E 17 mars 1993
186
Swisslex. Sécurité d'installations techniques
93.101
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens
(Swisslex) Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la sécurité d'installations et d'appareils techniques. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF 1 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Onken, Berichterstatter: Das ist die erste Vorlage des Swiss- lex-Programmes, die wir beraten. Wir beraten sie im ordentli- chen Rechtsetzungsverfahren. Wir ändern ein Gesetz Und auch wenn es gegenüber der Fassung von Eurolex vielleicht nicht so viele und grundlegende Abweichungen gibt, so gibt es eben doch einige erwähnenswerte Modifikationen. Und die Seriosität einer Gesetzesberatung gebietet es, dass wir uns dafür etwas Zeit nehmen.
Bei diesem Bundesgesetz über die Sicherheit von techni- schen Einrichtungen und Geräten (Steg) handelt es sich im ei- gentlichen Sinn um eine spröde «technische» Materie. Es geht darum, welche Anforderungen technische Einrichtungen und Geräte erfüllen müssen, damit man sie auf den Markt bringen kann. Solche Regelungen dienen primär der Sicherheit der Menschen, die entweder als Konsumentinnen und Konsu- menten oder als Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer mit technischen Geräten umgehen. Insofern handelt es sich beim Steg um klassisches Polizeirecht. Polizeiliche Regelungen ha- ben jedoch häufig auch wirtschaftspolitische Bedeutung. Man kann die Anforderungen zum Beispiel so festlegen, dass Pro- dukte ausländischer Hersteller gegenüber jenen inländischer Hersteller benachteiligt werden. Das führt zu Wettbewerbs- verzerrungen, zu sogenannten nichttarifären Handelshemm- nissen.
Der Beitritt zum EWR hätte in diesem Bereich eine sehr weitge- hende und längst fällige Vereinheitlichung gebracht. Wir hät- ten die neue Konzeption der Europäischen Gemeinschaft, den sogenannten «new approach», auf dem Gebiete der tech- nischen Harmonisierung und Normung in unser Landesrecht umgesetzt und generell EG-Normen als massgebend aner- kannt. Dies hätte den Freihandel in zweierlei Hinsicht gestärkt: Einerseits hätten ausländische Produzenten auf dem schwei- zerischen Markt gleichlange Spiesse erhalten wie schweizeri- sche Produzenten, was sicher im Interesse unserer Konsu- menten und Konsumentinnen liegt. Andererseits hätten un- sere Hersteller auf dem integrierten europäischen Markt bes- sere Absatzchancen erhalten, und dies ist für die Erhaltung des Werkplatzes Schweiz von einer erstrangigen Bedeutung. Mit der vorliegenden autonomen Revision des Steg wird nun beabsichtigt, auf dem Gebiet der technischen Harmonisie- rung und Normung dieselben Ziele zu erreichen, wie sie mit dem EWR-Beitritt erreicht worden wären. Dabei gilt es jedoch, folgendes zu beachten:
pieren. Wir müssen uns, mit anderen Worten, an internationale Standards - nicht nur an EG- bzw. EWR-Standards - anleh- nen, wobei aber diese EG- bzw. diese EWR-Standards in der Praxis im Vordergrund stehen werden.
In den Grundzügen ist das Steg schon heute ein modernes und in weiten Teilen sogar eurokompatibles Gesetz Es geht davon aus, dass technische Einrichtungen und Geräte den all- gemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen müs- sen und dass die Sicherheitsanforderungen erfüllt sind, wenn ein Produkt neben allfälligen bundesrechtlichen Vorschriften auch den Normen von Fachorganisationen entspricht. Diese Normen müssen vom Eidgenössischen Departement des In- nern im Einvernehmen mit dem Eidgenössischen Volkswirt- schaftsdepartement genehmigt worden sein.
Mit der Fassung Eurolex wäre das Steg dahin gehend modifi- ziert worden, dass der Bundesrat die in einschlägigen EG- Richtlinien festgehaltenen grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen mit Verordnungen ins Landes- recht umgesetzt hätte, und die von den EG- bzw. von den EWR-Organen bezeichneten technischen Normen hätten da- mit jene Geltung erlangt, die ihnen nach dem eingangs er- wähnten «new approach» der EG auf dem Gebiete der techni- schen Harmonisierungen zukommt. Sie hätten die Vermutung begründet, dass ein Produkt, das diese europäischen Nor- men erfüllt, den grundlegenden Sicherheits- und Gesund- heitsanforderungen tatsächlich entspricht. Dieser auf die EG- Rechtsakte zugeschnittene Mechanismus wird nun mit der au- tonomen Anpassung des Steg wie folgt in unser Recht inte- griert:
Das elementarste Sicherheitsprinzip - technische Einrich- tungen und Geräte dürfen Leben und Gesundheit der Benut- zer und Dritter nicht gefährden - wird in Anlehnung an die so- genannte Maschinenrichtlinie der Europäischen Gemein- schaft verankert.
