Navigation aérienne. Loi. Modification
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E 11 mars 1993
J'ai enregistré la claire contribution de M. Kündig à cette ré- 91.076 flexion dès aujourd'hui.
Frau Meier Josi, Berichterstatterin: Darf ich nur in einer Schlussbemerkung den Zusammenhang zwischen dieser Frage und der Diskussion über Revitalisierungsprogramme herstellen. Die beste Lösung der Probleme der Arbeitslosen- kasse ist selbstverständlich die Schaffung von neuen Arbeits- plätzen. Wenn die Arbeitslosen wieder arbeiten gehen, wird die Last dieser Kasse von selbst zurückgehen. Dort müssen wir also ansetzen.
Luftfahrtgesetz. Aenderung Navigation aérienne. Loi. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 20. November 1991 (BBI 1992 | 607) Message et projet de loi du 20 novembre 1991 (FF 19921587)
Beschluss des Nationalrates vom 3. Juni 1992 Décision du Conseil national du 3 juin 1992
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
31 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.048
Arbeitszeitgesetz. Aenderung Loi sur la durée du travail. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1992, Seite 1092 - Voir année 1992, page 1092 Beschluss des Nationalrates vom 2. März 1993 Décision du Conseil national du 2 mars 1993
Art. 25 Abs. 1, Ziff. Il Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 25 al. 1, ch. Il al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Nach einer langen Behandlungs- dauer hat nach dem Ständerat nun am 2. März 1993 auch der Nationalrat diese Vorlage behandelt und zwei Differenzen zum Ständerat geschaffen. Ich schlage Ihnen vor, beide Differen- zen durch Zustimmung zum Nationalrat zu bereinigen. Ich er- läutere sie kurz:
Artikel 25 handelt von der Strafverfolgung. Der Ständerat hatte mit seinem ersten Beschluss das neu vom Bundesrat vorgeschlagene Antragsrecht des Personals und seiner Ver- treter gestrichen. Damit verbleibt der Charakter des Offizialde- likts. Auf Anregung der Redaktionskommission und im Einver- nehmen mit dem Bundesamt für Justiz wird eine juristisch ein- wandfreie, also bessere Umschreibung für die Behandlung von Bagatellfällen vorgeschlagen. Materiell ist keine Aende- rung beabsichtigt
Die zweite Differenz betrifft das Inkrafttreten (Ziff. Il Abs. 12) . Inzwischen ist der 31. Mai 1992 längst vorüber. Die Frage des rückwirkenden Inkrafttretens stellt sich allenfalls für die materi- ellen Bestimmungen, also die Vergütung für arbeitszeitliche Erleichterungen. Hingegen ist das rückwirkende Inkrafttreten von Strafbestimmungen unzulässig. Aus diesem Grund muss der Bundesrat die Möglichkeit haben, das Inkrafttreten gestaf- felt vorzunehmen.
Angenommen - Adopté
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Danioth, Berichterstatter: Das heute geltende Luftfahrtgesetz datiert vom 21. Dezember 1948; es stammt also aus der unmit- telbaren Nachkriegszeit. Insgesamt wurde es bis heute sie- benmal geändert, und Anfang der achtziger Jahre wurde so- gar eine Totalrevision in Aussicht genommen, dann aber aus den in der Botschaft dargelegten Gründen verschoben. Heute befassen wir uns mit punktuellen Aenderungen, die aber von Aktualität und von einer gewissen Bedeutung - auch europa- politisch - sind.
Ein erster Gesichtspunkt: Die technischen Umwälzungen und die Zunahme der verkehrspolitischen Bedeutung des Flugver- kehrs, aber auch das Ueberhandnehmen von Flugfeldern, also von Flugplätzen, die in kantonalem Einflussbereich ste- hen, haben zu neuen Dimensionen geführt. Hinzu kommt die überall sichtbar gewordene zunehmende Vielfalt im Luftver- kehr. Ich nenne nur die dominierende Stellung des Heliko- pters, das Aufkommen von unbemannten Fluggeräten, Mo- dellflugzeugen, vor allem aber auch die Weiterentwicklung des Fallschirms zu steuerbaren Geräten der Sportfliegerei wie Gleitfallschirmen und Hängegleitern. Dies alles hat die Gren- zen der heutigen Gesetzgebung deutlich gesprengt. Es ist oft ein wahrer - wenn auch mehr oder weniger friedlicher - Luft- kampf der verschiedensten Interessen zu beobachten.
Dabei wird der Verkehr in der Luft längst nicht mehr bloss dort wahrgenommen. Er wird zunehmend zur Quelle der Bela- stung für die Anwohner am Boden. Dass die Mobilität auch im Luftverkehr nebst ihren Entwicklungschancen Grenzen sicht- bar werden lässt, dürfte heute einer allgemeinen Erkenntnis und Einsicht entsprechen. Es ist daher Aufgabe des Gesetz- gebers und der Vollzugsbehörden, klare Leitplanken fest- zulegen.
Die Kommission hat sich trotz der intensiven Behandlung der Vorlage im Nationalrat, wo die gegensätzlichen Anschauun- gen und Interessen hart aufeinanderprallten, die Sache nicht leichtgemacht. Sie hat zusätzliche Berichte angefordert, für den zentralen Revisionspunkt der Bodenorganisation - Artikel 37ff. - alternative Modelle ausarbeiten lassen und insbeson- dere auch veranlasst, dass alle Kantone hierzu direkt konsul- tiert wurden, nicht nur über die Eidgenössische Luftfahrtkom- mission, wie das bisher geschehen ist.
Die Kommission hätte es auch begrüsst, wenn der Bundesrat die Erarbeitung eines neuen Flugplatzkonzeptes im Sinne ei- nes Sachplanes nach Raumplanungsgesetz rascher an die Hand genommen hätte, d. h., dem Parlament parallel zum Ge- setz unterbreitet hätte. Die heutige Gesetzesrevision wird hierzu aber ein willkommmener Anstoss sein. Auch wird sich die Kommission noch einlässlicher mit der Swisslex-Vorlage zur Revision der entsprechenden Bestimmungen über die Oeffnung unseres Marktes für ausländische Interessenten und Gesellschaften zu befassen haben. Wir werden also näch- ste Woche bei der Behandlung der Swisslex-Vorlage diese Ge- setzesvorlage nochmals zu behandeln haben.
Nun, die Hauptverantwortung und die Führungsrolle in der Luftfahrtpolitik liegen aufgrund der klaren Kompetenznorm des Artikels 37ter der Bundesverfassung eindeutig beim Bund. Angesichts der Tatsache, dass die Sicherstellung einer
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Arbeitszeitgesetz. Aenderung Loi sur la durée du travail. Modification
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
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1993
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I
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Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
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Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.048
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Numero dell'oggetto
Datum 11.03.1993 - 08:00
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120-120
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