16 décembre 1992
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Postulat Dünki
sicht, und Herr Dreher verspottet jene, die von Luftschadstof- fen sprechen. Ich halte dem entgegen: Immer mehr Kinder hu- sten immer mehr, immer mehr Individualverkehr zieht eine im- mer grössere Luftbelastung nach sich; der schweizerische CO2-Ausstoss ist Spitze! Das ist unsere Extrawurst, Herr Scherrer.
Ich hoffe, Sie verstehen mich richtig: «Ein Mann, ein Wort», Sie kennen diese Wendung. Ich wünschte mir von Ihnen einen Tatbeweis. Wenn Sie Ihrem eigenen Wort, wenn Sie sich sel- ber Glauben schenken, dann gehen Sie mit Ihrem Auto in die Garage, drehen Sie den Motor an, und schliessen Sie das Ga- ragentor! (Heiterkeit) Und wenn Sie dann einen Tag später die Garagentür öffnen und herauskommen sollten, würde ich Ih- nen von Herzen gern guten Tag sagen und gratulieren! Ich bitte Sie, das Postulat zu überweisen. Der Bundesrat ist be- reit, es entgegenzunehmen.
Scherrer Jürg: Frau Danuser, ich muss Sie korrigieren. Wenn Sie vom CO2-Ausstoss reden - das ist eine fachliche Korrek- tur-, dann muss ich Ihnen sagen, dass Sie den CO2-Ausstoss mit schärferen Abgasnormen nicht beeinflussen. Wenn Sie aber schärfere Abgasnormen verlangen, die von verbrauchs- günstigen Kleinfahrzeugen nicht eingehalten werden können, fördern Sie den Absatz von grossen, verbrauchsungünstigen Fahrzeugen. Dann haben Sie genau das Gegenteil von dem, was Sie wollen: nämlich einen grösseren CO2-Ausstoss.
Dann noch zu Ihrem unsachlichen Argument vom «Auto in die Garage einschliessen und den Motor laufenlassen»: Sie wis- sen vielleicht nicht, dass ich Automobilfachmann war. Es gibt einen anderen Test, den können auch Sie machen: Sie kön- nen sich einen Plastiksack über den Kopf ziehen und ihn zu- binden; das überleben Sie auch nicht.
Ich meine, solche Vergleiche, die hanebüchen sind, haben in einer Diskussion, wo es um technische Fakten geht - und darum geht es -, wirklich keinen Platz.
Bundesrat Koller: Am 27. Januar dieses Jahres hat der Bun- desrat über die Anträge der Kantone im Rahmen der Massnah- menpläne Luftreinhaltung entschieden. Er hat dabei unter an- derem mein Departement beauftragt, innert einem Jahr nach der EWR-Abstimmung für die Weiterentwicklung der soge- nannten FAV 1, also der Verordnung über die Abgasemissio- nen der leichten Motorwagen, und bis Ende 1993 für den Er- lass von Abgasvorschriften für die Fahrmotoren der landwirt- schaftlichen Motorfahrzeuge und der Arbeitsmotorwagen An- trag zu stellen. Nach dem negativen Ausgang der EWR- Abstimmung stehen wir auch hier vor einer neuen Situation. An sich wären wir jetzt wieder vollständig frei, wie wir in der Frage dieser Abgasvorschriften vorgehen wollen: Wollen wir uns an den US-Vorschriften orientieren oder an den EG-Vor- schriften?
Nach Meinung des Bundesrates würden wir bei einer Nichtbe- achtung der EG-Vorschriften aber doch das Risiko eingehen, in sehr kurzer Zeit in Europa völlig isoliert dazustehen, denn unsere Partnerländer auf diesem Gebiet, vor allem Oester- reich und Schweden, werden demnächst aufgrund des EWR- Vertrages die EG-Vorschriften übernehmen.
Wir werden die Frage daher sehr sorgfältig prüfen und dann rechtzeitig gemäss diesem genannten Zeitplan Antrag stellen, ob nicht trotz der negativen EWR-Abstimmung auf die EG-Vor- schriften übergewechselt werden könnte. Wir werden bis Ende nächsten Jahres entsprechende Anträge an den Bun- desrat stellen.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, das Postulat zu über- weisen. Der Bundesrat ist bereit, es anzunehmen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
44 Stimmen 28 Stimmen
90.961
Postulat Dünki Rechtsmittelfristen im Vormundschafts- und Kindesschutzrecht Droit de tutelle et de protection de l'enfant. Délais de recours
Wortlaut des Postulates vom 13. Dezember 1990
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Vorlage auf Teilrevision des Schweizerischen Zivilgesetzbuches auszuarbeiten, in dem Sinne, dass die Rechtsmittelfristen im Vormundschafts- und Kindesschutzrecht (inklusive Absehen von der Zustim- mung eines Elternteils bei der Adoption) von 10 auf 30 Tage verlängert werden.
