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Transitabkommen/Kombinierter Verkehr
92.047
Transitabkommen Accords sur le transit
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 13. Mai 1992 (BBI III 1057) Message et projets d'arrêté du 13 mai 1992 (FF II) 1001) Beschluss des Ständerates vom 30. September 1992 Décision du Conseil des Etats du 30 septembre 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Antrag Friderici Charles Rückweisung an den Bundesrat bis zum Bekanntwerden der Verhandlungsresultate bezüglich der Gewährung des gegenseitigen Zugangs zu den Trans- portmärkten (gemäss Briefwechsel zwischen den Delegatio- nen der Schweiz und der EG vom 12. Mai 1992) und der sich daraus ergebenden, die Schweizer Unternehmen nicht diskri- minierenden Gesetzesänderungen.
Proposition Friderici Charles Renvoi au Conseil fédéral jusqu'à connaissance des résultats des négociations en vue de s'accorder réciproquement l'accès à leur marché des transports (selon l'échange de lettres entre les délégations suisse et communautaire du 12 mai 1992) et des modifications législatives subsequentes, non discriminatoires pour les entreprises helvétiques.
92.048
Kombinierter Verkehr. Europäisches Uebereinkommen Transport combiné. Accord européen
Botschaft und Beschlussentwurf vom 13. Mai 1992 (BBI III 1119) Message et projet d'arrêté du 13 mai 1992 (FF III 1060) Beschluss des Ständerates vom 30. September 1992 Décision du Conseil des Etats du 30 septembre 1992 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Fischer-Seengen, Berichterstatter: Nach zähen Verhandlun- gen konnte am 2. Mai 1992 das Transitabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz unterzeich- net werden. Integrierender Bestandteil dieses Transitabkom- mens ist auch die trilaterale Vereinbarung zwischen der Schweiz, Deutschland und Italien über den kombinierten al- penquerenden Güterverkehr Schiene/Strasse, welche am 3. Dezember 1991 unterzeichnet wurde.
Mit diesem Abkommen konnte zwischen den Vertragspart- nern eine umfassende Regelung im Bereich des Güterver- kehrs, insbesondere des Transitverkehrs durch die schweize- rischen Alpen, abgeschlossen werden. Unseren Unterhänd- lern ist es gelungen, die wichtigsten schweizerischen Anlie- gen in diesem Bereich durchzusetzen. Vor allem ist in diesem
Abkommen trotz vorerst erbittertem Widerstand der EG die 28-Tonnen-Limite sowie das Nacht- und Sonntagsfahrverbot für Lastwagen verankert worden.
Als Konzession seitens der Schweiz musste das sogenannte Ueberlaufmodell zugestanden werden. Darin wird die Schweiz verpflichtet, bei erschöpfter Bahnkapazität die Durch- fahrt von pro Tag maximal 50 40-Tonnen-Lastwagen mit ver- derblichen oder dringlichen Gütern aus der EG in jeder Rich- tung zu gestatten. Dabei dürfen lediglich Lastwagen einge- setzt werden, die den neuesten Umweltvorschriften der EG entsprechen, d. h. nicht älter als zwei Jahre sind.
Auf dem Sektor Verkehrsabgaben wurde vereinbart, soweit als möglich eine Angleichung zwischen der Schweiz und der EG anzustreben. Mit diesen Regelungen hat die EG die schweize- rische Philosophie hinsichtlich Transitverkehr durch die Alpen weitgehend übernommen, nämlich: Der Transitverkehr soll sich statt auf der Strasse zu wesentlichen Teilen auf der Schiene abwickeln. Das Gegenstück zu den restriktiven Be- stimmungen hinsichtlich der Strasse bildet die Verpflichtung der Schweiz, die Kapazität der bestehenden Schienenverbin- dungen bis 1994 zu verdreifachen und längerfristig die Neuen Eisenbahn-Alpentransversalen zu bauen.
Nur dank der Tatsache, dass das Schweizervolk dem Neat- Projekt zugestimmt hat, ist es der Schweiz möglich, diese wichtige Bestimmung des Transitabkommens zu erfüllen. Eine Ablehnung der Alpentransitvorlage hätte eine Neuaus- handlung des Transitabkommens mit ungewissem Ausgang bedingt.
Um die optimale Ausgestaltung des kombinierten Verkehrs Schiene/Strasse sicherzustellen, haben Deutschland, Italien und die Schweiz eine ergänzende Vereinbarung, das er- wähnte trilaterale Abkommen, abgeschlossen, welches vor al- lem die Bereitstellung einer genügenden Infrastruktur für diese Transportform sicherstellen soll. Dazu gehören nicht nur die Strecken- und Tunnelbauten in der Schweiz, sondern auch die Zufahrtsstrecken und Terminals im Norden und Süden un- seres Landes, ohne welche eine vernünftige Abwicklung des Transitverkehrs auf der Strasse gar nicht möglich wäre.
Anlässlich einer Zusammenkunft der Transportminister in Ro- stock am 16. November wurden in dieser Richtung bereits er- ste Konkretisierungen vorgenommen, indem die Nachbarlän- der der Schweiz zusicherten, bis 1994 die Neat-Anschlüsse vertraglich festzulegen.
Zur Arbeit der Kommission: Ihre Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen hat sich mit diesem Abkommen während fünf Sitzungen intensiv befasst. Zunächst liess sie sich am 20. Februar 1992 durch den Vorsteher des EVED umfassend orientieren. Sodann nahm sie an den Hearings der ständerätli- chen Kommission vom 31. August teil und beriet das Transit- abkommen anlässlich ihrer Sitzungen vom 13. Oktober und 3. November 1992. Dabei diskutierte sie vor allem einige kriti- sche Punkte und Verhandlungsergebnisse, die nicht ganz be- friedigend ausgefallen sind.
So wurde festgestellt, dass das Ueberlaufmodell noch einer Konkretisierung bedarf, da insbesondere der Begriff «dringli- che Güter» und die praktische Abwicklung dieses Modells ge- klärt werden müssen. Zu diesem Zweck wurde im November ein Verwaltungsabkommen abgeschlossen, welches die De- tails regelt, jedoch von der EG-Kommission und vom Bundes- rat noch genehmigt werden muss. Seitens der Schweizer Transporteure wird nicht zu Unrecht kritisiert, dass das Ueber- laufmodell nur für Fahrzeuge gilt, welche in der EG immatriku- liert sind, dass schweizerische Fahrzeuge von diesem Modell keinen Gebrauch machen können und somit diskriminiert sind. Seitens des Bundesrates wurde darauf aufmerksam ge- macht, dass bei einer anteilsmässigen Aufteilung dieser tägli- chen 50 Fahrten für Schweizer Transporteure lediglich einige wenige Bewilligungen in Frage kämen, weshalb man geglaubt habe, eine solche Regelung vernachlässigen zu können.
Ein zweiter Mangel besteht zweifellos in der Befristung des Transitabkommens auf 12 Jahre, was seitens des Bundesra- tes auch gar nicht bestritten wird. Der Bundesrat seinerseits hatte eine Vertragsdauer von 20 Jahren angestrebt, ein Ver- handlungsziel, das indessen leider nicht erreicht werden konnte. So sind wir mit der Situation konfrontiert, dass das
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Transitabkommen
Accords sur le transit
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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VI
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Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
11
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.047
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16.12.1992 - 08:30
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2587-2587
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