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Motion Dormann
nutzungsverordnung. Das war der Grund, weshalb wir uns selbstverständlich bereit erklärt haben, den Vorstoss entge- genzunehmen, allerdings nur als Postulat, weil sich der Ge- genstand der Motion im sogenannten übertragenen Wir- kungskreis, das heisst also im Kompetenzbereich des Bun- desrates, bewegt.
Ich glaube, an Ihren eigenen Beschlüssen können Sie nichts ändern. Deshalb möchte ich Sie bitten, die Motion als Postulat zu überweisen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
offensichtliche Mehrheit 11 Stimmen
91.3098
Motion Dormann Revision des Rechtshilfegesetzes Entraide juridiciaire. Révision de la loi
Wortlaut der Motion vom 21. März 1991
Der Anwendungsbereich der Rechtshilfe muss ausgedehnt werden. Insbesondere müssen auch die Steuerhinterziehung sowie die Verletzung von währungs-, handels- oder wirt- schaftspolitischen Vorschriften der Rechtshilfe unterstellt wer- den (Streichung von Art. 3 Abs. 3 IRSG). Die Berücksichtigung von Artikel 2 des bestehenden IRSG muss ausdrücklich ge- wahrt bleiben.
Ein Rechtshilfeverfahren soll zukünftig nicht länger als neun Monate dauern. Im Fall von Verzögerungen durch kantonale Instanzen soll das Bundesamt für Polizeiwesen die hängigen Verfahren übernehmen. Ebenso soll das Bundesamt für Poli- zeiwesen für jene Gesuche direkt zuständig sein, die in meh- reren Kantonen ein Verfahren bedingen würden.
Die Beschwerdelegitimation ist zudem zu überprüfen und nöti- genfalls einzuschränken.
Rechtshilfegesuche im Zusammenhang mit Vermögen von abgesetzten Staatsoberhäuptern sollen direkt vom Bundesrat geprüft und entschieden werden.
Der Bundesrat wird aufgefordert, ausländische Regierun- gen - insbesondere in Ländern der Dritten Welt - aktiv über die Möglichkeiten der schweizerischen Rechtshilfegewährung zu informieren.
Texte de la motion du 21 mars 1991
Le champ d'application de l'entraide judiciaire doit être élargi. Il convient en particulier d'y inclure la fraude fiscale et la contravention à des mesures de politique monétaire, commer- ciale ou économique (biffer l'art. 3 al. 3 EIMP). L'application de l'article 2 de la loi sur l'entraide pénale internationale en vi- gueur doit être garantie expressément.
Les procédures d'entraide judiciaire devaient être limitées à neuf mois. Dans les cas où les autorités cantonales auraient du retard, l'Office fédéral de la police serait chargé des dos- siers pendants. Celui-ci serait également compétent pour les requêtes entraînant des procédures dans plusieurs cantons. Il conviendra par ailleurs de réexaminer l'attribution de la qua- lité pour recourir et de restreindre celle-ci le cas échéant.
Les demandes d'entraide qui sont en rapport avec la fortune de chefs d'Etat déchus devraient être examinées par le Conseil fédéral directement.
Le Conseil fédéral est chargé d'assurer l'information des gouvernements étrangers (en particulier de pays du tiers monde) sur les possibilités d'entraide judiciaires offertes par la Suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bircher Silvio, Engler, Gren- delmeier, Hafner Ursula, Kühne, Maeder, Nussbaumer, Sal- vioni, Scheidegger, Seiler Rolf, Stamm Judith, Stocker, Zbin- den Hans (13)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Schweiz ist in den letzten Jahren zunehmend zu einem Hort von Fluchtgeldern aus der Dritten Welt geworden. Für nicht wenige Drittweltländer machen die Fluchtgelder im Aus- land mindestens 50 Prozent der Verschuldung aus. Allein 1989 nahmen die Einlagen aus der Dritten Welt auf Schweizer Bankkonten gemäss Angaben der Nationalbank um 26 Milliar- den Franken zu. Gleichzeitig wächst die Verschuldung der Drittweltländer gegenüber anderen Staaten.
