Guerre en ex-Yougoslavie. Interpellations
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17 décembre 1992
manitären Völkerrechts im ehemaligen Jugoslawien zu sam- meln und darzustellen. Dies soll in kurzer Zeit zur Schaffung eines internationalen Strafgerichtshofes führen, welcher die Verbrecher für ihre Taten zur Rechenschaft ziehen wird.»
2.2 Als Flüchtling im Sinne von Artikel 3 des Asylgesetzes gilt, wer wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner poli- tischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder solche zu befürchten hat. Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit so- wie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken. Frauenpezifischen Aspekten der Verfolgung wird sowohl bei der Durchführung der Asylverfahren als auch bei der Auslegung des Flüchtlingsbegriffs besondere Auf- merksamkeit gewidmet.
Spezifisch gegen Frauen gerichtete Verfolgungshandlungen in Form von sexueller Gewalt werden vom Schutzbereich der Flüchtlingskonvention und des Asylgesetzes erfasst, sofern die übrigen für die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft ebenfalls notwendigen Kriterien gegeben sind. Dazu gehören insbesondere die staatliche oder quasi-staatliche Verantwort- lichkeit für die Duldung oder gar Förderung der rassistisch, re- ligiös oder politisch motivierten Uebergriffe. Frauen, die im Rahmen der ethnischen Säuberungspolitik in Bosnien-Herze- gowina vergewaltigt werden, erfüllen die in Artikel 3 des Asyl- gesetzes genannten Kriterien und erhalten Asyl. In diesem Sinne entspricht die herrschende Praxis, insbesondere auch gegenüber den in der Interpellation angesprochenen Verge- waltigungsopfern, bereits heute der in der Interpellation vertre- tenen Forderung.
Im Laufe des Jahres 1992 hat der Bundesrat zwei Nachtrags- kredite in der Gesamthöhe von 25 Millionen Franken zugun- sten der Kriegsopfer gewährt, was zusammen mit den dem or- dentlichen Budget entnommenen 20 Millionen Franken zum erwähnten Total von 45 Millionen Franken führte. Es muss her- vorgehoben werden, dass es sich beim Jugoslawienpro- gramm der humanitären Hilfe um die bedeutendste vom Bund je durchgeführte Aktion im Zeitraum eines Jahres und im Rah- men desselben Konflikts handelt. Die bereitgestellten Mittel reichen zur Finanzierung der laufenden bilateralen und multi- lateralen Projekte bis Ende Jahr aus. Die Gewährung eines weiteren Nachtragskredits entspricht also keiner unmittelba- ren Dringlichkeit. Sollten die humanitären Bedürfnisse jedoch weiter anwachsen und sollte sich das reguläre Budget 1993 der humanitären Hilfe als klar ungenügend erweisen, könnte ein Antrag auf einen neuen Nachtragskredit durch den Bun- desrat geprüft werden.
unsäglichen Leiden, die dieser Krieg hervorgerufen hat; er ruft auf zur humanitären Hilfe und hält klar fest, dass dies kein Reli- gionskrieg ist. »
Weiter unterstützt die Schweiz direkt verschiedene Aktivitäten von einheimischen Friedensgruppen in Serbien und in Kroa- tien.
Die Prüfung weiterer schweizerischer Leistungen im Rahmen der gesamten Unprofor ist im Gange.
92.3307
Interpellation Haller Schaffung eines internationalen Kriegsverbrecher-Tribunals Tribunal international appelé à juger les criminels de guerre
Wortlaut der Interpellation vom 24. August 1992
Durch den Krieg im ehemaligen Jugoslawien ist der Weltöf- fentlichkeit drastisch bewusst geworden, dass die organisierte Begehung von Kriegsverbrechen keineswegs der Vergangen- heit angehört.
Am 1. Juli 1992 hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates - durch ihre Ständige Kommission - eine Emp- fehlung 1189 (1992) betreffend die Schaffung eines weltweiten Kriegsverbrecher-Tribunals verabschiedet.
