Motion du conseil national. Sociétés holdings en Suisse
364
E 3 juin 1993
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Postulat Für Ueberweisung als Motion
20 Stimmen 5 Stimmen
Präsident: Damit ist der Vorstoss zu einem Postulat beider Räte geworden.
92.3327
Motion des Nationalrates (Etique) Finanzströme zwischen Staat und Wirtschaft Motion du Conseil national (Etique) Flux financiers entre l'Etat et l'économie générale du pays
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1992
Der Bundesrat wird gebeten, eine Uebersicht über die durch gewisse öffentliche und halböffentliche Aktivitäten (öffentli- cher Verkehr, Gesundheitswesen, Militär, Landwirtschaft, öf- fentliche Werke, Post- und Fernmeldeverkehr) ausgelösten Fi- nanzströme auszuarbeiten, damit deren Einfluss auf die Volks- wirtschaft, im besonderen auf Ebene der Verwendung von Produktions- und Beschäftigungsfaktoren, ermittelt werden kann.
Texte de la motion du 14 décembre 1992
Le Conseil fédéral est prié de préparer un tableau des flux fi- nanciers provoqués par certaines activités publiques ou semi-publiques - transports publics, santé publique, armée, agriculture, travaux publics, postes et télécommunications, etc. - afin d'en déterminer l'effet sur l'économie nationale, no- tamment au niveau de l'utilisation des facteurs de production et des emplois.
Gemperli, Berichterstatter: Inhaltlich geht es bei dieser Mo- tion darum, eine Uebersicht über die durch gewisse öffentli- che und halböffentliche Aktivitäten verursachten Geldströme auszuarbeiten und deren Einfluss auf die Volkswirtschaft zu er- mitteln, insbesondere auf die Produktions- und die Beschäfti- gungsfaktoren. Es geht vor allem um Ausgaben auf den Ge- bieten des Gesundheitswesens, des Militärs, der Landwirt- schaft, der öffentlichen Beschaffung.
Die WAK hat sich mit dieser Motion befasst. Sie hat sie aller- dings nicht weiter diskutiert, sondern hat stillschweigend be- schlossen, zu beantragen, den Vorstoss auch als Motion zu überweisen. Man ist ohne Widerspruch davon ausgegangen, dass das Anliegen berechtigt sei. Es ist allerdings zuzugeben, dass wir bereits eine grosse Anzahl von Statistiken haben: Spezialstatistiken wie Verkehrsstatistik, Gesundheitsstatistik, Kulturstatistik, Bildungsstatistik. Alle diese Statistiken geben auch Geldströme wieder. Was hier aber der Motionär will - und das ist offensichtlich das gewesen, was letztlich zu diesem Entscheid geführt hat -, ist die Tatsache, dass hier eine Global- bilanz verlangt wird und dass diese Globalbilanz mit Bezug auf die Wirkungen dieser entsprechenden Geldströme gewisse Vorteile bringen würde.
Die Kommission hat die Ueberweisung als Motion mit einem Stimmenverhältnis von 6 zu 3 Stimmen beschlossen - drei Mitglieder der Kommission waren für eine Ueberweisung als Postulat
Bundesrat Stich: Ich bitte Sie, auch diese Motion als Postulat zu überweisen und nicht als verbindlichen Auftrag.
Wenn aus diesem Vorstoss ein verbindlicher Auftrag gemacht wird, müssen wir eine wissenschaftliche Gruppe einsetzen,
die ihn erfüllt. Sie können dann von vornherein einige hundert- tausend Franken ausgeben und uns zusätzliche Leute be- willigen.
Wenn Sie dazu Lust haben, können Sie den Vorstoss als Mo- tion überweisen, sonst sollten Sie ihn als Postulat überweisen.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung als Motion 11 Stimmen Für Ueberweisung als Postulat 7 Stimmen
91.3326
Motion des Nationalrates (Hess Peter) Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen Motion du Conseil national (Hess Peter) Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, die erforderlichen Massnah- men zu treffen, um sicherzustellen, dass dem Standort Schweiz für international ausgerichtete schweizerische Unter- nehmen und insbesondere Holdinggesellschaften angesichts der von der Europäischen Gemeinschaft auf dem Gebiet der direkten Steuern geschaffenen Erleichterungen keine schwer- wiegenden Wettbewerbsnachteile erwachsen.
Texte de la motion du 14 décembre 1992
Compte tenu du fait que la Communauté européenne a ins- tauré des allègements en matière de fiscalité directe, le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures nécessai- res pour éviter que les entreprises suisses à vocation interna- tionale ainsi que les sociétés holdings établies en Suisse ne subissent des désavantages concurrentiels trop graves.
Gemperli, Berichterstatter: Die Kommission für Wirtschaft und Abgaben beantragt Ihnen, den Vorstoss in Uebereinstimmung mit dem Beschluss des Nationalrates als Motion zu über- weisen.