Diese Verschuldung wäre wesentlich geringer, wenn das im Ausland angelegte Geld in der einheimischen Wirtschaft ange- legt wäre. Der Staat Zaire z. B. ist mit 7 Milliarden Franken im Ausland verschuldet; das im Ausland angelegte Kapital aus Zaire beträgt ebenfalls 7 Milliarden Franken.
Besonders krass ist das Verhältnis bei den grossen Schwel- lenländern Lateinamerikas. Brasilien erhielt 0,1 Millionen Franken Entwicklungshilfe bei einem Nettogeldabfluss von 1744 Millionen Franken, bei Argentinien stehen 0,2 Millionen Franken 1691 Millionen Franken gegenüber, und bei Peru sind es 7,6 Millionen Franken gegenüber 689 Millionen Fran- ken (DEH-Jahresbericht 1989).
Schweizer Banken rechnen mit einem Anteil von 8 bis 10 Pro- zent der gesamten Fluchtgelder, die aus der Dritten Welt in der Schweiz angelegt sind; entwicklungspolitische Organisatio- nen sprechen gar von einem Anteil von 25 bis 30 Prozent. Ge- mäss einer Studie der Mc Kinsey lässt sich der Umfang des aus der Dritten Welt in der Schweiz angelegten Privatvermö- gens mit 250 bis 300 Milliarden Franken berechnen.
Im heutigen Rechtshilfegesetz sind Fluchtgelder privilegiert, da die Steuerhinterziehung und die illegale Devisenausfuhr von der Rechtshilfe ausgeschlossen sind. Zudem sind die Rechtshilfeverfahren dermassen langwierig (vgl. Fluchtgelder von Marcos aus den Philippinen), dass der Ruf der Schweiz im Ausland belastet ist.
Der Verfahrensbereich im zu revidierenden Rechtshilfegesetz muss rechtsstaatlich vertretbare Beschleunigungsmöglich- keiten erfahren, so dass das Interesse von Staat, Oeffentlich- keit und offizieller Gegenpartei zu gleichen Teilen gewahrt wird. Dazu ist die Ueberprüfung der Beschwerdelegitimation im Verfahrensbereich notwendig.
Die Revision des Rechtshilfegesetzes muss im Hinblick auf ein vereinigtes Europa die zukünftige Direktive der EG zum Aus- bau der Rechtshilfe in Steuersachen übernehmen. Das zu- künftige Rechtshilfegesetz muss europa- und drittweltkonform werden, will die Schweiz nicht zu einem Reduit der Fluchtgeld- verwaltung abgleiten. Die Verantwortung dafür liegt bei uns und nicht bei den Herkunftländern, da diese wegen dem Druck der äusseren Umstände dazu nicht fähig sind.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Mai 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 15 mai 1991
Am 17. Januar 1990 beauftragte der Bundesrat das EJPD, das BG vom 3. Oktober 1975 zum Staatsvertrag mit den Vereinig- ten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen (BG-RVUS) und das BG vom 20. März 1981 über internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRSG) zu revidieren mit dem Ziel, das Rechtshilfeverfahren in der Schweiz zu be- schleunigen. Eine interdepartementale Arbeitsgruppe er- stellte dazu Vorschläge und beendete ihre Arbeit Ende März 1991.
Zu den Anträgen wird wie folgt Stellung genommen:
16 décembre 1992
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Motion Dormann
tung des Zusatzprotokolls Nr. 99 zum Europäischen Ueber- einkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen für diese Posi- tion. Es besteht deshalb für den Bundesrat vorderhand kein Grund, von seiner Haltung abzugehen und dem Parlament eine Aenderung der entsprechenden Gesetzesbestimmung zu beantragen.
Die Vorschläge der Arbeitsgruppe tragen den Forderungen der Motionärin in diesem Punkt weitgehend Rechnung.