Texte du postulat du 13 décembre 1990
Le Conseil fédéral est invité à préparer un projet de révision partielle du Code civil suisse, afin de faire passer de 10 à 30 jours les délais de recours dans le droit de tutelle et de pro- tection de l'enfant (y compris lorsqu'on fait abstraction du consentement de l'un des parents lors d'une adoption).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Biel, Borel François, David, Diener, Dormann, Eggenberger, Grendelmeier, Günter, Haf- ner Rudolf, Jaeger, Kuhn, Maeder, Meier Hans, Meier Samuel, Reimann Maximilian, Steffen, Stocker, Vollmer, Weder Hans- jürg, Widmer, Widrig, Wiederkehr, Zbinden Hans, Züger, Zwygart (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Soviel bekannt ist, beabsichtigt der Bundesrat, das Vormund- schaftsrecht als letztes Kapitel der Familienrechtsrevision in Angriff zu nehmen. Diese Arbeit wird wahrscheinlich über zehn Jahre dauern. Nach meiner Meinung ist deswegen die Revi- sion der Rechtsmittelfristen dringend. Der Gesetzgeber kann sie auf einfache Weise realisieren.
In den Kantonen beträgt die Rekursfrist in Verwaltungsrechts- angelegenheiten in der Regel 20 oder 30 Tage. Im Vormund- schafts- und Kindesschutzrecht hingegen ist die bundesrecht- liche Regelung zu beachten. In diesen Fällen müssen die Be- troffenen innert 10 Tagen Beschwerde führen, Einsprachen er- heben oder gerichtliche Beurteilung verlangen, wenn sie sich gegen folgende Massnahmen wehren wollen: Entmündigung usw., Ernennung des Vormunds, Aufhebung der elterlichen Obhut, Entzug der elterlichen Gewalt über die eigenen Kinder, Absehen von der Zustimmung zur Adoption, fürsorgerischer Entzug der Freiheit. Erst bei der Berufung an das Bundesge- richt hat der Betroffene 30 Tage Zeit.
Die erwähnten Eingriffe in die Rechtsstellung des Individuums sind weit gravierender als die meisten verwaltungsrechtlichen Anordnungen. Betroffen von solchen Eingriffen sind die schwächsten und am meisten schutzbedürftigen Personen. Manchmal sind sie auch mühsam und schwierig. Das darf aber kein stillschweigend akzeptierter Grund dafür sein, ihnen weiterhin den Rechtsweg schneller abzuschneiden als den Beteiligten in anderen Verfahren.
Bei besonderer Dringlichkeit soll es selbstverständlich mög- lich bleiben, eine kürzere Rechtsmittelfrist anzuordnen und/ oder die aufschiebende Wirkung zum voraus abzuerkennen (vgl. Art. 314 Ziff. 2 ZGB).
Die bestehende, sehr kurze Rechtsmittelfrist hindert die Be- troffenen oft daran, sich allein oder zusammen mit einem ge- eigneten Rechtsvertreter in Ruhe zu überlegen, ob sie die an- geordnete Massnahme akzeptieren können oder ob sich ein Weiterzug lohnt. Es besteht das Risiko von emotionellen «Schnellschüssen» und rein vorsorglicher Einlegung von Rechtsmitteln. Für das Finden eines Rechtsvertreters und für
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Postulat Dünki
eine sorgfältige Begründung der Beschwerde usw. bleibt kaum Zeit, namentlich nicht in der Ferienzeit und über die Fei- ertage. Entsprechende Nachteile erwachsen auch den vor- mundschaftlichen Instanzen.
Aus den genannten Gründen bitte ich den Bundesrat, meinen Vorstoss zu übernehmen und ihm Folge zu geben.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 10. April 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 10 avril 1991
Die im Vormundschafts- und Kindesrecht vorgesehene Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ist in der Tat kurz. Allerdings gilt sie im Entmündigungs- und Verbeiratungsverfahren und im Verfahren auf Entzug der elterlichen Gewalt nicht von Bun- desrechts wegen. Vielmehr bestimmt in diesen Fällen das kan- tonale Recht die Frist.