Die Gründe sind die folgenden: Art und Höhe der Unterneh- mensbesteuerung stellen für jedes Unternehmen einen sehr gewichtigen Kosten- und damit Standortfaktor dar. Für die Be- triebsgesellschaften ist dies aber nicht das einzige Kriterium, das über die Qualität eines Standortes entscheidet; anders für die Holdinggesellschaften, das heisst für die sogenannten Ober- und Muttergesellschaften, die Beteiligungen an Produk- tionsgesellschaften zusammenfassen: Für diese Gesellschaf- ten sind es effektiv einzig die steuerlichen Rahmenbedingun gen, die einen Standort als geeignet oder ungeeignet erschei- nen lassen.
Die Schweiz war früher ein begehrter Standort für in- und aus- ländisch beherrschte Holdinggesellschaften mit international zusammengesetzten Beteiligungsportefeuilles. In den letzten Jahren hat die Schweiz in dieser Beziehung an Attraktivität ver- loren. Dies gilt namentlich für Holdinggesellschaften, die Be- teiligungen in EG-Staaten halten. Dem Vernehmen nach sind denn auch Neugründungen von international tätigen Holding- gesellschaften stark rückläufig, und es soll bereits zu Verle- gungen des Sitzes von Holdinggesellschaften aus der Schweiz gekommen sein.
Im Vergleich mit anderen Holdinggesellschaften und ange- sichts der steuerlichen Entwicklungen in der EG fallen für un- sere Holdinggesellschaften vor allem folgende Nachteile in Betracht: Quellensteuerbelastung auf ausländischen Erträ-
365
Postulat Gemperli
gen, Tochterdividenden, Zinsen und Lizenzgebühren. Es ist zwar zuzugeben, dass man das mit einer Motion nicht einfach lösen kann. Es braucht Verhandlungen mit den anderen Staa- ten. Aber mindestens diese kann man zwingend in Angriff neh- men. Weitere Nachteile sind die Besteuerung der stillen Reser- ven bei grenzüberschreitenden Umstrukturierungen, die Be- steuerung der Gewinne aus der Veräusserung von Beteiligun- gen, dann die hohe Verrechnungssteuer ohne Möglichkeit der direkten Entlastung an der Quelle.
Das sind Nachteile, die für unsere Holdinggesellschaften ins Gewicht fallen. Es ist zweifellos richtig, dass hier diese Rah- menbedingungen überprüft werden und daher ein verbindli- cher Auftrag in dieser Richtung erteilt wird.
Die Kommission ist mit 10 zu 1 Stimmen zur Ansicht gekom- men, Ihnen zu beantragen, diese vom Nationalrat gutgeheis- sene Motion ebenfalls als Motion zu überweisen.
Bundesrat Stich: Nach den Entscheidungen, die Sie gestern getroffen haben, kann ich mich natürlich Ihrem Entscheid an- schliessen, auch hier eine Motion zu machen! Ich warte nur noch auf die Motion, mit der Sie sämtliche Steuern für die Wirt- schaft abschaffen wollen; das wäre dann die logische Schlussfolgerung. Aber in guten Treuen haben wir schon sehr viel gemacht, Herr Gemperli.
In bezug auf die Verhandlungen: Wir wollen nicht einseitig Konzessionen machen, sondern machen diese nur, wenn sie auf Gegenseitigkeit beruhen, also nicht einseitig - das ist bei- spielsweise heute bei Oesterreich der Fall.
Wozu hier eine Motion dienen soll, weiss ich nicht; aber wir ak- zeptieren sie als Motion.
Ueberwiesen - Transmis
93.3090
Postulat Gemperli Für eine transparentere Finanzpolitik zwischen Bund und Kantonen Pour une politique financière plus transparente entre la Confédération et les cantons
Wortlaut des Postulates vom 9. März 1993
Die bundesstaatliche Einnahmenverteilung sieht grundsätz- lich vor, dass die Einnahmen aus den direkten Steuern vor al- lem bei den Kantonen und Gemeinden, die Einnahmen aus in- direkten Steuern dagegen beim Bund anfallen sollen. Die wichtigste Ausnahme stellt die direkte Bundessteuer auf Ein- kommen natürlicher Personen sowie Ertrag und Kapital juristi- scher Personen dar. Die Eingriffsmöglichkeiten des Bundes im Bereiche der direkten Steuern sind aber im Interesse der nachgeordneten Gemeinwesen verfassungsmässig klar um- schrieben. Diese Einnahmenverteilung trägt dem föderalisti- schen Aufbau unseres Landes Rechnung, indem von allem Anfang feststeht, welche staatliche Ebene welche Einnahmen- quellen für sich beanspruchen darf.
