18 décembre 1992 N
2736
Motion Eymann Christoph
tuation und das Bestehen der Schweiz auf strikte Einhaltung der Menschenrechte. Er unterstrich ebenfalls, dass die Schweiz jede Form der Gewaltanwendung verurteile, insbe- sondere, wenn deren Opfer die Zivilbevölkerung ist. Diese Ver- urteilung schliesst auch jede Art von Terrorismus ein, inbegrif- fen Gewalttaten, die sich gegen eine demokratisch gewählte Regierung richten.
Staatssekretär Kellenberger hat im weiteren die Hoffnung zum Ausdruck gebracht, die Türkei möge zwei wichtige Gesetzes- vorlagen im Bereich der Menschenrechte (Gesetz über die Strafprozessordnung, welches Inhaftierten einen besseren Schutz gewährt, sowie die gesetzlichen Bestimmungen, wel- che die Kompetenzen des Ministers für Menschenrechte fest- legen) sobald als möglich in Kraft setzen. Schliesslich hat Staatssekretär Kellenberger die Türkei erneut zum Beitritt zu den zwei Zusatzprotokollen zu den Genfer Konventionen ein- geladen.
Der Bundesrat wird auch weiterhin nicht zögern, seinen Stand- punkt in diesen Fragen am geeigneten Ort unmissverständ- lich darzulegen.
Gute Dienste:
Gute Dienste einer Drittpartei zwischen zwei Streitparteien, beispielsweise zur Ermöglichung eines Waffenstillstands, las- sen sich nur unter den folgenden Voraussetzungen leisten:
Einverständnis beider Streitparteien, die andere Partei über- haupt als Verhandlungspartner zu akzeptieren;
Bereitschaft beider Seiten, das Ziel Guter Dienste, hier also einen Waffenstillstand, grundsätzlich zu akzeptieren;
Bereitschaft beider Seiten, die Drittpartei aktiv um die Lei- stung Guter Dienste anzugeben; solche Dienste können von Dritten nicht aufgedrängt werden.
Im vorliegenden Konflikt ist heute keine der drei Voraussetzun gen auch nur annähernd erfüllt:
In der Sicht der türkischen Regierung handelt es sich bei der PKK um eine reine «Terroristenorganisation», die als Sicher- heitsrisiko beseitigt werden muss, und nicht um eine verhand- lungswürdige Gegenpartei.
Die PKK ihrerseits hat sich ausdrücklich dem bewaffneten Kampf gegen den türkischen Staat verschrieben.
Keine der beiden Seiten hat sich um die Leistung Guter Dienste durch eine Drittpartei bemüht.
Der Bundesrat würde ein Gesuch um die Leistung Guter Dienste aber selbstverständlich in positivem Sinn prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3196
Motion Eymann Christoph Europäische Polizeiführungsakademie in Basel Implantation à Bâle d'une Ecole européenne des cadres de la police
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, die Schweiz in das dichter wer- dende Netz der europäischen polizeilichen Zusammenarbeit so gut als möglich einzubinden, indem er raschmöglichst den entsprechenden Instanzen der EG und Efta-Staaten anbietet, in Basel eine Europäische Polizeiführungsakademie einzu- richten.
Texte de la motion du 3 juin 1992
Le Conseil fédéral est chargé de rattacher la Suisse du mieux qu'il pourra au réseau - toujours plus dense de coopération des polices d'Europe en proposant le plus tôt possible aux ins- tances de la Communauté et à celles de l'AELE d'implanter à Bâle une Ecole européenne des cadres de la police.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Bezzola, Borer Roland, Borradori, Cincera, Comby, Dreher, Eggly, Fischer- Seengen, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Giezendanner, Gros Jean-Michel, Guinand, Gysin, Keller Rudolf, Kern, Leu Josef, Leuba, Maspoli, Mauch Rolf, Miesch, Müller, Narbel, Philipona, Reimann Maximilian, Sandoz, Scheurer Rémy, Stamm Luzi, Steinemann, Vetterli, Wick, Wyss Paul (33)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Durch die fortschreitende europäische Integration gerät die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «Internatio- nale polizeiliche Zusammenarbeit» in eine sachlich nicht zu rechtfertigende Aussenseiterrolle. Es steht zu befürchten, dass der Schweiz als Nicht-EG-Mitglied durch zunehmende Isolierung in diesen Bereichen angesichts der Kriminalitäts- entwicklung schwerwiegende Probleme erwachsen werden. Es ist europaweit unbestritten, dass es für eine wirkungsvolle polizeiliche Zusammenarbeit eines institutionalisierten Infor- mationsaustausches ebenso wie einer gemeinsamen Fortbil- dung für hohe und höchste Kader sowie einer gemeinsamen Aus- und Weiterbildung von Spezialisten verschiedenster Richtung bedarf. Aus verschiedenen Gründen konnte eine Po- lizeiakademie, die in dieser Richtung wirken würde, bisher nicht eingerichtet werden. Hier bestünde für die Schweiz eine ausgezeichnete Möglichkeit, nicht nur ein längst erwünschtes Signal des Willens zur engen Zusammenarbeit im europäi- schen Rahmen zu geben, sondern auch einen konkreten Bei- trag an den Aufbau Europas im Bereich der inneren Sicherheit zu leisten.