Die zehntägige Rechtsmittelfrist wurde zu Beginn dieses Jahr- hunderts ins ZGB aufgenommen. Sie ist bis heute wenig kriti- siert worden. Vielmehr wählte der Gesetzgeber bei der Revi- sion der Bestimmungen über die fürsorgerische Freiheitsent- ziehung im Jahre 1978 wieder die gleiche Frist. Ihre Kürze wird mit der Notwendigkeit begründet, dass ein Entscheid im Vor- mundschafts- und Kindesschutzbereich möglichst rasch rechtskräftig und vollstreckbar werden sollte. Im letzteren Fall ist leider häufig ein Schaden für das Kind bereits eingetreten, zum Teil schon vor Einleitung des Verfahrens (deshalb kann die entscheidende oder die Rekursinstanz gestützt auf Art. 314 Ziff. 2 ZGB einer Beschwerde die aufschiebende Wir- kung entziehen).
Die Kürze der Rechtsmittelfrist wird dadurch gemildert, dass ein verspäteter Rekurs ein Einschreiten der Behörden von Am- tes wegen auslösen kann. Der Beschwerdeführer kann unter bestimmten Voraussetzungen auch die Wiederherstellung der Frist bewirken.
Im übrigen muss eine Beschwerde in diesen Bereichen (Un- tersuchungsmaxime) nicht ausführlich begründet werden, und die Formvorschriften sind beschränkt. Schliesslich kann nicht nur der Betroffene, sondern jedermann, der ein Inter- esse hat, Beschwerde erheben. Ferner können die Vormund- schaftsbehörden auch für einen nicht rechtzeitig angefochte nen Entscheid verantwortlich werden (Schadenersatzpflicht). Bei der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, deren Ueberprü- fung in einem einfachen und raschen Verfahren erfolgt, wird im Hinblick auf die Dringlichkeit der Massnahme der Beschwerde häufig keine aufschiebende Wirkung eingeräumt. Trotz der Kürze der Rechtsmittelfrist kommt es nicht selten vor, dass die Beschwerde gegenstandslos oder zurückgezogen wird, weil die fürsorgerische Freiheitsentziehung in der Zwischenzeit be- reits wieder beendet ist. Ferner sind die formellen Anforderun gen an eine Beschwerde noch geringer als im übrgen Vor- mundschaftsrecht. Ist die Frist abgelaufen, so kann trotzdem jederzeit ein Entlassungsgesuch gestellt werden, bei dessen Abweisung eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen beginnt.
Sicher kann eine Verlängerung der Rechtsmittelfrist auf 20 oder 30 Tage erwogen werden. Sie darf indessen nicht von der Frage der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde oder ei- ner Abkürzung der Frist in gewissen Fällen getrennt werden. Die Aufnahme einer dem Artikel 314 Ziffer 2 ZGB (Kindes- schutz) entsprechenden, allgemeinen Norm ins Vormund- schaftsrecht, wie sie dem Urheber des Postulates vorzu- schweben scheint, könnte aber für den Rechtsuchenden unter Umständen eine gegenteilige Wirkung haben, als mit dem Postulat angestrebt wird, indem die entscheidenden oder die Rechtsmittelinstanzen allgemein der Beschwerde die auf- schiebende Wirkung entziehen könnten.
Bei allem Verständnis für das Anliegen des Postulates ist der Bundesrat aus all diesen Gründen der Auffassung, dass eine Teilrevision des Vormundschaftsrechts heute nicht unerläss- lich ist. Vielmehr sollte die Frage der Rechtsmittelfristen und der aufschiebenden Wirkung von Beschwerden im Rahmen der Gesamtrevision des Vormundschaftsrechts geprüft wer- den, für die erste Vorbereitungsarbeiten bereits eingeleitet worden sind. Da Teilrevisionen meist geeignet sind, die Ge-
samtrevision zu verzögern, scheint es sinnvoller, letztere zügig voranzutreiben.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Dünki: Für den Bundesrat und viele von Ihnen mag das von mir aufgeworfene Problem von kleiner Bedeutung sein. Für Di- rektbetroffene ist es aber ein enorm wichtiges Anliegen.
