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Motion Danioth
Wir haben vor allem einen Bereich durchbesprochen, das Um- weltverträglichkeitsprüfungs-Verfahren. Das liegt nun einmal im Bereich des Bundes; hier wären gewisse Korrekturen jetzt dringend nötig, damit das Verfahren überhaupt noch Sinn macht und nicht nur als reines Bauverhinderungsverfahren gehandhabt wird.
Aus diesen Ueberlegungen ist die Kommission der Meinung, dass an der Motion festgehalten werden muss.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion Für Ueberweisung als Postulat
16 Stimmen 12 Stimmen
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.3250
Motion Danioth Gesetzliche Grundlagen für verdeckte Drogenfahndung Bases légales de la lutte occulte contre le trafic de stupéfiants
Wortlaut der Motion vom 17. Juni 1992
Der Europäische Gerichtshof hat soeben in einem seit langem mit Spannung erwarteten Urteil die verdeckte Drogenfahn- dung als grundsätzlich zulässig und menschenrechtskonform erklärt. Der europäische Gerichtsentscheid sanktioniert damit die in der Schweiz gehandhabte Praxis der Telefonabhörung im Zusammenhang mit dem Einsatz von getarnten Polizei- agenten. Die Polizei ist auf dieses Mittel im Kampf gegen Drogenhandel und organisiertes Verbrechen dringend angewiesen.
Für die im Zusammenhang mit der Behandlung des Daten- schutzgesetzes zurückgestellte gesetzliche Regelung über den Einsatz sogenannter «V-Männer» besteht somit aus Strassburg «grünes Licht».
Der Bundesrat wird daher beauftragt:
raschmöglichst eine Vorlage zu einer gesetzlichen Grund- lage für den Einsatz der verdeckten Fahndung bei Drogenhan- del und organisiertem Verbrechen dem Parlament zu unter- breiten;
gleichzeitig die Anpassung der eidgenössischen und kan- tonalen Verfahrensvorschriften in die Wege zu leiten, damit der legitime Schutz der mit dieser Aufgabe betrauten Polizeior- gane in Einklang gebracht werden kann mit dem Anspruch des Angeklagten auf einen fairen Prozess;
auf internationaler Ebene aktiv zu werden und eine ebenso taugliche wie menschenrechtskonforme Regelung durch in- ternationale Abkommen europa- und weltweit zum Tragen zu bringen.
Texte de la motion du 17 juin 1992
La Cour européenne de justice vient de publier un jugement fort attendu dans lequel elle déclare que la lutte occulte contre le trafic de drogue est admissible et ne contrevient pas aux droits de l'homme. Ce jugement confirme la licéité des écou- tes téléphoniques pratiquées en Suisse ainsi que de l'activité d'agents infiltrés. Ce moyen d'action est indispensable à la po- lice pour lutter contre le trafic de drogue et le crime organisé. Le Conseil fédéral est chargé:
de soumettre au Parlement dans les plus brefs délais un projet donnant une base légale à la lutte occulte contre le trafic de stupéfiants et le crime organisé;
de mettre en oeuvre l'adaptation des procédures fédérales et cantonales, en harmonisant la protection légitime des orga- nes de police chargés de ces tâches et le droit de l'accusé à un juste procès;
de s'engager en faveur d'une réglementation efficace et res- pectueuse des droits de l'homme, en Europe et dans le monde, par la conclusion d'accords internationaux.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Beerli, Béguin, Bisig, Bloet- zer, Bühler Robert, Büttiker, Cavelty, Cottier, Coutau, Delalay, Frick, Gadient, Gemperli, Huber, Iten Andreas, Küchler, Kün- dig, Loretan, Martin Jacques, Reymond, Rhyner, Roth, Ruesch, Schallberger, Schiesser, Schmid Carlo, Schüle, Seiler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (33)
Danioth: Ein Blick auf das landes- und weltweit ungelöste Dro- genphänomen und die mannigfaltigen Einzelschicksale von Drogenabhängigen zeigt uns, dass der Kampf gegen den in- ternationalen Drogenhandel mühsam und oft mit schmerzli- chen Rückschlägen verbunden ist. Schlägt man irgendwo der Hydra einen Kopf ab, so wachsen ihr rasch weitere nach. Die Verbrechersyndikate haben längst professionelle, ja mafia- ähnliche Formen angenommen. Nicht umsonst hat das Parla- ment die Bekämpfung des organisierten Verbrechens zur Staatsschutzaufgabe deklariert und Ausnahmen vom Persön- lichkeits- und Datenschutz statuiert. Ich verweise auf Artikel 24 des neuen Datenschutzgesetzes.
