Discrimination raciale. Convention
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E 9 mars 1993
pressiven Massnahmen. Sie sind nötig, und zwar nach Auffas- sung des Bundesrates unabdingbar nötig. Aber noch viel wichtiger ist für den Bundesrat die geistig-politische Auseinan- dersetzung mit dem gewalttätigen Extremismus in unserem Land.
Ich bin daher allen Votanten dafür dankbar, dass sie einen wichtigen Beitrag zu dieser geistig-politischen Auseinander- setzung mit dem gewalttätigen Extremismus geleistet haben. Diese Anstrengungen müssen wir auf staatlicher und gesell- schaftlicher Ebene unbedingt weiterführen; denn ich darf Ih- nen offen sagen: Ich bin keineswegs der Meinung, dass we- gen des Rückganges der gewalttätigen Anschläge auf Asylan- tenunterkünfte dieses Problem in der Schweiz nun in den Hin- tergrund getreten wäre. Die zunehmende Arbeitslosigkeit, die wirtschaftliche Rezession oder ein jederzeit möglicher Wieder- anstieg von Asylgesuchen können uns auf diesem Gebiet vor neue Tatbestände stellen, die zu meistern für einen Rechts- staat - auch für unseren Rechtsstaat - eine grosse Herausfor- derung darstellen wird.
In diesem Sinne danke ich Ihnen noch einmal für die positive Aufnahme des Berichtes, und ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie diesen ersten Extremismusbericht des Bundesrates zur Kenntnis nehmen.
Präsident: Die Kommission beantragt, vom Bericht Kenntnis zu nehmen.
Zustimmung - Adhésion
92.065
Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten. Weiterführung Coopération avec les Etats d'Europe centrale et orientale. Poursuite
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1992, Seite 1134 - Voir année 1992, page 1134 Beschluss des Nationalrates vom 4. März 1993 Décision du Conseil national du 4 mars 1993
Art. 2bis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 2bis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Präsident: Der Nationalrat hat hier eine Ergänzung beschlos- sen, die Ihnen der Präsident der Aussenpolitischen Kommis- sion nicht persönlich präsentieren kann, weil er die Sitzung aus zwingenden Gründen vorzeitig verlassen musste. Es geht um einen Artikel 2bis (neu), wonach der Bundesrat jährlich Bericht zu erstatten hat. Die Aussenpolitische Kom- mission beantragt uns einstimmig, dieser Ergänzung zuzu- stimmen. - Sie sind damit einverstanden.
Angenommen - Adopté
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
92.029
Rassendiskriminierung. Uebereinkommen und Strafrechtsrevision Discrimination raciale. Convention et révision du droit pénal
Botschaft, Beschluss- und Gesetzentwürfe vom 2. März 1992 (BBI II 269)
Message, projets d'arrêté et de loi du 2 mars 1992 (FF III 265) Beschluss des Nationalrates vom 17. Dezember 1992 Décision du Conseil national du 17 décembre 1992
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Zimmerli, Berichterstatter: Mit Botschaft vom 2. März 1992 unterbreitet der Bundesrat dem Parlament zwei Entwürfe: einen Beschlussentwurf A betreffend das Internationale Uebereinkommen zur Beseitigung jeder Form von Rassendis- kriminierung und einen Gesetzentwurf B für die entspre- chende Ergänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes.
In der vergangenen Wintersession hat der Nationalrat das Menü mit einem neuen Bundesgesetz (Gesetzentwurf C über die Schaffung einer Ombudsstelle gegen Rassismus; vgl. AB 1992 N 2676) angereichert Der Nationalrat stimmte einem Bei- tritt der Schweiz zur Rassismuskonvention am 17. Dezember 1992 mit 107 zu 13 Stimmen zu. Die gestützt darauf nötige Er- gänzung des Schweizerischen Strafgesetzbuches und des Militärstrafgesetzes verabschiedete der Nationalrat mit 102 zu 13 Stimmen. Schliesslich beschloss er - wie ich erwähnt habe - sozusagen aus dem Stand mit 58 zu 34 Stimmen, ein Bundesgesetz über die Schaffung einer Ombudsstelle gegen Rassismus. Sie finden diese neue Vorlage ebenfalls auf der Fahne.
Das Verbot der Rassendiskriminierung ist im Völkerrecht fest verankert. Der Bundesrat hat schon mehrfach die Absicht ge- äussert, das im Jahre 1965 von der Generalversammlung der Vereinten Nationen verabschiedete Uebereinkommen gegen die Rassendiskriminierung zu ratifizieren. So unterstrich der Bundesrat beispielsweise im Jahre 1982 in seinem Bericht zur schweizerischen Menschenrechtssituation, dass der Beitritt der Schweiz einen wichtigen Bestandteil der schweizerischen Menschenrechtspolitik darstelle. So ist es in der Tat.
Bis heute haben 132 Vertragsstaaten das Abkommen ratifi- ziert. Das Anliegen des Uebereinkommens ist heute von be- sonderer Aktualität. Die weltweiten Migrationsbestrebungen haben auch in der Schweiz Aengste und verstärkt Abwehrhal- tungen ausgelöst.
Damit ist angedeutet, dass die Beseitigung der Rassendiskri- minierung nicht nur ein Problem des internationalen Rechts ist, sondern auch eine eminent wichtige innenpolitische Be- deutung hat. Das Uebereinkommen verbietet die Rassendis- kriminierung und verpflichtet die Vertragsstaaten zu verschie- denen Massnahmen, wie sie im Abkommen im einzelnen auf- geführt sind.
Im Sinne des Uebereinkommens bedeutet Rassendiskriminie- rung jede auf der Rasse, der Hautfarbe, der Abstammung, dem nationalen Ursprung oder dem Volkstum beruhende Un- terscheidung, Ausschliessung, Beschränkung oder Bevorzu- gung, die zum Ziel oder zur Folge hat, dadurch ein gleichbe- rechtigtes Anerkennen, Geniessen oder Ausüben von Men- schenrechten und Grundfreiheiten im politischen, wirtschaftli- chen, sozialen, kulturellen oder in jedem sonstigen Bereich des öffentlichen Lebens zu vereiteln oder zu beeinträchtigen.
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Zusammenarbeit mit ost- und mitteleuropäischen Staaten. Weiterführung Coopération avec les Etats d'Europe centrale et orientale. Poursuite
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.065
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
09.03.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
90-90
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20 022 572
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