Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
Nationalrat - Conseil national
1993 Frühjahrssession - 8. Tagung der 44. Amtsdauer Session de printemps - 8º session de la 44e législature
Erste Sitzung - Première séance
Montag, 1. März 1993, Nachmittag Lundi 1er mars 1993, après-midi
14.30 h
Vorsitz - Présidence: Herr Schmidhalter
Präsident: Ich eröffne die Frühjahrssession 1993. Zuerst eine Mitteilung: Das Büro beantragt unserem Rat, von Montag, 26. April 1993, bis Donnerstag, 29. April 1993, eine ausserordentliche Session durchzuführen. - Sie sind damit einverstanden.
91.034
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Aenderung Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 8. Mai 1991 (BBI III 1) Message et projet de loi du 8 mai 1991 (FF III 1) Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Steinegger, Berichterstatter: Für die Eintreibung von Geld- schulden stellt der Staat ein besonderes Verfahren zur Verfü- gung, nämlich das Schuldbetreibungsverfahren. Es handelt sich in der Schweiz um Bundesrecht. Für die übrige Zwangs- vollstreckung sind ja die Kantone zuständig, welche diese Ma- terie in ihren Zivilprozessordnungen regeln.
Die historischen Vollstreckungsrechte sind nach unserem heutigen Verständnis den Schuldnern gegenüber sehr hart gewesen. Man hat wortbrüchige Schuldner in Haft gesetzt; wir haben den Schuldverhaft auch in der Schweiz erst mit Artikel 59 Absatz 3 der Bundesverfassung abgeschafft.
Unser heutiges Recht kennt keine Haftung des Schuldners mit seiner Person - wir sind humaner geworden -, sondern der Schuldner haftet mit seinem Vermögen. Das heutige Bundes- gesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) ist in ei- ner Volksabstimmung im November 1889 angenommen, am 1. Januar 1892 in Kraft gesetzt und sehr oft revidiert worden.
Bei der aktuellen Revision wurde auf eine Totalrevision ver- zichtet, weil man keine andere oder bessere Alternative gefun- den hat. Der Bundesrat hat eine Partialrevision vorgeschla- gen. Dieser Revision ist allerdings eine umfassende Ueberprü- fung des geltenden Rechts vorausgegangen, und unter Be- rücksichtigung der bisherigen Rechtsprechung sowie von Kri- tiken und Anregungen aus Wissenschaft und Praxis sollen Sy- stemwidrigkeiten beseitigt und Lücken geschlossen werden. Es handelt sich also um eine «sanfte» Renovation.
Die Vorlage konzentriert sich auf die Behördenorganisation, das Verfahren, die Stärkung der Gläubigerrechte und auf punktuelle Verbesserungen des Schuldnerschutzes. Ihre Kommission wünschte auch Verbesserungen im Sanie- rungsrecht. Eine Expertengruppe erhielt in der Folge den Auf- trag, Vorschläge zu erarbeiten, um das Nachlassvertragsrecht besser auf das Verfahrensziel Unternehmungssanierung aus- zurichten. Die Kommission hat in der Folge die Vorschläge der Expertengruppe zum Problembereich Unternehmungssanie- rung und private Schuldenbereinigung weitgehend über- nommen.
Schliesslich sind im Zusammenhang mit der Liquidation von Bankinstituten und der Revision der Konvention 18 betreffend die Auszahlung von Spareinlagen und Gehaltskontoguthaben bei Zwangsliquidation einer Bank bei der Schweizerischen Bankiervereinigung einige Probleme aufgetaucht, welche ebenfalls geregelt wurden.
Seit dem 1. Januar 1992 ist das Abkommen über die gerichtli- che Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Ent- scheidungen in Zivil- und Handelssachen - das sogenannte Lugano-Uebereinkommen - in Kraft. Ursprünglich hatte man kaum Probleme zwischen SchKG und Lugano-Uebereinkom- men gesehen. Heute wird in Wissenschaft und Praxis jedoch die Auffassung vertreten, dass das Zusammenspiel zwischen SchKG und Lugano-Uebereinkommen einige Probleme auf- wirft und dass eine Koordination notwendig ist. Es geht um die Ausgestaltung des Sanierungssicherungsmittels gemäss Arti- kel 39 des Uebereinkommens, damit der inländische Gläubiger gegenüber dem Lugano-Gläubiger nicht benachteiligt wird. Im weiteren steht die Schaffung einer schweizerischen voll- streckbaren öffentlichen Urkunde zur Diskussion.
Im Rahmen der Beratungen Ihrer Kommission war es aber nicht möglich, systemkonforme und ausgereifte Vorschläge zu erarbeiten. Eine Expertengruppe des Eidgenössischen Ju- stiz- und Polizeidepartementes wird sich nun dieses Problems annehmen, um für die Beratungen im Zweitrat Vorschläge ma- chen zu können.
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1er mars 1993
Noch eine Bemerkung zur volkswirtschaftlichen Bedeutung. In der Schweiz werden jährlich zirka 1,4 Millionen Zahlungsbe- fehle ausgestellt. Der Verlust, den die Volkswirtschaft bei- spielsweise 1990 erlitten hat, betrug über 1,4 Milliarden Fran- ken. Dabei sind die Pfändungen und der Schaden durch Ver- zicht auf Konkurs nicht eingerechnet Wir rechnen in der Schweiz jährlich mit einem Gesamtverlust von 4 bis 5 Milliar- den Franken.
Eine Frage ist vom Bundesrat noch zu beantworten, nämlich wie es mit der Weiterbearbeitung des Entwurfs für ein Bundes- gesetz über die Sanierung und die Zwangsliquidation von Banken steht Hierzu wünschte die Kommission eine Informa- tion, welche wir noch nicht erhalten haben.
Ihre Kommissionssprecher werden sich in der Detailberatung bei der Kommentierung der vielen Artikel der Zurückhaltung befleissigen. Nur da, wo Sie Fragen aufwerfen, bei Diskrepanz zwischen Minderheit und Mehrheit werden wir das Wort er- greifen.
Präsident: Darf ich die Damen und Herren darauf aufmerk- sam machen, dass diejenigen, welche sich unterhalten, nicht mehr Lärm machen sollten, als die, welche schlafen. Das wäre für diejenigen, die zuhören möchten, sehr angenehm. Ich bitte Sie, ein bisschen ruhiger zu sein.
M. Guinand, rapporteur: Le Conseil fédéral nous propose d'adopter une révision de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite: en français, la LP, en allemand, la SchKG. La LP est plus que centenaire, puisqu'elle a été adoptée le 11 avril 1889. C'est une bonne vieille loi comme on les faisait d'antan, et le Conseil fédéral a estimé qu'il n'y avait pas lieu de proposer l'adoption d'une nouvelle loi, mais qu'il suffisait de l'adapter sur la base d'un réexamen complet de la loi de 1889.
Au moment où l'on assiste, hélas! à une augmentation consi- dérable des cas d'insolvabilité et de faillite, il est judicieux, en effet, de mettre à jour cette loi, de la compléter et de prendre en considération les effets parfois désastreux pour l'économie et l'emploi de certaines faillites. Nous pensons que le projet qui vous est présenté, et qui est issu des travaux de votre commis- sion, répond à ces préoccupations. La commission a tenu quatre séances, dont trois de deux jours, au cours desquelles de nombreuses questions techniques ont été examinées. Nous nous abstiendrons de les reprendre dans ce débat en plénum.
En ce qui concerne l'entrée en matière, un bref débat a eu lieu au sein de la commission, car elle n'était pas en soi combat- tue. La commission a cependant examiné une proposition de renvoi au Conseil fédéral, destinée à permettre à ce dernier de compléter son projet par des mesures destinées à favoriser l'assainissement de certaines entreprises. Finalement, ce ren- voi n'a pas été nécessaire, dans la mesure où le Département fédéral de justice et police a été à même de demander à un groupe d'experts d'élaborer des propositions dans un délai suffisamment court, pour que la commission soit à même d'en traiter et d'introduire ce chapitre dans la révision proposée. C'est ce qui a été fait et qui nous permet aujourd'hui de débat- tre d'un projet incluant de nouvelles règles en matière d'assai- nissement. Nous reviendrons dans la discussion de détail sur les points les plus importants et les plus discutés de la révision proposée.
Dans ce débat d'entrée en matière, on se bornera à de brèves remarques. Comme l'explique le Conseil fédéral dans son message, la révision a pour but de moderniser la loi et son lan- gage dans le sens d'une réorganisation des autorités, de l'affi- nement de la procédure, du renforcement des droits des créanciers et d'une amélioration de la protection des débi- teurs. Dans ce domaine qui traite de l'insolvabilité, il s'agit en effet de trouver l'équilibre des intérêts entre créanciers et débi- teurs et d'éviter que les intérêts des uns l'emportent sur ceux des autres. La lutte contre les abus dans la procédure de pour- suite et de faillite est, à cet égard, importante. La commission a pu s'en convaincre en prenant connaissance de la jurispru- dence du Tribunal fédéral en la matière. A cet égard, les nou- velles règles relatives à la poursuite qu'un créancier peut intro- duire après la délivrance d'un acte de défaut de biens, en invo-
quant le retour à meilleure fortune du débiteur, devraient amé- liorer une situation qui a souvent conduit à des abus. La sup- pression des privilèges dans la faillite et le remplacement des cinq classes actuelles de créanciers par trois classes seule- ment doit être approuvée comme une mesure garantissant da- vantage d'égalité lors de la faillite. Nous reviendrons dans la discussion de détail sur la question du droit de consultation, qui devrait à la fois garantir une protection des débiteurs et prendre en considération les intérêts légitimes de futurs créan- ciers.
La question du minimum vital et des biens saisissables ou par- tiellement saisissables n'a certes pas fait l'unanimité de la commission. Nous y reviendrons aussi dans la discussion de détail. Les données fondamentales de cette question n'ont toutefois pas été remises en cause.
En définitive, ce sont avant tout les propositions relatives aux mesures d'assainissement, introduites en cours de débat, qui devraient attirer l'attention. Certes, il ne s'agit pas de proposi- tions révolutionnaires du type de celles existant par exemple aux Etats-unis et qui permettent non seulement un assainisse- ment, mais une véritable procédure de réorganisation des entreprises en difficulté financière. Une telle procédure, dont on ne doit pas a priori exclure l'examen, ne pouvait pas s'ins- crire dans une révision de la LP. Elle ne pourrait être envisagée que sur la base de travaux approfondis, accompagnés d'une procédure adéquate de consultation.
Ce qui est proposé aujourd'hui constitue néanmoins un pro- grès important dans la recherche de solutions qui devraient permettre de sauver tout ou partie d'une entreprise menacée, et par là tenir compte de la nécessité de mesures visant à sau- vegarder l'emploi. En donnant au juge de la faillite et aux créanciers eux-mêmes la possibilité d'envisager une procé- dure concordataire, on crée une procédure nouvelle qui de- vrait permettre de tenir compte de ces intérêts. Il en est de même de la possibilité qui sera désormais offerte de céder à un tiers tout ou partie d'une entreprise pour lui permettre de continuer l'exploitation ou de la reprendre sur de nouvelles bases.
Enfin, la possibilité qui serait offerte à un débiteur non soumis à la poursuite par voie de faillite d'assainir sa situation finan- cière doit également être saluée comme une mesure adé- quate, permettant de résoudre certaines situations personnel- les particulièrement douloureuses. Nous reviendrons sur le détail de la procédure prévue à cet effet
Nous vous invitons donc à entrer en matière sur le projet du Conseil fédéral complété par la commission et qui a été ac- cepté au vote sur l'ensemble par 21 voix sans opposition. Nous ajouterons cependant que certaines questions devront sans doute encore être revues par le Conseil des Etats, voire dans une procédure ultérieure. Il s'agit en particulier des adap- tations commandées par la Convention de Lugano que la commission n'a pas pu examiner et qui devraient encore faire l'objet d'études et de propositions du Département fédéral de justice et police.
Dünki: Unsere Fraktion hat die heute zur Diskussion stehende Vorlage zur Revision des SchKG gründlich geprüft. Es kann von keiner Seite bestritten werden, dass eine Anpassung ei- nes unserer ältesten Bundesgesetze dringend notwendig und sinnvoll ist. Das bisherige SchKG war ein gutes, brauchbares Gesetz. Sonst hätte man es schon früher gründlich überarbei- ten müssen.
Heute geht es nur darum, die Bestimmungen weiterzuent- wickeln und so zu gestalten, dass sie der jetzt vorherrschen- den Rechtsauffassung entsprechen. Mit grossem Dank und in Anerkennung der vorzüglichen Arbeit stellen wir mit Genugtu- ung fest, dass dies der vorberatenden Kommission gelungen ist. Sie können das daraus ersehen, dass nur wenige Minder- heitsanträge vorliegen und diese nicht einmal von grosser Be- deutung sind. Dabei ist doch zu beachten, dass das Schuld- betreibungs- und Konkursgesetz keine einfache Materie ist. Es gilt zwei sich diametral entgegenstehende Interessen wahr- zunehmen: dasjenige des Gläubigers und dasjenige des so- genannten «geplagten» Schuldners.
Es musste eine Lösung gefunden werden, die keine Seite be-
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nachteiligt. Es gibt nämlich nicht nur gute Gläubiger und schlechte Schuldner, sondern es kann auch umgekehrt sein. Darum müssen wir die gesetzlichen Grundlagen ausgewogen gestalten. Ich bin davon überzeugt, dass dies der Kommission wirklich gelungen ist. Den redlichen Schuldnern wird Scho- nung und wirtschaftliche Weiterexistenz gewährt, anderseits wird es den unverantwortlichen Gläubigern erschwert, sich zu Lasten der Schuldner ungerechtfertigt zu bereichern.
Die LdU/EVP-Fraktion ist für Eintreten auf die Vorlage. Damit Zeit gewonnen wird, nehme ich bereits zu den umstrittenen Punkten Stellung.
Bei Artikel 8a schliesst sich die Mehrheit unserer Fraktion den Ueberlegungen der Kommissionsminderheit (Vollmer) an. Es geht hier um das Recht auf Einsicht in das Betreibungsregister bzw. um die Auszüge, die bestellt werden können, wenn ein glaubhaftes Interesse nachgewiesen ist. Der Persönlichkeits- schutz des Schuldners hat einen grossen Stellenwert. Hinge- gen darf nicht ausser acht gelassen werden, dass viele Gläubi- ger oder Lieferanten, die ein Gesuch um Einsicht in die Proto- kolle des Betreibungsamtes stellen, nur wissen wollen, ob der potentielle Geschäftspartner kreditwürdig ist. Die Kreditwür- digkeit muss sicher in Frage gestellt werden, wenn eine Per- son öfter betrieben wird. Oft erfolgen aber Betreibungen bös- willig und ohne Rechtstitel. Solchen Schuldnern könnten Nachteile entstehen, wenn das Einsichtsrecht wie bisher libe- ral gehandhabt wird. Wir stimmen der Einschränkung im Be- wusstsein zu, dass auch der Antrag der Kommissionsminder- heit seine Tücken hat.
Bei Artikel 93 Absatz 1 müssen wir uns bei allem Verständnis für die Anliegen der Kommissionsminderheit (Rechsteiner) dem Mehrheitsantrag anschliessen. Kein Gesetz kann gene- rell bestimmen, was für einen Schuldner unentbehrlich ist und was für ihn zur minimalen Lebensqualität gehört. Die Verhält- nisse sind von Fall zu Fall verschieden. Was für den einen ab- solut nötig ist, muss bei einem anderen als Luxus bezeichnet werden. Was hier vorgeschlagen wird, ist eine übertriebene, überspitzte Formulierung. Für die Berechnung des betrei- bungsrechtlichen Notbedarfes ist der Betreibungsbeamte auf einen Ermessensspielraum angewiesen. Nur über dieses Er- messen kann eine Lösung gefunden werden, die dem Einzel- fall gerecht wird. Betreibungsbeamte sind keine Unmen- schen. Sie handeln im grossen und ganzen nach gesundem Menschenverstand. Das Ermessen des Beamten hat sich an Richtlinien zu orientieren. Es ist ein «gebundenes» Ermessen. Individuelle Lösungen sind besonders in diesem Bereich bes- ser als globale Beurteilungen.
Wir glauben, dass nach Ziffer 8 von Artikel 92 Absatz 1 auch Fürsorgeleistungen grundsätzlich pfändbar sein sollen. Wenn sie dies nicht sind, werden wir Empfänger von Fürsorgelei- stungen besserstellen als Schuldner mit einem Arbeitsein- kommen. Der Schuldner, der einen Lohn empfängt, muss sich eine Lohnpfändung bis auf das betreibungsrechtliche Exi- stenzminimum gefallen lassen; der Empfänger von Fürsorge- leistungen, der unter Umständen über Beiträge verfügt, die über dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum liegen, könnte die Unpfändbarkeit der Fürsorgeleistungen geltend machen. Wir sind für gleich lange Spiesse.
Zu Artikel 93: Wir sind der Meinung, dass es im Einzelfall sehr schwer ist, das soziale Existenzminimum mit Richtlinien fest- zulegen; es ist in jedem Fall individuell unterschiedlich hoch. Subjektive Begriffe gehören nicht in ein derart wichtiges Gesetz.
Noch zwei Bemerkungen: Wir begrüssen natürlich die wichtig- ste Neuerung, nämlich die Schuldensanierung für Schuldner, die nicht der Konkursbetreibung unterliegen. Die Einsetzung von amtlichen Sachwaltern muss als grosser Fortschritt be- zeichnet werden. Hier können wir vielen eine echte Hilfe ge- währen. Wie das in der Praxis funktionieren wird, darüber wird der Kommissionspräsident berichten.
Zur Abschaffung des Sportelsystems: Obschon einige Betrei- bungsbeamte wegen ihrer unkontrollierbaren Sporteleinnah- men auf die Barrikade gehen, finden wir den Vorschlag des Bundesrates und der Kommission gut und vernünftig. Sollten Anträge eingehen, die den alten Zustand belassen oder wel- che die Regelungen den Kantonen anheimstellen wollen,
müssten sie von unserer Seite bekämpft werden. Die Beamten sollen von den Gemeinden gut bezahlt werden; darum gehö- ren die Einnahmen auch in die Gemeindekasse. Alles, was im Geheimen passiert, ist sowieso mysteriös. Satte Pfründen sind in unserem Staat abzuschaffen. Heute ist Transparenz gefragt Wir können dabei auch für mehr Steuergerechtigkeit sorgen. Ich bezweifle, dass die Sporteleinnahmen in der Steuererklä- rung immer richtig aufgeführt sind. Diese Posten sind schwer kontrollierbar. Aber eben: Wenn man dem Hund auf den Schwanz tritt, dann bellt er.
Der langen Rede kurzer Sinn: Die LdU/EVP-Fraktion empfiehlt Ihnen, auf die Vorlage einzutreten, bei Artikel 8a dem Antrag der Minderheit und bei den Artikeln 92 und 93 den Anträgen der Kommissionsmehrheit zuzustimmen. Vor allem liegt uns daran, dass die Institution «private Schuldensanierung» einge- führt und das Sportelunwesen abgeschafft wird.
Thür: Die grüne Fraktion beurteilt dieses Gesetz überwiegend positiv. In der Kommission konnte in den meisten wesentli- chen Punkten ein Konsens erzielt werden; das äussert sich darin, dass sehr wenige Minderheitsanträge eingereicht wur- den, obwohl heute ein sehr umfangreicher Gesetzestext zur Diskussion steht.
Positiv beurteilen wir die Neuregelung der absolut unpfändba- ren und beschränkt pfändbaren Leistungen. Ein bedeutendes Revisionsziel war die Beschränkung der Konkursprivilegien auf das sozialpolitisch Gebotene und Notwendige. Das ist un- serer Ansicht nach gelungen. Wichtig ist sodann, dass dem Gläubiger die Geltendmachung neuen Vermögens gegen- über dem Verlustscheinschuldner erleichtert wird. Die bessere Ausgestaltung der Anfechtungsklage zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität möchte ich ebenfalls als positiven Punkt erwähnen. Das Nachlassvertragsrecht wird gegenüber dem bundesrätlichen Entwurf, der bereits wesentliche Neue- rungen brachte, vollständig neu konzipiert.
Die Kommission hat eine beachtliche Arbeit geleistet und ge- eignete rechtliche Instrumente entwickelt, damit sanierungs- würdige Unternehmen im Interesse von gefährdeten Arbeits- plätzen künftig besser über die Runden gebracht werden kön- nen. Dieser Punkt gewinnt gerade in der jetzigen Rezessions- phase besonderes Gewicht.
Positiv beurteilen wir sodann die Verjährung der Verlust- scheinforderungen. Wir begrüssen auch, dass neu das Recht auf Einsicht in das Betreibungsregister sachlich beschränkt wird. Allerdings bedauern wir, dass die Kommissionsmehrheit der weiter gehenden Beschränkung, wie sie die Kommissions- minderheit vorschlägt, nicht gefolgt ist. Wir müssen uns be- wusst sein, dass ein allzu grosszügiges Recht auf Einsicht in das Betreibungsregister stets eine Persönlichkeitsverletzung beinhalten kann. Wir erachten es deshalb als richtig und wich- tig, wenn ein Unterschied gemacht wird zwischen Personen, die der Konkursbetreibung unterliegen, und den übrigen, ge- wöhnlichen Schuldnern, wie das im Antrag der Minderheit Vollmer zu Artikel 8a vorgeschlagen wird.
Bei Personen, die der Konkursbetreibung unterliegen, handelt es sich in der Regel um Kaufleute, um Personen, die sich im Wirtschaftsleben bereits exponiert haben oder exponieren wollen und deshalb mit einer strengen Ueberprüfung ihrer fi- nanziellen Situation rechnen müssen. Sie sind in der Regel im Handelsregister eingetragen und müssen schon deshalb eine viel grössere Publizität ihrer Aktivitäten in Kauf nehmen.
Der «Normalsterbliche» aber - so meint die grüne Fraktion - soll nicht damit rechnen müssen, dass irgendwer grundlos Auskunft über Betreibungen erhält, gegen die er bereits Rechtsvorschlag erhoben hat. Darum geht es beim Minder- heitsantrag zu Artikel 8a.
Wenn man nämlich berücksichtigt, dass sehr häufig völlig un- begründete Betreibungen angehoben werden, die immer ei- nen Makel zurücklassen, liegt es auf der Hand, dass ein Ein- sichtsrecht nur in solchen Fällen bewilligt werden darf, wo schon das Fortsetzungsbegehren gestellt worden ist. Liegt nämlich ein solches Begehren vor, dann heisst das, dass der Betroffene höchstwahrscheinlich zu Recht betrieben worden ist. Dann soll auch ein grösserer Kreis mit der Einsichtsgewäh- rung Schutz erhalten.
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Das gleiche gilt, wenn der Auskunftssuchende wenigstens dartut, dass er einen Forderungstitel hat. Ein Gläubiger sollte an sich auch in seinem eigenen Interesse nur dann Kenntnis über Betreibungen von Forderungen erhalten, wenn sie zu Recht bestehen. Was bringt es ihm, wenn er von einem Schuldner weiss, dass gegen diesen zehn Betreibungen im Gesamtbetrag von 100 000 Franken angehoben worden sind, wenn sich im Verlaufe der verschiedenen Betreibungsverfah- ren herausstellt, dass allesamt haltlos gewesen sind? Mögli- cherweise hat er bis zu diesem Zeitpunkt dann bereits auf- grund dieser Auskunft Geschäfte mit diesem Schuldner nicht abgeschlossen, die er sonst abgeschlossen hätte.
Der Minderheitsantrag Vollmer ist deshalb - vor allem aus Gründen des Datenschutzes und auch im Interesse des Gläu- bigers - wichtig. Ich bitte Sie deshalb, hier der Minderheit Voll- mer zu folgen.
Herr Loeb François hat in der Zwischenzeit auch einen Antrag zu Artikel 8a eingereicht. Der Antrag tönt in Absatz 1bis Buch- staben a und b gut. Da kann man ihn unterstützen. Beim Buch- staben c ist der Antrag aber problematisch, weil sich doch die Frage stellt, ob er gegenüber der jetzigen allgemeinen Fas- sung nicht eine wesentliche Ausdehnung bringt.
Wir bedauern es sodann, dass die Kommissionsmehrheit der Idee des Bundesrates, zugunsten des Schuldners eine nega- tive Feststellungsklage einzuführen, nicht gefolgt ist. Wir sind der Ueberzeugung, dass diese Klagemöglichkeit einen we- sentlichen Schutz jenes Schuldners gebracht hätte, gegen den zu Unrecht eine Betreibung eingeleitet worden ist. Mit der negativen Feststellungsklage könnte er sich auch in jenen Fäl- len, wo ein Rechtsvorschlag aus rechtlichen oder anderen Gründen unterblieben ist, vor Beendigung der Betreibung zur Wehr setzen, wenn er der Ueberzeugung ist, dass er bei Zuhil- fenahme aller Beweismöglichkeiten diese Forderung abwen- den könnte. Heute muss er das Betreibungsverfahren zuerst über sich ergehen lassen und dann in Kauf nehmen, dass ihm Vermögenswerte abgenommen werden, die er dann erst in ei- ner späteren Phase, in einem neuen Prozess, mit einer Rück- forderungsklage wieder zurückholen kann, wenn er dartun kann, dass die Forderung zu Unrecht bestanden hat. Das ist schon aus Gründen der Verfahrensökonomie unsinnig.
Damit mit dem Instrument der negativen Feststellungsklage kein Missbrauch getrieben worden wäre, hätte der Richter nach der bundesrätlichen Konzeption die Möglichkeit gehabt, diese Betreibung weiterlaufen zu lassen, wenn ihm die Klage als aussichtslos erschienen wäre. Es ist schade, dass sich die Mehrheit mit diesem Instrument nicht anfreunden konnte. Die grüne Fraktion unterstützt diesen Antrag.
Wichtig ist uns sodann der Vorschlag der Minderheit Rechstei- ner zu Artikel 93: Es geht hier um die Frage des betreibungs- rechtlichen Existenzminimums. Neu sollte nicht mehr nur das betreibungsrechtliche, sondern das weiter gefasste «soziale Existenzminimum» geschützt werden, wenn es darum geht, den pfändbaren Teil eines Einkommens festzustellen.
Abgesehen davon, dass die stark wachsende sogenannte neue Armut nach einer Neufassung des Existenzminimums ruft, müssen wir dies auch im Interesse der öffentlichen Fi- nanzen tun. Bekanntlich liegt heute das betreibungsrechtliche Existenzminimum bedeutend unter dem Existenzminimum, das von der Schweizerischen Konferenz für öffentliche Für- sorge (SKöF) festgestellt wird und als Richtsatz für die Bemes- sung der materiellen Hilfe gilt Wenn das betreibungsrechtli- che Existenzminimum stark unter dem sogenannten SKöF- Existenzminimum liegt, besteht die Gefahr, dass der betrie- bene Schuldner, der dem Betreibungsamt einen grösseren Anteil seines Lohnes abgeben muss, als er zur Sicherung sei- ner Existenz braucht, den Fehlbetrag auf dem Fürsorgeamt wieder geltend macht. Das führt dann dazu, dass die öffentli- che Hand, die heute durch Fürsorgeleistungen ohnehin mas- siv in Anspruch genommen wird, mit wachsenden Fürsorge- leistungen Gläubiger im Prinzip subventioniert. Das ist unsin- nig, und wir bitten Sie deshalb, auch hier der Minderheit zu folgen.
Im Zusammenhang mit der Umschreibung der unpfändbaren Vermögenswerte stellt sich die Frage, ob die Liste den heuti- gen Lebensbedingungen besser angepasst werden sollte.
Die Minderheit Borel François tut dies. Wir unterstützen auch diesen Antrag, obwohl er nicht die gleiche Bedeutung hat wie die übrigen Minderheitsanträge.
Wesentlich scheint uns indessen in diesem Zusammenhang, dass die Fürsorgeleistungen auf jeden Fall zu den unpfändba- ren Vermögenswerten gezählt werden. Es wäre absurd und si- cher nicht im öffentlichen Interesse liegend, wenn das Ge- meinwesen einen Schuldner mit Fürsorgeleistungen unter- stützte, die dann auch noch zur Befriedigung von Ansprüchen von Gläubigern herangezogen werden könnten. Das darf im Interesse der öffentlichen Gelder nicht passieren. Ich bitte Sie deshalb eindringlich, den Antrag der Minderheit Rechsteiner zu Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 8 zu unterstützen.
Insgesamt sind wir der Ueberzeugung, dass ein sehr gutes Gesetz vorliegt, weshalb wir für Eintreten stimmen. In der De- tailberatung werden wir dann die erwähnten Minderheitsan- träge unterstützen.
Frau Nabholz: Wie der Kommissionspräsident in seinem Ein- tretensvotum ausgeführt hat, werden Jahr für Jahr erhebliche Verluste durch Konkurse erlitten. Wenn man die Gesamtverlu- ste zusammenrechnet, muss man von etwa 3 Milliarden Fran- ken im Jahre ausgehen. Diese Zahlen zeigen mit aller Deut- lichkeit auf, von welchem Stellenwert die vorliegende Revision ist, die eines unserer ältesten Gesetze betrifft.
