Motion Hess Peter
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14 décembre 1992
Schliesslich noch eine Bemerkung aus aargauischer Sicht: Der Kanton Aargau steht vor einer kleinen Steuergesetzrevi- sion, und zwar als Folge einer Volksinitiative, die eine ange- messenere Besteuerung der Vorsorge verlangt. Es ist nun vor- gesehen, dass die Besteuerung der Einmalprämienversiche- rung im Aargau gleich behandelt werden soll wie im Bund. Also bremsen Sie bitte die Gesetzgebung im Bund nicht wei- ter! Sorgen Sie dafür, dass die von Ihrem Departement ent- fachte Verwirrung und die Unterhöhlung der Rechtssicherheit so rasch als möglich aus der Welt geschafft werden! Nicht nur hier im Bundesparlament, sondern auch in den Kantonen draussen erwartet man eine Bereinigung dieser leidigen An- gelegenheit.
Bundesrat Stich: Ich beantworte die Frage von Herrn Rei- mann Maximilian sehr gerne. Der Bundesrat ist, selbst wenn 110 Mitglieder des Nationalrates und eine Mehrheit des Stän- derates eine Motion unterschrieben haben, der Verfassung verpflichtet. Und die Verfassung sieht vor, dass man die Rechtsgleichheit achtet. Man kann also nicht Versicherungs- sparen gegenüber dem Banksparen privilegieren.
Zum zweiten: Nach der Verfassung ist es möglich, für die Al- tersvorsorge Privilegien zu schaffen. Aber Einmaleinlagen, die beispielsweise mit dem 30. oder 40. Altersjahr fällig werden oder nur ein paar Jahre gedauert haben, haben mit Altersvor- sorge nichts zu tun. Für das, was die Motion verlangt, gibt es keine verfassungsmässige Grundlage.
Zur Frage von Frau Spoerry: Die Botschaft ist gegenwärtig im verwaltungsinternen Mitberichtsverfahren. Sie können also damit rechnen, dass sie in relativ kurzer Zeit vorliegt. Wir ha- ben Wert darauf gelegt, das Parlament entscheiden zu lassen, nicht das Bundesgericht. Das wäre die andere Variante gewe- sen. Aber weil hier Unklarheiten bestehen, ob das Parlament das wirklich gewollt hat oder nicht, soll das Parlament noch- mals entscheiden. Ich bin eigentlich zuversichtlich, dass sich das Parlament trotz allem an die Verfassung hält.
Der Bundesrat bittet Sie, diesen Vorstoss als Postulat zu über- weisen und nicht als Motion. Ich weiss, dass im Ständerat ein genau gleich lautender Vorstoss eingereicht worden ist. Ich glaube, dass es wenig Sinn macht, Motionen zu überweisen, wenn Sie sicher sind, dass sie ohnehin erfüllt werden.
Ich bitte Sie, der Umwandlung zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
84 Stimmen 59 Stimmen
91.3326
Motion Hess Peter Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen
Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal
Wortlaut der Motion vom 1. Oktober 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnah- men zu treffen, um sicherzustellen, dass dem Standort Schweiz für international ausgerichtete schweizerische Unter- nehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der direkten Steuern geschaffenen Erleichterungen keine schwer- wiegenden Wettbewerbsnachteile erwachsen.
