Initiative parlementaire. Commerce d'armes
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E 9 mars 1993
Kantons Bern gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft soll übrigens auch im Kanton Bern eingeführt werden.
Die Stimmberechtigten des Kantons Basel-Landschaft haben den neuen Verfassungsbestimmungen in der Volksabstim mung vom 22. September 1991 zugestimmt Die beschlosse- nen Aenderungen bewegen sich vollständig im Rahmen der kantonalen Organisationskompetenzen. Der Bundesrat bean- tragt Ihnen daher mit Ihrer Kommission, diese geänderte Ver- fassung des Kantons Basel-Landschaft zu gewährleisten.
Die Gewährleistung steht allerdings unter dem Vorbehalt, dass vorher Volk und Stände dem Kantonswechsel des Lau- fentals zustimmen, d. h., die neuen Verfassungsbestimmun- gen können also erst nach erfolgreicher eidgenössischer Ab- stimmung in Kraft treten.
Wir haben Ihnen diese beiden Vorlagen rein aus Gründen der Verfahrensökonomie zusammen unterbreitet, weil es wenig Sinn gemacht hätte, Sie zweimal nacheinander mit der Laufen- talfrage zu beschäftigen.
Gebietsabtretungen sind mit starken Emotionen und Leiden- schaften verbunden und lassen - selbst bei einem durch und durch demokratischen Verfahren - in Teilen der betroffenen Bevölkerung Wunden zurück. Man hat daher - nicht ganz zu Unrecht - auch heute in der Diskussion wiederum die Frage gestellt, was denn die Folge wäre, wenn bei der eidgenössi- schen Volksabstimmung das Laufental nicht zustimmen würde. Ich glaube, Herr Flückiger hat diese Frage gestellt. Staatspolitisch wäre ein solches Ergebnis natürlich höchst un- erwünscht. Rechtlich ist die Lage dagegen eindeutig. Die Zu- stimmung des Laufentals ist endgültig. Bei der kommenden eidgenössischen Volksabstimmung kommt es allein auf die Mehrheit von Volk und Ständen an. Die Zustimmung von Volk und Ständen wird für diese Abtretung des Laufentals vom Kan- ton Bern an den Kanton Basel-Landschaft konstitutiv sein.
Aber ich glaube, gerade dies zeigt, was mehrere Votanten ja auch ausdrücklich ausgeführt haben: Solche Staatsgebiets- abtretungen sind staatspolitisch äusserst heikle Unterfangen. Ich glaube, es ist höchste Zeit, dass dieses Selbstbestim- mungsverfahren, das der Kanton Bern dem Kanton Jura und den angrenzenden Amtsbezirken im Jahre 1970 gewährt hat, nun zu einem Abschluss kommt. Ruhe, Stabilität und Rechts- sicherheit in bezug auf die Kantonsgrenzen müssen wieder eintreten.
Insofern bin ich Ihnen dankbar, wenn Sie auf den Bundesbe- schluss eintreten und beiden Vorlagen zustimmen.
Plattner: Ich danke Herrn Bundesrat Koller, dass er sozusa- gen in letzter Minute versucht, dem Kanton Basel-Stadt das Laufental zu übergeben. Wir hatten wirklich auch einmal ein Auge darauf geworfen, aber ich denke, dieses Spielchen wäre heute nicht angebracht, und angesichts der finanziellen Lage des Kantons Basel-Stadt können wir uns das schlicht nicht lei- sten. Ich bitte also doch, es dem Kanton Basel-Landschaft zu- kommen zu lassen.
Präsident: Nach diesem nachfasnächtlichen Scherz können wir zur Bereinigung der Bundesbeschlüsse kommen.
A. Bundesbeschluss über den Anschluss des bernischen Amtsbezirks Laufen an den Kanton Basel-Landschaft A. Arrêté fédéral sur le rattachement du district bernois de Laufon au canton de Bâle-Campagne
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
26 Stimmen (Einstimmigkeit)
B. Bundesbeschluss über die Gewährleistung der geän- derten Verfassung des Kantons Basel-Landschaft
B. Arrêté fédéral concernant la garantie de la constitution révisée du canton de Bâle-Campagne
Eintreten ist obligatorisch
L'entrée en matière est acquise de plein droit
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
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Parlamentarische Initiative (Borel François) Handel mit Waffen. Aufsicht des Bundes
Initiative parlementaire (Borel François) Commerce d'armes. Contrôle fédéral
Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 16. Oktober 1992 (BBI 1993 | 625) Rapport de la Commission de la politique de sécurité du Conseil national du 16 octobre 1992 (FF 1993 | 597)
Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Dezember 1992 (BBI 1993 | 638) Àvis du Conseil fédéral du 14 décembre 1992 (FF 1993 | 609) Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1992 Décision du Conseil national du 16 décembre 1992
Herr Küchler unterbreitet im Namen der Kommission den fol- genden schriftlichen Bericht:
Die Bekämpfung von Missbräuchen im Bereich des Waffen- handels beschäftigt Bundesrat und Parlament seit über zehn Jahren. Es ist unbestritten, dass das Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition (SR 514.542), dem mit Ausnahme des Kantons Aargau alle Kantone und Halbkantone beigetreten sind, lückenhaft ist. Sämtliche Versu- che, das Konkordat zu revidieren oder ein Bundesgesetz zur Regelung des Waffenhandels zu erlassen, sind bis heute ge- scheitert
Die unterschiedlichen Regelungen, welche die Kantone ent- wickelt haben, behindern eine wirksame Bekämpfung des in- ternationalen Verbrechens.
Am 22. Januar 1991 reichte Nationalrat François Borel eine Initiative in der Form des ausgearbeiteten Entwurfes ein. Am 3. Oktober 1991 beschloss der Nationalrat, der Initiative Folge zu geben; daraufhin beauftragte das Büro die Sicher- heitspolitische Kommission des Nationalrates, eine Vorlage auszuarbeiten. Der Kommissionsbericht vom 16. Okto- ber 1992 mit dem Antrag auf Aufnahme eines neuen Verfas- sungsartikels wurde vom Nationalrat am 16. Dezember 1992 einstimmig gutgeheissen.
Die Kommission hat den Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 16. Oktober 1992 (BBI 1993 | 625) und die Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Dezember 1992 (BBI 1993 | 638) an ihrer Sitzung vom 25. Februar 1993 beraten.
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Parlamentarische Initiative. Handel mit Waffen
Die Kommission ist einstimmig der Meinung, dass die gel- tende Waffenhandelsgesetzgebung Mängel aufweist Zwar führt der neue Verfassungsartikel zu einer Einschränkung der kantonalen Souveränität; aber das öffentliche Interesse und die Bekämpfung von Missbräuchen im Bereich des Waffen- handels müssen in diesem Fall gewissen Prinzipien des Föde- ralismus vorgehen. Die Kommission ist auch der Auffassung, dass die neue Verfassungsbestimmung ausser der Kompe- tenzübertragung das allgemeine Ziel des Gesetzes, d. h. die Verhinderung des Waffenmissbrauchs, klar festhalten soll.
Die Kommission ist sich bewusst, dass der Erlass eines neuen Verfassungsartikels (Art. 40bis) nur ein erster Schritt auf dem Weg zur Verabschiedung eines Waffenhandelsgesetzes durch die eidgenössischen Räte sein wird. Bei der Erarbeitung dieser neuen Gesetzgebung wird es darauf ankommen, dass die divergierenden Interessen mit äusserster Sorgfalt wahrge- nommen werden. An der alten schweizerischen Schützentra- dition soll nach Auffassung der Kommission unter Berücksich- tigung der Missbrauchsbekämpfung soweit als möglich fest- gehalten werden. Es ist wichtig, dass das Recht des Schweizer Bürgers, Waffen zu tragen, im künftigen Gesetz verankert wird. Die Kommission ist auch der Meinung, dass die Standesinitia- tive Tessin (91.300 Waffen- und Munitionsgesetz) bis zum Vor- liegen der entsprechenden Botschaft zum Gesetz aufrechter- halten werden soll. (Text der Standesinitiative: siehe Bericht der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates vom 16. Oktober 1992, Ziff. 21; BBI 1993 | 629)
M. Küchler présente au nom de la commission le rapport écrit suivant:
La question du commerce d'armes et de la lutte contre ses abus occupe le Conseil fédéral et le Parlement depuis plus de 10 ans. En effet le concordat du 27 mars 1969 (RS 514.542) sur le commerce des armes et des munitions auquel tous les can- tons et demi-cantons sont parties, à l'exception du canton d'Argovie, est unanimement considéré comme lacunaire. Toutes les tentatives visant soit à réviser le concordat, soit à adopter une loi fédérale réglementant le commerce d'armes ont jusqu'à ce jour échoué.
