Parlamentarische Initiative. Klein- und Mittelbetriebe
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Achte Sitzung - Huitième séance
Donnerstag, 10. Dezember 1992, Vormittag Jeudi 10 décembre 1992, matin
08.00 h
Vorsitz - Présidence: Herr Piller
Präsident: Die Damen im Saal hier tragen heute Schwarz als Zeichen der Trauer über den abscheulichen Krieg in Ex-Jugo- slawien. Ich kann Ihnen versichern, meine Damen, dass auch wir Männer mit Ihnen trauern. Wir hoffen auch, dass die Verant- wortlichen einer gerechten Strafe zugeführt werden können.
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Parlamentarische Initiative (Kündig)
Schaffung einer Gesellschaftsform für Klein- und Mittelbetriebe Initiative parlementaire (Kündig) Nouvelle forme de société pour petites et moyennes entreprises
Wortlaut der Initiative vom 27. November 1991
Es sei eine Gesellschaftsform zu schaffen, die den besonde- ren Strukturen und den besonderen Eigenschaften der klei- nen Aktiengesellschaften entgegenkommt. Sie muss fol- gende Eckpunkte aufweisen:
gleiche Flexibilität der Anteilsübertragung wie bei der AG;
vereinfachte Sicherungsform der Unternehmernachfolge;
minimaler organisatorischer Apparat insbesondere bezüg- lich des Rechnungswesens und der Revision;
Stärkung der Struktur als Betriebsform anstelle des Schut- zes des Anlegers bei der AG;
bessere Trennung der Kapitals- gegenüber den Geschäfts- führungsverhältnissen als bei der GmbH;
Gewährleistung einer einfachen Umwandlung in eine AG bei Expansion des Betriebes;
Erstellen von Uebergangsbestimmungen, die ein verein- fachtes Verfahren beim Wechsel von der AG in eine KG vorse- hen, ohne öffentliche Abgaben, mit Ausnahme der Eintra- gungskosten.
Texte de l'initiative du 27 novembre 1991
Il y a lieu de créer une nouvelle forme de société qui convienne aux structures et aux particularités des petites sociétés anony- mes. Elle doit notamment:
assurer une transmission des parts aussi facilement que dans une société anonyme;
prévoir une procédure simplifiée garantissant la succession à la tête de l'entreprise;
disposer d'une organisation minimale notamment pour la comptabilité et la révision des comptes;
renforcer la structure de l'entreprise en tant que moyen d'ex- ploitation, à la différence de la société anonyme, qui protège plutôt l'investisseur;
établir une meilleure distinction que dans la société à res- ponsabilité limitée entre les éléments concernant le capital et ceux qui ont trait à la gestion;
mettre au point une procédure permettant de transformer fa- cilement la société en question en une société anonyme si l'entreprise s'agrandit;
créer des dispositions transitoires facilitant la transformation d'une société anonyme en une société en commandite, sans prélèvement de taxes par les autorités, seuls les frais d'inscrip- tion devant être couverts.
Herr Zimmerli unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Kommission für Rechtsfragen des Ständerates, welcher dieses Geschäft zur Prüfung zugewiesen wurde, gab dem In- itianten Gelegenheit sich zu äussern.
Begründung der Initiative
«Am 1. Juli 1992 wird das neue Aktienrecht in Kraft treten. Die Aktienrechtsrevision war durch eine Ausrichtung auf die gros- sen Publikumsgesellschaften geprägt, wobei man gleichzeitig am Bild der Einheit des Aktienrechts festhielt. 'Damit wurde die Möglichkeit verbaut, die Reform konsequent auf das effektiv zugrunde liegende Leitbild der Grossgesellschaft auszulegen und für die ungezählten kleinen Gesellschaften eine flexiblere Ordnung zu treffen und darin die gerade sie betreffenden in- strumente wie Aktionär-Bindungsvertrag und statuarische Vorkaufsrechte zu regeln' (Prof. Nobel, 'NZZ', 8. Januar 1992). Auch die neuen Vorschriften über die Mindestgliederung der Jahresrechnung, über stille Reserven, über Konzernrech- nungslegung, über Sonderprüfungen, über Quorumsvor- schriften und Stimmrechtsaktien zeigen die Ausrichtung auf Publikumsgesellschaften an. Gerade die Aenderung der Quo- rumsvorschriften bei der Beschlussfassung wurden für die Pu- blikumsgesellschaften geändert, wo die bisher notwendigen Präsenzzahlen faktisch nicht mehr erreicht werden konnten. Für Minderheitsaktionäre kleinerer Gesellschaften bedeutet aber die neue Regelung eine Einbusse ihrer Schutzrechte' (Prof. De Beer, 'NZZ', 4. Februar 1992).