Die Drogenkriminalität vermag denn auch für sich genommen oder zusammen mit der internationalen Geldwäscherei die Si- cherheit einer staatlichen Gemeinschaft ernsthaft zu gefähr- den. Die Auffassungen über die Bedeutung der Schweiz als Drogenumschlagplatz gehen zwar unter Fachleuten ausein- ander. Auch wird die Kompetenz und Erfahrung der schweize- rischen Fahndung angezweifelt. Tatsache ist indessen, dass es die internationale Verflechtung des organisierten Verbre- chens mit sich bringt, dass schweizerische Agenten auch grenzüberschreitend tätig werden. Umgekehrt führen das Be- stehen eines weltweiten Agentennetzes, vor allem der ameri- kanischen DEA (Drug Enforcement Administration) oder des amerikanischen Geheimdienstes, sowie die umfassenden Er- fahrungen anderer Länder mit dem Einsatz des verdeckten Fahnders dazu, dass die Bundesanwaltschaft öfter das Ansu- chen erhält, ausländische «undercover agents» auf Schweizer Territorium wirken zu lassen.
Die rechtlichen Voraussetzungen für das Tätigwerden auslän- discher Agenten sind noch kaum öffentlich diskutiert worden. Besondere Vorsicht ist indessen gegenüber privaten ausländi- schen Agenten geboten, auch wenn diese mit dem Wissen und im Einverständnis der Behörden tätig sind. Dies ruft nach einer verstärkten gesetzlichen und institutionellen Absiche- rung für die eigene schweizerische Drogenfahndung.
In einem kürzlich publizierten und seit langem erwarteten grundsätzlichen Gerichtsurteil hat der Europäische Gerichts- hof für Menschenrechte mit einstimmigem Beschluss der neuen Richter zugunsten der Schweiz festgestellt, dass der Einsatz von V-Männern, also Polizeispitzeln, zur Ueberführung von Drogenhändlern mit der Europäischen Menschenrechts- konvention durchaus vereinbar ist. In einem solchen Fall sei der Einsatz eines Polizeispitzels weder für sich allein noch in Kombination mit der Telefonüberwachung als Angriff auf das nach Artikel 8 der Konvention geschützte Privatleben zu quali- fizieren. Wer sich daranmache - so der Gerichtshof -, ein der- art schweres Delikt zu begehen - vorliegend handelt es sich um Kokainhandel grossen Ausmasses -, müsse auch damit rechnen, dass ein getarnter Polizeiagent auf ihn angesetzt werde, um ihn zu überführen.
In Uebereinstimmung mit dem Bericht der Kommission be- jahte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte dage- gen eine Verletzung des in Artikel 6 der EMRK garantierten Rechts auf einen fairen Prozess. Konkret bemängelt wird da- bei, dass der getarnt eingesetzte Polizeiagent im ganzen Ver- fahren gegen den Drogenhändler nie mit dem Angeklagten konfrontiert und mit ihm zusammen befragt worden sei. Somit habe sich der Verurteilte auch nie gegen die belastenden Aus- sagen des Polizeibeamten wehren können.
Der Gerichtshof betonte dabei allerdings klar, dass bei einer derartigen Befragung des infiltrierten Polizeiagenten durch- aus die legitimen Interessen der Polizei gewahrt bleiben dür-
Motion Danioth
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E
10 décembre 1992
fen. Insbesondere sei es in einer solchen Drogenaffäre zuläs- sig, die Anonymität des Polizeiagenten zu wahren, um ihn zu schützen und weiterhin in der verdeckten Drogenfahndung einsetzen zu können.
Zusammenfassend darf also mit Genugtuung festgehalten werden, dass auch aus der Sicht der EMRK die verdeckte Dro- genfahndung menschenrechtlich zulässig bleibt, vorausge- setzt, dass sie das Recht auf eine wirksame Verteidigung nicht illusorisch macht.
