Motion Huber
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E
2 mars 1993
versicherung hatte im Rahmen meiner Vorabklärungen keine Zahlen verfügbar. Die statistische Erfassung basiert noch auf dem alten Suchtmuster «Alkohol und übrige Süchte» und trägt dem heutigen Suchtverhalten, wo viel mehr Drogenkonsu- menten berentet werden, nicht Rechnung.
Zweitens sind geeignete Massnahmen zu prüfen, um sicher- zustellen, dass diese Renten für den Lebensunterhalt und nicht für den Suchterhalt der Kranken verwendet werden. So ist es beispielsweise sinnvoll, einen Beistand zu bestellen, wenn Renten an Suchtkranke ausbezahlt werden. Das AHV- Gesetz kennt diese Möglichkeit; in der IV-Versicherung aber ist sie gesetzlich nicht vorgesehen, weil offenbar im Zeitpunkt der Einführung der IV die heutige Suchtproblematik im heuti- gen Ausmass und in der heutigen Art gar nicht bekannt war. Möglich ist auch eine vertiefte Zusammenarbeit des Bundes- amtes für Sozialversicherung, allenfalls des Bundesamtes für Gesundheitswesen mit den vormundschaftlichen Behörden der Kantone, um sicherzustellen, dass allenfalls ein Beistand ernannt wird oder andere Massnahmen getroffen werden. Ich bitte Sie schliesslich, Herr Bundesrat, dem Rat Bericht über die Problematik zu erstatten und geeignete Massnahmen in ei- gener Kompetenz zu treffen oder, falls es nötig ist, dem Parla- ment die gesetzlichen Aenderungen vorzuschlagen.
Die ganze Problematik beschlägt einen Teilaspekt der Dro- gen- und Suchtproblematik, wo wir Ordnung schaffen müs- sen. Wir haben den ganzen Morgen darüber gesprochen, wie Süchte zu bekämpfen sind. Wo wir die Not, die aus diesen Süchten entsteht, mit der IV-Rente lindern wollen, ist es unsere Aufgabe sicherzustellen, dass das Geld zweckentsprechend verwendet wird, und es ist unsere Sache, sicherzustellen, dass die Rente zweckentsprechend verwendet und nicht umge- hend in Suchtmittel umgesetzt wird.
Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, das Postulat entgegenzu- nehmen.
Bundesrat Cotti: Wir nehmen das Postulat entgegen und wer- den Ihnen auch den verlangten Bericht erstatten.
Ueberwiesen - Transmis
92.3372
Motion Huber Gesetzgebung über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin Législation sur le génie génétique et sur la médecine de la procréation
Wortlaut der Motion vom 21. September 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, gestützt auf Artikel 24octies der Bundesverfassung zwei Gesetzentwürfe vorzulegen:
Gesetz über Gentechnologie;
Gesetz über Fortpflanzungsmedizin.
Der Weg zur raschen Regelung der anstehenden Probleme ist nicht mehr über die Novellierung weit verstreuter Gesetze zu suchen, sondern in zwei in sich geschlossenen, kohärenten, eurokompatiblen Gesetzen zu finden.
Texte de la motion du 21 septembre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de présenter deux projets de loi fondés sur l'article 24octies de la Constitution fédérale et por- tant sur:
le génie génétique;
la médecine de la procréation.
Pour faire face aux problèmes qui se posent, il ne suffit plus de modifier les lois existantes qui touchent de nombreux objets. Il faut au contraire édicter deux nouvelles lois spécifiques, cohé- rentes et eurocompatibles.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bloetzer, Cavelty, Cottier, Danioth, Delalay, Frick, Gemperli, Küchler, Meier Josi, Piller, Roth, Schallberger, Schmid Carlo, Simmen, Ziegler Oswald (15)
Huber: Ich lade zusammen mit 15 Mitunterzeichnern den Bun- desrat ein, gestützt auf Artikel 24octies BV den Verfassungsar- tikel über Gentechnologie und Fortpflanzungsmedizin so zu realisieren, dass zwei Gesetzentwürfe vorzulegen sind, ein Ge- setz über Fortpflanzungsmedizin und ein Gesetz über Gen- technologie.