Der Bundesrat anerkennt in seiner Begründung, dass die im Vormundschafts- und Kindesrecht vorgesehenen Rechtsmit- telfristen von 10 Tagen kurz sind. Sie wurden ja zu Beginn die- ses Jahrhunderts in das ZGB aufgenommen. Heute haben sich die Verhältnisse stark geändert. Nicht umsonst wurden in Verwaltungsangelegenheiten und andern Gesetzen sowie Verordnungen sukzessive längere Fristen - 20 oder 30 Tage - eingeführt. Nur im recht komplizierten und einschneidenden Vormundschafts- und Kindesrecht denkt man noch lange nicht daran, bei den Fristen etwas zu ändern.
Der Bundesrat möchte keine Teilrevision vornehmen und die Frage erst bei der Gesamtrevision des entsprechenden Kapi- tels des Zivilgesetzbuches prüfen. Mir wurde aber gesagt, der Bundesrat beabsichtige, das Vormundschaftsrecht als letztes Kapitel der Familienrechtsrevision an die Hand zu nehmen. Diese Arbeit wird somit nicht vor zehn Jahren bewältigt sein. Ich kann daher nicht verstehen, dass er ein anerkanntes Pro- blem, das auf ganz einfache Art und Weise gelöst werden kann, nicht früher aus der Welt schaffen will. Wir haben schon bei andern kleinen Gesetzen Teilrevisionen in die Wege gelei- tet. Meine Forderung dürfte an und für sich unbestritten sein. Beim Vormundschafts- und Kindesrecht geht es um Eingriffe in die Rechtsstellung des Individuums. Sie sind weit gravieren- der als die meisten verwaltungsrechtlichen Anordnungen. Be- troffen von solchen Eingriffen sind die schwächsten und am meisten schutzbedürftigen Personen. Zugegeben, manchmal sind sie auch mühsam und schwierig. Das darf aber kein Grund dafür sein, ihnen weiterhin den Rechtsweg schneller abzuschneiden als den Beteiligten in andern Verfahren.
Ich bin auf Gemeindestufe auf diesem Gebiet der Anwendung des Vormundschafts- und Kindesrechtes tätig. Aus meiner Optik glaube ich, beurteilen zu können, dass die kurze, sehr kurze Rechtsmittelfrist die Betroffenen oft daran hindert, sich allein oder zusammen mit einem geeigneten Rechtsvertreter in Ruhe zu überlegen, ob die angeordnete Massnahme akzep- tiert werden könnte oder ob sich ein Weiterzug lohnt. Für das Finden eines guten Rechtsvertreters und die Ausarbeitung ei- ner sorgfältigen Begründung bleibt kaum Zeit, namentlich nicht in der Ferienzeit und über die Feiertage.
Im Interesse der Schutzbefohlenen bitte ich Sie, mein Postulat dem Bundesrat zur Prüfung zu überweisen und ihm nahezule- gen, in dieser Angelegenheit tätig zu werden. Es ist ja nur ein Postulat.
Diejenigen Personen, die vom Vormundschafts- und Kindes- recht am meisten betroffen sind, haben keine Lobby. Es ist un- sere Pflicht, sie bei der Gesetzgebung nicht zu vergessen und sie nicht immer auf später zu vertrösten. Sicher sind sie eine ganz kleine Minderheit. Minderheiten sollten aber in unserem Land ernst genommen und besonders geschützt werden. Sol- che Aussagen habe ich während den Feierlichkeiten anläss- lich der 700-Jahr-Feier unserer Eidgenossenschaft und auch am vorletzten Montag immer wieder gehört. Machen wir ernst damit, auf dass eine konkrete Forderung auf den Tisch kommt. Ich danke Ihnen für dieses Verständnis.
Bundesrat Koller: Herr Dünki verlangt von uns, dass wir die Rechtsmittelfristen im Vormundschafts- und Kindesrecht ge- nerell von heute 10 Tagen auf 30 Tage verlängern.
Wenn das Postulat so formuliert gewesen wäre, hätte ich es zur Prüfung entgegengenommen, weil wir im Rahmen der To- talrevision des Vormundschaftsrechts diese Frage selbstver- ständlich prüfen. Sie verlangen von uns aber eine sofortige Teilrevision. Dafür haben wir mit Blick auf unsere übrigen Ge- setzgebungsprogramme schlicht keine Zeit.
