Loi sur la durée du travail. Modification
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1er décembre 1992
Zweite Sitzung - Deuxième séance
Dienstag, 1. Dezember 1992, Vormittag Mardi 1er décembre 1992, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Piller
Präsident: Ich eröffne die Sitzung. Vorerst darf ich unserem Kollegen Otto Schoch zum Geburtstag ganz herzlich gratulie- ren. (Beifall)
91.048
Arbeitszeitgesetz. Aenderung Loi sur la durée du travail. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 14. August 1991 (BBI III 1285) Message et projet de loi du 14 août 1991 (FF III 1281)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Danioth, Berichterstatter: Das Arbeitszeitgesetz (AZG), ein Spezialgesetz zum Arbeitsgesetz, regelt die Arbeitszeiten in den Unternehmungen des öffentlichen Verkehrs. Dieses Ge- setz soll gewährleisten, dass die Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht wegen Uebermüdung des Personals gefährdet wird. Es dient damit auch dem Schutz der Arbeitnehmer. Dem Gesetz sind das Personal der SBB, die Postauto-Chauffeure der PTT, das Personal der konzessionierten Bahn- und Busun- ternehmungen sowie der Schiffahrtsgesellschaften und der Seilbahnen unterstellt. Das Personal der SBB und der PTT ist zudem dem Beamtengesetz und den Beamtenordnungen un- terstellt.
Im Rahmen der Revision der Beamtenordnungen hat der Bun- desrat dem gesamten Bundespersonal und damit auch dem SBB- und PTT-Personal auf 1. Juli 1990 zusätzliche Zeitgut- schriften für Nachtdienst gewährt. Generell werden dem Bun- despersonal Zeitgutschriften zusätzlich zur Entschädigung für Nachtdienst von rund 5 Franken pro Stunde gewährt. Gemäss Arbeitszeitgesetz gilt als Nachtarbeit die Beschäftigung zwi- schen 24 und 4 Uhr. Der Zeitzuschlag - also die Zeitgut- schrift - soll wenigstens 25 Prozent betragen.
Mit der Aenderung der Beamtenordnungen vom 11. Dezem- ber 1989 hat der Bundesrat für die Bediensteten von SBB und PTT neu eine Zeitgutschrift von 10 Prozent für die Zeit von 20 bis 24 Uhr eingeführt. Von 24 bis 4 Uhr wird ein Zeitzuschlag von 30 Prozent statt wie bisher von 25 Prozent gewährt Zu- dem wurde der Zuschlag für Beamte, die über 55 Jahre alt sind, auf 40 Prozent erhöht.
Mit dem neuen Artikel 4bis des Arbeitszeitgesetzes soll der Bundesrat ermächtigt werden, in eigener Kompetenz für die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr Zeitzuschläge festzulegen. Die pa- ritätische, aus je acht Vertretern der Arbeitgeber und der Ar- beitnehmer zusammengesetzte Eidgenössische Arbeitszeit- gesetzkommission beantragte dem Bundesrat, für die KTU die gleichen Zuschläge festzulegen wie für die PTT und die SBB. Bei gleicher Gelegenheit beantragt der Bundesrat, nebst der Erhöhung der Zeitzuschläge für Nachtarbeit und der Ausdeh- nung der Anspruchsberechtigung im Gesetz, lediglich das Prinzip dieser Zeitzuschläge im Gesetz zu formulieren und die
Festlegung der Modalitäten und Ansätze dem Bundesrat zu überlassen, damit er dies auf dem Verordnungswege regeln kann. So weit die Ausgangslage aufgrund der Botschaft des Bundesrates.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen Ihres Rates hat sich mit dieser Vorlage schwergetan. Das lag nicht etwa an einer mangelnden Einsicht in die grundsätzliche Zielsetzung eines den gestiegenen Anforderungen der heutigen Dienst- verhältnisse angepassten Gesundheitsschutzes für das Per- sonal und damit einer sicheren Verkehrsabwicklung, sondern vielmehr an der ihres Erachtens ungenügend dokumentierten Botschaft Auch wurden grundsätzliche Bedenken laut, dass mit einer vom Bundesrat für das Bundespersonal der PTT und der SBB beschlossenen Verbesserung - zumal angesichts der heutigen angespannten Finanzlage - ein fataler Automa- tismus auch für das Personal aller privaten Transportanstalten ausgelöst würde. Dass undifferenzierte Aufblähungen im Per- sonalsektor das Misstrauen der Kommissionsmitglieder noch zusätzlich verstärkten, war verständlich. So war die Entschlies- sung der Kommission - vor Jahresfrist, am 11. November 1991 - naheliegend, auf die Revision des Arbeitszeitgesetzes zwar einzutreten, die Vorlage indessen an den Bundesrat mit dem Auftrag zurückzuweisen, neue Verhandlungen aufzuneh- men und die Auswirkungen der Revision auf das Bundesbud- get, aber auch auf die Konzessionierten Transportunterneh- mungen (KTU) und damit auf die Kantone näher abzuklären. Damit hielt die Kommission einem doppeltem Druck stand: ei- nerseits der Tatsache, dass das Personal von SBB und PTT - mit, wie erwähnt, rund 100 000 Bediensteten - seit dem 1. Juli 1990 schon im Genuss der Verbesserungen steht und dass andererseits seitens der Gewerkschaften vehement auf eine raschmögliche Gleichstellung des übrigen dem AZG unter- stellten Personals und damit auf die Sanktionierung der sozial- partnerschaftlich ausgehandelten Lösung gepocht wurde.
Die vertieften Abklärungen und die bei den Sozialpartnern des öffentlichen Verkehrs eingeholte Vernehmlassung ergaben im wesentlichen folgende Resultate: Nach Einführung der neuen Regelung bei den Bundesbetrieben hat sich der Personalbe- stand der SBB um 288 Personen oder 0,76 Prozent, um 23 Millionen Franken, das sind ebenfalls 0,76 Prozent, erhöht. Bei den PTT sind es 293 Personen oder 0,48 Prozent bzw. 20 Millionen Franken oder 0,36 Prozent vom Lohnbestand. Bei der BLS, die traditionellerweise die gleichen Bedingungen übernimmt, wie sie die SBB haben, gibt es 23 Personen oder 1,3 Prozent mehr Personal, was 2,3 Millionen Franken oder 1,4 Prozent Mehrausgaben ausmacht.
