Empfehlung KVF-SR
595
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
37 Stimmen 1 Stimme
An den Nationalrat - Au Conseil national
93.3196
Empfehlung KVF-SR Aenderung der Lärmschutzverordnung im Bereiche der Bahnen Recommandation CTT-CE Modification de l'ordonnance sur la protection contre le bruit
Wortlaut der Empfehlung vom 26. März 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, die Lärmschutzverordnung vom 15. Dezember 1986 im Bereiche der Bahnen so zu än- dern, dass
die Emissionsbegrenzung bei ortsfesten Anlagen nicht zu Massnahmen führt, die aus der Sicht des Landschaftsschut- zes und der Bahnbenützer unzumutbar sind (z. B. 8 Meter hohe Lärmschutzwände);
die Emissionsbegrenzung beim Rollmaterial Vorrang hat vor der Emissionsbegrenzung bei den ortsfesten Anlagen, auch wenn dies mehr Zeit beansprucht und eine vermehrte europäische Zusammenarbeit erfordert;
in der Praxis die Bahn in bezug auf Sanierung und Schall- schutzmassnahmen bei bestehenden ortsfesten Anlagen gleich behandelt wird wie die Strasse;
die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen bei bestehenden Anlagen so angesetzt werden, dass sie auch wirtschaftlich verkraftet werden können und keine falschen Hoffnungen geweckt werden; die Fristen sind nach Lärmbela- stung zu differenzieren;
die angestrebte Verlagerung des Gütertransitverkehrs von der Strasse auf die Schiene nicht durch Vorschriften der Lärm- schutzverordnung erschwert oder verunmöglicht wird;
bei einer Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene ein Lastenausgleich bei den Lärmschutzmassnah- men vorgesehen wird.
Texte de la recommandation du 26 mars 1993
Le Conseil fédéral est invité à modifier l'ordonnance du 15 décembre 1986 sur la protection contre le bruit, pour ce qui a trait aux chemins de fer, et ce, de façon à ce que:
la limitation des émissions des installations fixes ne conduise pas à des mesures déraisonnables (murs antibruit de 8 m de hauteur, par exemple) du point de vue de la protec- tion du paysage ainsi que du point de vue des usagers des chemins de fer;
la limitation des émissions du matériel roulant ait la priorité sur la limitation des émissions des installations fixes, même s'il faut y consacrer plus de temps et que cela exige une collabo- ration accrue à l'échelon européen;
pour les installations fixes existantes, les chemins de fer fas- sent, dans la pratique, l'objet d'un traitement identique à celui applicable aux routes, dans le domaine de l'assainissement et des mesures d'isolation acoustique;
les délais à fixer en matière d'assainissement et de mesures d'isolation acoustique le soient de manière à être supporta- bles économiquement et à n'éveiller aucun faux espoir; il y a lieu de distinguer les délais à raison de la valeur d'exposition au bruit;
les prescriptions de l'ordonnance sur la protection contre le bruit ne compliquent pas le transfert souhaité du transit de marchandises, de la route au rail, ni ne le rendent impossible;
en cas de transfert du trafic de la route au rail, une péréqua- tion des charges soit prévue.
Danioth, Berichterstatter: Wir haben es mit dem relativ selten verwendeten Instrument der Empfehlung zu tun. Persönlich glaube ich, dass die Bedeutung und der Inhalt dieser Empfeh- lung im umgekehrten Verhältnis zur Verbindlichkeit stehen, weil es sich um ein wichtiges Anliegen handelt.
Wie ist es dazu gekommen? Im Zusammenhang mit der Be- handlung der Standesinitiative Bern zur Neubaustrecke Matt- stetten-Rothrist der «Bahn 2000» ist die ständerätliche Kom- mission für Verkehr und Fernmeldewesen darauf gestossen, dass bei der Verwirklichung des Huckepackkorridors unver- hältnismässige Lärmschutzforderungen erhoben werden. Da die Lärmschutzverordnung im Kompetenzbereich des Bun- desrates liegt, anerbot sich als Vorstoss lediglich die Empfeh- lung im Sinne von Artikel 25 Absatz 2 des Geschäftsreglemen- tes des Ständerates.
Abklärungen in Zusammenarbeit mit den SBB haben erge- ben, dass die von seiten der Kantone und auch des Buwal ge- forderten Lärmschutzmassnahmen schon auf der bestehen- den Linie zwischen Basel und Chiasso, also allein für den Aus- bau der Linie Basel-Olten-Lenzburg-Freiamt-Arth-Goldau, auf rund 1,4 Milliarden Franken zu stehen kämen. Dies, ob- wohl der effektive Mehrverkehr gering sein wird. Umgelegt auf das ganze SBB-Netz käme man in eine Grössenordnung etwa des fünffachen Betrages.