Auch die vermehrte Einschaltung eines sogenannt besonders befähigten Revisors - was bei der Sachlage der kleinen und mittleren Gesellschaften unangebracht ist - zeigt in diese Richtung. (Wenn entgegen der Meinung der vorberatenden Kommissionen nun das Bundesamt für Justiz den besonders befähigten Revisor gemäss EG-Richtlinie ausgestalten will, würde sich diese Tendenz noch verstärken.) Ein Mitmachen der Schweiz beim EWR würde ausserdem eine weitere Revi- sion des Aktienrechts bedingen. Hierbei würden nochmals Vorschriften eingebaut beziehungsweise abgeändert werden müssen, die eindeutig in die Richtung der grossen Publikums- gesellschaften gehen, denn die EG-Staaten haben bei der Niederlegung der EG-Richtlinien die Grossgesellschaften im Auge gehabt.
Die Ausgangslage geht jedoch in eine andere Richtung. 1917 bestanden in der Schweiz 64 379 Aktiengesellschaften, 1987 konnte man 141 852 finden. Beeindruckend ist hierbei der An- teil der kleineren Betriebe (1 bis 100 Arbeitnehmer) mit über 98 Prozent. Man kann sogar sagen, dass sich die AG im letz- ten halben Jahrhundert zur eigentlichen 'bonne-à-tout-faire' entwickelt hat, zur Rechtsform für jegliche Art wirtschaftlicher Tätigkeit. Dies zeigt sich schon darin, dass es heute fast zehn- mal mehr Aktiengesellschaften gibt als Kollektiv- und Kom- manditgesellschaften zusammen und fast sechzigmal mehr als Gesellschaften mit beschränkter Haftung.
Diesen Intentionen ist entgegenzukommen. Eine Revision der Gesellschaftsformen der GmbH genügt nicht, da die GmbH sich in der Schweiz nicht durchsetzen konnte. Dies rührt nicht nur daher, dass sie einige Bestimmungen hat, die sie unflexi- bel werden lässt, wie z. B. die Uebergabe der Kapitalsanteile oder der Geschäftsführungsanspruch für jeden Gesellschaf- ter, sondern die GmbH gilt einfach als 'deutsche Gesellschaft', die sich schon vom Namen her nicht breitmachen konnte und nicht können wird. Da andererseits die Revision des Aktien- rechts im übertriebenen Sinne an der Einheit des Aktienrechts festgehalten hat, fehlt eine sinnvolle Abdeckung für die Klein- und Mittelbetriebe.
Diese Lage will die parlamentarische Initiative bereinigen. Sie ist ausdrücklich in Form der allgemeinen Anregung vorge- bracht, da es weniger darauf ankommt, auf welchem Wege die Bedürfnisse der Klein- und Mittelbetriebe abgedeckt werden,
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sondern dass dies in kürzester Zeit geschieht. Es kann also sowohl an die Schaffung einer neuen Gesellschaftsform im Rahmen des Aktienrechts als auch ausserhalb desselben ge- dacht werden.»
