Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder
2648
N
16 décembre 1992
Herr Bundesrat Koller, ich danke Ihnen für die Bereitschaft, das Postulat entgegenzunehmen.
Nun noch einige wenige Worte zu jenen im Rat, die noch um ein Ja oder Nein zur Postulatsüberweisung ringen. In der letz- ten Session haben wir dem Bericht zur sprachlichen Gleichbe- rechtigung der Geschlechter in der Gesetzessprache zuge- stimmt. Es gibt keine vernünftigen Gründe, die sprachliche Gleichberechtigung im Schweizer Pass zu verwehren. In Arti- kel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung steht: «Mann und Frau sind gleichberechtigt.» Und ein letztes Argument: Die Ueber- weisung des Postulates beeinflusst auch die Staatskasse nicht. Dieser Hinweis mag einigen die Zustimmung er- leichtern.
Wir Frauen möchten nicht länger nur mitgemeint sein. Wir möchten nicht mehr länger Uebersetzungsarbeit leisten und in der Sprache dauernd klären müssen, wo wir mitgemeint sind und wo nicht. Dessen sind wir müde. Durch einen gleich- berechtigenden Sprachgebrauch fühlen wir Frauen uns bes- ser zugehörig, integriert und ernst genommen. Dies kommt letztendlich Frauen und Männern zugute. Die sprachliche Gleichstellung im Pass ist in ihrem Ausmass verglichen mit dem, was bezüglich Gleichstellung noch zu tun ist, erst ein kleines Schrittchen.
Durch die Ueberweisung des Postulates zur Gleichstellung im Schweizer Pass verlieren Sie nichts. Und vergessen Sie nicht: Mehr als die Hälfte der Schweizer Bevölkerung sind Frauen, somit auch mehr als die Hälfte Ihrer Wähler und Wählerinnen. Ich danke für Ihre Zustimmung.
Bundesrat Koller: Auch hier hat die Wirklichkeit das Postulat bereits überholt. Der Bundesrat hat in Anwendung des Gleich- heitsartikels dem Postulat bereits Rechnung getragen und den Vordruck im Schweizer Pass nicht mehr geschlechtsneu- tral, sondern geschlechtsspezifisch formuliert. (Die Pässe mit dem neuen Vordruck werden ab zirka Februar 1993 an die Kantone abgegeben.)
Präsident: Herr Dreher hat seinen Antrag zurückgezogen. Das Postulat ist überwiesen.
Ueberwiesen - Transmis
91.3264
Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder ZGB-Revision. Familienname Nom de famille. Révision du CC
Wortlaut der Motion vom 21. Juni 1991
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Aenderung des Zivilge- setzbuches einzuleiten, die die Namensregelung bei Ehe- schliessung in dem Sinne ändert, dass Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung und damit die gleichen Rechte der Ge- schlechter beachtet werden. Die Revision des ZGB soll dahin gehen, dass eine möglichst grosse Wahlfreiheit der Eheleute gewährleistet ist. Als Familiennamen sollen sie sowohl den Namen des Ehemannes als auch der Ehefrau bestimmen kön- nen; ebenso sollte der Verzicht auf einen gemeinsamen Fami- liennamen möglich sein.
Texte de la motion du 21 juin 1991
Le Conseil fédéral est chargé de réviser les articles du code ci- vil réglementant le choix du nom de famille lors du mariage afin de faire respecter l'égalité entre femmes et hommes fixée à l'article 4, 2e alinéa, de la constitution. Cette révision devrait laisser aux conjoints la liberté de choisir comme nom de fa- mille soit le nom de l'épouse, soit le nom de l'époux ou encore de renoncer à un nom commun.
Mitunterzeichnerinnen - Cosignataires: Bär, Gardiol, Grendel- meier, Stocker (4)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die geltende Namensregelung bei Eheschliessung verletzt den Grundsatz der Gleichberechtigung der Geschlechter. Der Name des Ehemannes wird zum Familiennamen (Art. 160 ZGB). Die Braut kann ihren Namen voranstellen. Der Name der Ehefrau kann nur auf Gesuch der Brautleute und beim Vor- liegen achtenswerter Gründe als Familienname gewählt wer- den (Art. 30 ZGB). Diese Namensregelung verletzt Artikel 4 Absatz 2 BV und ist auch im internationalen Vergleich über- holt. Eine Revision drängt sich auf.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 6. November 1991 Rapport écrit du Conseil fédéral du 6 novembre 1991
Die Regelung des Familiennamens war bei der Revision des Eherechts, die am 1. Januar 1988 in Kraft getreten ist, einer der umstrittensten Punkte. Das Parlament wollte seinerzeit unter allen Umständen an der Einheit des Familiennamens für Ehe- gatten und Kinder festhalten und war sich im klaren, dass die Regelung des Familiennamens (Art. 160 Abs. 1 und 2, Art. 30 Abs. 2 ZGB) Artikel 4 Absatz 2 BV nicht entspricht. So soll denn eine zweite Volksinitiative «für gleiche Rechte von Frau und Mann bei der Wahl des Familiennamens (Familien-Initia- tive)» mit Sammelfrist bis zum 30. Oktober 1992 eingereicht werden (BBI 1991 || 153), nachdem eine erste Initiative mit dem gleichen Zweck nicht zustande gekommen ist (BBI 1991 I 1570). Die neue Initiative will an der Einheit des Familienna- mens festhalten, aber den Brautleuten ein Wahlrecht für den Familiennamen einräumen.