Ich möchte zur Begründung dieser Motion folgendes aus- führen:
Was Fortpflanzungsmedizin angeht, empfiehlt die Kommis- sion Amstad, die sich intensiv mit der Materie befasst hat, aus- drücklich dieses Vorgehen unter Hinweis auf das Ausland.
Was die Gentechnologie angeht, empfiehlt der verwaltungsin- terne Kobago-Bericht ausdrücklich das Gegenteil: kein Gen- technologiegesetz, sondern die Aenderung unzähliger ver- streuter Gesetze und eine koordinierende Kommission. Beim Kobago-Bericht haben elf Bundesämter und die IKS, die Inter- kantonale Kontrollstelle für Heilmittel, mitgewirkt.
Die Konflikte sind in dieser Situation programmiert; Eigenbröte- lei, Rechthaberei ebenfalls. Das Mindeste ist ein zentrales Ge- setz. Mindestens die Lösung muss gesehen werden, dass ein zentraler allgemeiner Teil über Gentechnologie geschaffen wird und dass allenfalls in Erlassen tieferer Stufe, allenfalls so- garim Vollzugsrecht, dann die Details geregeltwerdenmüssen. Ich habe festgestellt, dass das Max-Planck-Institut zur Förde- rung der Wissenschaft im April 1992 in einer Auseinanderset- zung mit der deutschen Methode, gentechnisch zu normieren, zu folgendem Schluss kommt: «Geht man den Klagen über die Rahmenbedingungen für die gentechnische Forschung in Deutschland auf den Grund, so ist das Gesetz selbst zwar durchaus in einer Reihe von Punkten verbesserungsbedürftig. Das Gesetz kann indessen nicht als alleinige oder nur als hauptsächliche Ursache für den beschriebenen Zustand an- gesehen werden.»
Ich möchte auch zum Ueberlegen geben: Das sind zwei ge- trennte Gesetze, die sich aber wiederum als Säulen für die je- weilige Materie aufdrängen. Wer sind denn die Normadressa- ten? Die Normadressaten der Gesetzgebung über die Fort- pflanzungsmedizin und die Gentechnologie sind nicht in er- ster Linie Juristen, die ja noch zusammenfügen könnten, was die Verwaltung trennen will. Es sind Naturwissenschafter, Aerzte, Forscher, Praktiker. Und ihnen eine Rechtsunüber- sichtlichkeit durch die Novellierung von etwa 30 Gesetzen und Verordnungen usw. zuzumuten, führt meines Erachtens zu weit. Auch deswegen braucht es je eine überschaubare Nor- mierung.
Ein weiteres Argument: Ich habe es erlebt, wie es geht, wenn in einer Sache, in einem Bewilligungsverfahren über einen Tat- bestand, zwei Bundesämter, zwei Departemente zuständig sind. Dann laufen die Dinge bis zum Entscheid über Jahre, und man hat manchmal den Eindruck, dass es sich um eine reine Ermattungsstrategie gegenüber dem Gesuchsteller handelt
Und schliesslich: Bei der Fortpflanzungsmedizin besteht heute ein grosser Handlungsbedarf, die Kantone sollten nicht weitermachen oder rechtsfreie Räume, unhaltbare Situatio- nen entstehen lassen. Bei der Gentechnologie ist es ein reiner Wettlauf mit der Zeit. Einfache, aber einheitliche Lösungen ha- ben sich immer noch als zeitsparender erwiesen.
Ich bitte Sie daher, der Ueberweisung dieses Vorstosses zuzu- stimmen.
Bundesrat Cotti: Der Bundesrat beantragt Ihnen - wie schon im Nationalrat bei einer ähnlichen Motion -, die Motion abzu- lehnen.
Es geht darum, zu wissen, ob die ganze neue Thematik der Gentechnologie über ein einziges Gesetz in der Schweiz gere- gelt werden muss oder ob die Studiengruppe, auf die Herr Hu- ber Bezug genommen und die der Bundesrat vorgeschlagen hat, die einzelnen Gesetzgebungen über dieses Thema lösen muss.
