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Postulat Danuser
gers und jeder Schweizer Bürgerin auf Waffenerwerb und Waf- fentragen eingreifen, besser gedient wäre, wenn wir keine ent- sprechende Bestimmung in die Verfassung aufnehmen; denn was die Wehrpflicht anbelangt, steht ja schon im geltenden Ar- tikel 18 Absatz 3 BV: « .... Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehrmannes.»
Wir werden von diesem individuellen Recht ausgehen und diese Besonderheiten in der Ausführungsgesetzgebung zu berücksichtigen haben. Wir sind uns alle einig, dass es sich le- diglich um eine Missbrauchsgesetzgebung handeln kann. Aber darin ist man sich natürlich immer einig. Ich bin mir be- wusst, dass die Ausführungsgesetzgebung im Detail noch recht schwierig sein wird.
Wir werden daher jetzt parallel zur Behandlung dieses Vor- schlages für einen Verfassungsartikel im Ständerat und dann in der Volksabstimmung bereits einen neuen, überarbeiteten Gesetzesentwurf vorbereiten, damit wir - wenn die Verfas- sungsbestimmung hoffentlich Ende nächsten Jahres von Volk und Ständen genehmigt ist - sofort eine Expertenkommission einsetzen und das Resultat in die Vernehmlassung geben kön- nen. Ein optimaler Zeitplan würde darin bestehen, Ihnen be- reits etwa Ende 1994 die Botschaft zu einer Ausführungsge- setzgebung unterbreiten zu können; denn selbstverständlich müssen wir gerade auf diesem Gebiet unseren Beitrag zur Be- kämpfung der internationalen Kriminalität leisten. Das können wir nur mit einem neuen schweizerischen Waffenrecht tun. In diesem Sinne beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage Ihrer Kommission.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Präsident: Der Rückweisungsantrag Fischer-Seengen wurde zurückgezogen.
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I, II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf der Kommission
Titre et préambule, ch. I, II Proposition de la commission Adhérer au projet de la commission
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
111 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
90.939
Postulat Danuser Revision der Abgasverordnung 87 Gaz d'échappement. Révision de l'ordonnance 87
Diskussion - Discussion Siehe Jahrgang 1991, Seite 1349 - Voir année 1991, page 1349
Präsident: Der Bundesrat beantragt, das Postulat entgegen- zunehmen; es wird aber von Herrn Jürg Scherrer bekämpft.
Scherrer Jürg: Ich beantrage Ihnen, das Postulat Danuser ab- zulehnen - nicht nur, weil die Argumentation in der Begrün- dung des Postulates teilweise falsch ist. Ich lege Wert auf den Hinweis, dass die Luft in der Schweiz nicht schlechter wird, wie Frau Danuser in ihrer Begründung behauptet, sondern sie wird besser. Wenn nämlich für ein Altfahrzeug, welches noch nicht den US-Normen entspricht, ein Fahrzeug mit einem Drei- wegkatalysator in Verkehr gesetzt wird, reduziert sich der Aus- stoss an schädlichen Abgasen um 90 Prozent. Um eine gleich grosse Luftbelastung zu haben wie vorher, bräuchte es also 10 Neufahrzeuge für die Ausserverkehrsetzung eines Alt- wagens.
Aber darum geht es nicht. Es geht um folgendes:
Die Schweiz hat zweimal Extrazüge gefahren, mit der Norm AGV 82 - AGV heisst Abgasverordnung - und mit der Norm AGV 86 bzw. 87. Es ist jetzt an der Zeit, dass wir in der Schweiz mit diesen Extrawürsten aufhören, die uns nicht nur wirtschaft- lich behindern.
Frau Danuser verlangt in ihrem Postulat die Einführung der neuesten kalifornischen Normen. Die kalifornischen Normen sind tatsächlich viel tiefer als die US-Norm 83, aber ich weise darauf hin, dass sich der Fahrzeugmarkt in Kalifornien völlig anders zusammensetzt als in der Schweiz. Viele Kleinfahr- zeuge, die bei uns auf dem Markt erhältlich sind, sind in Kalifor- nien nicht lieferbar, also erfüllen sie auch die Abgasnormen, wie sie Frau Danuser im Postulat verlangt, nicht.
Es wäre das Falscheste, jetzt Abgasnormen in Kraft zu setzen, die in Amerika, in Kalifornien, aufgrund des Fahrzeugparks durchaus ihre Berechtigung haben, aber in der Schweiz dazu führen würden, dass Kleinfahrzeuge - besonders verbrauchs- günstige Kleinfahrzeuge - mindestens vorübergehend vom Markt verschwinden.