Trotz dieser grundsätzlichen Vereinbarkeit mit der EMRK hat der Bundesrat laut einer im Anschluss an das Urteil erfolgten Publikation nicht die Absicht, eine ausdrückliche Gesetzes- grundlage für den Einsatz von sogenannten V-Männern bei der Drogenbekämpfung zu erarbeiten und näher auszuge- stalten.
Diese Zurückhaltung ist in Anbetracht der klaren höchstrich- terlichen Entscheidung und der Notwendigkeit, die verdeckte Fahndung vermehrt einzusetzen, nicht verständlich. Zwar kann Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittelgesetzes nöti- genfalls herangezogen werden; eine umfassendere gesetzli- che Kompetenz und gesetzliche Ausgestaltung drängen sich aber von der Bedeutung der Materie her auf. Was liegt hier näher, als das in Vorbereitung befindliche Staatsschutzgesetz zum Anlass zu nehmen, um diese Materie sauber und zielkon- form zu regeln?
Ihre Kommission zur Vorberatung des Datenschutzgesetzes hatte sich seinerzeit ernsthaft mit der Frage befasst, diese Ma- terie im Zusammenhang mit der Revision des Bundesstrafpro- zesses zu regeln. Sie hat dann den Entscheid bis zu dem er- warteten Urteil des Europäischen Gerichtshofes zurückge- stellt. Nun scheint der Zeitpunkt gekommen, hier zu handeln; denn dass eine wirksame Drogenbekämpfung ohne den Ein- satz der verdeckten Fahndung heute nicht mehr denkbar ist, dürfte wohl unbestritten sein. Mit Polizist-Wäckerli-Methoden kommt man den eiskalten Profis heute nicht mehr bei. Der frü- here oberste Drogenfahnder, Jürg Schild, hat bei seinem Aus- scheiden aus dem Amt davor gewarnt, den Datenschutz zum Kriminellenschutz verkommen zu lassen.
Meine Motion zielt darauf ab, diese umfassende und verfas- sungskonform abgestützte Vorlage raschestmöglich bereitzu- stellen, wozu der Bundesrat entsprechend beauftragt werden soll (Ziff. 1 der Motion). Gleichzeitig soll die Anpassung der eidgenössischen und kantonalen Verfahrensvorschriften an die Hand genommen werden, damit die legitimen Verteidi- gungsrechte der Betroffenen gewahrt werden können (Ziff. 2). Ausserdem kann der Bundesrat den zu seinen Gunsten ent- schiedenen Fall des Europäischen Gerichtshofes, der weit- herum Aufsehen erregt hat, dazu benützen, um seinerseits auf europäischer Ebene - ich meine: auch nach dem 6. Dezem- ber - aktiv zu werden und die verdeckte Drogenfahndung auch grenzübergreifend besser abzusichern (Ziff. 3).
Unterstützt von 33 Mitunterzeichnern ersuche ich Sie demzu- folge um Ueberweisung der Motion. Ich danke hier dem Bun- desrat im voraus für ein rasches Handeln.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat geht mit dem Motionär einig, dass heute eine wirksame Bekämpfung des illegalen Drogen- handels ohne V-Leute nicht mehr möglich ist
Das in der Motion erwähnte Urteil des Europäischen Gerichts- hofes für Menschenrechte in Sachen Lüdi gegen unser Land vom 15. Juni 1992 kommt im Gegensatz zur Kommission für Menschenrechte zum Schluss, dass der V-Mann-Einsatz im konkreten Fall weder an sich noch in Verbindung mit einer Te- lefonüberwachung die Privatsphäre des Betroffenen berührt habe. Damit hatte der Gerichtshof die von der Kommission verneinte Frage, ob Artikel 23 Absatz 2 des Betäubungsmittel- gesetzes eine ausreichende gesetzliche Grundlage darstelle, gar nicht zu prüfen.
