Postulat Vollmer
584
N
19 mars 1993
92.3404
Postulat Vollmer Beschleunigung der Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen Prestations de la sécurité sociale. Lenteurs des versements
Wortlaut des Postulates vom 30. September 1992
Die Zeitdauer zwischen der Gesuchstellung und der ersten Auszahlung von Sozialversicherungsansprüchen, insbeson- dere bei der Arbeitslosenversicherung und bei den Ergän- zungsleistungen zur AHV und IV, ist heute - auch im Normal- fall - unerträglich lang geworden! Beträgt sie bei der EL bereits durchschnittlich gut ein halbes Jahr, verstreichen bei der Ar- beitslosenversicherung in der Regel sogar mindestens zwei Monate. Immer mehr Gesuchsteller sind dadurch gezwungen, zur Ueberbrückung dieser Zeitdauer Fürsorgeinstitutionen aufzusuchen. Abgesehen von den fragwürdigen Auswirkun- gen für die Betroffenen, werden damit auch die administrati- ven Aufwendungen unnötig vervielfacht.
Der Bundesrat wird angesichts dieser Missstände eingeladen: a dem Parlament einen Bericht über die gegenwärtige Situa- tion im obenerwähnten Problembereich, aufgeschlüsselt nach den verschiedenen Zweigen der Sozialversicherung und nach den verursachenden Ebenen (Bund, Kantone, Gemein- den) und Faktoren, vorzulegen;
b. durch entsprechende Vorschläge für Anpassungen in den Sozialversicherungsgesetzen und -verordnungen das Best- mögliche vorzukehren, damit zumindest die durch Bundes- vorschriften unnötig verursachten Verzögerungen bei den Auszahlungen raschestmöglich eliminiert werden können.
Texte du postulat du 30 septembre 1992
Le temps qui s'écoule entre le moment où une personne, no- tamment si elle est chômeuse ou si elle a droit aux prestations complémentaires de l'AVS ou de l'Al, s'inscrit ou dépose une demande et celui où elle perçoit ses premières indemnités, s'est allongé à en devenir insupportable, même lorsqu'il s'agit d'un cas normal. En effet, il faut attendre aujourd'hui six mois en moyenne avant de percevoir des prestations complémen- taires et au minimum deux mois pour toucher les allocations de chômage. De plus en plus d'ayants droit se voient donc contraints de s'adresser au service de l'assistance publique qui leur prête de quoi vivre dans l'intervalle. Hormis les réper- cussions fâcheuses qu'un tel phénomène peut avoir sur les personnes concernées, il multiplie la paperasserie et cause des frais dont on pourrait se passer.
Vu ces carences, j'invite le Conseil fédéral:
a. à présenter au Parlement un rapport sur les problèmes ac- tuels que je viens d'évoquer, rapport qui fera état de la situa- tion prévalant dans chaque secteur des assurances sociales et qui mentionnera pour chacun d'eux les facteurs responsa- bles de ces retards et à quel niveau (de la Confédération, du canton ou de la commune) ils se produisent;
b. à lui faire, dès qu'il le pourra, des propositions visant à mo- difier les lois et les ordonnances concernées, afin qu'on mette au plus vite un terme à la situation que j'ai décrite, tout au moins aux lenteurs provoquées par l'application des disposi- tions fédérales.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bäumlin, Béguelin, Boden- mann, Borel François, Bundi, Carobbio, Caspar-Hutter, Da- nuser, de Dardel, Duvoisin, Eggenberger, Fankhauser, von Felten, Gross Andreas, Haering Binder, Haller, Herczog, Hubacher, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Leuen- berger Ernst, Matthey, Mauch Ursula, Meyer Theo, Rechstei- ner, Ruffy, Steiger, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Züger
(32)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Der Urheber verzichtet auf eine Begründung und wünscht eine schriftliche Antwort.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Februar 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 3 février 1993
Bei Kranken- und Unfallversicherung, AHV und Erwerbser- satzordnung bestehen in der Regel keine Auszahlungspro- bleme. In der Krankenversicherung kann es allerdings vor- kommen, dass die Krankenkassen mit der Rückerstattung von Behandlungskosten mehrere Monate zuwarten. Die Kranken- kassen sind in ihrem Auszahlungsmodus an keine gesetzli- chen Vorschriften gebunden, was zur Folge hat, dass die Ver- sicherten nicht immer unverzüglich in den Genuss ihres Lei- stungsanspruchs kommen. Längere Verzögerungen bei der Auszahlung haben zumeist aber einen sachlichen Grund und dürften gesamthaft betrachtet eine Ausnahme sein.
