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Motion Heberlein
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 2. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 2 novembre 1992
Mit der Unterzeichnung des EWR-Vertrages ist der Bundesrat einer Isolierung der Schweiz in Europa entgegengetreten. Dies gilt auch für den vom Motionär angesprochenen Sicher- heitsbereich, in dem bereits heute regelmässige Kontakte zwi- schen europäischen und schweizerischen Sicherheitsbehör- den bestehen. Wie sich der europäische Integrationsprozess auf die Schweiz in den Bereichen «Innere Sicherheit» und «In- ternationale polizeiliche Zusammenarbeit» auswirkt, wird im übrigen von der vom EJPD eingesetzten «Expertenkommis- sion 'Grenzpolizeiliche Personenkontrollen' geprüft. Diese hat in ihrem Zwischenbericht vom 21. Juni 1991 als prüfenswerte integrationspolitische Initiative ein Angebot der Schweiz als Standort für eine Europäische Polizeiführungsakademie vor- geschlagen.
Der Bundesrat steht einer solchen Idee grundsätzlich positiv gegenüber und hat entsprechende exploratorische Abklärun- gen befürwortet. Inzwischen wurde der Trevi-Troika (gegen- wärtige, vorgängige und künftige Präsidentschaft) unverbind- lich das Interesse der Schweiz an der Europäischen Polizei- führungsakademie mitgeteilt.
Eine solche internationale Akademie ist geeignet, in Fragen der Polizei und Sicherheit integrierend zu wirken, ihre wissen- schaftliche Bearbeitung zu fördern und damit die bestehen- den nationalen Strukturen zu ergänzen. Allerdings sind für ei- nen Entscheid noch Abklärungen, namentlich zur Rechtsform und Finanzierung, notwendig. Zudem gilt es in Erfahrung zu bringen, ob die europäischen Staaten einen schweizerischen Standort für diese Akademie akzeptieren würden. Diese Ab- klärungen werden noch einige Zeit beanspruchen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3267
Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Mesures à l'encontre des demandeurs d'asile délinquants
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, in Zusammenarbeit mit den Kantonen Massnahmen zu treffen, um straffällig gewordene Asylbewerber bis zum Abschluss von Asyl- und Strafverfahren in bestehenden Gemeinschaftsunterkünften unterzubringen.
Texte de la motion du 18 juin 1992
Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures, en col- laboration avec les cantons, afin d'héberger les demandeurs d'asile délinquants dans les logements communautaires exis- tants jusqu'au terme de la procédure d'asile et de la procédure pénale dont ils font l'objet.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Allenspach, Baumberger, Bezzola, Bonny, Bührer Gerold, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Couchepin, David, Dettling, Dünki, Eng- ler, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Gros Jean-Michel, Guinand, Hari, Heget- schweiler, Iten Joseph, Leuenberger Moritz, Mamie, Meyer
Theo, Nabholz, Perey, Pidoux, Sandoz, Savary, Scheidegger, Segmüller, Spoerry, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steinegger, Stucky, Suter, Tschuppert Karl, Wanner, Wittenwiler, Wyss Paul, Zölch, Züger (47)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
In der Antwort auf die Motion Andreas Iten im Ständerat geht der Bundesrat von der Annahme aus, dass sich das in der Be- völkerung zu Recht Anstoss erregende gesetzeswidrige Ver- halten eines Teils der Asylbewerber durch besonders schnelle Behandlung des Asylgesuches und Koordination mit dem Strafverfahren lösen lasse. Dies ist eine mögliche und notwen- dige Massnahme, sie genügt jedoch nicht, wie die Erfahrun- gen zeigen. Die Gemeinden als Vollzugsorgane sehen sich mit der Aufgabe konfrontiert, Asylbewerber, die bei Diebstäh- len oder Drogenhandel ertappt wurden, während mehreren Monaten weiterhin in ihren Unterkünften unterzubringen. Dass diese Praxis nicht nur bei den Betreuern in den Gemeinden, sondern vor allem auch in der Bevölkerung auf Unverständnis stösst, ist verständlich. Sie erschwert auch die Betreuungsauf- gaben erheblich und führt zu Problemen mit den sich klaglos verhaltenden Asylbewerbern. Straf- und Asylverfahren müs- sen rechtmässig abgewickelt werden, was bei allfälligen Be- schwerden oder Rekursen mehrere Monate oder Jahre dau- ern kann. Der mögliche Entzug der Fürsorgeleistungen ge- mäss Weisung des Bundesrates beeindruckt diese Asylbe- werber wenig, beschaffen sie sich doch die notwendigen Mit- tel «problemlos» auf andere Weise.
Asylbewerber haben keine freie Wahl des Wohnsitzes. Bund oder Kantone können ihnen gemäss Artikel 20 Asylgesetz ei- nen Aufenthalt zuweisen. Warum diese Zuweisung nicht in Ge- meinschaftsunterkünften erfolgen kann, ist nicht einsehbar, dazu braucht es keine Gesetzesänderung. Bei der im ersten halben Jahr stark zurückgegangenen Zahl von Gesuchstel- lern stehen auch kantonale Durchgangsheime oder Gemein- schaftsunterkünfte zur Verfügung.
