E 14 juin 1993
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Swisslex. Transport des voyageurs
nem ersten Votum gesagt: Wie «schwedisch» die Vorlage dann sein wird, das sagen letztlich wir.
Präsident: Frau Simmen hat gewünscht, die erste Zeile des Vorstosses als Motion und die zweite als Postulat zu überwei- sen. Ich teile aber die Auffassung von Herrn Zimmerli, dass es sich um ein einziges Begehren handelt, das wir gesamthaft nur entweder als Motion oder als Postulat beider Räte überwei- sen können.
Frau Simmen: Wenn Herr Zimmerli mir die Zusammenset- zung eines Arzneimittels erklären möchte, dann würde ich ihm sagen, er sei hierfür nicht zuständig. Hier spricht er aber in sei- ner eigenen Materie. Ich akzeptiere seinen Bescheid.
Abstimmung - Vote Für Ueberweisung der Motion Dagegen
12 Stimmen 23 Stimmen
93.108
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Personenbeförderung und Zugang zu den Berufen des Strassentransportunternehmers. Bundesgesetz
Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Transport de voyageurs et accès aux professions de transporteur par route. Loi fédérale
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 192 hiervor - Voir page 192 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 28. April 1993 Décision du Conseil national du 28 avril 1993
Art. 9 Abs. 1 Bst. b, Art. 11 Antrag der Kommission Festhalten
Art. 9 al. 1 let. b, art. 11 Proposition de la commission Maintenir
Art. 24 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 24 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Danioth, Berichterstatter: Der Ständerat hatte als Erstrat die Vorlage ohne nennenswerte Veränderung verabschiedet Er tat dies ohne grosse Lust und Begeisterung, einerseits weil es sich um eine fast unveränderte Zweitauflage der entsprechen- den früheren Eurolex-Vorlage handelte, andererseits weil sich die Einsicht rasch durchsetzte, dass die Uebernahme der ent- sprechenden EG-Richtlinie den eigentlichen Schlüssel dar- stellt, damit sich für Schweizer Transporteure das Tor für Per- sonen- und Gütertransporte im EG-Raum öffnet.
Im Nationalrat hatten sich kritischere Stimmen bemerkbar ge- macht Man hat es als Einbruch in unsere freiheitliche Wirt- schaftsordnung angesehen, dass die Ausübung einer Unter- nehmertätigkeit von einer amtlichen Berufsausübungsbewilli- gung abhängig gemacht und insbesondere dass ein finanziel- ler Leistungsausweis erbracht werden soll. Der Nationalrat hat den auf breiter Ablehnungsstrategie beruhenden Einwänden seines Mitgliedes Bezzola einiges Verständnis entgegenge- bracht. Während diverse Anträge mit hauchdünnen Mehrhei- ten unterlagen, hat der Nationalrat mit knappem Mehr, näm- lich mit 62 zu 59 Stimmen, der von der Kommissionsminder- heit Bezzola beantragten Streichung von Artikel 9 Absatz 1 Buchstabe b zugestimmt, womit auch Artikel 11 aus der Vor- lage herausfallen würde. Damit würden nur noch die persönli- che Zuverlässigkeit (Art. 10) und die fachliche Eignung (Art. 12) als Bewilligungsvoraussetzungen akzeptiert, nicht je- doch das finanzielle Kriterium.
Ob eine solche Bewilligungsvoraussetzung sachgerecht und vor allem in der Praxis kontrollierbar ist, kann in guten Treuen bezweifelt werden. Doch ein langes Räsonieren ist hier müs- sig. Denn ohne Uebernahme aller drei Bedingungen würde die EG den schweizerischen Strassentransportunternehmern den Zugang klar verweigern. Diese Aussage hat uns die Ver- waltung wiederum eindeutig bestätigt. Es geht also schlicht darum - ich möchte es so umschreiben -, die fremdartige Kröte zu schlucken, dies in der Hoffnung, der Bundesrat werde im Vollzug zu einer besseren Verdaulichkeit beitragen, sprich: in der Verordnung auf unsere eigenen, schweizeri- schen Gegebenheiten gebührend Rücksicht nehmen. Das kann er, wenn er will.