Wie in der Botschaft unter Ziffer 311 ausgeführt, hat die Geset- zesänderung keine neuen Auswirkungen auf die Bundes- kasse, da die Zeitzuschläge grösstenteils bereits eingeführt sind. Dies trifft, wie erwähnt, auf das gesamte Personal von PTT und SBB als Bundesbetriebe zu; dies gilt aber auch für ungefähr zwanzig KTU - mehrheitlich mit Bahnbetrieb -, de- ren Defizit der Bund in den meisten Fällen mitträgt.
Für PTT und SBB sind insgesamt Mehrkosten von rund 43 Mil- lionen Franken entstanden. Demgegenüber belaufen sich die Mehrkosten bei den Privatbahnen, welche die Zeitzuschläge ebenfalls eingeführt haben, auf rund 4 Millionen Franken, wo- von zufolge der Defizitdeckung rund 50 Prozent ebenfalls auf den Bund entfallen. Insgesamt kommen von den 9200 Ange- stellten bei den Bahnen der KTU und bei den Zahnradbahnen bereits 5500 Angestellte in den Genuss der Zeitzuschläge. Zu beachten ist, dass gerade die grossen Unternehmungen, wo Nachtarbeit in mittlerem bis starkem Ausmass geleistet wer- den muss, dem Schritt von SBB und PTT bereits gefolgt sind. Nachtarbeit mittleren Ausmasses wird vorab in städtischen Verkehrsbetrieben bis Mitternacht geleistet. Zeitzuschläge sind deshalb schon vielerorts bekannt.
Zusammenfassend konnte sich die Kommission aufgrund der vorgelegten Zahlen darüber vergewissern, dass die vorge- schlagene Revision des AZG im Bereich der KTU auf rund 2 Millionen Franken zu stehen kommen wird, während 45 Mil- lionen Franken bereits über die Aenderung des Beamtenge- setzes angefallen sind.
Die Auseinandersetzung mit der Materie zeigt im weiteren, dass die Bestimmungen des AZG vorwiegend auf die grossen
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Regiebetriebe zugeschnitten sind. Die Kosten wirken sich bei den KTU unterschiedlich aus. Am meisten betroffen durch Zeitzuschläge werden die Nahverkehrsunternehmungen städtischen Charakters mit dichten Fahrplänen in den Abend- stunden. Demgegenüber stellt sich das Problem bei Seilbah- nen und anderen touristischen Anlagen kaum.
Die Kommission hat aufgrund der zusätzlich gelieferten Infor- mationen die Vorlage schliesslich weiterbehandelt und nach längerer Diskussion jener der diversen vorgeschlagenen Lö- sungen den Vorzug gegeben, die gemäss Botschaft des Bun- desrates dem Parlament die Statuierung der Eckdaten der Nachtarbeit und der Zeitzuschläge vorbehält, aber dem Bun- desrat die Modalitäten überlassen will.
In Anlehnung an eine zunehmende Praxis in der Privatwirt- schaft hat die Kommission die Nachtarbeit als die Zeit zwi- schen 22 und 6 Uhr bezeichnet, also gegenüber dem bundes- rätlichen Vorschlag um 2 Stunden verkürzt. Damit dürften die finanziellen Auswirkungen der Revision noch etwas gemildert werden können.
Die Kommission bedauert im übrigen, dass die Bediensteten von Bahn und Post zufolge des heutigen Doppelsystems (Be- amtengesetz einerseits, Arbeitszeitgesetz andererseits) und zufolge der unterschiedlichen Kompetenzen die Neuerungen und Verbesserungen aufgrund der ausgehandelten Lösung jeweilen vom Bundesrat direkt erhalten, während für die KTU- Betriebe ein Fait accompli geschaffen wird. Für diese bleibt oft nur noch der gesetzliche Nachvollzug.
Diese grundlegende Problematik wie auch die Frage, ob die Unternehmen mit vorwiegend touristischer Ausrichtung bloss hinsichtlich der allgemeinen Rahmenbedingungen dem AZG, im übrigen jedoch einer speziellen Regelung unterstellt wer- den sollen, bedürften einer vertieften Abklärung. Schon aus Gründen einer erstrebenswerten Uebersichtlichkeit müsste eine Durchforstung der einschlägigen Bundesbestimmungen bald an die Hand genommen werden.
Den übrigen Aenderungen wurde mit einer Ausnahme zuge- stimmt. Der Aufsichtsbehörde soll es inskünftig nicht mehr ins Belieben gestellt werden, ob sie gegen Vorschriften der unter- stellten Unternehmungen, die gegen das Gesetz verstossen, einschreiten will oder nicht. Es wird hier eine verbindliche ge- setzliche Pflicht zum Einschreiten statuiert.
Die Kommission vertritt anderseits die Auffassung, dass die Strafverfolgung bei strafrechtlicher Uebertretung von AZG- Vorschriften nicht zum Privatstrafdelikt umgewandelt werden soll. Die Kommission möchte das Offizialdelikt beibehalten. In «besonders leichten Fällen» soll die zuständige Instanz auf ei- nen Antrag verzichten können.
Im übrigen stimmt die Kommission den vom Bundesrat bean- tragten Aenderungen des AZG zu und beantragt mit 9 Stim- men ohne Gegenstimme, der Vorlage in der von der Kommis- sion modifizierten Fassung zuzustimmen.
Küchler: Der Kommissionspräsident hat es zu Beginn seiner Einführung ausgeführt: Die Kommission hat sich mit diesem Erlass schwergetan. Und in der Tat: Die nun zur Diskussion stehende Revisionsvorlage des Arbeitszeitgesetzes, vor allem aber auch das Drängen einzelner Verbände verursachen bei mir ein gewisses Unbehagen.
Die Vorlage liegt meines Erachtens quer in der heutigen politi- schen Landschaft, in einer Landschaft der Finanzknappheit und der hohen Arbeitslosenraten. Daher gestatten Sie mir ein paar kritische Bemerkungen zu dieser Vorlage.
Was heute zur Diskussion steht, hat aber effektiv wenig damit zu tun. Es geht vor allem um mehr und zusätzliche Vorteile für eine Kategorie von Arbeitnehmern, die bereits heute über ei- nen guten und sozial einwandfrei abgesicherten Arbeitsplatz verfügen.