La diversité des réglementations développées par les cantons est aujourd'hui un obstacle à une lutte véritablement efficace contre la criminalité internationale.
Le 22 janvier 1991, M. François Borel, conseiller national, a dé- posé une initiative sous la forme d'un projet rédigé de toutes pièces. Le 3 octobre 1991 le Conseil national a décidé de don- ner suite à l'initiative, et le Bureau a chargé la Commission de la politique de sécurité du Conseil national d'élaborer un pro- jet d'acte législatif. Le rapport du 16 octobre 1982 de la com- mission qui propose de modifier la constitution par un nouvel article constitutionnel a été accepté, le 16 décembre 1992, à l'unanimité par le Conseil national.
La commission a traité le rapport du 16 octobre 1992 de la Commission de la politique de sécurité du Conseil national (FF 1993 | 597) et l'avis du Conseil fédéral du 14 décembre 1992 (FF 1993 | 609), lors de la séance du 25 février 1993.
La commission a unanimement reconnu les faiblesses de la lé- gislation actuelle en matière de commerce d'armes. Même si le nouvel article constitutionnel impliquera une limitation de la souveraineté des cantons, l'intérêt public et la lutte contre les abus en matière de commerce d'armes doivent en l'espèce pri- mer sur certains principes du fédéralisme. La commission est également de l'avis, qu'outre la délégation de compétence, la nouvelle disposition constitutionnelle devra clairement fixer le but général de la loi, soit prévenir l'usage abusif d'armes.
La commission est consciente que l'adoption d'un nouvel arti- cle 40bis de la Constitution fédérale ne sera que la première étape vers l'adoption par les Chambres d'une loi sur le com- merce des armes. Lors de l'élaboration de cette nouvelle lé- gislation, il importera de veiller avec un soin tout particulier aux différents intérêts en présence. La commission estime qu'il im- portera de tenir compte dans une mesure aussi large que pos- sible de la longue tradition helvétique du tir, tout en réprimant
les abus. L'inscription dans la future loi du droit pour les ci- toyens suisses de porter des armes est essentiel.
La commission est également de l'avis que jusqu'à la présen- tation par le Conseil fédéral aux Chambres du projet de loi, l'initiative du canton du Tessin (91.300. Loi sur les armes et les munitions) doit être maintenue jusqu'à la présentation du message concernant la loi. (Texte de l'initiative du canton du Tessin cf. rapport de la Commission de la politique de sécurité du Conseil national du 16 octobre 1992, ch. 21; FF 1993 | 600).
Antrag der Kommission
Mit 6 zu 0 Stimmen (bei 2 Enthaltungen) beantragt die Kom- mission, der Ergänzung der Bundesverfassung mit einem neuen Artikel 40bis zuzustimmen.
Proposition de la commission
Par 6 voix sans oppositigon et avec 2 abstentions la commis- sion propose d'accepter la modification de la constitution par un nouvel article 40bis.
Küchler, Berichterstatter: Obwohl heute immer wieder der Ruf nach Deregulierung und Liberalisierung ertönt, haben wir es bei diesem Geschäft mit der Schaffung einer Verfassungs- grundlage für eine neue Regulierung, nämlich für ein künftiges eidgenössisches Waffengesetz, zu tun. Es gilt, eine parlamen- tarische Initiative des Nationalrates zu behandeln. Artikel 21bis Absatz 2 des Geschäftsverkehrsgesetzes hält in diesem Zu- sammenhang fest: «Der Rat übt sein Initiativrecht aus, indem er dem andern Rat gestützt auf einen solchen Vorschlag eine Vorlage zur Beratung überweist. »
Der Nationalrat hat im Dezember 1992 einem von der Sicher- heitspolitischen Kommission ausgearbeiteten Verfassungs- text zugestimmt. Grundlage für unsere Beratungen sind der im Bundesblatt (BBI 1993 | 625) veröffentlichte Bericht der Kom- mission des Nationalrates vom 16. Oktober 1992 und die dies- bezügliche Stellungnahme des Bundesrates vom 14. Dezem- ber 1992 (BBI 1993 | 638). Der Bericht der Kommission des Na- tionalrates ersetzt hier die sonst übliche Botschaft des Bun- desrates.
Zur Vorgeschichte der Vorlage: Am 22. Januar 1991 reichte Nationalrat François Borel eine Initiative in der Form des aus- gearbeiteten Entwurfes ein. Den Text finden Sie im Bericht der Kommission des Nationalrates. Am 3. Oktober 1991 be- schloss der Nationalrat auf Antrag der damals zuständigen Ad-hoc-Kommission, der Initiative Folge zu geben, und das Büro des Nationalrates beauftragte die Sicherheitspolitische Kommission, eine Vorlage auszuarbeiten. Diese schloss ihre Arbeiten am 16. Oktober 1992 ab und legte den Bericht mit ei- nem Entwurf für einen neuen Verfassungsartikel, Artikel 40bis BV, vor. Dieser hat folgenden Wortlaut: «Der Bund erlässt Vor- schriften gegen den Missbrauch von Waffen, Waffenzubehör und Munition.»
Der Bundesrat führte zum Entwurf der Kommission des Natio- nalrates ein summarisches Konsultationsverfahren bei den Kantonen durch. Die Antworten der Kantone waren durch- wegs positiv. Es wird auch seitens der Kantone grundsätzlich eine zentrale Bundesregelung begrüsst. Auch der Vorschlag der Verfassungsnorm hat die Zustimmung der Kantone gefun- den. Es wird im weiteren von den Kantonen betont, dass aber nur eine Missbrauchsgesetzgebung eine Chance haben werde. Der Bundesrat seinerseits erklärte sich in seiner Stel- lungnahme ebenfalls mit dem Entwurf der Kommission einver- standen. Auch im Bericht über die Legislaturplanung 1991- 1995 hatte der Bundesrat die Gesetzgebung im Bereiche des Waffenhandels als Legislaturziel erklärt.
Der Nationalrat genehmigte im Dezember 1992 einstimmig den von der Kommission vorgeschlagenen Verfassungsarti- kel. Die Kommission des Nationalrates betont in ihrem Bericht, dass - auch wenn der neue Verfassungsartikel auf dem Weg einer parlamentarischen Initiative entstanden ist - es aber Auf- gabe des Bundesrates sein soll, nach der Abstimmung über den Verfassungsartikel den eidgenössischen Räten einen ent- sprechenden Gesetzentwurf vorzulegen. Das Verfahren der parlamentarischen Initiative soll also nicht auch beim Erlass des nachfolgenden Gesetzes zur Anwendung gelangen.
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Initiative parlementaire. Commerce d'armes
Die Kommission des Ständerates teilt diese Ansicht und geht davon aus, dass die bei uns hängige Standesinitiative des Kantons Tessin, die die Ausarbeitung eines Waffen- und Muni- tionsgesetzes verlangt, bis zum Vorliegen der entsprechen- den Botschaft zum Gesetz auf der Geschäftsliste bleiben soll. Nun zur heutigen Rechtssituation: Zurzeit wird der Waffenhan- del im wesentlichen im Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition geregelt. Diesem Kon- kordat sind mit Ausnahme des Kantons Aargau alle Voll- und Halbkantone beigetreten. Dass das Konkordat aber überholt ist und zahlreiche Lücken aufweist, wird heute allgemein, vor allem von den Kantonen, anerkannt.
Vorentwürfe für einen neuen Verfassungsartikel und ein Bun- desgesetz über Waffen, Waffenzubehör und Munition gingen zwar Anfang der achtziger Jahre in die Vernehmlassung. Der Bundesrat verzichtete aber aufgrund der kontroversen Stel- lungnahmen im Jahre 1983 darauf, diese weiter zu bearbeiten. In der Folge hat aber diese unbefriedigende und bloss lücken- hafte Ordnung unserem Lande je länger, je mehr den zweifel- haften Ruf eingetragen, ein Selbstbedienungsladen für Waffen zu sein. Deshalb wurde 1991 das Mittel der parlamentarischen Initiative dazu benützt, um die Diskussion über eine Neurege- lung wiederum in Gang zu bringen.