Der Bundesrat wird beauftragt, die grundlegenden Sicher- heits- und Gesundheitsanforderungen unter Berücksichti- gung des internationalen Rechts festzulegen. Konkret wird dies bedeuten, dass der Bundesrat die einschlägigen EG- Richtlinien mit Verordnungen in unser Landesrecht über- nimmt.
Die in der Sache zuständigen Bundesbehörden werden die technischen Normen bezeichnen, die geeignet sind, die in den Verordnungen festgelegten Anforderungen zu erfüllen. Soweit möglich sollen sie international harmonisierte Normen, also vorab harmonisierte Normen im Sinne des EG-Rechts, bezeichnen.
Für Produkte, die nach diesen Normen hergestellt worden sind, soll die Vermutung gelten, dass sie die Sicherheitsanfor- derungen erfüllen.
Der Bundesrat wird das Konformitätsbewertungsverfahren in Anlehnung an entsprechende EG- bzw. EWR-Regelungen festlegen und damit die Grundlage schaffen, dass unsere In- dustrie die international notwendigen Konformitätsbescheini- gungen ausstellen oder beschaffen kann.
Mit diesen Anpassungen soll an sich erreicht werden, dass wir die Anforderungen an technische Einrichtungen und Geräte an internationale Standards, insbesondere an die Standards der EG, angleichen. Im Güteraustausch mit der EG bzw. mit den EWR-Staaten wird aber entscheidend sein, dass die EG bzw. die EWR-Staaten unsere landesrechtlichen Konformitäts- bescheinigungen anerkennen. Dies kann - wie gesagt - nur durch den Abschluss bilateraler Abkommen realisiert werden. Damit der Bundesrat die hierzu notwendige Handlungsfreiheit bekommt, enthält Artikel 5 Absatz 2 des Entwurfs eine Kompe- tenzdelegation, die den Bundesrat ermächtigt, über die ge-
187
Swisslex. Sicherheit von technischen Einrichtungen
genseitige Anerkennung von Prüfberichten und Konformitäts- bescheinigungen Vereinbarungen abzuschliessen. In der Bot- schaft wird allerdings dargelegt, dass die EG-Kommission zur- zeit «grössere Zurückhaltung» zeigt, im Bereich der techni- schen Handelshemmnisse bilaterale Abkommen abzuschlies- sen. Das kann sich jedoch wieder ändern, wenn es unserer Di- plomatie gelingt - leichter gesagt als getan -, die potentiellen Vertragspartner zu überzeugen, dass ein Vertragsabschluss im beidseitigen Interesse liegt.
Die Kommission hat den Entwurf des Bundesrates gründlich geprüft. Sie hat ihn einstimmig verabschiedet, und sie bean- tragt dem Rat, ebenfalls auf diese Gesetzesvorlage einzutre- ten und ihren Anträgen zuzustimmen.
M. Cotti, conseiller fédéral: Si vous n'interprétez pas le silence du Conseil fédéral comme un désintérêt pour l'opération qui vous est soumise, je suis d'accord de me taire parce que M. Onken a déjà tout dit et que je n'ai rien à ajouter. Les quel- ques modifications proposées par la commission sont accep- tées par le Conseil fédéral. Dans ces conditions, je ne prolon- gerai pas davantage votre séance.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Abs. 3 Antrag der Kommission Streichen
Art. 2 al. 3 Proposition de la commission Biffer
Onken, Berichterstatter: Dazu möchte ich eine Bemerkung zu- handen der Materialien machen, obwohl wir nun wissen, dass dieser Punkt auch von seiten des Bundesrates nicht bestritten wird.
Die Kommission beantragt Ihnen, in Artikel 2 den Absatz 3 des bundesrätlichen Entwurfes zu streichen. Der Begriff der «har- monisierten Normen» hat im EG-Recht einen gefestigten In- halt. Er meint Normen, die im Auftrag der EG-Kommission von einer europäischen Normenorganisation zur Konkretisierung von Richtlinienvorschriften über die grundlegenden Sicher- heits- und Gesundheitsanforderungen geschaffen und im EG-Amtsblatt veröffentlicht worden sind.