Die heutige Regelung des Familiennamens entspricht nicht dem Gleichstellungsgebot von Artikel 4 Absatz 2 BV. Zwar be- stimmt Artikel 30 Absatz 2 ZGB, dass das Gesuch der Braut- leute, von der Trauung an den Namen der Ehefrau als Fami- liennamen zu führen, zu bewilligen ist, wenn achtenswerte Gründe vorliegen. Dadurch wird die verfassungsrechtliche Problematik von Artikel 160 Absatz 1 ZGB etwas gemildert, der Grundsatz der Rechtsgleichheit von Mann und Frau aber dennoch nicht voll verwirklicht.
Die Einheit des Familiennamens kann sich weit weniger als all- gemein angenommen auf eine alte Rechtstradition berufen. Vor der Einführung des Zivilgesetzbuches haben mehrere Kantone, namentlich in der Westschweiz und das Tessin, die Regelung gekannt, dass Frauen bei ihrer Heirat ihren bisheri- gen Namen behielten. Auch im europäischen Vergleich findet sich der Zwang zu einem einheitlichen Familiennamen immer weniger. Während die skandinavischen Rechtsordnungen den Eheleuten freistellen, ob sie einen gemeinsamen Fami- liennamen annehmen oder ob jeder seinen angestammten Namen beibehalten will, kennen die Familiengesetze des ro- manischen Rechtskreises keinen einheitlichen Familienna- men. So berührt z. B. in Frankreich die Eheschliessung die Namensführung nicht.
Lassen sich für die Ehegatten gesetzestechnisch relativ ein- fach verschiedene Varianten finden, entstehen bei der Bestim- mung des Familiennamens der Kinder offensichtliche Pro- bleme. Im Rahmen einer Revision wäre zu prüfen, welche Re- gelung möglich ist, um sowohl dem verfassungsrechtlichen Grundsatz der Rechtsgleichheit zwischen Mann und Frau als auch den familien- und persönlichkeitsrechtlichen Erforder- nissen, einschliesslich einer befriedigenden und praktikablen Lösung für den Familiennamen der Kinder, gebührend Rech- nung zu tragen.
Aus diesen Gründen ist es angezeigt, die Motion in ein Po- stulat umzuwandeln. Der Bundesrat wird damit in die Lage ver- setzt, die anstehenden Fragen umfassend zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Motion (Leutenegger Oberholzer-)Haering Binder
2649
Frau Haering Binder: Die ursprüngliche Motionärin (Leuten- egger Oberholzer) wie auch ich selber sind von der heutigen Regelung des Familiennamens direkt betroffen. Diese gel- tende Regelung wurde bei der Revision des Eherechts vor ei- nigen Jahren als Kompromiss in letzter Minute im Rat gefun- den. Es war ein Antrag meiner Vorgängerin, Doris Morf, die ihn in letzter Minute hier durchgebracht hat. Wir tragen also als verheiratete Frauen einen Doppelnamen ohne Bindestrich. Mit anderen Worten: Der Name unseres Ehegattens wurde zum Familiennamen - auch meine Tochter heisst so -; wir aber haben unseren sogenannten Mädchennamen dem Fa- miliennamen vorangestellt. Im Alltag verwende ich allerdings, und das gilt für die meisten Frauen, die diese Doppelnamenlö- sung haben, lediglich den Mädchennamen. Wir identifizieren uns damit am meisten.
Diese Lösung ist unbefriedigend, denn sie hat sich in der Pra- xis nur teilweise durchgesetzt. Sie ist nach wie vor missver- ständlich. Ich werde immer wieder - auch hier im Rat - als Frau Binder angesprochen. Dann wird nachgefragt, welches mein wirklicher Name sei. Manchmal wird mir auch ein Bindestrich verpasst, was meinen Familiennamen zum Mädchennamen und den Namen meines Mannes zu meinem Mädchennamen macht. Es herrscht also allgemeine Unklarheit.
Diese Lösung, wie sie vor einigen Jahren getroffen wurde, wi- derspricht aber vor allem - und das ist der Hauptgrund unse- rer Motion - dem Gleichstellungsgebot von Artikel 4 der Bun- desverfassung. Der Bundesrat weist in seiner Antwort auf die- sen Umstand, auf diese Verfassungswidrigkeit, selber hin.
Mit unserer Motion fordern wir deshalb den Bundesrat auf, eine Aenderung des Zivilgesetzbuches einzuleiten, die die Na- mensregelung bei Eheschliessung in dem Sinne verändert, dass Artikel 4 Absatz 2 der Bundesverfassung und damit die gleichen Rechte für Frau und Mann beachtet werden.