Obgleich man bedauern mag, dass anstelle einer Totalrevi- sion bloss so etwas wie eine «totale Partialrevision» vorgenom- men worden ist, darf man festhalten, dass die Vorlage die An- forderungen an ein handhabbares, den modernen Bedürfnis- sen angepasstes Schuldbetreibungs- und Konkursrecht zu er- füllen vermag. Zu begrüssen sind die Aufnahme der langjähri gen, bewährten Bundesgerichtspraxis ins Gesetz und die sy- stematischen Verbesserungen. Beides trägt wesentlich zur Benutzerfreundlichkeit dieses oft auch von Nichtjuristen ange- wandten Gesetzes bei.
Positiv werten wir die substantiellen Verbesserungen zugun- sten der Gläubiger wie etwa die Straffung der Privilegienord- nung, die Neugliederung absolut unpfändbarer Leistungen und alle Vorkehrungen, die eine Prellung des Gläubigers er- schweren. Aber auch die vorgenommenen Verbesserungen für den ehrlichen Schuldner - wie die Neugestaltung des Ein- sichtsrechts, die verlängerten Fristen für den Verwertungsauf- schub, die Einsprachemöglichkeit bei Arrest oder die Verjäh- rung von Verlustscheinforderungen - sind zu begrüssen.
Mit Befriedigung dürfen wir feststellen, dass das revidierte Ge- setz am Grundgedanken des Interessenausgleichs zwischen Gläubiger und Schuldner nicht rüttelt. Von besonderer Bedeu- tung ist dabei die vorgenommene Differenzierung, die dem redlichen Schuldner Schonung und Möglichkeiten der wirt- schaftlichen Weiterexistenz gewährt, dem trölerischen, unred- lichen oder gar wirtschaftskriminellen Schuldner indes mög- lichst das Handwerk legen will. Damit verbindet sich nicht zu- letzt auch die Hoffnung, dass mit dem revidierten SchKG ein Beitrag zur Bekämpfung der Wirtschaftskriminalität geleistet werden kann.
Etwa ein Viertel der Konkurseröffnungen betreffen soge- nannte Privatkonkurse, die aufgrund von Insolvenzerklärun- gen von nicht im Handelsregister eingetragenen Schuldnern erfolgen. Ein ansehnlicher Teil dieser Konkurse hat stossende Formen angenommen. Mit der Erklärung der Zahlungsunfä- higkeit und der nachfolgenden Konkurseröffnung wird nicht die möglichst gleichmässige Befriedigung der Gläubiger an- gestrebt, sondern es wird bezweckt, hängige Betreibungen und Lohnpfändungen zu beseitigen, um während des Verfah- rens frei über das Einkommen verfügen zu können respektive danach weitere Betreibungen durch Einrede des mangelnden neuen Vermögens zu verunmöglichen. Solchen Machen- schaften kann dank des neu geschaffenen Rechts des Rich- ters, Anträge auf Konkurseröffnung auch abzulehnen, und dank der wirtschaftlichen Betrachtungsweise der Frage des neuen Vermögens hoffentlich wirksam begegnet werden.
Andererseits wird dem redlichen Schuldner geholfen, einem möglichen Konkurs zu entgehen, indem als echte Neuerung Ansätze zu einem Sanierungsrecht gewagt worden sind. Der Konkurs eines Unternehmens berührt ja bekanntlich bei wei-
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tem nicht nur die Interessen von Gläubiger und Schuldner. In- volviert sind auch Dritte, seien dies Arbeitnehmer, regionale In- teressen oder Interessen einer ganzen Branche. Darum hat man zum Beispiel in den USA oder in Frankreich eigentliches Sanierungsrecht geschaffen. Der Werterhaltung einer Unter- nehmung kommt eine erhebliche Bedeutung zu. Ein Konkurs ist aber immer ein Wertzerstörer. An der Möglichkeit der Sanie- rung als Chance für das Ueberleben besteht daher ein allge- meines Interesse. Der Konkursaufschub, wie ihn das revidierte Aktienrecht in Artikel 725a OR vorsieht, sowie die ursprüngli- chen Vorschläge des Bundesrates im Rahmen des Nachlass- vertrages gehen zwar in die richtige Richtung, müssen aber als zu zögerlich und vor allem zu kurz greifend bezeichnet werden.
Die im Rahmen der Kommissionsarbeit mit Hilfe einer Exper- tengruppe vorgenommene Erweiterung des Gesetzes darf als willkommene Ergänzung betrachtet werden. Allerdings möch- ten wir betonen, dass damit das Thema Sanierung nicht end- gültig abgehakt werden darf. Dieser erste Schritt sollte viel- mehr dazu einladen, im Rahmen einer künftigen Totalrevision der Erhaltung von Unternehmen ein besonderes Augenmerk zu schenken.
Ein weiterer Bereich, der unserer Aufmerksamkeit bedarf und bei dem allenfalls der Ständerat noch nachhaken sollte, betrifft das Zusammenspiel von SchKG und dem dieses Jahr in Kraft getretenen Lugano-Uebereinkommen.
Es scheint, dass hier noch Unebenheiten ausgemerzt werden müssen, um ein reibungsloses Nebeneinander dieser beiden Rechtsbereiche zu gewährleisten. Ohne dass die Möglichkeit der Vollstreckbarerklärung von schweizerischen Urkunden mit entsprechender Wirkung geschaffen wird, sind ausländi- sche Gläubiger mit vollstreckbaren öffentlichen Titeln nämlich gegenüber den schweizerischen Gläubigern bevorzugt.
Namens der FDP-Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu allen Anträgen der Kommis- sionsmehrheit. Zu den Minderheitsanträgen werden wir im Rahmen der Detailberatung noch Stellung nehmen.
Präsident: Die SD/Lega-Fraktion ist für Eintreten, und ich wäre für ein bisschen Ruhe im Saal.
Hess Peter: Wenn wir uns heute mit dem Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs befassen, so haben wir es mit einer Rechtsmaterie zu tun, die wenig politische Brisanz auf- weist.
Ich nehme auch an - Hand aufs Herz -, dass sich nur wenige unter Ihnen mit dieser doch eher trockenen Angelegenheit auseinandergesetzt haben, sei es mangels eigener einschlä- giger Erfahrung, sei es, weil sie den Juristen das Feld nicht streitig machen wollen.
Mehr als in früheren Zeiten, wo mit Schuldenmachen, Pfän- dung und Konkurs zum Teil tiefgreifende Ehrenfolgen verbun- den waren, betrachten wir das Schuldbetreibungs- und Kon- kursrecht heute primär als Verfahrensrecht. Es stellt Gläubi- gern und Schuldnern rasch verfügbare, klar geregelte und straffe Behelfe zur Verfügung, wenn es darum geht, Forde- rungsausstände summarisch zu überprüfen und gegebenen- falls zum Inkasso zu bringen, oder wenn Bedarf besteht, in fi- nanzielle Schwierigkeiten geratene Unternehmen zu sanie- ren. Das Bundesgesetz vom 11. April 1889 über Schuldbetrei- bung und Konkurs hat sich in der Praxis sehr bewährt. Wo nö- tig, haben Lehre und Rechtsprechung weitgehend gesicherte Auslegungshilfen und Anwendungsregeln ausgearbeitet.
Gewandelte Lebensverhältnisse und Anschauungen sowie neue Arten von wirtschaftlichen Aktivitäten stellen aber auch für das altehrwürdige Schuldbetreibungs- und Konkursrecht ein neues Umfeld dar. Die CVP-Fraktion begrüsst daher, dass es mit der vorliegenden Teilrevision gelingt, das Gesetz modern auszugestalten, auf die heutigen Bedürfnisse auszu- richten und trotzdem an den bewährten Verfahrensgrundsät- zen festzuhalten.
Die CVP-Fraktion stellt sich insbesondere voll hinter die zentra- len Revisionspunkte, die da sind: Uebernahme der bundesge- richtlichen Rechtsprechung und der zahlreichen heute in Ver- ordnungen und Kreisschreiben festgehaltenen Verfahrens-
regeln ins Gesetz - damit erzielen wir erhöhte Rechtssicher- heit -; Verbesserung der Behördenorganisation und des Ver- fahrens - damit stärken wir das Vertrauen in die Rechtsanwen- dung -; Stärkung der Gläubigerrechte und des Schuldner- schutzes sowie schliesslich Bekämpfung von Missbräuchen, z. B. im Bereich der Pfändung neuen Vermögens oder des Pri- vatkonkurses. In der Detailberatung werden wir bei den um- strittenen Bestimmungen den Anträgen der Mehrheit folgen.
Gestatten Sie mir noch ein Wort zur Neuregelung des Nach- lassverfahrens: Erst aufgrund eines Auftrages der Kommis- sion hat die Verwaltung in verdankenswerter Weise auch das Nachlassverfahren einer generellen Prüfung unterzogen. Diese Arbeit hat zwar nicht zu einem grundsätzlich neuarti- gen Sanierungsverfahren gemäss amerikanischem oder deutschem Muster geführt, doch sind die von der Kommis- sion verabschiedeten Verbesserungen bemerkenswert und verdienen unsere Unterstützung. Hervorzuheben sind insbe- sondere die Möglichkeit, dass auch ein Gläubiger das Nach- lassverfahren beantragen kann, sowie erweiterte Kompe- tenzen für den Sachwalter, provisorisches Stundungsverfah ren, Sanierung von Privatpersonen in einem aussergerichtli- chen Verfahren usw.
Richtig ist der neue Grundsatz, dass angesichts der Bedeu- tung von Sanierungsverfahren für die Volkswirtschaft sowie für die betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht mehr auf die subjektive Frage der Sanierungswürdigkeit, son- dern primär auf die objektive Frage nach der Sanierungsfähig- keit abgestellt wird.
Alles in allem betrachten wir die Revisionsvorlage als zweck- dienlich, ausgewogen und zukunftsgerichtet.
Namens der CVP-Fraktion empfehle ich Ihnen daher Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu den Anträgen der Kom- missionsmehrheit.
M. Poncet: Il a été rappelé tout à l'heure que la loi dont nous nous occupons aujourd'hui est plus que centenaire. Il n'est donc pas surprenant qu'elle ait eu besoin d'être modifiée à certains égards. Par définition, une loi sur la poursuite pour dettes et la faillite a un caractère technique marqué. Il s'agit de réglementer la façon dont s'organise une saisie, une faillite, un sursis concordataire et autres domaines dont il faut bien ad- mettre qu'ils ne passionnent que quelques éminents techni- ciens du droit. Mais la façon dont une société traite la dette d'argent ou l'échec de l'entreprise est aussi une manière pour elle d'exprimer son échelle des valeurs. De ce point de vue, les modifications qui nous sont proposées aujourd'hui reflètent une approche plus économique et moins moralisatrice de la dette d'argent. Une entreprise peut faire faillite - et doit même faire faillite dans certains cas - sans qu'il faille y voir autre chose que l'effet normal du jeu de la concurrence et d'un en- semble de facteurs économiques et commerciaux.
Si l'on veut donc se risquer à une synthèse nécessairement in- complète de ce que représente la modification, on peut dire qu'elle comprend deux éléments principaux: d'abord, un en- semble de règles à caractère technique qu'il s'agissait de co- difier pour reprendre l'évolution née de la jurisprudence du Tri- bunal fédéral. Entrent donc dans cette catégorie les problè- mes relatifs à la saisie, certaines questions de responsabilité et d'autres points qui, finalement, sont assez mineurs. Plus im- portantes, en revanche, sont par exemple les dispositions qui commencent à donner la possibilité à un débiteur, voire dans certains cas à ses créanciers, de réorganiser son patrimoine ou ses activités, d'assainir sa situation dans une certaine me- sure, bref, de faire en partie ce que le droit américain et le droit français, parmi d'autres, permettent depuis longtemps de faire sur une plus grande échelle.
Par conséquent, on peut et on doit sérieusement se demander si l'ouvrage que nous allons approuver aujourd'hui atteindra lui aussi l'état de vénérable centenaire, alors que, par exem- ple, les Etats économiquement développés - parmi eux, bien sûr, la Suisse - éprouvent les plus grandes difficultés à s'en- tendre sur ce que doivent être les effets internationaux d'une faillite. Aujourd'hui encore, si une entreprise multinationale suisse devait faire faillite, il n'est nullement certain - il est même douteux à certains égards - que les décisions de l'auto-
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rité suisse, compétente à raison du siège en Suisse de la so- ciété faillie, soient vraiment reconnues et pleinement appli- quées à l'extérieur de nos frontières. Il y a là une situation à la- quelle il conviendrait de remédier sans se dissimuler qu'un vé- ritable droit international de la faillite mettra longtemps à voir le jour, tout au moins si l'on entend par là l'équivalent de ce qui se fait aux Etats-unis, mais cette fois-ci à l'échelon européen. D'autres sujets pourraient être évoqués dans le même esprit, mais je ne le ferai pas, d'abord parce que nous en sommes au stade de l'entrée en matière et ensuite parce que, comme le rappelait le président, personne n'écoute de toute façon; il est par conséquent inutile d'intervenir!
Au stade de l'entrée en matière, le groupe libéral se borne donc à observer que, dans l'ensemble, la révision est heu- reuse et qu'elle comprend certaines innovations bienvenues, même si l'on aurait pu aller plus loin dans divers domaines. Le groupe libéral votera l'entrée en matière et acceptera dans l'ensemble les propositions de majorité, en se réservant de re- venir sur différents points pendant la discussion de détail.
Fischer-Hägglingen: Da das Eintreten unbestritten ist, kann ich mich kurz fassen. Die Schwerpunkte der Revision sind rich- tig gesetzt und berücksichtigen die Bedürfnisse der Praxis. Die SVP-Fraktion wird für Eintreten stimmen. In der Detailbera- tung wird sie sich den Mehrheitsanträgen anschliessen. Ich bitte Sie, bei Artikel 8a dem Antrag Loeb François und bei Arti- kel 27 meinem Antrag zuzustimmen.
Rechsteiner: Nicht nur in der Dritten Welt tickt die Schulden- bombe, und nicht nur für die öffentlichen Haushalte wird die Verschuldung zu einem immer grösseren Problem. Auch die Privatverschuldung nimmt immer mehr zu.
Wie eine EG-Studie zeigt, hat sich das Konsumkreditvolumen allein in der Schweiz in den Jahren 1980 bis 1987 verdoppelt. Das liegt zwar noch unter den Zuwachsraten einiger anderer Länder, doch holt die Schweiz auch hier auf. Die Verschul- dung bzw. Ueberschuldung von immer mehr privaten Haus- halten ist eines der Kennzeichen, welche nach dem überein- stimmenden Befund der bis heute vorliegenden kantonalen Armutsstudien die sogenannte neue Armut prägen.
Die Ursachen der privaten Ueberschuldung sind vielfältig. Dazu gehören die stark wachsende Arbeitslosigkeit genauso wie die zu hohen Auslagen und Kosten beispielsweise für die Miete bei niedrigen Löhnen, die steigenden Scheidungsraten genauso wie der Zusammenbruch persönlicher Beziehun- gen, der Einkommensausfall wegen Erkrankung und Invalidi- tät ebenso wie die im Verhältnis zum Lohn überhöhten Kon- sumkredite.
Von besonderer Brisanz ist heute der Zusammenhang mit der Arbeitslosigkeit. Nicht nur sind immer mehr Fälle bekannt, in denen arbeitslos gewordene Menschen vor dem Gang zum Arbeitsamt zuerst einmal einen Kredit aufnehmen, damit der Verlust der sozialen Stellung gegen aussen nicht sichtbar wird. Bei Langzeitarbeitslosigkeit drohen längerfristig - auch bei bescheidenen Ansprüchen - fast immer Ueberschuldung, Armut und Fürsorgeabhängigkeit.
Leider geht die Botschaft des Bundesrates auf die Armutspro- blematik, die in engem Zusammenhang mit der Schuldbetrei- bung steht, fast überhaupt nicht ein. Gegenüber den Arbeitslo- sen leistet sie sich gar den zynischen Satz, dass ihnen wohl zugemutet werden könne, sich in ihren Ansprüchen zu be- scheiden.
Um so grösseres Gewicht haben für den Bundesrat die Inter- essen der Gläubiger, deren Rechte in der Vorlage in verschie- dener Hinsicht auf Kosten der Schuldnerinnen und Schuldner gestärkt werden. So soll der sogenannte Privatkonkurs er- schwert werden. Diese Erschwerung ist nicht nur grundsätz- lich fragwürdig, sondern läuft auch neuen internationalen Er- kenntnissen zuwider, z. B. den Ergebnissen einer der neue- sten EG-Studien über die Ueberschuldung der privaten Haus- halte, die gerade die Einführung eines solchen Institutes wie dasjenige des Privatkonkurses fordern, den wir ja in der Schweiz seit langem kennen.
Im Sinne auch der amerikanischen «fresh start policy», der Möglichkeit des wirtschaftlichen Neubeginns, ist es nicht nur
richtig, sondern auch aktuell, den Privatkonkurs gegenüber heute nicht oder wenigstens nicht erheblich zu erschweren. In diesem Sinne empfehlen wir Ihnen die Zustimmung zu ei- nem Antrag Marti Werner, der das Beibehalten des bisherigen Rechtes empfiehlt. Aber mit Blick auf den möglichen Rechts- missbrauch im Zusammenhang mit Alimentenforderungen ist auch die Fassung der Kommission als Kompromiss noch ak- zeptabel.
Nicht akzeptabel ist demgegenüber, dass das betreibungs- rechtliche Existenzminimum auch in Zukunft unter dem sozia- len Existenzminimum liegen soll. Es ist heute allgemein aner- kannt, dass das Recht auf ein soziales Existenzminimum Grundrechtsqualität hat. Weshalb dieses Grundrecht gegen- über Gläubigern im Betreibungsverfahren, beispielsweise ge- genüber den Kleinkreditbanken, nicht gelten soll, ist nicht zu begründen. Die einzige Ausnahme, die sich hier rechtfertigt, sind die Alimentenforderungen.
Als ausserordentlich positives Ergebnis der Kommissionsbe- ratungen ist andererseits - gerade im Zusammenhang mit der Armutsproblematik - die Einführung des neuen Rechtsinstitu- tes der einvernehmlichen privaten Schuldenbereinigung zu werten.
Viele Schuldnerinnen und Schuldner sind erfahrungsgemäss mit der Bereinigung ihrer finanziellen Situation und in den Ver- handlungen mit oft unzimperlichen Gläubigern - man denke an die Praktiken verschiedener Inkassobüros - völlig überfor- dert. Um so wichtiger ist es, dass sie in Zukunft in einer so aus- sichtslosen Lage weniger versucht sind, sich dubiosen Sanie- rern anzuvertrauen, die am Schluss niemanden sonst als sich selber sanieren.
Wie praxistauglich das neue Rechtsinstitut ist, wird die Zukunft zeigen müssen. Wichtig ist, dass die Erfahrungen mit der ein- vernehmlichen privaten Schuldenbereinigung in der Praxis ausgewertet werden und das Verfahren nötigenfalls entspre- chend verbessert wird, z. B. dann, wenn sich die Fristen na- mentlich für die Stundung - wie anzunehmen ist - als zu kurz erweisen oder wenn sich zeigt, dass bei der Nachlassbehörde direkt ein Amt für die Organisation solcher Verfahren einge- richtet werden sollte, wie das Professor Walder vorschlägt. Im- merhin befinden wir uns mit diesem Rechtsinstitut grundsätz- lich auf dem richtigen Weg.
Die übrigen Anträge der Kommission müssen aus unserer Sicht unterschiedlich gewürdigt werden. Zu begrüssen sind die organisatorischen Verbesserungen, beispielsweise bei der Behördenorganisation, wie auch die längst fällige Einfüh- rung der Verjährung von Verlustscheinforderungen.
Positiv ist auch, dass die vom Bundesrat vorgeschlagene Er- schwerung des Ausländerarrestes von der Kommission rück- gängig gemacht worden ist. Sie hätte nur der Kapitalflucht aus der Dritten Welt und denjenigen Banken gedient, die an dieser Kapitalflucht interessiert sind.
Positiv gewürdigt werden darf ferner, dass die Kommission die Forderungen der Pensionskassen im Konkurs der Arbeitge- ber nach wie vor privilegiert behandeln will: Das ist sozialpoli- tisch ein Minimum, nachdem die Arbeitnehmerinnen und Ar- beitnehmer mit dem Konkurs des Arbeitgebers nicht noch zu- sätzlich ihre Ansprüche gegenüber der Pensionskasse verlie- ren sollen.
Bedauerlich ist es andererseits, dass die Kommissionsmehr- heit die vom Bundesrat vorgeschlagene Einführung der ne- gativen Feststellungsklage abgelehnt hat. Negativ gewertet werden muss ebenso, dass nach Auffassung von Bundesrat und Kommissionsmehrheit der Datenschutz bei der Einsicht ins Betreibungsregister für die Schuldnerinnen und Schuld- ner nicht gelten soll, indem auch Einsicht in Betreibungen gewährt wird, die sich im nachhinein als haltlos erweisen. Es wäre ferner wünschbar gewesen, dass das Unternehmens- sanierungsrecht nicht nur wie vorgeschlagen verbessert, sondern unter Berücksichtigung der Interessen der Arbeit- nehmerinnen und Arbeitnehmer völlig neu gestaltet worden wäre.
Gesamthaft gesehen beantragt Ihnen die SP-Fraktion Eintre- ten auf die Vorlage, wobei wir Sie bitten, den Minderheitsanträ- gen vor allem im Zusammenhang mit der Armutsproblematik zuzustimmen.
Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz
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M. Borel François: Nous vous recommandons d'entrer en ma- tière. Le projet que vous présente la commission est meilleur sur un point que celui du Conseil fédéral puisqu'il prévoit des dispositions permettant l'assainissement des entreprises. Nous avons d'ailleurs pu compter sur le conseiller fédéral concerné et ses services pour réaliser cela, et je crois que c'est l'une des raisons principales pour lesquelles il faut entrer en matière. Il y a vraiment un bon projet dans ce domaine, qui n'est certes pas révolutionnaire, mais qui constitue un premier pas dans la bonne direction. Il n'aurait pas été possible dans le cadre de la modification de cette loi d'introduire des mesures telles que celles qui sont prévues, aux Etats-unis par exemple, comme l'ont mentionné les rapporteurs.
En ce qui concerne la protection des débiteurs, le projet du Conseil fédéral partait clairement du principe qu'il n'y a pas de gentils créanciers et de méchants débiteurs, ou l'inverse, mais qu'il fallait nuancer les choses. Il est vrai qu'il ne tient guère compte de la dimension sociale, du réel problème social que constitue la pauvreté dans notre pays. On peut regretter que, sur certains points, la commission ne soit pas allée aussi loin que le Conseil fédéral dans la protection des débiteurs, qu'elle n'ait pas suivi certaines propositions de minorité pour amélio- rer la protection des débiteurs. Nous vous encourageons donc à soutenir, dans la discussion de détail, quelques propo- sitions de minorité qui tendent véritablement à améliorer, de manière très nuancée, la protection de ces débiteurs.
Je mentionnerai encore une proposition de minorité qui consiste à faire en sorte que les prestations d'assistance publi- que ne puissent être saisies. Ce serait en effet aberrant que, dans le cadre d'une saisie, un créancier obtienne ce qui lui est dû aux dépens, non pas du débiteur, mais des pouvoirs publics.
Je vous engage donc à soutenir les propositions de minorité afin d'améliorer la protection des débiteurs et je dis bravo à la commission pour avoir introduit des mesures permettant l'as- sainissement des entreprises.
Dreher: Die APS-Fraktion stimmt der Neuordnung des SchKG zu und ist für Eintreten. Die Vorlage macht uns insgesamt ei- nen guten Eindruck, wenngleich wir zu einzelnen Punkten Kri- tik anmelden. So erachten wir es als nicht sinnvoll, dass das Sportelsystem in einem Zeitpunkt aufgegeben wird, wo män- niglich von zusätzlichen Privatisierungen spricht, und es in Kantonen, wo es eingeführt ist, z. B. Schwyz und teilweise Aar- gau, abgeschafft werden soll. Ich glaube aber, dass die Betrof- fenen über den Ständerat versuchen sollten, ihr Anliegen dort nochmals einzubringen, es sei denn, es werde hier ein Antrag eingegeben, der zur Stunde jedoch nicht vorliegt. Wir würden diesen Antrag unterstützen.
Wir lehnen sämtliche Minderheitsanträge ab, weil wir der Auf- fassung sind, es sollte auch noch Politiker geben, welche die Rechte des Gläubigers hochhalten und nicht nur in überrisse- nem Schuldnerschutz machen wollen. Die Erschwerung des Privatkonkurses wird von uns ausdrücklich begrüsst.
Wir werden im weiteren den Antrag von Kollege Loeb François zu Artikel 8a Absatz 1bis unterstützen, weil er eine wünschens- werte Präzisierung mit sich bringt. Es ist in der Tat nicht einzu- sehen, weshalb die Auskunftsmöglichkeit und Auskunfts- pflicht vor dem Eingang von Geschäftsverbindungen er- schwert werden soll, nur um einem überrissenen Datenschutz zu genügen. Die Interessen des Gläubigers siedeln wir hier eindeutig höher an.
Im weiteren werden wir auch den Antrag von Kollege Fischer- Hägglingen zu Artikel 27 Absatz 1 Ziffer 3 unterstützen.
Bundesrat Koller: Diese, so möchte ich sagen, grosse Teilre- vision des SchKG fällt in eine Zeit wirtschaftlicher Rezession. Die Zahlen sprechen eine klare Sprache: In den letzten Jahren wurden jährlich etwa 1,3 Millionen Zahlungsbefehle zugestellt. Im Jahre 1991 waren es sogar 1,64 Millionen. Die Zahl der Pfändungen kletterte von 1980 bis 1991 von rund 400 000 auf 618 000. Die Zahl der Konkurseröffnungen stieg von rund 3000 im Jahre 1980 auf 7648 im Jahre 1991. Die Schätzungen be- züglich des letzten Jahres beziffern sich auf 9500 Konkurser- öffnungen, was bedeuten würde, dass sich die Zahl in einem
Jahrzehnt verdreifacht hätte. Von der Gesamtzahl der Kon- kurse laufen nur etwa 5 Prozent im ordentlichen Verfahren ab. Das summarische Verfahren ist also längst zum ordentlichen Verfahren geworden.
Sorge macht uns auch die starke Zunahme der sogenannten Privatkonkurse, der Insolvenzerklärungen. Mindestens die Hälfte aller Konkurse der letzten Jahre waren Privatkonkurse. Demgegenüber zeigen die Nachlassverträge gerade eine um- gekehrte Entwicklung: Im Jahre 1980 kamen noch 95 Nach- lassverträge zustande, im Jahre 1991 waren es nur 88, im Jahre 1990 sogar nur 58. Die volkswirtschaftlichen Folgeschä- den der Insolvenzen können wir leider nur schätzen. Frau Nab- holz hat die Zahl von 3 Milliarden Franken genannt. Meine Mit- arbeiter schätzen, dass sich die volkswirtschaftlichen Schä- den von Verlustscheinen eher gegen 4 Milliarden Franken pro Jahr bewegen.
Trotzdem ergab die Ueberprüfung des SchKG durch die Ex- pertenkommission, durch den Bundesrat und auch durch Ihre Kommission, dass eine Totalrevision dieses Gesetzes nicht angebracht ist
Dieses Bundesgesetz ist tatsächlich unser ältestes Bundesge- setz: Es stammt aus dem Jahre 1889. Es hat sich bewährt und bloss Teilrevisionen erlebt: Im Jahre 1895 wurde die Oberauf- sicht über das Betreibungs- und Konkurswesen vom Bundes- rat an das Bundesgericht abgetreten, im Jahre 1924 - auch dies ist ein Ausdruck der Zeit - wurde die Notstundung und im Jahre 1949 der Liquidationsvergleich eingeführt
Es lohnt sich vielleicht, einen Moment darüber nachzudenken, worin wohl die Zeitlosigkeit des SchKG liegt Eine entschei- dende Stärke des SchKG ist sicher seine konzise Redaktion, gleichsam der Mut zur Lücke. Die Praxis hat dadurch sehr viel Raum erhalten, um wichtige Anliegen situationsgerecht zu ver- wirklichen. Dies gilt beispielsweise im Rahmen der Einkom- menspfändung, des Einsichtsrechts, der Rechtsöffnung, des Arrestes usw. Die Zeitlosigkeit unseres SchKG hängt also we- sentlich mit seiner Flexibilität zusammen. Wir alle, Experten- kommission, Bundesrat und vorberatende Kommission, sind daher zum Schluss gekommen, dass die Substanz dieses über hundertjährigen Gesetzes nach wie vor gesund und er- haltenswert ist
Diese, wenn Sie mir den etwas populären Ausdruck erlauben, «Erfolgsstory» des SchKG hängt sicher auch damit zusam- men, dass es vor hundert Jahren gelang, einen Kompromiss zwischen der Deutsch- und der Welschschweiz zu finden. In der Deutschschweiz dominierte die Betreibung auf Konkurs, in der Welschschweiz die Betreibung auf Pfändung. Der histo- rische Kompromiss ist hier offenbar sehr gut gelungen.