Erwägungen der Kommission
Die Kommission für Rechtsfragen befasste sich an ihrer Sit- zung vom 15. April 1992 mit dieser Initiative sowie einer Stel- lungnahme des Bundesamtes für Justiz. In einer eingehenden Diskussion hielt sie dazu folgendes fest:
Obwohl das revidierte Aktienrecht bereits in einer ganzen Reihe von Punkten für Klein- und Grossgesellschaften diffe- renzierte Anforderungen und Lösungen vorsieht, hält die Kom- mission die Anliegen des Initianten für prüfenswert. Sie ist je- doch der Auffassung, dass eine parlamentarische Initiative für die Erarbeitung von Gesetzesgrundlagen zur Schaffung einer neuen Gesellschaftsform oder allfälliger Sonderregelungen für Klein- und Mittelbetriebe nicht der geeignete Weg ist; diese Aufgabe sollte vielmehr von der Verwaltung wahrgenommen werden. Da zudem die kürzlich abgeschlossene Revision des Aktienrechts erst am 1. Juli 1992 in Kraft treten wird, sprechen auch Gründe der Rechts- und Verkehrssicherheit gegen eine sofortige neuerliche Reform auf diesem Wege.
Im EWR-Vertrag verpflichten sich die Efta-Staaten, sämtli- che bisher in Kraft stehenden Richtlinien und Verordnungen der EG im Bereich des Gesellschaftsrechts zu übernehmen. Zur Umsetzung ins Landesrecht werden drei Jahre einge- räumt Macht die Schweiz beim EWR mit, muss unser Gesell- schaftsrecht kurz nach Abschluss der Aktienrechtsrevision er- neut in grösserem Umfang revidiert werden. Im Rahmen der Anpassung ans EG-Recht kann dann auch die Frage geprüft werden, ob und, wenn ja, in welcher Form das Aktienrecht al- lenfalls zweigeteilt werden soll, d. h., ob teilweise unterschied- liche Regelungen für Gross- und Kleingesellschaften zu schaf- fen sind.
Aus den dargelegten Gründen hat die Kommission mit 11 zu 0 Stimmen (ohne Enthaltungen) beschlossen, der parla- mentarischen Initiative keine Folge zu geben, jedoch den Bun- desrat mit einem Postulat einzuladen, spätestens im Zusam- menhang mit der Anpassung des Aktienrechts an das Recht der Europäischen Gemeinschaft die Schaffung einer Gesell- schaftsform für Klein- und Mittelbetriebe zu prüfen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten.
M. Zimmerli présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
La Commission des affaires juridiques du Conseil des Etats, à laquelle cet objet a été transmis pour examen, a donné à l'ini- tiant la possibilité de s'exprimer:
Développement de l'initiative
«La nouvelle législation concernant les sociétés anonymes entrera en vigueur le 1er juillet 1992. La révision était essentiel- lement axée sur les grandes sociétés publiques, tout en main- tenant l'unité du droit régissant les sociétés anonymes. A ce sujet, le professeur Nobel a écrit, dans le numéro du 8 janvier 1992 de la 'NZZ', que l'on a ainsi omis de limiter la révision aux grandes sociétés, qui étaient effectivement visées, et d'insti- tuer par ailleurs une réglementation plus souple pour les in- nombrables petites sociétés, réglementation qui se serait ap- pliquée notamment aux instruments n'intéressant que ces dernières, par exemple les contrats liant les actionnaires et les droits statutaires de préemption.
Les nouvelles dispositions concernant une structure minimale pour la présentation du compte annuel, les réserves latentes, la présentation des comptes des groupes, les contrôles spé- ciaux, les règles sur le quorum et les actions à droit de vote pri- vilégié montrent que l'on s'est fondé sur les sociétés publi- ques. On a notamment modifié pour ces dernières les disposi- tions relatives au quorum nécessaire à la prise de décision, étant donné qu'il n'était plus possible en fait d'atteindre le nombre requis auparavant de membres présents. Or, selon ce qu'écrit le professeur De Beer dans le numéro du 4 février 1992 du journal précité, la nouvelle réglementation affaiblit la
protection qui était accordée jusqu'ici aux actionnaires minori- taires dans de petites sociétés.