Die Problematik der Fluchtgelder aus Drittweltstaaten kann mit der Rechtshilfe in Strafsachen schwerlich gelöst werden. Die wenigen Fälle, in denen das Rechtshilfegesetz mangels ei- nes anderen Instruments ersatzweise herangezogen wurde, haben die Grenzen der Rechtshilfe deutlich aufgezeigt. Die Schwierigkeit liegt nicht einzig darin, dass es in diesen Fällen am Erfordernis der doppelten Strafbarkeit fehlt; oft sind andere für die Rechtshilfe wesentliche Voraussetzungen nicht erfüllt (Fehlen des Gegenrechts, Verfahrensmängel im ersuchenden Staat usw.). Es dürfte daher schwierig sein, diese Hindernisse mit einer Aenderung des Rechtshilfegesetzes zu beseitigen und hier eine grundlegende Verbesserung zu erreichen.
In diesem Zusammenhang sei erwähnt, dass eine eidgenössi- sche Gesetzgebung über die Finanzmärkte in Erarbeitung ist, die sich namentlich mit den Börsen und dem Handel mit Wert- schriften befasst und eine gesetzliche Grundlage für die inter- nationale Zusammenarbeit auf diesem Gebiet schaffen soll.
Der Bundesrat erklärt sich bereit, im gegebenen Zeitpunkt wei- ter gehende Massnahmen zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Frau Dormann: Die Kapitalflucht ist eine wichtige Ursache für die Armut in der Dritten Welt. Auf unseren Schweizer Banken geht viel mehr Geld aus der Dritten Welt ein, als sie diesen Län- dern in Form von Krediten zur Verfügung gestellt haben. Die Schweiz ist zur eigentlichen Fluchtgeld-Drehscheibe gewor- den und geniesst weltweit den Ruf des Fluchtgeld-Hortlandes. Durch das Nein vom 6. Dezember sind die Voraussetzungen für die Schweiz, noch mehr zu einem Reduit der Fluchtgeldver- waltung abzugleiten, grösser. Wir sind auf dem besten Weg, eine gezielte Verbesserung der Attraktivität des Finanzplatzes mittels steuerlicher Privilegien anzustreben. Unser Finanz- platz Schweiz kann sich pointiert nach den Bedürfnissen der internationalen Privatanleger ausrichten, die ihren eigenen fis- kalischen und regulatorischen Regimes entweichen wollen. Eine solche Finanzpolitik hätte allerdings zur Folge, dass un- ser Land international vermehrt ins Abseits geraten würde und dass unser guter Ruf im Ausland arg in Mitleidenschaft gera- ten könnte.
Unsere heutige Gesetzgebung steht hinter dem Standard der meisten anderen Industriestaaten zurück, da diese bei der Rechtshilfe nicht zwischen Steuerhinterziehung und Steuer- betrug unterscheiden. Die typischen Fluchtgeldvergehen sind aber Steuerhinterziehung und illegale Devisenausfuhr. In un- serem geltenden Rechtshilfegesetz aus dem Jahre 1983 sind die Steuerhinterziehung und die illegale Devisenausfuhr von der Rechtshilfe ausgeschlossen, d. h., die Fluchtgelder sind privilegiert. Mit dem bestehenden Rechtshilfegesetz begünsti- gen wir die Steuerhinterziehung und die illegale Devisenaus- fuhr im Ausland. Gemäss einem Ausspruch des brasiliani- schen Erzbischofs Dom Helder Camara bedeutet Kapitalflucht Diebstahl am eigenen Volk. Wir in der Schweiz begehen zwar diesen Diebstahl nicht, aber mit unseren Dienstleistungen des Finanzplatzes profitieren wir von der Kapitalflucht.
Heute bestehen Studien, wonach ein Viertel des gesamten Fluchtgeldkapitals vom Finanzplatz Schweiz aufgenommen
und sofort verrechnungssteuerfrei wieder im Ausland ange- legt wird. Gemäss einer Untersuchung der Firma Mc Kinsey lassen sich die Privatvermögen aus der Dritten Welt in der Schweiz auf rund 250 Milliarden Franken schätzen; der Gross- teil davon sind Fluchtgelder.