Dass das SchKG trotz seiner hundert Jahren nicht veraltet ist, hängt wohl aber vor allem damit zusammen, dass es in erster Linie Verfahrensrecht ist. Verfahrensrecht unterliegt offenbar viel weniger dem Wertewandel. SchKG ist zwar nicht nur Ver- fahrensrecht; wie gerade die neuen Vorschriften über die Sa- nierung zeigen, formuliert es auch Verfahrensziele, beispiels- weise die Erhaltung der Unternehmungen.
Schliesslich dürfen wir festhalten, dass sich das SchKG im Ver- laufe der Zeit von einer Arena der unerbittlichen Abrechnung des Gläubigers mit dem säumigen Schuldner zu einem Instru- ment des Interessenausgleiches, auch zur Berücksichtigung von Drittinteressen, entwickelt hat. Gerade in dieser Richtung machen wir mit dem neuen Sanierungsrecht einen weiteren wichtigen Schritt
Wir schlagen Ihnen lediglich eine grosse Teilrevision vor. Kodi- fiziert werden bewährte bundesgerichtliche Leitsätze und si- chere Erkenntnisse der Lehre. Ins Gesetz aufgenommen wer- den auch kardinale Verordnungsbestimmungen. Weder die Expertenkommission noch der Bundesrat, noch Ihre Kommis- sion haben gefunden, dass Anlass zu einem Systemwechsel und damit zu einer Totalrevision besteht.
Ich danke den Fraktionssprechern für die gute Aufnahme der Vorlage. Wir haben - unter dem Eindruck der wirtschaftlichen Rezession - während der Beratungen in der Kommission die Behandlung eines Teils des Gesetzes stark vorangetrieben: Es ist dies das Sanierungsrecht, auf das ich noch eingehender zu sprechen kommen werde.
Es wäre verfehlt zu meinen, es handle sich bei dieser Revision
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gleichsam nur um ein Nachführen von Rechtsprechung. Das neue Gesetz, das wir Ihnen präsentieren, enthält durchaus auch wichtige Neuerungen, zum Teil sogar solche innovativer Art. Da ich nicht mehr darauf zu sprechen kommen werde, möchte ich die wichtigsten Neuerungen hier kurz nennen:
die Abschaffung des Sportelwesens;
die Neuregelung des Rechts auf Einsicht in die Betreibungs- register;
die (allerdings umstrittene) zusätzliche negative Feststel- lungsklage zur Vervollständigung des Schuldnerschutzes aus materiellrechtlichen Gründen;
die systematische Neuregelung der Pfändbarkeit bezie- hungsweise der Unverpfändbarkeiten;
die Verjährbarkeit von Verlustscheinforderungen;
die Bekämpfung rechtsmissbräuchlicher Insolvenzerklä- rungen;
die Bekämpfung des Missbrauchs von Konkursverlustschei- nen (Verfahren in bezug auf neues Vermögen);
die Verbesserung des Schutzes der Arrestbetroffenen;
die Verlängerung der paulianischen Anfechtungsfristen;
die Erhöhung des Sparprivilegs im Bankengesetz auf 30 000 Franken;
ein besserer Schutz der Depotwerte der Bankkunden.
Auf zwei Neuerungen möchte ich noch etwas näher eingehen. Eine ganz zentrale Neuerung stellt die Beschränkung der Kon- kursprivilegien dar - ich verweise auf Artikel 219. Heute herrscht bei den Konkursprivilegien ein richtiger Wildwuchs, wie das der grosse SchKG-Gelehrte Professor Amonn treffend formuliert hat. Wir möchten nun diese Konkursprivilegien auf das sozial Gebotene und Notwendige beschränken. Es sollen nur noch Gläubiger privilegiert sein, die zum Schuldner in ei- nem besonderen Abhängigkeitsverhältnis stehen und die auf eine vorgängige, d. h. möglichst vollständige Befriedigung be- sonders angewiesen sind. Das sind die Arbeitnehmer, die Ali- mentengläubiger, die Kinder, die Kleinsparer, aber auch die Unfall- und Vorsorgeversicherten. Nur eine scheinbare Aus- nahme von diesem sozialen Grundsatz stellt die Beibehaltung des Privilegs der Pensionskassen dar. Da dieses Privileg letzt- lich ganz eminent im Interesse der Versicherten liegt, fügt es sich durchaus konsequent in dieses System des qualifizierten Sozialschutzes ein.
Diese fast spektakuläre Straffung der Privilegien ist aber auch im Hinblick auf das neue Sanierungsrecht von grosser Bedeu- tung, denn weniger Konkursprivilegien bedeuten mehr Sub- strat zugunsten der nichtprivilegierten Gläubiger. Und auf diese Gläubiger kommt es ja bei einem Nachlassvertrag an. Ist die Aktivmasse von den privilegierten Gläubigern - wie heute - bereits leergeräumt, hat ein Nachlassvertrag, also womöglich eine Sanierung, von vornherein keine Chance. Mit anderen Worten: Diese Straffung der Konkursprivilegien erhöht die Sa- nierungschance eines Unternehmens. Das war auch der Hauptgrund, weshalb dieser wichtige Revisionsvorschlag trotz gewissen Härten schliesslich allgemein Zustimmung fand, wenn auch zugegebenerweise zum Teil zähneknir- schende - auch der Bund musste ein Opfer bringen, da das Privileg der Verrechnungssteuer weggefallen ist
Im Falle einer Bankeninsolvenz sollen die Bankkunden besser geschützt werden. Das geschieht einerseits durch die inflati- onsbedingte Erhöhung des Sparprivilegs auf 30 000 Franken. Das entspricht übrigens dem Betrag, den Sie aus der Konven- tion XVIII der Schweizerischen Bankiervereinigung kennen. Sodann wird in Anlehnung an das Anlagefondsgesetz ein spe- zielles Absonderungsverfahren - im Gegensatz zum Ausson- derungsverfahren für Depotwerte - eingeführt Durch die neue, sehr weite Legaldefinition der Depotwerte erfährt das Kundendepot einen umfassenden Schutz.
Mit dieser Revision bekämpfen wir sodann den Missbrauch der Attraktivität des Konkursverlustscheines. Natürlich soll es ein wichtiges Ziel des Konkursverlustscheines bleiben, dem Privatschuldner einen Neuanfang zu ermöglichen. Solange ein Konkursschuldner nicht zu neuem Vermögen gekommen ist, schützt ihn also auch weiterhin eine entsprechende Ein- rede.
Für den Nachweis des Vorliegens von neuem Vermögen trägt aber nicht mehr der Gläubiger die volle Beweislast, sondern
den Schuldner trifft eine Mitwirkungspflicht. Er kann sich nicht mehr darauf beschränken, zu bestreiten, dass neues Vermö- gen vorhanden ist.
Ausserdem können unter bestimmten Voraussetzungen Ver- mögenswerte Dritter in die Vollstreckung einbezogen werden, sofern der Schuldner darüber wirtschaftlich verfügt, sofern es sich also um wirtschaftliches Schuldnervermögen handelt.
Wir möchten mit diesen Neuerungen verhindern, dass je- mand - was gelegentlich schon als Bonmot erzählt wird - von Konkurs zu Konkurs reicher werden kann.
Eine zweite zentrale Neuerung stellt das neue Sanierungs- recht dar. Bereits die Vorlage des Bundesrates wies gewisse Ansätze in dieser Richtung auf. Aufgrund der Kommissionsar- beiten haben wir jedoch eine Expertenkommission beauftragt, in Sachen Sanierungsrecht noch einen gewichtigen Schritt weiter zu gehen und ein eigentliches System der Unterneh- menssanierung auch in unserem Recht zu ermöglichen. Da- bei handelt es sich - das sei gleich vorweg gesagt - um äus- serst vielschichtige Aufgaben, die weit über jene der Juristen hinausgehen. Es geht um wichtige unternehmenspolitische Entscheide. Aufgabe des SchKG kann dabei lediglich sein, ein adäquates rechtliches Verfahren zur Verfügung zu stellen. Die Sanierungschance steht und fällt vor allem mit der frühzeitigen Erkennung der Krankheitssymptome eines Unternehmens. Es geht vor allem um Fragen der Unternehmensorganisation und der Reorganisation der Unternehmensstruktur. Es geht um Fragen des Ersatzes von untauglichem Management und um weitere Probleme.
Das SchKG wäre zweifellos überfordert, wenn es alle diese materiellen Grundentscheidungen der Unternehmensverfas- sung lösen müsste und vom SchKG gleichsam ein legislatori- sches Gesamtwerk der Sanierung verlangt würde. Es finden sich weitere sanierungsrechtliche Vorschriften etwa im Aktien- und im Steuerrecht.
Bestehen oder untergehen? Sanieren oder liquidieren? Dies sind die Schicksalsfragen jedes Unternehmens im Rahmen der Marktwirtschaft. Es kann nicht Aufgabe des SchKG sein, wirtschaftliche Strukturpolitik zu betreiben. Das SchKG muss sich notwendigerweise auf die verfahrensrechtliche Seite be- schränken, aber das heisst nicht, dass man einer minimalisti- schen Lösung das Wort reden muss.
Die Vorlage, wie sie jetzt von der Kommission aufgrund dieses Expertenberichtes präsentiert wird, ist auf der Höhe der Zeit Ihre Grundsätze bestehen in folgendem: Entscheidendes Kri- terium für die Bewilligung der Nachlassstundung ist neu die objektive Sanierungschance des Unternehmens. Auf das bis- herige, subjektive, tendenziell willkürliche Kriterium der Nach- lasswürdigkeit des Schuldners kommt es künftig nicht mehr an. Es geht nicht darum, die persönliche Karriere eines Schuldners zu schützen, sondern objektiv ein überlebensfähi- ges Unternehmen und alle damit verknüpften Drittinteressen - beispielsweise der Arbeitnehmer, der Zulieferer usw. - zu schützen.
Folgerichtig kann das Sanierungsverfahren neu nicht mehr nur auf Antrag des Schuldners, sondern auch auf Antrag eines Gläubigers oder gar von Amtes wegen eingeleitet werden. Sol- len auch die genannten Interessen Dritter geschützt werden, so darf der Sanierungsversuch nicht nur vom Kalkül des Schuldners oder eines seiner Gläubiger abhängen. Nur so las- sen sich sogenannte Kettenkonkurse vermeiden.
Neu ist sodann auch, dass die Sanierungsfähigkeit nicht mehr wie bisher bloss von der statischen Bilanzsituation abhängig gemacht wird. Das neue Recht möchte ganz entscheidend von der erwarteten Ertragslage ausgehen. Diese längst fällige Abkehr von einer rein statischen Betrachtungsweise im Kon- kursrecht ist ein entscheidender Fortschritt des neuen Geset- zes. Der Nachlassrichter kann neu auch sofort eine provisori- sche Stundung von höchstens zwei Monaten Dauer verfügen und provisorisch einen Sachwalter einsetzen; damit wird die wichtige Reaktionszeit erheblich verkürzt. Zudem ist die gel- tende Stundungsdauer von vier bis sechs Monaten viel zu kurz. Neu darf sie insgesamt bis zwölf Monate betragen, was einer Verdoppelung gleichkommt.
Das adäquate Krisenmanagement des gefährdeten Unterneh- mens während der Stundung ist für das Gelingen einer Sanie-
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rung entscheidend. Wir schlagen daher diesbezüglich ein Stu- fenmodell der Eingriffsintensität vor: Bei Eignung kann das bisherige Management, die bisherige Geschäftsführung, un- ter Aufsicht des Sachwalters weiter funktionieren. Die nächste Stufe ist, dass der Sachwalter Weisungen erteilen und gewisse Geschäfte von seiner Zustimmung abhängig machen kann. Genügt auch dies nicht, so kann der Nachlassrichter als letzte Stufe dem Sachwalter die Geschäftsführung ganz oder teil- weise übertragen.
Dies bedeutet eine echte Stärkung der Funktion des Sachwal- ters, zumal auch mehrere Sachwalter und auch juristische Per- sonen als solche eingesetzt werden dürfen.
Dank diesem neuen Krisenmanagement kann der Nachlass- richter bei Zuwiderhandlung des Schuldners gegen die Wei- sungen des Sachwalters sachgerechter reagieren. Statt unter sofortigem Abbruch der Sanierungsübung und damit unter Preisgabe des Unternehmens wie bisher einfach die Stun- dung zu widerrufen, soll er eben in einem solchen Fall härter in die Unternehmensgeschicke und damit in die Befugnisse des Managements eingreifen können.
Eingeführt wird weiter ein zusätzliches, alternatives Gläubiger- quorum. Der Nachlassvertrag gilt neu auch dann als ange- nommen, wenn nur ein Viertel der Gläubiger, die mindestens drei Viertel der Forderungen vertreten, zugestimmt hat. Die Sa- nierung soll also nicht mehr am fehlenden absoluten Kopf- mehr kleiner Gläubiger scheitern; denn diese kleinen Gläubi- ger gehen erfahrungsgemäss eher auf eine rasche Liquidation als auf eine langfristige Sanierung des Unternehmens aus.
Beim Stichwort Sanierung ist jedoch nicht nur an Unterneh- men zu denken; auch Privatpersonen sind heute oft über- schuldet. Ich habe Ihnen einleitend gesagt, dass mehr als die Hälfte der Konkurse heute sogenannte Privatkonkurse sind. Wir haben daher auch hier nach einer Sanierungsmöglichkeit gesucht. Das Nachlassvertragsrecht und damit unser ordentli- ches Sanierungsrecht können auch von diesen Privatperso- nen - also den Nichtunternehmern - angerufen werden, in- dem wir ein neues Verfahren, die sogenannte einvernehmli- che private Schuldenbereinigung, zur Verfügung stellen. Es ist dies ein einfaches Nachlassverfahren. Der Schuldner erhält eine befristete Stundung und die Hilfe eines gerichtlich er- nannten Sachwalters, der mit den Gläubigern verhandelt und eine Verständigungslösung sucht
Wir hoffen, dass dieses neue Verfahren zur Eindämmung der besorgniserregenden Zahl von Privatkonkursen beitragen wird.
Dieses Nachlassvertragsrecht wird auch in seiner neuen Form in erster Linie auf die Autonomie der Beteiligten abstellen. Es bleibt dem Beteiligten und nicht dem Diktat eines omnipoten- ten Richters oder einer Amtsstelle überlassen, die im Einzelfall vernünftige Lösung zu suchen und sich darüber zu verstän- digen.
Wir schlagen Ihnen also keineswegs ein etatistisches Sanie- rungsrecht vor, das den Staat - sei es den Richter oder eine Amtsstelle - zum Krisenmanager oder Unternehmer macht, sondern ein Sanierungsrecht, das den Beteiligten sehr viel materielle Entscheidungsfreiheit belässt, die Chancen der Sa- nierung gegenüber dem heutigen Rechtszustand aber ganz wesentlich erhöht.
Erlauben Sie mir noch ein Wort zur Europakompatibilität des neuen SchKG. Diese Frage ist im wesentlichen gleichbedeu- tend mit der Frage der Vereinbarkeit dieser Teilrevision mit dem sogenannten Abkommen über die gerichtliche Zustän- digkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (Lugano-Uebereinkommen).
Wie Sie wissen, ist das Lugano-Uebereinkommen für unser Land seit dem 1. Januar 1992 in Kraft. Es ist ein Parallelabkom- men zu einem EG-internen Uebereinkommen, das bezweckt, dessen Regeln auf den ganzen EG/Efta-Raum auszudehnen und damit für ganz Westeuropa ein einheitliches Gerichts- stands- und Exequaturrecht zu schaffen.
Das Bundesamt für Justiz hat für das Inkrafttreten des Lu- gano-Uebereinkommens Erläuterungen publiziert und Wege aufgezeigt, wie das Lugano-Uebereinkommen und das hun- dert Jahre ältere SchKG pragmatisch in Uebereinstimmung gebracht werden können.
Ich muss trotzdem offen gestehen: Die bisherigen Erfahrun- gen mit dem Lugano-Uebereinkommen und den Umset- zungsmodellen sind noch klein. Das Zusammenspiel ist nicht ideal. Selbst die Erläuterungen des Bundesamtes für Justiz haben nicht verhindern können, dass sich die Praxis in den Kantonen unterschiedlich, ja zum Teil sogar gegensätzlich entwickelt hat. Zu erwähnen sind etwa die fehlende Feinab- stimmung des Lugano-Exequaturverfahrens mit dem Einlei- tungsverfahren des SchKG. Die zugelassenen Einreden sind leider weiterhin unterschiedlich; nach wie vor ist auch die Frage einer schweizerischen öffentlichen Urkunde offen, die, wie jene des Uebereinkommens, aus sich selbst vollstreckbar wäre.
Diese Problemkreise sind äusserst heikel, und wir haben noch wenig Erfahrung. Ich bin Ihrer Kommission daher dankbar, dass sie sich damit einverstanden erklärt hat, dass der Bun- desrat eine Expertengruppe einsetzt, die noch in diesem Jahr einen Bericht zur Kompatibilität des revidierten SchKG mit dem Lugano-Uebereinkommen erstatten wird. Wir hoffen, dass wir diese Frage im Ständerat und im Rahmen der Diffe- renzenbereinigung auch hier im Nationalrat befriedigend lö- sen können.
Schliesslich hat mich Ihr Berichterstatter, Herr Steinegger, noch gefragt, wie es mit dem Nachlassrecht für die Banken stehe. Herr Kollege Stich, der dafür zuständig ist, hat mir mit- geteilt, dass die Absicht bestehe, das Nachlassrecht für die Banken wiederaufzunehmen, sobald die SchKG-Revision ab- geschlossen ist. Er meinte allerdings, der alte Vorentwurf be- dürfe noch einer eingehenden Ueberarbeitung.
In diesem Sinne bin ich Ihnen für die gute Aufnahme dieser Vorlage dankbar, einer zwar sehr technischen Vorlage, die aber für die Betroffenen - sowohl für die Gläubiger als für die Schuldner, aber auch für Arbeitnehmer und Dritte - von sehr grosser Bedeutung ist.
In diesem Sinne beantrage ich Eintreten.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Titel und Ingress; Ziff. 1 Titel, Einleitung, Randtitel; Art. 1, 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule; ch. I titre, introduction, titre marginal; art. 1, 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Bircher Peter .... zu besolden. Die Besoldungsregelung ist Sache der Kan- tone.
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Bircher Peter .... fixe. La rémunération est l'affaire des cantons.
Bircher Peter: Mein Antrag ist harmlos und bescheiden. Ich möchte mich für das Sportelsystem nicht noch gross verwen- den. Aber ich möchte einerseits etwas mehr Flexibilität in die Sache hineinbringen und andererseits mit dem vorgeschlage- nen Zusatz die Zuständigkeit der Kantone in den Besoldungs- fragen doch noch etwas verdeutlichen.
Auf Seite 23 der Botschaft stehen doch etwas abstruse Sätze, zum Beispiel: «Der Entschädigung eines Beamten entspre- chend seinen Amtshandlungen haftet überdies etwas Unwür- diges an .... Ein Beamter hat die Pflichten zu erfüllen, die sein
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Amt mit sich bringt. Tut er dies, so verdient er seinen Lohn unabhängig von der Anzahl der Amtshandlungen, die er vor- nimmt. »
Wir haben in verschiedenen Kantonen - ich weiss, es ist nicht überall gleich geregelt - sehr grosse Unterschiede in der Ar- beitsbelastung der Betreibungsbeamten, je nach Organisa- tion. Mein Plädoyer zielt auf eine einigermassen aufwandge- rechte Besoldung, die man zum Beispiel jährlich aufgrund der Statistik der effektiv durchgeführten Betreibungen festlegt.
Ich stelle mich also hinter den Grundsatz, dass die Besoldung fest sein soll, dass aber verdeutlicht wird, dass diese Regelung in den Details - aufwandgerecht usw. - Sache der Kantone sein soll. Diese Flexibilität scheint mir unbedingt nötig, vor al- lem auch deshalb, weil es gerade in ländlichen Regionen sehr erwünscht ist, dass der Betreibungsbeamte nicht unbedingt in die kommunale oder regionale Verwaltung eingebunden ist. Es bestehen hier häufig Nebenamtfunktionen eines Bankbe- amten oder eines Treuhänders usw. In diesem Fall muss man dem effektiven Aufwand gerecht werden.
Ich bitte Sie, diesen Antrag anzunehmen, der ausdrücklich das Sportelsystem in der bisherigen Form nicht mehr aufneh- men, aber dem effektiven Aufwand mehr Rechnung tragen will.
Steinegger, Berichterstatter: Herr Bircher, die von Ihnen auf- geworfenen Fragen haben auch die Kommission beschäftigt, und ich bin der Meinung, dass Sie den Antrag aufgrund der Ausführungen der Kommissionssprecher zurückziehen könnten:
Mit Artikel 3 soll - sofern der Bundesrat gleicher Auffassung ist - das sogenannte Sportelsystem abgeschafft werden, d. h., die Betreibungs- und Konkursbeamten sind nicht mehr durch die beim Gläubiger oder Schuldner erhobenen Gebühren zu besolden, sondern durch das zuständige Gemeinwesen, sei das Gemeinde oder Kanton. Gebührengläubiger ist das Ge- meinwesen, das seinerseits die Betreibungs- und Konkursbe- amten besoldet. Es ist keine feste Jahresbesoldung vorge- schrieben. Das würde zu einem Vollamt führen. Ausschlagge- bend ist, dass das Gemeinwesen zur Besoldung verpflichtet wird. Es kann sich dabei um Teilzeitverhältnisse, Hauptämter oder Nebenämter handeln. Die Besoldung kann über ein Fi- xum oder nach Aufwand erfolgen. Es sind z. B. auch kombi- nierte Lösungen mit Grundbesoldung und variablen Zulagen möglich. Die Aufwandentschädigung kann sich nach den ver- schiedensten Methoden errechnen: Zeitaufwand, Anzahl Fälle, Schwierigkeiten usw. Es ist ausgeschlossen, dass man sich praktisch über die Gebühren, die beim Schuldner oder Gläubiger geholt werden, bezahlen lässt; dafür ist vielmehr das Gemeinwesen zuständig. Es ist ausdrücklich die Mei- nung, dass es Sache der Kantone ist, diese Besoldung im ein- zelnen zu regeln, und dass es nicht beispielsweise Aufgabe der Bundesaufsichtsbehörden wäre, aufgrund dieses Artikels irgendeine Regelung zu treffen.
Die Kommission hat sich mit dem Antrag Bircher Peter nicht befassen können. Wir gehen eindeutig davon aus, dass die Regelung der Besoldung Angelegenheit der Kantone ist und dass diese zusätzliche Erwähnung nicht notwendig ist.
M. Guinand, rapporteur: Il ne s'agit pas, à l'article 3, d'imposer aux cantons l'engagement de préposés à plein temps ni d'intervenir dans la détermination de la rémunération qui reste bien l'affaire des cantons. Je ne suis pas sûr, par conséquent, que l'amendement de M. Bircher Peter soit nécessaire.
En posant le principe de la rémunération fixe, le droit fédéral veut simplement interdire la pratique qui consiste à rémunérer les préposés aux offices des poursuites et faillites en fonction des actes de poursuite qu'ils accomplissent. Une telle prati- que conduit, en effet, à la multiplication d'actes, parfois inuti- les, et fait dépendre la rémunération du préposé du bon vou- loir du débiteur ou du créancier selon les actes qu'il veut bien entreprendre. Donc, l'article 3 a pour seul sens d'empêcher une rémunération à l'acte. Pour le surplus, les cantons restent libres de prévoir une rémunération en fonction d'un taux d'oc- cupation des préposés, voire un système de rémunération à forfait, mais non plus à la pièce.
Bundesrat Koller: Was Herr Bircher Peter mit seinem Antrag eigentlich wünscht, ergibt sich tatsächlich aus allgemeinen Prinzipien. Was wir mit Artikel 3 - offenbar in vollständiger Uebereinstimmung mit Herrn Bircher - beabsichtigten, war ein Verbot des Sportelwesens, des berühmt-berüchtigten «Gebührenschindens».
Im übrigen greifen wir überhaupt nicht in die Organisationsau- tonomie der Kantone ein. Es steht den Kantonen vollständig frei, im Rahmen des Prinzips der festen Besoldung und damit unter Beachtung des Verbots des Sportelsystems irgendein Besoldungssystem anzuwenden. Wir schreiben von Bundes wegen auch in keiner Weise ein Vollamt vor, sondern es ist durchaus möglich, dass das nebenamtlich getan wird oder in Kombination mit anderen öffentlichen Aemtern, z. B. mit der Führung des Grundbuches.
Deshalb rennen Sie, Herr Bircher, mit Ihrem Antrag offene Tü- ren ein. Diese Klarstellungen der Kommissionsreferenten und des Bundesrates sollten Ihnen den Rückzug Ihres Antrages er- möglichen.
Bircher Peter: Ich danke für diese Ausführungen, und ich ent- nehme ihnen, dass damit die unhaltbaren Sätze auf Seite 23 der Botschaft dahin gehend relativiert worden sind, dass man der Aufwandgerechtigkeit nachleben will. Damit ziehe ich mei- nen Antrag zurück.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 4, 5 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 6 Antrag der Kommission Abs. 1
.... den Schaden verschuldet haben. Auf die Beamten und An- gestellten, ihre Hilfspersonen, die Angehörigen der Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie der Polizei kann er nur Rückgriff nehmen, wenn sie den Schaden vorsätzlich oder grobfahrläs- sig verursacht haben.
Abs. 2
Der Kanton kann ...
Art. 6 Proposition de la commission Al. 1
.... qui l'ont causé par leur faute. Il ne peut exercer une action récursoire contre les préposés et les employés, leurs auxiliai- res, les membres des autorités de surveillance et des autorités judiciaires, ainsi que contre la police, que lorsqu'ils ont causé un dommage intentionnellement ou par négligence grave. Al. 2
Le canton peut exiger des sûretés
Angenommen - Adopté
Art. 7, 7a, 8 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 8a Antrag der Kommission Mehrheit
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit (Vollmer, Borel François, von Felten, Hubacher, Nabholz, Rechsteiner, Thür, Wanner)
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Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz
Abs. 1
Wer ein Interesse glaubhaft macht, kann über Personen, die nach Artikel 39 der Konkursbetreibung unterliegen, die Proto- kolle und Register der Betreibungs- und Konkursämter einse- hen und sich Auszüge daraus geben lassen.
Abs. 2
Gegenüber anderen Personen besteht dieses Recht nur in be- zug auf Betreibungen, deren Fortsetzung bereits verlangt wor- den ist (Art. 88 und 154). Ist die Fortsetzung noch nicht ver- langt, so erhält nur Einsicht, wer dem Betreibungsamt einen Forderungstitel gegen die betroffene Person vorlegt.
Abs. 3
Die Aemter erteilen Dritten über eine Betreibung keine Aus- kunft, wenn:
a. die Betreibung nichtig ist oder aufgrund einer Beschwerde oder eines Urteils aufgehoben worden ist;
b. der Schuldner während des Einleitungsverfahrens bezahlt oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat;
c. der Schuldner mit einer Rückforderungsklage obsiegt hat. Abs. 4 (neu)
Das Einsichtsrecht Dritter erlischt fünf Jahre nach Abschluss des Verfahrens. Gerichts- und Verwaltungsbehörden können jedoch im Interesse eines Verfahrens, das bei ihnen hängig ist, weiterhin Auszüge verlangen.
Antrag Loeb François
Abs. 1bis (neu)
Glaubhaftmachung eines Interesses liegt insbesondere vor, wenn:
a. das Auskunftsgesuch in unmittelbarem Zusammenhang mit Abschluss oder Abwicklung eines Vertrages erfolgt;
b. der Gesuchsteller mit der betroffenen Person in wirtschaftli- chem Wettbewerb steht oder in solchen treten will;
c. das Auskunftsgesuch im Auftrag eines Dritten zwecks Ueberprüfung der Kreditwürdigkeit der betroffenen Person er- folgt und der Dritte mit der betroffenen Person in einem Ver- tragsverhältnis steht oder in ein solches treten wil.
Art. 8a
Proposition de la commission Majorité
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Vollmer, Borel François, von Felten, Hubacher, Nabholz, Rechsteiner, Thür, Wanner) Al. 1
Toute personne peut consulter les procès-verbaux et les regi- stres des offices de poursuites et de faillites concernant des personnes soumises à la poursuite par voie de faillite en vertu de l'article 39, et s'en faire délivrer des extraits, à condition qu'elle rende son intérêt vraisemblable. AI. 2
A l'égard des autres personnes, le droit de consultation ne porte que sur les poursuites dont la continuation a déjà été de- mandée (art 88 et 154). Lorsque tel n'est pas encore le cas, seul celui qui présente à l'office des poursuites un titre de créance relatif à la personne concernée obtient le droit de con- sultation.