Der Bundesrat wird deshalb um Beantwortung der folgenden Fragen gebeten:
Unterstützt der Bundesrat die Idee der Schaffung eines in- ternationalen Kriegsverbrecher-Tribunals?
Erachtet der Bundesrat die Einberufung einer internationa- len diplomatischen Konferenz und die Erarbeitung einer spezi- ellen Konvention als gangbaren Weg?
Teilt der Bundesrat die Ansicht, dass die vorgängige Eini- gung über einen international gültigen, umfassenden straf- rechtlichen Kodex nicht nötig ist?
Wird der Bundesrat dieses Vorgehen bei der Behandlung der Empfehlung 1189 (1992) im Ministerkomitee des Europa- rates unterstützen?
Ist der Bundesrat bereit, zu einer internationalen diplomati- schen Konferenz für die Erarbeitung einer Konvention über die Schaffung eines Kriegsverbrecher-Tribunals in die Schweiz einzuladen?
Texte de l'interpellation du 24 août 1992
La guerre qui fait rage dans l'ex-Yougoslavie est là pour rappe- ler au monde entier que les crimes de guerre organisés n'ap- partiennent nullement au passé.
L'Assemblée parlementaire du Conseil de l'Europe a adopté le 1er juillet 1992, sur proposition de sa Commission perma- nente, une recommandation visant à instituer un tribunal inter- national appelé à juger les criminels de guerre (1189/1992). Je pose donc les questions suivantes au Conseil fédéral:
Approuve-t-il la proposition d'instituer un tribunal internatio- nal chargé de juger les criminels de guerre?
Si oui, considère-t-il adéquat de convoquer à cet effet une conférence diplomatique internationale et d'élaborer une convention?
Est-il également d'avis qu'il n'est pas nécessaire d'élaborer au préalable un code pénal de portée internationale?
Défendra-t-il ce point de vue au sein du Comité des minis- tres lorsque celui-ci traitera la recommandation 1189 (1992)?
Krieg in Ex-Jugoslawien. Interpellationen
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Serait-il disposé à organiser en Suisse une conférence di- plomatique internationale dans le but d'élaborer une conven- tion sur l'institution d'un tribunal chargé de juger les criminels de guerre?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Berger, Caccia, Columberg, Mühlemann, Pini, Robert, Ruffy (7)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die Empfehlung 1189 (1992) will die Regierungen der Mit- gliedstaaten des Europarates auffordern, unter Mitwirkung der Uno eine weltweite diplomatische Konferenz einzuberufen, welche eine internationale Konvention zur Schaffung eines solchen Tribunals erarbeitet. Die Vorarbeiten zur verabschie- deten Empfehlung standen anfänglich unter dem Eindruck der Schrecknisse des Golfkrieges. Seither hat das Thema auch in Europa eine neuerliche erschütternde Aktualität er- langt. Inzwischen befasst sich die Uno-Menschenrechtskom- mission ebenfalls zunehmend mit der Frage der Schaffung ei- nes Kriegsverbrecher-Tribunals.
Die Parlamentarische Versammlung hat ausdrücklich festge- halten, dass sie die vorgängige Einigung über einen interna- tional gültigen, umfassenden strafrechtlichen Kodex nicht für nötig hält, da sich die Jurisdiktion des Tribunals auf die heute bereits ausreichend definierten Kriegsverbrechen beschrän- ken soll: Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden sowie Verbrechen gegen die Menschlichkeit einschliesslich den Völkermord.
Vom Weg über eine spezielle diplomatische Konferenz ver- spricht sich die Parlamentarische Versammlung ein rasches Vorgehen, weil die Staaten zu dieser Konferenz Sachverstän- dige aus den zuständigen Ministerien delegieren können. Kein Staat kann zur Unterzeichnung einer so erarbeiteten Kon- vention und damit zur Anerkennung eines Kriegsverbrecher- Tribunals gezwungen werden. Hingegen besteht für alle Staa- ten der Welt, heute mehr denn je, ein internationaler politischer Druck, eine so erarbeitete Konvention zu ratifizieren und sich damit ein für allemal einer derartigen Gerichtsbarkeit zu unter- stellen.