Das Ganze hat vor etwa drei Jahren begonnen, als die finan- zielle Lage von Bund, Kantonen und Gemeinden vollständig anders war und als noch niemand von Arbeitslosigkeit sprach.
Mit der Aenderung der Beamtenordnung vom 11. Dezember 1989 hat nämlich der Bundesrat damals dem gesamten Bun- despersonal - und damit auch dem SBB- und PTT-Personal - zusätzlich Zeitgutschriften für Nachtdienst gewährt.
Mit dem neuen Artikel 4bis des Arbeitszeitgesetzes soll nun der Bundesrat ermächtigt werden, in eigener Kompetenz für die Zeit - gemäss Entwurf des Bundesrates - zwischen 20 und 6 Uhr bzw. - gemäss Kommissionsantrag - zwischen 22 und 6 Uhr morgens Zeitzuschläge für die KTU-Betriebe festzu- legen.
Die heute zur Diskussion stehende Aenderung hat also direkt keine Erhöhung der Zuschläge zur Folge. Sollte die Gesetzes- revision angenommen werden, so könnte der Bundesrat theo- retisch immer noch auf zusätzliche und höhere Zeitzuschläge verzichten. Aber das ist kaum anzunehmen. Das Ziel der Vor- lage ist ja gerade die Erhöhung der Zeitzuschläge im gleichen Ausmass, wie sie das Bundespersonal kennt.
Aber auch dem Bund entstehen Mehrbelastungen, weil er sei- nerseits verschiedenen Privatbahnen entsprechend mehr De- fizitdeckung bezahlen müsste. Ob wir das bei der angespann- ten Finanzlage von Bund, Kantonen und Gemeinden tun sol- len, ist deshalb sehr, sehr fraglich.
Was bei der Wirtschafts- und Arbeitsmarktlage vor drei Jahren vielleicht richtig war, braucht heute jedenfalls nicht noch aus- geweitet zu werden. Es entspricht auch nicht dem Gebot der Gleichbehandlung, Arbeitnehmer aller Konzessionierten Transportunternehmungen absolut und vollständig gleich zu behandeln wie diejenigen der SBB und PTT. Wir haben es von Herrn Kollege Danioth gehört: Die Vielfalt der Branchen und die Verschiedenartigkeit der einzelnen KTU-Betriebe müssen entsprechend ihren Vor- und Nachteilen am Arbeitsplatz ge- würdigt werden.
Man muss sich auch fragen, ob die bei den SBB möglicher- weise gerechtfertigten Zeitzuschläge für Nachtarbeit bei ande- ren Verkehrsunternehmungen gerechtfertigt sind. Ein Tram- oder Busfahrer hat z. B. um neun oder zehn Uhr abends einen wesentlich angenehmeren Dienst als in der verkehrsreichen Zeit zwischen 17 und 19 Uhr oder im Sommer bei heissem Wetter tagsüber. Zudem werden zum Teil schon heute und un- abhängig von den Tageszeiten sogenannte Lenkzeitgutschrif- ten gewährt.
Schliesslich ist zu beachten, dass bei zu grosser Attraktivität des Nachtdienstes für das Personal auch die Tendenz entste- hen könnte, dass Leistungen erbracht werden, die vom Kun- den gar nicht verlangt werden.
Gemäss Zusatzbericht des Bundesamtes für Verkehr vom 29. April 1992 kostet die ganze AZG-Revision den Bund rund 47 Millionen Franken. Hier wäre also - dies vor allem an die Mitglieder der Finanzkommission und der Finanzdelegation - noch Sparpotential vorhanden gewesen.
Wir müssen heute überall Kürzungen vornehmen. Es wird so- gar von einer Reduktion der Arbeitslosenentschädigung ge- sprochen. In dieser Situation muss also ganz vorsichtig an diese Revision herangegangen werden. Es muss vorsichtig begonnen werden, einseitig Geschenke zu Lasten der öffentli- chen Hand zu machen. Wenn ich trotzdem auf einen Nichtein- tretensantrag verzichte, dann nur, Herr Bundesrat, in der be- stimmten Erwartung, dass der Bundesrat den Zeitpunkt der In- kraftsetzung des Erlasses sorgfältig prüft und von seiner neuen Kompetenz gemäss Artikel 4bis in Anbetracht der ge-
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schilderten politischen Rahmenbedingungen, vor allem der leeren Kassen und der hohen Arbeitslosenraten, ganz sorgfäl- tig Gebrauch macht.
Im Verlaufe der Kommissionsberatungen mussten wir feststel- len, dass sich in den letzten Jahren bezüglich des Arbeitszeit- gesetzes immer wieder drei Probleme gestellt haben:
Es stellten sich diverse Fragen im Zusammenhang mit dem generellen Geltungsbereich des Gesetzes, welches sich an derart viele und verschiedenartige Unternehmungen und Branchen richtet, dass immer wieder Anwendungsschwierig- keiten auftauchten.
Das Gesetz müsste - wie der Herr Kommissionspräsident selber ausgeführt hat - dringend von zweckfremden Bestim- mungen befreit und überarbeitet werden.
Die Zusammensetzung und der Aufgabenbereich der Eid- genössischen Arbeitszeitgesetzkommission sollten zufolge der stets aufgetretenen Komplikationen unbedingt neu gere- gelt werden.
Dies alles aber erfordert meines Erachtens eine Totalrevision des Erlasses. Deshalb möchte ich Sie, Herr Bundesrat, fragen, ob und allenfalls bis zu welchem Zeithorizont Sie eine solche Totalrevision sehen.
Bundesrat Ogi: Herr Küchler hat es klar zum Ausdruck ge- bracht: Das Drängen einzelner Organisationen hat dazu ge- führt, dass wir Ihnen diese Vorlage präsentieren. Um präzis zu sein: Es war die Eidgenössische Arbeitszeitgesetzkommis- sion, die uns zu dieser Revision gedrängt hat. Ich möchte auch festhalten, dass es einige Parlamentarier waren, die ebenfalls das Nötige getan haben, damit Ihnen diese Vorlage jetzt unter- breitet wird.