AI. 3
Les offices ne donnent aucun renseignement à des tiers sur: a les poursuites nulles ainsi que sur celles qui ont été annu- lées sur plainte ou à la suite d'un jugement;
b. les poursuites dans lesquelles le débiteur s'est acquitté de sa dette pendant la phase introductive ou sur celles que le créancier a retirées;
c. les poursuites pour lesquelles le débiteur a obtenu gain de cause dans l'action en répétition de l'indu.
Al. 4 (nouveau)
Le droit de consultation des tiers s'éteint cinq ans après la clôtu- re de la procédure. Cependant, les autorités judiciaires et admi- nistratives peuvent encore demander la délivrance d'un extrait.
Proposition Loeb François Al. 1bis (nouveau)
Cet intérêt est rendu vraisemblable en particulier lorsque:
a. la demande d'extrait résulte d'un lien direct avec la conclu- sion ou la liquidation d'un contrat;
b. le requérant se trouve ou est sur le point d'être en situation de concurrence économique avec la personne concernée;
c. la demande d'extrait est faite sur mandat d'une tierce per- sonne dans le but d'examiner le bien-fondé d'une demande de crédit, alors que le tiers a un lien contractuel ou en voie d'être établi avec la personne concernée.
Vollmer, Sprecher der Minderheit: Wer sich nicht besonders mit dieser Materie befasst hat, wird vielleicht nicht ohne wei- teres verstehen, welches Anliegen die Minderheit mit diesem Artikel 8a vertritt.
Artikel 8a regelt insbesondere die Einsichtsrechte Dritter ge- genüber Personen, gegen welche Betreibungsverfahren lau- fen oder früher gelaufen sind. Gläubiger, allenfalls auch sol- che, welche vor einem Vertragsabschluss stehen, sollen damit die Möglichkeit haben, die Solvenz ihres Schuldners zu über- prüfen.
Damit - das ist sehr wichtig - werden aber auch Datenschutz- interessen des Schuldners tangiert Es ist aufgrund der ur- sprünglichen Fassung des Bundesrates ohne weiteres mög- lich, dass neugierige Nachbarn völlig ausserhalb ordentlicher Geschäftsbeziehungen - ein sogenanntes Interesse lässt sich aufgrund kleiner Forderungen leicht nachweisen - Einblick in die Register der Betreibungs- und Konkursämter nehmen kön- nen. Uebrigens wird man dabei auch auf Forderungen stos- sen, welche gegenüber dem Schuldner zu Unrecht gestellt worden sind. Der Gesetzgeber muss darum unbedingt eine In- teressenabwägung zwischen den Einsichtsbegehren des Gläubigers und der Respektierung des Persönlichkeitsschut- zes des Schuldners machen.
Der Minderheitsantrag versucht, diese Interessenabwägung differenziert zu machen, auch im Interesse des Schuldners. Ist das sogenannte Fortsetzungsbegehren in einem Betrei- bungsverfahren noch nicht gestellt, soll die Ausübung des Einsichtsrechts gegenüber Personen, die nicht der Betrei- bung auf Konkurs unterliegen, von der Vorlage eines Forde- rungstitels abhängig sein. Damit wird eine klare Situation ge- schaffen. Wir unterscheiden also in bezug auf die Person des Schuldners, ob sie im Handelsregister eingetragen ist oder ob es sich um eine Privatperson handelt, die nicht in geschäftli- chen Beziehungen steht und selber nicht im Handelsregister eingetragen ist.
Für den Verkehr zwischen Geschäftsleuten ändert der Antrag der Minderheit nichts. Dort kommt im gleichen Sinne dieses Einsichtsrecht des Gläubigers zur Anwendung. Hingegen sol- len Privatpersonen als Pfändungsschuldner vor allem dann geschützt werden, wenn eine Betreibung noch gar nicht fort- gesetzt worden ist. Ist dies noch nicht der Fall, muss der Ein- sichtverlangende dem Betreibungsamt einen formellen For- derungstitel gegen die betreffende Person vorlegen können. Wird nämlich gemäss der Fassung der Mehrheit nur auf das Glaubhaftmachen abgestellt, dann besteht die Gefahr, dass das Einsichtsrecht wie ein Rechtsöffnungsverfahren gehand- habt wird. Dies bietet Privaten einen völlig ungenügenden Per- sönlichkeitsschutz
Mit dem Minderheitsantrag bezwecken wir, dass die im neuen Datenschutzgesetz festgeschriebenen Grundsätze auch bei dieser Gesetzesrevision respektiert werden. Das muss in je- dem Fall Aufgabe dieses Rates sein. Es stellt sich dabei die berechtigte Frage, ob die Fassung der Minderheit den Ge- schäftsgang mit reinen Privatkunden beeinträchtigt Muss bei- spielsweise eine Bank im Zusammenhang mit einer Kreditge- währung denn nicht die Möglichkeit haben, die Betreibungs- register einzusehen? Natürlich, wird man sagen, muss diese Möglichkeit bestehen.
Wir wollen hier ganz klar feststellen, dass die vorgeschlagene Beschränkung der Einsichtsrechte nur gegenüber Dritten zur Anwendung kommen soll. Der Schuldner selber kann jeder- zeit Einblick nehmen und Auszüge verlangen. Das heisst, dass potentielle Gläubiger, also beispielsweise eine Bank, vor der Kreditgewährung vom Schuldner im Rahmen ihrer Ge- schäftsbedingungen die Vorlegung eines vollständigen Aus- zuges aus dem Betreibungsregister verlangen können. Sie
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sollen jedoch gegenüber Privaten nicht ohne deren Wissen und Dazutun selbständig bei den Betreibungsämtern Einblick verlangen können.
In diesem Zusammenhang möchte ich eine Bemerkung zum Antrag Loeb François anbringen: Herr Loeb möchte dieses Einsichtsrecht sogar noch ausdehnen. Ihm ist es offenbar vor allem ein Anliegen, dass den Inkassofirmen, welche darauf spezialisiert sind, Auskünfte einzuholen oder Geld einzutrei- ben, die Einsicht leichter gewährt wird, als dies Dritten gegen- über der Fall wäre.
So weit dürfen wir in keinem Falle gehen. Wenn eine Unterneh- mung selber Kreditkarten abgeben und die Bonität ihres Kun- den prüfen will, soll sie vom Kunden ordentlicherweise einen Auszug aus dem Betreibungsregister verlangen; dann kann sie diese Bonität überprüfen. Sie muss es nicht hinterrücks machen; sie muss es nicht ohne Wissen und ohne Dazutun des Schuldners oder des zukünftigen Kreditkartenherausge- bers machen. Wir sollten hier nicht unnötigerweise - weil es dem Geist des Datenschutzgesetzes vollständig widerspre- chen würde - eine neue Schleuse öffnen, wodurch allfällige Kreditkartenherausgeber von sich aus, ohne dass der Schuld- ner selber diesen Nachweis erbringt, ohne weitere Verpflich- tungen Einblick in die Betreibungsregister nehmen können. Privatpersonen sollen mit dem Antrag der Minderheit gegen- über Dritten vor unnötiger Schnüffelei geschützt werden.
Der Minderheitsantrag verbessert in Artikel 8a Absatz 3 (bei der Aufzählung der Verweigerungsgründe) im übrigen auch die ursprüngliche Fassung von Absatz 2 des Entwurfes des Bundesrates. Dort, wo der Schuldner im Einleitungsverfahren bezahlt oder der Gläubiger die Betreibung zurückgezogen hat - auch das passiert in sehr vielen Fällen -, darf Dritten grundsätzlich keine Auskunft gegeben werden.
Wenn ich Ihnen als Sprecher der Minderheit die Annahme un- seres Antrages empfehle, möchte ich es nicht unterlassen, darauf hinzuweisen, dass die zuständigen Fachinstanzen, also insbesondere auch die mit der Gesetzgebung beauftrag- ten Verwaltungsstellen, unseren Antrag vollumfänglich unter- stützen. Sie haben aufgrund der Diskussionen und Beratun- gen in der Kommission den neuen Wortlaut mitbestimmt
Setzen wir mit der Minderheit eine klare Schranke gegen eine unnötige Einsichtnahme Dritter in diese Register. Dort, wo sie für den Geschäftsabschluss mit Privaten nötig ist, kann der Schuldner jederzeit von sich aus diesen Nachweis erbringen. Wir brauchen keine «Hinterrücks-Schnüffeleien» von potentiel- len Gläubigern gegenüber Schuldnern in den Betreibungsre- gistern.
Stimmen Sie deshalb diesem Minderheitsantrag zu!
Loeb François: Zuerst noch ein Wort zu Kollege Vollmer: Wir treffen uns ja bei solchen Fragen immer wieder am Redner- pult. Das war schon beim Datenschutzgesetz der Fall.
Herr Vollmer, es gibt natürlich noch andere Fälle als Kreditkar- ten. Wenn man zum Beispiel die Frage der Bonität einer kleine- ren Aktiengesellschaft abklären will, sollte man auch wissen, wer als Verwaltungsrat hinter dieser Gesellschaft steht. Das nur als Klammerbemerkung.
Ich habe Ihnen einen Antrag gestellt. Dieser Antrag sollte als Einschub - unabhängig davon, ob Sie die Mehrheit oder die Minderheit annehmen - zum Tragen kommen. Ich bitte des- halb um separate Abstimmung.
Es geht um die Prüfung der Bonität von potentiellen und tat- sächlichen Vertragspartnern. Bei der Behandlung des Daten- schutzgesetzes haben wir genau dieselbe Frage hier im Saal diskutiert. Wir sind damals zum Schluss gekommen, dass zur Prüfung der Kreditwürdigkeit eines Vertragspartners Daten un- ter bestimmten Voraussetzungen bearbeitet und an Dritte wei- tergegeben werden dürfen. Diesen Grundsatzentscheid ha- ben wir damals gefällt. Mein heutiger Antrag bezweckt nichts anderes, als dem Grundsatz nun einen konkreten Inhalt zu ge- ben. Es kann ja nicht so sein, dass wir ein Datenschutzgesetz erlassen und dann beim ersten Gesetz, das wir revidieren, et- was anderes beschliessen.
Nach Artikel 13 des Datenschutzgesetzes wird in gewissen, genau umschriebenen Fällen anerkannt, dass für die Daten- bearbeitung ein überwiegendes Interesse vorliegt. Mit mei-
nem Antrag soll klargestellt werden, dass für das hier gefor- derte Interesse betreffend die Einsicht in Dokumente der Be- treibungs- und Konkursämter derselbe Massstab gilt.
Es wird Ihnen vom Bundesrat lediglich vorgeschlagen, den Wortlaut des geltenden Artikels 8 Absatz 2 SchKG der Recht- sprechung des Bundesgerichtes anzupassen. Folgen wir die- sem Vorschlag, wird sich in der Praxis bezüglich der Voraus- setzung des Einsichtsrechts nichts ändern. Gerade in der Pra- xis hat sich jedoch gezeigt, dass diese Vorschrift zu unpräzise formuliert ist. Das belegt allein die recht grosse Zahl von Ent- scheiden des Bundesgerichtes und der kantonalen Aufsichts- behörden. Hinzu kommt, dass Amtsstellen in zweifelhaften Fällen meistens zuungunsten der Gesuchsteller entschieden haben, um mögliche Aufsichtsbeschwerden seitens gewiefter Schuldner zu vermeiden.
Eine Klarstellung auf Gesetzesstufe tut not. Das Parlament hat die Möglichkeit, durch einen einfachen Zusatz - ohne von der Idee des Bundesrates und der Kommissionsmehrheit abzu- weichen und unter Einhaltung des Datenschutzgesetzes - zu präzisieren, wem Einblick in die Register der Betreibungs- und Konkursämter gewährt werden soll. Und dies ist nötig. Wir müssen etwas gegen die Konkurse unternehmen.
Die Entwicklung der Konkurse ist beängstigend. Im Jahre 1990 hatten wir 13 Prozent mehr Konkurse, nämlich über 6000. Im Jahre 1991 über 7000, im Jahre 1992 fast 9600 Kon- kurse. Ich bin der Ansicht, dass wir hier etwas unternehmen müssen. Den volkswirtschaftlichen Schaden, der dadurch ent- standen ist, schätzt man auf 4 bis 5 Milliarden Franken.
Wir müssen der Wirtschaft die Möglichkeit geben, die Bonität zu prüfen. Wenn die Wirtschaft die Bonität nicht prüfen kann, werden mehr und mehr Schleusen aufgehen, wird es mehr und mehr Konkurse geben. Und der Herr Kommissionspräsi- dent hat vorher von den Kettenkonkursen gesprochen, die so gefährlich sind. Kettenkonkurse sind nichts anderes, als wenn eine gesunde Firma im nachhinein in einen Konkurs hineinge- rät, weil eine konkursite Firma nicht bezahlt. Das kann natür- lich leicht geschehen, wenn man die Bonität eines Vertrags- partners nicht genügend prüfen kann.
Ich bitte Sie also, dem von mir beantragten Artikel 8a Absatz 1bis zuzustimmen. Er ist prophylaktisch. Er umschreibt ge- nauer, worum es geht, wann ein Interesse vorliegt. Er über- lässt es nicht den Gerichten, dies festzulegen. Wir sind Gesetz- geber, und wir sollten hier präzise Angaben machen.
Ich bitte Sie, diesem Antrag zu folgen, auch in Anbetracht des- sen, dass er dem Datenschutzgesetz entspricht, und im Inter- esse der Volkswirtschaft.
Noch ein Wort als Sprecher der Fraktion: Zu den Minderheits- und Mehrheitsanträgen kann ich Ihnen mitteilen, dass sich die FDP-Fraktion für die Anträge der Mehrheit entschieden hat. Warum? Die Kommissionsminderheit will das Einsichtsrecht gegenüber Personen, die nicht im Handelsregister eingetra- gen sind, zwar nicht völlig ausschliessen, aber es soll bei Be- treibungen nur im Fortsetzungsverfahren möglich sein. Es würde also hier ein Kriterium geschaffen, das der Wirtschaft Probleme machte.
Ich habe bereits Herrn Vollmer gesagt: Für uns als Unterneh- mer besteht das Problem nicht nur bei Kreditkarten, sondern bei der gesamten Bonitätsprüfung. In einer Bonitätsprüfung muss man zum Beispiel wissen, wer hinter einer Einzelfirma, wer hinter einer Kommandit- oder Kollektivgesellschaft, und vor allem, wer hinter einer Aktiengesellschaft steht. Sie wissen, wir haben enorm viele Aktiengesellschaften. Und wir brauchen Bonitätsprüfungen in der Wirtschaft. Wenn wir diese nicht ha- ben, wird die Zahl der Konkurse noch stärker zunehmen.
Ich bitte Sie, die Verantwortung klar zu sehen und der Mehrheit zu folgen; denn die Gefahr, dass wir mit Kettenkonkursen auch Arbeitsplätze vernichten, ist nicht von der Hand zu weisen.
Frau von Felten: Namens der SP-Fraktion bitte ich Sie, dem Minderheitsantrag zugunsten des Datenschutzes für Schuld- ner zuzustimmen.
Die politische Diskussion betreffend Datenschutz blieb bisher auf das Thema der Registrierung aus politischen Motiven fi- xiert. Uebersehen wird auch heute noch, dass vor allem Men-
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schen aus armen Bevölkerungsschichten für immer ihre Zu- kunftschancen verloren haben, weil sie an verschiedenen Or- ten in negativer Weise vorgemerkt worden sind. Je perfekter die Datenerfassungssysteme ausgebaut und miteinander ver- koppelt werden, um so mehr ist das elementare Recht der freien Lebensgestaltung gefährdet.
Eines der wichtigsten und folgenreichsten Registrierungssy- steme ist das Betreibungsregister. Vor allem Vermieter konsul- tieren es, wenn sie für eine leerstehende Wohnung einen neuen Mieter oder eine neue Mieterin suchen. Wer einige Ein- träge im Betreibungsregister hat, wird auf dem Wohnungs- markt weitgehend übergangen. Es stellt sich die Frage: Ab wann haben Gläubigerinteressen ein solches Gewicht, dass solche Konsequenzen in Kauf genommen werden müssen? Der vorliegende Minderheitsantrag bildet einen Minimal- schutz. In der Kategorie der Konkursbetreibung bleibt alles weitgehend beim alten. Gegenüber Pfändungsschuldnern sind Datenschutzschranken vorgesehen. Dabei ist vom Grundsatz auszugehen, dass ein Einsichtsrecht nur dann ge- geben ist, wenn Anhaltspunkte vorliegen, dass die Forderun- gen gemäss Zahlungsbefehl begründet sind. Der Minderheits- antrag konkretisiert diesen Grundsatz.
Der Vorschlag des Bundesrates respektive der Kommissions- mehrheit ist unhaltbar. Ein Datenschutz für Schuldner soll - von wenigen Ausnahmen abgesehen - weitgehend inexistent bleiben.
Der Antrag Loeb François macht die Sache nicht besser. Was als Einschränkung daherkommt, beinhaltet gar eine Privilegie- rung der Kreditinstitute.
Der Vorschlag ist bei einer Rechtslage, in der jede Frau und vor allem jeder Mann wahllos Zahlungsbefehle in die Welt setzen können, z. B. aus Jux, z. B. zur Einschüchterung oder Erpres- sung, wegen der genannten gravierenden sozialen Konse- quenzen unhaltbar.
Dem Minderheitsantrag ist unbedingt zuzustimmen. Es ist wirklich nur das Minimalste.
M. Aguet: Trois mots pour donner mon appui à la proposition de minorité concernant la rédaction de l'article 8a. La presse romande a expliqué une histoire qui se passe en Suisse, en 1992, histoire qui nous fait un peu honte.
Un riche indien, habitant dans la région lausannoise, a ex- ploité pendant des mois un compatriote sans le payer et en lui donnant des coups comme seul salaire. Cet esclave des temps modernes s'est enfui et ceux qui l'ont défendu ont cher- ché des témoins pour qu'intervienne le juge dans cette affaire. Cinq témoins ont reçu de la part du tortionnaire des comman- dements de payer d'un montant de 200 000 francs, justifiés par une atteinte à l'honneur. L'un des témoins, impressionné, intimidé, a refusé de témoigner.
Il faut que des pressions aussi inadmissibles ne puissent plus rester inscrites dans les registres des offices des poursuites et faillites pendant 30 ans. Il faut pour le moins qu'elles ne puis- sent plus être présentées à d'éventuelles personnes ayant fait la preuve d'un intérêt vraisemblable, comme disent les textes, et porter préjudice à des citoyens et à des citoyennes qui, dans le cas particulier, n'ont fait que leur devoir.
La rédaction de l'article 8a proposée par la minorité me paraît indispensable. C'est un minimum de garantie. Je vous invite à appuyer la minorité Vollmer.
Fischer-Sursee: Die CVP-Fraktion stimmt der Mehrheit und dem Bundesrat zu. Beim Einsichtsrecht stehen zwei Inter- essen im Widerstreit: einerseits die Kreditschutzinteressen des Gläubigers, vor allem auch des zukünftigen potentiellen Gläubigers, der möglichst weitgehend Einsicht haben möchte, um sich nicht mit zahlungsunfähigen oder zahlungs- unwilligen Schuldnern vertraglich zu binden; andererseits möchte der Schuldner das Einsichtsrecht selbstverständlich möglichst restriktiv gehandhabt wissen.
Das geltende Recht gewährt einen weitgehenden Einblick. Es hat - soweit bekannt ist - nicht zu Missbräuchen geführt. Demgegenüber bringt schon der Vorschlag des Bundesrates und der Mehrheit dem Schuldner einen verstärkten Schutz. Es ist eine Lösung, die einerseits dem Persönlichkeitsschutz des
Betriebenen und andererseits dem Kreditsicherungsschutz ei- nes potentiellen Gläubigers ausgeglichen Rechnung trägt. Der Vorschlag der Minderheit betont das Schuldnerinteresse zum Nachteil des Gläubigers zu sehr und höhlt den Gläubiger- schutz aus. Kann betreffend Personen, die nicht im Handelsre- gister eingetragen sind, erst Einsicht gewährt werden, wenn die Betreibung fortgesetzt worden ist, dann ist das oft verspä- tet; denn der Gläubiger kann ein Jahr lang warten, bis er die Betreibung fortsetzt, weil er z. B. im Interesse des Schuldners Zahlungsaufschub gewähren will. Wird Rechtsvorschlag erho- ben, so muss er zuerst beseitigt werden. Die Verfahren dauern oft einige Monate. Liegt kein Rechtsöffnungstitel vor, so muss der Gläubiger auf dem ordentlichen Prozessweg vorgehen. Sie wissen, das kann Jahre gehen.
Das zweite, die Einschränkung auf Vorlegung von Forde- rungstiteln: Hier wird jeder potentielle künftige Gläubiger nicht in der Lage sein, einen solchen Titel vorzulegen, weil er keinen hat. Somit ist dies nur ein Mittel für einen Gläubiger, der einen Forderungstitel hat, mit dem er praktisch Rechtsöffnung ver- langen kann. Das ist sehr häufig nicht der Fall.
Das Einsichtsrecht hat auch einen präventiven Zweck. Es soll - wie ich gesagt habe - den künftigen Vertragspartner nämlich vor Vertragsabschluss oder Kreditgewährung gegen- über Zahlungsunfähigen schützen und den Gläubiger so vor Vermögensschäden und Vertragsabschlüssen, die ihm scha- den, bewahren.
Wie das Bundesgericht treffend ausgeführt hat, geht es nicht nur um den Schutz vor Debitorenverlusten, sondern unter Um- ständen auch darum, weitere Zwangsvollstreckungsverfahren und weitere Verschuldungen eines bereits im Register einge- tragenen Schuldners zu vermeiden. Das liegt wiederum im In- teresse des Schuldners selbst.
Herr Vollmer, Sie haben schon recht: Die Bank kann sich von ihren Klienten die Vollmacht geben lassen. Aber es gibt viele Fälle, in denen das nicht geht, auch bei der Bank nicht. Neh- men Sie z. B. den Fall, dass ein Bankkunde die Forderungen gegenüber einem Drittschuldner abtritt, um Kredit zu erhalten; dann ist die Bank genötigt, die Kreditwürdigkeit des Zessions- schuldners abzuklären. In diesem Fall kann sie nicht Einblick nehmen, da eine Vollmacht des Zedenten nichts nützt
Es kommen noch die vielen anderen Geschäfte dazu - Ver- sandhandel, Handwerker usw. - , für die ein echtes Bedürfnis besteht, hier Einblick zu nehmen. Es ist erstaunlich: Ueblicher- weise hört man immer wieder den Vorwurf an die Adresse von Lieferanten und Kreditgebenden, dass sie ungeprüft Kredite geben und Waren auf Kredit liefern und so zur Mehrverschul- dung beitragen würden. Man kann das nun aber nicht einfach einerseits geisseln und anderseits die Prüfungsmöglichkeiten erschweren.
Debitorenverluste sind, in welcher Form auch immer, volks- wirtschaftlich schädlich; jemand bezahlt die Zeche. Sie verteu- ern auch die Produkte, so dass die Allgemeinheit letztlich ge- schädigt ist Das Einsichtsrecht dient dazu, diese volkswirt- schaftlichen Schäden zu begrenzen. Mit dem Vorschlag der Minderheit wird dieser Zweck nicht erreicht.
Die CVP-Fraktion unterstützt den Vorschlag von Herrn Loeb François, er entspricht dem Datenschutzgesetz. Ob es nötig ist, ihn hier aufzunehmen, mag offenbleiben.
Präsident: Die liberale Fraktion lässt mitteilen, dass sie den Antrag der Mehrheit unterstützt. Die Fraktion der Auto-Partei unterstützt ebenfalls die Mehrheit sowie den Antrag Loeb François.
Steinegger, Berichterstatter: Wir haben hier eigentlich ein «Fortsetzungsgefecht» der Beratung über das Datenschutz- gesetz. Bereits dort wurden diese Argumente ausgetauscht Wir haben verschiedene Zielkonflikte. Wir haben einmal die Sorgfaltspflicht bei der Erteilung von Krediten usw. Ich erin- nere Sie an die Beratung des Konsumkreditgesetzes, wo man gerade an dieser Sorgfalt das ganze Gesetz zu Recht aufhän- gen wollte, Hypothekarkredite usw. Woher sollen Informatio- nen geholt werden? Das Betreibungsregister ist naheliegend. Dann haben wir das Interesse des Gläubigers, nur an zah-
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lungsbereite Kunden zu liefern; zudem haben wir den Person- lichkeitsschutz.
Das Ganze wird etwas kompliziert durch die Tatsache, dass es tatsächlich auch missbräuchliche Betreibungen gibt. Aber es wird auch dadurch kompliziert, dass wir beispielsweise im Mietrecht heute den Kündigungsschutz so ausgedehnt ha- ben, dass eine Bonitätsprüfung vor Abschluss eines Mietver- trages für den Vermieter eine Lebensnotwendigkeit ist
Nun zum Vorschlag der Minderheit: Sie unterscheidet die Kon- kursbetreibung von der Betreibung auf Pfändung und möchte bei der Betreibung auf Pfändung nur Auskunft geben, wenn ein Fortsetzungsbegehren gestellt ist oder ein Forderungstitel vorliegt.
Zur Beurteilung: Es gibt missbräuchliche Betreibungen, aber wir sind der Auffassung, dass man das nicht überbewerten soll. Es ist ein seltener Fall, dass jemand von einer miss- bräuchlichen Betreibung betroffen ist und gleichzeitig noch ei- nen Kredit will. In der Regel kann dann ein allfälliges Missver- ständnis bei dieser Krediterteilung aufgeklärt werden.
Die Unterscheidung zwischen Konkursbetreibung und Betrei- bung auf Pfändung ist äusserst problematisch, denn Sie ha- ben in der Schweiz etwa 200 000 Geschäftsleute - um die For- mulierung von Herrn Vollmer aufzunehmen -, die gar nicht im Handelsregister eingetragen sind, ergo nicht der Konkursbe- treibung unterliegen, nämlich: Zahnärzte, Aerzte, Anwälte und all die Berufsgruppen Selbständigerwerbender sind nicht im Handelsregister eingetragen. Aber da besteht oft ein Inter- esse, dass man abklären kann, wie es um die Bonität steht.
Die Beurteilung, ob ein Forderungstitel vorliegt, ist eigentlich nicht Sache des Betreibungsbeamten, sondern Angelegen- heit des Rechtöffnungsrichters. Insbesondere müssen wir re- spektive der Gläubiger die Bonität prüfen können, bevor ein derartiger Titel vorliegt. Es nützt nichts, wenn ich allenfalls nach Abschluss des Vertrages kontrolliere, ob ich diesen Ver- trag zu Recht abgeschlossen habe.
Generell, politisch, müssen Sie sich überlegen, ob Sie auf der einen Seite dauernd gesetzliche Anforderungen stellen wol- len, die eine Erhöhung der Sorgfaltspflichten erfordern - ich habe es erwähnt: Mietrecht, Abklärung für Kredite usw. - , und auf der anderen Seite das Instrumentarium für diese Prüfun- gen verschlechtern wollen.
Ich glaube, es geht auch nicht um «Schnüffelei», denn derar- tige Bonitätsprüfungen sind ja aufwendig, kosten Zeit und Geld, und niemand wird diesen Aufwand ohne vernünftige Gründe treiben. Ich bitte Sie also, der Mehrheit zuzustimmen. Zum Antrag Loeb François (Art. 8a Abs. 1bis neu): Hier wird auch auf das Datenschutzgesetz zurückgegriffen. Die Kom- mission hat über diesen Antrag nicht beraten. Ich frage mich, ob wir eine ausführliche Regelung ins Gesetz aufnehmen und das Gesetz aufblähen wollen. Herr Bundesrat Koller hat vom Mut zur Lücke und der daraus resultierenden Flexibilität ge- sprochen.
Betreffend Artikel 8a Absatz 1bis Buchstabe c sind sicher ge- wisse Bedenken am Platz. Hier geht es nicht mehr um eine An- gelegenheit des SchKG, nämlich des Verhältnisses Gläubiger/ Schuldner und um eine direkte Angelegenheit des Gläubiger- schutzes. Sie bringen hier Dritte ins Spiel, also faktisch die Aus- kunfteien, die Informationen beschaffen, die sie im Falle eines Vertrages mit einem Gläubiger zur Verfügung stellen können. Hier verlassen wir den Bereich des SchKG, wo wir das Verhält- nis Gläubiger/Schuldner zu regeln haben. Hier müsste ich aus Sicht des Gesetzes mindestens einige Vorbehalte anbringen.
M. Guinand, rapporteur: La proposition que nous discutons a fait l'objet de passablement d'hésitations dans les débats de la commission et je dois dire que la proposition qui est au- jourd'hui celle de la minorité était d'abord celle de la majorité, celle de la majorité était d'abord celle de la minorité. C'est fina- lement à la majorité, 7 voix contre 5, que la commission a dé- cidé d'en rester au texte proposé par le Conseil fédéral.
Pourquoi et quel est l'objet de la discussion? Il s'agit ici du droit de consultation des registres des poursuites et faillites pour celui qui justifie d'un intérêt à le faire. Il s'agit essentielle- ment des personnes qui veulent s'assurer de la solvabilité d'un futur débiteur, soit pour entrer en relation d'affaires avec
lui, soit pour lui faire crédit Ce droit de consultation n'est pas contesté en soi, mais la discussion en commission et la dis- cussion que nous venons d'avoir a essentiellement porté sur la question de savoir à quelles conditions ce droit peut être exercé, par qui et pour qui.
