51
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz
92.071
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz Troupes de casques bleus suisses. Loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. August 1992 (BBI V 1141) Message et projet de loi du 24 août 1992 (FF V 1077)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schoch, Berichterstatter: Zunächst zwei Bemerkungen zum rein Formellen dieser Vorlage: Der Bundesrat hat dem Parla- ment eine Vorlage unterbreitet, die in der Sicherheitspoliti- schen Kommission Ihres Rates sehr gut benotet worden ist und in der Tat erschöpfend Auskunft über alle im Zusammen- hang mit der Bildung von Blauhelmtruppen relevanten Fragen gibt. Dem Bundesrat gebührt dafür der Dank der Sicherheits- politischen Kommission und zweifellos auch unseres Rates. Die Kommission hat sich mit der Vorlage eingehend und sehr sorgfältig befasst. Sie hat sich während eines Sitzungstages einer umfassenden Eintretensdebatte gewidmet und im Rah- men dieser Eintretensdebatte ein Referat des österreichi- schen Divisionärs Greindl angehört, der schon verschiedent- lich österreichische Blauhelmtruppen-Kontingente komman- diert hat und im Zusammenhang mit friedenserhaltenden Ak- tionen auch im Auftrag der Uno tätig war. Ein weiterer Sit- zungstag ist dann der Detailberatung der Vorlage gewidmet worden. So viel zum Formellen.
Nun zur Sache. Eigentlich müsste es eigenartig, ja geradezu befremdlich erscheinen, was der Bundesrat dem Parlament im Zusammenhang mit dieser Vorlage über Blauhelmtruppen unterbreitet. Da haben doch Volk und Stände im März 1986 mit an die 80 Prozent Neinstimmen den Beitritt zur Uno abgelehnt, und nur gerade etwas mehr als sechs Jahre später - die Vor- lage ist im August 1992 präsentiert worden - schlägt der Bun- desrat dem Parlament doch tatsächlich vor, es seien Truppen zu bilden, die ausgerechnet dieser Uno - oder aber alternativ der KSZE - für friedenserhaltende Aktionen oder Operationen zur Verfügung gestellt werden sollen, der Uno also, von der vor wenigen Jahren vier von fünf Schweizern nichts wissen wollten.
Ja, passt denn das zusammen? Es passt, denn der Wider- spruch, in den sich der Bundesrat da verhaspelt zu haben scheint, ist nur ein scheinbarer. In Tat und Wahrheit steht das Plebiszit von 1986 gegen die Uno - das ich damals sehr be- dauert habe, um auch das noch gesagt zu haben - der jetzt vorgeschlagenen Bildung von Blauhelmtruppen überhaupt nicht entgegen, und das im wesentlichen aus den drei folgen- den Gründen:
Zum ersten Grund: Die Einstellung der Bevölkerung unseres Landes zur Uno hat sich in den letzten zwei, drei Jahren offen- kundig und greifbar geändert, und zwar im Sinne einer ganz wesentlich verbesserten Akzeptanz. Diese Aenderung, diese Neuausrichtung der Optik, dürfte damit zusammenhängen, dass die Uno in der jüngsten Vergangenheit doch das eine oder andere Erfolgserlebnis verbuchen konnte, und das wie- derum ist eine Folge davon, dass mit dem Ende des kalten Krieges die unglückselige und unheilvolle Blockierung weg- gefallen ist, welche die Uno jahrzehntelang gelähmt hat. Mit dem Zerfall des Ostblocks ist die Uno plötzlich effektiv hand- lungsfähig geworden. Und es ist selbstverständlich, dass sol- ches auf die Wertschätzung dieser Uno in unserer Bevölke- rung Auswirkungen haben muss und Auswirkungen hat.
Zum zweiten Grund, der es für den Bundesrat geraten schei- nen liess, diese Vorlage zu präsentieren: Es ist festzustellen, dass - unabhängig von der Einstellung des Schweizers oder
der Schweizerin zur Uno - bei unserer Bevölkerung die Ein- sicht in die Bedeutung von Blauhelmtruppen-Einsätzen mani- fest gestiegen ist, auch das vielleicht im wesentlichen im Ver- laufe der letzten zwei, drei, vier Jahre.
Diese verbesserte Einsicht, dieses verbesserte Verständnis für den Einsatz von Uno-Blauhelmtruppen-Kontingenten, mag eine Folge davon sein, dass diese Einsätze in der letzten Zeit zahlenmässig stark zugenommen haben. Seit der Gründung der Uno, also praktisch seit dem Zweiten Weltkrieg bis 1987 - somit während mehr als 40 Jahren -, erfolgten nämlich insge- samt nur 13 Blauhelmtruppen-Einsätze, und seit 1987 bis heute waren es wiederum 13 Blauhelmtruppen-Einsätze. Also in sechs Jahren so viel wie vorher in wesentlich mehr als 40 Jahren.
Die Folge davon ist die Tatsache, dass Blauhelmtruppen-Ein- sätze zu einem Thema geworden sind. Das belegt auch die Berichterstattung in den Medien. Der Einsatz von Blauhelm- truppen zeigt heute Wirkung, und die Medien berichten dar- über. Das geht nicht unbemerkt am Volk vorbei. Unsere Bevöl- kerung hat realisiert, welche Bedeutung im internationalen Kontext dem Einsatz von Blauhelmtruppen-Kontingenten heute zukommt.
Zum dritten Grund, der es für den Bundesrat als richtig er- scheinen liess, uns diese Vorlage zu präsentieren: Die Vor- lage fällt nämlich auf ein wohlvorbereitetes, gut beackertes Terrain. Im Zusammenhang mit einer aktiv betriebenen Frie- denspolitik unseres Landes war schon seit langem von der dereinstigen Rekrutierung von Blauhelmtruppen-Kontingen- ten die Rede.
Der Bundesrat hat schon vor fünf Jahren, nämlich im Jahre 1988, ein durch das EDA und das EMD gemeinsam erarbeite- tes Konzept gebilligt, das eine vermehrte Förderung interna- tionaler Anstrengungen zur friedlichen Beilegung von Konflik- ten in finanzieller, materieller und vorab auch personeller Hin- sicht vorsah. Diese Absichtserklärung aus dem Jahre 1988 ist im Bericht 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz aus- drücklich bestätigt worden, und mit der Genehmigung dieses Berichtes ist dann das Konzept des Bundesrates auch durch das Parlament abgesegnet worden. Seit dem Bericht 90 ge- hört die aktive Friedensförderung zum sicherheitspolitischen Auftrag der Armee. Was wir heute zu tun im Begriffe sind, ist nichts anderes als der Vollzug des Berichtes 90.
Zusammenfassend lässt sich also im Zusammenhang mit der etwas provokativen Frage, die ich eingangs gestellt habe, fest- stellen, dass das Verständnis für die Vorlage bei den Bürgerin- nen und Bürgern dieses Landes nach meiner Einschätzung zweifellos vorhanden ist, dass wir den seinerzeitigen Ent- scheid zum Uno-Beitritt in diesem Zusammenhang tatsächlich vergessen können oder darauf nicht Rücksicht zu nehmen brauchen und dass die Schweizerinnen und Schweizer einge- sehen haben, dass es nicht mehr genügt, bei internationalen Konflikten nur mit Geld und guten Worten Hilfe leisten zu wol- len, sondern dass heute eindeutig personelle Beiträge gefragt sind. Wir müssen heute mit Truppenkontingenten, mit Verbän- den vor Ort sicht- und greifbar helfen können, auch sicht- und greifbar bei machtpolitischen Auseinandersetzungen Einfluss zu nehmen versuchen. Nur das verdient im internationalen Kontext effektiv Ansehen - finanzielle Leistungen durchaus auch -, aber entscheidend ist letztlich doch die Präsenz an Ort und Stelle, die Präsenz von Einheiten - und in Zukunft hoffent- lich eben auch von schweizerischen Einheiten -, die sich zwi- schen zwei miteinander verfeindete Parteien stellen können und die oft schon mit ihrer blossen Präsenz zu bewirken ver- mögen, dass Feindseligkeiten nicht ausbrechen oder nicht weitergeführt werden.
Trotz diesem relativ zuversichtlichen und vielleicht sogar ein bisschen auf verheissungsvoll getrimmten Szenario, das ei- gentlich zwingend zur Befürwortung der Vorlage führen müsste, lässt sich aber da und dort eine gewisse Skepsis fest- stellen. Diese Skepsis kommt im wesentlichen in dreierlei Hin- sicht zum Ausdruck:
Es wird gesagt: Die Bildung und der Einsatz von Blauhelm- truppen-Kontingenten sei zu teuer.
Es wird gesagt, die Unterstützung unseres Landes für das Internationale Komitee vom Roten Kreuz könnte leiden,
E 8 mars 1993
52
Troupes de casques bleus suisses. Loi
könnte reduziert werden, wenn wir Blauhelmtruppen-Kontin- gente bilden, ausrüsten und einsetzen.
Ich will mich mit diesen drei Einwendungen auseinanderset- zen und zuerst einmal zur Frage der Kosten sprechen.
Was soll es denn effektiv überhaupt an Kosten verursachen, wenn wir Blauhelmtruppen-Kontingente bilden und dann spä- ter auch einsetzen? Die Botschaft gibt darüber auf den Seiten 24 bis 28 erschöpfend Auskunft. An sich kann ich mich darauf beschränken, Sie auf die Botschaft zu verweisen. Ich möchte hier einfach sagen, dass der Aufbau - nach der Schätzung des Bundesrates - einmalige Aufwendungen im Betrag von 58 Mil- lionen Franken verursachen soll, dass dann die Aufwendun- gen pro Einsatz und Jahr mit 79 Millionen Franken budgetiert sind und dass zusätzliche fixe, vom Einsatz unabhängige Auf- wendungen von jährlich 18 Millionen Franken vorgesehen sind.
In diesem Zusammenhang sind zwei Bemerkungen zu machen:
Ob man sich diesen Aufwand, der nicht unbeträchtlich ist - das sei unbestritten -, leisten will, ist eine Frage der Gewich- tung, eine Frage der Bedeutung, die man der Bereitstellung von Blauhelmtruppen-Kontingenten beimisst. Für die Kom- mission und auch für deren Berichterstatter war es klar, dass die Bedeutung des Blauhelmtruppen-Beitrages im Zusam- menhang mit der internationalen Solidarität für unser Land so zentral, so wichtig ist, dass der Aufwand verantwortet wer- den kann und verantwortet werden muss, auch angesichts der - zugegebenermassen - dramatischen Finanzlage des Bundes.
Ausserdem ist der Eindruck zum Ausdruck gebracht wor- den, dass die Budgetierung vielleicht doch etwas grosszügig erfolgt sein könnte, wofür ich übrigens Verständnis hätte; denn das EMD, das die Vorlage bearbeitet hat, kann ja nicht daran interessiert sein, in ein «Bahn 2000»-Debakel hineinzu- laufen. Ich habe also durchaus Verständnis dafür, dass man hier vielleicht etwas grosszügig disponiert hat. Aber mögli- cherweise sind da und dort durchaus noch gewisse Einspa- rungen möglich, nach dem Motto «Blauhelmtruppen light», wenn ich das etwas salopp formulieren darf.
Um nur ein Beispiel zu nehmen, das vielleicht noch einmal überdacht werden könnte: Die Blauhelme, also die Schweize- rinnen und Schweizer, die im Blauhelmeinsatz stehen würden, würden sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis auf Zeit befinden, wären also entlohnt oder salariert, wie Sie das formulieren wollen. Gemäss Botschaft würde dieser Lohn durchschnittlich 75 000 Franken pro Mann und Jahr betragen, zuzüglich 20 Franken Sold pro Mann und Tag. Hier läge viel- leicht noch eine gewisse Einsparungsmöglichkeit - genau gleich wie an anderen Orten -, aber das soll und darf kein zen- trales Thema werden.
Gesamthaft gesehen und zusammenfassend: Die Kosten kön- nen und müssen verantwortet werden. Die Kommission hat hier eine einhellige Auffassung vertreten.
Zum zweiten Einwand, zum Einwand wegen des IKRK, zur Sorge, die Unterstützung der Aktivitäten des Internationalen Komitees vom Roten Kreuz durch unser Land könnte leiden. Hier ist die Position - auch für die Kommission - ganz klar: Die Bildung von Blauhelmtruppen-Kontingenten darf und wird das Engagement unseres Landes für das IKRK nicht schmälern oder beeinträchtigen. Richtig und notwendig ist vielmehr die Ergänzung der Anstrengungen, die wir für das IKRK erbringen und die auch das IKRK seinerseits vor Ort erbringt. Wir müssen das eine tun und das andere nicht lassen. Das muss die De- vise sein.
Jetzt zur dritten Gruppe von Einwänden, zu den Einwänden grundsätzlicher Art. Hier ist hauptsächlich damit argumentiert worden, dass unsere Armee, dass unsere Milizsoldaten dafür geeignet seien, mit der Waffe in der Hand an der Grenze unse- res Landes zu stehen und den Schutz dieses Landes vor je-
dem Aggressor - woher er auch komme - zu gewährleisten. Es ist gesagt worden - auch in Zuschriften und besorgten Te- lefonanrufen, die einzelne oder sogar alle Mitglieder der Kom- mission erhalten haben -, unsere Bürger in Uniform würden sich nicht dafür eignen, im Ausland, im Balkan oder im Nahen Osten, in Afrika oder wo auch immer, zum Einsatz gebracht zu werden. Dafür passe der typisch schweizerische Füsilier oder Kanonier nicht. Dem ist im wesentlichen zweierlei entgegenzu- halten.
Zum einen: Zwischen unserer Armee, so wie Sie alle sie ken- nen, zwischen der Armee, die die meisten von uns auch per- sönlich erlebt haben, zwischen dieser Armee auf der einen Seite und Blauhelmtruppen auf der anderen Seite besteht ein ganz zentraler Unterschied. Dieser Unterschied liegt in der Freiwilligkeit eines Blauhelmtruppen-Einsatzes. Die Freiwillig- keit des Blauhelmtruppen-Einsatzes ist - nach der Vorlage - umfassend ausgestaltet. Sie erstreckt sich sowohl auf die Mel- dung für die Aufnahme in den Pool, wie man es in der Vorlage bezeichnet hat, also die Aufnahme in eine Liste, aus der die Kontingente im Einzelfall zusammengestellt werden, wie über- dies auch auf die Anmeldung für die Teilnahme an einer be- stimmten Aktion. Also selbst wer sich einmal in eine Liste ge- meldet hat und aufgenommen worden ist, ist nachher längst noch nicht dazu verpflichtet, an irgendeiner konkreten Aktion tatsächlich teilzunehmen. Das ist und bleibt alles freiwillig. Es ist a priori und von Gesetzes wegen ausgeschlossen, gänzlich und definitiv ausgeschlossen, dass ein Bürger dieses Landes dazu verpflichtet werden könnte, gegen seinen Willen Dienst in einem ihm völlig fremden Land, fernab von seiner Heimat und von seiner Familie, zu leisten. Blauhelmtruppen können also unseren Milizsoldaten schon aus diesem grundsätzli- chen Aspekt heraus nicht gleichgestellt werden.
Darüber hinaus - das hat fast schon nur noch ergänzende Be- deutung - ist für die Blauhelmtruppen-Kontingente auch eine fundierte zusätzliche Ausbildung vorgesehen, eine Ausbil- dung, die auf den konkreten Einsatz bezogen sein soll und die demnach von Fall zu Fall vielleicht wieder etwas verschieden sein kann, die aber - das ist wesentlich - auf der militärischen Grundausbildung in Rekrutenschulen und in Wiederholungs- kursen basieren soll.
Es kann also nicht passieren, dass Angehörige von Blauhelm- truppen-Kontingenten nicht ausreichende Voraussetzungen für einen bestimmten Einsatz erhalten und mitbringen würden. Unter diesen jetzt präzis dargelegten Voraussetzungen kann festgestellt werden, dass sich Schweizerinnen und vor allem auch Schweizer für Blauhelmtruppen-Einsätze mindestens ebensosehr eignen wie Angehörige irgendeiner anderen Nation.
Den Zweiflern, die grundsätzliche Bedenken geltend machen, ist aber auch noch ein weiterer und sehr wesentlicher Aspekt entgegenzuhalten: Die Uno und durchaus auch die KSZE ken- nen zwei voneinander grundverschiedene Einsatzarten, zwei grundverschiedene Möglichkeiten des Einsatzes von Trup- pen. Das sind einerseits die friedenserhaltenden Aktionen oder Operationen, andererseits die Aktionen, bei denen durch Zwang mit Waffengewalt Frieden geschaffen werden soll. Auf neudeutsch nennen sich die erstgenannten Aktionen Peace- keeping-Aktionen und die zweiten Peace-making-Aktionen oder Peace-enforcement-Aktionen.
Für unser Land kämen gemäss dem Gesetzentwurf und auch gemäss der einhelligen Auffassung in der Kommission strikte nur Peace-keeping-Aktionen in Frage, also nur friedenserhal- tende Aktionen oder Operationen, und in keinem Falle eine Beteiligung an friedensschaffenden oder Peace-making- Aktionen oder -Operationen. Für friedenserhaltende Aktionen oder Operationen sind aber die Blauhelmtruppen, die wir bil- den könnten, optimal geeignet, weil die Ausbildung, die wir unseren Soldaten vermitteln, fraglos eine mehr als ausrei- chende Grundlage darstellt und weil trotz vielen Unkenrufen der Einsatz schweizerischer Blauhelmtruppen politisch doch in manchen Fällen weniger brisant, problemloser sein könnte als der Einsatz von Kontingenten aus anderen Ländern, die politisch gewisse Vorurteile mitbringen könnten, mitbringen würden.
Zusammenfassend: Die Angehörigen unserer Armee eignen
S
53
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz
sich für friedenserhaltende Aktionen; sie sind dafür zweifellos genügend ausgebildet, soweit sie die Ausbildung von ihrer mi- litärischen Grundausbildung mitbringen, und sie werden zu- sätzlich sachgerecht ausgebildet, soweit es sich um einen konkreten Einsatz handelt. Dafür besteht Gewähr. Es ist des- halb politisch richtig, Truppen für derartige Einsätze zu bilden. Das heisst auch, auf die Vorlage einzutreten und ihr im Prinzip zuzustimmen.
Dieses Ergebnis vermag allerdings nichts daran zu ändern, dass die Mitwirkung in einem Blauhelmverband auch dann, wenn es nur um friedenserhaltende Aktionen oder Operatio- nen geht, unausweichlich mit gewissen Gefahren verbunden ist, ja durchaus auch mit Lebensgefahr verbunden sein kann. Es wäre töricht, solches hier zu verneinen oder darüber hin- wegzugehen. Presseberichte z. B. aus Ex-Jugoslawien, aus dem Nahen Osten, aus Afrika belegen die bestehenden Ge- fahren praktisch tagtäglich.
Auch Schweizer, die für Hilfsorganisationen oder auch für das IKRK in Krisengebieten im Einsatz standen und stehen, haben zum Teil schon am eigenen Leib erfahren, dass Gefahren ab- solut und unbestreitbar bestehen. Die Kommission ist aber der Meinung, dieses Gefahrenpotential sei vertretbar, und zwar ei- nerseits mit Rücksicht auf die absolute Freiwilligkeit des Ein- satzes, andererseits aber auch angesichts des doch relativ ge- ringen Gewichts, das diesem Gefahrenpotential beigemessen werden muss, insbesondere im Vergleich mit den Gefahren, denen wir alle tagtäglich, z. B. im Strassenverkehr, ausgesetzt sind. Oder auch mit den Gefahren, die allein schon beispiels- weise mit der Anreise in ein Konfliktgebiet verbunden sind oder durchaus auch mit dem Gefahrenpotential, das besteht, wenn junge Schweizer einmal in ihrem Leben durch Asien, Afrika oder Neuseeland trekken wollen. Auch da gibt es Ge- fahren.
Zusammenfassend kommt die Kommission zur Auffassung, es sei richtig und notwendig, auf die Vorlage einzutreten und ihr zuzustimmen. Ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie sich dieser Auffassung der Kommission anschliessen können.
Küchler: Nicht nur mit dem Bericht 90 über die Sicherheitspo- litik der Schweiz, sondern ebensosehr auch mit der Legislatur- planung 1991-1995 haben wir uns für eine künftig aktivere Friedenspolitik durch Kooperation und Hilfeleistung ausge- sprochen, vor allem aber auch durch das Bereitstellen eines Blauhelmkontingentes zwecks Intensivierung unserer interna- tionalen friedenserhaltenden Massnahmen. Somit ist, wie rich- tig gesagt wurde, die heutige Vorlage lediglich der Vollzug des Berichtes 90 beziehungsweise unserer früheren politischen Absichtserklärungen.