Herr Küchler hat auch gesagt, dass man sich schwergetan habe. Auch der Präsident hat das zum Ausdruck gebracht. Ich möchte festhalten, dass das Arbeitszeitgesetz bzw. die Aende- rung zu Beginn der neunziger Jahren entstanden ist und dass es uns nicht möglich war, Ihnen bereits zum Zeitpunkt der er- sten Behandlung - Sie können das im Protokoll nachlesen - Zahlen in bezug auf seine Auswirkungen vorzulegen.
Bei dieser Teilrevision ging es darum, die Gleichbehandlung aller diesem Gesetz unterstellten Arbeitnehmer herzustellen und Unterschiede, die heute zwischen den Bahnen bestehen, auszugleichen. Der Bundesrat hatte seinerzeit Begehren des ihm unterstellten Personals als gerechtfertigt beurteilt und führte auf Juni 1990 die arbeitszeitlichen Erleichterungen für Nachtarbeit ein - für die PTT und für die SBB. Wir haben dann festgestellt, dass diese vom Bundesrat verfügten Weisungen von vielen Konzessionierten Transportunternehmungen (KTU), speziell von den Bahnen, ohne gesetzlichen Zwang übernommen und eingeführt worden sind.
Die finanziellen Auswirkungen wurden dargelegt. Die Aende- rung des Arbeitszeitgesetzes belastet die Bundeskasse mit rund 47 Millionen Franken. Dabei sind im Budget für die beim Bundespersonal - also PTT und SBB - ohnehin schon einge- führten Massnahmen bereits 43 Millionen Franken fest einge- stellt Im weiteren sind etwa 2 Millionen Franken zur Defizit- deckung von den KTU, die die Zeitzuschläge bereits einge- führt haben, ebenfalls fest im Bundesbudget enthalten.
Somit dürfte die Gesetzesänderung den Bund real noch rund 2 Millionen Franken kosten (Deckung von Fehlbeträgen bei den KTU). Und gleichviel - auch etwa 2 Millionen Franken - müssten die Kantone gesamthaft zur Defizitdeckung noch auf- bringen.
Die weiteren Aenderungen im AZG betreffen den immateriel- len Teil. Ich werde bei den Differenzen in Artikel 4bis und in Ar- tikel 25 Absatz 1 noch auf diese Punkte zurückkommen. Ich möchte Ihnen auch mitteilen: Das Resultat der Vernehm- lassung bei allen Kantonen, den PTT, den SBB und den inter- essierten Verbänden hat eine eindeutige Zustimmung in allen Teilen zur vorgeschlagenen Gesetzesänderung erbracht Herr Küchler, Sie haben die Frage gestellt, wann der Bundes- rat eine Gesamtgesetzesrevision vorsieht Aufgrund dieser Ausführungen muss ich sagen: Nicht sofort, weil sie nicht nö- tig ist, weil diese Anpassung eigentlich das bringt, was ver- langt wurde: von den Kantonen, zum Teil von den KTU; auch von der speziellen Kommission, die sich mit dieser Frage be-
schäftigt, namentlich die Eidgenössische Arbeitszeitgesetz- kommission. Deshalb ist nicht vorgesehen, schon in den nächsten Jahren wiederum eine Revision durchzuführen. Eine Revision ohne Budgetfolgen wird es wohl nicht geben, und da habe ich Ihre Worte sehr genau zur Kenntnis genommen.
Der Bundesrat meint, dass diese Vorlage massvoll ist. Was die PTT und die SBB und verschiedene KTU bereits eingeführt ha- ben, sollte gerechterweise - ich betone: gerechterweise - auch für das Personal der übrigen Verkehrsunternehmungen nachvollzogen werden. Hier können Sie nicht einfach eine Ver- kehrsunternehmung mit einer Dienstleistungsunternehmung vergleichen. Ich komme noch darauf zurück, vor allem bei Arti- kel 4bis. Eine Verweigerung der angestrebten Gesetzesrevi- sion wäre trotz angespannter allgemeiner Finanzlage - ich spüre sie auch in meinem Departement - dem sozialen Frie- den nicht förderlich.
Ich beantrage Ihnen deshalb, auf diese Vorlage einzutreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 4bis Antrag der Kommission Für den Dienst zwischen 22 und . ...
Antrag Onken Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4bis Proposition de la commission Le travail fourni entre 22 heures
Proposition Onken Adhérer au projet du Conseil fédéral
Onken: Gestatten Sie mir eine kurze Vorbemerkung: Mit der Ehre, die Sie gestern unserem Kollegen Otto Piller erwiesen haben, ist die kleine Gruppe unserer Partei noch stärker ge- schrumpft, denn er ist ja nun auf seinem hohen Stuhle blockiert und wird sich in den kommenden Sessionen nicht mehr in der gewohnt engagierten Weise, in der wir ihn kennen und schätzen, zu den Anliegen aus seinen Kommissionen äussern können. Es wird also gelegentlich so sein, dass mein Kollege Plattner und ich für ihn Anträge oder Stellungnahmen zu vertreten haben. Das ist bereits bei diesem Gesetz hier der Fall. Aber ich übernehme diesen Antrag gerne und mit voller Ueberzeugung.
Das, was die Kommission uns hier vorschlägt, ist eine Ver- schlechterung gegenüber dem, was uns der Bundesrat bean- tragt hat. Es ist eine Verschlechterung, die eindeutig zu Lasten des Personals geht, in einer - auch für das Personal - schwie- rigen Zeit. Vielleicht ist diese Verschlechterung nicht drama- tisch und nicht überzubewerten, aber es ist eine. Es ist wis- sentlich und willentlich eine ungünstigere Lösung, die durch- gedrückt werden soll und die einen Teil des öffentlichen Per- sonals benachteiligen wird, ein Personal, auf dem grosser Druck lastet, das einen anforderungsreichen Dienst zu bewäl- tigen hat, der in den letzten Jahren noch anstrengender ge- worden ist. So werden hier keineswegs einseitig Geschenke gemacht - wie das Herr Küchler gesagt hat -, sondern es wird eigentlich nur eine schwierige Aufgabe angemessen abgegol- ten, eine Aufgabe, die ausserhalb der normalen Arbeitszeit verrichtet wird.
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Ich möchte drei Gründe gegen diese Aenderung durch die Kommission vorbringen.