La proposition de la minorité, qui est celle qu'avait mise au point l'administration à la suite du débat de la commission, voudrait, contrairement à la solution primitive du Conseil fédé- ral, faire la différence entre les personnes soumises à la pour- suite par voie de faillite et les personnes soumises à la pour- suite par voie de saisie. Pour les premières, le droit de consul- tation serait large, pour les secondes, il serait restreint. Et si la majorité primitive est devenue la minorité et inversement, c'est justement parce que cette distinction entre les personnes sou- mises à la faillite et les autres ne paraît pas justifiée et que les conditions qui seraient fixées pour les secondes paraissent ex- cessives. Concernant la justification de cette distinction, il faut savoir que dans le domaine des affaires, il existe un nombre considérable de personnes qui peuvent entrer en relation d'af- faires ou solliciter des crédits et qui ne sont pas soumises à la poursuite par voie de faillite. Il s'agit surtout des personnes qui exercent à titre indépendant, sans être inscrites au Registre du commerce. M. Steinegger a cité tout à l'heure les architectes, les avocats, les médecins, les ingénieurs, en disant qu'il y avait environ 200 000 personnes qui pouvaient se trouver dans cette situation en Suisse. Il n'y a donc pas de raison objective de traiter ces personnes différemment d'une société anonyme ou d'une personne inscrite au Registre du commerce. D'ail- leurs, l'article 13 de la loi sur la protection des données, qui a été évoqué par M. Loeb François tout à l'heure, a aussi finale- ment renoncé à faire cette distinction.
En ce qui concerne le contenu des renseignements qui pour- raient être fournis par les offices des poursuites et faillites, la proposition du Conseil fédéral contient deux limitations, celle de la minorité, trois limitations. A vrai dire, l'essentiel sur cette question - et j'y ai personnellement attaché une grande impor- tance - c'est d'éviter que des renseignements soient donnés sur des poursuites injustifiées. Il arrive, en effet, que des com- mandements de payer soient notifiés aux seules fins d'inter- rompre la prescription pour une créance contestée.
L'exemple donné tout à l'heure par M. Aguet est à cet égard tout à fait pertinent. L'existence d'une telle poursuite ne devrait donc pas pouvoir être communiquée, du moins aussi long- temps qu'elle est restée au stade du commandement de payer frappé d'opposition. Mais en l'état du débat, il nous paraît ce- pendant préférable, en raison de la distinction qui a été intro- duite dans la proposition de la minorité et qui ne se justifie pas, d'en rester à la proposition du Conseil fédéral, quitte à ce que le Conseil des Etats revoie le cas échéant la question du dan- ger qu'il pourrait y avoir à communiquer des poursuites injusti- fiées. Je vous propose donc de vous en tenir à la proposition de la majorité.
En ce qui concerne la proposition Loeb François, qui n'a pas été discutée en commission, elle reprend pour l'essentiel les dispositions de la loi sur la protection des données. Comme M. Steinegger, président de la commission, je fais aussi une réserve en ce qui concerne la lettre c puisque celle-ci va au- delà en autorisant, le cas échéant, des tiers à avoir des rensei- gnements, alors que dans le cadre de la poursuite pour dettes et la faillite, la question devrait rester celle de savoir dans quelle mesure on peut donner des renseignements à un futur créancier.
Je ne me prononce donc pas sur la proposition Loeb François qui n'a pas été discutée en commission.
Bundesrat Koller: Das geltende Schuldbetreibungs- und Kon- kursrecht kennt weder eine gegenständliche Begrenzung der Einsicht in die Betreibungsregister noch eine zeitliche. Eine solche Ordnung ist mit einem modernen Persönlichkeits- und Datenschutz nicht vereinbar. Wir haben hier zweifellos zwei entgegengesetzte Interessen: Das eine ist das Interesse der Gläubiger oder auch potentieller Vertragspartner, die sich rechtzeitig vor einem insolventen oder renitenten Schuldner schützen möchten. Auf der anderen Seite steht das Interesse des Schuldners an seinem unbescholtenen Ruf oder an der
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Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz
Wiederherstellung seines unbescholtenen Rufes, wenn er seine finanzielle Situation saniert hat.
Bei dieser Ausgangslage schlagen Ihnen der Bundesrat und die Mehrheit der Kommission eine einfache Lösung vor: Wer ein Interesse glaubhaft macht, sich dem Betreibungsamt ge- genüber als Gläubiger oder als interessierter potentieller Ver- tragspartner zu erkennen gibt, kann die Register einsehen. Keine Einsicht besteht aber neu in bezug auf Betreibungen, die festgestelltermassen zu Unrecht erfolgt sind. Ferner kön- nen Betreibungen, die vor fünf Jahren abgeschlossen wurden, von Dritten, d. h. von Personen, die am betreffenden Betrei- bungsverfahren nicht beteiligt waren, nicht mehr eingesehen werden. Das ist die neue zeitliche Schranke.
Die Minderheit der Kommission möchte weiter gehen, indem sie eine grundlegende Unterscheidung einführt, je nachdem, ob es sich um einen konkursfähigen Schuldner handelt oder nicht. Wie aber bereits die Kommissionsreferenten ausgeführt haben, scheint uns der Lösungsvorschlag der Minderheit der Kommission eindeutig zu kompliziert und daher wohl nicht oder nur schwer praktikabel zu sein.
Hingegen bin ich der Meinung, dass im Zweitrat geprüft wer- den sollte, ob nicht Artikel 8a Absatz 3 Litera b des Antrages der Minderheit in den Vorschlag des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission aufgenommen werden könnte. Das wäre durchaus eine vernünftige Kompromisslösung. Wir wer- den das im Zweitrat noch einmal prüfen. Ich möchte Sie aber bitten, jetzt dem Bundesrat und der Mehrheit der Kommission zuzustimmen.
Erlauben Sie mir noch eine Bemerkung zum Antrag Loeb François (Art. 8a Abs. 1bis neu). Herrn Loeb ist von vornher- ein zuzugestehen, dass das Datenschutzgesetz hier nicht anwendbar ist. Das ergibt sich eindeutig aus dessen Artikel 2 Absatz 2, wo in Litera d klar festgehalten ist, dass das Daten- schutzgesetz nicht auf öffentliche Register des Privatrechts- verkehrs anwendbar ist. Aus dieser Ueberlegung heraus hat Herr Loeb einfach den Artikel 13 des Datenschutzgesetzes übernommen. Es gehen aber wohl alle mit mir einig, dass dieser Artikel, der aus dem Datenschutzgesetz stammt, im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht vollständig quer liegt
Das Entscheidende, der Schutz des Gläubigers, erscheint - weil es beim Datenschutzgesetz um ein ganz anderes Pro- blem, dasjenige des generellen Schutzes von Datensammlun gen bzw. der Rechtfertigung der Einsicht, geht - in der Formu- lierung des Antrages Loeb François überhaupt nicht. Ich hätte grosse Bedenken gegenüber der von Herrn Loeb vorgeschla- genen Litera c, denn hier wird das Gläubigerinteresse kom- merziell motiviert, und deshalb kommt das Datenschutz- und Persönlichkeitsschutzinteresse zu kurz.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, der Mehrheit der Kommission und dem Bundesrat zuzustimmen. Ich erkläre aber gegenüber der Minderheit ausdrücklich, dass ich im Zweitrat beantragen werde, Absatz 3 Litera b in die Mehrheits- und Bundesratsfassung aufzunehmen. Dann werden wir eine ausgewogene Lösung haben.
Vollmer, Sprecher der Minderheit: Die Meinungen zum Hauptinhalt des Antrages der Minderheit sind ja gemacht. Herr Bundesrat Koller hat aber signalisiert, dass Absatz 3 Buch- stabe b etwas aufnimmt, das im Vorschlag des Bundesrates vergessen worden ist. Auch der Kommissionssprecher, Herr Steinegger, hat in seinem Referat ausdrücklich gesagt, dass der hier vorgesehene Schutz des Schuldners zu Recht erfolgt, weil missbräuchliche Betreibungen im Register stehen kön- nen. Es gibt keinen Grund, die Einsicht zu gewähren und die- sen Buchstaben b nicht in die Liste der Fälle aufzunehmen, in welchen die Aemter keine Auskunft geben dürfen.
Weil wir nicht wissen, wie sich der Ständerat verhält, und weil wir keine Differenz zum Bundesrat schaffen wollen, schlage ich vor, dass wir über diesen Buchstaben separat abstimmen. Er ist unbestritten, sowohl von seiten des Bundesrates als auch von seiten der Kommission. Damit haben wir dem Stän- derat unsere Haltung ganz klar signalisiert
Ich bitte Sie also, bei Absatz 3 Buchstabe b der Minderheit zu- zustimmen. Damit stehen Sie in inhaltlicher Uebereinstim-
mung mit den Aussagen sowohl des Kommissionspräsiden- ten als auch des Bundesrates.
Loeb François: Ich will mit meinem Antrag nichts anderes er- reichen, als dass jede Person, die ein Interesse glaubhaft macht, Auskunft bekommt; dieses glaubhaft gemachte Inter- esse soll also in das Gesetz aufgenommen werden, weil wir wis- sen, dass jetzt Probleme bei der Auskunftserteilung bestehen. Bei Artikel 8a Absatz 1bis Buchstabe c geht es mir vor allem darum, dass gerade kleine und mittlere Firmen ihre Zeit nicht mit Administrationsarbeiten vergeuden können und glücklich darüber sind, wenn ihnen jemand Hilfe leisten und sie unter- stützen kann.
Es geht vor allem darum, dass weniger Konkurse entstehen, dass wir in der Wirtschaft Auskünfte erhalten können und durch mehr Information Konkurse und Kettenkonkurse ver- mieden werden können und dass nicht Probleme entstehen, weil zu wenig Information vorhanden ist.
Abs. 1bis - Al. 1bis
Erste Abstimmung - Premier vote Für den Antrag Loeb François (Abs. 1bis Bst a, b)
Dagegen
78 Stimmen 7 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote Für den Antrag Loeb François (Abs. 1bis Bst. c)
57 Stimmen 59 Stimmen
Dagegen Abs. 1-4 -Al. 1-4
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit 94 Stimmen 45 Stimmen
Präsident: Ich schlage Ihnen vor, dass wir noch über den mündlich vorgetragenen Antrag Vollmer abstimmen, d. h., dass Absatz 3 Buchstabe b gemäss Antrag der Minderheit zu Absatz 2 Buchstabe c in der Fassung Mehrheit/Loeb François würde. Der Bundesrat ist mit diesem Antrag einverstanden.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Vollmer Dagegen
81 Stimmen
19 Stimmen
Art. 9-20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20a Antrag der Kommission Abs. 1
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
Streichen
Art. 20a Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral AI. 3
Biffer
Angenommen - Adopté
Poursuite pour dettes et faillite. Loi federale
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N 1er mars 1993
Art. 21-26 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 27 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 3
... zu bestellen. Die Kosten, die aus der Vertretung bei Hand- lungen vor den Betreibungs- und Konkursämtern entstehen, dürfen nicht dem Schuldner überbunden werden.
Antrag Fischer-Hägglingen Abs. 1 Ziff. 3, Abs. 3 zweiter Satz Streichen
Antrag Dormann Abs. 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 27
Proposition de la commission Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 3
.... un représentant. Les frais de représentation, qui se rappor- tent aux actes accomplis auprès des offices des poursuites et de faillites, ne peuvent être mis à la charge du débiteur.
Proposition Fischer-Hägglingen Al. 1 ch. 3, al. 3 deuxième phrase Biffer
Proposition Dormann Al. 3
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Fischer-Hägglingen: Artikel 27 Absatz 1 Ziffer 3 des Entwurfes sieht vor, dass die Kantone die Entschädigungen für die ge- werbsmässige Vertretung der am Zwangsvollstreckungsver- fahren Beteiligten festlegen können. In einer Zeit, da sich die Erkenntnis immer mehr durchsetzt, dass wir Wettbewerb brau- chen und dass Konkurrenz einer gesunden Wirtschaft förder- lich ist, liegt eine solche Bestimmung völlig quer in der Land- schaft. Es wäre bedenklich, wenn aufgrund einer solchen Ge- setzesbestimmung behördliche Wettbewerbsbeschränkun- gen zementiert oder gar neu eingeführt würden. Vielmehr sollte auch in diesem Bereich der Grundsatz gelten, dass der Preis durch den Markt bestimmt wird; dies um so mehr, als ja die Vertretung im Rahmen des Schuldbetreibungs- und Kon- kursverfahrens nicht vorgeschrieben ist und es jedermann frei steht, ob er sich eines Vertreters bedienen will oder nicht
Es zeigt sich deutlich, dass zwar die Forderung nach einem Verbot privater Preisabsprachen dem Zeitgeist entspricht, dass aber behördlich verordnete Preise immer noch als salon- fähig gelten. Das ist einer der vielen ordnungspolitischen Sün- denfälle in unserer Gesetzgebung. Es ist an der Zeit, auch im Bereich der sogenannten administrativen Preise aufzuräu- men. Hier bietet sich Gelegenheit dazu.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Frau Dormann: Ich verlange die Streichung der von der Kom- mission in Artikel 27 Absatz 3 eingefügten Präzisierung. Die Kommission hat den Entwurf des Bundesrates, der übrigens dem geltenden Recht entspricht, mit ihrem Zusatz «ver- schlimmbessert».
Das geltende Gesetz lautet unmissverständlich so, dass die Kosten der Vertretung - damit sind die gewerbsmässigen In- kassobüros gemeint - nicht dem Schuldner überbunden wer- den dürfen. Dieser geltende Absatz 2 von Artikel 27 ist klar und
unmissverständlich. Wird er nun von der Kommission dahin gehend präzisiert, dass die Kosten, die aus der Vertretung bei Handlungen vor den Betreibungs- und Konkursämter entste- hen, nicht dem Schuldner überbunden werden dürfen, führt dies zu Verunsicherungen und Verwirrungen.
Was sind denn schliesslich die Betreibungs- und Konkursko- sten für die Inkassobüros? Ich war 13 Jahre Amtsvormund und habe sehr viele Inkassobüros erlebt. Unter dem Titel von Ver- zugs- und Umtriebskosten holen sich Inkassobüros heute schon jährlich Millionenbeträge von den Schuldnern, gröss- tenteils ohne rechtlichen Anspruch: Viele Schuldner sind näm- lich verunsichert, wenn eine Betreibung ins Haus flattert und bezahlen in völliger Unwissenheit nicht selten bis zu 12 Pro- zent und mehr an Verzugs- und Umtriebskosten an die Inkas- sobüros. In den allermeisten Fällen sind diese Inkassobüros nicht dazu berechtigt. Es gibt sogar Schuldner, die in ihrer Un- sicherheit als erstes die Kosten des Inkassobüros bezahlen, und der Gläubiger bleibt auf der Strecke.
Das schweizerische Obligationenrecht gesteht - mit Recht - in Artikel 104 dem Gläubiger, der auf sein Geld warten muss, ei- nen Schadenersatz in Form von Verzugszinsen zu. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt dieser 5 Prozent. Im übri- gen ist der Gläubigerschutz im geltenden Obligationenrecht gewahrt.
Artikel 106 des Obligationenrechtes bestimmt zusätzlich, dass der Schuldner dem Gläubiger auch einen grösseren Scha- den, der durch die Verzugszinsen nicht gedeckt ist, zu erset- zen hat.
Auf diese Bestimmung von Artikel 106 OR stützen sich alle In- kassobüros. Als Amtsrichterin weiss ich, wovon ich rede. Be- reits mit dem heute geltenden, klar auslegbaren Artikel 27 Ab- satz 2 SchKG gibt es Inkassobüros, die alles versuchen, um vom Schuldner - nebst den Gebühren, die ihnen die Gläubi- ger als Auftraggeber der Inkassi bezahlen - noch einen nicht ausgewiesenen und rechtlich unzulässigen Betrag einzufor- dern. Gemäss geltendem Gesetz darf der Gläubiger gegen- über einem Schuldner nebst dem Verzugszins nur einen Schaden geltend machen, der der Höhe seines eigenen Auf- wandes entspricht. Konkret heisst das: Ein Inkassobüro darf nur denjenigen Schaden geltend machen, welcher dem Gläu- biger selbst entstanden wäre, wenn dieser seine Forderung ei- genhändig eingegeben hätte. Ist der Schuldner zum Beispiel an einen unbekannten Wohnort umgezogen, so muss er ent- weder dem Gläubiger oder dem Inkassobüro, das in dieser Sache tätig ist, die Kosten der Adressnachforschung ersetzen. Die Höhe des Betrages darf nicht durch die gewerbsmässige Vertretung höher ausfallen. Diese Kosten trägt der Gläubiger und nicht der Schuldner.
Mit dem Vorschlag der Kommission zu Artikel 27 Absatz 3 wird die ganze Kosten- und Gebührenfrage noch undurchsichtiger gemacht; dies eindeutig zu Lasten der Schuldner. Nicht unge- fährlich ist folglich die vorgeschlagene Einschränkung in Arti- kel 27 Absatz 3, durch welche nur jene Vertretungskosten der Gläubigerschaft von der Ueberbindung auf die Schuldner und Schuldnerinnen ausgeschlossen werden, die bei Handlungen vor den Betreibungs- und Konkursämtern entstehen.
Diese Formulierung würde mit absoluter Sicherheit viele unse- rer grossen Inkassofirmen auf neue Ideen bringen. Aus dieser Neuformulierung könnten sie im eigentlichen Sinne des Wortes Kapital schlagen. Ich denke an alle möglichen Formen von Mahnungen, Unter-Druck-Setzen, Kostenandrohungen, wenn betrieben werden muss, usw. Der Ideenreichtum vieler der bestehenden Inkassobüros ist unerschöpflich. Das haben sie in den letzten Jahren zur Genüge bewiesen.
Deshalb muss ich Sie dringend bitten, meinem Antrag - im Sinne von Klarheit und Transparenz - zuzustimmen und beim Entwurf des Bundesrates zu Artikel 27 Absatz 3 zu bleiben. Ich muss Sie auch dringend bitten, den Antrag von Herrn Fi- scher-Hägglingen zu den Absätzen 1 und 3 abzulehnen, da die Inkassobüros meines Erachtens nicht zur Wirtschaftlich- keit beitragen.
Rechsteiner: Namens der SP-Fraktion beantrage ich Ihnen, dem Antrag Dormann zuzustimmen. Ich kann der Begrün- dung von Frau Dormann nichts Wesentliches anfügen, mit
Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz
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Ausnahme eines Hinweises auf einen Zeitungsartikel von Pro- fessor Walder in der «NZZ». Professor Walder ist ein konserva- tiver Professor, der als Experte im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht schon an den Vorarbeiten für diese Gesetzge- bung beteiligt war. Er hat sich mit den Ergebnissen der Kom- missionsberatungen auseinandergesetzt und warnt in seinem Artikel - erschienen Ende letzter Woche in der «NZZ» - aus- drücklich vor der Formulierung, welche die Kommission bean- tragt. Er sagt, dass diese Formulierung nicht ungefährlich sei; es sei zu befürchten, dass sie Inkassofirmen Tür und Tor öffne, die aus dieser Formulierung, die unklar sei, im wörtlichen Sinne Kapital schlagen könnten. Ich meine, dass diese Unklar- heiten, welche die Formulierung gegenüber dem geltenden Recht enthält, Grund genug dafür sind, beim geltenden Recht zu bleiben.
In der Kommission selber war man der Auffassung, dass keine Abweichungen vom geltenden Recht vorgenommen werden sollten. Die Fassung der Kommission könnte aber zu dieser Annahme führen, und es besteht die Gefahr, dass in Zukunft durch Inkassofirmen viel mehr Kosten auf Schuldnerinnen und Schuldner überwälzt werden; das ist nicht wünschbar.
Schon gar nicht akzeptabel ist der Vorschlag von Herrn Fi- scher-Hägglingen, der eine soziale Schutzbestimmung - eine der wenigen sozialen Schutzbestimmungen, welche das gel- tende Schuldbetreibungs- und Konkursrecht enthält - noch beseitigen möchte. Diese Streichung kann nicht in Frage kom- men.
Ich bitte Sie deshalb, dem Antrag Dormann zuzustimmen, was nichts anderes heisst, als beim Vorschlag des Bundesrates und beim geltenden Recht zu verbleiben.
Fischer-Hägglingen: Wir haben bereits in der Kommission über dieses Thema diskutiert. Die Kommission hat dann der neuen Fassung zugestimmt. Ich möchte Ihnen jetzt gleich- wohl beantragen, Absatz 3 zweiter Satz zu streichen; es geht hier bei der ganzen Diskussion um eine grundsätzliche Frage. Nach Artikel 27 Absatz 3 zweiter Satz des Entwurfes sollen die Kosten der Vertretung nicht dem Schuldner überbunden wer- den dürfen. Eine solche Bestimmung steht im Widerspruch zu Artikel 106 OR, der vorsieht, dass der Schuldner dem Gläubi- ger im Verzugsfalle auch den durch den Verzugszins nicht ge- deckten Schaden zu ersetzen hat.
Dem Ausschluss der Kostenüberbindung liegt das Bild des ar- men und schwachen Schuldners zugrunde, der vom bösen Gläubiger bis aufs Blut gequält wird. Dieses Bild bedarf drin- gend der Korrektur. Der weitaus häufigste Fall ist doch der, dass der Gläubiger seine Leistung dem Schuldner gegenüber erbracht hat und nun darum kämpfen muss, für seine Leistung ordnungsgemäss entschädigt zu werden. Das bringt einen administrativen Aufwand mit sich, der besonders für Klein- und Mittelbetriebe in einem verschärften wirtschaftlichen Um- feld kaum verkraftbar ist. Wenn sich ein solcher Gläubiger zur Wahrung seiner Interessen an einen gewerbsmässigen Vertre- ter wendet, so dürfen die daraus entstehenden Kosten nicht einfach an ihm hängenbleiben. Der nicht zahlende Schuldner hat ja den Aufwand zu verantworten, und er soll auch dafür auf- kommen, wie das Artikel 106 OR vorsieht. Es geht nicht an, die nach OR noch vorgesehene Schadenersatzpflicht durch eine Vollstreckungsregel ausser Kraft zu setzen.
Der Bundesrat führt in seiner Botschaft aus, wenn die Vertre- tungskosten überbunden werden dürften, würde das zu einer Rechtsungleichheit gegenüber denjenigen führen, die auf den Beizug eines gewerbsmässigen Vertreters verzichten. Das Ge- genteil ist der Fall: Wer keine Vertretung beizieht und alle An- strengungen selber übernimmt, kann seinen Aufwand als zu- sätzlichen Schaden nach Artikel 106 OR geltend machen.
Nur wer wegen mangelnder Fachkenntnis in Betreibungssa- chen oder fehlender administrativer Infrastruktur einen Vertre- ter beiziehen muss, wird bestraft, indem sein Schadenersatz- anspruch durch eine Vollstreckungsregel gestrichen wird. Ge- rade zur Herstellung der Rechtsgleichheit ist die Kostenüber- wälzung also zugelassen.
Im übrigen liegt es durchaus auch im Interesse des Schuld- ners und eines effizienten Verfahrens, wenn der Schaden des Gläubigers dadurch begrenzt wird, dass sich kundige Vertre-
ter der Sache annehmen: Vertreter, die die Betreibung schnel- ler und billiger erledigen können, als das dem Gläubiger sel- ber möglich wäre.
Auch die in der Botschaft gepriesene Pflicht der Aemter zur Beratung des Gläubigers ändert daran nichts. Zum einen kann diese Pflicht dem Gläubiger angesichts der notorischen Ar- beitsüberlastung der Aemter keine grosse Hilfe sein; zum an- deren führt diese Beratung nur zu einem Mehraufwand bei Aemtern und Gläubigern, der auch wieder über die Betrei- bungskosten und den Schadenersatzanspruch des Gläubi- gers vom Schuldner zu berappen ist. Auch hier hilft die Einset- zung eines kundigen Vertreters, Kosten einzusparen.
Was schliesslich die vom Bundesrat beschworene Schwierig- keit anbelangt, den Betrag der Entschädigung, der überwälzt werden darf, festzulegen, ist diese Schwierigkeit hier nicht grösser als bei allen anderen Schadenersatzansprüchen, die im Rahmen von Artikel 106 OR geltend gemacht werden. Auch ein allfälliges gerichtliches Verfahren zur Ueberprüfung der Angemessenheit des geltend gemachten Anspruches ist hier nicht anders als dort.
Eine Beschränkung der Gläubigerrechte, gerade und nur in bezug auf die Vertretungskosten, lässt sich nach meiner Auf- fassung nicht mehr länger aufrechterhalten. Ich bitte Sie des- halb, auch bei Absatz 3 meinem Antrag zuzustimmen.
Steinegger, Berichterstatter: Wir laufen Gefahr, dass wir mehr Probleme produzieren, als wir lösen wollen.
Materiell geändert hat sich in diesem Artikel eigentlich nur der Absatz 2, wo wir in Anlehnung an Artikel 5 der Uebergangs- bestimmungen der Bundesverfassung den Binnenmarkt Schweiz auch für derartige Personenkategorien schaffen.
Artikel 27 Absatz 1 Ziffer 3, wonach die Entschädigungen für die gewerbsmässige Vertretung von den Kantonen festgelegt werden können, ist der bisherige Absatz 1. Sie werden irgend- welche Tarife brauchen. Die Kantone müssten da etwas festle- gen. Sie können es ja nicht dem Belieben des Gläubigers überlassen, und Sie können es wahrscheinlich auch nicht der Entscheidbefugnis des Betreibungsbeamten überlassen, wie- viel da allenfalls zu zahlen ist, mindestens im Einleitungsver- fahren. Hier kommen Sie also nicht darum herum, einen Tarif festzulegen, sonst ist das Ganze nicht mehr handhabbar.
Artikel 27 Absatz 3 ist eigentlich die bisherige Lösung. Frau Dormann, auch wenn die bundesratliche Fassung angenom- men wird, können Sie, wenn das Verfahren vor dem Betrei- bungs- und Konkursamt abgeschlossen ist und Sie ins Rechtsöffnungsverfahren hineinkommen, nach der bisheri- gen Lösung gemäss Artikel 68 der Gebührenordnung auch Parteientschädigungen usw. verlangen. Das einzige, was die Kommission hier gemacht hat, ist eine klare Darstellung der heutigen Regelung. Im Verfahren vor Betreibungs- und Kon- kursämtern hat der Gläubiger diese Kosten zu tragen. Aber wenn das Verfahren weitergeht, muss der Schuldner diese Ko- sten entsprechend der bisherigen Lösung, die im Zusammen- hang mit der Gebührenordnung festgelegt worden ist (Art. 68), tragen.
Das ist übrigens ein Verfahren, für das die kantonale Zivilpro- zessordnung gilt. Wir können hier gar nicht sagen, dass im Rechtsöffnungsverfahren irgend etwas anderes gilt, sondern es ist Angelegenheit des Kantons, diese Frage zu regeln.
Uebrigens: Der Antrag zum Absatz 3, den Herr Fischer-Hägg- lingen gestellt hat, der die Streichung des zweiten Satzes errei- chen möchte, ist in der Kommission mit 11 zu 4 Stimmen abge- lehnt worden. Es ist tatsächlich so: Wenn Sie auch noch die Kosten, die man für die Erstellung des Betreibungsbegehrens usw. hat, dem Schuldner überbinden möchten, brauchten Sie behördlich festgelegte Tarife. Es wäre ja unmöglich, in jedem Einzelfall zu entscheiden, wieviel zu überbinden ist. Und wer soll dann entscheiden? Soll nach jedem Verfahren noch ein separater Forderungsprozess durchgeführt werden, ob in An- lehnung an Artikel 106 OR diese Kosten auch noch zu tragen sind?
Ich bin der Meinung, dass es im Sinne eines einfachen und klaren Verfahrens richtig ist, dass wir im Verfahren vor dem Be- treibungs- und Konkursamt keine Kosten erheben können, aber ab diesem Zeitpunkt die normale Kostenerhebung statt-
3-N
Poursuite pour dettes et faillite. Loi federale
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N 1er mars 1993
finden kann, wie wir es bisher gehabt haben und es im Gebüh- renreglement des Bundesrates geregelt worden ist. Ich bitte Sie also, den Anträgen der Kommission zuzustimmen und die Anträge Fischer-Hägglingen und Dormann abzu- lehnen.
M. Guinand, rapporteur: Sans répéter ce que vient d'expliquer tout à fait clairement le président de la commission, je dirai simplement que la version de l'article 27 qui vous est proposée ne change rien à la situation actuelle. S'agissant du chiffre 3 de l'alinéa premier que M. Fischer-Hägglingen propose de biffer, il existe déjà aujourd'hui. Selon l'article 27 actuel, les cantons ont déjà la possibilité - ce n'est qu'une possibilité qui leur est donnée et non une obligation - de régler la question de la re- présentation professionnelle et de fixer le tarif des indemnités applicables en matière de représentation professionnelle.