Mit meiner Motion verlange ich die Streichung von Artikel 3 Absatz 3 des Bundesgesetzes über die internationale Rechts- hilfe in Strafsachen. Steuerhinterziehung und illegale Devisen- ausfuhr dürfen nicht länger von unserer Rechtshilfe ausge- schlossen bleiben.
Ein zweiter Punkt ist die Beschleunigung der Verfahren. Ich er- innere Sie an die langwierigen Verfahren im Fall der Marcos- Gelder aus den Philippinen. Ich verlange in meiner Motion eine Frist von neun Monaten, in welcher solche Gesuche ab- gewickelt werden müssen. Der Termin von neun Monaten ist nicht ganz zufällig, braucht doch alles, was Hände und Füsse haben muss, neun Monate. 1990 wurden über vier Fünftel der rund 10 000 Rechtshilfe- und Zustellungsverfahren innert zwei Monaten erledigt. Somit bewegt sich mein Vorschlag mit neun Monaten im Bereich des Möglichen.
Das Problem liegt aber in der Anrufung der Rekursmöglichkei- ten. Heute können die Banken und Kontenbesitzer jedes Ver- fahren praktisch lahmlegen. Im Fall der Marcos-Gelder haben bisher allein im Kanton Zürich 10 Anwälte 47 Rekurse einge- reicht; 45 davon wurden von der Staatsanwaltschaft in 30 Ent- scheiden im wesentlichen abgewiesen oder wurden gegen- standslos.
Die Philippinen warten seit bald sechs Jahren auf ihr geraub- tes Geld; deshalb müssen die Rekursmöglichkeiten einge- schränkt werden. Ich stelle mir vor, dass Rekurse künftig nur noch einmal, sei es am Anfang oder am Ende des Verfahrens, ergriffen werden können. Zudem soll nur noch rekursberech- tigt sein, wer von einer Verfügung direkt betroffen ist.
In Punkt 3 meiner Motion verlange ich, dass Rechtshilfegesu- che im Zusammenhang mit Vermögen von abgesetzten Staatsoberhäuptern direkt vom Bundesrat geprüft und ent- schieden werden.
Auch soll das Bundesamt für Polizeiwesen für jene Gesuche direkt zuständig sein, die in mehreren Kantonen ein Verfahren bedingen würden (Pkt. 2).
Liebe Schweizer und Schweizerinnen, nehmen wir unsere Ver- antwortung gegenüber der Dritten Welt wahr, und verstecken wir uns nicht länger hinter zahnlosen Gesetzen! Unser zukünf- tiges Rechtshilfegesetz muss drittweltkonform sein, will die Schweiz nicht zu einem Hort von Fluchtgeldern werden.
Deshalb halte ich an der Motion fest und bitte Sie um Ihre Un- terstützung.
Strahm Rudolf: Ich möchte Sie dringend bitten, den Vorstoss Dormann zu unterstützen, und zwar in der verbindlichen Form. Ich glaube, es ist kein Geheimnis, dass der Artikel 3 Absatz 3 des IRSG, des Bundesgesetzes über internationale Rechts- hilfe in Strafsachen, einfach überholt ist. Dieser Absatz sagt ausdrücklich, dass bei Wirtschafts-, Währungs- und Steuerde- likten keine Rechtshilfe an das Ausland gewährt wird. Das heisst ja im Klartext: Die Schweiz anerkennt nicht die wirt- schaftspolitische Hoheit anderer Staaten, wenn sie ausge- rechnet in der Frage des «Verbrechertums im weissen Kra- gen» und bei Wirtschaftskriminalität und Kapitalflucht die Rechtshilfe verweigert. Das ist moralisch anstössig. Frau Dor- mann hat diesen Aspekt betont. Es ist aussenpolitisch immer wieder belastend. Es ist schädlich für den Ruf der Schweiz, und es ist auch eine Quelle ständiger zwischenstaatlicher Pro- bleme.