Die Revision des ZGB soll dahin gehen, dass eine möglichst grosse Wahlfreiheit der Eheleute gewährleistet ist. Als Fami- liennamen sollen sie sowohl den Namen des Ehemannes - wie heute - als auch denjenigen der Ehefrau bestimmen kön- nen, und sie sollen auch auf einen gemeinsamen Familienna- men verzichten können. Im Rahmen dieser Revision wird auch die Frage des Namens des Kindes zu überprüfen sein.
Der Bundesrat ist bereit, unseren Vorstoss als Postulat entge- genzunehmen. Wir selber halten an der Form der Motion fest, und zwar aus einem einzigen Grund: Es geht hier nicht darum, einen Bericht zu erstellen, sondern es geht darum, ein Gesetz zu ändern. Und dazu gibt die Motion den verbindlichen Auftrag.
Ich bitte Sie deshalb, unsern Vorstoss in der Form der Motion zu überweisen.
Frau Grendelmeier: Ich möchte Sie bitten, den Antrag von Frau - heisst sie nun Haering oder Binder? - zu unterstützen. Ich kann mich an die grundsätzliche Diskussion erinnern, die hier im Rahmen der Revision des Eherechts stattgefunden hat. Wir haben uns damals schon gegen diese Scheinlösung ge- wehrt.
Meines Erachtens ist der Anspruch auf den eigenen Namen ein Uranspruch jedes Menschen. Man kann sogar biblisch werden und sagen: «Ich habe dich bei deinem Namen geru- fen.» Menschen, die nicht mehr auf einen Namen reagieren können, sind krank. Oder sie sind auswechselbar.
Die Beibehaltung des eigenen Namens ist ein Menschen- recht. Wie wäre es denn sonst zu erklären, dass so ausgespro- chen konservative Länder wie Spanien, Italien, Frankreich diese Regelung haben? Es ist keineswegs so, dass die Familie auseinanderbrechen würde, wenn Mann und Frau verschie- dene Namen tragen. Dafür ist der beste Beweis, dass die Leute, die sich immer ausserhalb der bürgerlichen Gesell- schaft ansiedeln mussten oder es selber wollten - nämlich die Künstlerinnen -, ganz selbstverständlich von jeher auch in die- sem Land ihren Mädchennamen behalten haben. So ist es ab- solut normal, dass eine Frau Fueter hier in diesem Saal nie- mand kennt, aber eine Annemarie Blanc vermutlich ja. Und ich glaube nicht - ich kenne die Familie sehr gut -, dass eine Frau Annemarie Blanc, nur weil ihr Mann und ihre Kinder Fueter heissen, ein schlechteres Familienleben geführt hat, als wenn
sie gleich geheissen hätte. Zudem ist es durchaus denkbar, dass eine Frau im Verlaufe ihres Frauenlebens bis zu drei- oder viermal die Identität wechseln muss, wie andere den Mantel an der Garderobe abgeben.
Ich bitte Sie deshalb, dieses Gesetz jetzt endlich dahin gehend zu ändern, dass wir einer modernen und einer echten Gleich- berechtigung - auch auf dem Gebiet des Namens - zustim- men können.
Bundesrat Koller: In diesem Punkt muss ich die Damen leider enttäuschen. Der Bundesrat empfiehlt Ihnen, diese Motion als Postulat zu überweisen.
Zwar sind wir uns durchaus bewusst, dass die geltende Rege- lung des Namenrechts dem Gleichheitsartikel nicht voll ent- spricht. Aber die Regelung des Namenrechts war bei der Ord- nung des neuen Eherechts einer der umstrittensten Punkte. Sie haben hier und im Ständerat sehr lange darum gerungen. Damals wollte man ausdrücklich an der Einheit des Familien- namens festhalten, allerdings gemildert durch die Ordnung im neuen Artikel 30 Absatz 2 ZGB.
Ich glaube, damit sollte man sich nun doch für einige Zeit ab- finden. Dass es nicht das allerdringendste Reformproblem un- serer Gesetzgebung ist, zeigt doch, dass zwei Volksinitiativen, mit denen dieses Anliegen lanciert werden sollte, nicht zu- stande gekommen sind; das letzte Mal Ende Oktober dieses Jahres. Ich glaube, wenn zwei Volksinitiativen die nötigen Un- terschriften nicht finden, zeigt das auch, dass man offenbar im Volk - ähnlich wie im Parlament - der Meinung ist, zunächst sollten mit dem neuen Eherecht gewisse Erfahrungen gesam- melt werden.
Das ist der Grund, weshalb Ihnen der Bundesrat empfiehlt, die Motion als Postulat zu überweisen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat 44 Stimmen Für Ueberweisung als Motion 26 Stimmen
Präsident: Bei dieser Präsenz kann ich es nicht mehr verant- worten, die Verhandlungen weiterzuführen. Dies soll kein Vor- wurf an die Anwesenden sein, sondern an die Abwesenden. Es entstehen höchstens Zufallsmehrheiten.
Schluss der Sitzung um 20.00 Uhr La séance est levée à 20 h 00
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Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
12
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3264
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.12.1992 - 15:00
Date
Data
Seite
2648-2649
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Pagina
Ref. No
20 022 075
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