Ich begrüsse es, dass wir heute die rechtlichen Grundlagen schaffen, um uns in Zukunft verstärkt, auch personell verstärkt, mit militärischen Mitteln an den weltweiten Friedensbemühun- gen beteiligen zu können.
Unser Land soll neben der Erhaltung einer angemessenen Verteidigungsfähigkeit als Faktor der Stabilität auf dem euro- päischen Kontinent künftig vor allem zur Friedenssicherung auch durch den Einsatz eigener Blauhelmtruppen beitragen. Wir haben diesbezüglich im internationalen Vergleich doch ei- nigen Nachholbedarf, den es auszugleichen gilt. Gerade der Einsatz von Personal kann entscheidend dazu beitragen, in- ternationale Spannungen abzubauen und unter Umständen echte humanitäre Hilfe zu leisten. Dadurch aber wird die Glaubwürdigkeit unseres Landes erhöht. Blauhelmeinsätze erbringen somit den schweizerischen Tatbeweis internationa- ler Solidarität.
Zwar ist in Anbetracht der äusserst heiklen und anspruchsvol- len Blauhelmeinsätze im früheren Jugoslawien oder aber in Kambodscha in unserem Lande die anfänglich allgemein po- sitive Haltung gegenüber friedenserhaltenden Operationen doch einer gewissen Ernüchterung gewichen. Das stellen wir bei Diskussionen mit Bürgerinnen und Bürgern in unserem Lande immer wieder fest. Es wird auf jeden Fall beträchtliche Anstrengungen erfordern, um die Oeffentlichkeit dafür zu ge- winnen. Ich bin aber überzeugt, dass es auch der Schweiz - wie übrigens allen anderen truppenstellenden Ländern - ge- lingen wird, die Blauhelmeinsätze im Volk als einen positiven
Beitrag an die Völkergemeinschaft zu verstehen und zu unter- stützen.
Dies würde vor allem dann gelingen, wenn folgende drei Grundvoraussetzungen erfüllt wären:
Die Schweiz nimmt ausschliesslich an friedenserhaltenden Operationen, «Peace-keeping-operations», teil.
Ausbildung und Führung haben professionell zu sein.
Eine klare Kompetenzabgrenzung zwischen EDA und EMD ist erforderlich.
Kurz zum ersten: Der Bundesrat wird stark gefordert sein, wenn er jeweils über Beteiligung oder Nichtbeteiligung schweizerischer Blauhelme zu entscheiden haben wird; der Entscheid dürfte nicht immer leichtfallen. Im konkreten Fall könnte es sogar etliche Mühe bereiten, vorauszusehen, ob eine friedenserhaltende Operation zu einem späteren Zeit- punkt von einer für die Schweiz unzulässigen, friedenserzwin- genden -d. h. einer Peace-enforcement-Operation - abgelöst wird. Um so heikler könnte auch der Entscheid sein, ob einmal eingesetzte Truppen ausserterminlich zurückzuziehen sind oder nicht. In einem solchen Fall wird die Glaubwürdigkeit der Schweiz echt auf dem internationalen Prüfstand stehen. Ich zähle aber darauf, dass der Bundesrat seine jeweiligen Ent- scheide aufgrund einer umfassenden Analyse trifft, welche auch die möglichen Entwicklungstendenzen und die aussen- und innenpolitischen Implikationen mit einbezieht.
Als zweites gilt es, die Professionalität sowohl bei der Ausbil- dung als auch bei der Führung des Kontingentes sicherzustel len. Hierüber hat der Kommissionspräsident bereits gewisse Ausführungen gemacht. Es ist also unerlässlich, die Schlüs- selpositionen im Kader mit qualifizierten Leuten hoher Profes- sionalität zu besetzen. Zumindest am Anfang einer Operation, oder wenn diese in eine heikle Phase tritt, sind echte Profis ge- fragt.
Wie bereits bei den Blaumützeneinsätzen in Namibia oder in der Westsahara sind meiner Auffassung nach hierfür neben geeigneten Milizkadern vor allem Instruktoren und Angehö- rige des Festungswachtkorps freizustellen, die für diese Auf- gabe besonders geeignet und auch zusätzlich ausgebildet sind. Beide Korps müssen meiner Auffassung nach hierfür auf- gestockt werden, um die gestellten Aufgaben effektiv und effi- zient wahrnehmen zu können. Beide Korps werden anderer- seits durch derartige Einsätze entscheidend profitieren und die gemachten Erfahrungen erst noch in die Truppenausbil- dung unseres Landes einfliessen lassen, was ja letztlich wie- derum unserer Armee zugute kommt.
Wie bei der Ausrüstung unserer Blauhelme können wir uns weder in der Ausbildung noch in der Führung Halbheiten lei- sten, geht es doch nicht zuletzt um die persönliche Sicherheit der im Einsatz stehenden Mitbürgerinnen und Mitbürger.
Ich wäre Ihnen, Herr Bundesrat Villiger, dankbar, wenn Sie sich zu dieser wichtigen Frage der Professionalität, insbeson- dere zur erforderlichen Aufstockung des Instruktions- und Fe- stungswachtkorps, äussern könnten.
Als dritter Aspekt ist ein besonderes Augenmerk auf die Zu- ständigkeiten innerhalb der beiden verantwortlichen Departe- mente zu legen. Der ganze operationelle Teil der Vorberei- tungs- und Einsatzphase muss meines Erachtens klar dem EMD obliegen. In diesen Fragen kann man unter keinen Um- ständen zwei Herren dienen. Ebenso klar ist es, dass das EDA den aussenpolitischen Rahmen abstecken muss. Das EDA wird für alle aussenpolitischen Belange der Operationen zu- ständig sein.
Ich hoffe also, dass man bezüglich der klaren Kompetenzauf- teilung aus den früheren Fehlern und Unzulänglichkeiten im Zusammenhang mit den Blaumützeneinsätzen nun die not- wendigen Lehren zieht.
In diesem Sinne bin ich unter den drei geschilderten Voraus- setzungen für Eintreten auf die Vorlage.
M. Martin Jacques: A cause d'obligations majeures dans mon canton, je n'ai pas eu la possibilité de participer aux travaux de la commission dans la phase décisionnelle. Je le regrette et je suis dès lors dans l'obligation de faire part au plénum de cer- taines réserves quant à cette proposition.
Je comprends parfaitement l'idée d'agir au plan international
E 8 mars 1993
54
Troupes de casques bleus suisses. Loi
par le biais de la politique étrangère. L'évolution de la situation géopolitique en Europe de l'Est, comme celle de la politique de l'ONU ou encore l'augmentation considérable des tâches de cette dernière, accrédite aussi cette démarche.
Malheureusement, l'instrument proposé, un bataillon de cas- ques bleus, ne me semble pas être la bonne solution pour dif- férentes raisons que je développerai plus loin. En plus, la pro- position tombe à un mauvais moment pour deux raisons es- sentielles, soit: premièrement, les événements de Yougosla- vie qui illustrent les limites de ce genre d'intervention; deuxiè- mement, les difficultés financières de la Confédération à qui on imposerait un investissement de 60 millions de francs et des charges annuelles de 100 millions de francs.
Pourquoi cet instrument n'est-il pas idéal? Les défauts princi- paux - la liste n'est pas exhaustive - sont les suivants:
Nous ne connaissons pas encore les implications pratiques du plan «Armée 95». Une attente de celles-ci nous permettrait de mieux cadrer notre effort militaire.
La tradition de notre armée de milice ne serait pas respectée par la création d'un corps spécialisé, pratiquement formé de professionnels.
Les 600 hommes du front seraient soutenus, dans le projet, par le double à l'arrière. La proportion me semble déraisonna- ble quand on songe de plus que le bataillon ne serait pas en- gagé en permanence.
Enfin, la série de restrictions prévues à l'article 2 LOMP fait du bataillon suisse un élément très spécial, tellement spécial que dans la situation actuelle, caractérisée par des conflits ou- verts - je pense à la Yougoslavie, à la Somalie, à l'Angola, au Cambodge, - il ne pourrait pratiquement pas être engagé. A la limite - ceci en guise de plaisanterie, - seule une mission de garde au Club Méditerranée serait compatible avec ces restric- tions!
Sans vouloir m'opposer à l'entrée en matière et aux conclu- sions, je tenais par ces quelques remarques à expliciter mon abstention. Jusqu'à maintenant, la Suisse, par des actions ponctuelles, extrêmement claires, a joué un rôle remarqué dans la politique internationale, ceci sans appartenir à l'ONU. Je pense tout spécialement aux bons offices, à l'«action Co- rée», à celle conduite en Namibie ou dans le Sahara occidental sur le plan sanitaire.
Ces actions rejoignent dans l'esprit le remarquable travail ac- compli par le Comité international de la Croix-Rouge, organi- sation dans laquelle notre pays joue un rôle essentiel.
Je préfère de loin cette action limpide, précise, continue, à celle que pourrait éventuellement jouer un bataillon de cas- ques bleus perdu dans l'anonymat de l'ONU.
Huber: Was für den einen eine Routinediskussion über ein Geschäft zweiter Grösse zu sein scheint, ist für mich in einem gewissen Sinne eine historische Diskussion, da sie eine neue Dimension eröffnet. Nach der Volksabstimmung vom 6. De- zember 1992 ist es der erste ernsthafte Versuch, dem Legisla- turziel «Oeffnung nach aussen - Reformen im Innern» einiger- massen gerecht zu werden; ich verstehe die Mühe, die dieses Geschäft einigen - aber ich hoffe sehr wenigen - bereitet.
Ich werde nicht auf die Details der Vorlage eingehen. Ich plä- diere für Eintreten, und zwar in der Fassung der ständerätli- chen Sicherheitspolitischen Kommission. Es geht mir aber darum, die Vorlage in grössere Zusammenhänge einzubetten. Hier ist ein erster Aspekt der konzeptionelle. Die Vorlage ent- spricht nach meiner Meinung der politischen Entwicklung und Logik. Wir haben erstmals bei der Legislaturplanung 1987- 1991 dem Vorhaben der Blauhelme zugestimmt Der Bericht 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz hat die politische Idee vertieft und konkretisiert und zum Auftrag der Armee er- klärt.
Das Dokument und das Vorhaben «Armee 95>> sind bereits eine Umsetzung. Die Blauhelm-Vorlage ist kein Schnell- schuss, keine überraschende Novität, sondern eine wohler- dauerte konzeptionelle Absicht schweizerischer Aussen- und Sicherheitspolitik. Sie wird - niemand soll sich darüber wun- dern - die üblichen acht bis zehn Jahre zwischen dem Gedan- ken und der Realisierung durchlaufen.
Der zweite Aspekt betrifft die Einbettung in den historischen
Zusammenhang. Wer Sinn für Geschichte hat - der geht bei der Dominierung der Politik durch dem Tag verhaftete Medien leider immer mehr verloren -, ist geneigt, hier die Geschichte des schweizerischen Wehrwesens nachzuzeichnen.
Meinem aargauischen Landsmann Bundesrat Emil Welti ist es nämlich erst 1874 - und das ist sub specie aeternitatis noch gar nicht so lange her - gelungen, die Zentralisierung der Schweizer Armee durchzuführen, nach einem Prozess, der ei- gentlich das ganze 19. Jahrhundert hindurch vor sich ging, von kantonalen Kontingenten hin zur Schweizer Armee. Diese nationale Armee unseres Landes hat die nationalen Aufgaben mehr oder weniger gut, aber, trotz politischem Widerspruch, mehr gut erfüllt.
Sie hat - vergessen wir das nicht - im 19. Jahrhundert in vielen Einsätzen (ich denke etwa an den längst vergessenen Neuen- burger Handel, an die Grenzbesetzung 1870/71) die Unab- hängigkeit und die Unversehrtheit von Menschen und Land ebenso bewahrt wie im 20. Jahrhundert während zwei Welt- kriegen; dies trotz einer ausserordentlichen strategischen Ex- position und dem Faktum, dass andere europäische Klein- staaten überrannt wurden.
Jetzt wird ein dritter Schritt getan - und das ist nicht nur ein quantitativer, sondern ein qualitativer Unterschied -: zur Betei- ligung an Kriegsprävention im Rahmen der kollektiven Sicher- heit der Völker.
Weil die Welt klein und die Interdependenzen gross geworden sind, liegt dieser Einsatz im Rahmen der Völkerfamilie in unse- rem eigenen aussen- und sicherheitspolitischen Interesse. Es geht eben darum, einen schwelenden Brand auszutreten, der leicht zu einem lodernden Feuer werden kann. Was man auf dem Balkan - dort allerdings wäre Peace-enforcement nötig gewesen - nicht getan hat, wird immer nötiger werden. Ob es gelingt, den grauenhaften Krieg in Ex-Jugoslawien einzugren- zen, ist zurzeit nicht sicher. Wenn daraus ein Balkankrieg ent- steht, der weitere Akteure umfasst, so würde die herrschende Instabilität in Europa noch einmal zusätzlich erhöht.
Nun hat diese Vorlage nicht nur konzeptionelle und histori- sche Bedeutung, sondern sie beinhaltet auch aktuelle Ge- sichtspunkte. Die Vorlage ist deswegen bedeutsam, weil sie auch einen Wandel im Selbstverständnis des Soldaten wider- spiegelt.
Gustav Däniker hat in seinem überzeugenden Buch «Wende im Golfkrieg» aufgezeigt, worum es geht. Für die Armee des neutralen Kleinstaates Schweiz sind die Dissuasionsfunktion und der Kampfauftrag im eigenen Land der Primärauftrag. Ich stimme aber ausdrücklich Dänikers so formulierter These zu: «Die Mission des Soldaten des 21. Jahrhunderts heisst: Schützen - Helfen - Retten. Sein Leitbild ist sein immer geziel- terer und immer wirksamerer Beitrag an die Friedenswahrung oder Friedenswiederherstellung sowie an die Sicherung eines lebenswerten Daseins der Völker.» Es liegt auf der Hand, offen und klar, dass diese Vorlage genau in die soeben beschrie- bene Richtung geht. Auch daher stimme ich ihr zu.
Unter den Titel «Aktuelle Gesichtspunkte» gehört auch der Hinweis, dass die Völkergemeinschaft in der Form der Uno ge- rade heute diese Verbände der friedensstiftenden Missionen braucht. Man lese einmal die sehr klare «Agenda für den Frie- den» von Uno-Generalsekretär Boutros-Ghali, und dann weiss man, was ich meine. Man vergesse aber nicht - und das sage ich dem EMD -, dass wohl ein Bedarf an leichter Infanterie be- steht, sehr häufig vielleicht mehr noch das Bedürfnis nach logi- stischen Formationen.
Schliesslich füge ich hier die Bemerkung an, dass die Blau- helm-Vorlage, aber auch die sicherheitspolitische Entwick- lung der letzten Jahre die Fragen des Beitritts der Schweiz zur Uno sowie der Ausräumung des latenten Spannungsfeldes zwischen der Beteiligung des Landes am Bemühen um die kollektive Sicherheit und unserer Neutralitätspolitik in den Blickpunkt rücken.
Wenn ich zum Schluss die Eckwerte der Vorlage ansehe, dann anerkenne und verdanke ich die Zusammenarbeit der beiden Departemente (EDA und EMD), zwischen den Vorstehern und den Mitarbeitern. Die Aussenpolitik wird die Federführung vor- nehmlich beim Ob haben, das EMD bei der Frage nach dem Wie.
55
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz
Ich stimme der Festlegung im Rahmen der Uno oder der KSZE zu. Das schliesst aber - ich sage das eindeutig und klar zuhan- den der Materialien - das Faktum nicht aus, dass die schwei- zerische Beteiligung möglich ist, wenn im Auftrag der Uno die WEU - als Beispiel - die Führung übernimmt.
Ich bekenne mich dazu - und das ist der dritte Eckwert -, dass es sich hier um Peace-keeping-Einsätze handelt. Der Antrag, der auf Aenderung des Titels hinausläuft, findet bei mir einige Sympathie: Friedenswahrung und Friedenssicherung durch militärische Präsenz verankern.
Immerhin, eines muss ich betonen: Die Notwehr des Soldaten mit der Waffe ist nicht auf seine Person, sondern auf seinen Verband bezogen. Das ist meines Erachtens ein Abgren- zungskriterium, das für die Führung von ausserordentlicher Wichtigkeit ist.
Selbstverständlich ist das Prinzip der Freiwilligkeit in der Re- krutierung richtig. Ich muss aber sagen, dass ich die Ueber- zeugung vertrete, dass nach der Freiwilligkeit der Meldung und des Eintritts der Bewerber, der freiwillig Beigetretene, der militärischen Ordnung, eingeschlossen dem Militärstrafrecht, untersteht. Für Differenzierungen in Richtung Beamtenverhält- nisse habe ich kein Verständnis.
Dass die Miliz hier ein professionelles Kader als Rahmen braucht, haben meine Vorredner hervorgehoben, und das ist auch für mich klar. Die angestrebte Lösung entspricht diesen Ueberlegungen. Dass hier eine Herausforderung für die Miliz entsteht, ist für mich einsichtig. Ich bin überzeugt, dass sie be- stehen kann, wenn Einstellung und Ausbildung dem entspre- chen, was wir heute von der Führung und der Truppe fordern müssen.
Ich stimme zu, dass die Blauhelmtruppen Teile der Armee blei- ben. Sie sind zu bejahen, ohne dass die anderen Armeeauf- träge relativiert werden. Sie sind geeignet, die Sinngebung der Armee zu unterstreichen, Frieden zu schaffen, zu erhalten, wiederherzustellen. Hier geht es darum, im Einverständnis mit den Kriegführenden dazwischenzutreten.
Wer bei diesem Verständnis die Armee demontiert, sie ab- schaffen will, ihr die Mittel und den Raum verweigert, der trifft auch die im Rahmen der kollektiven Sicherheit heute notwen- digen Blauhelme; denn es ist undenkbar, dass wir als notwen- dige Feuerwehr in der Welt wirken, das eigene Haus aber ta- tenlos abbrennen sehen.
M. Coutau: La fin de l'affrontement des blocs Est-Ouest a transformé considérablement le nombre et la nature des conflits qui ensanglantent notre monde. Elle a aussi trans- forme considérablement et étendu le rôle des organisations internationales qui essaient de prévenir les conflits et de main- tenir la paix. Les besoins en matériel et en hommes que res- sentent ces organisations se sont multipliés et il est dès lors lé- gitime que les pays pacifiques se sentent appelés à manifester plus concrètement leur solidarité pour appuyer les efforts ac- tuels de l'ONU et ceux, demain, de la CSCE, en faveur de la stabilité et de la paix internationales.
Mais pour autant, s'interrogent certains, la Suisse, neutre, doit-elle se mêler de ce genre d'affaire, elle qui n'est pas mem- bre de l'ONU, à proprement parler, même si elle participe très activement à la plupart des organisations techniques qui dé- pendent de cette ONU? J'ai entendu pour ma part les mêmes hésitations que celles auxquelles le président de notre com- mission a fait allusion tout à l'heure. Certains disent: certes no- tre pays a-t-il joué un rôle important dans la création et le déve- loppement de la CSCE, mais cette organisation semble en- core assez loin de passer du stade diplomatique au stade opé- rationnel de ses activités. De plus, l'actualité médiatique aurait tendance à nous laisser assez sceptiques sur l'efficacité concrète des tentatives d'intervention des casques bleus pour favoriser le maintien de la paix ou même pour assurer la pro- tection des missions humanitaires dans les conflits actuels.
Dans ces conditions, nombreux sont nos concitoyennes et nos concitoyens qui doutent de l'opportunité pour la Suisse d'apporter sa contribution à de telles opérations. Car ces opé- rations sont risquées pour ceux qui y participent. Et même s'il s'agit exclusivement de volontaires, ce risque ne saurait être minimisé. De plus, elles sont coûteuses, et enfin, leur degré de
réussite assez problématique, en raison même de leur complexité croissante. Dès lors beaucoup pensent: mais qu'irions-nous faire dans cette galère?
