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Postulat Frick
Erste Abstimmung - Premier vote Für den Antrag Bühler Robert Dagegen
16 Stimmen 19 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
19 Stimmen 17 Stimmen
92.3553
Postulat Frick Sicherstellung der IV-Renten für Suchtkranke Versement des rentes Al aux personnes toxicodépendantes
Wortlaut des Postulates vom 17. Dezember 1992
Im Rahmen der Invalidenversicherung sind auch Sucht- kranke - unter anderem Alkohol- und Drogenkranke - renten- berechtigt. Die Auszahlung der Renten erfolgt in der Regel in bar an die Berechtigten. Vor allem Drogenabhängige verwen- den diese Renten nicht für den Lebensunterhalt, sondern set- zen sie aus naheliegenden Gründen umgehend auf dem Dro- genmarkt um.
Es ist angezeigt, dieser Problematik nachzugehen und sicher- zustellen, dass in solchen Fällen die Renten nicht an die Suchtkranken direkt ausbezahlt, sondern zweckentspre- chend verwendet werden.
Der Bundesrat wird daher eingeladen:
abzuklären, wie viele Renten an Suchtkranke - insbeson- dere Drogenabhängige - direkt ausbezahlt werden;
geeignete Massnahmen zu prüfen, um sicherzustellen, dass die Renten zum Unterhalt der Berechtigten und ihrer Familien verwendet werden und insbesondere verhindert wird, dass die Renten umgehend in den Drogenmarkt fliessen;
darüber Bericht zu erstatten, die geeigneten Massnahmen zu treffen und dem Parlament gegebenenfalls die nötigen ge- setzlichen Aenderungen vorzulegen.
Texte du postulat du 17 décembre 1992
Les personnes souffrant d'alcoomanie ou de toxicomanie ont droit à une rente de l'assurance invalidité, rente qui leur est, en général, versée en espèces. Or, en particulier les toxicoma- nes, au lieu d'utiliser cet argent pour vivre, l'investissent dans l'achat de stupéfiants.
A nous d'examiner le problème et de faire en sorte que cet ar- gent ne leur soit plus versé directement et qu'il serve à ce à quoi il doit servir.
Je demande au Conseil fédéral:
de nous dire combien de rentes sont versées directement à des personnes réputées dépendantes, notammment à des to- xicomanes;
d'examiner les mesures à prendre pour que les rentes qui leur sont versées servent à leur entretien et à celui des mem- bres de leur famille, et non à alimenter ipso facto le marché de la drogue;
de rendre compte au Parlement des mesures qu'il envisage prendre et de lui soumettre des propositions pour modifier la loi en conséquence.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Ro- bert, Flückiger, Meier Josi, Rhyner, Salvioni, Uhlmann, Weber Monika (9)
Frick: Es geht mir mit meinem Postulat darum, sicherzustel len, dass IV-Renten, welche der Bund für Suchtkranke ausbe- zahlt, zweckentsprechend verwendet werden und nicht direkt in den Markt der Suchtmittel, insbesondere nicht in den Dro- genmarkt, fliessen.
Die heutige Situation ist folgende: Suchtkranke sind bei der In- validenversicherung rentenberechtigt, wenn sie die gesetzli- chen Voraussetzungen erfüllen. Neben den Konsumenten der früher in der Schweiz klassischen Suchtmittel Alkohol und Ni- kotin sind es zunehmend drogensüchtige Opiatkonsumen- ten, welche die IV-Rente beanspruchen müssen. Ihnen wird die Rente in aller Regel direkt und bar ausbezahlt. Nahelie- gend ist darum, dass der Süchtige diesen Geldsegen für sein nächstliegendes Bedürfnis verwendet und ihn auf dem Alko- hol- oder Drogenmarkt umsetzt.
Es fehlt an einer gesetzlichen Auflage oder an einer gesetzli- chen Sicherung, dass die Rente für den Lebensunterhalt des Süchtigen gebraucht wird, für die individuelle Hilfe zum Ueber- leben, wofür sie ja gedacht ist.
