Motion Hafner Ursula
2740
N
18 décembre 1992
Ruf: Meine Motion wurde am 19. Juni 1992 eingereicht und verlangte vom Bundesrat, im Rahmen seiner Informations- kampagne über den Europäischen Wirtschaftsraum ebenfalls die Nachteile eines EWR- beziehungsweise EG-Beitritts der Schweiz umfassend aufzuzeigen und die Argumente der Geg- ner zu berücksichtigen.
Die Antwort des Bundesrates kam am 28. September 1992, als natürlich alles schon längst gelaufen war, und in der Stellung- nahme, die dem Antrag vorangeht, den Vorstoss abzuschrei- ben, heisst es: «Die Auflage der Faktentreue, das Abwägen der Vor- und Nachteile einer Teilnahme der Schweiz am EWR und die Berücksichtigung der Argumente der Gegner ist im Nationalrat als Auflage für die Gewährung des Nachtragskre- dites I betreffend die Informationskampagne des Bundes fest- gelegt worden.» Und weiter, hören Sie gut zu: «Der Bundesrat hat diese Auflagen akzeptiert und wird sich daran halten.»
Das ist doch nun wirklich der Gipfel der Frechheit, wenn man gesehen hat, in welch einseitiger Weise der Bundesrat seine Informationsschriften - ich nenne sie vielmehr Propaganda- schriften - gestaltet hat! Die Argumente der Gegner wurden, wenn überhaupt, nur in einer Weise dargestellt, dass sie ent- weder lächerlich gemacht oder dann - aus der Sicht des Bun- desrates - als unglaubwürdig oder falsch qualifiziert wurden. Von einer ausgewogenen Information konnte keine Rede sein!
Der Bundesrat hat die Auflagen, die er im Rahmen der Debatte über den Nachtragskredit I eingegangen war, in keiner Art und Weise erfüllt, und es ist der Gipfel der Arroganz, so etwas zu schreiben, passt aber sehr gut dazu, dass gewisse Bundes- räte wie auch andere Kreise nicht bereit sind, den Entscheid von Volk und Ständen vom 6. Dezember zu akzeptieren!
Ich protestiere hier in aller Form gegen eine solche Beantwor- tung eines parlamentarischen Vorstosses und mache dies ins- besondere auch deshalb, weil es darum geht, zu verhindern, dass eine derart unrühmliche Propagandakampagne - um nicht zu sagen: Indoktrinationskampagne - mit Steuergeldern wieder vorkommt. So etwas darf nie mehr geschehen!
Abgeschrieben - Classé
92.3342
Motion Leuenberger Ernst Aufhebung des Beitragsplafonds in der Arbeitslosenversicherung Assurance-chômage. Suppression du plafonnement des cotisations
Wortlaut der Motion vom 2. September 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Teilrevision des Arbeits- losenversicherungsgesetzes zu unterbreiten mit dem Ziel, ins- besondere die Beitragsplafonierung aufzuheben (Art 3 Abs. 1).
Texte de la motion du 2 septembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé d'élaborer un projet de révision partielle de la loi sur l'assurance-chômage, projet prévoyant notamment la suppression du plafonnement des cotisations (art. 3, 1er al.).
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Es ist ein Gebot der Solidarität, dass Besserverdienende auch in der ALV auf ihrem ganzen Einkommen Beiträge leisten wie das in der AHV seit über vierzig Jahren erfolgreich und zu all- gemeiner Zufriedenheit praktiziert wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 11 novembre 1992
Die Aufhebung der Beitragsplafonierung kann entgegen der Meinung des Motionärs nicht auf dem Weg einer Revision des Arbeitslosenversicherungsgesetzes (Avig) eingeführt werden. Artikel 34novies Absatz 4 der Bundesverfassung schreibt vor, dass die Höhe des beitragspflichtigen Lohnes durch Gesetz zu beschränken ist. Die Konkretisierung des vom Motionär an- gestrebten Ziels könnte daher nur mittels einer Revision der Bundesverfassung eingeführt werden. Der Bundesrat ist der Auffassung, dass eine solche Revision in der gegenwärtigen Situation nicht zweckmässig ist. Hingegen ist der Bundesrat bereit, die Frage der Höhe des gesetzlichen Plafonds (gegen- wärtig 8100 Franken pro Monat) anlässlich der bevorstehen- den ordentlichen Gesetzesrevision zu prüfen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
92.3388
Motion Hafner Ursula Verbesserung der Arbeitslosenversicherung Amélioration de l'assurance-chômage
Wortlaut der Motion vom 23. September 1992 Angesichts der steigenden Arbeitslosenzahlen drängt sich ne- ben der Verhinderung der Arbeitslosigkeit durch Massnah- men, welche das Problem an der Wurzel behandeln, als kurz- fristige Massnahme auch eine weitere Verbesserung der Ar- beitslosenversicherung (ALV) auf.