Zudem sah sich auch der Bundesrat am 18. Dezember 1991 veranlasst, eine befristete Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsan- gehörige zu erlassen, die sogenannte Jugoslawienverord- nung. Ausser dem Verbot des Erwerbs oder des Ueberlassens von Schusswaffen, welches für jugoslawische Staatsangehö- rige gilt, sieht diese Verordnung eine Verschärfung der Vor- aussetzungen für die Erlangung eines Schusswaffenerwerbs- scheins durch alle anderen Ausländer vor.
Mit dieser Verordnung allein, die übrigens Ende 1994 ausläuft, kann aber das komplexe Grundproblem des ganzen heutigen Waffenmissbrauches nicht gelöst werden. Dazu braucht es nach Auffassung Ihrer vorberatenden Sicherheitspolitischen Kommission eine minimale, klare, einheitliche Gesetzes- grundlage, die ihrerseits eines Verfassungsartikels bedarf, weil keine unserer heutigen Verfassungsbestimmungen als Rechtsgrundlage für diese Materie ausreicht
Es bleibt aber klar festzuhalten, dass die Uebertragung von Kompetenzen im Bereich des Waffenhandels auf den Bund zweifelsohne eine Beschränkung der Souveränität der Kan- tone bedeutet. Dies lässt sich jedoch im Interesse des Ge- samtwohles, das hier zur Diskussion steht, verantworten, zu- mal ja in der Umfrage vom Herbst 1992 auch die Kantone sel- ber den heute zur Diskussion stehenden Entwurf befürwortet haben.
Zur Ausgestaltung des neuen Verfassungsartikels: Die Sicher- heitspolitische Kommission teilt die Auffassung der Kommis- sion des Nationalrates, dass der Verfassungsartikel neben der Kompetenzübertragung an den Bund auch klar das Ziel des Gesetzes festlegen soll, nämlich die Missbrauchsbekämp- fung. Die Bestimmungen im zukünftigen Gesetz müssen aber ganz speziell den schweizerischen Besonderheiten Rech- nung tragen, besonders unserer historischen Tradition des Bürger-Soldaten, d. h. des Wehrwesens, aber auch bezüglich des gesamten ausserdienstlichen Schiesswesens und der Jagd.
Die vom Schweizerischen Schützenverein und von anderen am Schiesswesen beteiligten Verbänden und Vereinigungen vorgetragenen Bedenken und Anregungen sind dereinst beim Erlass des neuen Gesetzes in die Diskussion mit einzubezie- hen. Ist es doch gerade unser aller Interesse, dass auch diese Verbände mit ihren zahlreichen Mitgliedern die vorliegende Verfassungsgrundlage mittragen helfen.
Ihre vorberatende Kommission hat eingehend darüber disku- tiert, ob das Recht jedes Schweizer Bürgers auf freien Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen in der Verfassung festgehalten werden soll, wie dies der Antrag unseres Kollegen Loretan vor- sieht, oder ob dies auf Stufe Gesetz der Fall sein soll.
Die Kommission kam in Uebereinstimmung mit dem National- rat und dem Bundesrat zum Schluss, dass dies auf Stufe Ge- setz geschehen soll, und zwar aus folgenden Gründen:
In unserer Verfassung sind rund ein Dutzend Freiheitsrechte
explizit oder implizit festgehalten, zum Beispiel: die Glaubens- und Gewissensfreiheit, die Pressefreiheit, die Gewährleistung des Eigentums, die Handels- und Gewerbefreiheit, das Recht zur Bildung von Vereinen usw. Das Recht hingegen, eine Waffe zu tragen, hat zwar für den Schweizer eine grosse Be- deutung, lässt sich aber mit den erwähnten Grundrechten, die das Verhältnis zwischen Individuum und Staat regeln, nicht vergleichen.
Zudem hält schon jetzt Artikel 18 Absatz 3 BV im zweiten Satz fest: «Die Waffe bleibt unter den durch die Bundesgesetzge- bung aufzustellenden Bedingungen in den Händen des Wehr- mannes.»
Damit ist für den Schweizer indirekt schon ein Recht auf Waf- fentragen in der Verfassung verankert. Aufgrund dieser Be- stimmung befinden sich heute beispielsweise über eine Mil- lion - ich betone: über eine Million -- ehemaliger Ordon- nanzwaffen, zum Beispiel Karabiner, unter dem Volk. Es ist selbstverständlich, dass dieses traditionsreiche Recht, die Waffe bei der Entlassung aus der Wehrpflicht zu behalten, nicht angetastet werden darf, und auch die kommende Ge- setzgebung über den Waffenhandel darf hier keine unnötigen Schikanen nach sich ziehen. Nach Auffassung der Kommis- sion wird es bei der Ausarbeitung des Gesetzes über den Waf- fenhandel wichtig und unbedingt notwendig sein, dass das Recht des Schweizer Bürgers auf Waffentragen im Gesetz aus- drücklich erwähnt wird. Aus diesen Ueberlegungen ist also dem Antrag Loretan keine Folge zu geben.
Die Kommission des Nationalrates hat bewusst den Verfas- sungsartikel kurz und prägnant, aber auch offen formuliert. Der Nationalrat hat diesen Grundsatz beibehalten, und auch Ihre Kommission beantragt dies. Verschiedene Einzelheiten sollen auf Gesetzesstufe festgelegt werden. Dies hat vor allem zwei gute Gründe:
Die Verfassung soll nicht mit zu vielen Einzelheiten belastet werden.
Im Gesetz kann den im Laufe der Zeit sich wandelnden Ent- wicklungen besser Rechnung getragen werden.
Dies entspricht denn auch der bisherigen Praxis, einer Praxis, die wir kürzlich mit Erfolg bei der Zivildienstvorlage angewen- det haben.
Noch kurz zur Ausgestaltung der künftigen Gesetzgebung: Die Kommission des Nationalrates hat schon in ihrem Bericht die Grundzüge der künftigen Gesetzgebung über den Waffen- handel dargelegt, damit Parlament, Volk und Stände über den Verfassungsartikel in Kenntnis der Absichten in bezug auf das Gesetz entscheiden können. Die wichtigsten Grundzüge sind in den Ziffern 61 bis 64 des Berichtes dargestellt, so unter an- derem das Recht jedes Schweizer Bürgers auf Waffenerwerb, Besitz von Waffen und Waffentragen, das, wie erwähnt, im zu- künftigen Gesetz verankert werden soll und muss.
Auch sind mit dem Gesetz lediglich Missbräuche von Waffen, Waffenzubehör und Munition zu verhindern. Damit das Gesetz nicht unverhältnismässige Eingriffe bringt, sollen Sammlerob- jekte - z. B. alte Waffen und solche, für welche keine Munition mehr im Handel ist - nicht darunterfallen.
Es ist auch unbestritten, dass der Waffenhändler eine Waffen- handelsbewilligung haben muss. Für den Verkauf von Waffen an Ausländer sollen besondere Bestimmungen angewendet werden. Ob allerdings die im Bericht der Kommission des Na- tionalrates erwähnte Meldepflicht für Handänderungen unter Privaten sinnvoll und durchsetzbar ist, wird von der ständerät- lichen Kommission bezweifelt. Tausende von alten Ordon- nanzwaffen von ehemaligen Angehörigen der Armee gehen beispielsweise bei deren Ableben automatisch an einen Er- ben, an einen Sohn, an den Schwiegersohn, an einen Enkel oder an einen anderen Verwandten, über. Dies nun einer Mel- depflicht zu unterstellen ist wohl kaum möglich. Zudem han- delt es sich dabei um alte Waffen, die ja erfahrungsgemäss äusserst selten missbraucht werden.
Der Verkauf gewisser Kategorien von Waffen und Munition, die besonders gefährlich sind, sollte nach Ansicht des EJPD und der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates ver- boten werden. Dies betrifft z. B. Seriefeuerwaffen oder Geräte, die durch Versprühen von Stoffen oder Freigeben von Ener- gien Menschen töten oder deren Gesundheit auf Dauer schä-
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digen können. Das scheint auch Ihrer vorberatenden Sicher- heitspolitischen Kommission vernünftig.