Die heutige Rentenpraxis der Direktauszahlung an die Sucht- kranken führt zu zwei höchst negativen Konsequenzen: Er- stens wird der soziale Zweck der IV-Rente nicht mehr erreicht, und zweitens unterstützt der Bund damit indirekt die Drogen- sucht, statt ihre Folgen zu lindern; er finanziert den Drogen- konsum und alimentiert damit auch den Drogenhandel, ohne es zu wollen.
Im Rahmen meiner Abklärungen, die dem Postulat vorange- gangen sind, habe ich feststellen müssen, dass diese Proble- matik ernsthaft besteht, aber vom Bundesamt für Sozialversi- cherung noch kaum erkannt ist und dass keine Massnahmen getroffen worden sind, um diesen Missstand zu beheben.
Lassen Sie mich das aufgrund einiger Zahlen belegen: Noch vor zehn Jahren, Anfang der achtziger Jahre, wurde jährlich eine grosse Zahl von IV-Renten an Alkoholkranke, aber kaum je an Drogenkranke neu gesprochen. In den letzten Jahren stagnierten die wegen Folgen der Alkoholsucht neu gespro- chenen IV-Renten bei rund 2000 Neurenten im Jahr. Hingegen waren die IV-Renten wegen den sogenannten übrigen Süch- ten steigend. Von 670 im Jahre 1986 stiegen sie auf fast 1000 im Jahre 1991: eine Zunahme von rund 50 Prozent in fünf Jah- ren! Die Zahl 1992 liegt noch nicht definitiv vor, dürfte aber 1000 überschreiten, 1000 Neurenten an «übrige Süchtige». Auf welche Süchtigen, ob auf Nikotin-, Medikamenten- oder Opiatsüchtige, diese Renten entfallen, lässt sich nicht feststel- len. Das weiss auch das Bundesamt für Sozialversicherung nicht, weil die diesbezügliche Statistik rudimentär ist.
Die Angaben, die vorliegen, weisen aber klar darauf hin, dass die Zahl der IV-Renten an Drogensüchtige recht hoch ist. So weiss ich von einer IV-Kommission in einem städtischen Kan- ton, dass allein in diesem Einzelkanton wöchentlich mehrere IV-Renten für Drogensüchtige neu gesprochen werden müssen.
Wenn es in einem einzigen städtischen Kanton pro Jahr weit über 100 neue IV-Renten an Drogensüchtige sind, so müsste es gesamtschweizerisch doch ein erheblicher Teil dieser 1000 Neurenten sein; denn auch die Praxis in den ländlichen Kanto- nen zeigt, dass zunehmend IV-Renten an Drogensüchtige ausgerichtet werden müssen.
Gesamtschweizerisch müssen wir heute davon ausgehen, dass es mittlerweile eine erhebliche Zahl drogensüchtiger IV- Rentner gibt. Ob es 1000, 2000 oder 3000 sind, wissen wir nicht, weil die statistische Erfassung nicht stattfindet. Wenn die Süchtigen aber auch nur einen Teil ihrer IV-Renten wieder auf dem Drogenmarkt umsetzen, sind es jährlich Millionen von Franken, die aus der IV-Kasse des Bundes mehr oder weniger direkt in den Drogenmarkt fliessen. Aehnlich gestaltet sich die Situation bei alkoholkranken IV-Rentnern, wo der Handel legal ist, aber das Problem der missbräuchlichen Rentenverwen- dung ebenfalls besteht.
Ich möchte ausdrücklich festhalten, dass der Drogen-, Alko- hol- oder aus anderen Gründen Süchtige als Kranker behan- delt werden muss und dass ihm eine IV-Rente ausgerichtet wird, wenn er die Voraussetzungen erfüllt. Es geht mir aber darum, sicherzustellen, dass die Rente zweckentsprechend verwendet wird.
Welche Massnahmen sind möglich? Ich habe in meinem Po- stulat einen Weg aufgezeigt und mögliche Massnahmen auf- gelistet: Erstens geht es ja darum, abzuklären, wie viele Ren- ten überhaupt an Suchtkranke direkt ausbezahlt werden. Die statistischen Erhebungen fehlen. Das Bundesamt für Sozial-
Motion Huber
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E
2 mars 1993
versicherung hatte im Rahmen meiner Vorabklärungen keine Zahlen verfügbar. Die statistische Erfassung basiert noch auf dem alten Suchtmuster «Alkohol und übrige Süchte» und trägt dem heutigen Suchtverhalten, wo viel mehr Drogenkonsu- menten berentet werden, nicht Rechnung.