Texte de la motion du 1er octobre 1991
Compte tenu du fait que la Communauté européenne a ins- tauré des allègements en matière de fiscalité directe, le
Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures nécessai- res pour éviter que les entreprises suisses à vocation interna- tionale ainsi que les sociétés holdings établies en Suisse ne subissent des désavantages concurrentiels trop graves.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Biel, Blatter, Blocher, Columberg, Cotti, Eisenring, Engler, Feigenwinter, Fischer-Sursee, Fischer-Seengen, Grassi, Guinand, Iten Jo- seph, Jaeger, Jeanneret, Jung, Kühne, Oehler, Portmann, Schmidhalter, Spälti, Stucky, Wellauer, Widrig, Wyss Paul, Zbinden Paul (27)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Europäischen Gemeinschaft laufen zurzeit Bestrebun- gen, um möglichst viele steuerliche Hindernisse bei der grenz- überschreitenden Unternehmenstätigkeit zu beseitigen und damit auch im Bereich der Unternehmensbesteuerung bin- nenmarktähnliche Verhältnisse zu schaffen. So sind die Mit- gliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 die Quellen- steuerabzüge auf grenzüberschreitenden Dividendenzahlun- gen zwischen verbundenen EG-Gesellschaften (ab einem Be- teiligungsverhältnis von 25 Prozent) sowie die doppelte Be- steuerung derartiger Beteiligungserträge zu beseitigen. Fer- ner ist ab dem 1. Januar 1993 die Quellensteuerbefreiung für Zins- und Lizenzzahlungen zwischen verbundenen EG- Gesellschaften beabsichtigt. Zudem sind die Mitgliedstaaten verpflichtet, ab dem 1. Januar 1992 steuerliche Hindernisse bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von in EG- Staaten ansässigen Unternehmen zu beseitigen. Weitere Massnahmen, wie beispielsweise die grenzüberschreitende Verrechnung von Unternehmensverlusten, werden zurzeit ge- prüft.
Da die steuerlichen Rahmenbedingungen (internes Recht und Doppelbesteuerungsabkommen, DBA) in der Schweiz für in- ternational ausgerichtete schweizerische Unternehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der steuerli- chen Erleichterungen in der EG erheblich verschlechtert wer- den, zeichnet sich ab, dass der Standort Schweiz für derartige Gesellschaften in naher Zukunft viel von seiner bisherigen At- traktivität einbüssen wird.
Zwar sehen die schweizerischen DBA hinsichtlich der Dividen- den, Zinsen und Lizenzgebühren die Beseitigung der Doppel- besteuerung vor; in vielen Fällen werden die ausländischen Quellensteuern jedoch nicht wie künftig innerhalb der EG ganz beseitigt, sondern bloss herabgesetzt. Die Schweiz rech- net sodann die verbleibenden ausländischen Quellensteuern an die schweizerischen Ertragssteuern an, wobei diese soge- nannte pauschale Steueranrechnung jedoch nur bis zur Höhe der auf den entsprechenden Erträgen entrichteten schweizeri- schen Steuern möglich ist. Erfolgt keine oder nur eine sehr ge- ringe Besteuerung in der Schweiz, wie dies bei Holdinggesell- schaften in der Regel der Fall ist, so verbleibt die ausländische Quellensteuer als zusätzliche Steuerbelastung.
Die Quellensteuerregelungen für Dividenden, Zinsen und Li- zenzgebühren bilden in den schweizerischen DBA ein wichti- ges Kriterium für die Gründung bzw. den Verbleib von interna- tional ausgerichteten Holdinggesellschaften in der Schweiz. Die möglichst rasche Beseitigung des beschriebenen Stand- ortnachteils, beispielsweise durch Anpassung der Bestim- mungen der schweizerischen DBA mit den EG-Staaten, ist da- her vordringlich.
Hinsichtlich der übrigen Massnahmen der EG zur Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit drängen sich vor allem Anpassungen der schweizerischen Gesetzgebung (z. B. Liquidationsbe- steuerung) und Verwaltungspraxis zwecks Erleichterung von grenzüberschreitenden Umstrukturierungen auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 12. Februar 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 12 février 1992
Der Bundesrat verfolgt die Rechtsentwicklung innerhalb der Europäischen Gemeinschaft (EG) seit jeher mit besonderer Aufmerksamkeit. Er verkennt daher keineswegs, dass die im
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Motion Hess Peter
Jahre 1990 vom EG-Ministerrat verabschiedeten Richtlinien im Bereich der Besteuerung von in verschiedenen EG-Staaten tä- tigen verbundenen Unternehmen geeignet sind, die Attraktivi- tät der Schweiz als Standort für Holdinggesellschaften zu be- einträchtigen.
