Motion (Günter-)Zwygart
2644
N
16 décembre 1992
Zudem ist der jetzige Zustand keineswegs so unbefriedigend, dass ein sofortiges gesetzliches Handeln im Rahmen einer Sondervorlage nötig wäre, denn die heutige Regelung ist zeit- mässig so kurz gewählt, damit gerade zugunsten der Bevor- mundeten und der Kinder sehr rasch klare rechtliche Verhält- nisse geschaffen werden können.
Auf der anderen Seite deuten Sie ja selber an, dass eine gene- relle Verlängerung der Rechtsmittelfrist von 10 Tagen auf 30 Tage wohl in vielen Fällen zur Folge hätte, dass der Be- schwerde die aufschiebende Wirkung entzogen würde. Mit ei- ner solchen Regelung wäre den Betroffenen auch nicht besser gedient.
Es sind daher auch diese materiellen Gründe, die den Bun- desrat bewogen haben zu sagen: Wir studieren diese Frage im Rahmen der Totalrevision, aber es liegt wirklich kein genügen- der Grund vor, um diesem überlasteten Parlament jetzt eine Sondervorlage zu unterbreiten.
Nur aus diesem Grund beantragen wir, das Postulat abzu- lehnen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
41 Stimmen 26 Stimmen
90.986
Motion (Günter-)Zwygart Elektrofahrzeuge. Förderung Electromobiles
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1991, Seite 1330 - Voir année 1991, page 1330
Scherrer Jürg: Ich bin mir völlig bewusst, dass sich, wenn ich diesen Vorstoss bekämpfe, grundsätzlich nicht mehr viel än- dert. Ich bin mir auch bewusst, dass Sie dieses Postulat wahr- scheinlich genauso überweisen werden wie das Postulat Da- nuser, auch wenn es vom technischen Standpunkt her falsch ist. Aber Sie treffen offensichtlich rein politische Entscheide. Wieso bekämpfe ich das Postulat Elektrofahrzeuge. Förde- rung? Der Vorstoss wurde vor zwei Jahren eingereicht Da- mals herrschte noch Euphorie, und jeder glaubte, Elektrofahr- zeuge seien die Lösung aller umweltpolitischen Verkehrspro- bleme. Mittlerweile sind auch einige andere Leute ein biss- chen gescheiter geworden. Die ersten Erkenntnisse, die im praktischen Alltag mit diesen Fahrzeugen gesammelt wurden, sind ausgewertet worden, und man weiss: Ein Elektrofahr- zeug ist in der Gesamtheit wesentlich umweltbelastender als jedes von der Grösse her vergleichbare treibstoffgetriebene Fahrzeug. Wenn ich Treibstoff sage, so meine ich Benzin- oder Dieseltreibstoff.
Ein Elektrofahrzeug ist in verschiedener Hinsicht umweltnega- tiv. Erstens einmal hat es ein sehr grosses Batterievolumen. Die Batterien enthalten zum Teil hochgiftige Stoffe. Die Batte- rien müssen als Sondermüll entsorgt werden. Elektrofahr- zeuge der Leicht- und Leichtestbauweise sind aus Kunststoff gefertigt. Dieser Kunststoff ist heute - praktisch in allen Fäl- len - nicht wiederverwertbar, fällt wieder als Sondermüll an, muss als Sondermüll entsorgt werden.
Aufgrund des hohen Gewichts, bedingt durch die grossen Batterien, hat das Fahrzeug einen relativ schlechten Wirkungs- grad. Die meisten Elektrofahrzeuge sind Einplätzer, allenfalls Zweiplätzer, und sie verbrauchen Strom, der mit einem Ben- zin- oder Treibstoffäquivalent von 1,5 Litern verglichen werden kann. Und da liegt der zweite wunde Punkt des Elektromobils. Elektromobile werden in der Regel an der Steckdose aufgela- den. Es ist eine Tatsache, dass dieser Strom aus der Steck-
dose eben nicht ausschliesslich aus schweizerischen Wasser- oder Kernkraftwerken stammt, sondern aus dem europäi- schen Elektrizitätsverbund, wo rund 90 Prozent des Stroms in thermischen Kraftwerken erzeugt werden. Es ist eine techni- sche Binsenwahrheit, dass der Verlust in diesen thermischen Kraftwerken - dazu gehören Kernkraftwerke, Kohle- und Oel- kraftwerke - sehr hoch ist, so dass diese Kraftwerke nur noch auf einen Wirkungsgrad von rund 30 Prozent kommen.