Wer sich eine Waffe beschaffen will, soll einen Waffenerwerbs- schein haben, welcher vom Polizeikommando des Wohnsitz- kantons des Gesuchstellers abgegeben wird. Hingegen sol- len die von der Polizei empfohlenen Sprays zur Selbstverteidi gung frei erhältlich sein.
Es muss auch betont werden, dass aktive und ehemalige An- gehörige der Armee die Möglichkeit haben sollen, eine Or- donnanzwaffe, wie z. B. das neue und beliebte Sturmgewehr 90, nach einem vereinfachten Verfahren zu erwerben. Hierfür könnte das Dienstbüchlein als Waffenerwerbsschein gelten. Auch für Inhaber einer Jagdbewilligung soll kein Waffener- werbsschein nötig sein.
Die Entwürfe der Verwaltung sehen auch eine Waffentragbe- willigung vor. Ihre Sicherheitspolitische Kommission möchte aber betonen, dass diese mit dem Waffenerwerbsschein zu- sammenzulegen ist. Zudem soll unseres Erachtens für alle Tä- tigkeiten gemäss Bundesgesetz über die Militärorganisation keine Waffentragbewilligung erforderlich sein, besonders nicht für das ausserdienstliche Schiessen und die damit zu- sammenhängenden Aktivitäten. Diese Ausnahmen sollen nach Ansicht der Sicherheitspolitischen Kommission auch für ehemalige Angehörige der Armee sowie für Mitglieder von Schützenvereinen und Militärvereinigungen gelten.
All diese Bemerkungen betreffen also das vorgesehene künf- tige Gesetz. Es sind Jalons, an denen sich die künftige Gesetz- gebung zu orientieren hat.
Zum Text des Verfassungsartikels, der heute zur Diskussion steht, aber auch zum Antrag des Herrn Kollegen Loretan habe ich mich bereits geäussert.
Die Kommission beantragt Ihnen mit 6 zu 0 Stimmen bei 2 Ent- haltungen, auf die Initiative einzutreten und dem einstimmigen Beschluss des Nationalrates betreffend den neuen Verfas- sungsartikel 40bis - also in der Fassung des Nationalrates - zuzustimmen.
Loretan: Ich stelle Ihnen den Antrag, den neuen Artikel 40bis der Bundesverfassung nebst dem vorgeschlagenen einzigen Satz mit einem zweiten anzureichern, der lautet: «Das Recht des Schweizer Bürgers» - damit ist selbstverständlich auch die Bürgerin gemeint, das haben wir inzwischen alle gelernt - «auf freien Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen ist gewähr- leistet. »
Sie müssen und dürfen von mir jetzt kein tellenhaftes Hardli- ner-Referat erwarten; das ist nicht das Ziel meines Antrages und von dessen Begründung. Das Ziel ist, eine Abgrenzung mit Blick auf das künftige Bundesgesetz zu fixieren, und zwar in der Verfassung. Ich werde also eine Art Korreferat zum sehr guten und umfassenden Referat unseres Kommissionsspre- chers, des Kollegen Küchler, halten.
Zuerst müssen wir uns fragen, was mit der neuen Verfassungs- bestimmung und der späteren Gesetzgebung denn über- haupt erreicht werden soll. Der Titel der parlamentarischen In- itiative, die Anlass zu diesen Debatten in den Räten gegeben hat, visiert eine Bundesaufsicht über den Handel mit Waffen an, spricht indessen im Textvorschlag für einen neuen Artikel 40bis BV von «Vorschriften, die den Missbrauch von Waffen» usw. verhindern sollen. Soll also der Handel mit Waffen mit dem Missbrauch oder doch der Gefahr des Missbrauchs ge- nerell gleichgestellt werden? Ist dies das Ziel der parlamentari- schen Initiative?
Die von der nationalrätlichen Kommission schliesslich getrof- fene Formulierung weicht bloss in redaktioneller Hinsicht vom Vorschlag des Initianten Borel François ab. Die Frage bleibt, ob sich die auf den neuen Verfassungsartikel abgestützte Bun- desgesetzgebung - wie von beiden Kommissionen und vom Nationalrat vorgeschlagen wird - einmal primär mit dem Han- del, also ganz allgemein mit Waffen, Waffenzubehör und Muni- tion, befassen wird oder eben nur mit einem irgendwie defi- nierten Missbrauch solcher Gerätschaften? Bezeichnender- weise - das ist mir aufgefallen - hat es die Kommission des Nationalrates, welche in diesem Geschäft die Federführung hat, unterlassen, den Begriff des Missbrauchs in ihrem Bericht vom 16. Oktober 1992, den Sie vor sich haben, zu umschrei-
ben. Es fehlt jegliche Definition, was denn Missbrauch legisla- torisch einmal sein soll. Vielleicht kann uns Herr Bundesrat Koller da noch Nachhilfestunden geben.
Trotz diesem kritischen Einstieg möchte ich unterstreichen, dass ein Ziel unbestritten ist, nämlich: die Missbrauchsmög- lichkeit durch ein landesweit geltendes Bundesgesetz einzu- schränken. Dafür fehlt heute dem Bund die verfassungsrechtli- che Möglichkeit. Mit deren Schaffung werden die Kantone jeg- liche Kompetenz auf dem Gebiet des sogenannten Waffen- rechtes, Waffenhandelsrechtes und Waffentragrechtes, verlie- ren. Die Kantone und die Föderalisten in diesem Hause sind offenbar damit einfach so - entgegen der Positionierung in den achtziger Jahren - einverstanden; das ist erstaunlich. Aber wenn sie das so haben wollen, sollen sie es haben.
In welche Richtung eine Bundesgesetzgebung gehen könnte und richtigerweise auch gehen sollte, hat der Bundesrat sehr gut mit der sogenannten Jugo-Verordnung - im Volltext: «Ver- ordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige» - vom 18. Dezember 1991 aufgezeigt. Es sollen nämlich diejenigen Personenkreise erfasst werden, von denen tatsächlich wegen Gebrauchs von Waffen usw. Gefährdungen ausgehen können und werden. Mit anderen Worten: Nach der Philosophie der Jugo-Verord- nung dürfen der unbescholtene Schweizer Bürger, die Schweizer Bürgerin nicht Gegenstand der Bundesgesetzge- bung sein. Schützen, Jäger und andere anständige Leute in diesem Land lassen sich nicht gerne mit Verbrechern oder po- tentiellen Verbrechern in ein und denselben legislatorischen Topf werfen.
Die nationalratliche Sicherheitspolitische Kommission und auch die Sicherheitspolitische Kommission unseres Rates an- erkennen (Ziff. 5 des nationalrätlichen Berichts), dass den schweizerischen Besonderheiten Rechnung getragen werden muss, «besonders der historischen Tradition des Bürger-Sol- daten». Die nationalrätliche Kommission führt weiter aus: «Die Kommission ist der Meinung, dass das Recht, eine Waffe zu tragen, aus der Sicht des Schweizer Bürgers eine grosse Be- deutung hat.» Da hat sie recht. Damit ist wohl auch gemeint, eine Waffe zu erwerben und zu besitzen. Das soll der Schwei- zer nach der Meinung der Kommission nach wie vor unbehel- ligt von polizeilichen Kontrollen, Ueberwachungen und Regi- straturen tun können. Dies scheint mir eine sehr wichtige Ab- grenzung zum Begriff der Missbräuchlichkeit zu sein -- so wichtig, dass sie es verdient, in der Verfassung festgeschrie- ben zu werden.
Dies hat die Kommission des Nationalrates mit der Begrün- dung abgelehnt, dass nur die allerwichtigsten Grundrechte in der Bundesverfassung ausdrücklich erwähnt werden sollen. Sie verweist für eine Regelung auf die Stufe des Gesetzes.
Ich weiss nicht, woher die nationalratliche Kommission die Meinung hat, es werde die Verankerung eines neuen Grund- rechts, eines neuen Freiheitsrechts in der Verfassung, ge- wünscht. Es geht nicht darum, sondern es geht um die recht- lich, aber auch politisch unumgängliche Abgrenzung des Be- griffes «Missbrauch». Es muss klargestellt werden, dass die sogenannte Missbrauchsgesetzgebung dereinst Grenzen fin- det, und zwar vor der Haustüre der anständigen Leute und Waffenbesitzer. Da wollen wir keine polizeilichen Eingriffe!