Die Forderung einer zentralen Unterbringung straffälliger Asyl- bewerber ist im übrigen auch im Papier der Bundesratspar- teien zur Asylpolitik als unbestrittene Forderung enthalten, und der Wille zur Umsetzung wurde vom Bundesrat bekräftigt.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992
Die Fürsorge und insbesondere die Unterbringung von Asyl- bewerbern fallen in den Kompetenzbereich der Kantone. Die innerkantonale Verteilung von Asylbewerbern auf die Gemein- den sowie allfällige interkantonale Vereinbarungen über die gemeinsame Errichtung und Führung von Kollektivunterkünf- ten ist damit allein Sache der Kantone. Der Bund führt nur die Empfangsstellen und Transitzentren gestützt auf Artikel 14 Ab- satz 1 Asylgesetz.
Die persönliche Freiheit - namentlich auch die Bewegungs- freiheit - wird von der Verfassung und in Artikel 5 der Europäi- schen Menschenrechtskonvention (EMRK) garantiert. Das Bundesgericht anerkennt dieses Grundrecht als ungeschrie- benes Freiheitsrecht. Die Anordnung freiheitsbeschränkender Massnahmen bedarf einer besonderen gesetzlichen Grund- lage und ist nur aus einem der in Artikel 5 EMRK abschlies- send aufgezählten Gründen zulässig. Dies hat zur Konse- quenz, dass ein Asylbewerber - sofern sein deliktisches Ver- halten keinen strafprozessualen oder strafrechtlichen Frei- heitsentzug rechtfertigt - wohl in eine Sammelunterkunft ein- gewiesen, dort aber nicht weiter gehend als durch die Haus- ordnung erforderlich in seiner persönlichen Freiheit einge- schränkt werden kann. Auch für Asylbewerber gilt bis zu einer allfälligen strafrechtlichen Verurteilung die Unschuldsvermu- tung der EMRK
Aufgrund der bestehenden verfassungsrechtlichen Kompe- tenzausscheidung sind die Strafverfolgung, namentlich die Anordnung und der Vollzug von Untersuchungshaft sowie Haft-, Gefängnis- oder Zuchthausstrafen in der Regel Sache der Kantone. Freiheitsentziehende Massnahmen im Rahmen des Asylverfahrens sind - mit Ausnahme der ebenfalls durch
Motion du groupe DS/Ligue
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N
18 décembre 1992
kantonale Behörden anzuordnenden und zu vollziehenden Ausschaffungshaft - einzig in Form der Internierung vorgese- hen. Die Internierung als Ersatzmassnahme für den nicht durchführbaren Vollzug der Wegweisung eines Ausländers kann vom Bundesamt für Flüchtlinge angeordnet werden, setzt allerdings voraus, dass der Ausländer die öffentliche Ord- nung schwer gefährdet oder für die innere oder äussere Si- cherheit der Schweiz bzw. die innere Sicherheit eines Kantons eine Gefährdung darstellt.
Da Delikte von den Strafverfolgungsbehörden unabhängig von der Staatsangehörigkeit des Täters zu ahnden sind und die Möglichkeit des Freiheitsentzuges bei einem Beschuldig- ten allein vom Vorliegen eines Haftgrundes abhängt, lassen die aufgezeigten Schranken des Völkerrechts, der Verfassung und der übrigen Gesetzgebung dem Bundesrat nur wenig weiteren Handlungsspielraum für restriktive Massnahmen ge- genüber straffälligen Asylbewerbern. Die Lösung der beste- henden Probleme muss daher vorab bei der Strafverfolgung einsetzen, wobei es nicht so sehr an den vom Gesetz zur Verfü- gung gestellten Instrumenten als an genügend Ressourcen im Personal- und Infrastrukturbereich der kantonalen Strafver- folgungsbehörden fehlt, um in allen Fällen innert nützlicher Frist dem deliktischen Handeln die rechtsstaatlich vorgesehe- nen Sanktionen folgen zu lassen.
Im Rahmen der Ueberführung der vom Parlament im Sommer 1990 beschlossenen dringlichen Massnahmen in das ordentli- che Recht wird jedoch zu prüfen sein, ob durch Gesetzesrevi- sion Verbesserungen im Sinne der Motion erzielt werden kön- nen. Insoweit ist der Bundesrat bereit, die Motion als Postulat entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3334
Motion der Fraktion der Schweizer Demokraten und der Lega dei Ticinesi Faktische «Gewaltflüchtlinge» aus Ex-Jugoslawien
Motion du groupe des Démocrates suisses et de la Ligue des Tessinois Réfugiés de l'ex-Yougoslavie
Wortlaut der Motion vom 31. August 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, die in der Schweiz befindlichen Personen aus dem ehemaligen Jugoslawien statistisch zu er- fassen, um so die längst fällige Transparenz zu schaffen!