Für die Schweiz, gerade als Nichtmitglied der Uno, wäre es eine vornehme Aufgabe, als Gastland für die verlangte diplo- matische Konferenz aufzutreten. Einerseits würde die Schweiz damit ihrer humanitären Tradition gerecht. Darüber hinaus aber könnte sie für die Erarbeitung einer entsprechenden Kon- vention eine fruchtbare Basis schaffen und damit ihren Beitrag zur Verwirklichung von Frieden und Menschenrechten auch als Nichtmitglied der Uno unter Beweis stellen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992
Die Frage, ob und wann die Errichtung eines internationalen Tribunals zur Aburteilung von Kriegsverbrechern zweckmäs- sig ist, hängt eng mit der Frage zusammen, ob gegebenenfalls auch materielle Rechtsnormen vorhanden wären, auf die sich eine internationale Strafverfolgung stützen könnte. Die Schaf- fung solcher materieller Normen ist der Staatengemeinschaft bisher nicht leichtgefallen, denn diese Materie ist politisch sehr umstritten. Wie im innerstaatlichen Recht, so müssen strafrechtliche Vorschriften auch im Völkerrecht genügend be- stimmt sein, um dem Grundsatz «nulla poena sine lege» zu ge- nügen, gemäss dem eine Strafe nur wegen Verletzung einer ausdrücklichen Gesetzesvorschrift ausgesprochen werden darf. Die Tatbestände, die zu einer Verurteilung führen kön- nen, müssen deshalb klar aufgeführt werden. Das Strafrecht hat sich durch Genauigkeit und Berechenbarkeit auszuzeich- nen. Eine Missachtung dieser Prinzipien hätte eine willkürliche Rechtsprechung und die Verletzung grundlegender Verteidi- gungsrechte zur Folge.
Nach dem Zweiten Weltkrieg machte sich die internationale Gemeinschaft, welche immer noch unter dem Eindruck der Prozesse von Nürnberg und Tokio stand, an die Ausarbeitung einer universellen Strafrechtsordnung, die unter anderem Kriegsverbrechen, Verbrechen gegen den Frieden sowie sol-
che gegen die Menschlichkeit unter Strafe stellen sollte. Mit Resolution 177 (II) vom 21. November 1947 beauftragte die Uno-Generalversammlung eines seiner Unterorgane, die Völ- kerrechtskommission (VK), die in der Satzung des Nürnberger Tribunals enthaltenen und in dessen Urteilen zur Anwendung gelangten völkerrechtlichen Grundsätze zu formulieren. Im weiteren wurde die VK angewiesen, einen Entwurf zur straf- rechtlichen Erfassung von Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit vorzulegen.
Die Generalversammlung gelangte jedoch rasch zur Einsicht, dass sich die Verletzung von Frieden und Sicherheit ohne vor- gängige Definition des Begriffs der «Aggression» kaum regeln lässt, und beschloss deshalb, die Prüfung des entsprechen- den Entwurfes aufzuschieben, bis das Sonderkomitee, das mit der Ausarbeitung eines Berichts zum Aggressionsbegriff betraut worden war, seine Studien beendet haben würde. Tat- sächlich hat die VK ihre Arbeiten erst 1981 wieder aufgenom- men. Zwischen 1983 und 1991 unterbreitete ihr der Sonderbe- richterstatter neun Berichte. 1991 schliesslich wurde der Re- gelungsentwurf über die Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit in erster Lesung verabschiedet, und die Regierungen wurden eingeladen, bis zum 1. Januar 1993 ihre Bemerkungen anzubringen. Die Schweiz, die der Kodifizierung des Völkerrechts immer grosses Interesse ent- gegengebracht hat, wird dieser Einladung Folge leisten.