L'intervention plus fréquente d'un réviseur particulièrement qualifié - qui ne convient guère à la situation des petites et moyennes sociétés - va dans le même sens. (Si, contraire- ment à l'avis des commissions chargées de l'examen préala- ble, l'Office fédéral de la justice a l'intention de définir le révi- seur particulièrement qualifié conformément aux directives de la CE, cette tendance serait encore renforcée.)
Si la Suisse participe à l'EEE, une nouvelle révision du droit gérant les sociétés anonymes s'imposera. En l'occurence, il faudra de nouveau insérer de nouvelles dispositions et en mo- difier d'autres; ces innovations seraient nécessairement con- çues pour les grandes sociétés publiques, car les Etats de la CE ont établi les directives de celle-ci en fonction de ces sociétés.
Pourtant, à l'origine, on avait choisi une direction différente. En 1917, on comptait 64 379 sociétés anonymes en Suisse; il y en avait 141 852 en 1987. Le pourcentage (98 pour cent) des peti- tes entreprises (ayant 1 à 100 employés) est particulièrement élevé. On peut même dire que la société anonyme est deve- nue une 'bonne-à-tout-faire' au cours du dernier demi-siècle et que cette forme juridique est utilisée pour les activités écono- miques les plus diverses. Cela ressort déjà du fait qu'il existe actuellement presque dix fois plus de sociétés anonymes que de sociétés en nom collectif et de sociétés en commandite pri- ses dans leur ensemble, et presque soixante fois plus que de sociétés à responsabilité limitée.
Il convient de tenir compte de ces intentions. Il ne suffit pas de transformer les sociétés à responsabilité limitée, parce que ce genre de société n'a pas pu se développer en Suisse. Cela est dû non seulement à son manque de souplesse (transmission des participations au capital, droit de chaque sociétaire d'exi- ger de participer à la gestion), mais aussi au fait que cette forme de société est perçue comme typiquement allemande et que sa dénomination même s'est opposée et s'opposera à son extension. Comme d'autre part on a maintenu exagéré- ment le principe de l'unité du droit régissant les sociétés ano- nymes, on ne dispose pas d'une réglementation adéquate pour les entreprises petites et moyennes.
La présente initiative parlementaire a pour objet de parer à cette situation. Elle est formulée expressément en termes gé- néraux, car la façon dont on couvrira les besoins des entrepri- ses petites et moyennes importe moins que la rapidité avec la- quelle on le fera. On peut donc envisager la création d'une nouvelle forme de société aussi bien dans le cadre de la légis- lation sur la société anonyme qu'indépendamment de celle-ci.»
Considérations de la commission
Lors de sa réunion du 15 avril 1992, la Commission des affai- res juridiques a traité cette initiative, ainsi qu'un avis de l'Office fédéral de la justice. Au cours d'une discussion approfondie, elle a fait les constatations suivantes.
Bien que le droit révisé des sociétés anonymes pose des conditions différentes et prévoit des solutions spéciales pour les petites et les grandes sociétés sur une série de points, la commission estime que la demande de l'auteur de l'initiative mérite d'être étudiée. Elle est cependant d'avis qu'une initia- tive parlementaire n'est pas le meilleur moyen de créer les ba- ses légales d'une nouvelle forme de société ou pour adopter le cas échéant des règlements spéciaux pour les petites et moyennes entreprises; cette tâche revient plutôt à l'adminis- tration. Comme les dispositions récemment révisées concer- nant les sociétés anonymes entrent en vigueur le 1er juillet 1992, la sécurité du droit et des échanges s'oppose aussi à une nouvelle réforme immédiate selon cette procédure.
Dans l'Accord sur l'EEE, les Etats de l'AELE s'engagent à reprendre toutes les directives et tous les règlements de la CE en vigueur concernant le droit des sociétés. Ils disposent de trois ans pour les intégrer au droit national. Si la Suisse signe l'Accord sur l'EEE, notre législation sur les sociétés sera sou- mise de nouveau à une importante révision peu après celle du droit des sociétés anonymes. Dans le cadre de l'adaptation au droit de la CE, on pourra aussi étudier s'il y a lieu de répartir en
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deux groupes les dispositions sur les sociétés anonymes et, dans l'affirmative, sous quelle forme; en d'autres termes, s'il convient d'adopter des réglementations différentes selon la taille des sociétés.