Bei den Ausgaben sind hingegen die Verhältnisse unüber- sichtlich. An vielen Staatsaufgaben sind heute Bund, Kantone und allenfalls auch die Gemeinden beteiligt. Diese intensive bundesstaatliche Verflechtung führt einerseits zu unübersicht- lichen Verhältnissen mit Bezug auf die Verantwortlichkeiten. Vor allem kann aber die finanzielle Belastung der nachgeord- neten Gemeinwesen vom Bundesgesetzgeber einseitig fest- gelegt werden. Dieser kann den Kantonen neue Aufgaben übertragen oder eine bestehende Finanzierung ändern. Der Bund ist in der Lage, sich dadurch zu entlasten, weil die Folge- wirkungen im finanziellen Bereich bei den Kantonen anfallen. Das ist unbefriedigend und führt zu einer Belastung des bun-
desstaatlichen Verhältnisses und zudem zu einer zunehmen- den Finanzierung von Staatsaufgaben durch die kantonalen direkten Steuern.
Es ist dringend notwendig, die Transparenz im Finanzbereich zu erhöhen. Der Bundesrat wird daher aufgefordert zu prüfen, wie in Zukunft im Rahmen von Gesetzgebungsverfahren des Bundes mit finanziellen Folgewirkungen für die Kantone eine erhöhte Uebersichtlichkeit mit Bezug auf allfällige Lastenver- schiebungen hergestellt werden kann. Insbesondere sind auch die Folgen der Uebertragung von Vollzugsaufgaben sichtbar zu machen.
Texte du postulat du 9 mars 1993
Dans notre système fédéral, la répartition des recettes prévoit fondamentalement que les recettes provenant des impôts di- rects doivent revenir avant tout aux cantons et aux communes, et celles provenant des impôts indirects à la Confédération. La principale exception est constituée par l'impôt fédéral direct, perçu sur les revenus des personnes physiques et sur les bé- néfices et le capital des personnes morales. Les prérogatives de la Confédération en matière d'impôts directs sont cepen- dant clairement délimitées par la constitution, dans l'intérêt des collectivités publiques subordonnées. Cette répartition des recettes tient compte de la structure fédéraliste de notre pays en ce sens qu'il est clairement établi quel type de collecti- vité publique perçoit quel impôt.
Par contre, s'agissant des dépenses, la situation est bien moins transparente. A l'heure actuelle, la Confédération, les cantons et, le cas échéant, les communes participent à de nombreuses tâches étatiques. La grande complexité de notre système fédéral aboutit à des situations inextricables, où on ne sait plus très bien à qui incombent quelles responsabilités. Mais surtout, le législateur fédéral peut déterminer unilatérale- ment la charge financière que doivent assumer les collectivités publiques subordonnées. Il peut confier de nouvelles tâches aux cantons ou encore modifier un mode de financement exis- tant. La Confédération est ainsi en mesure de se décharger de certaines tâches, les cantons devant assumer les conséquen- ces sur le plan financier. Cette situation, insatisfaisante, abou- tit à un malaise dans les relations entre les types de collectivi- tés publiques et à un recours accru aux impôts cantonaux di- rects pour financer les tâches de l'Etat.
Il est impératif d'instaurer de toute urgence la transparence en matière financière. C'est pourquoi le Conseil fédéral est invité à examiner les moyens susceptibles de créer à l'avenir, dans le cadre des procédures législatives de la Confédération en- traînant des conséquences financières pour les cantons, une plus grande transparence sur les transferts de tâches qui pourraient en résulter. Il veillera également à faire apparaître les conséquences des transferts de tâches.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Bisig, Bloetzer, Bühler Ro- bert, Buttiker, Cavelty, Cottier, Coutau, Danioth, Delalay, Flückiger, Frick, Huber, Kündig, Morniroli, Reymond, Rhinow, Rhyner, Roth, Rüesch, Schallberger, Schmid Carlo, Schüle, Seiler Bernhard, Simmen, Uhlmann, Weber Monika, Ziegler Oswald, Zimmerli (28)
Gemperli: Die bundesstaatliche Einnahmenverteilung sieht grundsätzlich vor, dass die Einnahmen aus den direkten Steuern vor allem bei den Kantonen und Gemeinden und die Einnahmen aus den indirekten Steuern beim Bund anfallen sollen. Die wichtigste Ausnahme stellt die direkte Bundes- steuer auf dem Einkommen natürlicher Personen sowie dem Ertrag und dem Kapital juristischer Personen dar. In diesem Bereich der direkten Steuern haben wir bundesstaatlich eine Steuerteilung, indem auch der Bund in diesem Bereich Steuern erheben darf. Die Eingriffsmöglichkeiten des Bundes sind aber im Interesse der nachgeordneten Gemeinwesen verfassungsmässig umschrieben. Wir haben insbesondere das Institut der Höchstsätze, damit der Bund nicht übermässig in das Substrat, das den Kantonen und Gemeinden vorbehal- ten sein soll, eingreifen kann. Diese Einnahmenverteilung trägt insbesondere auch dem föderalistischen Aufbau unse- res Landes Rechnung, indem von allem Anfang an feststeht,
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Hess Peter) Holdingstandort Schweiz. Verbesserung der steuerlichen Rahmenbedingungen
Motion du Conseil national (Hess Peter) Sociétés holdings en Suisse. Amélioration du climat fiscal
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
03
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 91.3326
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
03.06.1993 - 08:00
Date
Data
Seite
364-365
Page
Pagina
Ref. No
20 023 027
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.