Weder ich noch die Auto-Partei haben grundsätzlich etwas ge- gen Abgasnormen einzuwenden, die sich am Stand der Tech- nik zu orientieren haben. Aber wir dürfen nicht vergessen: Wir haben in der Schweiz gut 3 Millionen Personenwagen, wäh- rend pro Jahr rund 80 Millionen Fahrzeuge die Grenze der Schweiz passieren, die unsere Abgasnormen nicht erfüllen. Jetzt nochmals schärfere Abgasnormen einzuführen, ist wirk- lich ein Verhältnisblödsinn. Der EWR wurde - ich muss sagen, Gott sei Dank - am 6. Dezember abgelehnt; trotzdem sind wir der Meinung, dass wir vor allem in technischen Bereichen - aber nicht nur da - mit Europa harmonisieren müssen. Wir sollten mit neuen, schärferen Abgas- bzw. Lärmnormen war- ten, bis die EG solche einführt. Dann ist dagegen nichts mehr einzuwenden. Wer die Isolation der Schweiz auch in diesem kleinen Bereich vermeiden will, wo es um technische Normen von Neufahrzeugen, Baumaschinen oder landwirtschaftlichen Fahrzeugen geht, soll dieses Postulat ablehnen.
Frau Danuser: Herr Scherrer Jürg von der Auto-Partei hat heute schon mehrmals zu seinem Thema gesprochen. Wenn man hundertmal das gleiche sagt, muss es dadurch noch nicht wahr werden. Die Abgasnormen sind ein Teil der Luftrein- haltepolitik; Luftreinhaltepolitik heisst, dass die Politik sich da- für einsetzt, dass die Luft reiner wird. Sie bekämpfen diese Ab-
16 décembre 1992
N
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Postulat Dünki
sicht, und Herr Dreher verspottet jene, die von Luftschadstof- fen sprechen. Ich halte dem entgegen: Immer mehr Kinder hu- sten immer mehr, immer mehr Individualverkehr zieht eine im- mer grössere Luftbelastung nach sich; der schweizerische CO2-Ausstoss ist Spitze! Das ist unsere Extrawurst, Herr Scherrer.
Ich hoffe, Sie verstehen mich richtig: «Ein Mann, ein Wort», Sie kennen diese Wendung. Ich wünschte mir von Ihnen einen Tatbeweis. Wenn Sie Ihrem eigenen Wort, wenn Sie sich sel- ber Glauben schenken, dann gehen Sie mit Ihrem Auto in die Garage, drehen Sie den Motor an, und schliessen Sie das Ga- ragentor! (Heiterkeit) Und wenn Sie dann einen Tag später die Garagentür öffnen und herauskommen sollten, würde ich Ih- nen von Herzen gern guten Tag sagen und gratulieren! Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen. Der Bundesrat ist be- reit, es entgegenzunehmen.
Scherrer Jürg: Frau Danuser, ich muss Sie korrigieren. Wenn Sie vom CO2-Ausstoss reden - das ist eine fachliche Korrek- tur-, dann muss ich Ihnen sagen, dass Sie den CO2-Ausstoss mit schärferen Abgasnormen nicht beeinflussen. Wenn Sie aber schärfere Abgasnormen verlangen, die von verbrauchs- günstigen Kleinfahrzeugen nicht eingehalten werden können, fördern Sie den Absatz von grossen, verbrauchsungünstigen Fahrzeugen. Dann haben Sie genau das Gegenteil von dem, was Sie wollen: nämlich einen grösseren CO2-Ausstoss.
Dann noch zu Ihrem unsachlichen Argument vom «Auto in die Garage einschliessen und den Motor laufenlassen»: Sie wis- sen vielleicht nicht, dass ich Automobilfachmann war. Es gibt einen anderen Test, den können auch Sie machen: Sie kön- nen sich einen Plastiksack über den Kopf ziehen und ihn zu- binden; das überleben Sie auch nicht.
Ich meine, solche Vergleiche, die hanebüchen sind, haben in einer Diskussion, wo es um technische Fakten geht - und darum geht es -, wirklich keinen Platz.
Bundesrat Koller: Am 27. Januar dieses Jahres hat der Bun- desrat über die Anträge der Kantone im Rahmen der Massnah- menpläne Luftreinhaltung entschieden. Er hat dabei unter an- derem mein Departement beauftragt, innert einem Jahr nach der EWR-Abstimmung für die Weiterentwicklung der soge- nannten FAV 1, also der Verordnung über die Abgasemissio- nen der leichten Motorwagen, und bis Ende 1993 für den Er- lass von Abgasvorschriften für die Fahrmotoren der landwirt- schaftlichen Motorfahrzeuge und der Arbeitsmotorwagen An- trag zu stellen. Nach dem negativen Ausgang der EWR- Abstimmung stehen wir auch hier vor einer neuen Situation. An sich wären wir jetzt wieder vollständig frei, wie wir in der Frage dieser Abgasvorschriften vorgehen wollen: Wollen wir uns an den US-Vorschriften orientieren oder an den EG-Vor- schriften?