Neben den schon früher geforderten Anpassungen halten wir folgende Verbesserungen für unerlässlich:
Die Anhebung der Taggelder-Bezugsberechtigung auf 500 Tage für alle Arbeitslosen, unabhängig von der Beitrags- dauer und vom regionalen Ausmass der Arbeitslosigkeit, fi- nanziert durch die ALV.
Wartezeit und Taggelder-Degression sind abzuschaffen, die Dauer der Einstellung in der Anspruchsberechtigung ge- mäss Artikel 30 Avig ist zu reduzieren.
Erziehungs- und Betreuungstätigkeiten sollen - wie bei- spielsweise der Militärdienst - als Beitragszeit im Sinne von Ar- tikel 13 Avig angerechnet werden.
Personen ohne Qualifikation ist die Möglichkeit zu geben, sich mit den Mitteln der ALV eine berufliche Grundausbildung anzueignen.
Im Rahmen von Erstarbeitsplatzprogrammen sollen Arbeit- geber dazu motiviert werden, Jugendlichen im Anschluss an die Ausbildung eine erste Anstellung zu ermöglichen (vgl. die Einarbeitungszuschüsse gemäss Art. 65 Avig).
Aeltere Arbeitslose (z. B. ab 45 Jahren) sollen spätestens nach 12 Monaten dauernder Arbeitslosigkeit Anspruch auf Be- schäftigung von mindestens 6 bis maximal 12 Monaten Dauer im Rahmen von Programmen öffentlicher oder privater, nicht auf Gewinn ausgerichteter Institutionen zur Arbeitsbeschaf- fung oder Wiedereingliederung ins Erwerbsleben (gemäss Art. 72 Avig) erhalten.
Dezember 1992 N
2741
Motion Hafner Ursula
Arbeitslose dürfen nicht verpflichtet werden, Stellen bei Temporärfirmen anzunehmen oder Arbeit zu einem Lohn zu leisten, der niedriger ist als jener, der in einem Gesamtarbeits- vertrag vereinbart wurde.
Die Insolvenzentschädigung soll den Lohnanspruch für sechs Monate decken, einschliesslich Ferien, 13. Monatslohn und Abgangsentschädigung.
Texte de la motion du 23 septembre 1992
S'il est nécessaire, en raison du nombre croissant de chô- meurs, de prendre des mesures propres à éradiquer ce phé- nomène, il faut également, dans l'immédiat, améliorer le sys- tème d'assurance-chômage (AC).
Outre les adaptations déjà demandées, nous tenons pour in- dispensables les mesures suivantes. Il faut:
fixer la période d'indemnisation à 500 jours pour tous les chômeurs, indépendamment de la durée de cotisation et de l'ampleur régionale du chômage, en finançant cette mesure sur les fonds de l'AC.
supprimer le délai d'attente et la dégressivité des indemni- tés journalières et réduire la durée de la suspension du droit à l'indemnité (art. 30 LACI).
compter comme période de cotisation au sens de l'article 13 LACI le temps consacré à l'éducation et à la garde, au même titre par exemple que le service militaire.
donner aux personnes sans qualification la possibilité de suivre une formation professionnelle de base grâce aux fonds de l'AC.
inciter les employeurs à engager des jeunes à la recherche d'un premier emploi, dans le cadre de programmes à cet effet (cf. allocations d'initiation au travail prévues à l'art. 65 LACI).
donner aux chômeurs, à partir d'un certain âge (par ex. 45 ans) et au bout de 12 mois au plus de chômage permanent, le droit d'être employé de 6 à 12 mois dans des institutions publi- ques ou privées sans but lucratif, dans le cadre de program- mes destinés à procurer du travail ou à permettre une réinser- tion dans la vie active (conformément à l'art. 72 LACI).
laisser aux chômeurs le droit de refuser un emploi tempo- raire proposé par une agence de placement ou un travail moins bien rémunéré que ce qui a été fixé dans une conven- tion collective.
verser pendant six mois des indemnités en cas d'insolvabi- lité couvrant les créances de salaire, y compris les congés payés, le 13e mois et l'indemnité de départ.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aguet, Bäumlin, Béguelin, Bodenmann, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danuser, Du- voisin, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Gross Andreas, Hae- ring Binder, Haller, Hämmerle, Herczog, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Matthey, Rechsteiner, Ruffy, Steiger, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Vollmer (28)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Bei Arbeitslosen mit kurzer Beitragsdauer handelt es sich oft um Personen, die nach langer Krankheit die Berufstätigkeit wieder aufnehmen, um Frauen nach der Scheidung oder der Verwitwung, um junge Leute am Ende ihrer Studienzeit: Sie finden nicht rascher Arbeit als Personen mit einer längeren Beitragsdauer! - Es ist ungerecht, wenn Stellenlose, die vor- her in einer Region mit anerkanntermassen «andauernder er- heblicher Arbeitslosigkeit» tätig waren, aber in einer anderen Region wohnen, von der verlängerten Bezugsberechtigung ausgeschlossen bleiben.