Antrag der Kommission Sie beantragt:
der parlamentarischen Initiative keine Folge zu geben;
ihr Postulat zu überweisen.
Proposition de la commission Elle propose:
de ne pas donner suite à l'initiative;
de transmettre son postulat.
Ad 91.430
Postulat der Kommission für Rechtsfragen Gesellschaftsform für Klein- und Mittelbetriebe Postulat de la Commission des affaires juridiques Nouvelle forme de société pour petites et moyennes entre- prises
Wortlaut des Postulates vom 15. April 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, spätestens im Zusammen- hang mit der Anpassung des Aktienrechts an das Recht der Europäischen Gemeinschaft die Schaffung einer Gesell- schaftsform für Klein- und Mittelbetriebe zu prüfen und dem Parlament darüber Bericht zu erstatten.
Texte du postulat du 15 avril 1992
Le Conseil fédéral est invité à examiner la création d'une nou- velle forme de société pour petites et moyennes entreprises, tout au moins en relation avec l'adaptation du droit des socié- tés au droit des Communautés Européennes et de présenter un rapport y relatif au Parlement.
Zimmerli, Berichterstatter: Mit einer parlamentarischen Initia- tive forderte unser Ratskollege Markus Kündig die Schaffung einer Gesellschaftsform für Klein- und Mittelbetriebe. Er be- gründet seine Initiative insbesondere mit der Notwendigkeit, den besonderen Strukturen und Eigenschaften der kleinen Aktiengesellschaften entgegenzukommen.
Die Kommission für Rechtsfragen hat sich nach einer einge- henden Diskussion und nach Anhörung von Herrn Kündig im schriftlichen Verfahren mit dieser Initiative befasst. Sie hält das Anliegen für prüfenswert, ist aber der Meinung, dass man schneller und effizienter zum Ziel kommt, wenn man den Bun- desrat mit einem Postulat einlädt, sich dieser Frage anzuneh- men. Das wäre besser als ein Verfahren der Rechtsetzung mit der parlamentarischen Initiative, die für das Parlament ausser- ordentlich aufwendig und ausserordentlich kompliziert ist; mit diesem Verfahren haben wir gerade bei Kodifikationen keine übertrieben guten Erfahrungen gemacht. Ich erinnere Sie an das langwierige Verfahren, das wir zum Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts durchgeführt haben.
Ich glaube, hier ist der Erwartungsdruck wirklich da - auch nach der Abstimmung vom letzten Sonntag -, dass im Sinne der Vorstellungen von Herrn Kündig etwas geschehen muss. Ich bin überzeugt, dass sich der Bundesrat diesem Anliegen nicht verschliessen, sondern es ernst nehmen wird. Er wird
das Postulat entgegennehmen. Die Begründung finden Sie im einzelnen im schriftlichen Bericht, auf den ich verweise.
Ich beantrage im Namen der einstimmigen Kommission, der Initiative keine Folge zu geben, dafür aber das Postulat zu überweisen, das Sie ebenfalls vor sich haben.
Kündig: Ich habe diese Initiative eingereicht, weil es verschie- denste Gründe gibt, die dafür sprechen, dass wir nach Ab- schluss der zwanzigjährigen Arbeit über die Aktienrechtsrevi- sion dem Problem der Kleingesellschaften vermehrt Aufmerk- samkeit schenken.
Die Kommission beantragt Ihnen nun, dieses Problem in Form eines Postulates an den Bundesrat zu überweisen. Nach mei- nem Dafürhalten steht uns nicht so viel Zeit zur Verfügung, dass wir uns als Parlament dieser Aufgabe der Gesetzesan- passung selbst annehmen müssten. Wir müssen diese Arbeit nicht selbst durchführen; wir können auch den Bundesrat da- mit beauftragen.