En ce qui concerne l'alinéa 3, la proposition de la commission a seulement pour but de préciser ce qui est déjà le cas au- jourd'hui, à savoir que pour tout ce qui se rapporte aux actes accomplis auprès des offices des poursuites et faillites, et qui peuvent être accomplis sans qu'il y ait besoin de représen- tants, il n'y a pas lieu de mettre à la charge du débiteur d'autres frais que ceux de l'acte de poursuite. Bien sûr, si le débiteur fait opposition au commandement de payer, et qu'ensuite le créancier doit demander la mainlevée de l'opposition et que, pour obtenir celle-ci, il fait appel à un représentant et obtient gain de cause, les frais seront mis à la charge du débiteur se- lon les règles ordinaires de la procédure et ne tomberont pas sous l'interdiction de l'alinéa 3 qui vous est proposé à l'article 27. La commission avait d'ailleurs rejeté une proposition qui allait dans le sens de celle de M. Fischer-Hägglingen par 11 voix contre 4.
Je vous propose de suivre les propositions de la commission.
Bundesrat Koller: Was den ersten Antrag von Herrn Fischer- Hägglingen anbelangt, Artikel 27 Absatz 1 Ziffer 3 zu streichen, also die Möglichkeit der Kantone, Entschädigungen für die ge- werbsmässige Vertretung festzulegen: Da würde eine Strei- chung an der Rechtslage nichts ändern; es handelt sich hier eindeutig um einen sogenannten unechten Vorbehalt. Die Kompetenz der Kantone, Tarife festzulegen, besteht auf jeden Fall, sonst müsste man das bundesrechtlich ausschliessen. Das ist der Grund, weshalb ich Ihnen empfehle, dem Bundes- rat und damit der Kommission zuzustimmen.
Was den Antrag Dormann betrifft: Das ist wirklich nur ein Streit um Worte. Denn sowohl der Bundesrat und die Kommission als auch Frau Dormann, wenn ich sie richtig verstanden habe, wollen an der heute gültigen Rechtslage überhaupt nichts än- dern. Ziel dieser Formulierung ist es, die Situation des gelten- den Rechts besser darzustellen. Man hat offenbar in der Kom- mission - ich war damals nicht dabei - gemeint, mit der Fas- sung der Kommission würde man, gegenüber der des Bun- desrates, einfach die heute geltende Rechtslage noch besser darstellen.
Diese ist die folgende: Der Gläubiger darf nach altem und soll nach neuem Recht folgende Kosten überwälzen können: Ko- sten im Zusammenhang mit SchKG-Gerichtsverfahren und Mahnkosten gemäss Vertrag entsprechend dem Obligatio- nenrecht. Hingegen sollen, sowohl nach neuem wie nach al- tem Recht, nicht überwälzbar sein: Honorare der gewerbli- chen Gläubigervertreter, und zwar Honorare der gewerblichen Gläubigervertreter vor den Aemtern. Das wollte die Kommis- sion gegenüber dem Bundesrat noch klarstellen. Eine inhaltli- che Differenz besteht also nicht.
Persönlich bin ich der Meinung, dass die Kommissionsformu- lierung dies tatsächlich präziser zum Ausdruck bringt Aber of- fenbar hat Herr Professor Walder das anders verstanden. Meine Erklärungen sollten genügen, um klarzustellen, dass wir am geltenden Recht diesbezüglich überhaupt nichts än- dern wollen. Deshalb möchte ich Ihnen empfehlen, dem An- trag der Kommission zuzustimmen. Aber auch wenn Sie dem Entwurf des Bundesrates zustimmen, ändert das überhaupt nichts.
Zum zweiten Antrag Fischer-Hägglingen, nämlich diese Be- stimmung überhaupt zu streichen: Davon möchte ich ganz
klar abraten, denn Sie dürfen nicht vergessen: Die Einleitung des Rechtsöffnungsverfahrens ist ein Verfahren, das den Gläubiger kolossal begünstigt Das ist der innere Grund, wes- halb wir diese soziale Bestimmung - mit gutem Grund - beibe- halten wollen.
Abs. 1 Ziff. 1, 2 - Al. 1 ch. 1, 2 Angenommen - Adopte
Abs. 1 Ziff. 3 -Al. 1 ch. 3
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission offensichtliche Mehrheit
Für den Antrag Fischer-Hägglingen Minderheit
Abs. 2 -Al. 2 Angenommen -Adopté
Abs. 3 -Al. 3
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Dormann
76 Stimmen 56 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag der Kommission 101 Stimmen
Für den Antrag Fischer-Hägglingen 32 Stimmen
Art. 28-30 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 30a Antrag der Kommission Die völkerrechtlichen Verträge und die Bestimmungen des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht sind vor- behalten.
Art. 30a Proposition de la commission Les traités internationaux et les dispositions de la loi fédérale sur le droit international privé sont réservés.
Angenommen - Adopté
Art. 31-38 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 39 Antrag der Kommission Abs. 1 Einleitung, Ziff. 1-11 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Ziff. 12 (neu) 12. als Stiftung (Art. 80 ZGB).
Art. 39 Proposition de la commission Al. 1 introduction, ch. 1-11 Adhérer au projet du Conseil fédéral Ch. 12 (nouveau) 12. Comme fondation (art. 80 CC).
Angenommen - Adopté
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Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz
Art. 40-55 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 56 Antrag der Kommission
...
Art. 56 Proposition de la commission
Angenommen - Adopté
Art. 57-70 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 71 Antrag der Kommission Abs. 1 Der Zahlungsbefehl wird dem Schuldner nach Eingang des Betreibungsbegehrens zugestellt.
Art. 71
Proposition de la commission Al. 1
Le commandement de payer est notifié au débiteur à récep- tion de la réquision de poursuite.
Angenommen - Adopté
Art. 72-79 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 80 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Epiney Abs. 2 Ziff. 4 (neu) 4. die vollstreckbar erklärte öffentliche Urkunde, die eine fäl- lige Geldforderung zum Gegenstand hat.
Art. 80 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Epiney Al. 2 ch. 4 (nouveau) 4. Les actes notariés revêtus de la formule exécutoire et con- statant une créance en argent exigible.
Abs. 1, 2 Ziff. 1-3 -Al. 1, 2 ch. 1-3 Angenommen - Adopté
Abs. 2 Ziff. 4 - Al. 2 ch. 4 Verschoben - Renvoyé
Art. 81-85 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 85a Antrag der Kommission Mehrheit Streichen Minderheit (Rechsteiner, Borel François, Dünki, Eggenberger, Leuenber- ger Ernst, Thür) Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 85a Proposition de la commission Majorité
Biffer Minorité (Rechsteiner, Borel François, Dünki, Eggenberger, Leuenber- ger Ernst, Thür) Adhérer au projet du Conseil fédéral
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Ich möchte Ihnen be- antragen, bei Artikel 85a dem Bundesrat zu folgen. Sie würden damit gleichzeitig dem Vorschlag der Expertenkommission und jenem Vorschlag folgen, der im Vernehmlassungsverfah- ren unter den verschiedenen Beteiligten eine klare Mehrheit gefunden hat Es handelt sich um den sehr vernünftigen Vor- schlag des Bundesrates, eine neue negative Feststellungs- klage im Schuldbetreibungs- und Konkursrecht einzuführen. Das heutige Recht hat Nachteile; auch der Vorschlag der Kom- missionsmehrheit (Streichen) führt zu erheblichen Nachteilen. Weshalb? Es ist nach dem schweizerischen Schuldbetrei- bungsrecht möglich, jemanden voraussetzungslos zu betrei- ben. Es kann jedermann betreiben, ohne dass dafür eine Be- gründung gegeben ist. Eine Betreibung kann auf noch so halt- lose Gründe gestützt sein, sie nimmt ihren Lauf.
Das ist dann schlimm, wenn der Betriebene den Rechtsvor- schlag verpasst. Wenn jemand den Rechtsvorschlag verpasst, nimmt die Betreibung ihren Lauf, unabhängig davon, ob die Schuld je bestanden hat oder nicht, nämlich dann, wenn die Voraussetzungen für einen nachträglichen Rechtsvorschlag nicht erfüllt sind - dafür müssen aber entschuldbare Gründe vorliegen -, oder auch dann, wenn nicht eine Klage im Sinne von Artikel 85 angestrebt werden kann; aber dafür braucht es den Urkundenbeweis. In allen anderen Fällen nimmt die Be- treibung bis hin zur Vollstreckung ihren Lauf; obwohl die Schuld nicht besteht, ist der Schuldner oder die Schuldnerin in solchen Fällen darauf angewiesen, später eine Rückforde- rungsklage einzureichen. Aber das kann dann unter Umstän- den - je nachdem, um wen es sich beim Gläubiger handelt - nur noch ein Anspruch auf dem Papier sein, wenn vom Gläubi- ger nichts mehr zu holen ist Das ist ein System, das gegen- über Schuldnerinnen und Schuldnern - insbesondere gegen- über nichtprofessionellen Schuldnerinnen und Schuldnern - sehr schlecht ist.
Das formelle Recht - das ist ein allgemeiner Grundsatz - sollte der Durchsetzung des materiellen Rechtes dienen; es sollte die Durchsetzung des materiellen Rechtes verwirklichen und die Verwirklichung des materiellen Rechtes wenigstens nicht noch behindern.
Das heutige Vollstreckungsrecht bewirkt in diesem Punkt ge- nau das Gegenteil. Es kann jemand ohne jede Begründung und ohne jede richterliche Kontrolle betrieben werden. Wenn jemand den Rechtsvorschlag verpasst, nimmt die Betreibung ihren Lauf. Es braucht dafür ein Korrektiv. Dieses Korrektiv ist nach dem Vorschlag des Bundesrates die sogenannte nega- tive Feststellungsklage. Wenn jemand vor einem Gericht be-
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N
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weisen kann, dass die Schuld nicht besteht - nicht einfach be- haupten, sondern beweisen -, sollte die Betreibung vorläufig eingestellt werden können. Und wenn dies definitiv bewiesen worden ist, sollte die Betreibung auch aufgehoben werden. Es ist nicht gerecht, dass jemand eine Forderung bezahlen muss, die nur behauptet wird, aber nicht besteht.
Die negative Feststellungsklage, dieses neue Rechtsinstitut, das die Expertenkommission, aber auch der Bundesrat vor- schlagen, ist gerade für nicht gewandte Schuldner, für sozial schwache Schuldner von Bedeutung, wenn sie professionell vorgehenden Kleinkreditbanken gegenüberstehen. Dort wirkt sich jede Nachlässigkeit im Zusammenhang mit einem Rechtsvorschlag fatal aus. Für solche Schuldnerinnen und Schuldner braucht es ein Korrektiv in Form dieser negativen Feststellungsklage.
Nachteile aus Sicht der Gläubiger, die zählen würden, können nicht namhaft gemacht werden. Aus Sicht des Gläubigers wer- den alle Massnahmen ausser der Vollstreckung selbst ergrif- fen. Die Pfändung erfolgt bei der Betreibung auf Pfändung und damit auch die Sicherstellung; damit sind die Gläubigerinter- essen inklusive Zinsenlauf gewahrt.
Der Bundesrat und die Kommissionsmehrheit - ich habe das bereits beim Eintreten gesagt - legen uns eine stark durch die Gläubigerinteressen geprägte Vorlage vor. Es wäre vollkom- men falsch und würde ein neues Ungleichgewicht schaffen, wenn nun das fast einzige Korrektiv, das die Expertenkommis- sion und der Bundesrat zugunsten der Schuldnerinnen und Schuldner im Betreibungsrecht vorschlagen, noch herausge- brochen würde - dieses Korrektiv, das einem zu Unrecht be- triebenen Schuldner doch noch zu seinem Recht verhelfen kann, auch wenn er den Rechtsvorschlag verpasst hat. Wenn dieses Korrektiv herausgebrochen wird, wird die ohnehin un- gleichgewichtige Vorlage zu Lasten der Schuldnerinnen und Schuldner noch ungleichgewichtiger, noch «gläubiger- lastiger».
Es muss noch angefügt werden, dass bei einer Ablehnung dieses Vorschlages des Bundesrates die Gefahr besteht, dass sich die Situation gegenüber heute noch verschlechtert. Es ist ja immerhin so - darauf weist die Botschaft ausdrücklich hin -, dass beispielsweise im Kommentar Fritzsche/Walder steht, eine solche Feststellungsklage könne, weil sie nicht geregelt sei, schon heute erhoben werden. Auch aus dem Bundesge- richtsentscheid 110 Il 352 kann dasselbe abgeleitet werden. Es ist somit zumindest offen, ob nicht heute schon eine solche negative Feststellungsklage geltend gemacht werden kann. Wenn der Vorschlag des Bundesrates abgelehnt wird, besteht die Gefahr, dass diese Situation negativ präjudiziert wird, dass aus diesem Entscheid des Gesetzgebers heute ein sogenann- tes qualifiziertes Schweigen abgeleitet wird. Das wäre meines Erachtens fatal. Es wäre nicht gerecht, wenn ein Schuldner, eine Schuldnerin eine Schuld bezahlen müssten, obwohl sie nicht besteht, nur weil sie oder er den Rechtsvorschlag aus Nachlässigkeit verpasst hat oder weil sie oder er der Sache nicht gewachsen war. In diesem Sinne bringt nur der Vor- schlag des Bundesrates ein Korrektiv.
Ich möchte Sie namens der Kommissionsminderheit bitten, dem Vorschlag des Bundesrates zuzustimmen.
Hess Peter: In der Kommission haben wir in der Tat sehr lange über die Nützlichkeit der Einfügung dieses Artikels 85a ge- sprochen. Wie Sie sehen, haben wir bereits im heutigen Recht den Artikel 85, der verlangt, dass die allfällige Bezahlung oder Stundung einer Schuld durch Urkunden nachgewiesen wird; in diesem Fall kann der Richter im summarischen Verfahren - in einem Schnellverfahren - die Aufhebung oder Einstellung der Betreibung verfügen. Bis heute ist es gelegentlich vorge- kommen, dass jemand eine Nichtschuld bezahlt hat bzw. dass er keine Dokumente mehr vorweisen konnte. Diese Schuldner sind jeweils auf den Artikel 86 angewiesen, d. h., sie müssen die sogenannte Rückforderungsklage gemäss Artikel 63 OR anrufen. Wie Sie sehen, wird gemäss Artikel 86 Absatz 3 SchKG die Rückforderungsklage nur vom Nachweis der Nicht- schuld abhängig gemacht.
Herr Rechsteiner hat gesagt, man könne Artikel 85a als eines der wenigen wichtigen Korrektive zugunsten der Schuldner
betrachten; wenn dieser Artikel 85a gestrichen würde, käme dies einer ungerechtfertigten Bevorzugung der Gläubiger gleich. Ich möchte dem im aller Klarheit widersprechen. Das zentrale Element dieses Artikels 85a - so gut er gemeint ist - ist doch, dass wir dem Schuldner ein neues Mittel zur Verzöge- rung in die Hand geben. Wohl heisst es in Absatz 4 (Fahne, S. 22): «Der Prozess wird im beschleunigten Verfahren ge- führt.» Doch alle unter Ihnen, die schon einmal an einem Pro- zess im beschleunigten Verfahren beteiligt waren, wissen, dass es heute kaum mehr schneller geht, ob jetzt ein Prozess im ordentlichen oder im beschleunigten Verfahren durchge- führt wird. Der entscheidende Unterschied ist, dass im sum- marischen Verfahren gemäss Artikel 85 keine Beweise abge- nommen werden, sondern dass auf das Glaubhaftmachen des Nichtbezahlens aufgrund von Urkunden abgestellt wird, wogegen Artikel 85a praktisch ein neues, volles Zivilverfahren einführt, das aufgrund der Rechtsmittelmöglichkeiten ein Be- treibungsverfahren im schlimmsten Fall um Jahre verzögern kann.
Man kann wohl in guten Treuen sagen, man müsse dem Schuldner, der zu Unrecht bezahlt hat - ein Schuldner, der ohne Quittung bezahlt hat, was heute eher selten der Fall sein müsste -, ein neues Rechtsmittel geben. Aber wie gesagt: Es kann ohne Probleme auf den Artikel 63 OR, die Rückforde- rungsklage, verwiesen werden. Dort hat er die gleichen Mög- lichkeiten und Rückforderungsmittel, nur kann der ordentliche Richter, der gestützt auf die Rückforderungsklage im Zusam- menhang mit einer bezahlten Schuld urteilen muss, nicht in das Betreibungsverfahren eingreifen.
Ein weiterer Grund ist, dass im Verfahrensrecht auch die Frage der Wiederherstellung von Fristen generell etwas grosszügi- ger geregelt wurde. Das heisst, dass auch hier der Schuldner, der eine Frist verpasst hat, nicht mehr von der vollen Rigorosi- tät des Verfahrens betroffen wird. Ich bin der Meinung, dass wir im Rahmen der Abwägung zwischen dem klaren und auf zeitlich strukturierte Abläufe festgelegten Konkursrecht und den Interessen der Schuldner, im Ausnahmefall hier eine Be- treibung wieder beseitigen zu können, dem klaren Verfahren zustimmen sollten, also Artikel 85a gemäss Antrag der Mehr- heit streichen müssen.
M. Borel François: Il n'y a pas que de gentils créanciers et de méchants débiteurs, ai-je dit dans l'entrée en matière, et c'est en l'occurrence pour défendre le débiteur dans des cas mani- festement abusifs que la minorité de la commission vous invite à reprendre la proposition du groupe de travail que le Conseil fédéral avait également acceptée.
Il arrive en effet quelquefois que des demandes de créance soient ouvertes pour des raisons qui n'ont aucun rapport avec la réalité. A ce propos, je cite le message du Conseil fédéral, p. 79: «Actuellement, si le débiteur poursuivi a omis de se dé- fendre à temps, il est tenu de laisser une poursuite suivre son cours, même si elle se fonde sur une créance inexistante ou inexigible.» Cela peut arriver si le débiteur estime la poursuite infondée et laisse courir les choses en se disant qu'on lui don- nera raison de toute manière. C'est contre cet abus qu'il s'agit de protéger le débiteur. Il est évident qu'a posteriori ce dernier aurait le droit d'essayer de récupérer ce qui aurait été indû- ment perçu, mais il court le risque, dans ce cas-là, qu'entre temps le créancier soit devenu insolvable et de perdre alors ce qu'il ne devait pas du tout rembourser à un créancier abusif. Il est donc indispensable, à notre avis, de soutenir la proposi- tion du Conseil fédéral et du groupe de travail qui, au cours de ses travaux, a considéré que c'était là un progrès indispensa- ble en faveur des débiteurs.
Frau Nabholz: Ich beantrage Ihnen namens der freisinnig- demokratischen Fraktion, den Minderheitsantrag abzulehnen. Das Schuldbetreibungs- und Konkursverfahren ist eine zuge- gebenermassen sehr straffe Ordnung. Aber diese straffe Ord- nung hat ihren Sinn darin, dass man relativ rasch zu einer Lo- sung und zu einem Ergebnis gelangen kann. Man kann das Ver- fahren darum nicht einfach zu jedem x-beliebigen Zeitpunkt unterbrechen, selbst wenn die Motive, die zum Vorschlag des Bundesrates geführt haben, anerkannt werden müssen.
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Es kann stossende Fälle geben. Von einem eigentlichen Not- stand, der durch das bisherige Fehlen einer negativen Fest- stellungsklage entstanden wäre, kann aber nicht die Rede sein. Eine äusserst problematische Situation könnte sich durch Einführung dieses neuen Rechtsmittels ergeben, denn das gesamte Verfahren könnte in jedem einzelnen Stadium, also zum Beispiel auch bereits nach einer vollzogenen Pfän- dung, wieder unterbrochen werden.
Wie Kollega Hess zu Recht ausführt, ist ganz klar, trotz summa- rischem Verfahren, dass der Richter praktisch den vollen Be- weis abnehmen muss. Damit stehen wir vor einer Situation wie beim ordentlichen Verfahren. Das bedeutet, dass mit allen In- stanzen, die man in einem solchen Verfahren auch noch durchlaufen kann, ein laufendes Betreibungsverfahren auf zwei bis drei Jahre hinaus verzögert werden kann.
Ich möchte daran erinnern, dass sehr oft erhebliche Beträge auf dem Spiele stehen und dass durch solche Unterbrechun- gen bei grösseren Schuldbeträgen schon durch den Zinsen- lauf ganz erhebliche Interessen tangiert sind.
Ich bitte Sie daher im Namen der FDP-Fraktion, den Minder- heitsantrag abzulehnen und der Mehrheit zuzustimmen.
Präsidentin: Die grüne Fraktion lässt mitteilen, dass sie die Minderheit unterstützt; die liberale Fraktion lässt mitteilen, dass sie die Mehrheit unterstützt.
Steinegger, Berichterstatter: Wenn ein Rechtsvorschlag erho- ben wird, kann er beseitigt werden:
a durch die provisorische Rechtsöffnung;
b. durch die definitive Rechtsöffnung; oder
c. durch die gerichtliche Klage, die Anerkennungsklage.
Wenn der Schuldner im Rechtsöffnungsverfahren unterlegen ist, hat er ein weiteres Verteidigungsmittel mit der Aberken- nungsklage; lesen Sie Artikel 83 des Gesetzes.
Trotz dieser Sicherung ist es möglich, dass dem Schuldner zu Unrecht Rechtsöffnung gewährt worden ist oder dass der Schuldner es verpasst hat, Rechtsvorschlag zu erheben, oder dass der Schuldner es im Rechtsöffnungsverfahren versäumt hat, die richtigen Einreden zu erheben, oder dass er die Frist für die Aberkennungsklage verpasst hat
Dann hat der Schuldner eine weitere Möglichkeit, nämlich das Einstellungs- und Aufhebungsverfahren nach Artikel 85, wo- nach er einfach beweisen muss, dass er bezahlt hat.
Schliesslich gibt es eine weitere Sicherung, nämlich die Rück- forderungsklage nach Artikel 86 bzw. in der Wechselbetrei- bung nach Artikel 187, wenn er etwas bezahlt hat, das er ei- gentlich nicht geschuldet hat.
Nun schlägt der Bundesrat in Artikel 85a noch ein weiteres Si- cherungsmittel vor, nämlich diese sogenannte allgemeine Feststellungsklage. Sie haben also schon eine ganze Kas- kade von Sicherungsmitteln für den Schuldner, und es soll ein zusätzliches hinzukommen. Die Kommissionsmehrheit erach- tet diese neue Verfahrensmöglichkeit als überflüssig. Frau Nabholz hat es gesagt: Es ist unter dem bisherigen System kein Notstand entstanden. Klar gibt es irgendeinmal einen sol- chen Fall, aber man kann nicht sagen, dass da ein Notstand entstanden ist.
Ferner haben Sie für dieses zusätzliche Verfahren eine sehr tiefe Starthürde. Sie müssen nur behaupten, es habe keine Schuld bestanden, es sei gestundet, bezahlt worden - oder ir- gend etwas in dieser Art. Sie können mit leichten Behauptun- gen das Verfahren bereits in Betrieb setzen.
Sie haben dann noch ein Vorverfahren, wo sich der Richter über die Aussichtslosigkeit oder eben die Möglichkeit, dass diese Klage berechtigt ist, Gedanken machen muss. Ueberall, wo Sie eine Zweiteilung von Verfahren haben, haben Sie längere Verfahren, als wenn Sie das zusammen diskutieren würden.
Jedermann kann in jedem Stadium - Frau Nabholz hat es gesagt - diese Feststellungsklage erheben. Sie erhalten also keine zusätzliche Rechtssicherheit. Mit den Rechtsmit- teln zusammen kann das Jahre dauern. Sie haben das be- schleunigte Verfahren, aber dort gilt - Kollege Hess hat es gesagt - voller Beweis. Sie müssen ein Beweisverfahren durchführen. Und noch einmal: Derartige Verfahren haben
eindeutig prozessverlängernde Wirkung, insbesondere wenn sie noch einen Vorentscheid über die Aussichtslosigkeit ent- halten.
Die Kommissionsmehrheit ist deshalb der Auffassung, dass dieses zusätzliche Verfahren überflüssig ist und sogar kon- traproduktive Wirkungen hat, dass nämlich in vielen Verfah- ren dann noch - wenn den Schuldnern das Wasser bis zum Hals steht - irgend etwas versucht wird und man sich mit dieser allgemeinen Feststellungsklage in zusätzliche Kosten stürzt und dadurch weitere Schäden volkswirtschaftlicher Art entstehen.
M. Guinand, rapporteur: Selon l'article 85a (nouveau) pro- posé par le Conseil fédéral, il devrait être loisible au débiteur poursuivi de faire constater en tout temps que la dette n'existe plus ou qu'un sursis a été accordé.
La majorité de la commission estime que cette règle, qui n'existe pas aujourd'hui, pourrait permettre à un débiteur de bloquer la procédure de poursuite aux seules fins de gagner du temps. En réalité, la situation ne se présente que lorsque le débiteur a négligé de faire opposition au commandement de payer ou lorsqu'il n'est pas parvenu à empêcher la poursuite de la procédure, faute de pouvoir apporter la preuve qu'il ne devait pas le montant réclamé. Mais dans cette hypothèse, l'article 86 donne déjà au débiteur la possibilité d'obtenir la restitution sur la seule preuve que la somme qu'il a été con- traint de payer n'était pas due. Pour la majorité de la commis- sion, cette disposition est suffisante, sans qu'il soit nécessaire d'introduire une nouvelle voie de droit qui pourrait retarder les procédures et permettre des abus.
La majorité de la commission a décidé (par 10 voix contre 7) de vous inviter à ne pas suivre la proposition du Conseil fédéral et à refuser l'article 85a (nouveau).
Bundesrat Koller: Diese sogenannte negative Feststellungs- klage hat der Bundesrat vorgeschlagen, um dem Schuldner in all jenen Fällen zu helfen, wo er eine Nichtschuld bezahlen muss.
Ich will Ihnen das an einem praktischen Beispiel erläutern. Es wird beispielsweise ein gerichtlicher Vergleich vollstreckt, ge- gen den der Schuldner Willensmängel geltend machen könnte, beispielsweise eine absichtliche Täuschung. Hat er nun aber für die absichtliche Täuschung keine Beweisur- kunde in der Hand, dann bleibt ihm - obwohl eine Nichtschuld besteht - heute nichts anderes übrig, als die Schuld zu bezah- len. Er muss dann nachher - wenn er überzeugt ist, dass die Schuld eine Nichtschuld ist - die Zahlung zurückfordern. Das scheint uns einfach ein unangemessenes System zu sein.
Die Mehrheit der Kommission hat nun Bedenken geäussert, dass diese negative Feststellungsklage trölerisch miss- braucht werden könnte. Ich könnte diesen Vorwurf begreifen, wenn die Erhebung der negativen Feststellungsklage automa- tisch immer sogleich eine Einstellung der Betreibung zur Folge hätte. Das ist aber nach dem Vorschlag des Bundesra- tes nicht der Fall; ich verweise auf Absatz 2 von Artikel 85a. In aussichtslosen Klagefällen wird der Richter die Betreibung im- mer störungsfrei weiterlaufen lassen, bis sich die Klage durch den Betreibungsabschluss von selbst erledigt hat. Eine aus- sichtslose Klage wird daher den betreibenden Gläubiger über- haupt nicht belasten. Ist die Klage dagegen nicht aussichtslos, greift der Richter nach unserem Vorschlag auch erst ein, wenn die Betreibung für den Gläubiger ein sicheres Stadium erreicht hat, also in der Pfändungsbetreibung mindestens die proviso- rische Pfändung oder in der Konkursbetreibung die Konkurs- androhung.
Ich vermag daher nicht einzusehen, warum man diesen mate- riellrechtlichen Schutz nicht gewähren will, wenn wir Ihnen in Absatz 2 die nötigen Vorkehren gegen trölerisches, miss- bräuchliches Verhalten vorschlagen. Denn wenn Sie den gan- zen Artikel streichen, wird in meinem Beispiel - wie gesagt - die Folge die sein, dass der betroffene Schuldner zahlen muss, und erst wenn er bezahlt hat, kann er mit einer Rückfor- derungsklage kommen. Das scheint mir wirklich nicht der Weisheit letzter Schluss zu sein.
Ich bitte Sie daher, dem Antrag der Minderheit zuzustimmen.
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David: Ich beantrage Ihnen, getrennt abzustimmen, nämlich über die Absätze 1, 3 und 4 zusammen und über den Absatz 2 separat, und zwar deshalb, weil hier zwei Dinge zur Diskussion stehen: einerseits, ob ein Betriebener jederzeit feststellen las- sen können soll, dass er keine Schuld habe. Es ist von mir aus gesehen ein legitimes Interesse des Schuldners, dass er je- derzeit eine solche Feststellungsklage einreichen kann und nicht bis zur Rückforderungsklage warten muss. Andererseits ist wegzulassen, dass das Gericht deswegen vorläufig die Be- treibung einstellen kann. Damit bin ich nicht einverstanden. Der Schuldner soll die Möglichkeit haben, sofort zu klagen. Er soll nicht bis zur Rückforderungsklage warten müssen, aber die Betreibung soll weiterlaufen.