Ein bereits im Frühjahr 1991 von der Kantonspolizei Basel- Stadt ausgearbeitetes Projekt einer Europäischen Polizeifüh- rungsakademie in der Schweiz hat die Unterstützung der Kon- ferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren, der Verei- nigung der städtischen Polizeidirektoren, der Konferenz der Kantonalen Polizeikommandanten der Schweiz, der Schwei- zerischen Vereinigung städtischer Polizeichefs sowie des Schweizerischen Polizei-Institutes Neuenburg gefunden und ist von zahlreichen Vertretern ausländischer Polizeibehörden in exploratorischen Gesprächen lebhaft begrüsst worden. Die von der Schweiz als Beitrag an diese europäische Koopera- tion zu übernehmenden Kosten von jährlich knapp einer Mil- lion Franken sind vergleichsweise bescheiden.
Die derzeitige Unmöglichkeit, in den für Fragen der inneren Sicherheit und polizeilichen Zusammenarbeit zuständigen Gremien der EG-Staaten (Trevi-Kooperation) mitzuwirken bzw. dem Schengener Uebereinkommen vom 19. Juni 1990 beizutreten, unterstreicht die Isolierung der Schweiz in die- sem Bereich. Diese hat in erster Linie für uns, indirekt aber auch für unsere Partnerländer negative Auswirkungen. Die Schweiz wird die notwendig daraus folgenden Informations- defizite mit den entsprechenden Konsequenzen zu spüren bekommen. Der Maastrichter Vertrag über eine europäische Union verschärft diese Entwicklung für Nicht-EG-Mitglieder noch.
Die Einrichtung einer Schweizerischen Polizeiführungs- akademie böte aus heutiger Sicht die einzige Möglichkeit, der Schweiz - ohne EG-Mitgliedschaft - im Bereich der inne- ren Sicherheit und polizeilichen Zusammenarbeit zu einem institutionalisierten und regelmässigen Erfahrungs- und In- formationsaustausch auf hoher und höchster Ebene zu ver- helfen. Basel, sowohl an der EG-Aussen- wie auch an einer EG-Binnengrenze gelegen, wo sich europaweite Verkehrsträ- ger treffen und wo die notwendigen Infrastrukturen zur Verfü- gung stehen, bietet sich - sowohl unter fachlichen als auch unter geographischen Gesichtspunkten - als idealer Stand- ort an.
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Motion Heberlein
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 novembre 1992
Mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages ist der Bundesrat einer Isolierung der Schweiz in Europa entgegengetreten. Dies gilt auch für den vom Motionär angesprochenen Sicher- heitsbereich, in dem bereits heute regelmässige Kontakte zwi- schen europäischen und schweizerischen Sicherheitsbehör- den bestehen. Wie sich der europäische Integrationsprozess auf die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «In- ternationale polizeiliche Zusammenarbeit» auswirkt, wird im übrigen von der vom EJPD eingesetzten «Expertenkommis- sion 'Grenzpolizeiliche Personenkontrollen' geprüft. Diese hat in ihrem Zwischenbericht vom 21. Juni 1991 als prüfenswerte integrationspolitische Initiative ein Angebot der Schweiz als Standort für eine Europäische Polizeiführungsakademie vor- geschlagen.
Der Bundesrat steht einer solchen Idee grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechende exploratorische Abklärun- gen befürwortet. Inzwischen wurde der Trevi-Troika (gegen- wärtige, vorgängige und künftige Präsidentschaft) unverbind- lich das Interesse der Schweiz an der Europäischen Polizei- führungsakademie mitgeteilt.
Eine solche internationale Akademie ist geeignet, in Fragen der Polizei und Sicherheit integrierend zu wirken, ihre wissen- schaftliche Bearbeitung zu fördern und damit die bestehen- den nationalen Strukturen zu ergänzen. Allerdings sind für ei- nen Entscheid noch Abklärungen, namentlich zur Rechtsform und Finanzierung, notwendig. Zudem gilt es in Erfahrung zu bringen, ob die europäischen Staaten einen schweizerischen Standort für diese Akademie akzeptieren würden. Diese Ab- klärungen werden noch einige Zeit beanspruchen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3267
Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Mesures à l'encontre des demandeurs d'asile délinquants
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um straffällig gewordene Asylbewerber bis zum Abschluss von Asyl- und Strafverfahren in bestehenden Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen.