Es ist weniger die Beseitigung der wirtschaftlichen Doppelbe- steuerung, die sich nachteilig auf den Standort Schweiz für Holdinggesellschaften auswirkt. Auf Bundesebene wird bei massgeblichen Beteiligungen (ab 20 Prozent oder bei einem Verkehrswert der Beteiligung von mindestens 2 Millionen Franken) ein Abzug vom Reinertrag zugestanden, und nach den meisten kantonalen Steuergesetzen werden Holdingge- sellschaften für ihren Beteiligungsertrag und für Veräusse- rungsgewinne auf Beteiligungen keiner Ertragssteuer unter- worfen. Nach Inkrafttreten der Gesetzgebung über die Steuer- harmonisierung wird unser Land diesbezüglich EG-kompati- bel sein. Ab diesem Zeitpunkt wird nämlich durch den Ueber- gang von der Rohertrags- zur Nettoertragsmethode beim Be- teiligungsabzug in allen Kantonen und im Bund der Beteili- gungsertrag steuerlich ganz freigestellt werden.
Anders verhält es sich hingegen hinsichtlich der Beseitigung der Quellenbesteuerung auf Dividendenzahlungen unter ver- bundenen Unternehmen. In der Tat hat die Schweiz in ihren Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit EG-Staaten (ein- zig mit Luxemburg besteht zurzeit noch kein solches Abkom- men) nur mit Dänemark und, unter bestimmten Voraussetzun gen, den Niederlanden für derartige Ausschüttungen einen Quellensteuersatz von 0 Prozent vereinbart. Im Rahmen von künftigen Verhandlungen über die Revision der bestehenden DBA mit andern EG-Staaten wird es zweifellos ein schweizeri- sches Anliegen sein, auch in diesem Bereich eine Anglei- chung an die Mutter-Tochter-Richtlinie zu erreichen. Aller- dings ist nicht zu erwarten, dass ein solches Zugeständnis sei- tens einzelner EG-Staaten zum Nulltarif, d. h. ohne schweizeri- sche Konzessionen in anderen vom DBA erfassten Bereichen, erhältlich sein wird. Daran wären letztlich die Vorteile eines Quellenbesteuerungsverzichts auf Dividendenausschüttun- gen unter verbundenen Unternehmen zu messen. Immerhin ist zu bedenken, dass in der Richtlinie einzelnen EG-Staaten, was die Quellensteuern betrifft, grosszügige Uebergangsfri- sten zugestanden werden. Dennoch hat die Schweiz aber die Notwendigkeit einer Anpassung ihrer DBA erkannt. Dies be- weist ein am 25./31. Oktober 1991 mit Schweden (das die Mit- gliedschaft in der EG anstrebt) paraphiertes Protokoll zum be- stehenden DBA; darin wird vorgesehen, Dividendenzahlun- gen an juristische Personen, die über eine Beteiligung von mindestens 25 Prozent an der ausschüttenden Gesellschaft verfügen, ab 1992 vollständig von den Quellensteuern freizu- stellen. Im weiteren sind sich die Unterhändler Deutschlands und der Schweiz darüber einig, in einem noch auszuhandeln- den Zusatzprotokoll zum geltenden DBA die Quellenbesteue- rung auf Dividendenzahlungen unter verbundenen Unterneh- men gegenseitig aufzuheben. Diese neue Regelung soll spä- testens ab Mitte 1996, also auf den Zeitpunkt des Auslaufens der Deutschland nach der Mutter-Tochter-Richtlinie einge- räumten Uebergangsfrist, Anwendung finden.
Durch das Zusammenspiel der vollständigen Befreiung des Beteiligungsertrages von den direkten Steuern (nach Inkraft- treten der Gesetzgebung über die Steuerharmonisierung) und von den Quellensteuern (durch entsprechende gegenseitige Vereinbarungen mit einer zunehmenden Zahl von Staaten) kann somit eine mehrfache Besteuerung des ausgeschütteten Ertrages von Tochtergesellschaften vermieden werden.