Wenn Sie die Absätze 1, 3 und 4 nach meinem Antrag gutheis- sen, wäre einerseits sichergestellt, dass die Betreibung weiter- läuft, andererseits, dass der Betriebene sofort das Nichtbeste- hen seiner Schuld gerichtlich feststellen lassen kann.
Ich möchte diesen Antrag noch mit den bestehenden Anträ- gen vergleichen: Er liegt zwischen dem Antrag der Minderheit (Bundesrat) und dem Antrag der Mehrheit, ist also eine Zwi- schenlösung, die sowohl den Gläubiger- als auch den Schuld- nerinteressen Rechnung trägt.
Ich bitte Sie also, in der erwähnten Form - getrennt - abzu- stimmen.
Präsident: Wird der Ordnungsantrag David bestritten? - Das ist nicht der Fall.
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
96 Stimmen 34 Stimmen
Abs. 1, 3, 4 - Al. 1, 3, 4 Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
85 Stimmen 78 Stimmen
Art. 86, 87 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 88 Antrag der Kommission Abs. 1-3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 4 (neu)
Eine Forderungssumme in fremder Währung kann auf Begeh- ren des Gläubigers nach dem Kurs am Tage des Fortset- zungsbegehrens erneut in die Landeswährung umgerechnet werden.
Art. 88
Proposition de la commission Al. 1-3
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 4 (nouveau)
A la demande du créancier, une somme en valeur étrangère peut être convertie de nouveau en valeur légale suisse au cours du jour de la réquisition de la continuation de la pour- suite.
Angenommen - Adopté
Art. 89-91 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 92 Antrag der Kommission Abs. 1 Ziff. 1 Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Minderheit
(Borel François, Eggenberger, Leuenberger Ernst, Rechstei- ner, Thür)
Abs. 1 Ziff. 3, 6, 7 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1 Ziff. 8 Mehrheit
Minderheit
(Rechsteiner, Borel François, Couchepin, von Felten, Hu- bacher, Nabholz, Thür, Vollmer, Wanner)
Abs. 1 Ziff. 9, 9a, 10-12, Abs. 2-4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 92 Proposition de la commission Al. 1 ch. 1 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral
Minorité
(Borel François, Eggenberger, Leuenberger Ernst, Rechstei- ner, Thür)
Al. 1 ch. 3, 6, 7 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 1 ch. 8 Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral (La modification ne concerne que le texte allemand) Minorité (Rechsteiner, Borel François, Couchepin, von Felten, Hu- bacher, Nabholz, Thür, Vollmer, Wanner)
Al. 1 ch. 9, 9a, 10-12, al. 2-4 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 Ziff. 1 - Al. 1 ch. 1
M. Borel François, porte-parole de la minorité: La proposition de minorité à l'article 92 alinéa premier chiffre 1 que je soutiens est une proposition de détail étant donné que la question fon- damentale sera traitée à l'article 93.
Il s'agit ici des biens saisissables, et plus particulièrement des objets réservés à l'usage personnel du débiteur ou de sa fa- mille. Il est admis de longue date que si l'on peut encore «met- tre un débiteur sur la paille», cette expression est plus une for- mule, une image, qu'une réalité, et qu'un certain nombre de choses sont laissées au débiteur. Alors, il y a deux manières de voir les choses et nous vous proposons, plutôt que d'énon- cer en substance que l'on laisse les objets qui sont absolu- ment indispensables - c'est la proposition du Conseil fédé- ral-, de préciser que l'on laisse à disposition du débiteur et de sa famille les objets «en tant qu'ils sont indispensables et né- cessaires à une qualité de vie minimale». Cela correspondra d'ailleurs vraisemblablement à la pratique actuelle et future. Une large marge d'appréciation est laissée à la jurisprudence. Le seul argument qui a été donné contre notre proposition était que justement il faudrait adapter la jurisprudence à la nou-
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velle formulation. Je crois que ce serait la moindre des choses dans un droit de poursuite et faillite moderne d'utiliser une ter- minologie qui corresponde à notre mode de pensée à l'heure actuelle: lorsqu'un débiteur a des difficultés, on ne lui laisse pas seulement l'indispensable, mais on lui laisse à disposition de quoi vivre avec une qualité de vie minimale. C'est une conception plus moderne des choses, raison pour laquelle nous invitons à voter cette proposition.
J'en profite pour défendre au nom du groupe socialiste la pro- position de minorité Rechsteiner au chiffre 8. La commission n'a pas voulu entrer en matière sur le fait que les prestations d'assistance ne soient pas saisissables. Alors là, malgré tout, il nous paraît que la commission va trop loin dans la défense de l'intérêt des créanciers. Si un débiteur a droit, vu sa situa- tion sociale, à des prestations d'assistance, il nous paraît véri- tablement abusif que le créancier puisse en profiter pour que tout ou partie des prestations précitées soient saisies. Cela si- gnifie en clair que l'on utilise des prestations de l'Etat pour rembourser des créanciers privés. Nous vous invitons vive- ment, en la matière, à suivre la proposition de la minorité Rech- steiner.
Leuenberger Ernst: Ich möchte sie namens der sozialdemo- kratischen Fraktion bitten, dem Minderheitsantrag Borel Fran- çois zuzustimmen.
Wir haben uns schon in der Kommission um dieses Detail recht lebhaft gestritten. Man hat da etwa gesagt, es würde das Bild vom kleinen armen Schuldner gezeichnet, dem man noch das letzte Hemd wegnehmen möchte. Dieses Bild habe ich gezeichnet, während die Gegenseite das Bild eines Schuld- ners gezeichnet hat, der schlicht und einfach ein liederlicher Kerl ist und dem man deshalb durchaus alles wegpfänden kann, was hier nicht namentlich erwähnt ist.
Der Minderheitsantrag sieht vor, dass jene Geräte und Effek- ten, die für eine minimale Lebensqualität notwendig sind, nicht gepfändet werden sollen. Dieser Antrag ist ja nicht nur auf dem «Mist» unserer Räte gewachsen, sondern das ist ein Vorschlag der Arbeitsgemeinschaft Konsumkredit. Dieser Vorschlag ist in jenem unseligen Moment geboren worden, als unsere Kam- mern sich dazu durchgerungen haben, kein Konsumkredit- gesetz zu erlassen. Wir haben nämlich festzustellen, dass es Leute gibt, die zuerst dazu verführt werden, Konsumkredite aufzunehmen, vielleicht über ihre Verhältnisse zu leben, und dann, wenn sie in diesem Verfahren stecken, plötzlich völlig aus der Bahn geworfen werden, weil man ihnen - das mag für einige komisch tönen - noch den neuen Fernsehapparat und den Telefonapparat wegnimmt, die heute zu einem minimalen Lebensstandard gehören.
Ich habe damals in der Kommission argumentiert, heute sei man zwar durchaus der Meinung, dass Straftäter einen gewis- sen Anspruch auf Resozialisierungshilfe hätten, dass man den Schuldner aber bis auf das Hemd ausziehen könne. Das hat ja nicht nur die Seite, dass das sehr unangenehm ist und unan- genehme soziale Folgen für den betreffenden Schuldner ha- ben kann, sondern das ist auch eine äusserst unangenehme Aufgabe für den Beamten, der sich in einem Haushalt zu schaf- fen machen und all diese Gegenstände unter Protest der be- troffenen Leute pfänden muss.
Wir finden, dass dieses Kriterium, das die Minderheit neu ein- führt, nämlich dass nicht gepfändet werden soll, was eine mini- male Lebensqualität erlaubt, eine ganz wichtige kleine Ergän- zung dieser Vorschriften ist. Wir möchten Sie daher bitten, die- sem Vorschlag zuzustimmen.
Steinegger, Berichterstatter: Wovon reden wir hier? Heute sind etwa 90 Prozent der Pfändungen Einkommenspfändun- gen, d. h., die Lohnansprüche, Rentenansprüche, Forderun- gen werden gepfändet. Es gibt noch etwa 10 Prozent Sach- pfändungen, und wir reden von diesen 10 Prozent
Bei der Einkommenspfändung muss der Notbedarf dem Schuldner belassen werden, und bei der Sachpfändung müs- sen die sogenannten Kompetenzstücke, welche absolut oder bloss relativ unpfändbar sind, dem Schuldner belassen werden.
Die Minderheit möchte nun nicht nur die unentbehrlichen Ge-
genstände unpfändbar erklären, sie möchte nicht nur die Hausgeräte unpfändbar erklären, sondern auch die «Ge- räte» - was immer das ist - sollen unpfändbar sein. Im wei- teren soll es sich nicht nur um unentbehrliche Gegenstände handeln, sondern auch um solche, welche «für eine minimale Lebensqualität bestimmt sind».
Die Mehrheit ist der Meinung, dass diesen Ergänzungen oder Aenderungen nicht zuzustimmen ist. Selbst bei Entbehrlich- keit können Gegenstände ausnahmsweise unpfändbar sein, wenn sich die Wegnahme nicht rechtfertigt, weil der Erlös im Verhältnis zu den Kosten gering wäre. Es kommt oft vor, dass jemand etwas hat, das eigentlich nicht unentbehrlich wäre; weil es nichts hergibt, wird es aber dem Schuldner belassen. Was heisst minimale Lebensqualität? Das ist irgend etwas, das vom Pfändungsbeamten auszulegen wäre. Man müsste eine neue Praxis entwickeln, ohne dass man konkret sagte, worum es bei dieser minimalen Lebensqualität geht. Welche weiteren Geräte neben den Hausgeräten sind das? Ist es die Videoausrüstung usw., die auch unpfändbar wäre?
Wir müssen bei den nächsten Artikeln berücksichtigen, dass der Schuldner eine Leistung erhalten hat. Er hat Kredit bekom- men, irgendeinen Gegenstand, eine Leistung erhalten. Es geht dann um die Frage, ob er nun bereit ist, die eingegange- nen Verpflichtungen einzuhalten. Es kann nicht darum gehen, dass ich nachträglich den Wortbruch privilegiere, nämlich dann, wenn der Schuldner nicht bereit ist, seine Leistung zu erbringen.
Die Meinung der Mehrheit ist, diesem Minderheitsantrag nicht zuzustimmen.
M. Guinand, rapporteur: La disposition dont nous parlons rend insaisissables les objets réservés à l'usage personnel du débiteur ou de sa famille. La disposition donne des exemples et surtout un critère: «en tant qu'ils sont indispensables». La proposition de la minorité entend ajouter: «et nécessaires à une qualité de vie minimale». On peut sans doute comprendre ce souci, mais il faut penser à ceux qui devront appliquer la rè- gle. Selon quels critères vont-ils décider que tel ou tel objet est nécessaire à une qualité de vie minimale? C'est déjà difficile de dire si c'est indispensable ou non. Et puis sans doute y a-t-il des objets indispensables qui ne sont pas toujours nécessai- res à une qualité de vie minimale et inversement des objets sans doute nécessaires à une qualité de vie minimale qui ne sont pas toujours indispensables.
Si l'on veut maintenir la saisie d'objets mobiliers, on ne peut pas suivre la proposition de la minorité. Une telle proposition a été rejetée par 12 voix contre 6 dans les débats en com- mission.
Bundesrat Koller: Der Zusatz der Minderheit zu Artikel 92 Ab- satz 1 Ziffer 1 bringt auf der einen Seite nichts Neues, weil die Pfändungspraxis schon heute sozial gehandhabt wird. Es handelt sich hier um ein allgemeines Auslegungskriterium, und es wäre auch willkürlich, wenn wir dieses Leitprinzip der minimalen Lebensqualität, das natürlich den Nachteil der Un- bestimmtheit hat, nur bei Ziffer 1 anbringen würden. Bei Ziffer 3 beispielsweise könnte das ebenso gerechtfertigt sein. Ein Buch, das ich nicht beruflich brauche, an dem ich aber sehr hänge, kann ebensosehr zu dieser minimalen Lebensqualität gehören.
Ich möchte Sie daher bitten, diesen Minderheitsantrag abzu- lehnen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
94 Stimmen 49 Stimmen
Abs. 1 Ziff. 3, 6, 7 - Al. 1 ch. 3, 6, 7 Angenommen - Adopté
Abs. 1 Ziff. 8 - Al. 1 ch. 8
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Bei Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 8 geht es um die Frage, ob Fürsorgeleistungen, welche Gemeinden ausrichten, zugunsten von Gläubigern gepfändet
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werden können. Für den Antrag der starken Kommissionsmin- derheit - der Antrag ist in der Kommission nur mit einer Stimme unterlegen - spricht die Vernunft, nicht nur die soziale Gerechtigkeit.
Die Haltung der Kommissionsmehrheit, welche an der Pfänd- barkeit von Fürsorgeleistungen festhalten will, ist schwer ver- ständlich. Ich hoffe, dass der Bundesrat diese Position nicht mehr in der Beratung vertreten wird; ich hoffe, dass es sich um ein Versehen gehandelt hat, dass Fürsorgeleistungen im Ent- wurf des Bundesrates nicht als unpfändbar bezeichnet wor- den sind.
Ich habe es bereits mehrfach gesagt: Die Revisionsvorlage, die wir heute behandeln, ist eine gläubigerfreundliche Vor- lage; die Gläubigerinteressen haben diese Revisionsvorlage geprägt. In Artikel 92 wird nun aber zugunsten der Gläubiger übertrieben.
Es ist prinzipiell nichts dagegen einzuwenden, dass die Um- schreibung der unpfändbaren Gegenstände, die Umschrei- bung des unpfändbaren Einkommens, in Artikel 92 revidiert wird. Dass die bisherige, historisch gewachsene Ordnung sehr unsystematisch war, sei unbestritten. Man muss aber feststellen, dass die Regelung, die Bundesrat und Kommis- sion generell zu Artikel 92 vorschlagen, gläubigerfreund- lich ist.
Man muss beispielsweise darauf hinweisen, dass die Leistun- gen, die Renten der Unfallversicherung bisher unpfändbar wa- ren; unpfändbar waren bisher auch die Renten der Militärversi- cherung. Neu werden die Renten der Unfallversicherung und auch die Renten der Militärversicherung beschränkt pfändbar. Das ist ein Entgegenkommen, das sich zugunsten der Gläubi- ger auswirkt.
Bei Fürsorgeleistungen muss sich das anders verhalten. Für- sorgeleistungen werden ja aufgrund des Anrechtes auf ein Existenzminimum festgelegt, aufgrund eines grundrechtli- chen Anspruchs auf ein Existenzminimum. Es kann nicht an- gehen, dass dieser verfassungsmässige grundrechtliche Mi- nimalanspruch auf ein Existenzminimum nun Pfändungen auslösen kann, noch von Gläubigern weggepfändet werden darf.
Es ist doch geradezu grotesk, wenn Fürsorgeleistungen letzt- lich von Kleinkreditbanken gepfändet werden dürfen - für Kre- dite, die sie vorher, sei es fahrlässig oder nicht, ausgegeben haben. Das würde nichts anderes heissen, als dass Verluste einmal mehr sozialisiert, Gewinne aber zugunsten von Klein- kreditbanken privatisiert würden.
Systematisch gesehen ist es so, dass bei dieser Gesamtrevi- sion von Artikel 92 die Renten von Unfallversicherungen, auch die Renten von Militärversicherungen neu pfändbar, be- schränkt pfändbar, werden. Das hat die Logik für sich. Aber in Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 9a werden die Leistungen der ersten Säule weiterhin für unpfändbar erklärt: Leistungen der AHV, Leistungen der IV, aber auch Ergänzungsleistungen (EL).
In der Botschaft wird einleuchtend begründet, dass es sich bei diesen Leistungen um die Sicherung des Existenzminimums handle; die Leistungen der ersten Säule dürften nicht gepfän- det werden, weil sie ja nur den Existenzbedarf deckten. Ge- nauso sind die Fürsorgeleistungen zu behandeln. Auch bei den Fürsorgeleistungen handelt es sich unbestrittenermas- sen um Leistungen, welche definitionsgemäss nur den Exi- stenzbedarf decken, nicht weniger, als es die Leistungen der AHV, der IV und der EL tun. In dem Sinne wäre es ein flagranter Widerspruch zur Regelung in Ziffer 9a von Artikel 92 Absatz 1, wenn Fürsorgeleistungen pfändbar sein sollten.
In der Kommission ist leider für die Mehrheit die Optik der Gläubiger allein, unabhängig von der Systematik, massge- bend gewesen. Ich meine, dass es bei der Bezeichnung der unpfändbaren Gegenstände, aber auch der beschränkt pfändbaren Leistungen nun für einmal nicht in erster Linie um die Optik der Gläubiger gehen kann, sondern dass hier das Minimum definiert werden muss, das für den Schuldner oder für die Schuldnerin noch gelten muss, auf das er oder sie noch Anspruch hat. Zu diesem Minimum müssen die Fürsorgelei- stungen gehören, die ja nur gerade das Existenzminimum ab- decken. Dieses Existenzminimum soll Schuldnerinnen und Schuldnern nicht weggenommen werden können, oder, um-
gekehrt gesagt, die Fürsorgeleistungen dürfen nicht zu Lasten des Gemeinwesens gepfändet werden.
Ich möchte Sie deshalb ersuchen, dem Minderheitsantrag zu- zustimmen.
Steinegger, Berichterstatter: Bei Artikel 92 Absatz 1 Ziffer 8 geht es um einmalige Leistungen. Nach bisheriger Rechtspre- chung hat es sich hier immer um eine Frage einmaliger Lei- stungen gehandelt. Die periodischen Leistungen sind in Arti- kel 93 geregelt. Sie sind beschränkt pfändbar; dort sind sie als Unterhaltsleistungen bezeichnet. Ich bin nicht ganz klug dar- aus geworden, ob Herr Rechsteiner nun auch periodische Lei- stungen erfasst haben möchte. Aber gemäss bisheriger Rechtsprechung zu Ziffer 8 von Artikel 92 Absatz 1 ist es nur um einmalige Leistungen gegangen.
Die Minderheit möchte nun offenkundig einmalige Fürsorge- leistungen unpfändbar erklären. Da es sich um einmalige Lei- stungen handelt, dürfte der Anwendungsbereich bescheiden sein. Es stellt sich einfach die Frage, ob mit neuen Begriffen eine eingespielte Praxis in Frage gestellt werden soll. Aus die- sem Grund will die Mehrheit bei ihrem Vorschlag bleiben.
Es ist zu mehreren Malen vom Bundesgericht ganz klar gesagt worden, dass es sich bei Ziffer 8 von Artikel 92 Absatz 1 um eine singuläre Rechtsvorschrift handelt, die man nicht ausdeh- nen und interpretieren kann. Es geht also um einmalige Lei- stungen, die nach der Minderheit nun - sofern es sich um Fürsorgeleistungen handelt - auch als unpfändbar erklärt wer- den können.
M. Guinand, rapporteur: Au chiffre 8 de l'article 92 alinéa pre- mier, il s'agit de rendre insaisissables des prestations d'assis- tance en plus des subsides alloués à titre de secours. C'est du moins la proposition de la minorité. On peut en effet se deman- der s'il est préférable de rendre insaisissables de telles presta- tions qui sont versées pour venir en aide à une personne dans ses besoins immédiats et non pas nécessairement pour lui permettre d'amortir ses dettes. En réalité, la question qui me paraît se poser est celle de savoir s'il faut préciser dans cette disposition la pratique actuelle qui considère déjà comme in- saisissable une prestation unique, mais qui rend relativement insaisissables des prestations périodiques.
La majorité de la commission a décidé de ne pas suivre cette proposition qui est présentée par la minorité (7 voix contre 6).
Bundesrat Koller: Klar ist, dass die Leistungen der ersten Säule - der AHV/IV und der Ergänzungsleistungen - absolut unpfändbar bleiben; ich verweise auf Ziffer 9a von Artikel 92 Absatz 1. Dieser Antrag der Minderheit möchte nun aber offen- bar auch periodische, statutarische Fürsorgeleistungen als absolut unpfändbar statuieren; das widerspricht dem ganzen Prinzip, denn periodische statutarische Fürsorgeleistungen privater oder öffentlicher Kassen sollen künftig beschränkt pfändbar bleiben. Wir wollen die absolute Unpfändbarkeit auch künftig auf einmalige, auf besondere Notfälle ausgerich- tete Hilfeleistungen beschränken, wie das schon im geltenden Recht der Fall ist.
Würden Sie dem Antrag der Minderheit zustimmen, hätte das auch eine Rechtsungleichheit zur Folge. Sie würden nämlich Empfänger von Fürsorgeleistungen besserstellen als Lohn- empfänger; das kann nicht der Sinn dieser Ordnung sein.
Das ist der Grund, weshalb wir Ihnen empfehlen, der Fassung der Mehrheit und des Bundesrates zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
87 Stimmen 54 Stimmen
Abs. 1 Ziff, 9, 9a, 10-12, Abs. 2-4 Al. 1 ch. 9, 9a, 10-12, al. 2-4 Angenommen - Adopté
Präsident: Ich schlage Ihnen vor, dass wir hier den ver- schobenen Antrag Epiney Artikel 80 Absatz 2 Ziffer 4 (neu) be- handeln.
Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz
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Art. 80 Abs. 2 Ziff. 4 - Art. 80 al. 2 ch. 4
M. Epiney: Au terme de l'article 50 de la Convention de Lu- gano, les pays contractants, dont la Suisse, se sont engagés à doter leurs propres actes notariés de la force exécutoire. En d'autres termes, un acte notarié est assimilé à un jugement exécutoire permettant d'obtenir la mainlevée définitive de l'op- position. Or, Monsieur le Conseiller fédéral, il n'y a pas trace, en l'état actuel, dans le projet de loi, de la concrétisation du principe prévu à l'article 50 de la Convention de Lugano. Alors, je pourrais retirer cette proposition si vous nous donniez l'as- surance, Monsieur le Conseiller fédéral, que la commission du Conseil des Etats aura en mains le rapport qu'une commis- sion d'experts aurait dû vous fournir pour traiter de cette pro- blématique extrêmement importante. En effet, si nous devons attendre une prochaine révision de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite, alors je serai obligé de maintenir l'ancrage de ce principe dans le projet de loi.
J'attends de votre part, Monsieur le Conseiller fédéral, cette assurance, si vous pouvez nous la donner.
Bundesrat Koller: Ich habe Ihnen, Herr Epiney, im Eintretens- referat gesagt, dass wir im Einverständnis mit Ihrer Kommis- sion eine Expertengruppe eingesetzt haben, die die Fragen der Vereinbarkeit des Lugano-Uebereinkommens mit dem re- vidierten Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz genau prü- fen wird, so dass der Bericht bereits im Zweitrat behandelt wer- den kann. Deshalb glaube ich, ist Ihrem Wunsch, dass diese Frage nun tatsächlich studiert und in den Zweitrat eingebracht wird, Genüge getan.
Im Differenzbereinigungsverfahren werden Sie dann selbst- verständlich Gelegenheit haben, auf diese Frage zurückzu- kommen. Es ist sicher richtig, wenn wir zunächst diesen Be- richt der Expertengruppe abwarten.
Präsident: Herr Epiney ist mit dieser Antwort einverstanden und zieht seinen Antrag zurück.
Zurückgezogen - Retiré
Art. 93 Antrag der Kommission Abs. 1
Mehrheit Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Minderheit
(Rechsteiner, Borel François, Eggenberger, Thür)
.... gepfändet werden, als sie für den Schuldner und seine Fa- milie unter Berücksichtigung des sozialen Existenzminimums nicht notwendig sind. Der Bundesrat erlässt Richtlinien über dessen Berechnung.
Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Leuenberger Moritz Abs. 1
.... notwendig sind. Laufende Steuerschulden sind in die Be- rechnung des Existenzminimums einzubeziehen.
Art. 93
Proposition de la commission Al. 1
Majorité Adhérer au projet du Conseil fédéral Minorité
(Rechsteiner, Borel François, Eggenberger, Thür)
.... , déduction faite de ce qui est nécessaire au débiteur et à sa famille au regard du minimum social d'existence. Le Conseil fédéral édicte des directives y relatives.
Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Leuenberger Moritz Al. 1
.... au débiteur et à sa famille. Les dettes courantes concernant les impôts doivent être comprises dans le calcul du revenu minimum.
Abs. 1 -Al. 1
Rechsteiner, Sprecher der Minderheit: Beim Minderheitsan- trag zu Artikel 93 geht es um einen zentralen Antrag im Zusam- menhang mit der Armutsproblematik. Bei diesem Artikel wird nämlich festgelegt und umschrieben, was Schuldnerinnen und Schuldnern, die Erwerbseinkommen haben, die einen Verdienst erzielen, über die Lohnpfändung weggenommen werden darf und was ihnen belassen werden muss. Damit geht es gleichzeitig um die Frage der Umschreibung des Exi- stenzminimums bzw. des Mimimums, das den Menschen, die betrieben werden, für den Existenzbedarf am Schluss noch verbleibt. Gleichzeitig geht es auch um das, was in der Praxis als Grundrecht auf ein Existenzminimum eine Rolle spielt Es ist heute in der Literatur weitgehend anerkannt, dass das Recht auf ein angemessenes Existenzminimum besteht - zwar durch das Bundesgericht noch nicht, aber in der Lehre. Auch in den Vorarbeiten zur Totalrevision der Bundesverfas- sung ist jeweils festgestellt worden, dass ein solches Grund- recht auf ein Existenzminimum in einer neuen Verfassung auf- genommen werden müsste, und im Rahmen dieser Vorarbei- ten - ich möchte das nur politisch bemerken - hat dies sogar die FDP anerkannt. Und beim Grundrecht auf ein Existenzmi- nimum handelt es sich zweifellos um das angemessene, das soziale Existenzminimum.
Das bisherige betreibungsrechtliche Existenzminimum - da- mit komme ich zu Artikel 93 im speziellen -, das nun gemäss der Kommissionsmehrheit in Artikel 93 unverändert übernom- men werden soll, liegt deutlich und klar unter dem sozialen Existenzminimum. Es genügt den verfassungsmässigen An- forderungen an ein soziales Existenzminimum nicht. Das ein- mal deshalb, weil es betragsmässig zu tief angesetzt wird. Das betreibungsrechtliche Existenzminimum liegt unter dem, was Fürsorgeämter, wenn sie Unterstützungen ausrichten müs- sen, als Existenzminimum festlegen. Und das - das wissen alle, die damit zu tun haben -, was die Fürsorgeämter als Exi- stenzminimum festlegen, ist schon sehr wenig.
Eine Begründung liegt darin, dass die Grundbeträge, die von den Kantonen festgelegt werden, niedrig sind und dass insbe- sondere auch die Kinderbeiträge sehr tief sind.
Ein weiterer Grund, weshalb das betreibungsrechtliche Exi- stenzminimum viel zu tief liegt - gemessen am Anspruch auf ein angemessenes Existenzminimum, am grundrechtlichen Anspruch auf ein Existenzminimum -, ist die Tatsache, dass die laufenden Steuern für die Berechnung dieses Existenzmi- nimums nicht berücksichtigt werden - weder nach der Praxis zum bisherigen Artikel 93 SchKG noch nach der Fassung der Kommissionsmehrheit.
Der Umstand, dass die laufenden Steuern, die jedermann er- wachsen, der ein Einkommen erzielt, also gewissermassen ei- nen Zwangsbedarf darstellen, führt dazu, dass sich jemand zwangsläufig immer mehr verschulden muss, während die Lohnpfändung läuft. In dieser Zeit verschlimmert sich die Si- tuation, anstatt sich zu verbessern. Jemand, der von einer Lohnpfändung betroffen ist, versinkt regelmässig immer stär- ker im Schuldensumpf, weil die Steuern weiter auflaufen, so- fern das Steueramt nicht Gnade walten lässt und einen Steuer- erlass zulässt. Das ist aber kein Anspruch, kein Recht, son- dern gewissermassen ein Gnadenbeweis; effektiv kommen die Steuern in dieser Phase dazu.
Auch weitere elementare Ansprüche werden bei der Berech- nung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums nicht be- rücksichtigt; ich denke dabei beispielsweise an die Telefonge- bühren. In der Praxis der Betreibungsämter wird davon ausge- gangen, dass ein Schuldner, dessen Lohn gepfändet wird, im Regelfall keinen Anspruch auf ein Telefon hat, es sei denn, dass es zur Erzielung seines Erwerbseinkommens notwen- dig sei.
Es kam in der Kommission während der Diskussion über die-
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sen Antrag zum Ausdruck, dass für die Kommissionsmehrheit auch in diesem Punkt die Gläubigeroptik leider dominiert. Es wurde gesagt, der Fiskus sei ein Gläubiger wie jeder andere; er könne nicht bessergestellt werden als andere Gläubiger. Das mag für vergangene Steuerschulden zutreffen, aber es trifft nicht zu für Steuern, die zur Erzielung des Einkommens, das gepfändet ist, abgeliefert werden müssen. Wenn jemand ein Einkommen erzielt, löst dieses Einkommen Steuerpflichten aus, und diese Steuerpflichten sind Zwangsbedarf, genauso wie die Sozialversicherungsabgaben, die für diese Phase ent- richtet, die zwangsläufig mit berücksichtigt werden müssen. Damit ist die Lösung der Kommissionsmehrheit, auch die gel- tende Regelung, ungerecht; sie verschlechtert, verschlimmert die Situation der Schuldnerinnen und Schuldner noch.