In der Schweiz - wie auch in verschiedenen wichtigen EG- Ländern - gilt als Nacht die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr mor- gens. In Artikel 10 des Arbeitsgesetzes wird die Nacht so defi- niert: im Sommer zwischen 20 und 5 Uhr, im Winter zwischen 20 Uhr und 6 Uhr. In verschiedenen EG-Ländern ist das genau gleich. Ich nenne beispielsweise Belgien, die Bundesrepublik, Griechenland, die Niederlande, Portugal und andere. Wir sind also mit dieser zeitlichen Eingrenzung in allerbester Gesell- schaft und durchaus eurokompatibel.
Die Norm, als Nacht die Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr früh zu de- finieren, gilt auch in anderen Bereichen. Sie gilt etwa für den Lohnzuschlag nach Arbeitsgesetz bei vorübergehender Nachtarbeit Sie gilt aber auch für Vergütungen für Nacht- dienst des Bundespersonals. Sie steht überdies in verschiede- nen Gesamtarbeitsverträgen und ist damit durchaus in der Pri- vatwirtschaft verankert. Schliesslich gilt sie als generelle Rege- lung für die meisten Bediensteten im kulturellen und sozialen Bereich. Warum nun ausgerechnet hier ausscheren und eine durchaus vernünftige und schon bisher in der Praxis bewährte Regelung aufgeben?
Für 80 Prozent des dem Arbeitszeitgesetz unterstellten Per- sonals wird der Zeitzuschlag ab 20 Uhr angerechnet (PTT, SBB und die damit verbundenen Dienste). Es geht hier im Grunde genommen um den Grundsatz der Gleichstellung und Gleichbehandlung des übrigen Personals, das schliess- lich unter gleichen Bedingungen seine Arbeit verrichtet. Ich sehe nicht ein, warum dieses anders behandelt werden sollte als beispielsweise das Personal der SBB. Die Bedingungen sind nicht anders, und dieser angemessene Zuschlag steht diesen Leuten ebenfalls zu. Das Prinzip der Gerechtigkeit sollte meines Erachtens nicht mutwillig aufgegeben werden. Ich wiederhole:
Die Norm ist weitverbreitet. Sie ist in der Vernehmlassung ei- gentlich von allen Seiten gutgeheissen und begrüsst worden.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer anerkennen und respektie- ren sie gleicherweise, und dies auch in der Privatwirtschaft
Sie hat sich in der Praxis bewährt und ist dazu noch flexibel, weil sie dem Bundesrat einen gewissen Spielraum eröffnet.
Sie wird uns von den Sozialpartnern, von beiden Seiten, aus einer paritätischen Kommission vorgeschlagen; auch der Bundesrat unterstützt sie mit seiner Argumentation.
Die Kosten halten sich durchaus in Grenzen, wie dies von Bundesrat Ogi bereits gesagt wurde: rund 2 Millionen Franken für den Bund, 2 Millionen Franken für die Kantone. Das ist si- cher nicht übertrieben, auch in der heutigen Zeit nicht.
Es ist angesichts all dieser Gründe nicht einzusehen und auch nicht vernünftig, von diesem Vorschlag abzuweichen. Wir schaffen die Gesetzesänderung ja nicht für die momentane Si- tuation, die von der Kommission zur Argumentation herbeige- zogen wird, sondern wir schaffen eine Regelung, die auch in Zukunft tragen soll, und wir dürfen uns deshalb nicht von einer augenblicklichen Schwierigkeit, von momentanen Engpäs- sen leiten lassen.
Ich bitte Sie deshalb, zugunsten des Personals und seiner Gleichbehandlung an dieser etablierten Norm - so, wie sie uns der Bundesrat vorschlägt - festzuhalten.
Danioth, Berichterstatter: Ich empfehle Ihnen, hier den golde- nen Mittelweg zu gehen zwischen dem, was Kollege Küchler, ohne einen Antrag zu stellen, gesagt hat, und dem Antrag von Herrn Onken, der auch den Beginn dieser Zuschlagsberechti- gung auf 2 Stunden früher - nämlich auf 20 Uhr - festsetzen will.
Es sind in der Kommission verschiedene Vorschläge und Va- rianten präsentiert worden, welche wir einigermassen eva- luiert haben. Ich weise darauf hin - im Gegensatz zu dem, was Herr Onken soeben gesagt hat -, dass der Spätdienst, vor al- lem ab 22 Uhr, in jenen städtischen Verhältnissen der KTU als ermüdend angesehen wird, wo sich ein intensiver Betrieb ab- wickelt. Hier aber sind die Verhältnisse anders. Nach 22 Uhr sind für Angestellte von Bahn- und anderen Transportunter- nehmungen in den touristischen Gebieten keine Belastungen mehr vorhanden, so dass sich hier nicht die gleichen Fragen
stellen. Aus diesem Grund ist die Kommission der Meinung, dass man vor allem diese Bahnen einmal überprüfen und viel- leicht einer anderen Regelung unterstellen soll.
Herr Onken verwechselte eigentlich die Zielsetzung des Ar- beitszeitgesetzes mit der sozialen Behandlung des Personals gemäss Beamtenordnung. Hier geht es um die Sicherheit des Betriebes und damit um den Schutz des Personals. Es ist aller- dings einzuräumen, dass sich in den letzten Jahren aus die- sen Anliegen ein gewisser sozialpolitischer Besitzstand für das Personal herausgebildet hat, den man natürlich nicht leichthin preisgeben will. Ich muss aber darauf hinweisen - auch gegenüber Herrn Küchler; ich möchte hier nicht einfach einseitig argumentieren -, dass sowohl die AZG-Kommission wie auch der Bundesrat verschiedene zusätzliche Anliegen und Begehren der Verbände abgelehnt haben. Ich verweise hier lediglich auf die Lenkzeitgutschriften. Sie können es zum Teil in der Botschaft nachlesen.
Es ist also nicht so, Herr Kollege Küchler - wenn ich das sagen darf -, dass man einfach alles übernommen hat. Schon die AZG-Kommission, die ja paritätisch zusammengesetzt ist, hat Abstriche vorgenommen. Der Bundesrat seinerseits hat ge- sagt, was er für verantwortbar hält und was nicht. Unsere Kom- mission hat nun gefunden, dass wir diese zwei Stunden noch abstreichen dürfen, vor allem unter Berücksichtigung der Tat- sache, Herr Kollege Onken, dass eine Zeitgutschrift von 10 Prozent in der Zeit von 20 bis 24 Uhr bereits nach Beamten- ordnung, aufgrund des Beschlusses von 1989, eingeführt wor- den ist.