Nach Meinung des Bundesrates würden wir bei einer Nichtbe- achtung der EG-Vorschriften aber doch das Risiko eingehen, in sehr kurzer Zeit in Europa völlig isoliert dazustehen, denn unsere Partnerländer auf diesem Gebiet, vor allem Oester- reich und Schweden, werden demnächst aufgrund des EWR- Vertrages die EG-Vorschriften übernehmen.
Wir werden die Frage daher sehr sorgfältig prüfen und dann rechtzeitig gemäss diesem genannten Zeitplan Antrag stellen, ob nicht trotz der negativen EWR-Abstimmung auf die EG-Vor- schriften übergewechselt werden könnte. Wir werden bis Ende nächsten Jahres entsprechende Anträge an den Bun- desrat stellen.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, das Postulat zu über- weisen. Der Bundesrat ist bereit, es anzunehmen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
44 Stimmen 28 Stimmen
90.961
Postulat Dünki Rechtsmittelfristen im Vormundschafts- und Kindesschutzrecht Droit de tutelle et de protection de l'enfant. Délais de recours
Wortlaut des Postulates vom 13. Dezember 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Vorlage auf Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auszuarbeiten, in dem Sinne, dass die Rechtsmittelfristen im Vormundschafts- und Kindesschutzrecht (inklusive Absehen von der Zustim- mung eines Elternteils bei der Adoption) von 10 auf 30 Tage verlängert werden.
Texte du postulat du 13 décembre 1990
Le Conseil fédéral est invité à préparer un projet de révision partielle du Code civil suisse, afin de faire passer de 10 à 30 jours les délais de recours dans le droit de tutelle et de pro- tection de l'enfant (y compris lorsqu'on fait abstraction du consentement de l'un des parents lors d'une adoption).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Borel François, David, Diener, Dormann, Eggenberger, Grendelmeier, Günter, Haf- ner Rudolf, Jaeger, Kuhn, Maeder, Meier Hans, Meier Samuel, Reimann Maximilian, Steffen, Stocker, Vollmer, Weder Hans- jürg, Widmer, Widrig, Wiederkehr, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Soviel bekannt ist, beabsichtigt der Bundesrat, das Vormund- schaftsrecht als letztes Kapitel der Familienrechtsrevision in Angriff zu nehmen. Diese Arbeit wird wahrscheinlich über zehn Jahre dauern. Nach meiner Meinung ist deswegen die Revi- sion der Rechtsmittelfristen dringend. Der Gesetzgeber kann sie auf einfache Weise realisieren.
In den Kantonen beträgt die Rekursfrist in Verwaltungsrechts- angelegenheiten in der Regel 20 oder 30 Tage. Im Vormund- schafts- und Kindesschutzrecht hingegen ist die bundesrecht- liche Regelung zu beachten. In diesen Fällen müssen die Be- troffenen innert 10 Tagen Beschwerde führen, Einsprachen er- heben oder gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn sie sich gegen folgende Massnahmen wehren wollen: Entmündigung usw., Ernennung des Vormunds, Aufhebung der elterlichen Obhut, Entzug der elterlichen Gewalt über die eigenen Kinder, Absehen von der Zustimmung zur Adoption, fürsorgerischer Entzug der Freiheit. Erst bei der Berufung an das Bundesge- richt hat der Betroffene 30 Tage Zeit.
Die erwähnten Eingriffe in die Rechtsstellung des Individuums sind weit gravierender als die meisten verwaltungsrechtlichen Anordnungen. Betroffen von solchen Eingriffen sind die schwächsten und am meisten schutzbedürftigen Personen. Manchmal sind sie auch mühsam und schwierig. Das darf aber kein stillschweigend akzeptierter Grund dafür sein, ihnen weiterhin den Rechtsweg schneller abzuschneiden als den Beteiligten in anderen Verfahren.
Bei besonderer Dringlichkeit soll es selbstverständlich mög- lich bleiben, eine kürzere Rechtsmittelfrist anzuordnen und/ oder die aufschiebende Wirkung zum voraus abzuerkennen (vgl. Art. 314 Ziff. 2 ZGB).
Die bestehende, sehr kurze Rechtsmittelfrist hindert die Be- troffenen oft daran, sich allein oder zusammen mit einem ge- eigneten Rechtsvertreter in Ruhe zu überlegen, ob sie die an- geordnete Massnahme akzeptieren können oder ob sich ein Weiterzug lohnt. Es besteht das Risiko von emotionellen «Schnellschüssen» und rein vorsorglicher Einlegung von Rechtsmitteln. Für das Finden eines Rechtsvertreters und für
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Danuser Revision der Abgasverordnung 87 Postulat Danuser Gaz d'échappement. Révision de l'ordonnance 87
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.939
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1992 - 15:00
Date
Data
Seite
2641-2642
Page
Pagina
Ref. No
20 022 070
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