Unsere Kleinbetriebe warten darauf, dass hier eine Aenderung vorgenommen wird, weil das Aktienrecht in seiner Art und Konzeption auf die Publikums- und Grossgesellschaften aus- gerichtet ist.
Es gibt verschiedenste Gründe, die sich hier anführen liessen. Sie sind in der schriftlichen Begründung angeführt. Ich möchte aber insbesondere auf einen Punkt hinweisen: auf die zeitliche Dringlichkeit. Innerhalb der nächsten viereinhalb Jahre müssen sämtliche Aktiengesellschaften ihre Statuten an das neue Aktienrecht anpassen und damit auch sämtlichen Bestimmungen, die im neuen Aktienrecht umschrieben sind, nachkommen. Wenn wir viel Zeit verstreichen lassen, schaffen wir für die Kleingesellschaften - das sind von rund 150 000 Ak- tiengesellschaften 90 Prozent - echte Probleme und echte Schwierigkeiten.
Die Form der Aktiengesellschaft, die in der Schweiz für Klein- gesellschaften gewählt wurde, ist mit Sicherheit nicht die Ide- alform. Aber der Gesetzgeber hat es bisher unterlassen, hier eine Idealform zu schaffen. Die GmbH, wie sie in Deutschland sehr verbreitet ist, hat sich bei uns nicht durchgesetzt, und die Kommanditgesellschaft ist in ihrer Struktur ungünstig.
Es geht also darum, dass hier unverzüglich etwas passiert, da- mit die Gesellschaftsstrukturen auch im Sinn der Revitalisie- rung der Wirtschaft abgeändert werden können.
Ich möchte Ihnen deshalb - entgegen dem Antrag der Kom- mission - beantragen, der parlamentarischen Initiative Folge zu geben und nur eventuell, sollten Sie ihr nicht Folge geben können, das Postulat der Kommission zu überweisen.
Bundesrat Koller: Das Anliegen von Herrn Kündig, es sei zu prüfen, ob nicht für Klein- und Mittelbetriebe eine neue, eine ei- gene Gesellschaftsform zu schaffen sei, ist sicher legitim. In diesem Sinne hat auch Ihre Rechtskommission ein Postulat beantragt.
Dagegen bin ich - um das gleich von Anfang an zu sagen - der Meinung, dass der Weg der parlamentarischen Initiative wahr- scheinlich sehr gefährlich wäre. Neue Gesellschaftsformen zu schaffen ist natürlich ein ungeheurer gesetzgeberischer Auf- wand und bedingt auch eine Abstimmung auf alle bereits be- stehenden Gesellschaftsformen. Deshalb bin ich - nach mei- ner Erfahrung in diesem Parlament - doch der Meinung, dass diese Frage zunächst besser von der Verwaltung beurteilt wird. Wenn wir dann Ihren Intentionen nicht entsprechen wür- den, könnten Sie immer noch mit dem Instrument der parla- mentarischen Initiative nachstossen.
Erlauben Sie mir zu diesem Problem folgende Bemerkungen: Nach dem EWR-Nein stehen wir natürlich auch auf dem Ge- biet des Gesellschaftsrechts vor einer neuen Ausgangslage. Das zeigt sich auch darin, dass das Postulat der Kommission festhält, der Bundesrat werde eingeladen, die aufgeworfene Frage spätestens im Zusammenhang mit der Anpassung des Aktienrechts an das Recht der Europäischen Gemeinschaft zu prüfen. Nach dem EWR-Vertrag wären wir ja gehalten gewe- sen, innert einer Uebergangsfrist von drei Jahren alle gesell- schaftsrechtlichen Richtlinien in unser schweizerisches Recht zu übernehmen. Das fällt nun dahin.
