Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär
2647
Herr Bundesrat, wenn in dieser Richtung etwas vorwärtsge- macht würde, wenn einmal dieser anstössige Artikel 3 Ab- satz 3 des IRSG revidiert würde, könnte man sich mit Sicher- heit - ich sage: mit Sicherheit - in Zukunft mit der Rechtshilfe Probleme zwischenstaatlicher Art ersparen. Der Fall Marcos ist ja nur ein einziges Beispiel; , er ist nur die Spitze des Eisber- ges. Ich wage zu behaupten, dass auch noch Eis unter dem Wasser schwimmt, das irgendeinmal zum Vorschein kommen wird.
Ich glaube, mit einem Ja zur Motion Dormann ist die Gelegen- heit gegeben, hier jetzt vorwärtszumachen.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, die Motion Dormann in ein Postulat umzuwandeln. Der entscheidende Punkt betrifft die Frage des Einbezuges der sogenannten Steuerhinterziehung in die Rechtshilfe.
Der Bundesrat ist mit der Motionärin der Meinung, dass selbst- verständlich in Fällen von Steuerbetrug Rechtshilfe zu leisten ist. Das ist auch schweizerische Praxis. Dieses Parlament hat aber anlässlich der Beratung des Zusatzprotokolls zum Euro- päischen Uebereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsa- chen selber ausdrücklich festgehalten, dass zwar bei Steuer- betrug Rechtshilfe zu leisten sei, nicht aber bei Steuerhinter- ziehung. Nach diesem klaren Entscheid des Parlamentes hat der Bundesrat keinen Anlass, auf den Entscheid zurückzu- kommen.
Dagegen kann ich in Ergänzung dessen, was wir in unserer schriftlichen Antwort ausgeführt haben, der Motionärin darle- gen, dass mir die Expertenkommission letzte Woche den Ent- wurf zur Revision des Bundesgesetzes über internationale Rechtshilfe in Strafsachen und des Bundesgesetzes zum Staatsvertrag mit den Vereinigten Staaten von Amerika über gegenseitige Rechtshilfe in Strafsachen abgegeben hat.
In diesem Entwurf ist vor allem Ihrem Anliegen in bezug auf die Beschleunigung des ganzen Rechtshilfeverfahrens weitestge- hend Rechnung getragen. Wir hoffen, dass es uns gelingen wird, künftig im Normalfall Rechtshilfe innert neun Monaten oder spätestens innert einem Jahr tatsächlich zu leisten; denn in diesem Punkt bin ich mit Ihnen einig: Viele, vor allem sehr bekanntgewordene Rechtshilfefälle - wie der Fall Marcos - ha- ben gezeigt, dass unser Verfahren zu kompliziert ist, zu viele Rechtsmittelmöglichkeiten bietet. In diesem Punkt werden wir Remedur schaffen und Ihnen eine entsprechende Revisions- vorlage unterbreiten.
Im anderen Punkt können wir dagegen Ihre Motion nicht ent- gegennehmen und deshalb: Umwandlung in ein Postulat.
Präsident: Herr Dreher bekämpft auch das Postulat.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für Ueberweisung als Postulat Für Ueberweisung als Motion
54 Stimmen 42 Stimmen
Definitiv - Définitivement
Für Ueberweisung des Postulates Dagegen
51 Stimmen
32 Stimmen
91.3122
Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Schweizer Pass für Schweizerinnen Passeport des Suissesses
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1991, Seite 1350 - Voir année 1991, page 1350
Dreher: Die besonderen Stärken der Postulantin, unserer frü- heren Kollegin Frau Leutenegger Oberholzer, lagen in einem besonders fundamentalen Feminismus. Sie hatte uns damit manche heitere Minute in diesem Rat beschert. Ich bin für ein- mal mit dem Bundesrat einverstanden, wenn er der Auffas- sung ist, dass die Bezeichnung «Schweizerbürger» in dieser Form geschrieben geschlechtsneutral sei.
Es geht aber auch darum, dass wir der Verhunzung der deut- schen Sprache durch Feminismen einmal ein Ende machen, ein Zeichen setzen, dass wir sie nicht auf ewige Zeiten zu ak- zeptieren gewillt sind.
Ich habe die Sache aber immerhin einer Frau vorgelegt, die ich überaus schätze - promovierte Juristin und Rechtsanwältin -, mit der ich 17 Jahre zusammenlebe, davon die meiste Zeit zi- vilrechtlich geordnet, (Heiterkeit) und habe sie gefragt: Fühlst du dich diskriminiert durch die Bezeichnung «Schweizerbür- ger» in deinem Pass? Sie hat gesagt: Ueberhaupt nicht! Ich fragte sie: Wieso denn nicht? Sie antwortete: Weil ich keinen Hass auf die Männerwelt habe. - Dem ist nichts beizufügen.
Frau Hollenstein: Herr Dreher, ich bitte Sie, zur Kenntnis zu nehmen, dass offensichtlich eine Mehrheit der Frauen nicht der Meinung Ihrer Frau ist.