Es hat wohl nichts dem Ruf der Schweiz in der ganzen Welt so geschadet wie diese restriktive Rechtshilfepraxis. Ich glaube, die Motion Dormann gibt Gelegenheit, jetzt in dieser Richtung eine Reform vorzunehmen, die längst dringend wäre. Es ist von verschiedener Seite, vom Inland und vom Ausland, darauf hingewiesen worden.
Ich glaube, das hat auch einen europapolitischen Aspekt. Es gehört zur Logik der Integration, dass auch die Steuererfas- sung international harmonisiert wird. Ich bin sicher, dass Eu- ropa auf die Dauer nicht tolerieren wird, dass mitten in diesem Kontinent immer noch ein Kapitalfluchthafen besteht
Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär
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Herr Bundesrat, wenn in dieser Richtung etwas vorwärtsge- macht würde, wenn einmal dieser anstössige Artikel 3 Ab- satz 3 des IRSG revidiert würde, könnte man sich mit Sicher- heit - ich sage: mit Sicherheit - in Zukunft mit der Rechtshilfe Probleme zwischenstaatlicher Art ersparen. Der Fall Marcos ist ja nur ein einziges Beispiel; , er ist nur die Spitze des Eisber- ges. Ich wage zu behaupten, dass auch noch Eis unter dem Wasser schwimmt, das irgendeinmal zum Vorschein kommen wird.
Ich glaube, mit einem Ja zur Motion Dormann ist die Gelegen- heit gegeben, hier jetzt vorwärtszumachen.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion Dormann in ein Postulat umzuwandeln. Der entscheidende Punkt betrifft die Frage des Einbezuges der sogenannten Steuerhinterziehung in die Rechtshilfe.
Der Bundesrat ist mit der Motionärin der Meinung, dass selbst- verständlich in Fällen von Steuerbetrug Rechtshilfe zu leisten ist. Das ist auch schweizerische Praxis. Dieses Parlament hat aber anlässlich der Beratung des Zusatzprotokolls zum Euro- päischen Uebereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen selber ausdrücklich festgehalten, dass zwar bei Steuer- betrug Rechtshilfe zu leisten sei, nicht aber bei Steuerhinter- ziehung. Nach diesem klaren Entscheid des Parlamentes hat der Bundesrat keinen Anlass, auf den Entscheid zurückzu- kommen.
Dagegen kann ich in Ergänzung dessen, was wir in unserer schriftlichen Antwort ausgeführt haben, der Motionärin darle- gen, dass mir die Expertenkommission letzte Woche den Ent- wurf zur Revision des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen abgegeben hat.
In diesem Entwurf ist vor allem Ihrem Anliegen in bezug auf die Beschleunigung des ganzen Rechtshilfeverfahrens weitestge- hend Rechnung getragen. Wir hoffen, dass es uns gelingen wird, künftig im Normalfall Rechtshilfe innert neun Monaten oder spätestens innert einem Jahr tatsächlich zu leisten; denn in diesem Punkt bin ich mit Ihnen einig: Viele, vor allem sehr bekanntgewordene Rechtshilfefälle - wie der Fall Marcos - ha- ben gezeigt, dass unser Verfahren zu kompliziert ist, zu viele Rechtsmittelmöglichkeiten bietet. In diesem Punkt werden wir Remedur schaffen und Ihnen eine entsprechende Revisions- vorlage unterbreiten.
Im anderen Punkt können wir dagegen Ihre Motion nicht ent- gegennehmen und deshalb: Umwandlung in ein Postulat.
Präsident: Herr Dreher bekämpft auch das Postulat.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für Ueberweisung als Postulat Für Ueberweisung als Motion
54 Stimmen 42 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
51 Stimmen
32 Stimmen
91.3122
Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Schweizer Pass für Schweizerinnen Passeport des Suissesses
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1991, Seite 1350 - Voir année 1991, page 1350
Dreher: Die besonderen Stärken der Postulantin, unserer frü- heren Kollegin Frau Leutenegger Oberholzer, lagen in einem besonders fundamentalen Feminismus. Sie hatte uns damit manche heitere Minute in diesem Rat beschert. Ich bin für ein- mal mit dem Bundesrat einverstanden, wenn er der Auffas- sung ist, dass die Bezeichnung «Schweizerbürger» in dieser Form geschrieben geschlechtsneutral sei.