Ausdruck gegeben, dass unter den übrigen Massnahmen der EG zur Beseitigung von steuerlichen Hindernissen bei der grenzüberschreitenden Unternehmenstätigkeit - dabei wird wohl vor allem an die sogenannte Fusionsrichtlinie gedacht - die Attraktivität der Schweiz als Holdingstandort leiden wird. Auch diesbezüglich wird eine sukzessive Aufhebung der Quel- lenbesteuerung im Mutter-Tochter-Verhältnis ein gewichtiges Hindernis ausräumen können. Was die direkten Steuern be- trifft, so wird heute bei Fusionen und fusionsähnlichen Vorgän- gen in der Tat nur im innerschweizerischen Verhältnis Hand zu einem Steueraufschub bis zur Realisierung der stillen Reser- ven geboten. Es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, auch bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von Unterneh- men zu allseitig akzeptablen Lösungen zu gelangen. Dabei wäre nach wie vor darauf zu achten, dass trotz Steueraufschu- bes kein Verlust des potentiellen Steuersubstrats eintritt. Die sich in diesem Zusammenhang oft stellenden Fragen bezüg- lich der Kapitalgewinnbesteuerung auf Beteiligungen sind zu relativieren: zum einen, weil diese Besteuerung ihr Gegen- stück in der steuerlichen Berücksichtigung von Abschreibun- gen auf Beteiligungen findet, und ferner deshalb, weil die Höhe der Kapitalgewinne durch die Ausschüttungspolitik be- einflusst werden kann.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzuwan- deln.
Hess Peter: Meine Motion weist nicht ebenso viele Unter- schriften auf wie diejenigen meiner Vorredner. Ich kann Ihnen aber bestätigen, dass sie sehr wahrscheinlich weniger Kosten nach sich ziehen wird, als das bei der ersten Motion der Fall ist. Die Schweiz - früher ein begehrter Standort für in- und auslän- disch beherrschte Holdinggesellschaften mit international zu- sammengesetztem Beteiligungsportefeuille - hat in den letz- ten Jahren für diese Gesellschaften ganz klar an Attraktivität verloren.
Es sind vor allem zwei Gründe, die zu dieser unerfreulichen Entwicklung geführt haben: Einerseits die rasch fortschrei- tende Steuerharmonisierung in der Europäischen Gemein- schaft, wo im Zuge der Verwirklichung des EG-Binnenmarktes die steuerlichen Hindernisse bei grenzüberschreitenden Un- ternehmensaktivitäten in rascher Folge beseitigt wurden. An- derseits die markanten landesrechtlichen Verbesserungen für Holdinggesellschaften in anderen Staaten bei gleichzeitiger Stagnation beziehungsweise gar Verschlechterung des steuerlichen Umfeldes in der Schweiz.
Folgen sind eine deutliche Schlechterstellung und die besorg- niserregende Diskriminierung schweizerischer Holdinggesell- schaften mit ausländischen Beteiligungen im Vergleich zu den in EG-Staaten domizilierten Gesellschaften und damit eine Be- nachteiligung des Standortes Schweiz für die für die Schwei- zer Volkswirtschaft besonders wichtigen schweizerischen Di- rektinvestoren im Ausland.
Ich bringe Ihnen ein Beispiel: Nestlé, unser Lebensmittelkon- zern, bezieht 100 Franken Dividenden aus Italien, 13 Franken verbleiben in Italien und sind als Quellensteuer nicht rückfor- derbar. Unilever, ein holländischer Konkurrent, bezieht, eben- falls aus Italien, 100 Franken Dividenden, aber ohne Quellen- steuerabzug; dies ist ein klarer Konkurrenzvorteil, der sich dann bei der Unternehmensentwicklung auswirken wird.