Si l'on peut comprendre ces doutes, il me semble que des rai- sons encore plus importantes justifient la démarche que nous invite à suivre le Conseil fédéral. Bien que le projet de loi sur les casques bleus soit présenté par le chef du Département mili- taire fédéral, et que ce soit la Commission de la politique de sécurité qui en ait débattu, ces motifs de participation me sem- blent relever surtout de la politique étrangère de notre pays. Tout d'abord, la participation suisse à des troupes internatio- nales chargées du maintien de la paix s'inscrit à mes yeux dans la continuité de notre politique étrangère. Par définition, la politique extérieure de la Suisse est empreinte de cette vo- lonté de prévenir les conflits. Il s'agit d'aider à les circonscrire géographiquement, à en limiter les effets désastreux pour les populations civiles, d'offrir ses bons offices pour chercher à ar- bitrer les intérêts antagonistes et favoriser les pourparlers de paix, enfin de surveiller le respect d'accords provisoires ou du- rables de cessez-le-feu.
Toutes ces actions sont assez traditionnelles et remontent, dans la politique étrangère de notre pays, à de longues an- nées. Elles sont illustrées par le rôle de la Suisse, par exemple: en Corée depuis 1953; dans la préparation des Accords d'Evian; dans d'innombrables jugements d'arbitrage; dans toute l'action du CICR dans les zones de conflit (même si le CICR n'est pas à proprement parler un instrument de la politi- que étrangère de la Suisse) ou encore, plus récemment, dans le cadre d'opérations décidées par l'ONU sous forme d'appuis sanitaires en Namibie et au Sahara occidental; ou encore sous forme de mises à disposition d'experts au Proche-Orient, en Irak, et je passe d'autres exemples.
On peut admettre que la participation à des troupes chargées de maintenir la paix ne constitue qu'un maillon complémentaire de cette politique traditionnelle. Ce maillon me semble d'autant plus légitime qu'il s'agit d'opérations décidées par la commu- nauté internationale et avec l'accord explicite des parties en conflit. Ces conditions essentielles écartent la menace d'une atteinte qui serait ainsi portée à la définition actuelle de la neutra- lité. Pour le surplus, le Conseil fédéral se réserve judicieuse- ment le droit de retirer les troupes suisses en tout temps.
Les instruments traditionnels de la prévention des conflits sont la diplomatie, au sens le plus large, notamment multilatérale, l'aide économique, élément essentiel dans le but de recher- cher de meilleurs équilibres dont la rupture est incontestable- ment une menace pour la paix, et enfin les interventions sur le terrain que j'ai déjà évoquées. Mais on ressent de plus en plus le besoin de compléter ces instruments par des opérations strictement définies dont l'efficacité dépend d'une logistique, d'une organisation, d'un matériel et d'une formation de nature strictement militaire.
Je ne reviendrai donc pas ici sur d'autres arguments de politi- que étrangère que le Conseil fédéral a développés dans son rapport de 1990 sur la politique de sécurité. Je ne ferai que souligner la volonté de solidarité de la Suisse avec les efforts déployés par les organisations internationales pour prévenir et circonscrire les conflits. Elle ne relève pas d'une vaine pré- somption de la part d'un petit pays qui prétendrait se mêler in- considérément des affaires du monde. Il s'agit au contraire de répondre aux sollicitations de la communauté internationale. Nous apporterons ainsi un témoignage de notre bonne foi à l'appui de notre politique de paix. De plus, nous confirmerons notre volonté d'écarter une illusoire tentation à l'isolation- nisme, totalement contraire à nos traditions. D'ailleurs, nous aussi, nous avons intérêt à la stabilité et à la sécurité internatio- nales; elles sont pour nous tout aussi essentielles que pour les autres pays.
Si j'ai surtout insisté sur l'aspect de politique étrangère de ce projet, ce n'est pourtant pas que j'en minimise les aspects strictement militaires. Ils sont indispensables dans la prépara- tion logistique des opérations, dans le recrutement et la forma- tion indispensables des personnels mis à disposition, dans la conduite et l'organisation des transports, des communica- tions, du ravitaillement, des soins, dans l'intégration des contingents, dans les unités multinationales, etc.
Troupes de casques bleus suisses. Loi
56
E
8 mars 1993
Il conviendra - et je suis heureux que le président de la com- mission l'ait souligné lui aussi - de maintenir le volume des dé- penses correspondantes dans des limites un peu plus compa- tibles avec notre situation financière que les chiffres mention- nés dans le message ne le laissent entendre. Mais ce que je tenais à souligner, c'est la prépondérance des facteurs de po- litique étrangère dans la décision de principe que nous de- vons confirmer aujourd'hui. Pour ma part, je souscris pleine- ment à cette phrase du message qui déclare: «L'envoi de trou- pes pour des opérations en faveur du maintien de la paix est une forme moderne de bons offices, .... ».
Mais la conjugaison de ces deux aspects: diplomatique d'un côté et militaire de l'autre, montre l'impérative nécessité d'une collaboration extrêmement étroite qui doit se manifester en permanence et à tous les niveaux, lors de l'intervention de troupes suisses dans ces opérations internationales, entre le Département fédéral des affaires étrangères et le Département militaire fédéral, et ceci dans une répartition des tâches dû- ment concertée. Cette collaboration, qui a pu laisser à désirer par le passé, se présente, je dois le dire, aujourd'hui, heureu- sement, dans de meilleures conditions.
Je vous invite donc à considérer les motifs, à mes yeux pré- pondérants, qui justifient la création de contingents de cas- ques bleus suisses et à entrer ainsi en matière et à vous rallier au projet légèrement amendé par votre commission.
Loretan: Ich bin meinerseits für Eintreten und für Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates bzw. zu den Anträgen der Kom- mission.
Ich möchte auch zuhanden der Oeffentlichkeit einige Ueberle- gungen zur Meinungsbildung beisteuern.
Die Vorlage entspricht unserer neuen sicherheitspolitischen Marschrichtung, die mit dem Bericht 90 des Bundesrates zur Sicherheitspolitik und mit dem Armeeleitbild 95 abgesteckt worden ist; sie entspricht auch dem neuen Armeeauftrag. In diesen Dokumenten kommt zum Ausdruck, dass unser Land ein eminentes Interesse an der Stabilität in Europa und in der Welt hat. Unsere Sicherheit, unser Schutz vor gewaltsamen Uebergriffen auf unser Territorium und gegen unsere Bevölke- rung, ist aufs engste mit sicheren Verhältnissen in Europa ver- knüpft. Es war und ist deshalb richtig, dass mit der Neuaus- richtung unserer Sicherheitspolitik und insbesondere mit der Stärkung der sogenannten dynamischen, ausgreifenden Komponente die drei gewichtigen Teilaufträge an die Armee wie folgt formuliert worden sind:
Beitrag zur Friedensförderung;
Beitrag zur Kriegsverhinderung und im Extremfall Verteidi- gung von Land und Volk;
Beitrag zur allgemeinen Existenzsicherung.
Diese drei Aufträge dürfen weder punkto Einsatzkonzeption, Ausrüstung und Bewaffnung noch in bezug auf die Ausbil- dung gegeneinander ausgespielt werden, auch nicht in bezug auf finanzielle Prioritäten. Der Auftrag Kriegsverhinderung und Verteidigung ist ebenso Bestandteil einer Politik der Friedens- wahrung und der Friedenssicherung wie friedenserhaltende Massnahmen und Operationen, an denen sich unser Land im Ausland beteiligt. Gerade unsere Verteidigungsfähigkeit ist ein internationaler Stabilitätsbeitrag und damit integraler Bestand- teil einer Friedensförderungspolitik.
Mit Recht hat der bekannte sicherheitspolitische Experte, Pro- fessor Laurent Carrel, unlängst im «Bulletin des Schweizeri- schen Arbeitskreises Militär und Sozialwissenschaften» unter- strichen, dass es nicht zwei Kategorien von Soldaten geben dürfe: einerseits den moralisch über jeden Zweifel erhabenen, welcher der Friedensförderung im Ausland obliegt, und ande- rerseits denjenigen, der sich auf den Ernst- und Notfall im In- land vorbereitet. Beide dienen sie den friedensfördernden An- strengungen unserer umfassenden Sicherheitspolitik.
Im Zeichen dieser neuen Sicherheitspolitik ist unser Angebot für die Verbesserung der Sicherheit auf dem europäischen Kontinent im Aufbau und umfasst z. B. Ausbildungspro- gramme des Bundes für Experten in Sachen Sicherheitspolitik und Rüstungskontrolle, also für die künftigen Akteure auf dem sicherheitspolitischen und diplomatischen Parkett.
Das Angebot umfasst unsere Ost- und Mitteleuropa-Hilfe - mit
den Vorbehalten von meiner Seite, die Sie kennen -; es um- fasst bislang die Beteiligung an Blaumützenaktionen der Uno, z B. im Rahmen von Minurso in der Westsahara, und es um- fasst schliesslich - gleichwertig dazu - unsere eigene Verteidi- gungskapazität, insbesondere mit Blick auf die Alpentransver- salen, die wir offenzuhalten und zu schützen haben.
Dieser Hauptauftrag, die Verteidigungskapazität der Armee, muss trotz der Ausweitung der ausgreifenden Komponente nach wie vor erfüllbar bleiben; darauf lege ich sehr grossen Wert.
Es werden Zweifel geäussert, ob die Entsendung von schwei- zerischen Blauhelmtruppen mit unserem Neutralitätsrecht und unserer Neutralitätspolitik vereinbar sei. Noch fehlt uns für die Beurteilung der Frage, wieweit wir unsere Berührungsäng- ste gegenüber den sicherheitspolitischen Strukturen in und für Europa (z. B. gegenüber der Nato und der Westeuropäi- schen Union) abbauen dürfen, der Bericht des Bundesrates zur zukünftigen Handhabung unserer Neutralitätspolitik.
Wir kennen allerdings den Rapport der Studiengruppe «Neu- tralität» unter dem Vorsitz von Botschafter Mathias Krafft. Die- ser Bericht kommt zum Schluss, dass die Neutralität als Folge des veränderten aussenpolitischen Umfeldes im Vergleich zu anderen aussenpolitischen Mitteln der Sicherheits- und Aus- senpolitik an Bedeutung verloren habe. Die Neutralität, sagt dieser Bericht, sei in der gegenwärtigen Phase des Uebergan- ges und der Ungewissheit als Strategie beizubehalten, sie müsse jedoch auf ihren völkerrechtlichen Kern reduziert wer- den, d. h. auf die blosse militärische Nichtteilnahme an Krie- gen zwischen anderen Staaten und - wie ich ergänzen will - an entsprechenden Vorbereitungshandlungen militärpoliti- scher und allgemeinpolitischer Art.
Folgt man den Ueberlegungen dieses durchaus beachtens- werten Berichtes, so ist nicht einzusehen, weshalb der Einsatz schweizerischer Blauhelmtruppen im Sinne der Friedenser- haltung - also unter Zustimmung aller direkt beteiligten Kon- fliktparteien und mit Waffeneinsatz nur zur Notwehr - gegen unsere neutralitätsrechtliche Position und gegen unsere Neu- tralitätspolitik verstossen soll.
Gewiss sind, gerade mit Blick auf die Erfahrungen aus den Konflikten in Ex-Jugoslawien, die Uebergänge von der reinen Friedenserhaltung zum sogenannten Peace-enforcement, also zur Friedensschaffung oder Friedenserzwingung, flies- send.
Solche Aktionen, friedenserzwingende, welche naturgemäss als Parteinahme für die eine oder andere der Konfliktparteien ausgelegt werden, kommen für unsere Blauhelmtruppen nicht in Betracht; sie sind denn auch im Gesetzentwurf nicht vorge- sehen. Es wird ausdrücklich von friedenserhaltenden Opera- tionen gesprochen.
Es wird weiter gesagt, dass der Bundesrat, wenn die Vereinten Nationen oder die KSZE als für den Einsatz auch unserer Blau- helmtruppen verantwortliche internationale Organisationen das unparteiische Verhalten dieser Truppen nicht mehr ge- währleisten können, zwar nicht jederzeit, aber unter Beach- tung der vertraglichen Regelung - mit der Uno zum Beispiel - und der geltenden Usanzen die schweizerischen Blauhelm- truppen zurückziehen kann. Das mag etwas übervorsichtig anmuten, ist jedoch für die sogenannte Akzeptanz der Vorlage und späterer konkreter Einsätze bei der Bevölkerung von eini- ger Bedeutung. Diese Akzeptanz ist mir wichtig.
Die Risiken sollen und dürfen nicht heruntergespielt werden; es haben schon verschiedene Redner darauf hingewiesen. Uebertriebene Aengstlichkeit und Zurückhaltung sind aller- dings auch nicht am Platz. Vielmehr wird die Möglichkeit, im Rahmen von schweizerischen Blauhelmtruppen mitwirken zu können, auf unsere jungen Armeeangehörigen motivierend wirken.
Damit bin ich beim Thema Akzeptanz, meinem zweiten Punkt, angelangt. Mit dem Hinweis auf die Freiwilligkeit der Beteili- gung an einem konkreten Einsatz ist es indessen nicht getan, um diese Akzeptanz bei der Bevölkerung zu erreichen, denn wir müssen klar festhalten: Wer sich einmal verpflichtet hat, an einem Blauhelmeinsatz teilzunehmen, kann nicht einfach, wenn es brenzlig wird, aussteigen und nach Hause reisen. Der jedem einzelnen Blauhelm übertragene Auftrag ist auch in
57
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz
schwierigen Situationen, vielleicht sogar in Grenzbereichen zwischen Friedenserhaltung und Friedenserzwingung, zu er- füllen.
Es darf schliesslich nicht vergessen werden, dass unsere schweizerischen Blauhelmtruppen im Ausland eine Art Vorzei- geformationen sein werden. Die Ausrede bei Schwierigkeiten, es handle sich eben nur um «Milizen», wird nicht ziehen. Der Griff zu dieser Ausrede würde den Wert und das Ansehen un- serer Wehrmänner und unserer Armee im Ausland herabmin- dern; das wollen wir nicht. Deshalb die Forderung: gute Aus- bildung, gute Organisation, gute Motivation.
Eine dritte Ueberlegung: Man könnte den finanziellen Auf- wand als nicht vertretbar bezeichnen, insbesondere nachdem die Armee harten Kürzungsrunden - letztmals beim Voran- schlag 1993 - unterworfen worden ist. Man könnte die Ansicht vertreten, die zirka 60 Millionen Franken für den Aufbau eines Blauhelmkontingentes sowie jährliche Kosten von rund 80 Mil- lionen für die Uebernahme eines konkreten Mandates seien nicht zu vertreten, da dieser Aufwand mit einiger Wahrschein- lichkeit zu Lasten anderer EMD-Kredittranchen gehen dürfte. Wenn wir aber an die Einheit des Armeeauftrages denken und an diesem festhalten, wenn wir an die Vorzeigewirkung schweizerischer Blauhelmtruppen gegenüber unseren euro- päischen Partnern denken, erscheint eine solche Mittelumla- gerung im Rahmen des jährlichen Gesamtaufwandes von zirka 5 Milliarden Franken vertretbar. Die Aufwendungen für die Blauhelmtruppen dürften vermutlich auch in einem guten Kosten-Nutzen-Verhältnis stehen. Ob diese Annahme zutref- fen wird, kann allerdings nur nach einer Reihe konkreter Ein- sätze erhärtet werden.
Ich bin der Meinung, das Wagnis, mit eigenen Blauhelmtrup- pen in der internationalen Arena aufzutreten, muss und darf eingegangen werden. Dieses Wagnis zu bestehen wird unse- rer Armee nur guttun. Ein Nein zu unseren Blauhelmtruppen wäre nach dem 6. Dezember 1992 für das internationale Anse- hen unseres Landes ebenso schädlich wie ein Ja zu den bei- den Selbstentwaffnungs-Initiativen am kommenden 6. Juni schädlich wäre. Wir würden dann endgültig als eigensüchtige, auf uns selbst fixierte aussen- und sicherheitspolitische Tritt- brettfahrer dastehen, die nur für sich selber schauen und keine Beiträge an ein europäisches Sicherheitssystem erbringen wollen - sei es mit Blauhelmen, sei es mit einer eigenen Flug- waffe.
In diesem Sinne bin ich für Eintreten und bitte Sie wie meine Vorredner um Zustimmung zur Vorlage und zum Gesetzent- wurf.
M. Flückiger: On ne se trompera pas en affirmant que les Suisses sont nombreux à approuver que dans la définition des tâches de l'armée soit incluse une contribution à la paix qui aille au-delà de la dissuasion d'agresseurs extérieurs contre notre pays. Ainsi, le concept «Armée 95» intègre pour la troupe des possibilités accrues d'interventions dans certains domai- nes civils, notamment en cas de catastrophes naturelles, ainsi que des collaborations à la protection de l'environnement. C'est dire que l'utilité de l'institution militaire n'est pas exclusi- vement subordonnée à notre capacité à riposter à des opéra- tions offensives. La pluralité des missions de l'armée est ainsi avérée; reste à réaliser l'aspiration de ceux de nos concitoyens qui appellent de leurs voeux la création d'un corps suisse pour la paix. Or, il est indéniable que le projet qui nous est soumis de lever une troupe de casques bleus dont la vocation est de maintenir la paix satisfait en partie à l'attente précitée. Avec, d'une part, le Corps suisse pour l'aide en cas de catastrophes, d'autre part, un contingent de casques bleus, il est certain que nous accomplirions un geste au service des organisations internationales, un geste basé sur la complémentarité de ces deux organismes.
Vus sous l'angle de l'universalité de la politique suisse comme de la solidarité que nous exerçons à travers différentes actions humanitaires et d'aides financières, nos casques bleus consti- tueront un supplément de responsabilité attendu par la com- munauté internationale, geste positif que nous nous devons d'accomplir. Notre disponibilité en faveur de la paix, nos bons offices diplomatiques lorsqu'ils sont requis et agréés par les
parties en conflit s'élargiront par l'implication dans le terrain, aux conditions consensuelles qui figurent dans le message, d'une unité suisse de casques bleus. Une contribution tangi- ble et visible qui n'est pas sans intérêt pour l'image que notre pays veut donner de lui-même au monde.
Quoi qu'il en soit de la pertinence du projet, des questions légi- times ont surgi dont quelques-unes viennent d'être évoquées. Est-ce bien judicieux, pour un pays neutre, s'est-on demandé, de participer à des opérations qui, en dépit de leur objectif pa- cificateur, sont de nature militaire? La Suisse est-elle légitimée à ranger un contingent armé sous le drapeau d'une organisa- tion à laquelle elle a renoncé, au moins provisoirement, à ad- hérer? Réponse: pas plus la représentation, dans certains cas, par la Suisse d'intérêts étrangers - ceux des USA en Iran, par exemple - que la présence d'observateurs militaires suisses sur le 38e parallèle entre les deux Corée, ou encore au Sahara occidental, n'ont soulevé de problèmes de compatibilité avec notre statut de neutres, bien au contraire. La neutralité institu- tionnelle - faudrait-il dire originelle? - du contingent fédéral suisse de casques bleus constituera une assurance d'impar- tialité qui sera apprécié de l'Organisation des Nations Unies et des éléments en crise.
Quant à la question de notre non-appartenance à l'ONU, on observera que personne en Suisse n'aurait l'idée saugrenue de nier les avantages que nous vaut la présence à Genève d'importants organismes des Nations Unies. Grâce à Genève, nous ne sommes pas uniquement des témoins, mais parfois des acteurs, même modestes, de la grande politique interna- tionale. Alors, le beurre et l'argent du beurre! L'ONU et plus lar- gement la communauté internationale apprécieront que la Suisse assume sa part de risques aux côtés d'autres nations lors de la prévention de crises ou de crises ouvertes. On esti- mera positivement notre présence physique, et par consé- quent solidaire, dans les cas où une force d'intervention est re- quise, ou alors dans les cas où la survie de populations dé- pend d'une aide humanitaire, aide qui doit pouvoir s'appuyer sur le bras armé de l'ONU pour être efficiente.
Petite parenthèse: on a cité tout à l'heure le manque d'effica- cité des casques bleus en référence à la relative impuissance de la Forpronu en Bosnie-Herzégovine. C'est vrai que certains bulletins d'informations nous montrent des convois de vivres et de médicaments qui n'arrivent pas à destination, bloqués par quelques miliciens face auxquels la Forpronu n'a pas de moyens décisifs. Permettez-moi ce témoignage: j'ai vu les casques bleus de la Forpronu à l'oeuvre à Sarajevo et ailleurs sur la ligne de front, et, croyez-moi, il y a beaucoup de Sara- jevo en Bosnie-Herzégovine! J'ai vu ces casques bleus grâce auxquels le coeur de Sarajevo bat encore. Et cela, je crois, est une contribution extrêmement importante de faire que l'espoir survive dans des conditions quasiment désespérées. Que l'Europe n'ait pas la volonté politique et militaire de mettre fin à la tragédie des Balkans est une autre histoire, la plus navrante qui soit.