Es ist also nicht so, dass erst ab 22 Uhr eine Zeitgutschrift erfol- gen soll, sondern diese Zeitgutschrift gemäss AZG wird für das Bundespersonal, das ja 100 000 Personen umfasst, zu- sätzlich ausgesprochen. Wenn Sie hier weiter gehen, verursa- chen Sie einfach eine Diskriminierung der privaten Transport- unternehmungen.
Ich möchte auch sagen, dass es hier nicht mehr um die 47 Mil- lionen Franken geht, sondern es geht praktisch noch um die 2 Millionen Franken der direkten Auswirkungen des AZG, weil die anderen 45 Millionen Franken zu Lasten des Bundes be- reits über die Beamtenordnung verausgabt worden sind. Ich räume allerdings ein, dass 2 Millionen Franken für die Träger der privaten Transportunternehmungen anfallen werden.
Ich möchte Ihnen empfehlen, diese ausgewogene Lösung - wir glauben, diese verantworten zu können - auch aus Grün- den des sozialen Friedens zu genehmigen.
Abschliessend darf ich noch auf folgendes hinweisen: Je län- ger wir jetzt beraten, desto länger muss das Personal der nicht direkt von der Beamtenordnung erfassten KTU natürlich war- ten. Die Bediensteten der privaten Unternehmungen müssten also warten, während SBB und PTT die meisten Vergütungen bereits seit zwei Jahren haben. Insofern ist sicher auch hier, aus der zeitlichen Beurteilung, der Anlass gekommen, diese geringfügige Verbesserung zu bewilligen.
Ich möchte beantragen, der Kommission zuzustimmen.
Bundesrat Ogi: Die Differenz zur Botschaft des Bundesrates liegt im Zurücknehmen der Zeitzuschläge in den Abendstun- den von 20 Uhr auf 22 Uhr. Der Hauptzweck dieser Revision war ja eine Angleichung, eine Harmonisierung im gesamten Verkehrsbereich.
Wenn Sie nun der Kommission folgen, dann schaffen Sie eine Differenz zwischen den KTU und den SBB und den PTT, eine Differenz, die Sie eigentlich nicht schaffen dürfen.
Herr Onken hat es gesagt: Warum soll man diese Leute, die- ses Personal, das beim öffentlichen Verkehr tätig ist, unter- schiedlich behandeln? Diejenigen, die bei den SBB und bei den PTT sind, kommen in den Genuss dieser Möglichkeit, währenddem die «Armen», wenn ich so sagen darf, diejeni- gen, die nicht bei den SBB und bei den PTT arbeiten dürfen, diese Vergünstigung nicht bekommen.
80 bis 85 Prozent sämtlicher im öffentlichen Verkehr dienen- den Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben diese Vergünsti- gung, und für 15 bis 20 Prozent würden Sie diese nicht schaf- fen, wenn Sie der Kommission folgten.
Herr Onken hat fünf Gründe angeführt; ich möchte noch drei zusätzliche hinzufügen. Das gibt dann acht Gründe, und da-
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mit, glaube ich, sollten Sie dem Bundesrat ohne Probleme fol- gen können.
In der Kommission wurde gesagt, dass man in der Privat- wirtschaft auch von 22 Uhr ausgehe. Wir haben das abgeklärt, über das Biga. Ich muss Ihnen sagen: Die Statistik ergibt, dass auch in der Privatwirtschaft mehr und mehr Zusatzzahlungen ab 20 Uhr geleistet werden. Die Aussage, dass man in der Pri- vatwirtschaft weniger weit gehe, lässt sich nicht aus der Stati- stik des Biga ableiten.
Ich glaube, dass man Produktionsbetriebe, dass man Dienstleistungsbetriebe nicht mit Verkehrsbetrieben verglei- chen kann. Es ist doch eine andere Aufgabe, eine andere Ar- beit; es ist eine Arbeit, die viel Konzentration, einen hundert- prozentigen Einsatz verlangt. Ich möchte nicht sagen, dass dies bei den Produktions- und Dienstleistungsbetrieben nicht auch der Fall sei; aber hier ist doch eine grosse Verantwortung mit im Spiel. Deshalb ist es nicht richtig, dass man beides in den gleichen Topf wirft und gleich beurteilt.
Die Differenz zur Bundesregelung, d. h. zu den SBB und zu den PTT. Diese Differenz ist nicht mehr gerechtfertigt, nach- dem viele Unternehmungen der KTU sich bereits an das ange- glichen haben, was die SBB und die PTT haben. Deshalb möchte ich Sie bitten, hier nicht zurückzugehen. Sie würden diese Unternehmungen zwingen, wiederum auf die alte Rege- lung zurückzugehen; das würde man sicher nicht verstehen. Ich möchte Sie bitten, dem Antrag des Bundesrates zu folgen, und Sie bitten, die Probleme, die Sie auslösen, wenn Sie der Kommission folgen, zu sehen.
Ich bitte Sie, hier eine Harmonisierung, eine Angleichung, im Interesse eines gut funktionierenden öffentlichen Verkehrs zu ermöglichen, damit diese Dienstleistungen unter gleichen Be- dingungen erbracht werden können.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Onken
26 Stimmen 11 Stimmen
Art. 9 Abs. 2, Art. 19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 9 al. 2, art. 19 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 25 Abs. 1 Antrag der Kommission ... der Aufsichtsbehörde voraus. In besonders leichten Fällen kann auf einen Antrag verzichtet werden.
Antrag Onken Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 25 al. 1 Proposition de la commission .... l'autorité de surveillance. Dans les cas de moindre gravité, il peut être renoncé à la plainte.
Proposition Onken Adhérer au projet du Conseil fédéral
Onken: Hier geht es darum, dass die Kommission vorgese- hen hat, dem Personal und seinen Vertretern kein Antrags- recht auf Strafverfolgung mehr einzuräumen. Wenn man das herausstreicht, beraubt man diese Bestimmung in Artikel 25 aber jeglichen Sinnes und jeglicher Durchschlagskraft, denn das Personal braucht doch, um zu seinem Recht zu kommen, dieses Klagerecht. Nur so kann im Grunde genommen das Gesetz einwandfrei vollzogen werden. Dieses Klagerecht ist von der paritätischen Kommission erörtert und von den Sozial- partnern gemeinsam vorgeschlagen worden. Auch Arbeitge- ber haben durchaus Einsicht gezeigt, dass das notwendig ist
und dass man ohne dieses Recht die Bestimmung im Grunde genommen wertlos macht.