Es geht aber auch darum, dass wir der Verhunzung der deut- schen Sprache durch Feminismen einmal ein Ende machen, ein Zeichen setzen, dass wir sie nicht auf ewige Zeiten zu ak- zeptieren gewillt sind.
Ich habe die Sache aber immerhin einer Frau vorgelegt, die ich überaus schätze - promovierte Juristin und Rechtsanwältin -, mit der ich 17 Jahre zusammenlebe, davon die meiste Zeit zi- vilrechtlich geordnet, (Heiterkeit) und habe sie gefragt: Fühlst du dich diskriminiert durch die Bezeichnung «Schweizerbür- ger» in deinem Pass? Sie hat gesagt: Ueberhaupt nicht! Ich fragte sie: Wieso denn nicht? Sie antwortete: Weil ich keinen Hass auf die Männerwelt habe. - Dem ist nichts beizufügen.
Frau Hollenstein: Herr Dreher, ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass offensichtlich eine Mehrheit der Frauen nicht der Meinung Ihrer Frau ist.
Nun zum Postulat. Als ich vor drei Jahren einen neuen Pass kaufte und auf der ersten Seite las: «Der Inhaber dieses Pas- ses ist Schweizerbürger und kann jederzeit in die Schweiz zu- rückkehren», fragte ich mich, wohin wohl ich als Schweizer- bürgerin denn jederzeit gehen könnte. Die Seiten 2 und 3, mit meinem Namen und Foto, liessen mich ahnen, dass ich mit der Bezeichnung «Schweizerbürger» mitgemeint war. Die vor- bereitete Linie zur Unterschrift der Inhaberin des Passes fehlte. Ich solle doch so gut sein und auf der Linie des Inhabers unter- zeichnen, bat mich der Beamte.
Die Diskussion um Gleichberechtigung in der Sprache ist schon längst ein Thema. Der Schweizer Pass ist aber ein ganz bedeutendes, besonderes Dokument. Deshalb ist es auch wichtig, an diesem Beispiel die Gleichstellung von Frau und Mann festzuschreiben. Weshalb ist es noch immer so, dass im Pass nur von Schweizern die Rede ist? Ist diese frauendiskri- minierende Bezeichnung «Bürger» und «Inhaber» ein kleiner Baustein jener, die an patriarchalen Formulierungen bis an ihr Lebensende festhalten wollen? Ist es die Unüberlegtheit jener, die zwar der Gleichstellung gegenüber offen sind, aber ein- fach nicht realisieren, dass Frauen sich mit männlichen Be- zeichnungen ausgeschlossen fühlen? Oder ist es einfach das Ergebnis jener, die unbewusst ihren Glauben aufrechterhalten wollen, mit männlichen Bezeichnungen sei erwähnt, was zu erwähnen sei? Oder kommt hier ein männlicher Urinstinkt zum Ausdruck, der vergisst, dass es heute nur noch dank Mann und Frau Menschen gibt?
Seit der Fragestunde im März letzten Jahres, als es um die Frage der Gleichstellung im Schweizer Pass ging, hat der Bun- desrat in Sachen Gleichberechtigung Lernfähigkeit bewiesen und ist nun bereit, vorliegendes Postulat entgegenzunehmen. Er zeigt Bereitschaft, dafür zu sorgen, dass im Schweizer Pass dem Gleichstellungsartikel vollumfänglich Rechnung getra- gen wird. Der Bundesrat ist unterdessen auch zur Einsicht ge- kommen, dass ein «Schweizerbürger» nicht geschlechtsneu- tral ist. Genauso wie ich als Frau kein «Lehrer» bin, sind Sie, Herr Bundesrat, als Mann keine «Bundesrätin».
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3098
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1992 - 15:00
Date
Data
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