Die Langwierigkeit der Arbeiten der VK hat ihre Ursache weni- ger in der Komplexität der behandelten Materie als in der Schwierigkeit, diese einzugrenzen. Währenddem einige Kom- missionsmitglieder vor allem Verbrechen wie etwa den Völker- mord, die systematische und massive Verletzung der Men- schenrechte sowie Kriegsverbrechen von ausserordentlicher Schwere in den Entwurf aufnehmen wollten, fanden andere, die Einmischung in die inneren Angelegenheiten eines ande- ren Staates, die Kolonisation und andere Formen der Fremd- bestimmung, die Apartheid oder die Rekrutierung und der Ein- satz von Söldnern stellten ebenfalls Verbrechen dar, die in ei- nem solchen Kodex enthalten sein sollten. Unklar war auch stets, ob die Verletzung einer staatlichen Verpflichtung zur Wahrung des Friedens überhaupt zur Verurteilung eines indi- viduellen Täters führen kann. Umgekehrt hat sich die VK die Frage gestellt, ob die Bestrafung von Individuen, die im Na- men eines Staates handeln, nicht zu einem geradezu parado- xen Resultat führen könnte, indem nämlich plötzlich der Ein- zeltäter in den Vordergrund und die Verantwortlichkeit des fehlbaren Staates gegenüber der internationalen Gemein- schaft entsprechend in den Hintergrund rücken würde.
Aber nicht nur die Ausarbeitung der materiellen Rechtsgrundla- gen einer internationalen Strafverfolgung stiess auf Schwierig- keiten. Auch bei der Schaffung des internationalen Strafge- richts, welches die Schweiz im Grundsatz befürwortet, ergaben sich Probleme. So stellte sich die Frage nach der Zuständigkeit des Gerichts. Soll sie obligatorisch, d. h. direkt mit der Ratifika- tion des Statuts des Gerichts verknüpft, oder aber fakultativ sein, d. h. eine entsprechende ausdrückliche Erklärung zur Voraussetzung haben? Soll die Zuständigkeit des Gerichts die- jenige der nationalen Gerichtsbarkeit ausschliessen oder ne- ben dieser bestehen oder eine Beschwerdeinstanz darstellen? Soll sie auf die im Entwurf zur materiellen Strafordnung vorge- sehenen Verbrechen beschränkt sein, oder soll sie auf Verbre- chen ausgedehnt werden, die in anderen internationalen In- strumenten enthalten sind? Mehrere Experten befürchten schliesslich, dass die blosse Existenz eines mit universeller Ko- gnitionsbefugnis ausgestatteten Gerichts dämpfend auf die nationalen Anstrengungen zur Bekämpfung hier zur Diskus- sion stehender Verbrechen wirken oder die Tragweite der Ur- teile innerstaatlicher Gerichte vermindern könnte.
Gerade die im Irak und in Ex-Jugoslawien beobachteten Völ- kerrechtsverletzungen haben uns vor Augen geführt, wie wich- tig es ist, dass die VK ihre Arbeiten innert nützlicher Frist ab- schliesst und der Uno-Generalversammlung, nach Konsulta- tion der Staaten, einen detaillierten Bericht über die möglichen Mittel und Wege zur Schaffung eines internationalen Strafge- richtshofes zur Beurteilung von Kriegsverbrechen unterbrei- tet. Tatsächlich sollte die VK in der Lage sein, sich dieser Auf- gabe innerhalb der nächsten zwei Jahre zu entledigen.