Dies ist das Ziel meines Antrages für einen zweiten Satz in Arti- kel 40bis (neu) BV. Der Missbrauch beginnt auch nicht schon dann, wenn ein unbescholtener Bürger, Schütze, Jäger oder Waffensammler usw., eine Waffe von einem Privaten erwirbt, zum Beispiel von einem aus der Wehrpflicht entlassenen Wehrmann. Ich denke an den Karabiner 31, an das Sturmge- wehr 57. Dies soll keine strafbare Vorbereitungshandlung Richtung missbräuchlicher Verwendung sein und damit logi- scherweise auch nicht unter eine Melde- oder Registrierungs- pflicht fallen.
Dass diese Abgrenzung bereits auf Verfassungsebene vorzu- nehmen ist, ergibt auch eine genauere Analyse der Ziffer 63 des Berichtes der nationalrätlichen Kommission. Die Kommis- sion verheddert sich hier in Widersprüchen. Sie schreibt, der Käufer müsse einen Waffenerwerbsschein haben - offenbar für den Erwerb bei einem gewerbsmässig tätigen Händler -; keinen Waffenerwerbsschein sollen gemäss Kommission des
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Nationalrates Inhaber einer Jagdbewilligung benötigen. Auch für aktive und ehemalige Angehörige der Armee, die eine Or- donnanzwaffe erwerben möchten, soll «dieses vereinfachte Verfahren» angewendet werden. Heisst das, dass diese Leute keinen Waffenerwerbsschein benötigen? Wenn ja, warum spricht man dann von einem «Verfahren»?
Widersprüchlich dazu ist auch folgende Aussage im selben Abschnitt des Berichtes der nationalrätlichen Kommission: «Der Verkauf unter Privaten sollte einer Meldepflicht unterstellt werden» - dies offenbar ohne jede Ausnahme. Solche Mel- dungen müssten irgendwo registriert werden. Darauf hat auch der Kommissionsreferent hingewiesen. Dies führt zu Karteien und damit zur umfassenden Registrierung aller Waffenbesit- zer in diesem Lande. Wollen wir das? Wollen wir tatsächlich mit der künftigen Bundesgesetzgebung einen neuen Fichen- Bürokratie-Apparat gegen unbescholtene Bürger aufziehen? Die Debatte im Plenum des Nationalrates ergab keineswegs eine Klärung, wo denn die Grenze der Missbrauchsgesetzge- bung liegen sollte. Auch Herr Bundesrat Koller anerkannte im Nationalrat, dass die Ausführungsgesetzgebung noch einige harte Nüsse zu knacken geben werde und dass selbstver- ständlich auf die «grossen Traditionen unseres Landes» Rück- sicht genommen werden müsse. Warum, frage ich Sie, soll man diesen Pflock nicht gleich in der Verfassung einschlagen, wenn er so wichtig ist?
Die Ausarbeitung des Bundesgesetzes wird nicht leicht sein. Das ist die übereinstimmende Meinung aller Votanten im Na- tionalrat und auch in unserer Kommission. Das Geschäft - ich rede vom künftigen Bundesgesetz - ist referendumsträchtig. Das Misstrauen ist gross, und es kam an zahlreichen Veran- staltungen vor der EWR-Abstimmung vom vergangenen 6. Dezember deutlich zum Ausdruck.
Ich bemühte mich, das Misstrauen zu bekämpfen, den Leuten zu erklären, worum es ging; das wissen Sie. Aber viele traditi- onsbewusste Mitbürgerinnen und Mitbürger reagieren äus- serst empfindlich auf jeden Versuch, bisherige Rechte und Freiheiten einzuschränken - eine gute alte Schweizer Tradi- tion. Die an sich unbestrittene Missbrauchsgesetzgebung als Zielsetzung wird also zur sehr schwierigen Gratwanderung für die Verwaltung, für den Bundesrat, aber auch für das Parla- ment werden, wenn wir jetzt nicht gemäss meinem Antrag die- sen Pflock einschlagen.
Das Recht des Schweizers und der Schweizerin auf freien, un- registrierten Waffenbesitz, Waffenerwerb und Waffentragen darf nicht eingeschränkt werden. Dies eindeutig festzunageln, ist ebenso verfassungswürdig wie die Begründung einer neuen Bundeskompetenz zur Missbrauchsgesetzgebung.
M. Coutau: Il est vrai que cette disposition constitutionnelle nouvelle répond à une nécessité. Je le dis sans plaisir, car on aurait pu penser que, grâce à des accords concordataires, les cantons auraient pu se mettre d'accord entre eux de façon plus efficace que ce ne fut, hélas, le cas. On peut donc estimer qu'une disposition constitutionnelle nouvelle et une loi fédé- rale correspondante répondent à la nécessité de sécurité à l'intérieur du pays, mais aussi à la nécessité de se départir d'une réputation assez détestable qu'un certain nombre d'étrangers nous attribuent en nous désignant comme des ar- muriers qui arment délibérément les bandits internationaux et les terroristes. Toutefois, tous ceux qui acquièrent des armes ne sont pas forcément des bandits ni des terroristes, même en puissance. Il y a des traditions dans notre pays, comme l'ont d'ailleurs rappelé M. Loretan et le rapporteur. Ainsi, que ce soit pour la chasse, la collection, le tir sportif ou le tir militaire, un certain nombre de gens portent des armes et en détiennent chez eux sans avoir la moindre espèce d'intention de s'en ser- vir de façon abusive.
On cherche effectivement à rassurer toute cette population parfaitement honorable en disant à tous les chasseurs, à tous les collectionneurs de ce pays ou aux membres des associa- tions de tireurs que nous allons mettre sur pied une loi qui lutte non pas contre la détention ou le commerce d'armes en lui- même, mais contre les abus. C'est évidemment une dialecti- que séduisante, mais qui va poser des problèmes extrême- ment délicats, car un abus en matière d'armes ne se démontre
ni par son achat ni par sa détention, mais par son usage, et il est très difficile de savoir, au moment où quelqu'un achète une arme, quel usage il en fera. C'est une question d'investigation psychologique, et je défie nos législateurs les plus avertis d'ar- river à pénétrer les intentions de tous ceux qui veulent acquérir des armes.
Personnellement, je suis effectivement favorable à l'idée d'une législation. Je suis sensible à l'argumentation qui nous est pré- sentée par ceux qui sont à l'origine de cette proposition, mais je dois respecter aussi ceux qui, dans ce pays, détiennent des armes sans pour autant vouloir les utiliser dans le but de met- tre en péril la sécurité intérieure ou extérieure.
C'est la raison pour laquelle, par respect pour ces traditions et pour les membres des associations de tireurs, je suis prêt à soutenir la proposition Loretan.
Bühler Robert: Nur kurz drei Punkte: Das Konkordat über den Handel mit Waffen und Munition genügt nicht, da sind wir uns alle einig. Zu oft decken sich Kriminelle hier in der Schweiz mit Waffen ein, und es wird ihnen zum Teil auch sehr leichtge- macht Das ist die Ausgangssituation.
Wir wissen, dass die Kantone - wenn überhaupt -- sehr unter- schiedlich diesbezüglich legiferiert haben. Der Föderalismus ist hier überholt, und es muss eine Bundesregelung geben, deshalb dieser Verfassungsartikel.
Ich bin der Meinung, es solle auf Tradition, Wehrwesen, Wehr- bereitschaft Rücksicht genommen werden, deshalb soll ja nur eine Regelung des Missbrauches erfolgen. Aber es muss im- merhin etwas geregelt werden. Man kann es jetzt auch nicht «vernütigen», wie wenn überhaupt nichts passieren sollte. Der Antrag von Kollege Loretan geht etwas in diese Richtung. Ich möchte Ihnen beliebt machen, beim Vorschlag, wie er von der Kommission unterbreitet wird, zu bleiben, diesen zu unter- stützen und dann im Gesetz noch Verschiedenes zu regeln. Auch der Sprecher der Kommission hat das so begründet. Ich möchte ihn diesbezüglich unterstützen. Sonst werden wir am Schluss einen Verfassungsartikel haben, der eventuell über- haupt nichts bringt.