Gestützt auf Vorstösse der Geschäftsprüfungskommission führt das Bundesamt für Sozialversicherung seit Jahren Stati- stiken über die Behandlungsdauer von Leistungsgesuchen in der Invalidenversicherung. Die Statistik über die pendenten erstmaligen Anmeldungen in der IV sieht mit Stand vom 31. Januar 1992 so aus:
Pendent bei
Pendente erstmalige Anmeldungen aus den Perioden
1.7.91-
1.1.91-
1990 vor 1990
Total
31.1.92
30.6.91
absolut
in%
Arzt
6 050
881
292
69
7 292
20,8
MEDAS
121
126
95
17
359
1,0
BEFAS
53
72
57
20
202
0,6
IV-Regionalstelle
1 945
936
473
90
3 444
9,8
Spezialstelle
672
144
65
14
895
2,6
Versicherte
842
148
74
12
1 076
3,1
IV-Kommission
719
255
126
12
1 112
3,2
IV-Sekretariate
8 370
3 523
4 082
1 036
17 011
48,6
3 750
923
403
77
5 153
14,7
4 620
2 600
3 679
959
11 858
33,9
Arbeitgeber
1 137
112
52
13
1 314
3,8
Uebrige
1 640
374
246
66
2 326
6,6
Total
21 549
6 571
5 562
1 349
35 031
100,0
%
61,5
18,8
15,9
3,9
100,0
Die dritte IV-Revision mit Zusammenschluss der IV-Organe in eine kantonale IV-Stelle ist u. a. auch erfolgt, um den Gesuchs- ablauf zu straffen und zu kürzen. Weil die neue Organisation erst am 1. Januar 1995 vollständig verwirklicht sein muss, ist noch keine Aussage über die Auswirkungen auf die Dauer der Gesuchsabwicklung möglich.
Bei den materiellen Kontrollen der kantonalen Ergänzungslei- stungsstellen wird der Erledigungsdauer besondere Aufmerk- samkeit geschenkt. In den meisten Kantonen kommt es zu kei- nen Beanstandungen. Der überwiegende Teil der Gesuche wird speditiv und fristgerecht behandelt. In einigen Kantonen bestehen aber tatsächlich Probleme. Das Bundesamt für Sozi- alversicherung hat diese Kantone aufgefordert, alles daranzu- setzen, um die Fristen zu verkürzen. Der Kanton Genf, in dem sich die Situation erheblich verbessert hat, hat die Absicht, im neuen Gesetz ausdrücklich festzulegen, dass die Ergän- zungsleistungsgesuche innert Monatsfrist zu erledigen sind. In speziellen Fällen sind Vorschüsse vorgesehen. Im Kanton Bern ist eine verwaltungsinterne Arbeitsgruppe zur Klärung verschiedener Fragen um die Ergänzungsleistungen gebildet worden. Neben der Entwicklung der Ergänzungsleistungs- ausgaben, die zu Sorgen Anlass gibt, wird der administrative Ablauf im Vordergrund der Kommissionsberatungen stehen, da vor allem in diesem Kanton angesichts seiner Grösse Pro- bleme und Engpässe in der Durchführung bestehen.