Für die Schweiz, wie auch für andere europäische Staaten, hat dies zur Folge, dass der Druck aus Strassburg, raschestmög- lich eine gesetzliche Grundlage für den Einsatz von V-Leuten zu schaffen, entfallen ist. Das bedeutet nach unserer Auffas- sung allerdings nicht, dass damit auch mittelfristig auf eine ge- setzliche Regelung der Materie verzichtet werden kann. In be- zug auf eine solche - auch nach Meinung des Bundsrates -
notwendige gesetzliche Regelung stellen sich aber sehr heikle Rechtsfragen, namentlich die Frage, ob eine gesetzliche Neu- regelung des V-Mann-Einsatzes wie bisher auf den Betäu- bungsmittelbereich zu beschränken sei oder ob eine gene- relle Eingriffsgrundlage zu schaffen sei. Insbesondere im letzt- genannten Fall hätten wir noch zu klären, ob und inwieweit überhaupt eine Bundeskompetenz zur Schaffung einer gene- rellen, d. h. über den Bundesstrafprozess hinausgehenden Eingriffsnorm besteht; ich verweise auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung.
Aus diesen Gründen - nicht weil wir das Anliegen des Motio- närs bestreiten - möchten wir Sie bitten, die Ziffer 1 der Motion als Postulat zu überweisen.
Zu Ziffer 2 der Motion: Der Gerichtshof kam im zitierten Urteil, wie im übrigen schon vorher die Kommission, zum Schluss, dass die Verteidigungsrechte des Angeschuldigten durch das Vorgehen der Untersuchungsbehörden übermässig einge- schränkt worden seien. Er bestätigte damit seine frühere Rechtsprechung und fügte ihr einen wichtigen Hinweis bei, nämlich dass es Möglichkeiten der Befragung des V-Mannes durch den Angeschuldigten oder seinen Verteidiger gebe, ohne die Anonymität des V-Mannes preiszugeben.
In diesem Zusammenhang ist übrigens auf ein neuestes Urteil des Bundesgerichts zum V-Mann-Einsatz zu verweisen. Es handelt sich um den bisher unveröffentlichten Entscheid vom 7. August dieses Jahres. Dort hält das Bundesgericht aus- drücklich fest, die Konfrontation könne so ausgestaltet wer- den, dass die Identität des V-Mannes dem Angeschuldigten und Dritten nicht bekannt werde und dass sein akustisches und optisches Erscheinungsbild durch technische Massnah- men abgeschirmt werde.
Abgesehen vom praktischen Problem bei derartigen Einver- nahmemodalitäten stellt sich nun die Frage, inwieweit die an- wendbaren Strafprozessordnungen die Abhörung einer an- onym bleibenden Person zulassen. Zu denken ist hier vor al- lem an Formvorschriften bei der Abhörung von Zeugen oder von Auskunftspersonen, an die Pflicht zur vollständigen Akten- führung sowie an die Vereinbarkeit mit dem allenfalls gelten- den Unmittelbarkeitsprinzip.
Soweit eidgenössische Verfahrensvorschriften betroffen sind, kann die Prüfung eines eventuellen Regelungsbedarfs ohne weiteres erfolgen.
Im praktisch aber viel wichtigeren Fall, Herr Danioth, nämlich im Bereich der kantonalen Strafprozessordnungen, haben wir natürlich keine Handlungsmöglichkeiten. Deshalb muss der Bundesrat den Punkt 2 Ihrer Motion - soweit er sich auf kanto- nale Verfahrensvorschriften bezieht - aus diesen staatsrechtli- chen Gründen ablehnen. Was dagegen das Bundesrecht an- belangt, sind wir auch hier bereit, die Motion als Postulat zu übernehmen.
Wir gehen sodann mit dem Motionär einig, dass vor allem die Fragen der internationalen Zusammenarbeit noch besser ge- klärt werden müssen. Ansätze haben wir in der Europäischen Menschenrechtskonvention. Ich habe Ihnen die Rechtslage diesbezüglich geklärt. Wir werden Ihnen in diesem Zusam- menhang demnächst auch das Uebereinkommen der Verein- ten Nationen gegen den unerlaubten Verkehr mit Betäubungs- mitteln und psychotropen Stoffen zur Ratifikation vorschla- gen: In Artikel 11 dieses Uebereinkommens finden sich detail- lierte Regelungen betreffend die internationale Zusammenar- beit bei kontrollierten Lieferungen von Betäubungsmitteln.
Der Bundesrat ist also auch hier bereit, bei allen künftigen Ver- handlungen mit auswärtigen Staaten und internationalen Organisationen dem Anliegen des Motionärs Rechnung zu tragen.