Rüesch: Es ist in diesem Saale üblich, die Interessenbindun- gen bekanntzugeben. Als Ehrenmitglied eines kantonalen Schützenverbandes bin ich Interessenvertreter von mehr als 200 000 Schützen, die jedes Jahr am Feldschiessen teil- nehmen.
Der Kommissionssprecher hat bemerkt, dass wir immer wie- der von Deregulierung sprechen, aber laufend neu regulieren. Wenn Sie die Geschäftsliste betrachten, dann ist dies in dieser Session ganz besonders der Fall. Aber immerhin haben wir bei den Zwillings-Initiativen samt Gegenvorschlag mit über- wältigendem Mehr neue, aus unserer Sicht überflüssige Regu- lierungen abgelehnt. Das ist auch ein Markstein, der gesetzt worden ist
Ganz sicher muss man sich bei jeder neuen Regelung die Ge- wissensfrage von Montesquieu stellen, der einmal gesagt hat: «Wenn es nicht nötig ist, ein Gesetz zu machen, ist es nötig, kein Gesetz zu machen.» Nun glaube ich aber, dass kein Staat bei der ganzen Frage des Waffenhandels um gewisse Rege- lungen herumkommt. Es stellt sich für mich vielmehr die Frage, auf welcher Stufe diese Regelung erfolgen soll. Bisher waren die Kantone zuständig. Mit der heutigen Vorlage wird in unserem Lande ein weiteres Stück Föderalismus zu Grabe ge- tragen, eine Kompetenz der Kantone an den Bund abgetreten. Die Schuld an dieser neuen Gewichtsverlagerung in Richtung Zentralstaat liegt dieses Mal aber offensichtlich nicht beim Bund, sondern bei den Kantonen selbst, die es nicht fertigge- bracht haben, im Rahmen des Konkordates diese Materie im Sinne eines kooperativen Föderalismus zu regeln. Den Miss- brauch im Waffenrecht hätte man durchaus auf Konkordats- stufe verhindern können. Es ist bedauerlich, dass die Kantone die Kraft nicht mehr aufbringen, dies zu tun.
Sobald ein Stück Hoheit von den Gliedstaaten an den Zentral- staat übergeht, besteht die Gefahr der Ueberregulierung und der Bürokratie. Gerade im Bereich Waffengesetzgebung neigt der Staat nicht ungern zur Ueberregulierung, das hat man auch schon in Entwürfen für neue kantonale Waffengesetze
Parlamentarische Initiative. Handel mit Waffen
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gesehen. Ich habe einen kantonalen Entwurf gesehen, in dem man beim Besitze von drei alten Faustfeuerwaffen bereits eine Waffensammlerprüfung hätte ablegen müssen; so weit geht die Regulierungssucht heute.
Man will die Kriminalität wirksam bekämpfen und schiesst da- bei über das Ziel hinaus. Es besteht die Gefahr, dass man auch dort reguliert, wo die Wirkung von vornherein ausbleibt. Man hat dann im Fall von emotional hochgespielten Kriminal- fällen wenigstens etwas getan, man macht Alibigesetzgebung auf Vorrat.
Zudem gibt es in unserem Land natürlich nicht unbedeutende Kräfte, welchen es nicht um den Missbrauch im Waffenhandel geht, sondern welche das Schweizervolk unter dem Vorwand des Missbrauchs nicht ungern entwaffnen möchten. Das muss in aller Klarheit gesagt werden.
Das Recht auf Waffenbesitz basiert auf der jahrhundertealten Wehr- und Schützentradition unseres Landes. Es ist im vorlie- genden Verfassungsartikel nicht mehr garantiert, auch wenn der Artikel im Text lediglich von «Missbrauch» spricht. Wir kön- nen eine Zustimmung zum Verfassungsartikel nur dann in Er- wägung ziehen, wenn nicht nur der Kommissionssprecher, sondern auch der bundesrätliche Sprecher uns die klare Zusi- cherung gibt, dass eine Gesetzgebung vorbereitet wird, wel- che das Recht auf Waffenbesitz grundsätzlich gewährleistet und wirklich nur Missbräuche bekämpft, ohne Hunderttau- sende von Schützen und Waffenbesitzern in diesem Lande zu schikanieren oder gar zu entwaffnen.
Vergessen Sie nicht, dass dieser Artikel die Hürde des obliga- torischen Referendums bei Volk und Ständen nehmen muss. Diese Hürde ist nur dann zu nehmen, wenn die Schützen und Waffenbesitzer in diesem Lande, welche der Tradition verbun- den sind und auf altverbriefte Rechte pochen, eine Garantie haben, dass die Regelung des Missbrauchs nicht zu einem neuen Missbrauch führt.
M. Salvioni: J'étais président de la commission ad hoc du Conseil national qui s'est occupée de l'initiative Borel François et de l'initiative du canton du Tessin et j'ai vu la documentation dont on n'a pas parlé ici, mais qui était impressionnante.
En effet, le commerce d'armes - je ne parle pas ici des collec- tionneurs, des chasseurs ou des sportifs qui font du tir - peut prendre une énorme envergure. Des armes sortent de Suisse de façon incroyable et en quantité. Je vous donnerai un exem- ple: des caisses de fusils kalachnikov sont envoyées poste restante à Chiasso, avec pour adresse un nom fantaisiste, et quelqu'un se présente et retire ces caisses en payant le rem- boursement. Il y a de nombreux cas semblables. On en est même arrivé au point qu'en Sicile une vidéo publicitaire a été tournée par la télévision locale pour une maison suisse qui fai- sait commerce de ces armes. Cela est évidemment excessif. Beaucoup de problèmes ont surgi, notamment au Tessin, car, chaque fois qu'un crime grave est commis avec des armes provenant de Suisse, la police italienne demande à la Suisse pourquoi elle n'est pas en mesure ou ne veut pas essayer de réglementer ce commerce.
Cela dit, je pense que ce problème doit être réglé. Non pas que l'on veuille aller contre le principe de la déréglementation, mais il y a des problèmes qui surgissent et qui doivent être ré- glés à cause de leurs conséquences. Je suis d'accord avec la décision du Conseil national, mais je ne peux pas accepter la proposition de M. Loretan, et ce pour plusieurs raisons, mais avant tout pour une question de logique, Monsieur Loretan. Si la loi doit empêcher les abus, cela signifie implicitement qu'il y a un droit, il ne peut en effet pas y avoir abus s'il n'y a pas de droit. La loi me semble donc complète, mais le Conseil fédéral et le Parlement devront légiférer dans le domaine des abus, c'est-à-dire que le droit est reconnu, seuls les abus de ce droit sont empêchés. C'est une première raison, de nature pure- ment logique, qui m'incite à dire que la phrase que voudrait ajouter M. Loretan est inutile et même contradictoire, je vais le démontrer.
Qu'est-ce que cela signifie, en effet, d'établir que la Confédéra- tion édicte des dispositions pour combattre les abus et, en même temps, que chaque citoyen dispose de la liberté inalié- nable de posséder une arme? Lorsque quelqu'un aura com-
mis un crime au moyen d'une arme à feu, Monsieur Loretan, il va s'accrocher à ce droit constitutionnel, le droit d'acheter une arme. Vous créez là une confusion terrible dans l'application de cette norme. C'est à mon avis une phrase qui est source de confusion dans l'application de la loi. D'autre part, les préci- sions concernant l'application du principe selon lequel les abus doivent être combattus seront trouvées dans la loi d'ap- plication sur laquelle nous devrons discuter. Là, on pourra pré- ciser les catégories de personnes qui auront le droit inaliéna- ble et reconnu de posséder des armes pour pratiquer le tir, la chasse ou dans un but de collection. La distinction pourra être faite dans la loi. Mais si une personne ou un collectionneur a déjà commis des crimes graves à l'aide d'armes à feu, et re- vendique le droit constitutionnel d'acheter une arme, que pourra-t-on lui répondre? La loi n'a pas la force d'une norme constitutionnelle. On devra lui vendre des kalachnikov pour sa collection, en sachant qu'il pourra en faire un usage non dé- siré contre lequel on lutte.