Man muss sich vorstellen, wie das überhaupt funktionieren soll. Wenn beispielsweise die Generaldirektion der PTT eine Anweisung erlässt, die sie für rechtens hält, die aber vom Per- sonal vielleicht als gesetzeswidrig angesehen wird oder als mit dem Gesetz in Konflikt stehend, wird dann erwartet, dass die Generaldirektion sich selber anzeigt und damit ein Verfah- ren auslöst? Wenn da das Personal kein Instrument hat, selbst bzw. durch seine Vertreter handeln zu können und eine solche Entscheidung anzufechten, greift dieser Artikel in überhaupt keiner Form mehr.
Ich bitte Sie, wenigstens hier einzulenken und diese Bestim- mung wieder im ursprünglichen Wortlaut in das Gesetz aufzu- nehmen, so, wie ihn die paritätische Kommission erarbeitet hat, so, wie ihn uns der Bundesrat vorschlägt. Denn der ein- zelne ist im Grunde genommen zu schwach, um von seinen Rechten Gebrauch zu machen. Er braucht die Vertretung durch die Personalverbände, die von dieser Bestimmung Ge- brauch machen können. Nur so kann sie Wirkung entfalten. Al- les andere macht sie nahezu wertlos. Ich verstehe nicht, wie man eine Bestimmung derart verwässern kann, indem man den Kerngehalt herausstreicht.
Ich ersuche Sie also, wenigstens in diesem Punkt dem Bun- desrat und nicht Ihrer Kommission zu folgen.
Danioth, Berichterstatter: Ich habe Verständnis dafür, dass Herr Kollege Onken die Aufgaben von Herrn Piller übernimmt, obschon er nicht Mitglied der Kommission ist. Nur sollte er sich dann richtig dokumentieren. Was er behauptet, trifft nicht zu. Wir haben aus der bestehenden Gesetzgebung nichts her- ausgenommen, sondern es wäre aufgrund der Vorschläge der AZG-Kommission und des Bundesrates zur Diskussion ge- standen, hier ein Privatstrafklageverfahren einzuführen. Ich verweise auf Artikel 25 Absatz 1 des geltenden Rechts, der lau- tet: «Die Strafverfolgung setzt eine Anzeige der Aufsichtsbe- hörde voraus. In besonders leichten Fällen kann auf eine An- zeige verzichtet werden.»
Der Bundesrat hat nun ein Privatstrafklagerecht, also ein An- tragsrecht, einführen wollen, und zwar sowohl für das Perso- nal wie für die Vertreter. Wir haben uns die Sache nicht einfach gemacht. Wir haben aufgrund der Anhörung der Verwaltung feststellen müssen, dass an und für sich kein Bedürfnis be- steht, um so weniger, als wir in Artikel 19 die Pflichten der Auf- sichtsbehörden verstärkt haben. Es hat vorher eine Kann-Vor- schrift gegeben. Wir haben diese in eine Muss-Vorschrift um- gewandelt. Die Aufsichtsbehörde ist heute gehalten einzu- schreiten, sobald sie von einer Unregelmässigkeit Kenntnis er- hält. Ist diese administrativer Natur, kann sie die Bestimmun- gen nicht akzeptieren. Wenn ihr strafrechtliche Tatbestände zur Kenntnis gelangen, hat sie einzuschreiten und Anzeige zu erstatten. Die Modifikation, die wir vorgenommen haben, zeigt nur auf, dass in besonders leichten Fällen auf einen Antrag ver- zichtet werden kann.
Mit anderen Worten: Hier ist der Aufsichtsbehörde ein gewis- ses Ermessen eingeräumt. Im übrigen aber ist sie verpflichtet einzuschreiten. Daneben hat es keinen Raum für ein Privat- strafklageverfahren, und zwar aus einem einfachen Grund: Derartige Uebertretungen sind nicht privatstrafklagewürdig wie eine Ehrverletzung oder eine Sachbeschädigung im ge- wöhnlichen Strafrecht. Hier geht es um öffentliche Interessen, und diese sind von der öffentlichen Behörde wahrzunehmen. Aus diesem Grund erachten wir ein Privatstrafklageverfahren sogar grundsätzlich als falsch. Die Anliegen, die Herr Onken vorbringt, sind bereits in der neuen Fassung von Artikel 19 be- rücksichtigt.
Ich bitte Sie, der Kommission zuzustimmen.
Bundesrat Ogi: Ich versuche, noch einmal die Differenz zwi- schen dem Antrag der Kommission und den Ueberlegungen des Bundesrates herauszuarbeiten.
Die Differenz zur Botschaft des Bundesrates liegt im alleini- gen Antragsrecht der Aufsichtsbehörde, d. h. Ausschluss des Personals von diesem Recht, also der Betroffenen oder deren Vertreter.
Dezember 1992 S
1097
Motion Morniroli
Die vom Bundesrat beantragte Ausweitung der Legitimation auf die Arbeitnehmer oder deren Vertreter, bei Missbräuchen Antrag auf Strafverfolgung einzureichen, hat nach der Ansicht des Bundesrates keine finanziellen Folgen. Es ist wohl wichtig, das zu erwähnen. Ausserdem gehört das Mitspracherecht der Arbeitnehmer und deren Vertreter heutzutage - Herr Onken hat es gesagt - zu den Grundrechten in der Sozialpartner- schaft.
Hier muss ich in Erinnerung rufen: Wir haben von der Kommis- sion für soziale Sicherheit und Gesundheit ein Postulat über- wiesen erhalten. Sie hat uns beauftragt, die Ratifikation des Uebereinkommens Nr. 171 der Internationalen Arbeitsorgani- sation über die Nachtarbeit zu prüfen; wir pflegen solche über- wiesenen Postulate nicht zu schubladisieren, sondern sie ernst zu nehmen. Im Uebereinkommen Nr. 171 wird die Mitbe- stimmung der Mitarbeiter und ihrer Vertreter ebenfalls vorge- schrieben. Diese Mitbestimmung in der Arbeitsplangestaltung gehört zum heutigen Stil des partnerschaftlichen Verhaltens, zum gegenseitigen Respekt und zur gegenseitigen Achtung. Wer sich übrigens an die AZG-Bestimmungen hält, hat von Ar- tikel 25 nichts zu befürchten; da wird nichts passieren.
