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1233
Motion Bühler Robert
92.3399
Motion Bühler Robert
Strassenverkehrsgesetz. Verschärfter Ausweisentzug bei wiederholter Gefährdung der Verkehrssicherheit
Loi sur la circulation routière. Retrait de permis prolongé en cas de mise en danger répétée de la sécurité routière
Wortlaut der Motion vom 29. September 1992
Der Bundesrat wird ersucht, eine Aenderung des Strassen- verkehrsgesetzes (SVG, SR 741.01) im folgenden Sinn vor- zulegen:
Artikel 17, Dauer der Führerausweis-Entzuges
Die Dauer des Entzuges von Führer- oder Lernfahrausweisen ist nach den Umständen festzusetzen; sie beträgt jedoch bei grober Verkehrsregelverletzung, bei Fahren in angetrunke- nem Zustand sowie bei Vereitelung einer Blutprobe:
mindestens 2 Monate;
mindestens ein Jahr, wenn dem Führer innert zehn Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges erneut wegen einer der er- wähnten Widerhandlungen oder allgemeiner Unverbesser- lichkeit der Ausweis entzogen werden muss;
zehn Jahre, wenn dem Führer innert zehn Jahren seit Ablauf eines früheren Entzuges zum dritten Mal der Ausweis wegen einer der erwähnten Widerhandlungen oder allgemeiner Un- verbesserlichkeit der Ausweis entzogen werden muss.
Die Verschärfung zielt im wesentlichen auf die schwere Ge- fährdung der Verkehrssicherheit (Art. 90 Ziff. 2 SVG), und nicht auf die einfache Verkehrsregelverletzung. Raserei und andere gefährliche Vergehen sollen rechtlich dem Fahren in ange- trunkenem Zustand angeglichen werden.
Die Mindestdauer beim ersten Ausweisentzug wegen schwe- rer Gefährdung soll zwei Monate betragen - wie bisher beim Fahren in angetrunkenem Zustand. Für den Wiederholungs- fall soll hingegen automatisch eine massive Verschärfung der Massnahme drohen. Das vorgeschlagene Dreistufenmodell wird sich namentlich unter den Risikofahrern rasch etablieren und dadurch zu einer abschreckenden Sanktionsandrohung werden.
Zu beachten ist, dass bei der relativ kleinen Wahrscheinlich- keit, von der Polizei erfasst zu werden, ein Lenker notorisch die Verkehrsregeln missachten muss, bis es schliesslich zu einem wiederholten Ausweisentzug kommt
Der Ausweisentzug von 10 Jahren schliesslich soll sicherstel- len, dass erwiesenermassen unverbesserliche Risikofahrer zum Schutz der übrigen Verkehrsteilnehmer konsequent aus dem Verkehr gezogen werden.
Dieses Konzept, wie auch der Zeitrahmen von zehn Jahren, orientiert sich an der heutigen Praxis verschiedener Kantone betreffend Fahren in angetrunkenem Zustand.
Texte de la motion du 29 septembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de modifier la loi sur la circula- tion routière (LCR, RS 741.01) conformément à ce qui suit: Article 17, Durée du retrait de permis de conduire
La durée du retrait du permis de conduire ou d'élève conduc- teur sera fixée selon les circonstances, mais elle sera néan- moins, en cas de violation grave des règles de la circulation, de conduite en état d'ébriété, ainsi qu'en cas de refus d'un test sanguin:
de deux mois au minimum;
d'un an minimum lorsque le permis doit à nouveau, pen- dant les dix ans qui suivent l'expiration d'un retrait antérieur, être retiré pour une des infractions susmentionnées, ou si le conducteur se révèle incorrigible;
de dix ans lorsque le permis doit, pour la troisième fois au cours des dix ans qui suivent l'expiration d'un retrait antérieur,
être retiré pour une des infractions susmentionées, ou si le conducteur se rélève incorrigible.
L'aggravation des sanctions vise surtout à réprimer la mise en danger grave de la sécurité des usagers de la voie publique, au sens de l'article 90 chiffre 2 de la LCR, et non la simple viola- tion des règles de la circulation. Il y a lieu en particulier d'assi- miler l'excès de vitesse et les autres comportements dange- reux à la conduite en état d'ivresse.
La durée minimale du retrait de permis en cas d'infraction grave doit être de deux mois, soit le minimum actuel en cas de conduite en état d'ébriété. La récidive doit être punie par une sévère aggravation de la sanction. Le modèle à trois degrés doit servir de ferme mesure de dissuasion pour les conduc- teurs à risque.
Il est notoire que, en raison de la faible probabilité de se faire surprendre par la police, un conducteur peut être tenté de vio- ler les règles de la circulation jusqu'à ce qu'il subisse un retrait répété de permis.
Le retrait de 10 ans, enfin, doit permettre de s'assurer que les conducteurs manifestement incorrigibles, qui constituent une menace pour la sécurité, doivent être mis rigoureusement hors d'état de circuler, afin de protéger les autres usagers de la voie publique.