Es gibt einen einzigen unbestrittenen Grund, einen Eingriff in das Existenzminimum zuzulassen, nämlich die Alimenten- schulden. Dort ist es legitim und unbestritten, dass in das Exi- stenzminimum eingegriffen werden darf, weil die Berechtig- ten - Kinder oder Ehefrau - auch von diesem Eingriff ins Exi- stenzminimum betroffen sind. Aber in allen anderen Fällen muss dieses Minimum respektiert werden.
Wenn nun mit der SchKG-Aenderung ein Gesetz gemacht wird, das vielleicht wieder für eine sehr lange Zeit Bestand ha- ben wird - es handelt sich ja um ein 100jähriges Gesetz, mit ei- ner 20jährigen Vorarbeit zu dieser Revision -, müssen wir diese Gesetzgebung verfassungsmässig legiferieren. Zu den verfassungsmässigen Rechten gehört das Grundrecht auf ein angemessenes Existenzminimum.
Wenn wir verfassungsmässig legiferieren, müssen wir eine Formulierung wählen, die diesen verfassungsmässigen An- sprüchen genügt. Das ist die Fassung der Kommissionsmin- derheit, die auch den Postulaten aller Verbände entspricht, die sich um die Anliegen von Schuldnerinnen und Schuldnern, auch von betroffenen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern kümmern. Deshalb braucht es hier eine Aenderung, wenn die- ses Gesetz in Zukunft verfassungsmässigen Ansprüchen ge- nügen soll.
Ich ersuche Sie, der Kommissionsminderheit zuzustimmen.
Leuenberger Moritz: Das Ziel meines Antrages ist, dass die laufenden Steuerschulden, also jene Steuerschulden, die nach der Pfändung begründet werden, im Existenzminimum berücksichtigt werden müssen. Ich betone: Es geht nicht um die aufgelaufenen Schulden, die bereits vor der Pfändung ent- standen sind, sondern um diejenigen, die nach der Pfändung neu entstehen. Die früheren sind nicht privilegiert, die bleiben in der 5. und neu in der 3. Klasse.
Das Existenzminimum wird nach heutigem Recht und - wie es von der Kommissionsmehrheit vorgesehen ist - auch künftig durch die Kantone definiert, wobei diese auf ihre regionalen Besonderheiten Rücksicht nehmen; aber in keinem von die- sen kantonalen Existenzminima sind die laufenden Steuer- schulden inbegriffen, ausser im erweiterten Existenzmini- mum, das bei der Festsetzung von Unterhaltsbeiträgen bei Scheidungen usw. eine Rolle spielt, nicht aber beim betrei- bungsrechtlichen Existenzminimum.
Diese Regelung ist einigermassen absurd und wird von nie- mandem verstanden. Es ist erstens störend für den Betriebe- nen selbst: Er muss ja Steuern bezahlen, laufend bekommt er die neue Steuerrechnung. Andere Schulden fallen nicht an, oder man mutet ihm zu, keine neuen Verträge abzuschliessen; indem er das Existenzminimum einhalten muss, soll er sich einschränken. Das kann er aber den Steuerschulden gegen- über nicht tun, die kommen von Gesetzes wegen auf ihn zu. Das bringt viele Schuldner in ein sehr grosses moralisches Di- lemma, das sie nachher lösen, indem sie Kleinkredite aufneh- men, um die Steuern zu bezahlen. Diese Kleinkredite müssen wieder mit bis zu 18 Prozent verzinst werden.
Nun muss man wissen: Wenn man für ein Kompetenzstück - also für ein Bett, das man dringend braucht, oder für ein Auto, welches jemand für die Ausübung des Berufes braucht - ei- nen Kleinkredit aufnimmt, kann man diesen beim Existenzmi- nimum berücksichtigen, nicht aber den Kleinkredit für die Steuern. Möbel Pfister oder irgendeine Automobilfirma oder eine Bank sind besser gestellt als der Staat.
Zweitens ist diese Regelung für den Staat selbst einigermas- sen merkwürdig. Er kann sich - wenn er hier legiferiert, dass die Kantone bei den Existenzminima die Steuerschulden zu berücksichtigen haben - mit anderen Gläubigern, z. B. mit den Hauseigentümern, gleichstellen, denn der Mietzins ist immer im Existenzminimum eingeschlossen, oder mit den Kranken- kassen, denen Prämien bezahlt werden müssen, oder mit der Bank, der der Kleinkredit für ein Kompetenzstück zurückbe- zahlt werden muss.
Es scheint mir, dass es durchaus seine Berechtigung hat, wenn der Staat hier gleich behandelt wird. Er ist es ja auch, der die Ausgaben für dieses ganze Verhältnis übernimmt, er zahlt dann Fürsorgeleistungen, und er bezahlt den ganzen Betrei- bungsapparat
Hätten wir das System der Quellensteuer, würde sich die Frage überhaupt nicht stellen; bei denjenigen, die Quellen- steuer bezahlen, stellt sie sich denn auch nicht. Dort werden die Steuern im voraus bezahlt. Oder die Lohnprozente bei AHV oder IV: Dort spielt das gar keine Rolle, es wird gar nicht dis- kutiert
Ich bitte Sie also, diesen Umstand zu korrigieren und die Kan- tone anzuhalten, die laufenden Steuern im Existenzminimum zu berücksichtigen.
Frau von Felten: Ich bitte Sie namens der SP-Fraktion, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, wonach eine Einkom- menspfändung dem Schuldner das soziale Existenzminimum belässt. Im weiteren soll der Bundesrat verpflichtet werden, Richtlinien für die Berechnung des Existenzminimums zu er- lassen.
Es kann doch nicht sein, dass die vielbeachteten Armutsstu- dien verschiedener Kantone sowie die verfassungsrechtliche Diskussion über die grundrechtliche Garantie des Existenzmi- nimums spurlos an dieser überfälligen Revision des SchKG vorbeigehen! Hier geht es um die einmütig geforderte Verein- heitlichung der Berechnung des Existenzminimums sowie um die geforderte Erhöhung der Existenzminima auf Beträge, wel- che eine echte Teilhabe am sozialen Leben ermöglichen. Diese einfach zu realisierenden Massnahmen sollen der ge- genwärtigen Unübersichtlichkeit und Undurchschaubarkeit von Ansprüchen, Zuständigkeiten, Leistungsumfang usw. der bestehenden Konzepte sozialer Sicherheit begegnen. Es knirscht im System; daran ist auch das SchKG schuld.
Gemäss bundesrätlichem Vorschlag, der von der Kommis- sionsmehrheit befürwortet wird, soll das betreibungsrecht- liche Existenzminimum nach wie vor massgebend sein: das Existenzminimum nach Betreibungsrecht, das unter dem so- zialen Existenzminimum, ja, unter den Fürsorgeansätzen, liegt. Das führt in sozialer Hinsicht zu skandalösen Folgen.
Es kann zudem nicht im öffentlichen Interesse liegen, dass bei der gegenwärtigen Finanzmisere dafür gesorgt wird, dass die leidgequälte öffentliche Hand warten muss, während z. B. Konsumkredite abgezahlt werden. Das widerspricht auch in- haltlich dem Begriff des Existenzminimums, der sich an Lei- stungen orientiert, die zur Deckung des Lebensbedarfs not- wendig sind.
Laufende Steuern gehören zu einem erweiterten Lebensbe- darf, denn damit werden die öffentlichen Leistungen wie Schulgeld oder Gesundheitsvorsorge abgegolten. Niemand wird bestreiten, dass Bildung und Gesundheit zur würdigen Lebensgestaltung gehören. Sachlich sind somit keinerlei An- haltspunkte ersichtlich, die eine tiefere Bemessung des Not- bedarfs im Betreibungsrecht rechtfertigen würden. Der heute verteilte Antrag Leuenberger Moritz nimmt die notwendige Korrektur im Bereich des Steuerrechts vor.
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gen im Umfang der Differenz vom Betreibungsamt gepfändet werden. Eine solche Subventionierung von Gläubigern, de- nen zuzumuten ist, bei Geschäften mit Fürsorgeabhängigen entsprechende Sorgfalt aufzubringen, ist entschieden abzu- lehnen. Wenn Fürsorgeleistungen zugunsten von Gläubigern, insbesondere Kleinkreditbanken, gepfändet werden, liegt zu- dem schlicht eine Zweckentfremdung vor; denn Zweck der Fürsorge ist es, den Betroffenen das Ueberleben zu sichern. Mit der Pfändung von Fürsorgeleistungen wird die verfas- sungsmässige Garantie der Existenzsicherung verletzt, was nicht Sinn des Betreibungsrechtes sein kann.
Die Kompetenz des Bundesrates zum Erlass von Berech- nungsrichtlinien ist schon aus der Sicht der heutigen Praxis naheliegend; ich verweise auf die Empfehlungen der Schwei- zerischen Konferenz für öffentliche Fürsorge sowie diejenigen der Konferenz der Konkurs- und Betreibungsbeamten. Aus- serdem ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht Aufgabe des Bundes, dafür zu sorgen, dass die verfassungsrechtlichen Ga- rantien eingehalten werden.
Ich bitte Sie, dem Minderheitsantrag zuzustimmen, allenfalls auch dem Antrag Leuenberger Moritz.
Fischer-Sursee: Der Antrag der Minderheit beinhaltet zwei Dinge: Erstens sei bei der Pfändung auf das soziale Existenz- minimum statt wie heute auf den Zwangsbedarf abzustellen, und zweitens wird für den Erlass der Richtlinien die Zuständig- keit des Bundesrates vorgeschlagen anstelle der Zuständig- keit der kantonalen Aufsichtsbehörden wie heute.
Ich bin mit der Minderheit einverstanden, dass ein angemes- senes Existenzminimum ein Grundrecht ist; darüber müssen wir uns nicht streiten. Es geht um die Frage, wie dieses Exi- stenzminimum berechnet werden soll und welches Existenz- minimum dem SchKG zugrunde gelegt werden soll. Die Min- derheit schlägt vor, es sei dem Schuldbetreibungs- und Kon- kursrecht das sogenannte soziale Existenzminimum zu- grunde zu legen.
Dieses soziale Existenzminimum ist ein nicht definierter Be- griff. Das schafft Rechtsunsicherheit. Wie soll der Begriff vom Betreibungsbeamten ausgelegt werden? Es ist ja der Betrei- bungsbeamte, der im konkreten Einzelfall vorgehen muss. Deshalb glaube ich, dass der Betreibungsbeamte mit diesem Begriff überfordert ist.
Der Zwangsbedarf, wie er heute zugrunde gelegt ist, ist zum grössten Teil errechenbar, wobei auch hier der Betreibungs- beamte einen Ermessensspielraum hat und diesen ausüben muss; und zwar übt er diesen aufgrund der örtlichen und der persönlichen Kenntnisse und der Situation des Schuldners aus. Wir wissen, dass die Betreibungsbeamten diesen Ermes- sensspielraum vernünftig, grosszügig und human auslegen. Sollte das nicht der Fall sein, hat der Schuldner die Beschwer- demöglichkeit.
Ich bin daher der Meinung, dass man diesen Zwangsbedarf belassen soll. Ich gehe mit dem Vorschlag der Mehrheit einig, wonach keine neue Definition eingeführt werden sollte.
Abgesehen davon haben wir hinsichtlich Existenzminimum eine grosse Rechtsprechung.
Es wurde die neue Armut angesprochen. Diese ist ein sehr ernst zu nehmendes Problem. Dieses Problem kann aber mei- nes Erachtens nicht über die SchKG-Revision gelöst werden, sondern dafür sind andere Instrumente einzusetzen.
Es wurde auch auf die Unterhaltsbeiträge hingewiesen. Vor al- lem in der Kommission wurde gesagt, dass im Scheidungsver- fahren auch das betreibungsrechtliche Existenzminimum bei den Unterhaltsbeiträgen zugrunde gelegt wird. Das ist natür- lich falsch. Es ist höchstens dort der Fall, wo sich beide Ehe- gatten bereits finanziell auf dem Existenzminimum bewegen. Noch ein Wort zum Problem, was alles ins Existenzminimum einberechnet werden soll: Wenn wir das Existenzminimum an- heben, erschweren wir vor allem bei den Unterhaltsrenten, bei den Unterhaltsleistungen, die gepfändet werden, die Sache für die Berechtigten. Sehr viele Betreibungen und Pfändungen gelten heute den Unterhaltsrenten. Je höher das Existenzmini- mum angesetzt wird, um so kleiner wird die Pfändbarkeit, und der Rentenberechtigte, der Unterhaltsberechtigte, also die ge- schiedene Frau oder die Kinder, erhalten weniger.
Zu den Steuern: Man kann darüber streiten, ob die Steuern einberechnet werden sollen oder nicht. Es geht tatsächlich nur um die neuen laufenden Steuern. Die Frage ist natürlich: Be- zahlt der Schuldner dann die Steuern, oder verschwindet das, was eingerechnet wird, einfach irgendwo? Es gibt keine Ge- währ dafür, dass die Steuern damit tatsächlich bezahlt wer- den. In der Praxis geht es übrigens so, dass im allgemeinen ein Schuldner, der sich auf dem Existenzminimum bewegt, ei- nen Steuernachlass erwirken kann. Sehr viele Fürsorgeämter empfehlen dies auch; in der Regel wird es bewilligt
Noch ein Wort über die Zuständigkeit für die Richtlinien zur Be- rechnung des Existenzminimums. Wir wissen, dass beim Exi- stenzminimum regionale und örtliche Unterschiede bezüglich der Lebenskosten bestehen, die auch berücksichtigt werden müssen. Es ist daher besser - nach meiner Auffassung -, wenn die kantonale Aufsichtsbehörde für den Erlass der Richt- linie zuständig ist und nicht der Bundesrat, der von diesem Problem doch etwas weiter weg ist als die Vollzugsbehörde. Und diese stellt in der Regel ja auf die Empfehlungen der Kon- ferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten ab.
M. Poncet: En apparence, la proposition de minorité Rechstei- ner ne s'écarte que dans une très modeste mesure du texte de la majorité. Là en effet, où dans le texte français tout au moins, la majorité parle de la déduction de ce que le préposé estime indispensable, la minorité, elle, évoque ce qui est nécessaire au débiteur et à sa famille. M. Fischer-Hägglingen a montré tout à l'heure que la différence est probablement plus théori- que que pratique. Mais l'objectif véritable de la minorité est en réalité ailleurs. Il s'agit d'introduire en quelque sorte par la pe- tite porte une notion sociale nouvelle, celle du minimum social d'existence. Cette notion est tellement nouvelle que M. Rech- steiner lui-même d'ailleurs proposait de l'introduire par le biais d'une modification constitutionnelle dans son intervention de tout à l'heure. Cette notion nouvelle, qui est partiellement réali- sée en France par le biais du revenu minimum garanti, néces- site un examen sérieux et approfondi. Elle pose de sérieux pro- blèmes, bien sûr, de politique sociale, mais aussi de finance- ment, et elle poserait également un problème de répartition entre cantons et Confédération. Il serait donc à notre sens inopportun d'introduire un concept de cette nature sans avoir bien réfléchi au préalable. A cela s'ajoute le fait que l'objectif principal de la loi sur la poursuite pour dettes et la faillite doit être et doit demeurer le règlement de l'exécution forcée. Cette loi ne doit pas avoir comme objectif principal le règlement de problèmes de politique sociale.
S'agissant de la proposition de M. Leuenberger Moritz qui vise à inclure dans le revenu minimum les dettes fiscales courantes, nous sommes d'avis que cette proposition se comprendrait mieux si elle avait pour contrepartie une position privilégiée de la créance fiscale. Les explications données par M. Leuenber- ger Moritz tout à l'heure montrent qu'il s'agit bien de l'impôt après saisie et non pas avant, ce qui change quelque peu le pro- blème. La question aurait probablement mérité d'être exami- née en commission, car aux arguments de M. Leuenberger Moritz on pourrait sans doute en opposer d'autres. On pourrait notamment opposer aux exemples qu'il a cités, comme le loyer, l'assurance-maladie, le fait que le non-paiement de ces presta- tions ne reste pas sans conséquence pour le débiteur, alors que, par hypothèse, les impôts non payés peuvent être remis, voire tout simplement non payés et que, par conséquent, on peut arriver à une solution qui inclurait dans le calcul du revenu minimum des montants que le débiteur ne paierait ensuite pas, ce qui serait assurément inéquitable.
Voilà les raisons pour lesquelles, sans contester l'intérêt du problème qui a été soulevé par M. Leuenberger Moritz, nous préférons en rester en ce qui nous concerne à la solution de la majorité. Par conséquent, nous vous invitons à rejeter les deux propositions qui nous sont soumises.
Steinegger, Berichterstatter: Es ist jetzt viel von Grundrechten gesprochen worden, aber in der aktuellen Bundesverfassung ist natürlich dieses vielzitierte Grundrecht bisher nicht enthal- ten. Trotzdem haben wir ein Existenzminimum, das betrei- bungsrechtliche Existenzminimum.
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Bisher ist dieses betreibungsrechtliche Existenzminimum als das berechnet worden, was der Schuldner und seine Familie unbedingt nötig haben, und es ist im weiteren vom Betrei- bungsbeamten festgelegt worden. Es hat nicht jeder Betrei- bungsbeamte einfach das gemacht, was er hat machen wol- len, sondern die Konferenz der Betreibungs- und Konkursbe- amten hat Richtlinien erlassen. Die kantonalen Aufsichtsbe- hörden stellen Richtlinien zur Verfügung, und die Betreibungs- beamten unterstehen ja den kantonalen Aufsichtsbehörden und stehen auch unter der Oberaufsicht des Bundesge- richtes.
Bisher haben diese Probleme wohl immer zu Diskussionen Anlass gegeben, aber es sind keine wirklich grossen Pro- bleme entstanden.
Was will die Minderheit? Die Minderheit will das Kriterium der unbedingten Notwendigkeit zugunsten des sozialen Existenz- minimums verlassen, das heisst das betreibungsrechtliche Existenzminimum im heutigen Sinn erhöhen und damit natür- lich auch die Kreditwürdigkeit der Schweizer reduzieren.
Die Unterscheidung zwischen betreibungsrechtlichem Exi- stenzminimum und fürsorgerischem Existenzminimum scheint mir durchaus berechtigt, weil ich ja bei der Betrach- tungsweise des betreibungsrechtlichen Existenzminimums zu berücksichtigen habe, dass der Betroffene Vorleistungen er- halten hat, dass er irgendwoher Geld oder andere Leistungen erhalten hat, so dass aus diesem Grund durchaus auch ein Unterschied zum fürsorgerischen Existenzminimum gerecht- fertigt ist.
Zweitens möchte die Minderheit, dass der Bundesrat einge- schaltet wird. Er soll Richtlinien für dieses soziale Existenzmi- nimum erlassen, und es ist nicht mehr Aufgabe der normalen Aufsichtsbehörden, dort wirksam zu sein. Wir sind der Auffas- sung, dass wir in einem Zeitalter, wo wir die Ueberlastung des Bundesrates usw. beklagen, keine Veranlassung haben, hier wieder eine Verschiebung Richtung Bundesrat festzulegen - fast 100 Jahre, nachdem wir das Bundesgericht als Auf- sichtsinstanz eingesetzt haben!
Zum Antrag Leuenberger Moritz: Faktisch läuft er natürlich auf eine Privilegierung des Fiskus hinaus. Er geht ja mindestens davon aus, dass dann tatsächlich die Steuern bezahlt würden und die Mittel nicht für irgend etwas anderes verwendet wür- den. Und da stellt sich nun die Frage, ob man hier bei dieser Festlegung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums tatsächlich den Fiskus privilegieren soll oder ob dieser nicht gleich zu behandeln ist wie die übrigen Gläubiger, nämlich dass dann der Schuldner über einen Steuererlass usw. zur Lö- sung der Probleme beitragen kann.
Also Kollege Honegger dürfte durchaus zufrieden sein, und ich würde sagen, die Qualifikation in der Nachfolge von Herrn Bundesrat Stich wäre damit auch erstellt.
M. Guinand, rapporteur: A l'article 93, il s'agit de la question relative à la part des revenus qui est insaisissable.
Le Conseil fédéral nous propose de rester à la notion actuelle: est insaisissable la part des revenus indispensables, selon les estimations du préposé, au débiteur et à sa famille.
La minorité nous propose d'introduire la notion de «minimum social d'existence» dont le calcul serait fait sur la base de direc- tives du Conseil fédéral. Les préoccupations de la minorité sont sans doute légitimes, mais ça n'est pas à travers une révi- sion de la LP que notre système de sécurité sociale doit être aménagé. La pratique actuelle des offices des poursuites et faillites en matière de minimum vital a donné satisfaction. Elle se fonde sur une jurisprudence détaillée et bien établie et sur des directives locales qui donnent satisfaction. Elle laisse donc aux préposés chargés d'appliquer la loi une marge de manoeuvre suffisante qui leur permet de tenir compte des si- tuations locales et personnelles. Il n'y a pas de raison de limiter le pouvoir d'appréciation des préposés des autorités locales en leur imposant des directives fédérales.
Comme tout à l'heure s'agissant des objets mobiliers indis- pensables au débiteur, l'introduction d'un critère tel que le mi- nimum social d'existence ne pourrait que rendre plus difficile l'application de la loi. C'est d'ailleurs pourquoi M. Rechsteiner a bien lié sa proposition à la nécessité d'établir des directives.
Si l'on veut maintenir le pouvoir d'appréciation des préposés et des autorités locales, il faut les laisser agir sur la base de cri- tères simples à appliquer. Les deux composantes de la propo- sition de la minorité, à savoir l'introduction du minimum social d'existence et des directives, ont d'ailleurs les deux été reje- tées par la commission par un score identique de 10 à 5. Je vous invite donc à suivre la majorité de la commission.
En ce qui concerne la proposition Leuenberger Moritz, dont nous n'avons pas discuté en commission, j'ai personnelle- ment un peu de peine à comprendre exactement ce que M. Leuenberger cherche avec cette proposition. Parce que de deux choses l'une: ou on ajoute le montant dont le débiteur a besoin pour payer ses impôts, auquel cas on augmente son revenu minimum - si le débiteur paie les impôts avec cette augmentation, alors bon! mais il y a bel et bien à ce moment-là un avantage qui revient au fisc, puisque le débiteur paiera cette facture-là et pas une autre, - ou bien il ne paie pas sa fac- ture d'impôts, et à ce moment-là il augmente son revenu et il y aura une nouvelle poursuite.
Dans mon esprit en tout cas, quand on parle de revenus indis- pensables au débiteur et à sa famille, ce sont les revenus dont le débiteur doit disposer pour que sa famille ne risque pas de tomber dans le besoin, à savoir ce dont il a besoin pour nourrir et loger sa famille, l'argent nécessaire pour payer le loyer du logement pour ne pas se voir résilier le contrat de bail, l'argent nécessaire à assurer les soins médicaux et pharmaceutiques en cas de maladie, par conséquent, vraisemblablement, la prime d'assurance-maladie. Mais si le débiteur ne paie pas une tranche d'impôts, il ne court pas les mêmes risques que s'il ne paie pas son loyer ou s'il n'a pas l'argent suffisant pour nourrir et loger sa famille.
En conséquence, mais je ne m'exprime ici qu'à titre person- nel, il me semble que la proposition Leuenberger Moritz ne de- vrait pas être suivie, encore qu'elle n'ait pas fait l'objet d'une décision en commission.
Bundesrat Koller: Die Minderheit der Kommission möchte ne- ben dem betreibungsrechtlichen Existenzminimum ein soge- nanntes soziales Existenzminimum einführen, das natürlich höher wäre als das betreibungsrechtliche.
Man darf bei diesem Unterschied aber nicht übersehen, dass auch der sogenannte betreibungsrechtliche Zwangsbedarf durchaus unter sozialen Gesichtspunkten festgelegt wird, das heisst, die konkret notwendigen, ausgewiesenen Bedürfnisse des Schuldners und seiner Familie werden auch nach der Fas- sung des Bundesrates und der Mehrheit der Kommission ge- deckt. Die Fassung des Bundesrates und der Kommissions- mehrheit hat den grossen Vorteil, dass man dank dem Ermes- sen des Betreibungsbeamten auf die Umstände des Einzelfal- les, auf unterschiedliche Lebenskosten zwischen Stadt und Land, zwischen Berg und Tal, individuell und flexibel Rück- sicht nehmen kann. Es wäre daher sicher verfehlt, wenn man nun eine generell abstrakte bundesrechtliche Lösung mit ei- nem Einheitstarif vorsehen würde. Eine solche generell ab- strakte einheitliche Lösung für die ganze Schweiz würde sich auch zu Lasten der Kreditfähigkeit des Schuldners auswirken. Das ist der Grund, weshalb ich Ihnen den Minderheitsantrag zur Ablehnung empfehle.
Zum Antrag Leuenberger Moritz: Ich gebe Herrn Leuenberger zu, dass die laufenden Steuerschulden durchaus vergleichbar mit den obligatorischen Sozialversicherungsbeiträgen sind. Aber ich finde es irgendwie unschön, wenn wir diese Sozial- versicherungsbeiträge und andere Beiträge, die unbestritten zum Zwangsbedarf gehören (wie Miete usw.), nicht erwähnen, die laufenden Steuerschulden aber ausdrücklich aufführen. Denn das sieht so aus, als ob man den Staat privilegieren würde, was man ja im Grunde genommen nicht will. Ich schlage Ihnen daher vor, dass wir diese Fragen im Zweitrat - zusammen mit der Konferenz der Betreibungs- und Konkurs- beamten, die diese Richtlinienvorschläge machen - noch ein- mal genau prüfen.
Wenn wir die Zusicherung hätten, dass das Problem über die Richtlinien gelöst werden könnte, wäre das zweifellos die viel elegantere Lösung, als hier nun die Steuern allein ausdrück- lich aufzuführen.
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Schuldbetreibung und Konkurs. Bundesgesetz
Leuenberger Moritz: Wenn Herr Bundesrat Koller verspricht, das Problem nochmals aufzunehmen und im Zweitrat in mei- nem Sinne zur Behandlung zu bringen, ziehe ich meinen An- trag zurück.
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Für den Antrag der Mehrheit stimmen: Votent pour la proposition de la majorité: Allenspach, Aregger, Aubry, Baumberger, Berger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Camponovo, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Comby, Couchepin, Daepp, David, Deiss, Dettling, Dreher, Ducret, Dünki, Eggly, Engler, Epiney, Etique, Eymann Chri- stoph, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer-Seengen, Fischer- Sursee, Frey Claude, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giezendanner, Giger, Gobet, Grendelmeier, Gros Jean- Michel, Grossenbacher, Guinand, Hari, Heberlein, Heget- schweiler, Hess Otto, Hess Peter, Hildbrand, Iten Joseph, Jaggi Paul, Jenni Peter, Keller Anton, Kern, Kühne, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maitre, Mamie, Mauch Rolf, Maurer, Meier Samuel, Miesch, Moser, Müller, Nabholz, Narbel, Nebi- ker, Neuenschwander, Oehler, Perey, Philipona, Pidoux, Pini, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Ruf, Rutishauser, Savary, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmied Walter, Schnider, Schwab, Spoerry, Stalder, Stamm Luzi, Stef- fen, Steinegger, Steinemann, Stucky, Suter, Theubet, Tschopp, Tschuppert Karl, Vetterli, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Zwahlen, Zwygart (114)
Für den Antrag der Minderheit stimmen: Votent pour la proposition de la minorité:
Aguet, Bär, Baumann, Bäumlin, Béguelin, Bircher Silvio, Bo- denmann, Borel François, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bühlmann, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Danuser, de Dar- del, Diener, Dormann, Duvoisin, Eggenberger, Fankhauser, Fasel, von Felten, Goll, Gonseth, Gross Andreas, Haering Bin- der, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Haller, Herczog, Hollen- stein, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Leuenberger Moritz, Maeder, Marti Wer- ner, Maspoli, Matthey, Mauch Ursula, Meier Hans, Meyer Theo, Misteli, Rebeaud, Rechsteiner, Robert, Ruffy, Schmid Peter, Segmüller, Seiler Rolf, Spielmann, Stamm Judith, Stei- ger, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, Vollmer, We- der Hansjürg, Züger (63)
Abwesend sind - Sont absents:
Blocher, Columberg, Cotti, Darbellay, Frey Walter, Gardiol, Gysin, Hämmerle, Jaeger, Keller Rudolf, Mühlemann, Rohr- basser, Rychen, Sandoz, Scheidegger, Scherrer Werner, Sei- ler Hanspeter, Sieber, Wanner, Wiederkehr, Ziegler Jean, Zi- syadis (22)
Präsident Schmidhalter stimmt nicht M. Schmidhalter, président, ne vote pas
Abs. 2, 3 - Al. 2, 3 Angenommen - Adopté
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 19.35 Uhr La séance est levée à 19 h 35
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs. Aenderung Loi fédérale sur la poursuite pour dettes et la faillite. Modification
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01.03.1993 - 14:30
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