Wenn Sie also einen Stromverbrauch pro Elektromobil mit 1,5 Liter Benzin gleichsetzen, dann verbraucht dieses Fahr- zeug schlussendlich 4,5 Liter an Primärenergie; das ist die richtige Rechnung.
Nun gibt es aber auf dem Markt ein deutsches Fahrzeug - ich darf keine Werbung machen: Es wiegt zwischen 800 und 1000 Kilo, hat einen Dieselmotor, fünf Plätze, einen anständi- gen Kofferraum, ist ein normales Strassenfahrzeug, wird mit einem Turbodieselmotor betrieben und verbraucht ungefähr 4 bis 4,5 Liter Dieseltreibstoff. Das ist die Zukunft. Reine Elek- trofahrzeuge haben aufgrund ihres Umweltverhaltens, auf- grund des schlechten Preis-Leistungs-Verhältnisses und auf- grund des Gewicht-Leistungs-Verhältnisses in Zukunft keine Chance. Es ist völlig sinnlos, dass mit irgendwelchen Massnahmen irgendwelche Förderungsaktionen betrieben werden - schon gar nicht mit finanziellen Anreizen.
Kommen wir noch auf den Aspekt der Sicherheit. In einem Elektrofahrzeug der Leichtestbauweise sind Sie allenfalls ein bisschen besser geschützt als auf einem Motorroller. Diese Fahrzeuge haben nicht genügend Stabilität bei einer Kollision mit einem grösseren Fahrzeug; das ist ein zusätzlicher negati- ver Aspekt.
Ich bekämpfe das Postulat nicht zuletzt aus dem Grund, weil wir in der Schweiz Gesetze haben - man kann darüber disku- tieren, ob sie gut oder schlecht sind; ich halte sie für gut -; wir haben minimale Anforderungen an Führerprüfungen, und wir haben meiner Ansicht nach auch vernünftige Anforderungen, die von Fahrzeugen, welche zum Verkehr zugelassen werden, erfüllt werden müssen. Wir gehen nicht hin und reduzieren noch die gesetzlichen Anforderungen an Fahrzeuge, die um- weltpolitisch falsch sind, und setzen die geltenden Normen noch weiter hinab.
Ich bitte Sie, dieses Postulat abzulehnen.
Zwygart: Das Unscheinbare hat es schwer. Im Vorstoss von Paul Günter ist ausdrücklich von Elektrofahrzeugen der Leich- testbauweise die Rede. Man ist sich durchaus bewusst, dass das Elektrofahrzeug nicht ein Fahrzeug ist, wie es hier gemeint ist, das eine grosse Verbreitung finden wird und das für Lang- strecken gedacht ist. Dementsprechend braucht es im Ver- bund mit den anderen Fahrzeugen auf der Strasse diese Kon- kurrenz. Damit eine gewisse Breitenentwicklung möglich ist, sollen wenigstens - dafür setzen sich ja die Auto-Partei und der Bekämpfer Herr Scherrer in erster Linie ein - möglichst we- nig Schwierigkeiten in bezug auf die äusseren Bestimmungen gemacht werden. In diesem Sinn sollen also die äusseren Nor- men wenigstens eine Erleichterung bringen, weil diese Elek- trofahrzeuge häufig ein unkonventionelles Aussehen haben. Ich bin dankbar zu sehen, dass der Bundesrat gewillt ist, den Vorstoss als Postulat entgegenzunehmen. Es braucht nach wie vor Idealismus, mit einem Elektrofahrzeug herumzufah- ren, und ich bin dankbar, wenn auch wir in der Schweiz den Idealisten entgegenkommen, die bereit sind, an dieser Kon- struktion, die auch weitere Wirkungen haben kann, in der heu- tigen Zeit mitzuwirken.