Ich bitte Sie deshalb, den Abänderungsantrag der Kommis- sion abzulehnen und der Gesetzesänderung im Sinne des Bundesrates zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Onken
29 Stimmen 7 Stimmen
Art. 27a, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 27a, ch. II Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.3264 Motion Morniroli Energieplanung Planification des besoins en énergie
Wortlaut der Motion vom 18. Juni 1992
Der Bundesrat sollte, im Zusammenhang mit den vorgesehe- nen Massnahmen zur Reduktion der CO2-Emissionen (und damit zur Reduktion des Verbrauches von fossilen Brennstof- fen) eine mittel- bis langfristige Planung erstellen mit der Ziel- setzung, sukzessive das Erdöl als Energiequelle zu verlassen, einerseits im Interesse der Umwelt, andererseits, um die Ener- gieabhängigkeit unseres Landes zu vermindern.
Texte de la motion du 18 juin 1992
Le Conseil fédéral est chargé, dans l'optique des mesures pré- vues pour diminuer les émissions de CO2 (et, partant, la consommation de combustibles fossiles), d'établir une planifi-
cation à moyen ou à long terme, dans le but de s'affranchir peu à peu de la source d'énergie que représente le pétrole, d'une part afin de contribuer à la protection de l'environnement et, d'autre part, afin de limiter la dépendance de notre pays sur le plan énergétique.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
On. Morniroli: Il Consiglio federale nel suo rapporto sul pro- gramma di legislatura per il quadriennio ha espresso l'inten- zione di attuare le misure idonee a ridurre le emissioni di CO2. Ueber die dringende Notwendigkeit, eine konsistente Verbes- serung der Luftqualität anzustreben, brauche ich nicht viele Worte zu verlieren. Der Bundesrat sollte im Zusammenhang mit den vorgesehenen Massnahmen zur Reduktion der CO2- Emissionen und damit zur Reduktion des Verbrauches von fossilen Brennstoffen eine mittel- bis langfristige Planung er- stellen mit der Zielsetzung, sukzessive das Erdöl als Energie- quelle zu ersetzen - einerseits im Interesse der Umwelt, ande- rerseits, um die Energieabhängigkeit unseres Landes zu ver- mindern.
Das Aktionsprogramm «Energie 2000» des Bundesrates setzt sich zum Ziel, einen Zuwachs der Energieproduktion in ver- schiedenen Bereichen zu erreichen: plus 10 Prozent Nuklear-, plus 5 Prozent Wasserkraftwerk- und 0,5 Prozent Sonnen- energie. Die Investitionen in diesen Bereichen müssen ent- scheidend gefördert werden, weil in den letzten Jahren eine deutliche Abnahme festzustellen ist. In den Jahren 1981 bis 1985 betrugen diese jährlich im Mittel noch 630 Millionen Franken, in den Jahren 1986 bis 1990 nur noch 373 Millionen Franken. Die Investitionen haben sich zudem vom Bereich Produktion auf den Bereich Verteilung (Hochspannungslei- tungen und Unterstationen) verlagert, um die Transportverlu- ste zu vermindern und den verschärften Umweltnormen ge- recht zu werden.
Die Realisation von «Energie 2000» muss durch Förderung der Investitionen im Bereich der Elektrowirtschaft vorangetrie- ben werden, wobei die Zielsetzung einer progressiven Reduk- tion der Energieproduktion aus fossilen Brennstoffen klar und unmissverständlich auszuformulieren ist.
Ich bitte Sie, der Ueberweisung der Motion zuzustimmen.
Bundesrat Ogi: Im Rahmen von «Energie 2000» wird für die er- neuerbaren Energien einiges getan. Aber ich muss Ihnen auch ganz klar sagen: Die Mittel diktieren unsere Möglichkei- ten. Die von der Motion verlangten konkreten Förderungspro- gramme laufen bereits. Am 17. September 1992 wurde ein Startprogramm in den Bereichen Photovoltaik und Sonnen- kollektoren lanciert. Am 26. Oktober 1992 folgte das Startpro- gramm für die wärmetechnische Sanierung öffentlicher Ge- bäude. Die Förderungsprogramme, welche diese Startpro- gramme enthalten, umfassen die Photovoltaik, die Sonnen- energienutzung für Wärmeanwendungen, die Geothermie und thermische Speicherung, Wärmepumpen, Biomasse in- klusive Holz und die Leichtelektromobile. Sie haben einen Ge- samtumfang von etwa 20 Millionen Franken pro Jahr; dies na- türlich nur, wenn Sie das Budget nicht kürzen.
Die Förderungsprogramme sind wichtige Instrumente zur Er- reichung der Ziele von «Energie 2000». So das Programm «Diane» zum Durchbruch innovativer Anwendungen von neuen Energietechniken, z. B. das Projekt zur rationellen Energienutzung in den Gebäuden. Hier ist im Budget ein Be- trag von 5,4 Millionen Franken pro Jahr eingestellt. Nicht zu vergessen die Unterstützung von Projekten zur Nutzung von Abwärme. Auch hier hatten wir 1992 5 Millionen Franken im Budget.
Wir fördern also die CO2-Minderung durch die Unterstützung erneuerbarer Energien und durch die rationelle Energiever- wendung. Die damit ausgelösten Investitionen erzeugen posi- tive Impulse für die Auslastung von Industrie und Gewerbe. Der Motion wird also bereits entsprochen. Der Bundesrat hat daher beantragt, sie anzunehmen und gleichzeitig abzu- schreiben. Mehr können wir einfach nicht tun, wenn wir nicht mehr Mittel zur Verfügung haben.
Ich muss zu bedenken geben, dass unter den heutigen finan-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Arbeitszeitgesetz. Aenderung Loi sur la durée du travail. Modification
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1992
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Anno
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VI
Volume
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Wintersession
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Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.048
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Numero dell'oggetto
Datum
01.12.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
1092-1097
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Pagina
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