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Die Schlussfolgerungen der VK wären daraufhin von der GV zu konkretisieren und in die Form einer Konvention zu bringen, die nach ihrer Annahme zur Ratifikation durch die Staaten auf- gelegt würde. Bis zum Inkrafttreten eines solchen Abkom- mens dürfte also noch eine Weile vergehen. Demgegenüber ist im Falle des Jugoslawienkonfliktes zweifellos Dringlichkeit geboten. Diese Auffassung wird von der überwiegenden Mehrheit der Staaten geteilt. Der Uno-Sicherheitsrat hat denn auch am 6. Oktober 1992 die Einsetzung einer internationalen Ermittlungskommission beschlossen, die aus Experten zu- sammengesetzt ist und zur Aufgabe haben wird, Informatio- nen über systematische und schwerwiegende Verletzungen des humanitären Völkerrechts auf dem Gebiet des ehemali- gen Jugoslawien zu sammeln und entsprechende Vorschläge (Schaffung einer Gerichtsinstanz usw.) zu unterbreiten. Bevor Kriegsverbrecher aber auch tatsächlich vor Gericht gestellt werden können, gilt es allerdings noch einige Schwierigkeiten juristischer und praktischer Natur zu überwinden.
Parallel zu den unter der Aegide der Uno ausgeführten Arbei- ten hat die Parlamentarische Versammlung des Europarates, gestützt auf den Bericht der Interpellantin (Doc. 6587), dem Ministerkomitee in Empfehlung 1189 (1992) nahegelegt, «die Mitgliedstaaten einzuladen, sich im Rahmen der Uno für die Einberufung einer diplomatischen internationalen Konferenz zur Ausarbeitung einer Konvention über die Schaffung einer Strafgerichtsbarkeit einzusetzen bzw. ein solches Ansinnen zu unterstützen«.
Vor diesem Hintergrund beantwortet der Bundesrat die ge- stellten Fragen wie folgt:
Es muss jedoch betont werden, dass es in erster Linie in der Verantwortung der Staaten selbst liegt, das humanitäre Völker- recht zu respektieren und dafür zu sorgen, dass es respektiert wird. Dazu gehört insbesondere die Verpflichtung zum Erlass und zur Anwendung von Normen, aufgrund deren Personen, die sich in schwerwiegender Weise gegen das humanitäre Völ- kerrecht vergangen haben, strafrechtlich verfolgt werden kön- nen. Alle Vertragsparteien der Genfer Konventionen haben sich dazu verpflichtet. Eine internationale Gerichtsbarkeit für die Beurteilung von Verletzungen des humanitären Völker- rechts würde die Staaten deshalb nicht von ihrer Pflicht entbin- den, Kriegsverbrecher strafrechtlich zu verfolgen. Es wäre be- dauernswert, wenn das Bestehen eines internationalen Straf- gerichtshofes negative Auswirkungen auf die entsprechenden Bemühungen der staatlichen Strafverfolgungsbehörden hätte.
2./3. Der Bundesrat ist der Auffassung, die Einberufung einer diplomatischen Konferenz zur Schaffung eines internationa- len Gerichtshofes für Kriegsverbrechen wäre zum heutigen Zeitpunkt noch verfrüht, da einige Probleme der damit eng ver- bundenen Frage der Schaffung einer internationalen Straf- rechtsordnung nach wie vor nicht gelöst sind. Der Bundesrat hält deshalb dafür, den Abschluss der diesbezüglichen Arbei- ten der zuständigen Uno-Organe abzuwarten. Obwohl die Schweiz nicht Uno-Mitglied ist, wird sie sich dafür verwenden, dass jene Arbeiten vorangetrieben werden. Die Schweizer De- legation hat die im Rahmen der 47. Session (1992) der Uno- Generalversammlung stattfindende Debatte über den Jahres- bericht der VK zum Anlass genommen, einen Vorstoss in diese Richtung zu unternehmen.
Die in den Antworten 1 bis 3 aufgeführten Standpunkte wer- den anlässlich der Debatte im Ministerrat des Europarates zur Empfehlung 1189 (1992) vertreten werden.