Nun zum Postulat. Als ich vor drei Jahren einen neuen Pass kaufte und auf der ersten Seite las: «Der Inhaber dieses Pas- ses ist Schweizerbürger und kann jederzeit in die Schweiz zu- rückkehren», fragte ich mich, wohin wohl ich als Schweizer- bürgerin denn jederzeit gehen könnte. Die Seiten 2 und 3, mit meinem Namen und Foto, liessen mich ahnen, dass ich mit der Bezeichnung «Schweizerbürger» mitgemeint war. Die vor- bereitete Linie zur Unterschrift der Inhaberin des Passes fehlte. Ich solle doch so gut sein und auf der Linie des Inhabers unter- zeichnen, bat mich der Beamte.
Die Diskussion um Gleichberechtigung in der Sprache ist schon längst ein Thema. Der Schweizer Pass ist aber ein ganz bedeutendes, besonderes Dokument. Deshalb ist es auch wichtig, an diesem Beispiel die Gleichstellung von Frau und Mann festzuschreiben. Weshalb ist es noch immer so, dass im Pass nur von Schweizern die Rede ist? Ist diese frauendiskri- minierende Bezeichnung «Bürger» und «Inhaber» ein kleiner Baustein jener, die an patriarchalen Formulierungen bis an ihr Lebensende festhalten wollen? Ist es die Unüberlegtheit jener, die zwar der Gleichstellung gegenüber offen sind, aber ein- fach nicht realisieren, dass Frauen sich mit männlichen Be- zeichnungen ausgeschlossen fühlen? Oder ist es einfach das Ergebnis jener, die unbewusst ihren Glauben aufrechterhalten wollen, mit männlichen Bezeichnungen sei erwähnt, was zu erwähnen sei? Oder kommt hier ein männlicher Urinstinkt zum Ausdruck, der vergisst, dass es heute nur noch dank Mann und Frau Menschen gibt?
Seit der Fragestunde im März letzten Jahres, als es um die Frage der Gleichstellung im Schweizer Pass ging, hat der Bun- desrat in Sachen Gleichberechtigung Lernfähigkeit bewiesen und ist nun bereit, vorliegendes Postulat entgegenzunehmen. Er zeigt Bereitschaft, dafür zu sorgen, dass im Schweizer Pass dem Gleichstellungsartikel vollumfänglich Rechnung getra- gen wird. Der Bundesrat ist unterdessen auch zur Einsicht ge- kommen, dass ein «Schweizerbürger» nicht geschlechtsneu- tral ist. Genauso wie ich als Frau kein «Lehrer» bin, sind Sie, Herr Bundesrat, als Mann keine «Bundesrätin».
48-N
Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder
2648
N
16 décembre 1992
Herr Bundesrat Koller, ich danke Ihnen für die Bereitschaft, das Postulat entgegenzunehmen.
Nun noch einige wenige Worte zu jenen im Rat, die noch um ein Ja oder Nein zur Postulatsüberweisung ringen. In der letz- ten Session haben wir dem Bericht zur sprachlichen Gleichbe- rechtigung der Geschlechter in der Gesetzessprache zuge- stimmt. Es gibt keine vernünftigen Gründe, die sprachliche Gleichberechtigung im Schweizer Pass zu verwehren. In Arti- kel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung steht: «Mann und Frau sind gleichberechtigt.» Und ein letztes Argument: Die Ueber- weisung des Postulates beeinflusst auch die Staatskasse nicht. Dieser Hinweis mag einigen die Zustimmung er- leichtern.
Wir Frauen möchten nicht länger nur mitgemeint sein. Wir möchten nicht mehr länger Uebersetzungsarbeit leisten und in der Sprache dauernd klären müssen, wo wir mitgemeint sind und wo nicht. Dessen sind wir müde. Durch einen gleich- berechtigenden Sprachgebrauch fühlen wir Frauen uns bes- ser zugehörig, integriert und ernst genommen. Dies kommt letztendlich Frauen und Männern zugute. Die sprachliche Gleichstellung im Pass ist in ihrem Ausmass verglichen mit dem, was bezüglich Gleichstellung noch zu tun ist, erst ein kleines Schrittchen.
Durch die Ueberweisung des Postulates zur Gleichstellung im Schweizer Pass verlieren Sie nichts. Und vergessen Sie nicht: Mehr als die Hälfte der Schweizer Bevölkerung sind Frauen, somit auch mehr als die Hälfte Ihrer Wähler und Wählerinnen. Ich danke für Ihre Zustimmung.
Bundesrat Koller: Auch hier hat die Wirklichkeit das Postulat bereits überholt. Der Bundesrat hat in Anwendung des Gleich- heitsartikels dem Postulat bereits Rechnung getragen und den Vordruck im Schweizer Pass nicht mehr geschlechtsneu- tral, sondern geschlechtsspezifisch formuliert. (Die Pässe mit dem neuen Vordruck werden ab zirka Februar 1993 an die Kantone abgegeben.)
Präsident: Herr Dreher hat seinen Antrag zurückgezogen. Das Postulat ist überwiesen.