Mais pour m'en tenir à l'objet du débat, je crois qu'il ne sera pas négatif que quelques milliers de jeunes Suisses, au fil du renouvellement des effectifs de notre contingent helvétique de casques bleus, voient du pays ou prennent l'air du large. Je ne dis pas cela dans un sens aventuriste. Le degré de qualifica- tion pour être engagé dans la troupe de casques bleus suisses dissuadera les «Rambo» et autres volontaires de confondre casques bleus et légion étrangère. Il n'empêche que la confrontation avec la réalité d'opérations dans un environne- ment hostile tranchera sur la théorie qui constitue d'une ma- nière obligée l'essentiel de l'instruction de notre armée. Ceux des casques bleus qui effectueront cette sorte de stage prati- que profiteront d'une expérience dont ils feront profiter notre armée, dans les unités où ils servent.
Un dernier mot s'agissant des mandats que les casques bleus suisses se verront confier. Certes et avec raison, on l'a souli- gné tout à l'heure, les autorités fédérales s'assureront que la participation de notre contingent se limite à des activités de maintien de la paix souhaitées, agréées par les belligérants. Gardons-nous cependant de poser des exigences qui margi- naliseraient notre action et feraient de nos casques bleus des soldats de plomb à protéger à l'abri d'une vitrine. L'expé-
8-S
Troupes de casques bleus suisses. Loi
58
E
8 mars 1993
rience, je crois, se chargera de démontrer que la participation de la Suisse aux opérations de l'ONU ou de la CSCE ne saurait être subordonnée à trop de cautèles qui pourraient vite réduire notre engagement à la dimension symbolique.
C'est pourquoi il convient d'équiper le contingent fédéral de casques bleus d'un matériel qui soutienne au moins la compa- raison avec celui d'autres troupes onusiennes. Les spécialis- tes - le message en fait état - ne se trompent pas lorsqu'ils dé- clarent que des chars de grenadiers à roues sont indispensa- bles pour parvenir à une mobilité correspondant aux missions données aux casques bleus. Les mesures utiles doivent donc être prises dès les premiers services de formation pour que ces véhicules soient à disposition de la troupe. De même, la dotation d'armes collectives légères doit faire partie de l'équi- pement de base, également dès le début de l'instruction. Dans le terrain, les Suisses seront d'autant plus respectés qu'ils au- ront des muscles à montrer.
Pour conclure, mes chers collègues, ceux d'entre vous que vous avez désignés pour représenter les Chambres fédérales dans une organisation de coopération interparlementaire sont parfois gênés d'avoir à donner leur avis sur des sujets de politi- que internationale alors même que notre pays se tient pru- demment, peut-être trop prudemment à l'écart
Lorsque dans le cas de l'ex-Yougoslavie nous laissons aux au- tres le soin périlleux de constituer les effectifs de la Forpronu, qui affrontent les difficultés, les dangers et parfois les drames d'une mission difficile, imaginez l'embarras de vos représen- tants qui sont appelés à donner leur avis sur les mesures pri- ses et à prendre. Assurément, nous n'aurons pas trop de cas- ques bleus suisses, en tant qu'instrument parmi d'autres de notre politique étrangère, pour légitimer et crédibiliser nos interventions dans les instances internationales. Cela aussi, à mon sens, constitue une bonne raison de soutenir le projet pour lequel, naturellement, je voterai oui.
Bühler Robert, Sprecher der Minderheit: Unsere Sicherheits- politik bedarf in Zukunft vermehrt ganzheitlichen Denkens und Handelns. Das heisst: Konflikte erkennen, Ursachen vertieft nachgehen und präventive Massnahmen frühzeitig ergreifen. Die Unterstützung von friedenserhaltenden Operationen ist Teil einer offenen, weltoffenen schweizerischen Aussenpolitik. Ich glaube, das ist das eigentliche Vermächtnis von Bundesrat Felber. Das Gefahrenpotential, Freiheit und Frieden verlustig zu gehen, hat sich in vielen alten und neuen Staaten in letzter Zeit massiv erhöht. Unsere Armee, die im eigenen Land, wenn nötig, Frieden durchsetzen oder ihn wiederherstellen muss, soll zusätzlich ein Mittel der Aussenpolitik werden, um Frieden ausserhalb unseres Staates zu bewahren.
Ich bin aus zwei Gründen für Eintreten auf die Vorlage: Erstens aus innerster Solidaritätsverpflichtung heraus - es sind nach Möglichkeit Aktionen zu unterstützen, die den Aermsten und Schwächsten direkte Hilfe zukommen lassen, die auch auf eine Verbesserung der Situation im Bereich der Menschen- und Freiheitsrechte hinzielen. Es kann Menschen kaum etwas Schlimmeres passieren, als dass ihre Menschenwürde, ihr Selbstbestimmungsrecht, ihr Frieden bedroht oder sogar zer- stört werden.
Zweitens aus einem bestimmten Eigennutz heraus - Solidari- tätsaktionen im Ausland und damit Förderung einer allgemei- nen politischen Stabilität sind auch ein Gebot der eigenen Si- cherheit und des Eigeninteresses.
Wenn also nationale Sicherheit erwünscht ist, muss auch zur Erhaltung der internationalen Sicherheit beigetragen werden. Obwohl Blauhelmformationen der Uno verschiedentlich heikle Missionen zu erfüllen und Tote zu beklagen hatten und dies weiterhin so sein wird, bin ich davon überzeugt, dass die grosse Mehrheit der Bevölkerung eine aktivere Friedenspolitik durch schweizerische Blauhelmtruppen unterstützt Ohne Wenn und Aber bin ich für Eintreten und Zustimmung zu den Kommissionsanträgen.
Den Minderheitsantrag zu Artikel 3 BTFO ziehe ich zurück, denn das Papier des Militärdepartementes vom 15. Februar 1993, also nach der Kommissionssitzung, hat den rechtlichen Status der Angehörigen der Blauhelmtruppen geklärt
Plattner: Die heutige Vorlage kann nur im Rahmen einer um- fassenden Betrachtung der Sicherheitspolitik gewürdigt wer- den, denn sie ist meiner Meinung nach viel mehr als nur ein weiterer Schritt der schweizerischen Mitarbeit bei den Aktivitä- ten der Uno oder der KSZE.
Ich habe den Eindruck, dass in unserem Land bis anhin - und wohl zum Teil immer noch - eine Auffassung über Sicherheits- politik vorherrscht, welche ihr einen Platz in der Innenpolitik zuweist. Wenn man das etwas überspitzt karikiert, könnte man sagen, diese Auffassung heisse: Die Welt kann sein, wie sie will, die Schweiz garantiert sich ihre Sicherheit selber mit der Neutralität als politischem Schutz, mit der Armee als militäri- schem Schutz, mit der geistigen Landesverteidigung als Denkschutz und dann noch mit dem Zivilschutz für die, die zu Hause bleiben müssen, also die Alten, die Frauen und die Kin- der. Eine total defensive Weltsicht also, die wir in den vergan- genen Jahrzehnten gehabt haben: Hier die Schweiz, dort der Rest der Welt, hier sind wir und dort die anderen, und die ande- ren gehen uns eigentlich gar nichts an. Das Stichwort für diese Art der Auffassung der Sicherheitspolitik ist für mich die Igel- mentalität, welche besagt: In der Abwehr alles Aeusseren liegt die Ueberlebenschance.
Wir wissen alle, dass diese Art von Auffassung heute objektiv, also tatsächlich, falsch ist Bundesrat Villiger hat in der Kom- mission folgenden Satz geprägt, der mir sehr Eindruck ge- macht hat: «Die Sicherheit unserer Umgebung ist heute wichti- ger als unsere eigenen Verteidigungsanstrengungen.»
Diese Aussage verrät für mich Einsicht in die heutige Situation, in welcher die Sicherheit nicht mehr ein Zustand ist, sondern eben ein Prozess, für den es täglich und immer neu wieder Einsatz braucht. Auch diese Einsicht stammt von Bundesrat Villiger, auch das hat er in der Kommission gesagt, und ich muss ihn für diese Analyse sehr loben; ich bin völlig mit ihm einverstanden, auch wenn ich punkto Sicherheitspolitik nicht all seine Schlussfolgerungen teile.
Der Satz von Bundesrat Villiger bringt für mich die Tatsache auf den Punkt, dass Sicherheitspolitik heute vor allem Aussen- politik geworden ist und nicht mehr Innenpolitik sein kann. Un- sere Gesellschaft in Westeuropa ist mit ihren Megarisiken - wie sie z. B. die Basler Chemie oder unsere Kernkraftwerke im Falle eines Krieges darstellen - so verletzlich geworden, dass jeder Krieg, der innerhalb der Grenzen geführt würde - sogar wenn man ihn schliesslich gewinnen sollte -, die Gesellschaft tödlich treffen würde.
Frieden ist also die einzige Ueberlebenschance, die man hat, und der Krieg ist keine mehr. Das ist das Neue gegenüber der Auffassung, die wir bis anhin vertreten haben, die viele von uns vielleicht immer noch vertreten. Eine weitsichtige und wirk- same moderne Sicherheitspolitik kann sich deshalb nicht ein- fach auf die militärische Dissuasion abstützen, wie sie das bis- her gekonnt hat, sondern sie muss neu ganz grosses, viel- leicht das grössere Gewicht auf die Erhaltung und die Förde- rung des Friedens in der Umwelt legen.
Ich denke, dass die Friedensförderung mehr Sicherheit bringt als die Abschreckung. Besonders in Europa, gerade hier, wo die Sicherheitslage sehr verworren ist, wo sie sich rasch ver- ändert und wo auch die Risiken - wie ich schon ausgeführt habe - im Falle eines Krieges besonders gross sind.
Diese Aussage, dass die Friedensförderung mehr Sicherheit bringe als die Abschreckung, bitte ich Sie, nun nicht als eine Absage an die Armee zu verstehen, sondern als eine positive Zusage zu einer aktiven, nach aussen gerichteten, internatio- nalen und - ich möchte noch ein Wort brauchen, das mir als Sozialdemokrat sehr wichtig ist - solidarischen Friedens- politik.
Genau in diese Stossrichtung, die ich immer vertreten habe und auch weiterhin vertreten werde, passt nun die Vorlage Blauhelmtruppen exakt hinein. Ich begrüsse diese Vorlage sehr, ich habe mich dafür eingesetzt, dass sie rasch und zügig in die Räte kommt
Es ist eine erstaunliche Vorlage, wenn man die Schweizer Ge- schichte ein bisschen betrachtet. In der Schule habe ich - um es simpel zu halten - gelernt, dass sich die Schweiz 1515 in Marignano aus allen äusseren Händeln herausgenommen und sich seither nie mehr in fremde Handel eingemischt habe.
59
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz
Sie wissen seit dem 6. Dezember, dass dieser Mythos von den fremden Händeln, in die wir uns nicht einmischen sollen, in der Bevölkerung immer noch ausserordentlich stark vorhanden ist. Wir wissen zwar, dass das gar nie so gestimmt hat. Schwei- zer Soldaten sind durch die Jahrhunderte immer wieder, als Exportprodukte sozusagen, in geschlossenen Kontingenten bei fremden Händeln dabeigewesen und haben kräftig mitge- mischt, auch nach 1515, aber sie taten das nicht als Instru- ment einer übergeordneten Sicherheitspolitik des Staatswe- sens Schweiz oder gar einer von Idealen getragenen Aussen- politik, sondern sie taten es eigentlich, um sich selber am Le- ben zu erhalten, um ernährt zu sein, vielleicht auch aus Aben- teuerlust, aber nicht als Ausdruck von Aussenpolitik. Die Blau- helmtruppen sind aber Ausdruck von Aussenpolitik, von Si- cherheitspolitik als Aussenpolitik.
Nun, im Kern der Sache ist zu sagen - und es ist vom Präsiden- ten der Kommission gesagt worden -, dass sich die schweize- rischen Blauhelmtruppen letztendlich nicht in fremde Händel einmischen werden; das ist sehr wesentlich: Sie werden sich nur für die Friedenserhaltung einsetzen können und dürfen. Die Vorlage ist in diesem Punkt ganz klar, das muss sie auch sein, und ich begrüsse den vorliegenden Antrag Schüle, der das im Titel des Gesetzes zum Ausdruck bringen möchte.
Zweitens wird diese Friedenserhaltung, sofern man das nun noch als Einmischung in fremde Händel betrachten würde, im- mer nur im Einverständnis mit allen Beteiligten passieren, nur im Rahmen, mit der Unterstützung und unter der Führung der Uno oder allenfalls später der Konferenz für Sicherheit und Zu- sammenarbeit in Europa, falls sie je so weit kommt.
Der Einsatz dieser Truppen wird nur mit leichter Bewaffnung vor sich gehen. Die Bewaffnung ist nur zur Selbstverteidigung da. Der Gebrauch der Waffen ist nicht vorgesehen. Da neh- men wir die alte Tradition unserer Armee wieder auf: Die Waf- fen sind eigentlich nur dazu da, dass man sie nie braucht; wenn sie einmal gebraucht würden - auch im Fall der Blau- helmtruppen -, dann hätten die Truppen schon versagt.
Der letzte Punkt, den der Kommissionspräsident und andere auch ganz an den Anfang gestellt haben: Der Einsatz der Mit- glieder dieser schweizerischen Blauhelmtruppe ist für jede einzelne Aktion freiwillig. Auch dann, wenn sich ein junger Mann oder eine junge Dame einmal in den Pool gemeldet hat, hat er oder sie immer noch die Möglichkeit, bei einem be- stimmten Einsatz nein zu sagen. Jeder, der im Ausland Mit- glied der Truppe sein wird, wird dies freiwillig sein.
All das zeigt, dass es sich doch nicht um eine Einmischung in fremde Händel handelt, dass also die Vorlage in diesem Sinne nicht so erstaunlich ist, weil sie eben mit diesem alten Tabu, mit diesem guten alten Tabu unserer Politik, nicht bricht. Sie ist keine Einmischung in fremde Händel im Sinne dieses Mythos, sondern sie ist ein Instrument einer modernen Aussen- und Si- cherheitspolitik, welche die Schweiz wirklich braucht, welche ihr gut ansteht und genauso in ihrem Interesse liegt wie in je- nem allfälliger Nutzniesser unserer Einsätze. Ich wiederhole den Satz von Herrn Bundesrat Villiger: «Die Sicherheit unserer Umgebung ist heute wichtiger als unsere eigenen Verteidi- gungsanstrengungen.»
Nach all dem Lob, das ich dieser Vorlage zollen kann, muss ich doch auch einen kleinen Wermutstropfen in den Wein schütten. Die Vorlage ist natürlich doch typisch schweizerisch in ihrer Vorsichtigkeit, in der Tatsache, dass sie eine Minimal- lösung darstellt. Wenn man unsere Möglichkeiten betrachtet, die wir als sehr wohlhabendes Land mit einer grossen Armee haben, z. B. im Vergleich mit Oesterreich, dann muss man schon sagen: Die Oesterreicher leisten hinsichtlich Blauhelm- truppen deutlich mehr als wir. Das interessanteste Referat der letzten Zeit in der Sicherheitspolitischen Kommission, mit Aus- nahme desjenigen von Herrn Bundesrat Villiger über die Si- cherheitspolitik, war jenes des österreichischen Divisionärs Greindl, der hier schon erwähnt wurde.
Er ist selber ein erfahrener Kommandant von Blauhelmtrup- pen, und er hat uns erzählt, wie Oesterreich mit diesem An- spruch an sich selbst umgeht, der internationalen Gemein- schaft Blauhelmtruppen zur Verfügung zu stellen. Oesterreich ist etwa gleich gross wie die Schweiz, ist sicher weniger reich als die Schweiz, hat kaum eine Armee, hat ein kleines Reser-
voir an militärisch ausgebildetem Personal, und trotzdem stellt es der Uno ein etwa doppelt so grosses Kontingent zur Verfü- gung - nämlich jetzt zwei Bataillone -, als wir dies nun zu tun beabsichtigen.
Auch ausrüstungsmässig wird unser Blauhelmkontingent - das ist mein Eindruck - schlechter ausgerüstet sein als das österreichische: Keine Schützenpanzer - ich halte das übri- gens für unzumutbar; wir werden das Blauhelmkontingent doch wohl erst einsetzen können, wenn wir Schützenpanzer für die Soldaten haben - und auch keine eigenen Möglichkei- ten, um den Nachschub ins ausserkontinentale Ausland zu garantieren. Wir werden nicht über eigene Lufttransportkapa- zitäten verfügen.
Der Hauptmangel aber ist natürlich: Die Schweiz fängt erst jetzt an; Oesterreich macht das schon seit 30 Jahren. An die- sem Mangel kann man angesichts der fortgeschrittenen Zeit nichts mehr ändern. Das ist jetzt halt einfach so.
Trotz dieses Wermutstropfens bin ich mit der Vorlage sehr zu- frieden. Ich sehe die politische Notwendigkeit ein, vorsichtig anzufangen. Angesichts der Situation der Blauhelmtruppen z. B. in Ex-Jugoslawien, in Somalia, in Angola, ist Euphorie fehl am Platz. Das Volk wird sich die Vorlage genau anschauen und wird skeptisch sein. Es wird eine gehörige Ueberzeu- gungsarbeit brauchen, um ihm diese Vorlage so schmackhaft zu machen, dass es ihr schliesslich zustimmt.
Ich bin auch mit den kleinen Verbesserungen zufrieden, die die Sicherheitspolitische Kommission an der Vorlage ange- bracht hat. Ich bitte Sie, diese zu unterstützen.
Ich bin insgesamt der Meinung, dass wir mit dieser Vorlage nun einmal mit einer Tat eine sicherheitspolitischen Linie ein- schlagen, von der wir bis jetzt immer nur geredet haben. Es ist ein Signal für eine Oeffnung der Schweiz in einem Masse, wel- ches vielleicht noch vor wenigen Jahren nicht für denkbar ge- halten worden wäre.
Wenn also, um jetzt beim Wermutstropfen im Wein zu bleiben, das Ganze für mich kein Château Margaux ist, so ist diese Vor- lage doch ein Brusttee, welcher mir als Basler helfen wird, nach dem 6. Dezember 1992 wieder etwas freier, eben etwas weltoffener, zu atmen.
Ich bitte Sie, in diesem Sinn auf die Vorlage einzutreten und sie unverändert zu verabschieden, d. h. gemäss den Anträgen der Kommission.
Frick: Ich sehe, dass die Zeit fortgeschritten ist. Die Voten der Kommissionsmitglieder waren nahezu erschöpfend, und die Argumente werden zusehends rarer. Unter diesen Umstän- den ist ein nichtgehaltenes Votum das beste, und ich ver- zichte.
Rhinow: Eigentlich hat mich Herr Frick fast überzeugt, auch auf ein Votum zu verzichten, weil die Gründe in der Tat in aller Breite dargelegt worden sind. Ich unterstütze die Vorlage mit Ueberzeugung, möchte aber trotzdem ein Bedenken vortra- gen und lasse all meine zustimmenden Argumente aus Zeit- gründen weg. Ich möchte aber, dass dieses Bedenken deswe- gen nicht in einem falschen Licht erscheint.
Das Bedenken, das ich ganz kurz anmelden möchte, führt mich zu keinen formellen Anträgen; es betrifft die Kautelen, die das Gesetz in Artikel 2 Absatz 1 Buchstaben a bis c dem Bun- desrat mitgibt, wenn er Uebereinkommen über den Einsatz schweizerischer Truppen abschliesst.
Wir regeln hier im formellen Gesetz Dinge, die einerseits selbstverständlich sind, weil sie im Wesen der Peace-kee- ping-Operationen liegen. Ich denke da an Buchstabe a, der die Zustimmung aller direkt beteiligten Konfliktparteien stipu- liert. Allerdings ist die Frage berechtigt, ob damit nicht ein Ge- fühl von Sicherheit vermittelt wird, von einer Sicherheit, die in der modernen Realität kaum oder immer weniger anzutreffen sein wird, etwa weil die Ermittlung der Parteien gar nicht so ein- fach erscheint.