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Constitutions cantonales. Garantie
Ich habe allerdings bereits am letzten Sonntag abend erklärt, dass der Bundesrat auch künftig alle schweizerischen Ge- setze auf ihre Europafähigkeit überprüfen wird. Das zur verän- derten Ausgangslage nach dem Nein vom letzten Sonntag. Was nun das konkrete Problem anbelangt, möchte ich Ihnen lediglich folgende Ausführungen machen: Es ist zweifellos richtig, dass die Aktiengesellschaft als Gesellschaftsform ide- altypisch auf die grosse Publikumsgesellschaft ausgerichtet ist Andererseits ist aber das Aktienrecht heute schon derart flexibel, dass bei einer entsprechenden Ausgestaltung der Statuten und vor allem in Kombination mit vertraglichen Ord- nungen - ich erinnere an die Aktionärbindungsverträge, Vor- kaufsrechte und andere vertragliche Gestaltungen - das Ak- tienrecht sich offenbar auch für Klein- und Mittelbetriebe nicht schlecht eignet, denn sonst hätte die Aktiengesellschaft in un- serem Land nicht diesen einmaligen Erfolg errungen.
Das Zahlenverhältnis zwischen Aktiengesellschaften und GmbH ist in unserem Land und in Deutschland - wie Sie rich- tig gesagt haben, Herr Kündig - annähernd umgekehrt pro- portional. Wir haben in der Schweiz weit über 150 000 Aktien- gesellschaften, die eigentlich von diesem gesetzlichen Ideal- typus abweichen. Dieses Faktum zeigt, dass auch Klein- und Mittelbetriebe mit dem Recht der Aktiengesellschaft - wenn sie die nötigen Anpassungen vornehmen - nicht so schlecht leben.
Deshalb möchte ich im Sinne einer vorläufigen Stellung- nahme sagen: Ob daher die Schaffung einer eigenen Gesell- schaftsform die richtige Lösung des Problems darstellt, möchte ich offenlassen. Zwar hat Eugen Huber bekanntlich schon in den zwanziger Jahren eine Zweiteilung des Aktien- rechts propagiert; man kann sich rückblickend fragen, ob Eu- gen Huber nicht auch in dieser Frage richtig gesehen hat, ob es wirklich nicht schon bei dieser Revision des Obligationen- rechts in den zwanziger und dreissiger Jahren die bessere Lö- sung gewesen wäre, wenn wir das ganze Aktienrecht nach zwei Gesellschaften - Gross- und Kleingesellschaften - unter- teilt hätten.
Interessanterweise hat man bei dieser 20 Jahre dauernden Aktienrechtsrevision gesagt, man möchte unbedingt an der Einheit des Aktienrechts festhalten. Wenn man eine Teilung vornähme, wäre das eine derart anspruchsvolle Aufgabe, dass die Revision viel zu lange dauern würde. Sie hat dann trotzdem weit über 20 Jahre gedauert.
Wir sind bereit, das Postulat entgegenzunehmen, möchten al- lerdings in bezug auf die Antworten vollständige Freiheit be- halten. Eine Handlungsmöglichkeit wird sicher darin beste- hen, dass man allenfalls für die AG noch mehr Sondervor- schriften für Klein- und Mittelbetriebe aufnimmt. Zum Teil ha- ben wir schon bei der letzten Teilrevision in dieser Richtung gearbeitet Wir werden aber auch überprüfen, ob wir nicht al- lenfalls noch einmal einen Versuch unternehmen sollten, durch entsprechende Gesetzesrevisionen die GmbH vielleicht auch in unserem Land attraktiver zu machen. Das würde natür- lich entsprechende Gesetzesrevisionen bedingen.
Schliesslich bietet sich als weitere Möglichkeit eine Zweitei- lung des Aktienrechts in eine Form der AG für Publikumsge- sellschaften und in eine Form der AG für Klein- und Mittelbe- triebe an.
In diesem Sinne bin ich gerne bereit, das Postulat der Kommis- sion entgegenzunehmen, möchte aber den Initianten bitten, uns zunächst eine Chance zu geben. Ich werde demnächst eine Arbeitsgruppe einsetzen, um mit deren Hilfe festzulegen, wie wir jetzt angesichts des EWR-Neins bei der Revision des Gesellschaftsrechts generell weiterfahren wollen.