Ich bitte Sie, dieses Postulat zu unterstützen.
Bundesrat Koller: Ich fürchte, wir führen hier eine Diskussion um des Kaisers Bart, weil der Zug für die Förderung der Elek- trofahrzeuge bereits abgefahren ist. Der Bundesrat hat näm- lich am 13. Februar 1989 beschlossen, Förderungsmassnah- men für Elektrofahrzeuge im Rahmen des zusätzlichen Mass- nahmenpaketes zur Erreichung der Ziele des Luftreinhalte- konzeptes zu prüfen, und hat das EVED, das Departement des Herrn Bundespräsidenten Ogi, mit dem Vollzug beauftragt. Die Rechtsgrundlage ist bereits ergangen, nämlich der Ener- gienutzungsbeschluss, Artikel 10 und Artikel 23 der Energie-
N
2645
Motion Dormann
nutzungsverordnung. Das war der Grund, weshalb wir uns selbstverständlich bereit erklärt haben, den Vorstoss entge- genzunehmen, allerdings nur als Postulat, weil sich der Ge- genstand der Motion im sogenannten übertragenen Wir- kungskreis, das heisst also im Kompetenzbereich des Bun- desrates, bewegt.
Ich glaube, an Ihren eigenen Beschlüssen können Sie nichts ändern. Deshalb möchte ich Sie bitten, die Motion als Postulat zu überweisen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
offensichtliche Mehrheit 11 Stimmen
91.3098
Motion Dormann Revision des Rechtshilfegesetzes Entraide juridiciaire. Révision de la loi
Wortlaut der Motion vom 21. März 1991
Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe muss ausgedehnt werden. Insbesondere müssen auch die Steuerhinterziehung sowie die Verletzung von währungs-, handels- oder wirt- schaftspolitischen Vorschriften der Rechtshilfe unterstellt wer- den (Streichung von Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Berücksichtigung von Artikel 2 des bestehenden IRSG muss ausdrücklich ge- wahrt bleiben.
Ein Rechtshilfeverfahren soll zukünftig nicht länger als neun Monate dauern. Im Fall von Verzögerungen durch kantonale Instanzen soll das Bundesamt für Polizeiwesen die hängigen Verfahren übernehmen. Ebenso soll das Bundesamt für Poli- zeiwesen für jene Gesuche direkt zuständig sein, die in meh- reren Kantonen ein Verfahren bedingen würden.
Die Beschwerdelegitimation ist zudem zu überprüfen und nöti- genfalls einzuschränken.
Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit Vermögen von abgesetzten Staatsoberhäuptern sollen direkt vom Bundesrat geprüft und entschieden werden.
Der Bundesrat wird aufgefordert, ausländische Regierun- gen - insbesondere in Ländern der Dritten Welt - aktiv über die Möglichkeiten der schweizerischen Rechtshilfegewährung zu informieren.
Texte de la motion du 21 mars 1991
Le champ d'application de l'entraide judiciaire doit être élargi. Il convient en particulier d'y inclure la fraude fiscale et la contravention à des mesures de politique monétaire, commer- ciale ou économique (biffer l'art. 3 al. 3 EIMP). L'application de l'article 2 de la loi sur l'entraide pénale internationale en vi- gueur doit être garantie expressément.
Les procédures d'entraide judiciaire devaient être limitées à neuf mois. Dans les cas où les autorités cantonales auraient du retard, l'Office fédéral de la police serait chargé des dos- siers pendants. Celui-ci serait également compétent pour les requêtes entraînant des procédures dans plusieurs cantons. Il conviendra par ailleurs de réexaminer l'attribution de la qua- lité pour recourir et de restreindre celle-ci le cas échéant.
Les demandes d'entraide qui sont en rapport avec la fortune de chefs d'Etat déchus devraient être examinées par le Conseil fédéral directement.