Motion (Günter-)Zwygart
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Zudem ist der jetzige Zustand keineswegs so unbefriedigend, dass ein sofortiges gesetzliches Handeln im Rahmen einer Sondervorlage nötig wäre, denn die heutige Regelung ist zeit- mässig so kurz gewählt, damit gerade zugunsten der Bevor- mundeten und der Kinder sehr rasch klare rechtliche Verhält- nisse geschaffen werden können.
Auf der anderen Seite deuten Sie ja selber an, dass eine gene- relle Verlängerung der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen auf 30 Tage wohl in vielen Fällen zur Folge hätte, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Mit ei- ner solchen Regelung wäre den Betroffenen auch nicht besser gedient.
Es sind daher auch diese materiellen Gründe, die den Bun- desrat bewogen haben zu sagen: Wir studieren diese Frage im Rahmen der Totalrevision, aber es liegt wirklich kein genügen- der Grund vor, um diesem überlasteten Parlament jetzt eine Sondervorlage zu unterbreiten.
Nur aus diesem Grund beantragen wir, das Postulat abzu- lehnen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
41 Stimmen 26 Stimmen
90.986
Motion (Günter-)Zwygart Elektrofahrzeuge. Förderung Electromobiles
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1991, Seite 1330 - Voir année 1991, page 1330
Scherrer Jürg: Ich bin mir völlig bewusst, dass sich, wenn ich diesen Vorstoss bekämpfe, grundsätzlich nicht mehr viel än- dert. Ich bin mir auch bewusst, dass Sie dieses Postulat wahr- scheinlich genauso überweisen werden wie das Postulat Da- nuser, auch wenn es vom technischen Standpunkt her falsch ist. Aber Sie treffen offensichtlich rein politische Entscheide. Wieso bekämpfe ich das Postulat Elektrofahrzeuge. Förde- rung? Der Vorstoss wurde vor zwei Jahren eingereicht Da- mals herrschte noch Euphorie, und jeder glaubte, Elektrofahr- zeuge seien die Lösung aller umweltpolitischen Verkehrspro- bleme. Mittlerweile sind auch einige andere Leute ein biss- chen gescheiter geworden. Die ersten Erkenntnisse, die im praktischen Alltag mit diesen Fahrzeugen gesammelt wurden, sind ausgewertet worden, und man weiss: Ein Elektrofahr- zeug ist in der Gesamtheit wesentlich umweltbelastender als jedes von der Grösse her vergleichbare treibstoffgetriebene Fahrzeug. Wenn ich Treibstoff sage, so meine ich Benzin- oder Dieseltreibstoff.
Ein Elektrofahrzeug ist in verschiedener Hinsicht umweltnega- tiv. Erstens einmal hat es ein sehr grosses Batterievolumen. Die Batterien enthalten zum Teil hochgiftige Stoffe. Die Batte- rien müssen als Sondermüll entsorgt werden. Elektrofahr- zeuge der Leicht- und Leichtestbauweise sind aus Kunststoff gefertigt. Dieser Kunststoff ist heute - praktisch in allen Fäl- len - nicht wiederverwertbar, fällt wieder als Sondermüll an, muss als Sondermüll entsorgt werden.
Aufgrund des hohen Gewichts, bedingt durch die grossen Batterien, hat das Fahrzeug einen relativ schlechten Wirkungs- grad. Die meisten Elektrofahrzeuge sind Einplätzer, allenfalls Zweiplätzer, und sie verbrauchen Strom, der mit einem Ben- zin- oder Treibstoffäquivalent von 1,5 Litern verglichen werden kann. Und da liegt der zweite wunde Punkt des Elektromobils. Elektromobile werden in der Regel an der Steckdose aufgela- den. Es ist eine Tatsache, dass dieser Strom aus der Steck-
dose eben nicht ausschliesslich aus schweizerischen Wasser- oder Kernkraftwerken stammt, sondern aus dem europäi- schen Elektrizitätsverbund, wo rund 90 Prozent des Stroms in thermischen Kraftwerken erzeugt werden. Es ist eine techni- sche Binsenwahrheit, dass der Verlust in diesen thermischen Kraftwerken - dazu gehören Kernkraftwerke, Kohle- und Oel- kraftwerke - sehr hoch ist, so dass diese Kraftwerke nur noch auf einen Wirkungsgrad von rund 30 Prozent kommen.
Wenn Sie also einen Stromverbrauch pro Elektromobil mit 1,5 Liter Benzin gleichsetzen, dann verbraucht dieses Fahr- zeug schlussendlich 4,5 Liter an Primärenergie; das ist die richtige Rechnung.