585
Postulat Stamm Judith
Auf der Ebene der Gesetzgebung sind ausserdem Vereinfa- chungen vorgesehen. In der Krankenversicherungsrevision wird vorgeschlagen, den Abzug für Krankenkassenprämien abzuschaffen, der das Ergänzungsleistungsverfahren in den letzten Jahren erschwert hat. Da gemäss Vorschlag des Bun- desrates bei kleinen Einkommen die Krankenkassenprämie einen gewissen Einkommensprozentsatz nicht überschreiten darf, werden zur Abgeltung der Krankenkassenprämie die für den Anspruch auf Ergänzungsleistungen massgebenden Ein- kommensgrenzen pauschal erhöht. Der Abzug und die Abklä- rung der einzelnen Krankenkassenprämien bei der Ergän- zungsleistungsberechnung entfallen.
Für die dritte Ergänzungsleistungsrevision, die der Bundesrat für diese Legislaturperiode vorgesehen hat, stehen eine Ver- einfachung des Mietzinsabzuges (Brutto- statt Nettomiete, Wegfall Selbstbehalt, Wegfall Nebenkostenregelung) und der Wegfall bedeutungsloser Abzüge zur Diskussion. Eine Motion der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates verlangt eine gezielte Information über den An- spruch auf Ergänzungsleistungen. Diese dürfte mit Hilfe eines Meldeverfahrens Ergänzungsleistungen/Steuerbehörden er- folgen und zweifellos auch mithelfen, den Ergänzungslei- stungsanspruch in möglichst vielen Fällen zu verwirklichen. Artikel 49 BVG billigt den Vorsorgeeinrichtungen die grösst- mögliche Selbständigkeit zu. So sind sie im Rahmen des BVG in der Gestaltung ihrer Leistungen, in deren Finanzierung und in ihrer Organisation frei. Das BVG enthält lediglich konkrete Bestimmungen über die Form der Leistungen (Art. 37: Renten oder Kapital) und über die Auszahlung der Renten (Art. 38: die Renten werden in der Regel monatlich ausgerichtet). Im Rah- men dieser beiden Bestimmungen obliegt es somit den einzel- nen Vorsorgeeinrichtungen, in ihren Reglementen den Aus- zahlungsmodus für die Vorsorgeleistungen festzulegen.
Um die Entschädigung der Arbeitslosen zu beschleunigen, ist eine ganze Reihe von Massnahmen auf verschiedenen Ebe- nen beschlossen worden. Die meisten bezwecken einerseits eine Verstärkung der personellen Kapazitäten und anderseits eine Vereinfachung der Durchführung des Gesetzes über die Arbeitslosenversicherung:
Am 30. Oktober 1991 hat das Biga die Kantone gebeten, die nötigen Vorkehrungen im personellen Bereich zu treffen, um der Zunahme der Entschädigungsgesuche begegnen zu kön- nen. Gleichzeitig hat der Bundesrat eine Verordnung über die Verwaltungskostenentschädigung an die kantonalen Arbeits- ämter erlassen. Damit werden die den Kantonen bei der Durchführung des Gesetzes über die Arbeitslosenversiche rung entstehenden Verwaltungskosten in grosszügiger Weise durch den Ausgleichsfonds der Versicherung übernommen. - Im Februar 1992 hat das Biga, in Zusammenarbeit mit den Arbeitslosenkassen, eine Reihe von Ausbildungskursen orga- nisiert Ziel der Kurse war, das neu eingestellte Personal der Kassen möglichst schnell mit seinen Aufgaben vertraut zu machen.
Für eine grosse Zahl von Kantonen und Gemeinden hat das Biga die Kontrollpflicht auf einen Tag pro Woche herabgesetzt. Mit der Aenderung vom 11. November 1992 der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung hat der Bundesrat - mit Wirkung ab 1. Januar 1993 - die einmalige Kontrolle pro Wo- che für das ganze Land eingeführt
In den Kantonen mit andauernder erheblicher Arbeitslosig- keit ist die Kürzung des Taggeldes aufgehoben worden. Der Bundesrat hat am 11. November 1992 beschlossen, diese Regelung ab 1. Januar 1993 auf die ganze Schweiz auszu- dehnen.