In diesem Sinne schlägt Ihnen die Kommission - der Not ge- horchend, nicht dem eigenen Triebe - vor, am Beschluss des Ständerates festzuhalten und so die Voraussetzung zur Markt- öffnung zu schaffen, was bedeutet, dass auch der Nationalrat auf diese Linie einschwenken sollte. Andererseits beantragt Ih- nen die Kommission - wenn ich diese Differenz auch gerade erwähnen darf -, beim Inkrafttreten (Art. 24 Abs. 2) der diffe- renzierten Lösung des Nationalrates zuzustimmen. Für den umstrittenen Abschnitt betreffend die Strassentransportunter- nehmer soll der Bundesrat das Inkrafttreten erst vornehmen können, wenn tatsächlich eine befriedigende Vereinbarung mit der EG auf dem Gebiete des Strassenverkehrs vorliegt
Noch ein Post scriptum: Das nennt man also den sogenann- ten autonomen Nachvollzug des für die Schweiz wichtigen EG-Rechtes. «Autonom» beschränkt sich vorliegend offen- sichtlich auf den Titel des Erlasses und vor allem auf die Arbeit der Redaktionskommission, die die Ehre hat, das Amts- deutsch aus Brüssel in eine verständliche Sprache umzufor- mulieren.
Bundespräsident Ogi: Wollen wir überhaupt den Marktzu- gang zur EG für schweizerische Transporteure? Das ist die zentrale Frage, die Sie beantworten müssen.
Das Transportgewerbe in der Schweiz kennt heute bereits Zahlen von 6000 Arbeitslosen. Der Zugang zum Güterver- kehrsmarkt der EG ist deshalb für dieses Gewerbe ein Muss. Nur wenn wir dem zustimmen, haben unsere Transporteure im internationalen Konkurrenzkampf gleich lange Spiesse. Ge- rade auch die direkt betroffenen Kreise - und darüber waren sich verschiedene Damen und Herren im Nationalrat nicht klar -, namentlich die Astag, haben erkannt, dass dies der ein- zige Weg darstellt Deshalb hat der Bundesrat schon im Ja- nuar ein Verhandlungsmandat verabschiedet und der EG noti- fiziert. Allerdings zeigt die EG nach dem EWR-Nein der Schweiz natürlich wenig Begeisterung für den raschen Ab- schluss eines Vertrages. Und gerade weil die Schweiz zum Gesamtpaket EWR nein gesagt hat, ist die EG vorsichtiger ge- worden. Nun hat der Bundesrat von sich aus die Initiative er- griffen und dieses Gesetz vorgelegt. Das Gesetz ist nötig, weil die EG von uns die Harmonisierung der Wettbewerbsbedin- gungen verlangt, damit Verhandlungen überhaupt nur aufge- nommen werden. Der EG-Kommissar Matutes, meine Kolle- gen aus Deutschland und Frankreich, die Herren Wissmann und Bosson, und anlässlich der CEMT auch die Verkehrsmini- ster von Belgien, Luxemburg, Griechenland, Portugal, dem
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Luftfahrgesetz. Aenderung
Vereinigten Königreich und auch die holländische Verkehrs- ministerin - alle haben betont, ein freier Marktzugang für die Schweizer Transporteure sei nur gegen die Harmonisierung der Wettbewerbsbedingungen zu haben. Eine Vorleistung müssen wir aber nicht erbringen, weil ja die Bestimmungen über den Berufszugang erst nach Vorliegen eines Abkom- mens mit der EG in Kraft treten.
Vor einer Woche haben die EG-Verkehrsminister ein klares Si- gnal in Richtung Schweiz ausgesendet. Es wird bis zur näch- sten Verkehrsministertagung ein Verhandlungsmandat aus- gearbeitet werden. Deshalb ist die Kröte, die wir heute zu schlucken haben, verdaulich. Ich möchte Sie bitten, nun die- sen freien Marktzugang für unser Gewerbe zu sichern und dem Antrag Ihrer Kommission mit etwas Begeisterung zuzu- stimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
92.012
Strassenbenützungsabgaben. Verlängerung und Neugestaltung Redevances sur l'utilisation des routes. Prorogation et refonte
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 261 hiervor - Voir page 261 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 1. Juni 1993 Décision du Conseil national du 1er juin 1993
A. Bundesbeschluss über die Weiterführung der Schwer- verkehrsabgabe A. Arrêté fédéral concernant la prorogation de la rede- vance sur le trafic des poids lourds
Ziff. Il Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Ch. Il al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
B. Bundesbeschluss über die Weiterführung der National- strassenabgabe B. Arrêté federal concernant la prorogation de la rede- vance pour l'utilisation des routes nationales
Ziff. Il Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Küchler, Berichterstatter: Der Ständerat hat am 28. April 1993 die Vorlage über die Verlängerung und Neugestaltung der Strassenverkehrsabgaben, d. h. den Entwurf zum Bundesbe- schluss über die Weiterführung der Schwerverkehrsabgabe sowie den Entwurf zum Bundesbeschluss über die Weiterfüh- rung der Nationalstrassenabgabe, als Zweitrat beraten. Bei den materiellen Differenzen hat sich der Nationalrat uns inzwi- schen, nämlich am 1. Juni 1993, angeschlossen, so dass die Vorlage an und für sich als bereinigt gelten könnte.