Texte de la motion du 31 août 1992
Le Conseil fédéral est chargé de recenser, dans les statisti- ques, les ressortissants de l'ex-Yougoslavie qui se trouvent en Suisse, de manière à établir enfin la transparence nécessaire.
Sprecher - Porte-parole: Bischof
Schriftliche Begründung Seit Monaten ist der Eingang an neuen Asylgesuchen, so die Bundesbehörden, rückläufig. Hinter diese Statistik, die unter
der Schlagzeile «Trendwende» segelt, sind fettgedruckte Fra- gezeichen anzubringen, nicht zuletzt, weil der Hauptgrund für den «Rückgang» nicht genannt wird.
Der heute feststellbare Rückgang der Asylgesuche in der Schweiz hat in erster Linie handfeste statistische und verfah- renstechnische Hintergründe.
Die Menschen, die das jugoslawische Bürgerkriegsgebiet ver- lassen haben und deswegen in der Schweiz sind, wurden aus dem Asylverfahren und damit aus der Asylstatistik herausge- löst Das politisch Störende daran: Dieser Hauptgrund wird nicht genannt. Weiter fehlt jede Gesamtübersicht.
Somit ist die Asylstatistik «entlastet», auch die Ausländerpolitik und -statistik ist faktisch aus den Angeln gehoben. Statistische Bilanz: Wäre die Praxis nicht geändert worden, so hätte heute vermutlich die Schweiz weiterhin steigende Gesuchszahlen.
Développement par écrit
Aux dires des autorités fédérales, le nombre de nouvelles de- mandes d'asile serait en régression depuis plusieurs mois. Cette affirmation - il s'agirait d'un renversement de tendance dont on fait grand cas - ne doit être admise qu'avec circons- pection, notamment parce que la principale cause de ce «re- cul» n'est pas nommée.
En effet, la diminution du nombre des demandes d'asile que l'on constate actuellement est due en premier lieu à des rai- sons de pure technique statistique et de procédure. La procé- dure d'asile n'est pas appliquée dans le cas des personnes qui fuient la guerre civile en Yougoslavie et qui, par consé- quent, n'apparaissent pas dans les statistiques concernant les requérants d'asile.
Or, du point de vue politique, il est fâcheux que cette raison -· la principale - ne soit pas mentionnée. En outre, on ne dispose d'aucune vue d'ensemble.
De la sorte, la statistique concernant les demandeurs d'asile indique un nombre décroissant de requêtes, celle sur les étrangers est faussée et, partant, la politique en la matière de- vient inopérante.
Conclusion à tirer sur le plan statistique: si la pratique n'avait pas été modifiée, on continuerait à enregistrer une augmenta- tion du nombre de demandes d'asile dans notre pays.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Oktober 1992
Die in der Motion vertretene Auffassung, eine Praxisänderung bei der statistischen Personenerfassung im Asylbereich sei für den ausgewiesenen Gesuchsrückgang verantwortlich, ist unzutreffend. Eine solche Praxisänderung hat nicht statt- gefunden.
In der Datenbank der Asylbehörden «Auper» werden nach wie vor sämtliche Personen erfasst, die in der Schweiz ein Asylge- such einreichen. Ebenfalls in dieser Datenbank verzeichnet sind diejenigen Personen, die aufgrund des Bundesratsbe- schlusses vom 18. Dezember 1991 in den Genuss der grup- penweisen vorläufigen Aufnahme gelangt sind oder denen ge- stützt auf einen entsprechenden Antrag der kantonalen Behör- den die individuelle vorläufige Aufnahme gemäss Artikel 14a Anag gewährt wurde. Ebenfalls im «Auper» aufgenommen wurden die Personendaten der Begünstigten der bundesrätli- chen Sonderaktionen gemäss Bundesratsbeschluss vom 1. Juli bzw. 20. Juli 1992. Unter diesen Umständen ist festzu- halten, dass sämtliche Staatsangehörigen aus dem Gebiete von Ex-Jugoslawien, deren Behandlung in den Kompetenzbe- reich der Asylbehörden fallen, in den entsprechenden Statisti- ken ausgewiesen sind.
Auch im Ausländerbereich werden sämtliche Anwesenheits- bewilligungen und -berechtigungen von Staatsangehörigen aus dem ehemaligen Jugoslawien statistisch erfasst. Dies ist auch der Fall für die Einreisen, seit der Bundesrat am 1. Januar 1992 die Visumpflicht eingeführt hat. Nicht erfasst werden le- diglich Jugoslawen, die einen gültigen Aufenthaltstitel eines EWR-Staates, von Kanada oder den USA besitzen und deswe- gen ohne Visum in die Schweiz einreisen können sowie - per definitionem - widerrechtlich anwesende Personen. Die Forderung der Motion ist somit bereits erfüllt.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Heberlein Massnahmen gegenüber straffälligen Asylbewerbern Motion Heberlein Mesures à l'encontre des demandeurs d'asile délinquants
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3267
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.12.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
2737-2738
Page
Pagina
Ref. No
20 022 102
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