Bei der gegenwärtigen Arbeitsmarktlage findet ein Grossteil der Betroffenen innert der Wartezeit keine Beschäftigung. - Die Degression der Leistungen wurde im Gesetz verankert, um die Arbeitslosen zu zwingen, rasch eine neue Arbeit zu fin- den. Sie trifft aber schon ohnedies Benachteiligte, weil die auf dem Arbeitsmarkt am wenigsten konkurrenzfähigen Personen am meisten Mühe haben, eine neue Stelle zu finden. - Eine Einstellung in der Anspruchsberechtigung von 20 Tagen be- deutet Verdienstlosigkeit für einen ganzen Monat. Diese «Bus- sen» sind, verglichen mit andern, äusserst hart. Mit einer Re- duktion der Strafen um die Hälfte könnte das Ziel der Miss- brauchsbekämpfung auch erreicht werden.
Die heutige Regelung diskriminiert die Frauen einerseits aufgrund ihres Zivilstandes (Beitragsbefreiung bei Scheidung oder Verwitwung), anderseits (infolge der traditionellen Rolle in der Familie) gegenüber den Männern.
Ausbildung ist das beste Vorbeugungsmittel gegen Arbeits- losigkeit. Unqualifizierte Arbeitskräfte sind besonders häufig von Arbeitslosigkeit betroffen.
Es ist nicht sehr motivierend, eine Ausbildung abzuschlies- sen, wenn nachher keine Aussicht auf eine Stelle besteht.
Sowohl aus sozialpolitischen Ueberlegungen (Verhinde- rung sozialer Desintegration) wie aus volkswirtschaftlichen Gründen (Erhaltung produktiver Arbeitskraft zugunsten ge- meinnütziger Zwecke) muss einer vorübergehenden Beschäf- tigung von Arbeitslosen gegenüber einer reinen Taggeldlö- sung der Vorrang gegeben werden. Mit dem Rechtsanspruch auf einen Beschäftigungsplatz im Rahmen von Sonderpro- grammen liesse sich für ältere, schwer Vermittelbare die Aus- steuerung (d. h. die Fürsorgefälligkeit) vermeiden, würden sie doch dank dem sechsmonatigen Einsatz in der nächstfolgen- den Rahmenfrist erneut bezugsberechtigt.
Die Verpflichtung für Arbeitslose, auch Stellen bei Tempo- rärarbeitsfirmen anzunehmen oder Arbeit zu einem Lohn zu leisten, der niedriger ist als jener, der in einem GAV vereinbart wurde, verschlechtert die Aussichten auf eine Wiedereinglie- derung im angestammten Beruf.
Konkurse werden in unserem Land immer häufiger. Die In- solvenzentschädigung sollte Lohnforderungen für die letzten sechs Monate des Arbeitsverhältnisses abdecken, da die Ar- beitnehmer in vielen Fällen mit dem Konkursbegehren lange zuwarten, in der Hoffnung, das Unternehmen könne noch ge- rettet werden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 11. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral du 11 novembre 1992
Der Bundesrat beabsichtigt, eine Reihe von Massnahmen zu ergreifen, um das schweizerische Arbeitslosenversicherungs- system an die neue wirtschaftliche Situation, mit der wir uns gegenwärtig auseinanderzusetzen haben, anzupassen. Um dies zu verwirklichen, will er sich jedoch auf einen breiten so- zialen Konsens abstützen, ohne den gewisse Massnahmen im voraus zum Scheitern verurteilt wären. Ein neues Arbeitslosen- versicherungskonzept könnte in zwei verschiedenen Etappen verwirklicht werden: Die erste Etappe sollte im Hinblick auf die Dringlichkeit gewisser Probleme (z. B. Langzeitarbeitslosig- keit) sehr rasch eingeführt werden. Ein dringlicher Bundesbe- schluss könnte am 1. April 1993 in Kraft treten. Er würde sich insbesondere auf zwei wichtige Punkte beziehen, nämlich die Verlängerung der Bezugsberechtigung für bestimmte Katego- rien von Versicherten und die Reduktion der Entschädigung ab Beginn der Arbeitslosigkeit (mit Ausnahme von Härtefäl- len). Zugleich muss eine ordentliche Revision des Arbeitslo- senversicherungsgesetzes (mögliches Inkrafttreten: Anfang 1995) in Angriff genommen werden. Die von den Motionären angeschnittenen Probleme sollten deshalb nicht Gegenstand einer separaten Prüfung bilden, sondern im Rahmen einer breit angelegten, ordentlichen Gesetzesrevision studiert wer- den. Aus diesen Gründen scheint es uns angebracht, die Mo- tion in ein Postulat umzuwandeln.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Präsident: Der Vorstoss wird von Herrn Allenspach bekämpft. Die Diskussion wird verschoben.
Verschoben - Renvoyé
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hafner Ursula Verbesserung der Arbeitslosenversicherung Motion Hafner Ursula Amélioration de l'assurance-chômage
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3388
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
18.12.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
2740-2741
Page
Pagina
Ref. No
20 022 106
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.