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Motion Etique
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Der Bundesrat anerkennt in seiner Antwort die Notwendigkeit von Massnahmen zur Verbesserung der Attraktivität des Hol- dingstandorts Schweiz, der sich namentlich durch die steuerli- chen Entwicklungen in der EG verschlechtert hat. Er sichert zu, die daraus resultierenden Standortnachteile durch Anpas- sung der bilateralen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) wettzumachen. Diese Absicht ist sehr zu begrüssen, doch in den letzten Monaten waren keine Fortschritte zu verzeichnen. Ich fordere daher den Bundesrat mit meiner Motion auf, seine Absicht umgehend in die Tat umzusetzen, wobei die DBA mit Belgien, Frankreich, Italien und Spanien vordringlich ange- passt werden müssten.
Die Quellensteuerbefreiung sollte neben den Dividenden auch für Zinsen und Lizenzgebühren vorgesehen werden. Wichtig ist: Neben den bilateralen Verhandlungen mit den ein- zelnen EG-Staaten sollte der Bundesrat auch die Möglichkeit des Abschlusses einer speziellen Vereinbarung mit der EG als Ganzer ernsthaft prüfen. Die EG-Kommission beabsichtigt nämlich, im Bereich der DBA-Politik gegenüber Nicht-EG- Staaten aktiv zu werden, womit eine spezielle Vereinbarung mit der Schweiz über die gegenseitige Quellensteuerbefrei- ung nicht mehr a priori ausgeschlossen werden darf. Ange- sichts des Scheiterns des EWR-Beitritts sieht sich die Schweiz auch in anderen Bereichen - ich erinnere an das Luftverkehrs- abkommen - zu einem solchen Vorgehen gezwungen.
Der Bundesrat geht in seiner Antwort auf die steuerliche Be- nachteiligung ein, denen schweizerische Unternehmen bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen ausgesetzt sind. Leider finden sich in der Antwort des Bundesrates keine Vor- schläge zur Beseitigung dieses gewichtigen Standortnachtei- les. Er erwähnt dazu lediglich: «Es bleibt abzuwarten, ob es gelingt, auch bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen von Unternehmen zu allseitig akzeptablen Lösungen zu ge- langen.»
Seitens der Wirtschaft wurden der Eidgenössischen Steuer- verwaltung schon vor einiger Zeit Vorschläge unterbreitet, um wenigstens für konzerninterne Umstrukturierungen die unge- rechtfertigte und angesichts der EG-Fusionsrichtlinie diskrimi- nierende steuerliche Praxis zu ändern. Konkret geht es um den Verzicht auf die Besteuerung der stillen Reserven bei kon- zerninternen Umstrukturierungen, solange keine Veräusse- rung an einen konzernfremden Dritten erfolgt.
Es handelt sich dabei um eine äusserst wirkungsvolle Mass- nahme zur Verbesserung des Holdingstandortes Schweiz, die sich durch Aenderung der schweizerischen Praxis unilateral, rasch und - was ebenfalls wichtig ist, Herr Bundesrat Stich - ohne Steuerausfälle realisieren lässt.
Die Aenderung der geltenden Praxis hätte zudem den sehr ge- wichtigen Vorteil, dass schweizerische Holdinggesellschaften mit Tochtergesellschaften in den EG-Staaten auf indirektem Weg in den Genuss der gleichen steuerlichen Vorteile wie EG- Gesellschaften gelangen können, indem die bisher direkt ge- haltenen Beteiligungen in eine EG-Zwischenholding einge- bracht werden. Dies ist heute aufgrund der restriktiven schwei- zerischen Praxis bei grenzüberschreitenden Umstrukturierun- gen mit hohen Steuerkosten verbunden.
Ich ersuche den Bundesrat, diesen Vorschlag zur Verbesse- rung des Holdingstandortes möglichst rasch zu verwirklichen. Ich ersuche Sie, meine Motion als Motion zu überweisen.
Bundesrat Stich: Ich bitte Sie, auch diese Motion in ein Postulat umzuwandeln.
Der Motionär hat dargelegt, was der Bundesrat auf dem Wege der Doppelbesteuerungsabkommen bis heute alles getan hat. Wir werden das auch in der Zukunft tun, um Regelungen zu finden.