Kündig: Ich habe Verständnis dafür, dass Herr Bundesrat Kol- ler eher die Form des Postulats möchte, weil er damit mehr Freiheit hat. Ich will nicht durch Sturheit in bezug auf die Wei- terentwicklung glänzen. Ich kann mich mit dem einverstanden erklären, möchte aber darauf hinweisen, dass die Zeit drängt. Es sollte nicht so sein, dass die 140 000 Gesellschaften nun Anpassungen aufgrund des neuen Aktienrechts vornehmen müssen, um dann eine neue Form zu wählen und wenn mög- lich noch gebührenpflichtig dafür belastet zu sein. In dem Sinne kann ich das Postulat unterstützen.
Initiative 91.430
Präsident: Damit haben Sie beschlossen, der parlamentari- schen Initiative keine Folge zu geben.
Postulat Ad 91.430 Ueberwiesen - Transmis
92.073
Kantonsverfassungen (NW, FR, TG, NE, GE). Gewährleistung Constitutions cantonales (NW, FR, TG, NE, GE). Garantie
Botschaft und Beschlussentwurf vom 31. August 1992 (BBI V 1221) Message et projet d'arrêté du 31 août 1992 (FF V 1157)
Rhinow, Berichterstatter: Der Bundesrat hat den Räten wie üblich eine Gesamtbotschaft über die Gewährleistung der Kantonsverfassungen unterbreitet. Ihre Staatspolitische Kom- mission hat diese Aenderungen geprüft. Sie beantragt Ihnen, die Gewährleistung für die Verfassungsänderungen folgender Kantone auszusprechen:
Freiburg: Hier geht es um die Verankerung der Gemeindeau- tonomie in der Verfassung;
Thurgau: Hier wird die Organisation der Strafgerichtsbarkeit geändert;
Neuenburg: Hier handelt es sich um eine Modifizierung der Bestimmungen über das Finanzreferendum;
Genf: Hier wird das Recht auf Wohnung in der Verfassung ver- ankert und die Staatsanwaltschaft neu organisiert.
Sie finden diese Aenderungen in einem neuen Bundesbe- schluss A.
Aus dem ursprünglichen Bundesbeschluss herausgenom- men haben wir die Verfassungsänderung des Kantons Nidwal- den. Die Prüfung dieser Gewährleistung ist noch pendent Hier stellen sich einerseits heikle und umstrittene Rechtsfra- gen in Zusammenhang mit der Genehmigung von Konzes- sionserteilungen zur Benützung des Untergrundes. Ander- seits sind in dieser Sache staatsrechtliche Beschwerden vor dem Bundesgericht hängig.
Die Staatspolitische Kommission ist der Auffassung, dass das Bundesgericht zuerst die staatsrechtlichen Beschwerden zu behandeln hat, welche sich gegen die Einführung einer kanto- nalen Konzession für die Benutzung des Untergrundes auf dem Gesetzeswege richtet. Erst nachher werden wir uns zur Frage äussern, ob die Uebertragung der entsprechenden Zu- ständigkeit vom Regierungsrat auf die Landsgemeinde - nur die wird nämlich in der Kantonsverfassung geregelt - dem Bundesrecht entspricht.
Die Staatspolitische Kommission wird Ihnen in dieser Sache später in einem Beschluss B Antrag stellen. Die Aufteilung in Beschluss A und B dient also dazu, die unbestrittenen Ge- währleistungen bereits heute zu erteilen.
Eintreten ist obligatorisch L'entrée en matière est acquise de plein droit
Detailberatung - Discussion par articles
Titel Antrag der Kommission A. Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geänderten Verfassungen der Kantone Freiburg, Thurgau, Neuenburg und Genf
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Kündig) Schaffung einer Gesellschaftsform für Klein- und Mittelbetriebe
Initiative parlementaire (Kündig) Nouvelle forme de société pour petites et moyennes entreprises
In
Dans
In
Jahr
1992
Année
Anno
Band
VI
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
91.430
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 10.12.1992 - 08:00
Date
Data
Seite
1217-1220
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