Zweitens sind geeignete Massnahmen zu prüfen, um sicher- zustellen, dass diese Renten für den Lebensunterhalt und nicht für den Suchterhalt der Kranken verwendet werden. So ist es beispielsweise sinnvoll, einen Beistand zu bestellen, wenn Renten an Suchtkranke ausbezahlt werden. Das AHV- Gesetz kennt diese Möglichkeit; in der IV-Versicherung aber ist sie gesetzlich nicht vorgesehen, weil offenbar im Zeitpunkt der Einführung der IV die heutige Suchtproblematik im heuti- gen Ausmass und in der heutigen Art gar nicht bekannt war. Möglich ist auch eine vertiefte Zusammenarbeit des Bundes- amtes für Sozialversicherung, allenfalls des Bundesamtes für Gesundheitswesen mit den vormundschaftlichen Behörden der Kantone, um sicherzustellen, dass allenfalls ein Beistand ernannt wird oder andere Massnahmen getroffen werden. Ich bitte Sie schliesslich, Herr Bundesrat, dem Rat Bericht über die Problematik zu erstatten und geeignete Massnahmen in ei- gener Kompetenz zu treffen oder, falls es nötig ist, dem Parla- ment die gesetzlichen Aenderungen vorzuschlagen.
Die ganze Problematik beschlägt einen Teilaspekt der Dro- gen- und Suchtproblematik, wo wir Ordnung schaffen müs- sen. Wir haben den ganzen Morgen darüber gesprochen, wie Süchte zu bekämpfen sind. Wo wir die Not, die aus diesen Süchten entsteht, mit der IV-Rente lindern wollen, ist es unsere Aufgabe sicherzustellen, dass das Geld zweckentsprechend verwendet wird, und es ist unsere Sache, sicherzustellen, dass die Rente zweckentsprechend verwendet und nicht umge- hend in Suchtmittel umgesetzt wird.
Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, das Postulat entgegenzu- nehmen.
Bundesrat Cotti: Wir nehmen das Postulat entgegen und wer- den Ihnen auch den verlangten Bericht erstatten.
Ueberwiesen - Transmis
92.3372
Motion Huber Gesetzgebung über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin Législation sur le génie génétique et sur la médecine de la procréation
Wortlaut der Motion vom 21. September 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 24octies der Bundesverfassung zwei Gesetzentwürfe vorzulegen:
Gesetz über Gentechnologie;
Gesetz über Fortpflanzungsmedizin.
Der Weg zur raschen Regelung der anstehenden Probleme ist nicht mehr über die Novellierung weit verstreuter Gesetze zu suchen, sondern in zwei in sich geschlossenen, kohärenten, eurokompatiblen Gesetzen zu finden.
Texte de la motion du 21 septembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de présenter deux projets de loi fondés sur l'article 24octies de la Constitution fédérale et por- tant sur:
le génie génétique;
la médecine de la procréation.
Pour faire face aux problèmes qui se posent, il ne suffit plus de modifier les lois existantes qui touchent de nombreux objets. Il faut au contraire édicter deux nouvelles lois spécifiques, cohé- rentes et eurocompatibles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Küchler, Meier Josi, Piller, Roth, Schallberger, Schmid Carlo, Simmen, Ziegler Oswald (15)
Huber: Ich lade zusammen mit 15 Mitunterzeichnern den Bun- desrat ein, gestützt auf Artikel 24octies BV den Verfassungsar- tikel über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin so zu realisieren, dass zwei Gesetzentwürfe vorzulegen sind, ein Ge- setz über Fortpflanzungsmedizin und ein Gesetz über Gen- technologie.