Zusammenfassend: Wir sind gerne bereit, die Motion als Po- stulat entgegenzunehmen, und zwar durchaus im Sinne eines Handlungsauftrages. Aber angesichts der genannten rechtli- chen Schwierigkeiten müssen wir uns bei der konkreten Aus- gestaltung eine gewisse Handlungsfreiheit bewahren - des- halb Ueberweisung als Postulat und nicht als Motion.
Danioth: Ich möchte dem Bundesrat für die rasche Bearbei- tung des Vorstosses danken.
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Interpellation Huber
Ich halte mit Befriedigung fest, dass sich die Beurteilung des Bundesrates in bezug auf die Notwendigkeit eines verstärkten Einsatzes der verdeckten Fahndung einerseits und die Auswir- kungen dieses Urteils des Europäischen Gerichtshofes ander- seits mit meiner Auffassung im wesentlichen deckt, dass also der Bundesrat diese Auffassung teilt.
Ich möchte hierfür bestens danken, auch für die Bereitschaft zum Handeln. Ich bin selbstverständlich einverstanden mit der Umwandlung in ein Postulat. Ich möchte lediglich festhalten, dass die Anpassung der kantonalen Strafprozessordnungen natürlich in der Zuständigkeit der Kantone liegt - das ist mir schon bekannt. Aber der Bund kann natürlich hier ebenfalls ei- nen Anstoss geben. Die Bedeutung vor allem auf der Bun- desebene liegt in der Anwendung der eidgenössischen Be- stimmungen, vor allem wenn es darum geht, diese Staats- schutzaufgaben wahrzunehmen, die primär in der Zuständig- keit des Bundes sein sollen. Hier muss der Bund vorangehen und dann - soweit notwendig - die Koordination mit den Kan- tonen in bezug auf das kantonale Verfahrensrecht vornehmen. In diesem Sinne danke ich und erkläre ich mich mit der Um- wandlung in ein Postulat einverstanden.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3407
Interpellation Huber Stand und Bekämpfung des organisierten Verbrechens in der Schweiz Situation et répression du crime organisé en Suisse
Wortlaut der Interpellation vom 30. September 1992 Die Bedrohung durch das organisierte Verbrechen auch in der Schweiz beunruhigt die Bevölkerung nachhaltig. Ich frage den Bundesrat:
Wie beurteilt er den Stand des organisierten Verbrechens in der Schweiz?
Welche Entwicklungstendenzen sind erkennbar?
Welche Mittel gedenkt der Bundesrat zur Bekämpfung des organisierten Verbrechens einzusetzen - insbesondere bis wann ist mit der Vorlage von Normen im Strafrecht, die seit lan- gem in Aussicht stehen, zu rechnen?
Das organisierte Verbrechen kennt keine Landesgrenzen. Ist die internationale Zusammenarbeit zufriedenstellend? Sind allenfalls zusätzliche Vereinbarungen auszuarbeiten?
Texte de l'interpellation du 30 septembre 1992
Le crime organisé menace également la Suisse et suscite dans la population des sentiments persistants d'inquiétude. Je prie le Conseil fédéral de répondre aux questions sui- vantes:
Comment juge-t-il la situation du crime organisé en Suisse?
Quelles tendances peut-on observer dans son évolution?
Quels moyens le Conseil fédéral envisage-t-il d'employer pour le combattre et, surtout, quand édictera-t-on des disposi- tions de droit pénal en la matière, mesure dont on entend par- ler depuis longtemps?
Le crime organisé ne connaît pas de frontières. La coopéra- tion internationale est-elle satisfaisante? N'y aurait-il pas lieu de conclure de nouveaux accords dans ce domaine?
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Ro- bert, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Iten Andreas, Loretan, Meier Josi, Piller, Roth, Ruesch, Schallber- ger, Schmid Carlo, Simmen, Ziegler Oswald (19)
Huber: Ich hatte vor einiger Zeit die Gelegenheit, der Kommis- sion anzugehören, die die Rechtsgrundlagen für die aktive Be- kämpfung der Geldwäscherei zu bearbeiten hatte. Damals, Herr Bundesrat Koller, war die Rede davon, dass im Anschluss daran bald Rechtsgrundlagen für die Bekämpfung des organi- sierten Verbrechens vorgelegt würden. Es wurde zeitweise so- gar der Eindruck erweckt, als ob es sich hier um Zwillingsge- schäfte im eigentlichen Sinne des Wortes handeln würde, die für ihr Funktionieren miteinander verbunden sind.