Ueberwiesen - Transmis
91.3264
Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder ZGB-Revision. Familienname Nom de famille. Révision du CC
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Aenderung des Zivilge- setzbuches einzuleiten, die die Namensregelung bei Ehe- schliessung in dem Sinne ändert, dass Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung und damit die gleichen Rechte der Ge- schlechter beachtet werden. Die Revision des ZGB soll dahin gehen, dass eine möglichst grosse Wahlfreiheit der Eheleute gewährleistet ist. Als Familiennamen sollen sie sowohl den Namen des Ehemannes als auch der Ehefrau bestimmen kön- nen; ebenso sollte der Verzicht auf einen gemeinsamen Fami- liennamen möglich sein.
Texte de la motion du 21 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de réviser les articles du code ci- vil réglementant le choix du nom de famille lors du mariage afin de faire respecter l'égalité entre femmes et hommes fixée à l'article 4, 2e alinéa, de la constitution. Cette révision devrait laisser aux conjoints la liberté de choisir comme nom de fa- mille soit le nom de l'épouse, soit le nom de l'époux ou encore de renoncer à un nom commun.
Mitunterzeichnerinnen - Cosignataires: Bär, Gardiol, Grendel- meier, Stocker (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die geltende Namensregelung bei Eheschliessung verletzt den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter. Der Name des Ehemannes wird zum Familiennamen (Art. 160 ZGB). Die Braut kann ihren Namen voranstellen. Der Name der Ehefrau kann nur auf Gesuch der Brautleute und beim Vor- liegen achtenswerter Gründe als Familienname gewählt wer- den (Art. 30 ZGB). Diese Namensregelung verletzt Artikel 4 Absatz 2 BV und ist auch im internationalen Vergleich über- holt. Eine Revision drängt sich auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991
Die Regelung des Familiennamens war bei der Revision des Eherechts, die am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, einer der umstrittensten Punkte. Das Parlament wollte seinerzeit unter allen Umständen an der Einheit des Familiennamens für Ehe- gatten und Kinder festhalten und war sich im klaren, dass die Regelung des Familiennamens (Art. 160 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 2 ZGB) Artikel 4 Absatz 2 BV nicht entspricht. So soll denn eine zweite Volksinitiative «für gleiche Rechte von Frau und Mann bei der Wahl des Familiennamens (Familien-Initia- tive)» mit Sammelfrist bis zum 30. Oktober 1992 eingereicht werden (BBI 1991 || 153), nachdem eine erste Initiative mit dem gleichen Zweck nicht zustande gekommen ist (BBI 1991 I 1570). Die neue Initiative will an der Einheit des Familienna- mens festhalten, aber den Brautleuten ein Wahlrecht für den Familiennamen einräumen.
Die heutige Regelung des Familiennamens entspricht nicht dem Gleichstellungsgebot von Artikel 4 Absatz 2 BV. Zwar be- stimmt Artikel 30 Absatz 2 ZGB, dass das Gesuch der Braut- leute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Fami- liennamen zu führen, zu bewilligen ist, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Dadurch wird die verfassungsrechtliche Problematik von Artikel 160 Absatz 1 ZGB etwas gemildert, der Grundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau aber dennoch nicht voll verwirklicht.
Die Einheit des Familiennamens kann sich weit weniger als all- gemein angenommen auf eine alte Rechtstradition berufen. Vor der Einführung des Zivilgesetzbuches haben mehrere Kantone, namentlich in der Westschweiz und das Tessin, die Regelung gekannt, dass Frauen bei ihrer Heirat ihren bisheri- gen Namen behielten. Auch im europäischen Vergleich findet sich der Zwang zu einem einheitlichen Familiennamen immer weniger. Während die skandinavischen Rechtsordnungen den Eheleuten freistellen, ob sie einen gemeinsamen Fami- liennamen annehmen oder ob jeder seinen angestammten Namen beibehalten will, kennen die Familiengesetze des ro- manischen Rechtskreises keinen einheitlichen Familienna- men. So berührt z. B. in Frankreich die Eheschliessung die Namensführung nicht.
Lassen sich für die Ehegatten gesetzestechnisch relativ ein- fach verschiedene Varianten finden, entstehen bei der Bestim- mung des Familiennamens der Kinder offensichtliche Pro- bleme. Im Rahmen einer Revision wäre zu prüfen, welche Re- gelung möglich ist, um sowohl dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit zwischen Mann und Frau als auch den familien- und persönlichkeitsrechtlichen Erforder- nissen, einschliesslich einer befriedigenden und praktikablen Lösung für den Familiennamen der Kinder, gebührend Rech- nung zu tragen.
Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Motion in ein Po- stulat umzuwandeln. Der Bundesrat wird damit in die Lage ver- setzt, die anstehenden Fragen umfassend zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Schweizer Pass für Schweizerinnen Postulat (Leutenegger Oberholzer-)Bär Passeport des Suissesses
In
Dans
In
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Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3122
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1992 - 15:00
Date
Data
Seite
2647-2648
Page
Pagina
Ref. No
20 022 074
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