Les sanctions proposées, ainsi que la période de 10 ans, s'ins- pirent de la pratique suivie actuellement dans plusieurs can- tons à l'égard des conducteurs pris de boisson.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Büttiker, Loretan, Onken, Rhinow, Seiler Bernhard, Simmen (6)
Bühler Robert: Mit meinem Vorstoss will ich nicht die kleinen Verkehrssünder treffen. Diese zu kriminalisieren wäre falsch. Die vorgeschlagene Verschärfung zielt im wesentlichen auf die schwere Gefährdung der Verkehrssicherheit Einerseits sollen Raser und bewusste Risikofahrer härter angepackt und Unbelehrbare aus dem Verkehr gezogen werden. Anderer- seits soll erreicht werden, dass im Strassenverkehr wieder ver- mehrt die allgemeine Sorgfalts- und Rücksichtspflicht Einzug hält. Jeder Verkehrsteilnehmer, der sich korrekt verhält, sollte darauf vertrauen können, dass sich die anderen Beteiligten an geltende Regelungen halten und ihn nicht mutwillig ge- fährden.
Nicht wenige der im Strassenverkehr verletzten oder tödlich verunfallten Personen hatten sich korrekt verhalten. Sie wur- den das Opfer von vermeidbarem Fehlverhalten einer relativ kleinen Minderheit.
Seit Einreichung der Motion - das ist erst knapp drei Monate her - sind 150 Menschen im Strassenverkehr getötet und zirka 2000 verletzt worden. Uebersetzte Geschwindigkeit ist sehr oft die Ursache. Sie mag auf Unerfahrenheit zurückzuführen sein, und da können verschiedene Massnahmen wie Aufklärung, Appelle, Erziehungskurse usw. wirksam sein. Für Wiederho- lungstäter - ich scheue mich nicht, hier das Wort «Täter» zu verwenden -, die aus Charaktermängeln rücksichtslos fahren, kann nur der vorübergehende oder dauernde Ausweisentzug für Abhilfe sorgen. Dazu kommt, dass die Administrativbehör- den - hier geht es um Administrativverfahren - relativ rasch handeln können, rascher als Strafbehörden.
Das vorgeschlagene Dreistufenmodell soll insbesondere Ra- serei rechtlich dem Fahren in angetrunkenem Zustand anglei- chen; das gleiche gilt für die Vereitelung einer Blutprobe. Der Ausweisentzug von 10 Jahren - dritte Stufe - ist eine harte Massnahme und soll sicherstellen, dass erwiesenermassen unverbesserliche Risikofahrer zum Schutze der übrigen Ver- kehrsteilnehmer konsequent aus dem Verkehr gezogen wer- den können.
Das Ziel des Vorstosses ist aber nicht in erster Linie die ver- schärfte Ahndung von Verkehrsregelverletzungen, sondern die präventive Wirkung solcher Verschärfungen. Ich bitte Sie, die Motion zu überweisen.
Bundesrat Koller: Der Bundesrat geht mit den beiden Grund- anliegen des Motionärs einig. Diese bestehen darin, dass die Mindestentzugsdauer des Führerausweises bei grober Ver- kehrsregelverletzung und Vereitelung der Blutprobe derjeni-
Formation, marché du travail, concurrence. Interventions
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E 10 décembre 1992
gen beim Fahren in angetrunkenem Zustand angeglichen wird. Das ist gerechtfertigt, weil wirklich keinerlei Grund be- steht, beispielsweise rücksichtslose Raser gegenüber Alko- holtätern zu bevorzugen. Auch das weitere Ziel des Vorstos- ses - längere Mindestentzugsdauer bei gefährlichen Wieder- holungstätern - soll bei der nächsten SVG-Revision zusam- men mit einer Reihe anderer Massnahmen zur Erhöhung der Verkehrssicherheit - ich nenne die Atemprobe ohne Anzei- chen von Angetrunkenheit, Zweiphasenausbildungsmodell, Punktesystem usw. - in einem Vernehmlassungsverfahren zur Diskussion gestellt werden.
Wenn wir trotzdem, Herr Bühler Robert, nur Annahme als Po- stulat beantragen, so deshalb, weil Ihre Motion sehr detaillierte Bestimmungen enthält, die uns sowohl bei der Eröffnung wie nach dem Vernehmlassungsverfahren überhaupt keine Hand- lungsfreiheit mehr lassen würden. Es sind dies vor allem die Fristen und Tatbestände, die noch einer Ueberprüfung bedür- fen. Zudem rechtfertigt eine 10 Jahre zurückliegende Verfeh- lung, auch wenn sie schwer war, nicht automatisch in jedem Fall die vorgesehene Verschärfung. Ausnahmen müssen nach dem Verschuldensprinzip möglich werden.
Wir haben zudem mit Ihren Fristen gewisse Schwierigkeiten, weil sie der Revision von Admas, dem zentralen Register der Verwaltungsmassnahmen, die wir aufgrund des Postulates Gadient jüngst durchgeführt haben, widersprechen. Hier soll- ten wir noch eine gewisse Handlungsfreiheit bewahren, wäh- rend wir in den beiden Hauptanliegen mit Ihnen einiggehen. Aber aus diesem mehr formellen Grund müssen wir Sie bitten, die Motion nur als Postulat zu überweisen.