Die Arbeitslosenkassen sind aufgefordert worden, in Fällen vorübergehender personeller Engpässe den Zahlungen abso- lute Priorität einzuräumen und nötigenfalls zeitweise auf ge- wisse Kontrollen, wie die Ueberprüfung der Arbeitsbemühun- gen, zu verzichten.
Schliesslich räumt eine Aenderung der Verordnung über die Arbeitslosenversicherung, die ebenfalls am 1. Januar 1993 in Kraft tritt, dem Versicherten einen Anspruch auf einen ange- messenen Vorschuss ein. Vorausgesetzt wird nur noch die Wahrscheinlichkeit des Anspruchs auf Entschädigungen. Die Höhe des Vorschusses richtet sich nach der Zahl der kontrol-
lierten Tage. Bisher durfte die Kasse einen Vorschuss gewäh- ren, wenn die Anspruchsberechtigung des Versicherten voll- ständig abgeklärt war oder, in Ausnahmefällen, wenn sie mit grosser Wahrscheinlichkeit feststand.
Der Bundesrat ist überzeugt, dass diese Massnahmen den Kassen eine rasche Entschädigung der Arbeitslosen erlauben werden. Die wenigen bekanntgewordenen Fälle mit verzöger- ter Auszahlung der Arbeitslosenentschädigung dürften so in Zukunft verhindert werden können.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzuschreiben.
Abgeschrieben - Classé
92.3426
Postulat Stamm Judith Gemeinwirtschaftlichkeit der familiären Betreuungsarbeit Importance économique des soins voués au ménage et aux enfants
Wortlaut des Postulates vom 7. Oktober 1992 Der Bundesrat wird eingeladen, Bericht zu erstatten über
den gemeinwirtschaftlichen Anteil der familiären Betreu- ungsarbeit;
den Anspruch auf Abgeltung durch die öffentliche Hand des gemeinwirtschaftlichen Anteils der familiären Betreuungs- arbeit.
Texte du postulat du 7 octobre 1992 Le Conseil fédéral est prié d'établir un rapport sur: - l'importance des soins voués au ménage et aux enfants en tant que prestations d'intérêt public;
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bär, Baumberger, Bircher Peter, Bundi, Bürgi, Caspar-Hutter, Darbellay, David, Deiss, Dormann, Ducret, Eggenberger, Engler, Epiney, Fankhauser, Fasel, Gobet, Gonseth, Grendelmeier, Grossenbacher, Haf- ner Ursula, Haller, Hildbrand, Jäggi Paul, Jöri, Keller Anton, Kühne, Leemann, Leu Josef, Misteli, Nabholz, Raggenbass, Rechsteiner, Ruckstuhl, Scheidegger, Schnider, Segmüller, Seiler Rolf, Suter, Wanner, Wick (41)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Im Rahmen des neuen Eherechts werden familiäre Betreu- ungsarbeit und Erwerbsarbeit gleichwertig betrachtet. Im So- zialversicherungsrecht findet die Betreuungsarbeit Eingang und soll anspruchsbegründend werden. Familiäre Betreu- ungsarbeit kommt aber nicht nur den Betroffenen zugute, son- dern hat auch eine gemeinwirtschaftliche Dimension, wird doch in unserem Lande die Familie als Grundlage des Staates betrachtet.
Es ist daher zu prüfen, wie hoch dieser Anteil an gemeinwirt- schaftlicher Leistung ist.
In anderen Bereichen wird die Abgeltung der gemeinwirt- schaftlichen Leistung durch die öffentliche Hand diskutiert. Es stellt sich auch bei der familiären Betreuungsarbeit die Frage, ob eine solche Abgeltung ausgerichtet werden soll, wobei die durch die neue Armut bedrohten alleinerziehenden Eltern im Vordergrund stehen.
74-N
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Vollmer Beschleunigung der Auszahlung von Sozialversicherungsleistungen Postulat Vollmer Prestations de la sécurité sociale. Lenteurs des versements
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
16
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3404
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
19.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
584-585
Page
Pagina
Ref. No
20 022 447
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.