Le Conseil fédéral est chargé d'assurer l'information des gouvernements étrangers (en particulier de pays du tiers monde) sur les possibilités d'entraide judiciaires offertes par la Suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Silvio, Engler, Gren- delmeier, Hafner Ursula, Kühne, Maeder, Nussbaumer, Sal- vioni, Scheidegger, Seiler Rolf, Stamm Judith, Stocker, Zbin- den Hans (13)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweiz ist in den letzten Jahren zunehmend zu einem Hort von Fluchtgeldern aus der Dritten Welt geworden. Für nicht wenige Drittweltländer machen die Fluchtgelder im Aus- land mindestens 50 Prozent der Verschuldung aus. Allein 1989 nahmen die Einlagen aus der Dritten Welt auf Schweizer Bankkonten gemäss Angaben der Nationalbank um 26 Milliar- den Franken zu. Gleichzeitig wächst die Verschuldung der Drittweltländer gegenüber anderen Staaten.
Diese Verschuldung wäre wesentlich geringer, wenn das im Ausland angelegte Geld in der einheimischen Wirtschaft ange- legt wäre. Der Staat Zaire z. B. ist mit 7 Milliarden Franken im Ausland verschuldet; das im Ausland angelegte Kapital aus Zaire beträgt ebenfalls 7 Milliarden Franken.
Besonders krass ist das Verhältnis bei den grossen Schwel- lenländern Lateinamerikas. Brasilien erhielt 0,1 Millionen Franken Entwicklungshilfe bei einem Nettogeldabfluss von 1744 Millionen Franken, bei Argentinien stehen 0,2 Millionen Franken 1691 Millionen Franken gegenüber, und bei Peru sind es 7,6 Millionen Franken gegenüber 689 Millionen Fran- ken (DEH-Jahresbericht 1989).
Schweizer Banken rechnen mit einem Anteil von 8 bis 10 Pro- zent der gesamten Fluchtgelder, die aus der Dritten Welt in der Schweiz angelegt sind; entwicklungspolitische Organisatio- nen sprechen gar von einem Anteil von 25 bis 30 Prozent. Ge- mäss einer Studie der Mc Kinsey lässt sich der Umfang des aus der Dritten Welt in der Schweiz angelegten Privatvermö- gens mit 250 bis 300 Milliarden Franken berechnen.
Im heutigen Rechtshilfegesetz sind Fluchtgelder privilegiert, da die Steuerhinterziehung und die illegale Devisenausfuhr von der Rechtshilfe ausgeschlossen sind. Zudem sind die Rechtshilfeverfahren dermassen langwierig (vgl. Fluchtgelder von Marcos aus den Philippinen), dass der Ruf der Schweiz im Ausland belastet ist.
Der Verfahrensbereich im zu revidierenden Rechtshilfegesetz muss rechtsstaatlich vertretbare Beschleunigungsmöglich- keiten erfahren, so dass das Interesse von Staat, Oeffentlich- keit und offizieller Gegenpartei zu gleichen Teilen gewahrt wird. Dazu ist die Ueberprüfung der Beschwerdelegitimation im Verfahrensbereich notwendig.
Die Revision des Rechtshilfegesetzes muss im Hinblick auf ein vereinigtes Europa die zukünftige Direktive der EG zum Aus- bau der Rechtshilfe in Steuersachen übernehmen. Das zu- künftige Rechtshilfegesetz muss europa- und drittweltkonform werden, will die Schweiz nicht zu einem Reduit der Fluchtgeld- verwaltung abgleiten. Die Verantwortung dafür liegt bei uns und nicht bei den Herkunftländern, da diese wegen dem Druck der äusseren Umstände dazu nicht fähig sind.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1991
Am 17. Januar 1990 beauftragte der Bundesrat das EJPD, das BG vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinig- ten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS) und das BG vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) zu revidieren mit dem Ziel, das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz zu be- schleunigen. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe er- stellte dazu Vorschläge und beendete ihre Arbeit Ende März 1991.
Zu den Anträgen wird wie folgt Stellung genommen:
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion (Günter-)Zwygart Elektrofahrzeuge. Förderung Motion (Günter-)Zwygart Electromobiles
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 90.986
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1992 - 15:00
Date
Data
Seite
2644-2645
Page
Pagina
Ref. No
20 022 072
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.