Postulat Cavadini Jean
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Ich möchte vor der grossen Aufgabe warnen, hier eine neue, eigenständige Gesetzgebung vorzunehmen, die absolut nicht nötig ist. Ich habe im Nationalrat schon klar gesagt, dass die Bereiche, wo diese Thematik tatsächlich aktuell wird - ich denke spezifisch an den Sektor Umwelt, an den Sektor der Epidemiengesetzgebung, an noch ein paar andere -, auch tat- sächlich geregelt werden müssen, und zwar in perfekter Har- monie zueinander, ohne dass dazu eine übergeordnete Ge- setzgebung nötig ist, die, Herr Huber, niemals in der Lage sein wird, alle Details zu regeln.
Es wird immer wieder das Beispiel Deutschland angeführt. Ich sagte im Nationalrat bereits, die Bundesrepublik Deutschland habe eine Reihe von Fragen nicht im sogenannt einheitlichen Gesetz geregelt, sondern der separaten Gesetzgebung über- lassen.
Ein Hauptbeispiel, das Beispiel des Umweltschutzgesetzes: Wir haben in der Schweiz das Glück, ein einziges Umwelt- schutzgesetz zu haben, welches mit einer gewichtigen Aus- nahme alle Themen des Umweltschutzes regelt. Es ist ein Ein- heitsgesetz für alle Folgen menschlichen Handelns auf die Umwelt. Eine Ausnahme habe ich erwähnt: das Gewässer- schutzgesetz; sie erklärt sich dadurch, dass das Gewässer- schutzgesetz lange vor dem Umweltschutzgesetz gekommen ist. Deshalb bleibt es auf dem Tisch. Aber den Rest der Materie haben wir in einem einzigen Gesetz geregelt.
Die Auswirkungen der Gentechnologie auf die Umwelt werden dem Bundesrat - wahrscheinlich in den nächsten Wochen - im Rahmen einer sehr breitgefassten Revision des Umwelt- schutzgesetzes aufgezeigt. Im Rahmen dieser bevorste- henden Revision wird auch die Frage der Gentechnologie geregelt.
Dasselbe gilt für das Epidemiengesetz. Die entsprechende Vorlage liegt auch bereits vor. Sie wird dem Parlament simul- tan zur Revision des Umweltschutzgesetzes unterbreitet. Wieso sollen wir jetzt die Abstraktion machen und das Ganze auf ein einheitliches Gesetz konzentrieren?
Ich bin der Auffassung, Herr Huber, dass es viel besser ist, dass das Umweltschutzgesetz und die anderen entsprechen- den Gesetzgebungen diese Thematiken separat regeln.
In diesem Sinne hat übrigens auch der Nationalrat entschie- den. Ich möchte Sie doch bitten, uns zu ersparen, unnötige neue Regelungen vorzusehen, wenn schon die ganze Ue- bung so vorbereitet ist, dass Sie sehr bald über die wichtigsten Themen befinden können.
Deshalb bitte ich Sie, die Motion nicht zu überweisen.
Huber: Es geht um eine grundsätzliche Frage. Ich hätte der Umwandlung in ein Postulat zustimmen können, wenn der Bundesrat im Zusammenhang mit der Fortpflanzungsmedizin zu einer derartigen Lösung ja gesagt und bei der Gentechnik das Problem noch einmal angeschaut hätte. Dann wäre ich bereit gewesen, eine Umwandlung in ein Postulat zuzugeste- hen. Aber eine Abweisung und damit eine totale Negierung der Möglichkeit, in einer Materie - der Gentechnologie -, die meines Erachtens von ihrer Bedeutung her ganz ausserge- wöhnlich ist, den Weg zu beschreiten, den ich vorhin skizziert habe, könnte ich im Moment nicht akzeptieren.
Bundesrat Cotti: Ich möchte das Parlament doch darauf hin- weisen, dass die neue Gesetzgebung praktisch ausgearbeitet ist. In den nächsten Wochen werden Sie sich mit der Totalrevi- sion des Umweltschutzgesetzes, wo auch dieses Element ent- halten ist, auseinanderzusetzen haben. Sollten Sie für die Ueberweisung der Motion stimmen, so müssten wir natürlich diese Botschaft zurückhalten und eine neue, allgemeine vor- bereiten.
Wenn es aber Herrn Huber hilft, wäre ich bereit, die Motion als Postulat anzunehmen.
Ueberwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3432
Postulat Cavadini Jean Rettung der Stiftung für die Cinémathèque suisse Sauvetage de la Fondation pour la Cinémathèque suisse
Wortlaut des Postulates vom 8. Oktober 1992
Die Cinémathèque suisse mit Sitz in Lausanne arbeitet unter schwierigen Verhältnissen mit ihren beschränkten Möglichkei- ten für die Erhaltung und Förderung des Films. Sie musste ein Gebäude in Penthaz erwerben, um ihre eigenen und die bei ihr deponierten Filme einzulagern. In diesem Gebäude nimmt sie auch die Restaurationsarbeiten an alten Schweizer Filmen, die vom Zerfall bedroht sind, vor.
Der Kauf dieses Gebäudes war unerlässlich, um die Filme un- ter den zu ihrem Schutz bestmöglichen Verhältnissen aufbe- wahren zu können.
Nun wird die Cinémathèque aber durch den Kauf des Gebäu- des und seine Einrichtung als Archiv finanziell so stark bela- stet, dass sie nicht mehr in der Lage ist, ihren Verpflichtungen nachzukommen, ohne die eigene Finanzbasis zu gefährden. Allein für die Hypothekarzinsen muss ein Betrag aufgewendet werden, der annähernd 50 Prozent der jährlichen Bundessub- ventionen entspricht.
Im Juli war der Bundesrat bereit, einen ersten Teilbetrag von 200 000 Franken aus dem Erlös der Erinnerungsmünzen frei- zugeben, als erste Teilzahlung eines für die Jahre 1992 bis 1995 vorgesehenen einmaligen Beitrages von 6,2 Millionen Franken. Aber der Posten, der ursprünglich im Budget des EDI aufgeführt war, musste schliesslich gestrichen werden. Man muss jetzt gar befürchten, dass er auch für 1993 und 1994 nicht vorgesehen werden kann.
Ein solcher Entscheid kann die Arbeit der Cinémathèque suisse als Ganzes ernsthaft in Frage stellen; sie trägt allein für das Gebäude in Penthaz Kosten in der Grössenordnung von 600 000 Franken im Jahr; darin ist noch keine Amortisation enthalten. Nach Auskunft der Finanzdirektion der Stadt Lau- sanne wird die Stiftung, wenn niemand die Kosten des Gebäu- des in Penthaz übernimmt, bald zur Zahlungseinstellung ge- zwungen sein.
Sie macht auch darauf aufmerksam, dass die Cinémathèque suisse nach den Budgetvorgaben vom September 1992 an über keine Liquidität mehr verfügt und gezwungen ist, fremdes Geld aufzunehmen, um ihren Verpflichtungen nachzukom- men; das verursacht bei den heutigen Ansätzen der Banken hohe Schuldzinsen.
Deshalb wiederholt sie eine Feststellung, die schon im Re- chenschaftsbericht 1991 gemacht wurde:
«Es wird für die Stiftung zur unabdingbaren Notwendigkeit, dass die jährlichen Kosten oder die Anfangsinvestitionen für das Gebäude in Penthaz durch den Bund oder den Kanton subventioniert werden. Alle diesem Ziel dienenden Schritte müssen unverzüglich unternommen werden.»
Es ist offensichtlich, dass es für die Cinémathèque suisse nicht mehr tragbar ist, in der Bilanz weitere Verluste zu kumulieren; diese Verluste werden wesentlich durch die Verzinsung und Amortisation eines Hypothekarkredits verursacht, der aufge- nommen wurde, um dieser Institution von nationaler Bedeu- tung ein unerlässliches Arbeitsinstrument zur Verfügung zu stellen; ohne besondere Unterstützung könnte selbst ihr Fort- bestand in Frage gestellt werden.
Wir ersuchen den Bundesrat deshalb, gegebenenfalls zusam- men mit dem Kanton Waadt und der Stadt Lausanne, die not- wendigen Massnahmen zu treffen, damit die Cinémathèque suisse von der Verzinsung und Amortisation der Hypothekar- schuld entlastet wird oder dass ihr die für Kauf und Umgestal- tung des Gebäudes in Penthaz getätigten Investitionen zu- rückbezahlt werden. Eine einmalige Unterstützung in der
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Dans
In
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
02
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3372
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 02.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
36-37
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Pagina
Ref. No
20 022 559
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