Il est évident, et M. Rüesch a raison, qu'une loi ne permet pas d'éviter tout ce qui peut arriver. Mais, du moins, pourrait-on re- médier à la situation scandaleuse qui a fait de la Suisse un supermarché d'armes de guerre - c'est bien de cela qu'il s'agit - qui sont vendues partout dans le monde, et surtout dans les régions qui sont maintenant en guerre, comme la Yougoslavie, ou dans des régions où il y a des organisations criminelles comme en Italie. On pourrait entraver et punir ceux qui essaient de gagner de l'argent en vendant des objets de mort dont ils savent pertinemment qu'ils seront utilisés pour tuer.
C'est la raison pour laquelle on doit, à mon avis, garder la for- mulation du Conseil national et de la commission et laisser à l'article 40bis (nouveau) la phrase telle quelle: «La Confédéra- tion édicte des prescriptions contre l'usage abusif d'armes, d'accessoires d'armes et de munitions», et renvoyer les détails à la législation d'application. C'est ainsi qu'il faut procéder, si- non cela signifie confondre les choses et introduire déjà dans la norme constitutionnelle les prémisses d'une éventuelle diffi- culté d'interprétation de la loi. C'est pourquoi je m'oppose à la proposition Loretan et vous demande d'en rester à la décision du Conseil national.
Bundesrat Koller: Wir alle wissen, dass das heutige schweize- rische Waffenrecht nicht mehr weiter zu verantwortende Lücken enthält. Das Waffenrecht in der Schweiz wird heute durch das Konkordat vom 27. März 1969 über den Handel mit Waffen und Munition geregelt. Dieses gilt nicht einmal in allen Kantonen. Herr Loretan, ausgerechnet der Kanton Aargau ist diesem Konkordat nicht beigetreten. Verschiedene Kantone haben zwar ergänzende kantonale Vorschriften erlassen.
Aber damit bin ich bereits bei den offensichtlichsten Mängeln der heutigen Regelung angelangt. Es besteht heute in der Schweiz eine sehr unterschiedliche Regelung des Waffen- rechts. Nur gerade dreizehn Kantone kennen eine Waffentrag- bewilligung. Da wir keine einheitliche Bundesnorm haben, ist auch die Gewährung von Rechtshilfe mangels doppelter Straf- barkeit im internationalen Verkehr nicht gewährleistet.
Die vielleicht schwerwiegendste Lücke des Konkordats be- steht darin, dass es die Langwaffen, ausgenommen Serie- feuerwaffen, nicht erfasst. Somit sind die Halbautomaten frei erhältlich, das sind beispielsweise die berühmten Kala- schnikows.
Der Bund hat seinerzeit versucht, in einer Verordnung zum Kriegsmaterialgesetz diese sehr schwerwiegende Lücke zu schliessen, aber das Bundesgericht hat in einem Entscheid Tondini im Jahre 1987 erklärt, es fehle hierfür eine ausrei- chende Rechtsgrundlage. Darum kann dieser unbefriedi- gende Rechtszustand sicher nicht weiter belassen werden.
Auf Bundesstufe hat Herr Bundesrat Furgler - ich glaube zu- mindest, dass er es war - bereits einen ersten Versuch einer einheitlichen Bundesregelung unternommen. Diese ist dann aber in der Vernehmlassung von einer grossen Zahl der Kan- tone und der Parteien bekämpft worden, so dass diese Bun- desvorlage nicht weiter verfolgt worden ist. Man hat allgemein erwartet, dass sich die Kantone nun zu einer Revision des Kon- kordates aufraffen würden.
Initiative parlementaire. Commerce d'armes
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E
9 mars 1993
Ich bin Herrn Rüesch als bekanntem Föderalisten insofern dankbar, als er selber ausdrücklich erklärt hat, dass wir auf- grund von Unterlassungen der Kantone zu einer Bundesge- setzgebung schreiten müssen. Alle Versuche, dieses sehr mangelhafte Konkordat der Kantone zu revidieren, sind ge- scheitert, und heute - das erleichtert übrigens dem Bundesrat die Stellungnahme - hat auch die Konferenz der kantonalen Justiz- und Polizeidirektoren in einem summarischen Ver- nehmlassungsverfahren ausdrücklich erklärt, sie sei mit die- ser Bundesgesetzgebung, mit dieser neuen Bundeskompe- tenz, einverstanden. Um so leichter fällt heute dem Bundesrat die Wiederaufnahme dieser - eigentlich seiner eigenen - Vor- lage aus dem Jahre 1982 in Form einer Einzelinitiative, die Ihre Kommission nun auch zur Annahme empfiehlt.
Es besteht allgemein Einigkeit darüber, dass nur eine Miss- brauchsgesetzgebung möglich sein soll, aber ich will Ihnen nicht verhehlen, dass der Teufel auch hier im Detail stecken wird, also genau gleich wie bei der Spielbankenvorlage vom letzten Sonntag.
Ueber Missbrauchsgesetzgebungen einigt man sich aus Prin- zip relativ rasch, aber es wird keine leichte gesetzgeberische Aufgabe sein, hier eben zwischen dem traditionellen Waffen- recht in unserer Eidgenossenschaft und dieser notwendigen Missbrauchsgesetzgebung die gute Mitte zu finden. Der Teu- fel steckt hier wirklich im Detail, worauf auch Herr Loretan, Herr Coutau und Herr Bühler zu Recht hingewiesen haben.
Damit würde ich bereits hier kurz zum Antrag von Herrn Lore- tan Stellung nehmen. Schon in der Kommission ist das Pro- blem aufgeworfen worden, ob es nicht richtig wäre, das Recht des Schweizer Bürgers auf freien Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen in den Verfassungsartikel aufzunehmen. Der Bun- desrat empfiehlt Ihnen mit der Kommission, das nicht zu tun. Zwar anerkennen wir durchaus, Herr Loretan, dass dieses Recht eigentlich nichts anderes als das Korrelat zur Wehr- pflicht ist. Der Kommissionsreferent hat selber auf Artikel 18 Absatz 3 zweiter Satz der Bundesverfassung verwiesen, wo es ausdrücklich heisst: «Die Waffe bleibt unter den durch die Bun- desgesetzgebung aufzustellenden Bedingungen in den Hän- den des Wehrmannes.»
Weshalb wir Ihnen trotzdem eindringlich raten, eine solche Be- stimmung, wie sie Herr Loretan vorschlägt, nicht in die Verfas- sung aufzunehmen, hat vor allem mit zwei Gründen zu tun: Wir sind der Meinung, dass in die Verfassung nur elementarste Grundrechte aufgenommen werden sollten. Nur sie verdienen eigentlich Verfassungsrang.
Aber nicht minder wichtig ist uns ein zweiter Grund. Auch nach Ihrem Vorschlag, Herr Loretan, wäre dieses Recht des Schwei- zer Bürgers durch den ersten Satz von Artikel 40bis (neu) be- reits wieder relativiert. Das heisst, das verfassungsmässig ge- währleistete Waffenrecht gälte dann doch wieder nur im Rah- men der Gesetzgebung. Und damit wären wir eigentlich auf Verfassungsstufe nicht weiter als jetzt, wo wir Ihnen einen kla- ren Missbrauchsartikel vorschlagen.
Ich bin überzeugt, dass für die betroffenen Kreise - vor allem also für unsere Schützen, aber auch für unsere Jäger und an- dere betroffene Kreise, die ihre Waffen ja wirklich nicht für kri- minelle Zwecke gebrauchen - die politische Sicherheit, dass dieses sicher nicht leicht zu erstellende Missbrauchsgesetz dem fakultativen Gesetzesreferendum unterstehen wird, ei- gentlich genügen sollte. Denn sonst machen wir den Betroffe- nen auf Verfassungsstufe etwas vor, was wir nachher auf Ge- setzesstufe nicht ganz halten können.
Insofern wäre ich Ihnen, Herr Loretan, dankbar, wenn Sie nach diesen Zusicherungen, die ich Ihnen gebe, auf Ihren Antrag verzichten könnten. Dies um so mehr, als ich hier noch einmal wiederholen kann, was ich bereits im Rahmen der EWR- Debatte gesagt habe: Eine generelle Registrierungspflicht für alle Waffen, also auch für unsere Waffen, die wir als Wehrpflich- tige haben, würde eindeutig über das Ziel hinausschiessen. Das wäre übertriebene Regulierung im Sinne des Votums von Herrn Ruesch.