Andererseits muss der Bundesrat nach Buchstabe b von der Uno respektive der KSZE eine Gewährleistung verlangen, die er entweder auch ohne gesetzlichen Auftrag verlangen würde oder bei welcher er offene Türen einrennt.
Schliesslich mutet Buchstabe c mit dem Vorbehalt des jeder-
E 8 mars 1993
60
Troupes de casques bleus suisses. Loi
zeitigen Rückzugsrechtes etwas seltsam an. Er beschneidet einerseits die Handlungsfreiheit des Bundesrates auf etwas kleinliche Weise - wenn ich das so sagen darf -, andererseits kann das Bestehen auf diesem Vorbehalt gegenüber der Uno und der KSZE die Schweiz in ein etwas zwielichtiges, unserer Solidarität nicht unbedingt dienliches Licht stellen. Ich be- grüsse deshalb nachdrücklich die etwas mildere und realisti- schere Fassung gemäss Antrag der Kommission in diesem Bereich.
Warum möchte ich auf diese Kautelen hinweisen? Mir scheint, es ist gefährlich und in der Tendenz problematisch, aussenpo- litisches Handeln in einem Bereich, der offensichtlich dem Wandel ausgesetzt ist, auf engmaschige Weise gesetzlich ein- grenzen zu wollen. Wir binden uns vorsorglich selbst die Hände und verlieren damit in der Zukunft notwendigen Hand- lungsspielraum. Letztlich - scheint es mir - legiferieren wir hier so, wie wir es innenpolitisch gewöhnt sind; wir legiferieren viel- leicht noch nicht oder nicht ausreichend so, wie wir es gestützt auf die notwendige aussenpolitische Handlungsfreiheit tun sollten.
Wie gesagt, ich unterstütze diese Vorlage trotzdem voll und ganz, im Bewusstsein freilich, dass die Philosophie der klaren Trennung von Peace-keeping und Peace-enforcement ange- sichts der internationalen Konfliktentwicklung wie der gegen- wärtigen und künftigen Friedensbemühungen wohl kaum auf Dauer bestehen wird. Aber wir müssen heute einen ersten Schritt wagen. Wir können später allenfalls notwendige Anpas- sungen vornehmen.
M. Cottier: Je soutiens aussi ce projet. Je voudrais brièvement souligner un aspect de politique extérieure qui est celui de nos rapports avec l'Organisation des Nations Unies.
La mise sur pied des casques bleus se trouve en effet dans la logique de cette politique et ce projet nous rapprochera en- core plus de l'ONU. Bien qu'étant non membre de cette orga- nisation, nous sommes aujourd'hui un de ses plus forts contri- buteurs par tête d'habitants. Avec le corps des casques bleus, nous sommes plus que jamais liés à la mission et à l'activité pacifique de l'ONU. Toutes les conditions sont donc aujour- d'hui réalisées pour envisager une nouvelle procédure d'ad- hésion à l'Organisation des Nations Unies. L'approbation du projet sur les casques bleus ne doit pas nous détourner de ce but, mais, au contraire, elle constitue un pas supplémentaire vers l'adhésion. Je voudrais encourager le Conseil fédéral à al- ler de l'avant et à mettre en route ce processus d'adhésion, car c'est seulement en notre qualité de membre à part entière que nous participerons complètement et que nous contribuerons toujours mieux à la paix dans le monde.
Bundesrat Villiger: Ich danke Ihnen zuerst sehr für die gute Aufnahme dieser Vorlage. Herr Huber hat gesagt, es handle sich um einen historischen Schritt. Wir haben uns durch die Diskussion seit einigen Jahren schon so daran gewöhnt, dass man das vielleicht gerne übersieht; es ist aber so.
Ich möchte mir deshalb nicht Herrn Frick zum Vorbild nehmen, sondern etwas in die Tiefe gehen, trotz der fortgeschrittenen Zeit, und ich bitte Sie, mir das nachzusehen. Das Geschäft scheint mir wichtig genug.
Der Bericht 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz gab dem Bundesrat Gelegenheit, die beiden Pfeiler der neuen Si- cherheitspolitik zu definieren.
Der erste Pfeiler: Weil unsere Sicherheit - ich höre mich selbst- verständlich immer gern zitiert, Herr Plattner - von der Sicher- heit unserer Umgebung massgeblich abhängt, wollen wir Bei- träge an diese Sicherheit leisten.
Weil es nach wie vor alte, aber auch neue sicherheitspolitische Risiken gibt, wollen wir für die Bewältigung dieser Risiken ge- wappnet bleiben; das ist der zweite Pfeiler. Das ist das, was Herr Bühler Robert mit dem ganzheitlichen Ansatz vorhin wahrscheinlich gemeint hat.
Die Instrumente des ersten Pfeilers sind neben der Aussenpo- litik, die dominiert, die politische und die wirtschaftliche Ko- operation, z. B. Osthilfepakete. Mit dem neuen sicherheitspoli- tischen Auftrag leistet aber die Armee auch hier Beiträge.
Die Hauptinstrumente des zweiten Pfeilers sind Armee und Zi-
vilschutz. Es ist also nicht mehr die Sicht, die Herr Plattner hier karikiert hat, sondern es ist dieser neue, duale, ganzheitliche Ansatz; ich bin natürlich sehr froh über seine lobenden Worte, die ich vorhin beim Kampfflugzeug etwas vermisst habe.
Im Armeeleitbild 95 haben wir definiert, wie die Armee ausse- hen muss, damit sie der neuen Sicherheitspolitik gemäss han- deln kann. Es soll nicht mehr die Armee des kalten Krieges sein; es ist vielmehr ein vielseitiges Instrument des Krisenma- nagements:
ein Instrument, das z. B. die zivilen Behörden unterstützen kann, wenn sie in Katastrophenfällen, bei Flüchtlingswellen oder bei Gewaltandrohung unterhalb der Kriegsschwelle überfordert sind;
ein Instrument auch, welches durch Verteidigungsfähigkeit Erpressung und Krieg verhindert, im schlimmsten Fall auch das Land verteidigen kann - ich kann Herrn Loretan also versi- chern, dass wir diesen Auftrag nicht leichtnehmen, er ist im- mer noch ein Kernauftrag;
ein Instrument, welches bei internationalen Friedenseinsät- zen Beiträge zu leisten vermag. Letzteres hat die Armee schon seit einigen Jahren in bescheidenem Ausmass getan. Ihre Fä- higkeit dazu soll nun mit Schaffung dieses Blauhelmkorps si- gnifikant verstärkt werden.
Ich glaube, es ist dies ein erster Schritt, Herr Plattner; Sie ha- ben ihn als etwas zaghaft bezeichnet, aber es ist für uns ein grosser Schritt, auch finanziell; es ist nicht auszuschliessen, dass bei Bewährung später weitere Schritte folgen können. Ich glaube, dass damit unsere Politik der Solidarität und der Guten Dienste eine neue Qualität bekommt und eine substan- tielle Erweiterung erfährt. Dieses Schaffen und dieses Erhalten von Frieden ist ja eine Aufgabe der Völkergemeinschaft als Ganzes. Ein einzelner Staat kann das nicht bewirken. Der Bun- desrat ist überzeugt, dass sich die Schweiz dieser Aufgabe nicht entziehen darf.
Gerade nach dem 6. Dezember 1992 hält der Bundesrat die solidarische Teilnahme an solchen friedenssichernden Aktio- nen für besonders nötig. Wir haben doch alles Interesse dar- an - auch sicherheitspolitisch -, dass unser Land vom Aus- land her als ein mit der Völkergemeinschaft solidarisches Land perzipiert wird; denn nur wer Solidarität leistet, kann auch Soli- darität empfangen, wenn es einmal nötig ist. In diesem Sinne nützt eine solidarische Aussenpolitik unseren Interessen recht handfest
Natürlich kann man das alles auch mit finanziellen Leistungen tun. Vorhin wurde auf unsere Beiträge bei der Uno hingewie- sen. Es zeigt sich aber immer wieder, dass der Einsatz von Menschen aus Fleisch und Blut, die man berühren kann, mit denen man reden kann, in der Perzeption durch das Ausland höher eingestuft wird als nur die feierliche Uebergabe eines Checks.
Herr Martin Jacques hat darauf hingewiesen, dass das Inter- nationale Komitee vom Roten Kreuz, das für die Schweiz sehr viel geleistet hat, auch für unser Image etwas mehr tun könnte. Herr Martin ist nicht hier, deshalb werde ich nicht sehr viel dazu sagen; ich erwähne nur, dass sich das Internationale Ko- mitee vom Roten Kreuz immer mehr in Richtung einer eigen- ständigen völkerrechtlichen Organisation bewegt, die sich zwar nicht von der Schweiz löst, selbstverständlich nicht, die aber doch nicht mehr so eng mit unserem Land als ganzem verbunden ist.
Auch wir wollen uns ja durch den grösseren Handlungsspiel- raum in der Neutralitätspolitik etwas emanzipieren. Ich glaube nicht, dass man einfach sagen kann, nur das, was das Interna- tionale Komitee vom Roten Kreuz tue, werde als Leistung der Schweiz in diesem Bereich empfunden; die Schweiz muss vielmehr in anderen Bereichen, eben z. B. im militärischen Be- reich, mehr tun. Beides schliesst sich nicht gegenseitig aus, sondern ist kumulativ zu sehen.
In der letzten Zeit stelle ich vermehrt politische Vorbehalte ge- genüber den schweizerischen Blauhelmen fest, die noch vor einem Jahr sehr euphorisch als nötig gefeiert worden sind. Die Herren Martin Jacques, Flückiger und Coutau haben dies an- gedeutet, doch Herr Schoch hat diese Vorbehalte sehr gut ent- kräftet, deshalb kann ich mich etwas kürzer fassen. Es sind drei Einwände, auf die ich kurz eingehen möchte:
S
61
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz
Blauhelme seien mit der Neutralität nicht vereinbar.
Das Schweizervolk habe den Uno-Beitritt abgelehnt, des- halb könne man jetzt nicht Blauhelme stellen.
Jugoslawien zeige, dass das alles ohnehin nichts nütze, und es fehlte gerade noch, wenn es heissen würde: Schweizer Blut für Sarajevo.
Alle drei Argumente sind nicht stichhaltig.
Ich glaube, dass die Entwicklung beiden Argumenten die Grundlage entzogen hat. Fast alle namhaften Völkerrechtler sind sich einig, dass das Neutralitätsrecht dann nicht gilt, wenn die Uno im Namen der Völkergemeinschaft Rechtsbre- cher bestraft, sei es mittels Sanktionen oder sei es mit Trup- peneinsätzen. Bei solchen Truppeneinsätzen, so die Völker- rechtler, handle es sich nicht um Kriege im herkömmlichen Sinne, sondern um Polizeiaktionen der Völkergemeinschaft gegen den Aggressor. Wer dann beispielsweise bei Sanktio- nen nicht mitmacht, begünstigt natürlich indirekt den Aggres- sor, und das wird von der Völkergemeinschaft nicht mehr ver- standen.
Das ist auch der Grund dafür, dass die Schweiz beispielsweise auf autonomer Basis an den Sanktionen gegen Irak nach dem Golfkrieg oder gegen Rest-Jugoslawien mitgemacht hat, weil alles andere in der heutigen Zeit politisch undenkbar gewesen wäre.
Gemäss dieser völkerrechtlichen Lehrmeinung würde sogar die Teilnahme an der gewaltsamen Durchsetzung des Völker- rechts erlaubt, also im Stile des Golfkrieges. Es liegt aber auf der Hand, dass so etwas von unserem Volk mit Sicherheit nicht verstanden worden wäre. Für das Volksempfinden in der Schweiz ist halt ein Krieg wie derjenige in Irak nach wie vor ein Krieg und nicht lediglich eine Polizeiaktion.
Die völkerrechtliche Lehrmeinung ist auf jeden Fall nur dann haltbar, wenn das Ergreifen von Sanktionen oder der Einsatz von Truppen durch die Völkergemeinschaft eindeutig und ganz klar legitimiert sind; auch nur der leiseste Verdacht, hin- ter einem Uno-Entscheid stünden irgendwelche Grossmacht- interessen, müsste diese Meinung zum Einsturz bringen.
Beim Einsatz von klassischen Blauhelmen stellt sich das Neu- tralitätsproblem noch weit weniger als im Falle, den ich jetzt geschildert habe, weil sich die Blauhelmeinsätze auf Peace- keeping-Aktionen beschränken und weil sie friedenserzwin- gende Massnahmen (Peace-enforcement) ausschliessen.
Da gemäss den Gepflogenheiten der Uno alle beteiligten Kon- fliktparteien mit dem Einsatz einverstanden sein müssen, kann sich auch bei sehr orthodoxer Betrachtungsweise ein Neutrali- tätsproblem nicht ergeben. Deshalb müssen wir für diesen Entscheid nicht auf den Bericht des Bundesrates zur Neudefi- nition der Neutralität warten. Der Blauhelm ist auch lediglich für die Notwehr bewaffnet. Ich meine, dass das psychologisch auf weite Sicht etwas Wichtiges ist, denn die Beschränkung auf die Notwehr war schon immer die sicherheitspolitische Grundhaltung des Neutralen. Deshalb passen diese Blau- helme nahtlos in diese Tradition.
Es ist dem Bundesrat bewusst, dass solche Blauhelme demo- kratisch legitimiert sein müssen, deshalb legt er Ihnen auch ein Blauhelmgesetz vor. Einige Rechtsgelehrte in der Verwal- tung waren der Meinung, man hätte das mit einer Verordnung tun können. Ich glaube, dass ein Gesetz auch politisch wichtig
ist, denn wer mit den Blauhelmen nicht einverstanden ist, kann dagegen das Referendum ergreifen. Damit wird der Einwand der mangelnden demokratischen Legitimation nach der Uno- Abstimmung hinfällig.
Seit dem Ende des kalten Krieges - es wurde erwähnt - hat die Uno stark an Handlungsfähigkeit gewonnen; ich glaube, Ihr Präsident hat darauf hingewiesen. Die ehemaligen Kontrahen- ten blockieren sich nicht mehr ständig durch Vetos; es ist zu hoffen, dass dieser Zustand erhalten bleibt und dass nicht in Zukunft wieder politische Meinungsunterschiede - es gibt lei- der Indizien in dieser Richtung - zu neuen Blockierungen füh- ren. Auch wenn Uno-Einsätze - das sage ich hier sehr ernst und deutlich - in der Realität unvollkommen sein mögen: es gibt in guten Treuen keine Alternative dazu. Und gerade der Kleinstaat hat doch eigentlich ein besonderes Interesse daran, dass die Beziehungen zwischen den Staaten nicht auf Macht- politik, sondern auf Völkerrecht beruhen, dass dieses Völker- recht auch eingehalten und durchgesetzt wird; deshalb sollen real existierende Mängel an den real existierenden Organisa- tionen kein Alibi für Nichtmitmachen sein dürfen.
Durch die Beschränkung auf das Peace-keeping können wir die Risiken für unsere freiwilligen Soldaten minimieren, aber Nullrisiken gibt es genausowenig wie etwa bei den Rot- kreuzeinsätzen. Blauhelmeinsätze sind eben keine Abenteu- erlager des Robinson-Clubs. Der Einsatz für den Frieden hat seinen Preis. Das müssen wir auch unserem Volk mit allem Ernst sagen. Und wir müssen es ertragen, auch innerlich, dass es Verletzte, dass es sogar Tote geben könnte. Aber dürfen wir in guten Treuen solche Risiken nur Schweden, Norwegern, Franzosen, Oesterreichern, Finnen oder Kanadiern - um nur einige zu nennen -, dürfen wir solche Risiken nur diesen Völ- kern überlassen?
Ich habe darauf hingewiesen, dass wir uns auf friedenserhal- tende Operationen beschränken möchten und dass wir frie- denserzwingende ausschliessen wollen. Ich glaube, dass es wichtig ist, zuhanden der Materialien hier einige Abgrenzun- gen vorzunehmen. Beim Peace-keeping im traditionellen Sinn geht es beispielsweise um die Erhaltung eines bereits beste- henden Waffenstillstandes oder um die Stabilisierung eines Kampfunterbruchs. Aber es fallen auch weitere Aktivitäten dar- unter wie Kontrolle des Rückzuges aus besetzten Gebieten, Unterstützung von Entminungsaktionen, Blindgängervernich- tung oder Schutz der Lieferung von humanitären Gütern.
Friedenserhaltende Operationen sind Konsensoperationen, die der Zustimmung nicht nur des Einsatzlandes, sondern al- ler am Konflikt beteiligten Parteien bedürfen. Peace-keeping- Operationen schliessen die Anwendung offensiver Waffenge- walt zur Erzielung des Mandatszweckes aus. Aber die Praxis hat auch hier gewisse Anpassungen an die Realität entwickelt. Erlaubt wird nicht nur der Waffengebrauch in eigentlicher Not- wehr zur Selbstverteidigung im engeren Sinne, sondern bei- spielsweise auch zum Schutz der Bewegungsfreiheit oder zum Schutz jener Installationen, welche für die Erfüllung des Auftrages unabdingbar sind.
Das vorliegende Gesetz schliesst aber die Teilnahme an Zwangsmassnahmen mit militärischer Gewalt aus. Diese Leit- planke scheint mir auch politisch wichtig. Ob diese Leitplanke in 15 oder 20 Jahren noch nötig ist, vom Volk gewollt ist, weiss ich nicht, aber ich glaube, mehr wäre politisch im Moment un- klug. Deshalb, Herr Rhinow, haben wir diese Bedingungen in
E 8 mars 1993
62
Troupes de casques bleus suisses. Loi
Artikel 2 BTFO umschrieben. Die SiK, die Sicherheitspolitische Kommission, hat sie etwas geöffnet, und ich meine, dass diese Oeffnung richtig ist und dem Bundesrat mehr Handlungsspiel- raum ermöglicht.
Es ist angedeutet worden, dass in letzter Zeit befürchtet wor- den sei, die Grenzen zwischen Peace-keeping und Peace- enforcement würden zunehmend verwischt. Wir sind aller- dings der Meinung, dass diese beiden Einsatzarten nach wie vor ausreichend auseinandergehalten werden können, auch wenn eine gewisse Grauzone bestehen mag. Natürlich ist wahrscheinlich eine völlig eindeutige, erschöpfende, helve- tisch perfekte Definition für alle zulässigen und zumutbaren Operationsformen unmöglich. Die Teilnahme oder Nichtteil- nahme müsste fallweise auf der Grundlage einer kontinuierli- chen Beurteilung des Mandats, der Risiken, der Entwicklungs- möglichkeiten erfolgen.
Deshalb ist es gerade so wichtig, dass der Bundesrat die Kom- petenz erhält, gegebenenfalls ein Kontingent zurückzuziehen. Er wird davon nicht leichtfertig Gebrauch machen. Aber ge- rade das an sich schwierige Beispiel Ex-Jugoslawien zeigt doch, dass es eine klassische Blauhelmtruppe bis jetzt fertig- gebracht hat, dank diszipliniertem Festhalten an den Grund- sätzen des Peace-keeping nicht in den Konflikt hineingezogen zu werden. Ein Ueberschwappen in die Enforcement-Aktion hat bisher trotz aller Probleme nicht stattgefunden. Erst ein neues Uno-Mandat könnte dies ändern. Das würde aber eine völlige Umdisposition der beteiligten Truppen bedingen, da sonst die Blauhelme sofort indirekt zu Geiseln würden. Des- sen ist sich die Uno voll bewusst
Wir gehen davon aus und wissen, dass wahrscheinlich in einem solchen Fall gewisse Staaten aussteigen würden. Ein unbeabsichtigtes Ueberschwappen von Peace-keeping in Peace-enforcement scheint uns im Lichte der aktuellen Uno- Praxis, an der man festhalten will, ausgeschlossen. Aber wir dürfen, das sage ich deutlich, bei aller Selbstbeschränkung - ich habe Verständnis für gewisse kritische Untertöne in Ihren Voten - bei den Verhandlungen über den Einsatz unserer Truppen nicht durch allzu grosse Vorsicht in den Verruf kom- men, nur «Schönwettersoldaten» zur Verfügung stellen zu wollen.
Wir schlagen vor, auch der KSZE Truppen zur Verfügung zu stellen, falls dies nötig werden sollte. Das ist im Moment nicht vorgesehen. Deshalb kann ich mich der Kürze befleissigen; aber wir möchten, falls es eines Tages dazu kommen sollte - die KSZE-Satzungen sehen das vor - und weil es in Europa ist, den Handlungsspielraum dazu bekommen.