Zweck meiner Interpellation ist nun, auf diesen Zusammen- hang hinzuweisen und die Beunruhigung über das Ausblei- ben der Vorlage zum Ausdruck zu bringen. Ich möchte das mit der Bitte um eine Lagebeurteilung verbinden, und ich frage nach konkreten Massnahmen.
Gerade im Bereich der inneren Sicherheit - so meine ich - sollte man heute sichtbar handeln und sich nicht in juristi- schem Hickhack verlieren. Ich habe manchmal den Eindruck, als ob wir bei der Gesetzgebung die Jurisprudenz auch zur Hilfe nähmen, um gewisse Dinge zu verzögern und das Tempo nicht in dem Masse zu steigern, wie es notwendig ist. Ich sage das als Jurist, ich sage das aber auch als jemand, der in einer Regierung über den Stellenwert des Rechts als Mittel zur Förderung oder zur Behinderung seine eigenen Erfahrun- gen gemacht hat.
Man hört nun genau entgegen dem Wunsch nach Dringlich- keit, dass rechtstheoretische Schwierigkeiten auftreten. Offen- bar geht es um die Frage der Schuldzurechnung und der Haf- tung des Unternehmens; da sind gewisse Leute besonders empfindlich. Ich verstehe das. Aber man muss doch die ein- ander gegenüberstehenden Güter abwägen. Da ist auf der ei- nen Seite das organisierte Verbrechen, umfassend den Terro- rismus, die organisierte Kriminalität und die Wirtschaftskrimi- nalität.
Ich habe neuerlich eine Definition dieses organisierten Verbre- chens gelesen, die mir erneut klargemacht hat, wie dringlich und wie drängend eine Bereitstellung von griffigen Instrumen- ten gegen diese Erscheinung ist. Es wird da ausgeführt: «In Annäherung an die Funktionsweise transnationaler Unterneh- men werden hochgradig arbeitsteilig, stark abgeschottet, planmässig und auf Dauer angelegt durch Begehung von De- likten sowie durch Teilnahme an der legalen Wirtschaft mög- lichst hohe Gewinne angestrebt. Die Organisation bedient sich dabei der Mittel der Gewalt, der Einschüchterung, der Ein- flussnahme auf Politik und Wirtschaft. Sie weist regelmässig einen stark hierarchischen Aufbau auf, verfügt über wirksame Durchsetzungsmechanismen für innere Gruppennormen. Ihre Akteure sind weitgehend austauschbar.»
Diese Mischung aus Kriminalität, Wirtschaft, Mobilität, mo- dernster Kommunikation und straffer Führung ist getrieben von einer inneren Dynamik und einem hervorstechenden Machttrieb. Ich verweise Sie auf die Vorgänge in Oberitalien, die eine Eroberung Mailands und der Umgebung durch die Drogenhandel-Mafia zur Folge hatte. Die Verknüpfung mit der Politik muss auch uns betroffen machen.
In unserem Land - so empfinde ich es, so stelle ich es fest - ist eine deutliche Angst vor wachsender Kriminalität spürbar. In diesen Zusammenhang gehört nicht nur der Drogenhandel, der soeben Thema eines Vorstosses war, dazu gehören die Waffenbeschaffung für europäische und aussereuropäische Konflikte und sogar der heimliche Einzug von Kriminellen in Chefetagen. Der Rechtsradikalismus als aktuelle Seuche Eu- ropas zeigt eine neue Facette der Bedrohung, wobei das Po- tential des Linksextremismus nur etwas in den Hintergrund ge- treten, nicht aber verschwunden ist. Unter diesen Umständen ist eine Lagebeurteilung notwendig, eine Erklärung, was wann dem Parlament vorgelegt wird, und der internationale Aspekt ist darzustellen.
Aus aktuellem Anlass und in Ergänzung meiner Fragen darf ich vielleicht zusätzlich erfahren, ob die Ablehnung des EWR- Vertrages auf das hier angesprochene Kapitel einen Einfluss hat.
Der Bundesrat schreibt beim nächsten Geschäft, das unsere Traktandenliste ziert - dem Uebereinkommen Nr. 141 des Eu- roparates über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlag- nahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten -, die ent-
19-S
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Rat
Ständerat
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Consiglio
Consiglio degli Stati
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08
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10.12.1992 - 08:00
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