Nun gibt es aber auf dem Markt ein deutsches Fahrzeug - ich darf keine Werbung machen: Es wiegt zwischen 800 und 1000 Kilo, hat einen Dieselmotor, fünf Plätze, einen anständi- gen Kofferraum, ist ein normales Strassenfahrzeug, wird mit einem Turbodieselmotor betrieben und verbraucht ungefähr 4 bis 4,5 Liter Dieseltreibstoff. Das ist die Zukunft. Reine Elek- trofahrzeuge haben aufgrund ihres Umweltverhaltens, auf- grund des schlechten Preis-Leistungs-Verhältnisses und auf- grund des Gewicht-Leistungs-Verhältnisses in Zukunft keine Chance. Es ist völlig sinnlos, dass mit irgendwelchen Massnahmen irgendwelche Förderungsaktionen betrieben werden - schon gar nicht mit finanziellen Anreizen.
Kommen wir noch auf den Aspekt der Sicherheit. In einem Elektrofahrzeug der Leichtestbauweise sind Sie allenfalls ein bisschen besser geschützt als auf einem Motorroller. Diese Fahrzeuge haben nicht genügend Stabilität bei einer Kollision mit einem grösseren Fahrzeug; das ist ein zusätzlicher negati- ver Aspekt.
Ich bekämpfe das Postulat nicht zuletzt aus dem Grund, weil wir in der Schweiz Gesetze haben - man kann darüber disku- tieren, ob sie gut oder schlecht sind; ich halte sie für gut -; wir haben minimale Anforderungen an Führerprüfungen, und wir haben meiner Ansicht nach auch vernünftige Anforderungen, die von Fahrzeugen, welche zum Verkehr zugelassen werden, erfüllt werden müssen. Wir gehen nicht hin und reduzieren noch die gesetzlichen Anforderungen an Fahrzeuge, die um- weltpolitisch falsch sind, und setzen die geltenden Normen noch weiter hinab.
Ich bitte Sie, dieses Postulat abzulehnen.
Zwygart: Das Unscheinbare hat es schwer. Im Vorstoss von Paul Günter ist ausdrücklich von Elektrofahrzeugen der Leich- testbauweise die Rede. Man ist sich durchaus bewusst, dass das Elektrofahrzeug nicht ein Fahrzeug ist, wie es hier gemeint ist, das eine grosse Verbreitung finden wird und das für Lang- strecken gedacht ist. Dementsprechend braucht es im Ver- bund mit den anderen Fahrzeugen auf der Strasse diese Kon- kurrenz. Damit eine gewisse Breitenentwicklung möglich ist, sollen wenigstens - dafür setzen sich ja die Auto-Partei und der Bekämpfer Herr Scherrer in erster Linie ein - möglichst we- nig Schwierigkeiten in bezug auf die äusseren Bestimmungen gemacht werden. In diesem Sinn sollen also die äusseren Nor- men wenigstens eine Erleichterung bringen, weil diese Elek- trofahrzeuge häufig ein unkonventionelles Aussehen haben. Ich bin dankbar zu sehen, dass der Bundesrat gewillt ist, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Es braucht nach wie vor Idealismus, mit einem Elektrofahrzeug herumzufah- ren, und ich bin dankbar, wenn auch wir in der Schweiz den Idealisten entgegenkommen, die bereit sind, an dieser Kon- struktion, die auch weitere Wirkungen haben kann, in der heu- tigen Zeit mitzuwirken.
Ich bitte Sie, dieses Postulat zu unterstützen.
Bundesrat Koller: Ich fürchte, wir führen hier eine Diskussion um des Kaisers Bart, weil der Zug für die Förderung der Elek- trofahrzeuge bereits abgefahren ist. Der Bundesrat hat näm- lich am 13. Februar 1989 beschlossen, Förderungsmassnah- men für Elektrofahrzeuge im Rahmen des zusätzlichen Mass- nahmenpaketes zur Erreichung der Ziele des Luftreinhalte- konzeptes zu prüfen, und hat das EVED, das Departement des Herrn Bundespräsidenten Ogi, mit dem Vollzug beauftragt. Die Rechtsgrundlage ist bereits ergangen, nämlich der Ener- gienutzungsbeschluss, Artikel 10 und Artikel 23 der Energie-
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16.12.1992 - 15:00
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