Dass aber gesetzgeberisches Handeln unbedingt nötig ist, hat uns vor allem die Entwicklung nach Ausbruch des Jugo- slawienkriegs gezeigt. Denn nach Ausbruch des Jugoslawien- kriegs bestand tatsächlich ganz konkret die Gefahr, dass die
Schweiz erneut international in den Ruf eines Selbstbedie- nungsladens für Waffen geraten würde. Wir haben dann zwar aufgrund der Kompetenz in auswärtigen Angelegenheiten, Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfassung, am 18. Dezem- ber 1991 die Verordnung über den Erwerb und das Tragen von Schusswaffen durch jugoslawische Staatsangehörige erlassen.
Diese Verordnung war durchaus erfolgreich; sie ist auch hart, sie sieht generell ein Waffenerwerbs- und Waffentragverbot für jugoslawische Staatsangehörige vor. Sie hat aber, was viel- fach übersehen wird, den Erwerb von Schusswaffen auch für die übrigen Ausländer wesentlich verschärft, um Umgehungs- geschäfte zu verhindern: Es können danach Ausländer nur dann Waffen erwerben, wenn sie einen Waffenerwerbsschein nach ihrem Heimatrecht besitzen. Der Erfolg dieser Verord- nung war sicher sehr gut. Wir haben nach den Meldungen der Kantone feststellen dürfen, dass der legale Erwerb von Waffen durch Ausländer im ersten Halbjahr 1991 noch etwa 6000 um- fasste und dass er in der gleichen Periode 1992 auf 160 zu- rückgegangen ist.
Auf der anderen Seite muss ich vor allem jenen, die diesem neuen Verfassungsartikel gegenüber etwas skeptisch sind, klar sagen, dass die Rechtsgrundlage für diese Verordnung schmal war und dass Artikel 102 Ziffer 8 der Bundesverfas- sung nicht die Verfassungsgrundlage für ein schweizerisches Waffenrecht sein kann, das sich verantworten lässt.
In diesem Sinne möchte ich Sie bitten, auf den Entwurf einzu- treten und ihn zu genehmigen.
Zum Zeitplan: Ein eidgenössisches Waffengesetz ist nach den gemachten Darlegungen sicher dringlich. Wir möchten, wenn Sie diese Vorlage genehmigen, möglichst noch in diesem Jahr Volk und Stände über den neuen Verfassungsartikel ab- stimmen lassen, um möglichst rasch eine Expertenkommis- sion zur Erarbeitung dieses Gesetzes einsetzen zu können. Selbstverständlich werden wir den Schützenvereinen auch in dieser Expertenkommission Gelegenheit geben, sich Gehör zu verschaffen. Geplant wäre im optimalsten Fall die Verab- schiedung der Botschaft zuhanden des Parlamentes auf Ende 1994.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten, und ich möchte Herrn Loretan bitten, nach meinen Erklärungen auf seinen Antrag zu verzichten. Wir werden das Problem auf Ge- setzesstufe lösen müssen; dort ist der richtige Ort.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Ziff. I Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Antrag Loretan Art. 40bis (neu) .... und Munition. Das Recht des Schweizer Bürgers auf freien Erwerb, Besitz und Tragen von Waffen ist gewährleistet.
Ch. Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition Loretan Art. 40bis (nouveau)
.... prescriptions contre l'abus d'armes, d'accessoires d'armes et de munitions. La liberté du citoyen suisse d'acquérir, de dé- tenir et de porter des armes est garantie.
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Motion Salvioni
Küchler, Berichterstatter: Ich bin auf die Formulierung des neuen Verfassungsartikels gemäss Kommissionsantrag be- reits eingegangen.
Ich möchte lediglich noch drei Bemerkungen zum Antrag von Kollege Loretan machen:
Die Kommission sowie der Nationalrat, der Bundesrat und die Kantone gelangen zur Auffassung, dass dieses Recht eher auf Stufe Gesetz zu verankern sei - übrigens auch im Sinne von Kollege Salvioni, der ausdrückte, dass es logisch sei, das Recht auf Gesetzesstufe zu verankern, primär als Recht, und dann im Anschluss an das Recht die Missbrauchsgesetzge- bung zu regeln.
Loretan: Ich danke Herrn Bundesrat Koller, aber auch dem Herrn Berichterstatter für die präzisierenden Erläuterungen, auf welchen sie, wie man vor Gericht sagen würde, behaftet werden können. Das steht dann auch so im Amtlichen Bulletin des Ständerates. Ich will mich da nicht auf juristische Streite- reien einlassen wie Kollege Salvioni, der gewiss ein ausge- zeichneter Rechtsanwalt ist, das ist unbestritten.
Ich möchte aber noch einige kurze Bemerkungen zu diesem wirren und widersprüchlichen Passus in Ziffer 63 des Berich- tes der Sicherheitspolitischen Kommission des Nationalrates machen. Den Ausführungen der Herren Koller und Küchler entnehme ich, dass offensichtlich in einer künftigen Gesetzge- bung auf Waffenerwerbsschein und Waffentragbewilligung für Private, wie Schützen, Jäger, Waffensammler, aktive und ehe- malige Angehörige der Armee, verzichtet werden wird.
Das ist das eine. Und das andere: Logischerweise muss dann bei Verkauf, Erwerb, Verschenkung von Waffen, die nicht als besonders gefährlich eingestuft werden, bei normalen Or- donnanzwaffen zum Beispiel, auf eine Meldepflicht verzichtet werden - und damit auch auf eine Registrierung dieser Vor- gänge. Wer eine Waffe wo und wie lange besitzt, dies zu regi- strieren, darauf wird nach den Ausführungen der beiden Her- ren verzichtet werden. Ich hoffe, dass sich diese Meinung dann auch in der Expertenkommission, in der Verwaltung und später im Bundesrat und in den Räten durchsetzen wird. Ich bin dankbar dafür - in diesem Sinne bin ich auch Interessen- vertreter -, dass insbesondere der Schweizerische Schützen- verein und die anderen Landesschützenverbände sowie die Verbände der Jäger und der Waffensammler in der Experten- kommission - vielleicht durch einen einzigen Vertreter - Ein- sitz nehmen können.
In diesem Sinne bin ich bereit, den Antrag zurückzuziehen - was hiermit geschehen ist.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Ziff. Il Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. II Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.3074
Motion Salvioni Bundesgesetz über die Kontrolle des Waffenhandels Loi fédérale pour le contrôle du commerce des armes
Wortlaut der Motion vom 9. März 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, den Räten ohne Verzug eine Botschaft über die Kontrolle des Waffenhandels in der Schweiz zu unterbreiten.
Texte de la motion du 9 mars 1992
Le Conseil fédéral est invité à soumettre aux Chambres, dans le plus bref délai, un message sur le contrôle du commerce des armes en Suisse.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Béguin, Bisig, Bloetzer, De- lalay, Flückiger, Iten Andreas, Martin Jacques, Petitpierre, Schoch, Weber Monika (10)
M. Salvioni: La motion avait été introduite au moment où la commission ad hoc du Conseil national avait décidé de s'oc- cuper aussi de la préparation de la loi d'application. Le Conseil fédéral n'avait pas manifesté la volonté ni la disponibilité de faire ce travail. Au moment où j'ai déposé ma motion, M. Koller, conseiller fédéral, avait déclaré que le Conseil fédéral était dis- posé à accepter ce mandat et à élaborer cette loi. Cette motion visait à transmettre la compétence de la commission, qui en avait ainsi décidé, d'élaborer la loi au Conseil fédéral. En fait, le Conseil fédéral n'a pas donné de réponse formelle à ma mo- tion, mais il l'a traduite dans la pratique.
Le Conseil fédéral a donc accepté ma motion tacitement, et si M. Koller, conseiller fédéral, le confirme maintenant, la ques- tion est liquidée.
Bundesrat Koller: Ich kann Ihnen formell erklären, dass der Bundesrat bereit ist, die Motion anzunehmen. Ich habe Ihnen auch bereits einen provisorischen Zeitplan für die Ausarbei- tung des Gesetzes bekanntgegeben.
Ueberwiesen - Transmis
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Parlamentarische Initiative (Borel François) Handel mit Waffen. Aufsicht des Bundes Initiative parlementaire (Borel François) Commerce d'armes. Contrôle fédéral
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
91.406
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
09.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
78-85
Page
Pagina
Ref. No
20 022 569
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