Texte de la motion du 18 juin 1992
Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures, en col- laboration avec les cantons, afin d'héberger les demandeurs d'asile délinquants dans les logements communautaires exis- tants jusqu'au terme de la procédure d'asile et de la procédure pénale dont ils font l'objet.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Baumberger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Couchepin, David, Dettling, Dünki, Eng- ler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Guinand, Hari, Heget- schweiler, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Mamie, Meyer
Theo, Nabholz, Perey, Pidoux, Sandoz, Savary, Scheidegger, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Suter, Tschuppert Karl, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul, Zölch, Züger (47)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Antwort auf die Motion Andreas Iten im Ständerat geht der Bundesrat von der Annahme aus, dass sich das in der Be- völkerung zu Recht Anstoss erregende gesetzeswidrige Ver- halten eines Teils der Asylbewerber durch besonders schnelle Behandlung des Asylgesuches und Koordination mit dem Strafverfahren lösen lasse. Dies ist eine mögliche und notwen- dige Massnahme, sie genügt jedoch nicht, wie die Erfahrun- gen zeigen. Die Gemeinden als Vollzugsorgane sehen sich mit der Aufgabe konfrontiert, Asylbewerber, die bei Diebstäh- len oder Drogenhandel ertappt wurden, während mehreren Monaten weiterhin in ihren Unterkünften unterzubringen. Dass diese Praxis nicht nur bei den Betreuern in den Gemeinden, sondern vor allem auch in der Bevölkerung auf Unverständnis stösst, ist verständlich. Sie erschwert auch die Betreuungsauf- gaben erheblich und führt zu Problemen mit den sich klaglos verhaltenden Asylbewerbern. Straf- und Asylverfahren müs- sen rechtmässig abgewickelt werden, was bei allfälligen Be- schwerden oder Rekursen mehrere Monate oder Jahre dau- ern kann. Der mögliche Entzug der Fürsorgeleistungen ge- mäss Weisung des Bundesrates beeindruckt diese Asylbe- werber wenig, beschaffen sie sich doch die notwendigen Mit- tel «problemlos» auf andere Weise.
Asylbewerber haben keine freie Wahl des Wohnsitzes. Bund oder Kantone können ihnen gemäss Artikel 20 Asylgesetz ei- nen Aufenthalt zuweisen. Warum diese Zuweisung nicht in Ge- meinschaftsunterkünften erfolgen kann, ist nicht einsehbar, dazu braucht es keine Gesetzesänderung. Bei der im ersten halben Jahr stark zurückgegangenen Zahl von Gesuchstel- lern stehen auch kantonale Durchgangsheime oder Gemein- schaftsunterkünfte zur Verfügung.
Die Forderung einer zentralen Unterbringung straffälliger Asyl- bewerber ist im übrigen auch im Papier der Bundesratspar- teien zur Asylpolitik als unbestrittene Forderung enthalten, und der Wille zur Umsetzung wurde vom Bundesrat bekräftigt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992
Die Fürsorge und insbesondere die Unterbringung von Asyl- bewerbern fallen in den Kompetenzbereich der Kantone. Die innerkantonale Verteilung von Asylbewerbern auf die Gemein- den sowie allfällige interkantonale Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung von Kollektivunterkünf- ten ist damit allein Sache der Kantone. Der Bund führt nur die Empfangsstellen und Transitzentren gestützt auf Artikel 14 Ab- satz 1 Asylgesetz.
Die persönliche Freiheit - namentlich auch die Bewegungs- freiheit - wird von der Verfassung und in Artikel 5 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Das Bundesgericht anerkennt dieses Grundrecht als ungeschrie- benes Freiheitsrecht. Die Anordnung freiheitsbeschränkender Massnahmen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grund- lage und ist nur aus einem der in Artikel 5 EMRK abschlies- send aufgezählten Gründen zulässig. Dies hat zur Konse- quenz, dass ein Asylbewerber - sofern sein deliktisches Ver- halten keinen strafprozessualen oder strafrechtlichen Frei- heitsentzug rechtfertigt - wohl in eine Sammelunterkunft ein- gewiesen, dort aber nicht weiter gehend als durch die Haus- ordnung erforderlich in seiner persönlichen Freiheit einge- schränkt werden kann. Auch für Asylbewerber gilt bis zu einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermu- tung der EMRK
Aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompe- tenzausscheidung sind die Strafverfolgung, namentlich die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft sowie Haft-, Gefängnis- oder Zuchthausstrafen in der Regel Sache der Kantone. Freiheitsentziehende Massnahmen im Rahmen des Asylverfahrens sind - mit Ausnahme der ebenfalls durch
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Motion Eymann Christoph Europäische Polizeiführungsakademie in Basel Motion Eymann Implantation à Bâle d'une Ecole européenne des cadres de la police
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3196
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.12.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
2736-2737
Page
Pagina
Ref. No
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