Es wird bisweilen noch etwas Weiteres kritisiert: Die Marktni- sche Blauhelme werde mit der Zeit verschwinden, weil das Peace-enforcement immer wichtiger werde. Wir würden also in etwas einsteigen, das keine Zukunft habe. Ich glaube, die Zahlen über die Zunahme dieser Einsätze in der letzten Zeit zeigen Ihnen, dass diese Marktnische nach wie vor besteht. Derzeit laufen zwölf Peace-keeping-Operationen und nur eine Enforcement-Aktion. Sie sehen also, dass dieses Ungleichge- wicht immer noch besteht, und Sie wissen auch, dass die Ka- pazität vieler Nationen für das Stellen von Blauhelmen prak- tisch ausgeschöpft ist
Ich will mich zur Grösse des Bestandes nicht mehr vertieft äus- sern. Sie entnehmen das alles der Botschaft; es wurde von Ih- rem Präsidenten eingehend dargelegt Weil eine hohe Flexibi- lität und eine hohe Einsatzbereitschaft gefordert sind, muss der Bundesrat eben - in Abweichung von der Militärorganisa- tion - Bestand und Zusammensetzung sozusagen nach Mass rasch festlegen können. Ich gehe davon aus, Herr Huber, dass der Einsatz von logistischen und medizinischen Formationen, den Sie erwähnt haben, im Rahmen dieser Möglichkeiten ab- solut denkbar ist und vielleicht an Bedeutung gewinnen könnte.
Weil wir keine stehenden Truppen haben, müssen wir einen Personalpool bilden, der das Acht- bis Zehnfache des Einsatz- bestandes umfasst. Wir sind aber immer noch überzeugt, dass wir genügend Idealisten, Interessenten, tüchtige junge Schweizer finden werden. Auf die Freiwilligkeit des Einsatzes, der politisch und verfassungsmässig wichtig ist, wurde hinge- wiesen. Wir sind der Meinung, dass wir für den Zwangseinsatz
von Schweizer Soldaten keine verfassungsmässige Grund- lage hätten; er wäre auch politisch unklug.
Es wurde die Frage des professionellen Einsatzes gestellt. Deshalb dazu zwei, drei Bemerkungen:
Wir haben eine Miliztradition, und ich glaube - Herr Martin Jac- ques hat das Problem angesprochen -, dass dieses Blau- helmkorps damit in Einklang steht. Wir haben in der Miliz hochqualifizierte Leute, die hier durchaus gute Dienste leisten können. Aber vielleicht müssen wir - vor allem am Anfang, wenn es anläuft, oder beim Fertigmachen am Schluss - auf Berufssoldaten zurückgreifen. Sie könnten im Grenzwacht- korps gefunden werden. Wir haben ein neues Leitbild für das Grenzwachtkorps entwickelt. Wir werden dieses auch verklei- nern müssen, schon weil wir alle Bestände zu reduzieren ha- ben, aber auch weil es mit der Zeit durch die Liquidationen we- niger Objekte zu warten gibt. Wir glauben aber, dass beim neuen Bestand eine gewisse Kapazität für begrenzte Zeiten pro Jahr zur Verfügung stehen könnte. Sollte das nicht rei- chen, müssten wir Personalbegehren stellen. Das gleiche gilt für die Instruktoren. Wir brauchen zur Realisierung von «Armee 95» ohnehin mehr Instruktoren.
Wir werden darauf achten, dass vom Parlament her nicht alles, was wir einsparen, abgeben und zu Tausenden an Arbeitsplät- zen abbauen, irgendwie konsumiert wird und verschwindet, damit wir dann nicht vor der paradoxen Situation stehen, dass wir 2000, 3000 Personen abbauen, aber für 30 Instruktoren kein Kontingent bekommen. Hier zählen wir dann wieder auf Ihre konstruktive Mitarbeit. Ich habe mir Ihre Voten mit grosser Freude gemerkt.
Ich will weder auf Anstellungsbedingungen, Dienstreglement usw. noch auf die Frage der Anrechnung näher eingehen, weil Sie das in der Botschaft nachlesen können, und auch auf die Ausbildung nicht.
Ich möchte hierzu nur sagen, dass wir bei der Ausbildung die spezifischen Bedürfnisse des Einsatzes berücksichtigen müs- sen. Wir können daher in der Regel erst vertieft ausbilden, wenn der Einsatzort feststeht und das Einsatzbegehren ge- kommen ist. Wir müssen dann vom Pool Interessenten zusam- menziehen, die sich verpflichten wollen. Deshalb brauchen wir auch ein Ausbildungszentrum, das immer zur Verfügung steht. Um Kosten zu sparen, möchten wir auf einen bestehen- den Waffenplatz zurückgreifen. Bière bietet dafür die besten Voraussetzungen, weil dort später die mechanisierte Infante- rie mit den Schützenpanzern ausgebildet werden soll, und Schützenpanzer brauchen wir auch für die Blauhelme.
Das Material und die Kosten sind erwähnt worden. Wir wer- den, wenn immer möglich, auf Armeematerial basieren, das durch Spezialmaterial - je nachdem, wo die Einsätze stattfin- den, z. B. für Tropeneinsätze - zu ergänzen ist.
Zu den Schützenpanzern: Wir haben in der Vorlage aus Ko- stengründen darauf verzichtet. Ich kann aber heute sagen, dass wir Ihnen in einem der kommenden Rüstungspro- gramme - wahrscheinlich schon im nächsten - die Beschaf- fung einer ersten Tranche Schützenpanzer für die mechani- sierte Infanterie vorschlagen. Wenn wir dann solche Schützen- panzer haben, also mobile Gefechtsfeldfahrzeuge auf Rädern, ist es selbstverständlich, dass wir diese für Blauhelmtruppen- Einsätze zur Verfügung stellen werden.
In diesem Sinne - Herr Flückiger - können wir das von Ihnen zu Recht aufgeworfene Problem lösen, wenn Sie diesem Rü- stungsprogramm zustimmen.
Es ist uns bewusst, dass der Blauhelmeinsatz teuer ist und dass sich unter dem Blickwinkel der Bundesfinanzen im Mo- ment ein Problem stellt. Wir werden versuchen, Material, Pool- bildung und Ausbildung über das normale Militärbudget zu fi- nanzieren. Bei den Einsatzkosten wird das nicht möglich sein. Man kann sie auch nicht budgetieren. Der Einsatz kommt un- erwartet. Man wird daher den Weg des Nachtragskredites be- schreiten müssen. Es ist klar, dass wir mit wenig Mitteln aus- kommen wollen.
Herr Schoch, wir haben schon stark abgespeckt; unsere er- sten Salärvorstellungen waren noch etwas attraktiver. Wir glauben aber doch, dass jemand, der so weit weg, fern der Heimat, einen Dienst unter schwierigen Umständen leistet, ein anständiges Salär verdient Selbstverständlich werden wir
63
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz
aber sparen, wo es geht! Blauhelmtruppen-Kontingente zu stellen wäre natürlich nicht mehr möglich, wenn die Sparrun- den im Militärdepartement unbegrenzt weitergingen oder wenn wir den Teuerungsausgleich, den wir ab 1995/1996 wie- der dringend brauchen, nicht mehr bekämen.
Einige Fragen betrafen noch die Arbeitsteilung zwischen EDA und EMD. Da haben wir am Anfang - in Namibia - Fehler ge- macht. Wir haben aber aus den Fehlern gelernt und nun eine klare Aufteilung geschaffen. Wichtig ist vor allem, dass die Ver- antwortung für den operationellen Einsatz eindeutig beim EMD liegt. Die politische Begleitung erfolgt selbstverständlich durch das EDA, wie auch der Aussendienst, das Hereinholen der Aufträge, die diplomatische Begleitung dem EDA oblie- gen. All das hat sich in der Zwischenzeit eingespielt. Die Lö- sung hat sich bewährt. Ich freue mich, überzeugt sagen zu dürfen, dass in der Zusammenarbeit zwischen den beiden De- partementen ein Klima herrscht, das nicht besser sein könnte. Ich bin überzeugt, dass der Einsatz von Blauhelmen ein nöti- ger Schritt zur Dynamisierung unserer Sicherheitspolitik ist und dass wir gerade in dieser turbulenten und ungewissen Zeit in bezug auf internationale Sicherheit besonders gefor- dert sind.
Ich bitte Sie deshalb, diesen mutigen Schritt zu tun und der Vorlage zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Schüle Bundesgesetz über die schweizerische Beteiligung an frie- denserhaltenden Operationen
Titre
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Schüle Loi fédérale concernant la participation de la Suisse à des opé- rations en faveur du maintien de la paix
Schoch, Berichterstatter: Zum Antrag von Herrn Schule kann ich nichts sagen. Der Antrag lag der Kommission noch nicht vor. Sie hatte deshalb keine Gelegenheit, sich zu diesem An- trag zu äussern und sich dazu eine Meinung zu bilden.
Ich persönlich kann der Formulierung von Herrn Schüle viel Sympathie abgewinnen. Ich schlage vor, dass wir uns seine Begründung anhören. Ich möchte, bevor ich mir endgültig ein Urteil bilde und einen Entscheid fälle, dann auch noch Herrn Bundesrat Villiger hören.
Würde dem Antrag Schule entsprochen, dann wäre allenfalls noch eine Buchstabenfolge für die Kennzeichnung des Geset- zes zu erfinden, das könnte entweder im Zweitrat oder durch die Redaktionskommission geschehen.
Schüle: Ich gebe gerne zu, dass sich die Tragweite meines Antrags in Grenzen hält, und ich werde mich kurz fassen. Mir hat dieser Kurztitel - «Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz» - ins Auge gestochen, und ich habe dann fest- gestellt, dass er nirgends im Gesetz selbst definiert ist. In Arti- kel 1ff. wird jeweils von «schweizerischen Truppen» gespro- chen. Und auf der Folgeseite der Fahne spricht man dann von den «friedenserhaltenden Operationen». Das ist meines Erachtens besser; das ist meines Erachtens auch die zweck- mässige Kurzbezeichnung.
Es geht hier also um die Frage des Titels. Das ist das Etikett, die Marke, das Markenzeichen. Wir haben auf den 1. April die- ses Jahres das Markenschutzgesetz revidiert und wissen, dass hier sehr genau definiert werden muss. Ich meine, eine gute Idee sollten wir auch gut verkaufen. Es ist die Referen-
dumshürde angesprochen worden. Es sind politische Vorbe- halte in diesem Lande festzustellen, Herr Bundesrat Villiger hat das gesagt. Und ich meine, wir sollten diese Skepsis heute ab- bauen.
Es geht mir aber nicht darum, diese Vorlage einfach zu entmili- tarisieren, sondern es geht mir darum, dass wir das Ziel in den Vordergrund rücken und nicht die Mittel. Das Ziel ist die inter- nationale Solidarität unseres Landes, es ist die Friedensförde- rung, es ist die Beteiligung der Schweiz an den friedenserhal- tenden Operationen. Wir sollten auch dem Verhältnismässig- keits-Gedanken Rechnung tragen und uns etwas bescheiden geben in Anbetracht der Probleme, die auf der Welt vorhanden sind, und in Anbetracht des Beitrages, den wir tatsächlich zu deren Lösung leisten können.
Zum letzten geht es mir darum, dass wir eine entwicklungsfä- hige Formulierung wählen. Herr Bundesrat Villiger hat die Di- mension KSZE aufgezeigt. Bei dieser jetzigen Vorlage steht si- cher die Beteiligung der schweizerischen Truppen im Vorder- grund. Aber es ist sehr wohl denkbar, dass wir eines Tages zu- gunsten dieser Operationen auch andere - personelle oder fi- nanzielle - Mittel einsetzen, zur Verfügung stellen, und das könnten wir bereits heute im Titel zum Ausdruck bringen. Wir müssen in jedem Fall aber diesen Begriff der Blauhelm- truppen klären, und wir sollten uns für den besseren Titel aus- sprechen.
Bühler Robert: Im Titel ist gar nicht die Rede von Blauhelm- truppen, auch nicht in der Vorlage des Bundesrates und in den Anträgen der Kommission. Aber ein wesentlicher Punkt dieses Gesetzes ist die Schaffung von Truppen für Einsätze. Ich ver- stehe überhaupt nicht, dass man diesen Grundsatz im Titel des Gesetzes weglassen will. Ich mache Ihnen beliebt, den Antrag Schüle abzulehnen und hier «Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedenserhaltende Operationen» beizubehalten.
Bundesrat Villiger: Ich bin Herrn Bühler für dieses Votum dankbar. Ich habe zuerst auch geglaubt, Herrn Schüles Vor- schlag sei besser, aber ich muss Ihnen sagen, dass er deshalb nicht besser ist, weil wir Ihnen kein Gesetz über die schweizeri- sche Beteiligung an friedenserhaltenden Operationen vorle- gen. Das machen wir schon lange. Wir haben finanzielle Bei- träge geleistet, wir haben Beobachter gestellt usw. Das neue Gesetz geht viel, viel weiter als das, was wir jetzt tun. Nach nor- maler Rechtsetzungspraxis in diesem Lande sollte ein Geset- zestitel ausdrücken, was das Gesetz wirklich will. Es will nichts anderes, als Truppen für solche friedenserhaltende Massnah- men zu ermöglichen. Ich verstehe, dass Herr Schüle sich am Begriff «Blauhelme» stösst. Er kommt nur in Kurztiteln vor; er ist nirgends definiert. Ich könnte mir vorstellen, dass der Kurzti- tel «Truppen für friedenserhaltende Operationen. Bundesge- setz» heissen würde. Dann hätte man das etwas erweitert. Aber das Wort «Truppen» sollte vorkommen. Ich könnte mir auch vorstellen - aber ich habe es jetzt nicht formuliert -, dass man über das Bundesgesetz, wenn man etwas bescheidener sein wollte, den Titel «Bundesgesetz über die Beteiligung schweizerischer Truppen an friedenserhaltenden Operatio- nen» schreiben könnte. Dann hätte man wahrscheinlich dem Anliegen von Herrn Schüle Rechnung getragen, aber man hätte das Wort «Truppen> noch drin.
Ich möchte Sie in diesem Sinne bitten, den Antrag Schüle ab- zulehnen und meinen spontan formulierten Vorschlag aufzu- nehmen oder die Dinge so zu belassen, wie sie sind.
Schoch, Berichterstatter: Ich kann hier höchstens die Frage an Herrn Schule richten, ob er in der Lage wäre, dem Kompro- missvorschlag des Chefs EMD zuzustimmen, denn dieser Vor- schlag überzeugt mich eigentlich.
Präsident: Der Titel würde jetzt heissen: «Bundesgesetz über die Beteiligung schweizerischer Truppen an friedenserhalten- den Operationen».
Schüle: Ich kann mich damit einverstanden erklären.
E 8 mars 1993
64
Troupes de casques bleus suisses. Loi
Bundesrat Villiger: Der Kurztitel würde heissen: «Truppen für friedenserhaltende Operationen. Bundesgesetz.»
Rhinow: Der Kurztitel, der oben auf der Fahne steht, ist gar nicht Bestandteil des formellen Gesetzes, das wir hier be- schliessen. Wir beschliessen über ein Gesetz, das mit dem Ti- tel «Bundesgesetz über schweizerische Truppen für friedens- erhaltende Operationen» beginnt. Diesen Titel kann man im Sinne des Vorschlages von Herrn Bundesrat Villiger durchaus ändern. Dagegen habe ich nichts einzuwenden. Aber das, was oben auf der Fahne steht, ist nicht Bestandteil des Geset- zes. (Zwischenruf Schüle: Und auch nicht meines Antrags!) Ich möchte einfach darauf hinweisen.
Präsident: Wenn ich Sie richtig verstanden habe, Herr Schüle, unterbreiten Sie uns also jetzt einen modifizierten Antrag, der dem ursprünglichen Antrag des Bundesrates und der Kom- mission gegenübersteht. Der Titel hiesse «Bundesgesetz über die Beteiligung schweizerischer Truppen an friedenserhalten- den Operationen».
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den modifizierten Antrag Schüle
24 Stimmen 8 Stimmen
Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Préambule Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission Abs. 1
Der Bund bildet Truppen für friedenserhaltende Operationen (schweizerische Truppen).
Abs. 2
Diese Truppen können vom Bundesrat den Vereinten Natio- nen und der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (KSZE) für friedenserhaltende Operationen zur Ver- fügung gestellt werden.
Art. 1
Proposition de la commission
Al. 1
La Confédération constitue des troupes pour des opérations de maintien de la paix (troupes suisses).
Al. 2
Le Conseil fédéral peut mettre ces troupes à la disposition des Nations Unies et de la Conférence sur la sécurité et la coopéra- tion en Europe (CSCE) pour des opérations de maintien de la paix
Art. 1bis (neu) Antrag der Kommission Der Bundesrat legt Bestand, Zusammensetzung und Ausbil- dung dieser Truppen fest.
Art. 1bis (nouveau) Proposition de la commission Le Conseil fédéral fixe l'effectif, la composition et l'instruction de ces troupes.
Schoch, Berichterstatter: Ich äussere mich zu Artikel 1 ge- mäss Vorlage des Bundesrates und gleichzeitig zu Artikel 1 und 1bis gemäss Antrag der Sicherheitspolitischen Kom- mission.
Es stehen hier wichtige Normen zur Diskussion. Festgeschrie- ben wird in Artikel 1 und 1bis der Grundsatz, dass Blauhelm- truppen gebildet werden. Dabei ging der Bundesrat von einer anderen Auffassung aus, als das die SiK später getan hat. Der
Bundesrat wollte sämtliche Entscheidungen selbst in der Hand behalten, also auch die Entscheidung darüber, ob über- haupt Truppen zu bilden seien, und dann auch die Entschei- dung über die Ausbildung, die Zusammensetzung und den Bestand dieser Truppen. Die Sicherheitspolitische Kommis- sion ihrerseits - Sie ersehen das aus dem neu formulierten Wort in Artikel 1 - hielt es für gegeben, dass Absatz 1 zunächst nicht als Kann-, sondern als Muss-Vorschrift festzulegen sei, dass der Bund Truppen für friedenserhaltende Operationen (schweizerische Truppen) bildet, nicht als Möglichkeit, son- dern als Verpflichtung. Der Grundsatz gemäss Formulierung der SiK ist also klar, präzis, unmissverständlich, und er kann nicht in beliebiger Weise interpretiert werden.
Auch die SiK geht aber davon aus, dass es dem Bundesrat überlassen bleiben soll, festzulegen, für welche Operationen -- das ist Absatz 2 von Artikel 1 - diese Truppen im konkreten Ein- zelfall zur Verfügung zu stellen seien. Es ist in diesem Sinne Sache des Bundesrates, entsprechende Verträge mit der Uno oder mit den Organen der KSZE abzuschliessen. Das ist der wesentliche, zentrale Unterschied zwischen der Konzeption des Bundesrates und jener der SiK.
Ich bin überzeugt davon, dass es richtig ist, wenn wir hier den Grundsatz der Bildung präzis festschreiben und der Bundes- rat nur festlegen kann, für welche Einsätze die Truppen dann tatsächlich rekrutiert und ausgesandt werden sollen.
Gemäss Artikel 1bis in der Formulierung der Kommission soll es dem Bundesrat darüber hinaus auch anheimgestellt sein, Bestand, Zusammensetzung und Ausbildung der Truppen festzulegen; in diesem Punkt decken sich die Konzeptionen des Bundesrates und der SiK
Bundesrat Villiger: Der Bundesrat kann die Anträge der Kom- mission akzeptieren.
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1
c. .... die schweizerischen Truppen zurückzuziehen. Abs. 2, 3 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Rhinow Abs. 2a (neu)
Der Bundesrat konsultiert die zuständigen Kommissionen der Bundesversammlung, bevor er Uebereinkommen nach Ab- satz 1 mit den Vereinten Nationen und im Rahmen der KSZE abschliesst
Abs. 3
Er erstattet der Bundesversammlung Bericht über die abge- schlossenen Uebereinkommen und die durchgeführten Ope- rationen.
Art. 2 Proposition de la commission AI. 1
....
c. .... de retirer les troupes suisses. Al. 2, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Rhinow Al. 2a (nouveau)
Avant de conclure des conventions selon l'article premier avec les Nations Unies et dans le cadre de la CSCE, le Conseil fédé- ral consulte les commissions compétentes des Chambres fédérales.