Zur Frage des Verzichts auf die Besteuerung der stillen Reser- ven bei Restrukturierungen: Das werden wir im Rahmen der sogenannten Revitalisierung behandeln. Wenn man in einem solchen Fall auf die Besteuerung von stillen Reserven verzich- tet, muss man sich auch bewusst sein, dass man wenigstens vorher das Steuersubstrat auch ausschöpft. Es gibt dann kei- nen Grund mehr, ein Steuersystem zu wählen, das die Schaf- fung von Reserven begünstigt. Wenn man diese Motion oder dieses Postulat annehmen will, hat dies im Klartext zur Konse-
quenz, dass man zur proportionalen Besteuerung übergeht. Interessant ist bei allen drei Motionären, dass sie alle für Steuererleichterung sind, aber noch niemand hat gesagt, wie man das Geld hereinbringt, und niemand gibt uns Garantie, dass wir eine Lösung finden, damit wir die Steuerausfälle auch decken können.
Ich bitte Sie also auch hier, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln. Die Frage wird im Rahmen der Revitalisierung ge- prüft
Hess Peter: Herr Bundesrat Stich, Sie haben gesagt -- Sie ha- ben den Satz allerdings nicht zu Ende geführt, sondern sind dann zur Proportionalsteuer übergegangen -, mein Vorschlag bezüglich der grenzüberschreitenden Restrukturierung würde bedingen, dass man auf die Bildung stiller Reserven verzichte. Das ist eben gerade nicht notwendig, weil ich dargelegt habe, dass mein Vorschlag zur Praxisänderung steuerneutral vollzo- gen werden kann, indem wir ja nicht auf eine Besteuerung ver- zichten, sondern lediglich einen Steueraufschub gewähren. Es handelt sich um den grenzüberschreitenden Austausch von Beteiligungen, wobei das Steuersubstrat der Schweiz nicht entzogen wird. Erst wenn ein Verkauf an einen Drittkon- zern, also an ein Drittunternehmen ausserhalb des Konzerns vorgenommen wird, dann müssen die stillen Reserven selbst- verständlich versteuert werden.
Also hier, Herr Bundesrat Stich, muss ich Ihnen gar keinen Kompensationsvorschlag unterbreiten, weil mein Vorschlag eben a priori steuerlich neutral ist.
Bundesrat Stich: Ich möchte Herrn Hess Peter nur sagen, dass im Falle der Restrukturierung natürlich keine Steuern ge- schuldet werden. Das ist richtig. Die Steuern werden erst dann geschuldet, wenn die Unternehmung aufgelöst wird, und das ist eigentlich der Zweck der Uebung: Wenn man eine Firma sanieren will, wenn man die stillen Reserven ohne Steuern ins Ausland gibt, dann hat man in der Regel definitiv darauf ver- zichtet, denn fünf oder zehn Jahre nachher braucht man sich nicht mehr für Steuern zu melden.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat 47 Stimmen
84 Stimmen
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Motion Etique Finanzströme zwischen Staat und Wirtschaft Flux financiers entre l'Etat et l'économie générale du pays
Wortlaut der Motion vom 27. August 1992
Der Bundesrat wird gebeten, eine Uebersicht über die durch gewisse öffentliche und halböffentliche Aktivitäten (öffentli- cher Verkehr, Gesundheitswesen, Militär, Landwirtschaft, öf- fentliche Werke, Post- und Fernmeldeverkehr) ausgelösten Fi- nanzströme auszuarbeiten, damit deren Einfluss auf die Volks- wirtschaft, im besonderen auf Ebene der Verwendung von Produktions- und Beschäftigungsfaktoren, ermittelt werden kann.
Texte de la motion du 27 août 1992
Le Conseil fédéral est prié de préparer un tableau des flux fi- nanciers provoqués par certaines activités publiques ou semi-publiques - transports publics, santé publique, armée, agriculture, travaux publics, postes et télécommunications, etc. - afin d'en déterminer l'effet sur l'économie nationale, no- tamment au niveau de l'utilisation des facteurs de production et des emplois.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hess Peter Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen Motion Hess Peter Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3326
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 14.12.1992 - 14:30
Date
Data
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2526-2528
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20 022 042
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