Aus Gründen der Gatt-Verpflichtungen unseres Landes wollen wir uns jetzt aber nicht ausschliesslich auf EG-Normen verlas- sen. Der Bundesrat hat dies in seinem Entwurf so zum Aus- druck gebracht, dass er den Begriff der harmonisierten Nor- men auf internationale Normenorganisationen bezog. Es ist indessen problematisch, einen stehenden Begriff des EG- Rechts zu verwenden, ihm aber bewusst einen anderen Inhalt zu geben, als er im EG-Recht hat.
In der Diskussion ist die Kommission deshalb zur Einsicht ge- langt, dass der Begriff der «harmonisierten Normen» im auto- nom revidierten Steg eigentlich nicht notwendig ist. Er könnte sogar Verwirrung stiften. Neu müssen die sachlich zuständi- gen Bundesämter jede Norm offiziell bezeichnen, damit die Vermutung der Konformität mit den Sicherheitsvorschriften ausgelöst wird. Sie können dies dem Artikel 4b Absatz 1 des Entwurfes entnehmen. Die Kommission hat dort den bundes- rätlichen Vorschlag so präzisiert, dass die Aemter, wenn im- mer möglich, international harmonisierte Normen bezeichnen
sollen (Art. 4b Abs. 1bis). Im Ergebnis wird damit erreicht, was auch der Bundesrat angestrebt hat.
Angenommen - Adopté
Art. 3, 4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 4a Antrag der Kommission Abs. 1
Werden technische Einrichtungen und Geräte nach techni- schen Normen gemäss ...
Abs. 2
.... in Verkehr bringt, nachweisen kann, dass ...
Art. 4a Proposition de la commission
Al. 1
.... normes techniques visées à l'article ..
Al. 2
.... le marché peut apporter la preuve ...
Onken, Berichterstatter: Eine kurze Erläuterung zu den Aen- derungen, die wir in Absatz 1 vorgenommen haben: Hier wird die Vermutung statuiert, dass mit der Anwendung bestimmter technischer Normen angenommen werden kann, die grundle- genden Anforderungen seien erfüllt. Auf die Unterscheidung von harmonisierten und anderen technischen Normen nach Artikel 4b kann, wie schon bei Artikel 2 erwähnt, verzichtet wer- den - deshalb diese redaktionelle Anpassung gegenüber dem Entwurf des Bundesrates.
Zu Absatz 2: Ein Produkt darf auch in Verkehr gebracht wer- den, wenn es bestimmten technischen Normen nicht ent- spricht. Dann besteht einfach keine Vermutung, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, und der Inverkehr- bringer muss im Fall einer Kontrolle den Nachweis, dass die grundlegenden Anforderungen erfüllt sind, auf andere Weise erbringen. Beim Inverkehrbringen muss er diesen Nachweis aber erst erbringen «können», weshalb Ihnen die Kommission beantragt, den Entwurf des Bundesrates entsprechend zu mo- difizieren.
Angenommen - Adopté
Art. 4b Antrag der Kommission Abs. 1
.... zu konkretisieren.
Abs. 1bis (neu) Soweit möglich bezeichnet es international harmonisierte Normen. Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 4b Proposition de la commission Al. 1
.... et de santé. Al. 1bis (nouveau) Dans la mesure du possible, il désigne des normes harmoni- sées sur le plan international. Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Onken, Berichterstatter: Wie schon mehrfach erwähnt, müs- sen die zuständigen Bundesämter die technischen Normen bezeichnen, welche die Konformitätsvermutung begründen. Die Kompetenz wird auf Amtsstufe verlagert, weil es um sehr technische Angelegenheiten geht. So viel zu Absatz 1.
Swisslex. Assurance-accidents
188
E 17 mars 1993
Um die Tragweite des Prinzips, soweit möglich international harmonisierte Normen zu bezeichnen, deutlicher hervortreten zu lassen, beantragt die Kommission, den zweiten Satz von Absatz 1 im Entwurf des Bundesrates zu einem eigenen Ab- satz 1bis zu verselbständigen.