AI. 3
Il adresse à l'Assemblée fédérale des rapports sur les conven- tions conclues et sur les opérations réalisées.
S
65
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz
Abs. 1 - Al. 1
Schoch, Berichterstatter: Ich möchte dazu einige Worte sa- gen: Artikel 2 legt in Absatz 1 die Voraussetzungen für einen Einsatz fest, das ergibt sich aus dem Marginale.
Sie stellen fest, dass diese Voraussetzungen einschränkend formuliert sind und dass dem Bundesrat recht wenig Entschei- dungsfreiheit verbleibt. Es ist schon im Vorfeld der heutigen Debatte und auch in der heutigen Eintretensdebatte - vor al- lem durch Herrn Rhinow - die Auffassung vertreten worden, der Spielraum, den sich der Bundesrat hier selbst gegeben hat, sei zu eng, es verbleibe zu wenig Flexibilität, man müsse dafür besorgt sein, dass der Bundesrat mehr Handlungsfrei- heit erhalte.
Die Ueberlegungen, die den Bundesrat zur Formulierung von Artikel 2 Absatz 1 veranlassen, sind aber Ueberlegungen neu- tralitätsrechtlicher und neutralitätspolitischer Art. Sie lesen das in Ziffer 43 der Botschaft in überzeugender Art und Weise nach, und die Kommission liess sich von dem, was der Bun- desrat dort darlegt, auch ihrerseits überzeugen. Sie ist der Auf- fassung, es sei von der Sache her zweckmässig, hier einen re- lativ engen Rahmen abzustecken und dem Bundesrat keine allzugrosse Flexibilität einzuräumen, um eben neutralitäts- rechtliche, neutralitätspolitische Bedenken gleich von vorn- herein auszuräumen und beim Volk, bei den Stimmbürgerin- nen und Stimmbürgern, auf diese Art und Weise mehr Zu- trauen in das zu schaffen, was hier im Rahmen eines neuen Gesetzes erlassen wird.
Die Kommission hat also die Auffassung des Bundesrates übernommen, mit einer Ausnahme: sie hat aus Litera c von Absatz 1 das Wort «jederzeit» herausgestrichen, um nicht mit Bezug auf konkrete, bereits beschlossene Operationen oder Aktionen Unsicherheiten zu schaffen, um nicht unsere Ver- tragspartner in eine Situation zu manövrieren, die dann zu ei- ner Rechtsunsicherheit, zu einer diffusen Lage führen könnte. Das ist die Ueberlegung, die der Streichung des Wortes «je- derzeit» zugrunde lag. Ich bin überzeugt, dass damit ein Rah- men abgesteckt worden ist, der von der Situation her zweck- mässig ist und der auch allen wesentlichen Ueberlegungen im Rahmen unserer Neutralität gebührend Rechnung trägt.
Ich bitte Sie, dem Absatz 1 in der vorliegenden Form zuzustim- men. Zu den Absätzen 2 und 3 hat die Kommission keine er- gänzenden Ausführungen vorzutragen.
Bundesrat Villiger: Bei Absatz 1 Buchstabe c ist der Bundes- rat einverstanden; auf «jederzeit» kann verzichtet werden. Ich habe schon beim Eintreten gesagt, dass uns das etwas mehr Flexibilität gibt, und das ist wahrscheinlich richtig.
Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2 Angenommen - Adopté
Abs. 2a - Al. 2a
Rhinow: Ich beantrage Ihnen, Absatz 3 der bundesrätlichen Fassung und der Kommissionsfassung durch zwei veränderte Absätze (Abs. 2a und 3) zu ersetzen. Aus folgenden Gründen: Der Bundesrat schlägt vor, dass die Bundesversammlung nach den Vertragsabschlüssen regelmässig zu informieren sei. Dies ist zweifellos richtig.
Aber diese Regelung erscheint doch etwas eng, und zwar in doppelter Hinsicht. Im neuen Artikel 47bis des Geschäftsver- kehrsgesetzes, dem vom Volk genehmigten Teil der Parla- mentsreform, wird die Mitwirkung des Parlamentes in der Aus- senpolitik geregelt. Dabei geht es in erster Linie darum, dass vor Vertragsverhandlungen die zuständigen Fachkommissio- nen informiert und teilweise auch konsultiert werden. Zurzeit entwickelt eine gemeinsame Arbeitsgruppe beider Räte und des EDA entsprechende konkrete Vorschläge.
Artikel 47bis genügt aber insofern für den vorliegenden Fall nicht, als die Konsultation bei Vertragsabschlüssen nicht auto- matisch und zwingend geregelt ist. Absatz 5 des zitierten Arti- kels spricht von «sinngemässer» Anwendung auf Verlangen
der Kommissionen. Gerade hier, in einem Bereich, in welchem der Bundesrat abschliessend, ohne parlamentarische Geneh- migung, kraft einer gesetzlichen Delegation - und ich meine zu Recht kraft einer gesetzlichen Delegation - diese Abkom- men abschliessen kann, erscheint eine Mitwirkung der parla- mentarischen Kommissionen - ich denke in erster Linie an die Sicherheitspolitischen und Aussenpolitischen Kommissio- nen - angebracht, und zwar im Sinne der vom Volk genehmig- ten Parlamentsreform. Diese Mitwirkung ist erst recht ange- bracht, weil es sich hier um ein neuartiges Instrument, um eine neuartige Einsatzform der Armee, handelt. Es ist ja heute ver- schiedentlich auf diese epochale Neuartigkeit hingewiesen worden. Ich möchte aber klar betonen, dass diese Mitwirkung als Konsultation einen Meinungsaustausch bedeutet, dass der Bundesrat also nicht der Zustimmung dieser Kommissio- nen bedarf. Die Entscheidungskompetenz des Bundesrates, auch die Verantwortung des Bundesrates sollen nicht ange- tastet werden; beides liegt vollumfänglich beim Bundesrat.
Mein Antrag enthält den Passus, die zuständigen Kommissio- nen seien zu konsultieren, bevor der Bundesrat Uebereinkom- men abschliesse. Angesichts der Tatsache, dass es beim Ab- schluss solcher Abkommen unter Umständen sehr eilt, also nicht viel Zeit zur Verfügung steht, zumindest was die grund- sätzliche Zusage des Bundesrates betrifft, habe ich meinen Antrag in Absprache mit dem Departement dahingehend ab- geändert, dass die Konsultationspflicht besteht, «wenn» und nicht «bevor» der Bundesrat Uebereinkommen abschliesst. Ich bitte also, im Text meines Antrages das Wort «bevor>> durch das Wort «wenn» zu ersetzen. Damit wird eine grössere Flexibi- lität erreicht, vor allem in den Fällen, in denen die Zeit für die vorgängige Kommunikation zwischen Bundesrat und Kom- missionen nicht ausreicht. Denn eines ist sicher - ich möchte auch das unterstreichen -: Durch diese Form der Mitwirkung soll die Handlungsfähigkeit des Bundesrates nicht geschmä- lert werden.
Die zweite Aenderung befindet sich in Absatz 3. Neben der In- formation über die abgeschlossenen Verträge soll meines Erachtens auch über das Auskunft gegeben werden, was die Bevölkerung am meisten interessiert. Das sind nicht nur die Verträge, sondern auch die durchgeführten Einsätze, die Ope- rationen, ihre Erfolge, Probleme, Chancen, Kosten usw. Ich meine deshalb, dass die Informationspflicht auf die durch- geführten Einsätze ausgedehnt werden soll.
Bundesrat Villiger: Zum Antrag Rhinow: Ich bin Herrn Rhinow für die Erläuterungen dankbar, die er jetzt vorgetragen hat, denn in diesem Sinne kann ich seinem Antrag zustimmen. Ich habe Verständnis; die Blauhelmeinsätze sind ein neues und wichtiges Instrument der Aussenpolitik, und es ist ganz klar, dass das die zuständigen Kommissionen interessieren muss. Es ist für uns selbstverständlich, dass wir die Kommissionen über die Entwicklungen ständig auf dem laufenden halten.
Das kürzlich revidierte Geschäftsverkehrsgesetz - Herr Rhi- now hat es gesagt - sieht ständig ein Recht der Kommissionen auf frühzeitige Information vor, auf Konsultationen aber auf Verlangen. Informationen, Konsultationen durch den Bundes- rat sind sinnvoll, aber ich muss hier auch klar feststellen - und möchte es zuhanden der Materialien bestätigen -, dass Herr Rhinow das Recht auf Konsultationen klar von einem Recht auf eigentliche Mitbestimmung abgegrenzt hat. Das ist wichtig, sonst kämen wir in den Konflikt: Wer ist Exekutive und wer Le- gislative?
Der Bundesrat schliesst sich dieser Interpretation an. Der Ein- satz von Blauhelmen ist eine typische aussenpolitische Füh- rungsaufgabe des Bundesrates im Sinne von Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung. Der Bundesrat muss natürlich das Recht haben, diese Kompetenzdelegation vollumfänglich wahrzunehmen. Artikel 2 Absatz 1 des Gesetzentwurfes sieht denn auch eine solche vor. Es würde der Logik dieser Bestim- mung widersprechen, wenn anschliessend in einem Absatz 2a diese Kompetenz wieder relativiert oder zurückgenommen würde.
Es sprechen auch praktische Gründe für eine Konsultation, je- doch nicht für eine eigentliche Mitbestimmung, weil die Anfra- gen jeweilen sehr kurzfristig beantwortet werden müssen. Hier
9-S
Troupes de casques bleus suisses. Loi
66
E
8 mars 1993
braucht der Bundesrat eine gewisse Autonomie, um fristge- recht und glaubwürdig gegen aussen handeln zu können. Deshalb bin ich froh, dass Sie «bevor»> durch «wenn» ersetzt haben.
Selbstverständlich wird die Beurteilung, die Konsultation der zuständigen Kommissionen, für den Bundesrat zu einem wichtigen Beurteilungselement bei der Entscheidfindung wer- den. Ich nehme an, dass es dann auch zwischen den beiden Kommissionen zu einer Art Arbeitsteilung kommen wird, dass also nicht beide das gleiche tun und sich konkurrenzieren, dass wahrscheinlich die Aussenpolitische Kommission eher die politische Opportunität, die Sicherheitspolitische Kommis- sion hingegen die Realisierung überprüft - selbstverständlich kann man das nie ganz abgrenzen.
In diesem Sinne würde ich dem Antrag Rhinow zustimmen, falls Ihr Rat diese Ergänzung als nötig erachtet. Bei Absatz 3 habe ich überhaupt keine Probleme; Herr Rhinow verzichtet ja darauf, genau zu sagen, wie diesem Auftrag nachgekommen werden soll. Das könnte bei einfacheren Operationen der Ge- schäftsbericht sein, wo man relativ ausführlich darauf einge- hen könnte, es könnte bei grossen Operationen ein eigener Bericht sein; der Bundesrat ist selbstverständlich bereit, diese Berichterstattung auch nach der Operation für Sie vorzu- nehmen.
Abstimmung - Vote Für den modifizierten Antrag Rhinow Dagegen
22 Stimmen 6 Stimmen
Abs. 3 - Al. 3
M. Petitpierre: J'aurais dû réagir plus vite: ne faut-il pas «oder» au lieu de «und» dans l'alinéa 3?
Rhinow: Ich habe mich an den Wortlaut des Bundesrates im Absatz 3 gehalten und bin im übrigen der Meinung, dass diese Frage von der Redaktionskommission geprüft werden kann.
Bundesrat Villiger: Richtig, das muss nicht kumuliert sein, ge- meint ist das eine oder das andere; auch wenn das eine das andere beinhaltet.
Abstimmung - Vote Für den Antrag Rhinow
24 Stimmen (Einstimmigkeit)
Art. 3
Antrag der Kommission Abs. 1
Mehrheit
.... Truppen können in der Regel nur Angehörige der .... Minderheit
(Bühler Robert, Loretan)
.... grundsätzlich nur Angehörige der Armee aufgenommen werden. Ausnahmsweise können auch besonders qualifi- zierte Nichtangehörige der Armee eingesetzt werden.
Abs. 2
Die Anmeldung für die Teilnahme an einer friedenserhalten- den Operation ist freiwillig.
Art. 3
Proposition de la commission Al. 1
Majorité En principe, seuls les militaires peuvent ....
Minorité
(Bühler Robert, Loretan)
Seuls les militaires sont admis. Exceptionnellement, des per- sonnes particulièrement qualifiées, qui ne font pas partie de l'armée, peuvent également être engagées.
Al. 2
L'engagement pour la participation à des opérations de main- tien de la paix est volontaire.
Schoch, Berichterstatter: Zunächst zu Absatz 1: Er schreibt den Grundsatz fest, wonach grundsätzlich nur Angehörige un- serer Armee Angehörige der Blauhelmtruppen, werden sollen. Blauhelmtruppen sind Truppen, sind Militär, und das ist we- sentlich. Wir müssen uns darüber Rechenschaft ablegen, und wir müssen vor allem auch die Konsequenz ziehen: Die Mitwir- kung in einem Blauhelmkontingent setzt eine militärische Grundausbildung voraus. Daher ist der Grundsatz so festzu- schreiben, wie ihn der Bundesrat bereits in Absatz 1 von Arti- kel 3 formuliert hat.
Die Kommission ist mit diesem Grundkonzept völlig und vor- behaltlos einverstanden. Sie hat nur etwas, das durch den Bundesrat in der Botschaft formuliert worden ist, ein bisschen klarer zum Ausdruck bringen wollen und hat daher das Wort «grundsätzlich» durch die drei Worte «in der Regel» ersetzt. Damit soll zum Ausdruck gebracht werden, dass zwar das, was ich soeben gesagt habe, gilt und immer gelten muss, nämlich dass Angehörige der schweizerischen Blauhelmtrup- pen Angehörige unserer schweizerischen Armee sein müs- sen, dass aber ausnahmsweise auch besonders qualifizierte Nichtangehörige der Armee eingesetzt werden können. Das ist so nachzulesen unter Ziffer 522.2 der Botschaft. Mit der For- mulierung «in der Regel» wird diesem Gedanken besser Rech- nung getragen als mit dem Wort «grundsätzlich». Das ist die Ueberlegung, die die Kommission angestellt hat, und der Grund, weshalb sie die Neuformulierung in Absatz 1 vor- schlägt
Nachdem der Minderheitsantrag Bühler Robert/Loretan zu- rückgezogen worden ist und nachdem Herr Bundesrat Villiger in der Kommission mindestens zu erkennen gab, dass er in der Regel gegen derartige Formulierungen nichts einzuwen- den hätte, glaube ich, dass der Formulierung, wie sie die Kom- mission beschlossen hat, keine allzu harsche Opposition er- wachsen dürfte.
Ich will mich gleich noch zu Absatz 2 äussern. Absatz 2 schreibt den Grundsatz der Freiwilligkeit fest, und zwar - ich habe das bereits in meinem Eintretensvotum gesagt - der zweifachen Freiwilligkeit. Vorgesehen ist das Prozedere in technischer Hinsicht so, dass beim Bund, beim EMD, ein Pool geführt wird. Man hat sich auf den Begriff Pool geeinigt. In die- sen Pool werden Namen von Interessenten eingetragen, die sich für einen allfälligen Einsatz bei der schweizerischen Truppe melden. Schon diese Meldung ist aber freiwillig. Sie löst keine Rechtswirkungen aus, sondern Rechtswirkungen entstehen erst dann, wenn man den zweiten Schritt der Freiwil- ligkeit tut und sich auch noch für eine ganz konkrete Aktion oder Operation anmeldet. Weil die zweite Freiwilligkeit - also die Anmeldung für eine ganz bestimmte Operation oder Ak- tion - dann Rechtswirkungen zur Folge hat, hat die Kommis- sion nicht einfach die Formulierung des Bundesrates über- nommen, bei der es geheissen hat: «Die Anmeldung ist freiwil- lig», sondern sie hat eingefügt, dass die Anmeldung für die Teilnahme an einer (ganz bestimmten) friedenserhaltenden Operation freiwillig sei.
Die Kommission ist der Meinung, mit dieser Formulierung al- len Voraussetzungen und allen Erwartungen Rechnung zu tra- gen. Sie beantragt Ihnen daher, der Kommissionsformulie- rung zuzustimmen.
Bundesrat Villiger: Angesichts der vielen juristischen Fach- leute in Ihrem Rat möchte ich mich nicht in diese juristische Fi- ligranarbeit einmischen.
In der Regel ist der Bundesrat bei solchen Veränderungen ein- verstanden, das zu akzeptieren.
Abs. 1 - Al. 1
Präsident: Ich stelle fest, dass der Minderheitsantrag zurück- gezogen ist.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Abs. 2 -Al. 2 Angenommen - Adopté
67
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz
Art. 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schoch, Berichterstatter: Hier muss ich einfach zuhanden der Materialien einige ganz kurze Bemerkungen machen. Ich habe vorhin darauf hingewiesen, dass die Zugehörigkeit zu den schweizerischen Truppen - ich verwende jetzt den Termi- nus technicus - Zugehörigkeit zu einem militärischen Verband bedeutet. Es besteht aber doch ein sehr zentraler Unterschied zwischen dem, was wir bis heute in unserem Land als Militär erfahren haben, und dem, was hier, gemäss diesem neuen Gesetz, geschehen soll. Die Ableistung schweizerischen Mili- tärdienstes ist die Erfüllung einer Bürgerpflicht, die Dienstlei- stung bei den «schweizerischen Truppen» begründet demge- genüber ein öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis und hat mit Bürgerpflicht nichts mehr zu tun. Das ist ein Ausfluss aus dem Grundsatz der Freiwilligkeit. Deshalb werden ja die Angehöri- gen der schweizerischen Truppen, die in einen bestimmten Einsatz ziehen, auch entlöhnt.
Angehörige der Truppen werden also Beamte auf Zeit, aller- dings Beamte, die sich rechtlich in einer Sonderstellung befin- den. Die Sonderstellung ist ersichtlich aus Absatz 3 von Arti- kel 4. Es gibt bestimmte Sonderdienstvorschriften. Es gibt z. B. eine bestimmte Disziplinarordnung. Das bringt zum Ausdruck, dass es nicht um ein normales Beamtenverhältnis, sondern um ein speziell geregeltes Beamtenverhältnis geht.
Huber: Ich bin der Meinung, dass diese Interpretation falsch ist, sie ist insbesondere in Anbetracht von Artikel 7 der Vorlage nicht zutreffend - auch dort, wo in der Antwort des EMD Tatbe- stände wie die unerlaubte Entfernung von der Truppe und das Ausreissen als nicht anwendbare Tatbestände erwähnt wer- den, da im Prinzip kein militärisches Rechtsverhältnis vorhan- den sei, sondern ein beamtenmässiges.
Ich kann diese Auffassung erstens aus juristischen Gründen nicht teilen, weil Artikel 7 in der vorliegenden Fassung dieser Aeusserung gegenübersteht. In Artikel 7 wird ganz klar ge- sagt: «Die Angehörigen der schweizerischen Truppen unter- stehen dem Militärstrafrecht: a. während der Ausübung des Dienstes; .... » Die Beendigung des Dienstes wird vom zustän- digen Kommandanten bestimmt; es ist nicht ein sich in spezi- eller Rechtsform befindlicher Dienst.
Zweitens ist in der jüngsten Vergangenheit mit Verbänden, die eingesetzt wurden, nicht Peace-keeping, sondern Peace- enforcement betrieben worden; ich denke an die Truppen der Deutschen Bundeswehr in der Türkei. Wir haben es erlebt, dass im Prinzip klare Dienstverweigerungen während eines Einsatzes vorgekommen sind. Ich halte dafür, dass das für die Deutschen eine völlige Negativpropaganda war, zudem war es eine Beeinträchtigung der Leistungskraft des Verbandes, und ich möchte das bei Verbänden, die nicht Peace-enforce- ment, sondern Peace-keeping betreiben, nicht sehen.
Aus all diesen Ueberlegungen gelange ich zum Schluss, dass die Folgerungen, die seitens des Kommissionspräsidenten aus Artikel 4 gezogen wurden, in Anbetracht von Artikel 7 eine Kollision beinhalten, und ich optiere dafür, dass Artikel 4 in sei- nem Wortlaut und Artikel 7 ebenfalls in seinem Wortlaut mit dieser Interpretation übernommen werden.