Aus den oben genannten Gründen ist der Bundesrat der Meinung, der Zeitpunkt für die Einberufung einer diplomati- schen Konferenz in der Schweiz zur Ausarbeitung einer Kon- vention über die Errichtung eines internationalen Tribunals zur
Beurteilung von Kriegsverbrechen und anderen Verbrechen gegen den Frieden und die Sicherheit der Menschheit sei noch nicht gekommen. Er wird sich jedoch aktiv am diesbe- züglichen Denkprozess sowie an der Ausarbeitung von ent- sprechenden Kodifikationen beteiligen, nicht zuletzt deshalb, weil die dabei angestrebten Ziele eine Ergänzung und Fortfüh- rung des den Genfer Konventionen von 1949 und ihren Zu- satzprotokollen von 1977 innewohnenden Gedankengutes darstellen.
Die Tatsache, dass die Zeit für die Einberufung einer diplomati- schen Konferenz zu besagtem Thema dem Bundesrat als noch nicht reif erscheint, bedeutet allerdings keineswegs, dass dieser die Wichtigkeit der Problematik verkennt. So ver- folgt das Eidgenössische Departement für auswärtige Angele- genheiten im Jugoslawienkonflikt aufmerksam die von der Uno getroffenen Massnahmen und ist gegebenenfalls bereit, im Rahmen der Uno in New York oder der Konferenz von Lon- don/Genf, sich an den in Sicherheitsratsresolution 780 vorge- sehenen Bestrebungen zu beteiligen.
92.3311
Interpellation der sozialdemokratischen Fraktion Lage in Ex-Jugoslawien. Einhaltung des Embargos Interpellation du groupe socialiste Situation en ex-Yougoslavie. Respect de la décision d'embargo
Wortlaut der Interpellation vom 24. August 1992
Die Schweizer Bevölkerung ist, wie diejenige der anderen eu- ropäischen Staaten, zutiefst schockiert und empört über den Krieg, der im ehemaligen Jugoslawien weiterhin grosses Leid verbreitet. Mit jedem Tag zeigt sich deutlicher, dass der Kon- flikt in Bosnien-Herzegowina nur weitergeführt werden kann, weil das von der Uno beschlossene Embargo nicht eingehal- ten wird, ein Embargo, das auch die Schweiz einhalten will. Die sozialdemokratische Fraktion fordert vom Bundesrat: 1. die formelle Zusicherung, dass unser Land das Embargo strikt einhält, im speziellen die Zusicherung, dass kein schwei- zerisches Unternehmen weder an Waffen- noch an Erdölliefe- rungen beteiligt ist;
sich dafür einzusetzen, dass möglichst rasch eine politische Lösung gefunden werden kann; insbesondere ist die Regie- rung dazu angehalten, ihre diesbezügliche Verfügbarkeit zu bekräftigen und in den internationalen Organisationen, denen sie angehört, Initiativen zu ergreifen;
die vermehrte Unterstützung der durch die internationale Gemeinschaft beschlossenen Hilfeleistungen, indem er den Kriegsflüchtlingen grosszügig die Einreise erleichtert und in- dem er mit allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln die Hilfe an Ort für die Opfer dieser grauenhaften und unbegreiflichen Metzelei verstärkt, denn schon bald werden sie zusätzlich noch den Härten des Winters ausgesetzt sein.
Texte de l'interpellation du 24 août 1992
La population suisse, comme celle des autres pays euro- péens, est profondément choquée et révoltée par la guerre qui continue à exercer ses ravages dans l'ancienne Yougoslavie. Il s'avère de jour en jour davantage que le conflit en Bosnie- Herzégovine peut se poursuivre en raison du non respect de l'embargo décidé par les Nations Unies, mesure d'embargo que la Suisse a également décidé d'appliquer.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Interpellation Haller Schaffung eines internationalen Kriegsverbrecher-Tribunals Interpellation Haller Tribunal international appelé à juger les criminels de guerre
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1992
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Anno
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Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
14
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3307
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Datum 17.12.1992 - 15:00
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