Angenommen - Adopté
Art. 5, 6 zweiter Satz; Art. 7, 8, 10 Abs. 1, 2; Art. 11 Titel, Abs. 1, 2; Art. 12 zweiter Satz, Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 5, 6 2e phrase; art. 7, 8, 10 al. 1, 2; art. 11 titre, al. 1, 2; art. 12 2e phrase, ch. Il Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 22 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.103
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Unfallversicherung. Aenderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur l'assurance-accidents. Modification
Botschaft und Gesetzentwurf vom 24. Februar 1993 (BBI | 805) Message et projet de loi du 24 février 1993 (FF | 757)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Huber, Berichterstatter: Ich spreche namens der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit unseres Rates, und zwar zum Geschäft Aenderung des Bundesgesetzes über die Unfall- versicherung (UVG). Wir haben einen Entwurf zu einer zwei Arti- kel umfassenden Aenderung. Sie finden den Entwurf auf Seite 97 der deutschsprachigen Botschaft und den dazugehören- den Kommentar auf Seite 46 (Ziff. 222). Wie bei den anderen Swisslex-Vorlagen, die uns unverändert vorgelegt werden, ha- ben wir das Geschäft unter dem Titel «Eurolex>> schon einmal behandelt. Damals war der Bundesbeschluss über die Aende- rung des UVG auf Seite 40 der Botschaft II vom 15. Juni 1992 über die Anpassung des Bundesrechts an das EWR-Recht (Vorlage 92.057-30) zu finden. Unser Ratistam 26. August 1992 ohne Gegenantrag auf die inhaltlich und verbal genau gleich lautende Vorlage eingetreten. Ihre Kommission hat nun die neue Vorlage am 4. März 1993 erneut und unter gewandelten Verhältnissen behandelt. Eintreten erfolgte stillschweigend, und ich empfehle Ihnen, dies auch jetzt zu tun.
M. Cotti, conseiller fédéral: Je répète ce que j'ai indiqué tout à l'heure et je me tais.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, Ch. I introduction Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 81 Abs. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 81 al. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Huber, Berichterstatter: Zuerst wird uns eine materielle Aen- derung von Artikel 81 Absatz 1 UVG vorgeschlagen. Die zurzeit geltende Fassung lautet: «Die Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten gelten für alle Betriebe, die obligatorisch versicherte Arbeitnehmer be- schäftigen.»
Artikel 2 Absatz 2 UVG sagt unter dem Marginale «Räumliche Geltung»: «Nicht versichert sind Arbeitnehmer, die von einem Arbeitgeber im Ausland für beschränkte Zeit in die Schweiz entsandt werden.»
Fazit: Wer nicht versichert ist - so wie der Ausländer, der tem- porär hier arbeitet -, für den gelten die wichtigen Vorschriften über die Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten und die entsprechenden Kontrollen durch die Suva nicht. Da- mit entfällt in der Arbeitsmedizin für einen zunehmenden Teil von Arbeitnehmern die immer wichtiger werdende Prävention. Es geht hier um einzelne Arbeitnehmer, aber auch um Equi- pen, die aus dem Ausland kommen. Es ist nicht einzusehen, warum die ausländischen Arbeitgeber in der Schweiz für ihre Arbeitnehmer die oft kostspieligen Massnahmen, die nach der Erfahrung notwendig und nach dem Stand der Technik an- wendbar sind, nicht zu treffen haben. Aus der Unterlassung entsteht auf dem Buckel des Arbeitnehmers für den nicht- pflichtigen Arbeitgeber ein Kostenvorteil und eine Wettbe- werbsverzerrung.
Die Kosten für die Kontrollen werden durch die Prämien finan- ziert Da die ausländischen Arbeitnehmer nicht in der Schweiz versichert sind, kann der Zuschlag nicht erfasst werden. Der administrative Aufwand, um diesen Zuschlag einzutreiben, wäre unverhältnismässig. Die Unfallversicherer sind deshalb damit einverstanden, auf den Zuschlag zu verzichten, das heisst, ihn selber zu übernehmen.
Die Kommission stimmt der Aenderung einstimmig bei einer Enthaltung zu. Ich beantrage Ihnen Zustimmung.
Angenommen - Adopté
Art. 92 Abs. 6 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 92 al. 6 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Huber, Berichterstatter: Wir haben hier eine Aenderung von Artikel 92 Absatz 6 UVG. Bei Artikel 92 Absatz 6 geht es - wie wir vor nicht allzulanger Zeit auch bei der Revision der schwei- zerischen Krankenversicherung ohne jeden Widerspruch im
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Sicherheit von technischen Einrichtungen und Geräten. Aenderung
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur la sécurité d'installations et d'appareils techniques. Modification
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.101
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 17.03.1993 - 08:15
Date
Data
Seite
186-188
Page
Pagina
Ref. No
20 022 591
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.