Bundesrat Villiger: Es ist für einen Ingenieur nicht ganz ein- fach: Aus meiner Sicht hat Herr Huber in bezug auf das Militär- strafrecht recht. Es wird im Dienst zwischen den beiden Perso- nalkategorien kein Unterschied gemacht. In der generellen In- terpretation hat Herr Schoch recht, aber es betrifft nicht diesen Artikel 7. Hier ist die Interpretation von Herrn Huber richtig.
Angenommen - Adopté
Art. 5, 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 7
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schoch, Berichterstatter: Bei Artikel 7 habe ich drei kurze An- merkungen anzubringen.
Hier treffen sich die Ausführungen von Herrn Huber mit mei- nen Ueberlegungen. Ich bin der Meinung, dass Herr Huber bei Artikel 4 zu einer anderen Problematik Ausführungen vorgetra- gen hat als ich bei meiner Interpretation dieses Artikels. Ich bin nämlich durchaus mit Herrn Huber einverstanden -- das ist in Artikel 7 nachzulesen -, dass die Angehörigen der schweizeri- schen Truppen dem Militärstrafgesetz unterstehen, und zwar auf der ganzen Linie, integral. Das steht aber nicht der Tatsa- che entgegen, dass es sich dabei um Beamte in einem spezi- ell geregelten Beamtenverhältnis handelt. Es gibt heute schon Beamte des EMD, die dem Militärstrafgesetz unterstehen. Ge- nau diese Situation werden wir in Zukunft mit den Angehöri- gen der schweizerischen Truppen haben.
Ich möchte im Zusammenhang mit Artikel 7 darauf hinweisen, dass in der Kommission die Frage gestellt worden ist, ob sich Angehörige der schweizerischen Truppen z. B. des Tatbestan- des der Dienstverweigerung oder des Tatbestandes des Aus- reissens schuldig machen können. Die Dienstverweigerung - das im speziellen - ist ein Tatbestand, der spezifisch von der schweizerischen Auffassung der Bürgerpflicht ausgeht, er ba- siert auf Artikel 18 Absatz 1 unserer Bundesverfassung, und es würde schwerfallen, sich vorzustellen, dass ein Mann oder eine Frau, die freiwillig Dienst leisten, der Dienstverweigerung schuldig gesprochen werden könnten.
Man hat deshalb in der Kommission dem EMD den Auftrag mitgegeben, uns über diese Frage einen Bericht zu erstatten. Dieser Bericht liegt in schriftlicher Form vor. Ich kann Ihnen nicht den ganzen Bericht vorlesen, aber es ist daraus immer- hin der Passus zu zitieren, der die beiden Delikte der Dienst- verweigerung und des Ausreissens betrifft. Ich zitiere aus dem Bericht des EMD, der von Bundesrat Villiger unterschrieben ist: «Es gilt grundsätzlich das gesamte MStG. Gewisse Tatbe- stände fallen allerdings weg, da sie von den Angehörigen nicht verwirklicht werden können. Dazu gehören nebst Delik- ten, die nur im Aktivdienst oder in Kriegszeiten möglich sind (z. B. militärischer Landesverrat), vor allem die Tatbestände der Dienstverweigerung und des Ausreissens. Dienstverwei- gerung und Ausreissen können als Straftatbestand von Ange- hörigen der Blauhelmtruppen in objektiver Hinsicht nicht be- gangen werden, da der Einsatz in einer Blauhelmformation wie oben dargelegt kein Militärdienst im heutigen Sinne, son- dern eine Sonderform des Armee-Einsatzes ist » Es gilt also der einleitende Satz, dass im Prinzip grundsätzlich im Rahmen von Artikel 7 unseres Gesetzes das ganze Militärstrafgesetz zur Anwendung gelangt, dass aber Einzeltatbestände, insbe- sondere jene der Dienstverweigerung und des Ausreissens, per definitionem nicht verwirklicht werden können. Im übrigen gilt das ganze Gesetz, und ich glaube, darin treffen sich die Auffassungen von Herrn Huber und von mir bzw. der Kom- mission.
Huber: Es treffen sich, soviel ich jetzt begriffen habe, die Auf- fassungen allenfalls des Vorsitzenden der Sicherheitspoliti- schen Kommission des Ständerates und meine Auffassung. Sie stehen im Prinzip denjenigen des EMD im zitierten Absatz gegenüber. Ich halte diese Interpretation, die das EMD hier dem Artikel 7 gibt, als rechtlich in keiner Art und Weise ge- deckt.
Hier wird aus einem Status, der nicht speziell näher umschrie- ben wird, sondern der als spezieller Status erwähnt wird, im Prinzip gefolgert, dass die Dienstverweigerung - ich denke an die Dienstverweigerung während einer Operation - und das
E 8 mars 1993
68
Troupes de casques bleus suisses. Loi
Ausreissen oder die unerlaubte Entfernung aus objektiven Gründen eben nicht begangen werden können.
Ich bin mir der Schwierigkeit des Verständnisses dieser Sach- lage durchaus bewusst. Ich würde Ihnen den Vorschlag ma- chen, Artikel 7 in der vorliegenden Fassung zu genehmigen; und ich möchte das EMD eindringlich bitten, die Unter- schiede, die hier zutage getreten sind, für die Behandlung im Zweitrat näher anzusehen und allenfalls seine Auffassung in dieser Sache zu revidieren. Sollte das EMD nicht zu diesem Schluss kommen, so müsste Artikel 7 meines Erachtens ganz klar reduziert werden, indem die rechtlichen Tatbestände, die dann ausdrücklich nicht zur Anwendung kommen, auch im Gesetz ausdrücklich als ausgenommen bezeichnet werden müssen.
Ich stimme dem Artikel 7 zu, mit den Einschränkungen, die ich Ihnen vorgetragen habe.
Danioth: Obschon ich kein Mitglied der Kommission bin, habe ich mich mit dem Geschäft und mit der Vorlage befasst, vor allem als seinerzeitiges Mitglied der Kommission für den Sicherheitsbericht. Ich möchte zu dieser Kontroverse Stellung nehmen und ganz eindeutig die Auffassung von Herrn Huber unterstützen. Hier müsste der Rat eine Klarstellung vor- nehmen.
Wenn Sie erklären, dass Fahnenflucht, Ausreissen und Dienst- verweigerung nicht möglich sind, implizieren Sie, setzen Sie also voraus, dass es möglich ist, während eines Einsatzes, mit- ten in diesem von der Schweiz geführten, befohlenen und auch finanzierten Einsatz, diese Verpflichtung zu brechen, die vorher zwar freiwillig, aber immerhin eingegangen worden ist. Während der Dauer der Verpflichtung ist doch dieser Angehö- rige der Blauhelmtruppen gehalten, diese Verpflichtung aus- zuüben, es sei denn, dass triftige persönliche Gründe ihn da- von entbinden - das kann er notfalls dann dem Richter oder dem Untersuchungsrichter darlegen und die Strafverfolgung kann ausgesetzt werden. Aber der Angehörige der Blauhelm- truppen kann doch nicht von einem Einsatz zum anderen hüp- fen und sagen: Hier mache ich mit; hier mache ich nicht mit. Wenn Sie wollen, dass er jederzeit austreten kann, dann müs- sen Sie diesen Artikel 7 anders formulieren und diesen Vorbe- halt anbringen, sonst könnte ich diesem Gesetz und dieser Vorlage nicht zustimmen.
Ich möchte aber klar festhalten: Nach meiner festen Ueberzeu- gung beinhaltet diese freiwillig eingegangene Verpflichtung eben doch die konkrete Verpflichtung, und während der Dauer untersteht der Betroffene dem Militärstrafgesetz. Sonst kön- nen Sie die Bestimmung wegen der Disziplinarordnung auch gleich noch streichen.
Schoch, Berichterstatter: Es wäre jetzt wohl doch angebracht, Ihnen den ganzen Bericht von Bundesrat Villiger vorzulesen. Da steht nämlich u. a. auch: «Anwendbar ist hingegen insbe- sondere Artikel 61 MStG (Ungehorsam), weil der Angehörige einer Blauhelmtruppe der Befehlsgewalt seiner Vorgesetzten untersteht. Die Befehlsverweigerung kann eine kriminelle oder disziplinarische Bestrafung nach Artikel 61 MStG nach sich ziehen. Wer beispielsweise aus dem Urlaub nicht mehr ein- rückt oder wer ohne Bewilligung zu Vergnügungszwecken die Blauhelmtruppe verlässt, kann im weiteren wegen unerlaubter Entfernung (Art. 84 MStG) bestraft werden. Anwendbar auf die Angehörigen der Blauhelmtruppen ist selbstverständlich auch das militärische Disziplinarstrafrecht. Damit werden leichte Fälle von Widerhandlungen gegen das MStG und Verstösse gegen das noch zu schaffende Dienstreglement der Blau- helmtruppen geahndet. Der Sanktionenkatalog des Diszipli- narstrafrechtes soll durch das Blauhelmgesetz sogar noch et- was erweitert werden (Ausgangssperre, Busse).»
Ich möchte damit zum Ausdruck bringen, dass die Diskussion, die wir, Herr Huber, Herr Danioth und ich, jetzt führen, eine Frage der Auslegung von Artikel 7 ist. Es geht nur um eine Aus- legung. Das, was ich Ihnen aus dem Brief des EMD zitiert habe, ist auch nur eine Auslegung. Schlussendlich wird es so oder so und in jedem Fall Sache unserer Gerichte und im kon- kreten Fall der Militärgerichte sein, darüber zu entscheiden, ob sich ein Angehöriger eines Blauhelmkontingentes der Dienst-
verweigerung oder auch des Ausreissens schuldig machen kann oder nicht. Ich habe hier einfach die Auffassung gemäss Bericht des EMD zitiert, der auf Veranlassung und im Auftrage der Sicherheitspolitischen Kommission verfasst worden ist. Ich würde Ihnen aus meiner Sicht vorschlagen - übrigens in Uebereinstimmung mit Herrn Huber -, die Formulierung von Artikel 7 so, wie sie auf der Fahne nachzulesen ist, zu be- schliessen, die Frage dann aber im Zuge der Behandlung im Zweitrat noch vertiefter zu überprüfen, damit wir dann im Zweitrat und später bei der Differenzbereinigung genau wis- sen, wovon wir sprechen.
In diesem Kreise werden wir die Problematik nie lösen können.
Frick: Die Differenz, die sich hier auftut, insbesondere nach dem Votum von Herrn Danioth, weist doch darauf hin, dass es nicht nur um formelle Fragen oder um untergeordnete Inhalte geht. Diese Fragen stellen das ganze Wesen eines Blau- helmeinsatzes zur Diskussion. Sollte jemand beispielsweise im Moment einer erhöhten Gefährdung für die Truppe diese Truppe verlassen können? Soll er seinen Verband im Stich las- sen dürfen? Soll er dafür bestraft werden können und, wenn ja, wie? Ist «Fahnenflucht» bei Blauhelmen denn zulässig?
Das sind für mich doch entscheidende Grundlagen dafür, ob ich diesem Gesetz in dieser Art zustimmen kann. Und ich möchte gestützt auf Artikel 61 unseres Ratsreglementes den Antrag stellen, diesen Artikel an die Kommission zurückzuwei- sen, damit dort darüber Klarheit geschaffen werden kann. Wir stehen keineswegs unter einem zeitlichen Druck. Die Kom- missionsarbeit kann noch in dieser Session erfolgen oder al- lenfalls auf die nächste verschoben werden.
Loretan: Ich unterstütze diesen Antrag, und ich glaube, dass der Grund des Zerwürfnisses - ich muss als Kommissionsmit- glied zugestehen, dass wir das zu wenig gründlich geprüft ha- ben - in der Diskrepanz zwischen Artikel 4, der von einem öf- fentlich-rechtlichen Dienstverhältnis nach Beamtengesetz spricht, und Artikel 7, der von einer Anwendbarkeit des Militär- strafrechtes spricht, liegt.
Wir müssen diese beiden Artikel in Uebereinstimmung brin- gen. Das können wir nicht im Plenum tun. Ich bin auch dage- gen, dass wir dies dem Zweitrat überlassen. Das wäre allzu billig.
Daher unterstütze ich den Antrag Frick, d. h. Rückweisung an die Kommission.
M. Coutau: Pour ma part, je trouve que nous sommes dans une situation où la procédure peut nous aider. Nous avons un deuxième conseil. Pour la rationalité de nos débats, nous pourrions parfaitement confier cette question au Département militaire fédéral pour lui demander de faire un rapport circons- tancié et de prendre une position définitive, à l'intention de la commission du Conseil national qui se déterminerait ensuite. C'est la raison pour laquelle je suis favorable à la suggestion de M. Huber qui nous invite à terminer l'examen de cette loi ce soir et à confier cette question au deuxième conseil.
Bundesrat Villiger: Meine Rechtsgelehrten sind der Auffas- sung, die Formulierung sei richtig, es sei eine Frage der Inter- pretation, die man auch den Gerichten überlassen könne. Aber selbstverständlich sind wir bereit, das vertieft zu prüfen. Sie müssen entscheiden, ob Sie das an die Kommission zu- rückgeben oder an den Zweitrat weitergeben wollen. Ich per- sönlich bin natürlich froh, wenn wir das Geschäft einigermas- sen beförderlich behandeln können. Ich glaube auch, dass das Zweikammersystem dafür da ist, dass man solche Bereini- gungen im Hin und Her machen kann.
Mir wäre es im Prinzip lieber, wenn Sie es weitergeben könn- ten; aber wenn Sie anders entscheiden, tun wir selbstver- ständlich alles, und es werden sich alle unsere Rechtsgelehr- ten hinter das Problem setzen, um Ihnen eine befriedigende Auskunft geben zu können.
Präsident: Herr Frick beantragt, den Artikel an die Kommis- sion zurückzuweisen.
69
Vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht
Abstimmung - Vote Für den Antrag Frick Dagegen
9 Stimmen 20 Stimmen
Art. 8
Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
27 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.006
Vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht und Uebertritt in den Zivilschutz. Bundesbeschluss
Libération anticipée des obligations militaires et passage à la protection civile. Arrêté fédéral
Botschaft und Beschlussentwurf vom 20. Januar 1993 (BBI | 749) Message et projet d'arrêté du 20 janvier 1993 (FF | 713)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
On. Morniroli, relatore: Cercherò di essere ancora più breve di quanto previsto.
La nostra commissione, che ho l'onore di rappresentare quale relatore, ha aderito all'unanimità a questo decreto federale. Ciò non significa che non ci sia stata discussione, anzi il dibat- tito è durato molto a lungo, contrariamente a quanto è avve- nuto nell'omologa commissione del Consiglio nazionale che ha liquidato la trattanda in soli 15 minuti.
La concordanza sull'opportunità di procedere ad un adatta- mento progressivo e «soft» alla situazione imposta da «Eser- cito 95» è stata completa. Infatti la prevista cura dimagrante ri- chiede il passaggio di ben 200 000 unità dal servizio militare al servizio civile. Ne risultano problemi rilevanti di ordine ammini- strativo, specialmente par la resa del materiale e per i comuni nell'ambito dell'istruzione.
La necessità di doverci occupare con una certa urgenza di questo decreto federale è da attribuire al fatto che in un primo momento si pensava alla possibilità di liquidare la pendenza con un decreto del Consiglio federale. Il parere giuridico che ne attribuisce la competenza alle Camere ha imposto di fatto priorità all'oggetto in questione.
Die vorzeitige Entlassung aus der Wehrpflicht und der Ueber- tritt in den Zivilschutz betreffen lediglich Unteroffiziere, höhere Unteroffiziere, Gefreite und Soldaten, für welche die Dauer der Wehrpflicht grundsätzlich um 8 Jahre reduziert werden muss. Ab 1995 hat die Entlassung des Wehrpflichtigen auf Ende des Jahres zu erfolgen, in dem er das 42. Altersjahr vollendet (und nicht mehr wie bisher auf Ende des Jahres, in dem er das 50. Altersjahr vollendet).
Um die Ueberführung der Armee 61 in die «Armee 95» rei- bungslos abwickeln zu können, sind geeignete Vorausmass-
nahmen erforderlich. Dies leuchtet ein, wenn man die Vorga- ben berücksichtigt, welche auf Seite 1 der Botschaft nachzule- sen sind. Die Zuständigkeit des Parlamentes ergibt sich aus der Notwendigkeit, die Bestimmungen über die Wehrpflicht zu ändern, wie sie in Artikel 1 Absatz 2 der Militärorganisation fest- gehalten sind und die bis zum Inkrafttreten des neuen Militär- rechts (Militärgesetz, Bundesbeschluss über die Armeeorga- nisation usw.) im Rahmen der Armeereform 95 anzuwenden sind. Die vordringliche Behandlung des vorliegenden Bun- desbeschlusses wurde aus verständlichen Gründen auch durch mehrere Kantone angeregt.
Die zur Diskussion stehenden Vorausmassnahmen rechtferti- gen sich, wenn man berücksichtigt, dass:
am 1. Januar 1993 die Armee rund 200 000 Angehörige der Heeresklasse Landsturm umfasst, welche seit dem 1. Januar 1991 keine Instruktionsdienste mehr leisten;
die neue Konzeption der Armee einen Soll-Bestand der Ar- mee von 400 000 Dienstpflichtigen vorsieht, die Bestände also um genau 204 000 Einheiten zu reduzieren sind (gegenwärti- ger Soll-Bestand 604 000, Effektivbestand aber beinahe 800 000!); diese Reduktion ist übrigens von niemandem ange- fochten worden;
der sicherheitspolitische Auftrag der Armee, der sich aus der Beurteilung der sicherheitspolitischen Lage ableiten lässt, nicht in Frage gestellt wird;
der vorzeitige Abbau des Personalbestandes der Armee Vorteile beinhaltet, insbesondere im finanziellen und admini- strativen Bereich für Bund und Kantone und ebenso für die Gemeinden in den Belangen Administration und Ausbildung des Zivilschutzes;
eine Reduktion der Bestände erst nach 1995 die Ueberfüh- rung von der alten in die neue Armee gefährden oder gar ver- unmöglichen könnte.
Um den Gegebenheiten Rechnung zu tragen, besonders un- ter Berücksichtigung der Kapazitäten der Verwaltungsstellen des EMD und der Kantone, soll die Entlassung ab 31. Dezem- ber 1993 gestaffelt erfolgen. Die Entlassung der Angehörigen der Heeresklasse Landsturm soll durch die zusätzliche Entlas- sung von drei bis vier Jahrgängen jährlich innert dreier Jahre vollzogen werden.
Sur le plan de la protection civile, on prévoit une réduction de l'effectif réglementaire actuel qui passera de 520 000 person- nes astreintes à 380 000. Les nouvelles réglementations ont pour conséquence qu'environ 270 000 personnes astreintes à la protection civile dans les communes doivent être libérées de cette obligation. Par ailleurs, environ 200 000 militaires libé- rés du service doivent être nouvellement enregistrés par les responsables de la protection civile.
Les désavantages importants d'un passage simultané de l'en- semble du landsturm dans la protection civile résident plutôt dans le domaine de l'instruction et constituent ainsi une me- nace pour l'état de préparation à l'engagement que les organi- sations de la protection civile des communes doivent assurer en tout temps.
La discussione ha evidenziato alcuni problemi di dettaglio e di- versi quesiti, ai quali l'Amministrazione ha saputo dare rispo- ste esaurienti e soddisfacenti. Cito per informazione:
Liberazione degli ufficiali dall'obbligo al servizio militare: questo aspetto è regolato nella Legge militare, il cui disegno preliminare è stato presentato il 25 novembre 1992; il pro- blema non tocca dunque il decreto federale in discussione;
futura regolamentazione a proposito dell'avanzamento de- gli ufficiali: stesso discorso: non è oggetto del presente de- creto federale; siamo comunque stati informati che si vuole mantenere il limite d'età per gli ufficiali a 55 anni (60 anni per i colonnelli); si intende poi ridurre la durata della carriera in generale, tra l'altro con l'abbassamento del limite di età per poter accedere al grado di maggiore e con la possibilità di passaggio diretto dal grado di tenente a quello di capitano; infine si intende mantenere l'età minima per diventare colon- nello a 42 anni;
intenzione a proposito dell'arma personale: non è ancora chiarito quale sia il materiale personale che si vuole cedere al milite quando viene liberato dall'obbligo di servire. Per l'arma personale si prevede di lasciarla al milite, se sono rispettate
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Schweizerische Blauhelmtruppen. Bundesgesetz Troupes de casques bleus suisses. Loi
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
04
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.071
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
08.03.1993 - 17:00
Date
Data
Seite
51-69
Page
Pagina
Ref. No
20 022 566
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.