Bühler Robert: Vorerst danke ich dem Bundesrat, dass er be- reit ist, diese verschärften Bestimmungen in die nächste Revi- sion des Gesetzes aufzunehmen. Ich bin mit der Umwandlung in ein Postulat einverstanden.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3209
Motion Kündig Reform des schweizerischen Aus- und Weiterbildungssystems Formation de base et formation continue. Réforme du système suisse
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1209 hiervor - Voir page 1209 ci-devant
92.3210 Motion Uhlmann Reformen in der schweizerischen Arbeitsmarktpolitik Réforme de la politique du marché du travail en Suisse
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 1210 hiervor - Voir page 1210 ci-devant
92.3211
Motion Coutau Belebung der Wirtschaft und Stärkung des Wettbewerbs Revitalisation de l'économie. Renforcement de la concurrence
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 1211 hiervor - Voir page 1211 ci-devant
Präsident: Herr Plattner hat heute Geburtstag; ich möchte ihm herzlich gratulieren. (Beifall)
Uhlmann: Das engagierte Votum unseres Bundesrates Jean- Pascal Delamuraz von gestern hat mich schon etwas betroffen gemacht. Volk und Stände haben den EWR-Vertrag abge- lehnt, das wissen Sie. Demokratie und Rechtsstaatlichkeit ver- langen, dass dieser Entscheid des Souveräns als absolut ver- bindlich akzeptiert wird. Es ist verständlich, dass dies für die Unterlegenen und auch für den Bundesrat im ersten Augen- blick nicht einfach ist. Aber Behörden, Parlament, Parteien, Wirtschaftsverbände und Gewerkschaften müssen zur Kennt- nis nehmen, dass sich das Volk und die Stände für einen ande- ren Weg als den vorgezeigten entschieden haben. Ich möchte das hier in aller Deutlichkeit sagen.
Es geht jetzt darum, dass wir aufgrund dieses Entscheides das Beste aus der Situation machen - und zwar gemeinsam. Da geht es nicht an, dass man jetzt wieder Horrorszenarien ent- wickelt. Ich bin an sich sehr froh darüber, dass heute morgen im «Tages-Anzeiger» bereits klar aufgezeigt worden ist, dass diese Situation für die Wirtschaft auch eine Chance bedeutet. Ich will jetzt nicht weiter auf diese Situation eingehen; ich möchte einfach bitten, dass jetzt alle, ob Befürworter oder Gegner, objektiv an der Sache arbeiten und nicht irgendwel- che Schuldzuweisungen vornehmen.
Ich bin einverstanden, wenn der Bundesrat den Teil meines Vorstosses, der Bundesrecht betrifft, als Motion übernimmt und den anderen Teil als Postulat.
M. Coutau: Pour ma part, j'ai été aussi extrêmement impres- sionné par les déclarations que le chef du Département de l'économie publique nous a communiquées hier après-midi, mais je dois dire à M. Uhlmann que je n'ai jamais entendu dans le discours de M. Delamuraz un refus quelconque du verdict populaire. Je l'ai entendu regretter ce verdict, mais je ne l'ai pas entendu le mettre en cause. Par conséquent, je m'étonne que l'on puisse lui faire les reproches que vous ve- nez de lui adresser.
D'autre part, en ce qui concerne la motion et le texte que nous avons déposés, je remercie le Conseil fédéral d'avoir accepté cinq propositions sous forme de motion et une proposition sous forme de postulat. Je m'en satisfais et je vous invite à sui- vre cette recommandation.
Iten Andreas: Die Einschätzung der Lage der Schweiz nach der Abstimmung vom 6. Dezember durch Bundesrat Delamu- raz war sehr aufschlussreich und zeigt, mit welchen wirtschaft- lichen und politischen Schwierigkeiten wir in Zukunft zu rech- nen haben. Ich schliesse mich dem an, was Herr Coutau so- eben in Erwiderung auf das Votum von Herrn Uhlmann gesagt hat. Ich glaube, Herr Delamuraz hat nicht den demokratischen Entscheid bestritten, sondern auf die Konsequenzen und Foi- gen hingewiesen, die sich kurz nach der Abstimmung ab- zeichnen. Das war legitim, und das war auch richtig so.
Langfristig führt kein Weg an einem Vertrag mit der EG vorbei; davon bin ich überzeugt. Da hilft es auch nichts, wenn Chri- stoph Blocher die Ablehnung des EWR-Vertrages als morali-
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Motion Bühler Robert Strassenverkehrsgesetz. Verschärfter Ausweisentzug bei wiederholter Gefährdung der Verkehrssicherheit
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Dans
In
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1992
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Anno
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VI
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Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3399
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Numero dell'oggetto
Datum 10.12.1992 - 08:00
Date
Data
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1233-1234
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