Auf Ersuchen des Herrn Departementsvorstehers geht es heute nun zusätzlich um eine formelle Bereinigung der soge- nannten Inkraftsetzungsbestimmungen in den beiden Be- schlüssen (Weiterführung der Schwerverkehrsabgabe und der Nationalstrassenabgabe).
In unserem Rat hat nämlich Herr Bundespräsident Ogi da- mals - auf entsprechende Interventionen hin - in Aussicht ge- stellt, dass die Volksabstimmung über diese Vorlage wohl erst in der ersten Hälfte des Jahres 1994 durchgeführt werde, dies aus folgenden Gründen: Erst in diesem Frühjahr sei nämlich über die Treibstoffzollerhöhung abgestimmt worden. Voraus- sichtlich im November 1993 werde die neue Finanzordnung zur Abstimmung gelangen. Angesichts der Häufung von Fi- nanzvorlagen ist eine gewisse Staffelung der Abstimmungs- termine deshalb unabdingbar.
Der Bundesrat muss also seines Erachtens in der Festsetzung der Abstimmungstermine über eine gewisse Flexibilität verfü- gen. Man geht daher davon aus, dass die Abstimmung über die Strassenbenützungsgebühren voraussichtlich erst am 12. Juni 1994 stattfinden wird. Das hat nun aber zur Folge, dass die Inkraftsetzung voraussichtlich nicht mehr auf das in den Beschlussentwürfen A und B der Vorlage unter Ziffer II Ab- satz 2 genannte Datum erfolgen kann. Vielmehr soll die übli- che Regelung gelten, wonach Beschlüsse ihre Rechtswirkung mit Annahme der Vorlage durch Volk und Stände entfalten. Daher ist Absatz 2 von Ziffer II der Beschlussentwürfe A und B ersatzlos zu streichen.
Der Nationalrat hat dies inzwischen bereits getan. Ihre vorbe- ratende Kommission, die Kommission für Verkehr und Fern- meldewesen, beantragt Ihnen einstimmig, dem Nationalrat zu folgen und diese Inkraftsetzungsbestimmung zu streichen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
91.076
Luftfahrtgesetz. Aenderung Navigation aérienne. Loi. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 120 hiervor - Voir page 120 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 1. Juni 1993 Décision du Conseil national du 1er juin 1993
Danioth, Berichterstatter: Zentraler Punkt der laufenden Teil- revision des Luftfahrtgesetzes bildet die Rückgewinnung von klaren Zuständigkeiten für Flugplatzkonzessionen und für Flugplatzbewilligungen. Dabei soll die Zuständigkeit und Füh- rungsrolle des Bundes bei der Formulierung und Umsetzung einer gesamtschweizerischen Luftfahrtinfrastrukturpolitik an- gesichts der wuchernden Praxis wiederhergestellt und die Luftfahrt als primär nationale Aufgabe bekräftigt werden. Wäh- rend der Nationalrat beim Verfahren bezüglich der Flugfelder, also der vorwiegend kantonalen und regionalen Interessen dienenden Anlagen, dem Konzept des Bundesrates in der vor- gelegten Form im wesentlichen zugestimmt und dabei auch die Gefolgschaft des Ständerates gefunden hat, hat unser Rat anlässlich der Frühjahrssession für die Konzessionierung von öffentlichen Flugplätzen (Flughäfen) dem Antrag Küchler zu- gunsten des Konzepts zugestimmt, das vom Seminar für öf- fentliches Recht der Universität Bern ausgearbeitet worden ist. Dieses Verfahren gliedert sich ähnlich wie bei Eisenbahn- grossprojekten in zwei Verfahrensstufen, nämlich das Vor- prüfungsverfahren einerseits - geregelt in Artikel 37a - sowie das Konzessionsverfahren andererseits - geregelt in Arti- kel 37abis. Der Ständerat folgte dabei der Mehrheit seiner
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Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Transport de voyageurs et accès aux professions de transporteur par route. Loi fédérale
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1993
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
93.108
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
14.06.1993 - 18:15
Date
Data
Seite
456-457
Page
Pagina
Ref. No
20 023 060
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