Initiative parlementaire. Contrôle fédéral des finances
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E
7 décembre 1992
Uhlmann, Berichterstatter: Ich habe eigentlich die Begrün- dung beim Eintreten und bei Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a vom Bundesbeschluss zur zivilen Baubotschaft bereits gege- ben. Ich verzichte auf weitere Ausführungen.
Präsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzu- nehmen.
Ueberwiesen - Transmis
90.268
Parlamentarische Initiative (Züger) Revision von Artikel 15 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle
Initiative parlementaire
(Züger) Contrôle fédéral des finances. Révision de l'article 15 de la loi
Bericht und Gesetzentwurf der Kommission des Nationalrates vom 6. April 1992 (BBI V 857) Rapport et projet de loi de la commission du Conseil national du 6 avril 1992 (FF V 829)
Stellungnahme des Bundesrates vom 15. Juni 1992 (BBI V 861) Avis du Conseil fédéral du 15 juin 1992 (FF V 833)
Beschluss des Nationalrates vom 19. Juni 1992 Décision du Conseil national du 19 juin 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Rüesch, Berichterstatter: Bei dieser Vorlage geht es um eine kleine Aenderung des Bundesgesetzes über die Eidgenössi- sche Finanzkontrolle.
Der Nationalrat hat am 3. Oktober 1991 eine diesbezügliche parlamentarische Initiative von Nationalrat Züger in leicht ab- geänderter Form gutgeheissen.
Bei dieser Aenderung geht es um eine Konsequenz aus der parlamentarischen Diskussion im Rahmen des Berichtes der PUK EMD. Die Eidgenössische Finanzkontrolle hat seinerzeit ihre Kontrollberichte über finanzielle Belange von P-26 und P-27 jeweils nur dem Präsidenten der Finanzdelegation und dem EMD zur Kenntnis gebracht, nicht aber dem Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes. Diese Praxis ent- sprach formell dem Wortlaut des geltenden Artikels 15 des Bundesgesetzes über die Eidgenössische Finanzkontrolle. Die Finanzdelegation erwähnte es bereits in ihrer Stellung- nahme zum Bericht der PUK EMD: Wenn diese Praxis auch formell korrekt ist, so ist sie doch unbefriedigend. Feststellun- gen von erheblicher finanzieller Bedeutung sollten in allen Fäl- len nicht nur der vorgesetzten Dienststelle, sondern auch dem zuständigen Departementsvorsteher und dem Vorsteher des Eidgenössischen Finanzdepartementes mitgeteilt werden. Betreffend die festgestellten Mängel über das Finanzgebaren von Dienststellen des Finanzdepartementes wäre der Bundes- präsident bzw. der Vizepräsident in Kenntnis zu setzen.
In der Folge reichte Nationalrat Züger, Vizepräsident der Fi- nanzdelegation, eine parlamentarische Initiative zu einer ent- sprechenden Aenderung von Artikel 15 Bundesgesetz über die Eidgenössische Finanzkontrolle ein. Diese wurde der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) des National- rates zur Vorbereitung zugewiesen. In ihrer Stellungnahme zu- handen der WAK des Nationalrates schlug die Finanzdelega- tion eine Modifikation des Initiativtextes vor. Nationalrat Züger wollte ursprünglich eine Meldepflicht für alle Beanstandungen
einführen. Die Finanzdelegation schlug der WAK des National- rates vor, die Meldepflicht auf besondere Vorkommnisse und Mängel von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Be- deutung zu beschränken.
Vergessen wir nicht, dass jährlich mehrere hundert Dienststel- lenrevisionen und zahlreiche sogenannte mitschreitende Kon- trollen durch die Eidgenössische Finanzkontrolle durchge- führt werden. Sie stellt eine sehr grosse Zahl von Ungereimt- heiten, Differenzen oder Mängeln im Bereich des Finanzgeba- rens fest. Darunter hat es gravierende Fehler, aber auch Hun- derte von Differenzen oder Ungereimtheiten, die wirklich von untergeordneter Bedeutung sind. Nach dem Wortlaut des In- itiativtextes hätte in Zukunft der Vorsteher des Finanzdeparte- mentes in allen diesen Fällen belastet werden müssen. Das ist selbstverständlich nicht im Sinne einer rationellen Amts- führung.
Deshalb schlug die Finanzdelagation eine Beschränkung auf grundsätzliche Fälle oder Fälle von erheblicher finanzieller Be- deutung vor. Die WAK des Nationalrates folgte diesem Vor- schlag. Der Initiant erklärte sich mit der Modifikation einver- standen. Auch der Bundesrat erklärte sich mit Brief vom 15. Juni 1992 an den Nationalrat mit der Modifikation einver- standen.
Der Nationalrat behandelte die modifizierte parlamentarische Initiative Züger am 19. Juni 1992 und stimmte ihr stillschwei- gend zu.
Ihre WAK hat die Initiative in der abgeänderten Form am 16. September dieses Jahres vorberaten. Sie schlägt Ihnen einstimmig vor, dem Nationalrat zu folgen und die Aenderung vorzunehmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen Le conseil décide sans opposition d'entrer en matière
Gesamtberatung - Traitement global du projet
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 26 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schluss der Sitzung um 20.30 Uhr La séance est levée à 20 h 30
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Geschäftsnummer 90.268
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07.12.1992 - 18:15
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