Ich möchte zur Begründung dieser Motion folgendes aus- führen:
Was Fortpflanzungsmedizin angeht, empfiehlt die Kommis- sion Amstad, die sich intensiv mit der Materie befasst hat, aus- drücklich dieses Vorgehen unter Hinweis auf das Ausland.
Was die Gentechnologie angeht, empfiehlt der verwaltungsin- terne Kobago-Bericht ausdrücklich das Gegenteil: kein Gen- technologiegesetz, sondern die Aenderung unzähliger ver- streuter Gesetze und eine koordinierende Kommission. Beim Kobago-Bericht haben elf Bundesämter und die IKS, die Inter- kantonale Kontrollstelle für Heilmittel, mitgewirkt.
Die Konflikte sind in dieser Situation programmiert; Eigenbröte- lei, Rechthaberei ebenfalls. Das Mindeste ist ein zentrales Ge- setz. Mindestens die Lösung muss gesehen werden, dass ein zentraler allgemeiner Teil über Gentechnologie geschaffen wird und dass allenfalls in Erlassen tieferer Stufe, allenfalls so- garim Vollzugsrecht, dann die Details geregeltwerdenmüssen. Ich habe festgestellt, dass das Max-Planck-Institut zur Förde- rung der Wissenschaft im April 1992 in einer Auseinanderset- zung mit der deutschen Methode, gentechnisch zu normieren, zu folgendem Schluss kommt: «Geht man den Klagen über die Rahmenbedingungen für die gentechnische Forschung in Deutschland auf den Grund, so ist das Gesetz selbst zwar durchaus in einer Reihe von Punkten verbesserungsbedürftig. Das Gesetz kann indessen nicht als alleinige oder nur als hauptsächliche Ursache für den beschriebenen Zustand an- gesehen werden.»
Ich möchte auch zum Ueberlegen geben: Das sind zwei ge- trennte Gesetze, die sich aber wiederum als Säulen für die je- weilige Materie aufdrängen. Wer sind denn die Normadressa- ten? Die Normadressaten der Gesetzgebung über die Fort- pflanzungsmedizin und die Gentechnologie sind nicht in er- ster Linie Juristen, die ja noch zusammenfügen könnten, was die Verwaltung trennen will. Es sind Naturwissenschafter, Aerzte, Forscher, Praktiker. Und ihnen eine Rechtsunüber- sichtlichkeit durch die Novellierung von etwa 30 Gesetzen und Verordnungen usw. zuzumuten, führt meines Erachtens zu weit. Auch deswegen braucht es je eine überschaubare Nor- mierung.
Ein weiteres Argument: Ich habe es erlebt, wie es geht, wenn in einer Sache, in einem Bewilligungsverfahren über einen Tat- bestand, zwei Bundesämter, zwei Departemente zuständig sind. Dann laufen die Dinge bis zum Entscheid über Jahre, und man hat manchmal den Eindruck, dass es sich um eine reine Ermattungsstrategie gegenüber dem Gesuchsteller handelt
Und schliesslich: Bei der Fortpflanzungsmedizin besteht heute ein grosser Handlungsbedarf, die Kantone sollten nicht weitermachen oder rechtsfreie Räume, unhaltbare Situatio- nen entstehen lassen. Bei der Gentechnologie ist es ein reiner Wettlauf mit der Zeit. Einfache, aber einheitliche Lösungen ha- ben sich immer noch als zeitsparender erwiesen.
Ich bitte Sie daher, der Ueberweisung dieses Vorstosses zuzu- stimmen.
Bundesrat Cotti: Der Bundesrat beantragt Ihnen - wie schon im Nationalrat bei einer ähnlichen Motion -, die Motion abzu- lehnen.
Es geht darum, zu wissen, ob die ganze neue Thematik der Gentechnologie über ein einziges Gesetz in der Schweiz gere- gelt werden muss oder ob die Studiengruppe, auf die Herr Hu- ber Bezug genommen und die der Bundesrat vorgeschlagen hat, die einzelnen Gesetzgebungen über dieses Thema lösen muss.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Frick Sicherstellung der IV-Renten für Suchtkranke Postulat Frick Versement des rentes AI aux personnes toxicodépendantes
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3553
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
35-36
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Pagina
Ref. No
20 022 558
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