Dabei stehen nebst vertretbaren Forderungen auch unsin- nige Ansprüche im Raum, so etwa 8 Meter hohe Lärmschutz- wände - stellen Sie sich diese Dimension vor! Es hat sich da- bei auch gezeigt, dass die Kantone selber bei den Hauptstras- sen in den Ortsbereichen nie Lärmschutzmassnahmen in der Dimension verlangen würden, wie dies nun gegenüber der Bahn getan wird. Derartige Forderungen sind weder mit den Anliegen des Landschaftsschutzes vereinbar, noch lassen sie sich in der heutigen Zeit finanzieren.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) Ihres Rates hat eine grundsätzliche Aussprache über die Tragweite der Lärmschutzvorschriften und die Relation zwischen den un- gleichen Anforderungen bei Bahn und Strasse gepflogen. Wenn die Huckepackinvestitionen zu einer Verlagerung von der Strasse auf die Schiene beitragen, so ist nach Ansicht der KVF nicht die Mehrbelastung bei der Schiene allein zu be- trachten, sondern die Lärmverminderung auf der Strasse ist einzubeziehen. Andererseits ist es nicht das gleiche, wenn Forderungen von Anstössern erhoben werden, die im Wissen um zukünftige Immissionen günstiges Bauland in diesem Be- reich erworben haben und ihre Häuser nun in die Immissions- zone gestellt haben.
Die Lärmschutzverordnung stellt ein klassisches Beispiel dar aus einer Zeit ungebrochenen Glaubens an die Regelungs- dichte und an die sektorielle Betrachtungsweise, wie sie in di- versen Umweltschutzbereichen um sich gegriffen hat. Die Kommission vertritt die Meinung, der Bundesrat sollte die Ge- legenheit wahrnehmen, um die Relationen wiederherzustellen und vor allem um eine ganzheitliche Beurteilung aller umwelt- relevanten Belange sicherzustellen. Letztlich verlangen auch finanzielle Gründe gebieterisch eine Ueberprüfung dieses An- forderungskatalogs.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen empfiehlt dem Bundesrat, der Neuregelung folgende Prinzipien zu- grunde zu legen:
Von Massnahmen, die unter dem Blickwinkel des Land- schaftsschutzes sowie der Bahnbenützer unvernünftig sind, sollte abgesehen werden.
Zweckmässiger ist es, für die Lärmbekämpfung an der Quelle, also beim Rollmaterial, anzusetzen.
Die Bahn sollte nicht strenger behandelt werden als die Strasse.
Die Fristen für Sanierungen und Schallschutzmassnahmen sollten technisch und finanziell verkraftbar sein.
Angesichts der angestrebten Verkehrsverlagerung von der Strasse auf die Schiene wäre es verfehlt, der Bahn unverhält- nismässig teure Lärmschutzmassnahmen aufzuerlegen.
Recommandation CTT-CE
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E
20 septembre 1993
Die Kommission schlägt Ihnen einstimmig vor, dem Bundes- rat zu beantragen, diese Empfehlung entgegenzunehmen.
Bundespräsident Ogi: Herr Kommissionspräsident Danioth hat eigentlich alles gesagt. Ich darf vielleicht nur noch beifü- gen, dass der Vollzug der Lärmsanierung bei den bestehen- den - ich betone: bei den bestehenden - Eisenbahnanlagen ins Stocken geraten ist. Die aktuelle Finanzproblematik zwingt dazu, einen Weg zu suchen, der aus der gegenwärtigen Sack- gasse herausführt. Die Lärmschutzmassnahmen verursachen Kosten, die einfach - ich muss es sagen - kaum mehr verkraft- bar sind. Eine in der Zwischenzeit eingesetzte interdeparte- mentale Arbeitsgruppe mit Vertretern des Eidgenössischen Verkehrs- und Energiewirtschaftsdepartementes und des De- partementes des Innern hat den Auftrag, die aktuelle Situation zu analysieren und Empfehlungen für das weitere Vorgehen aufzuzeigen. Dieser Bericht wird dem Bundesrat schon dem- nächst in separater Vorlage unterbreitet.
Die Notwendigkeit, die Verfahren im Bereich Lärmschutz zu straffen und zu vereinfachen, wird allgemein erkannt. Die Be- strebungen, beim Rollmaterial eine Lärmreduktion zu erwir- ken - auch hier ist eine Verbesserung möglich -, werden ge- fördert.
Der Bundesrat hat die Empfehlung der Kommission für Ver- kehr und Fernmeldewesen Ihres Rates mit dem Bundesrats- beschluss vom 25. August 1993 entgegengenommen. Der Bundesrat ist sich der Dringlichkeit des Problems bewusst, und er wird sofort handeln.
Bisig: Dr. Rudolf Stüdeli, während 30 Jahren Direktor der Schweizerischen Vereinigung für Landesplanung, ein ausge- wiesener Fachmann auf dem Gebiet der Raumplanung, hat in einer vor anderthalb Jahren erschienenen Broschüre festge- halten, dass die vom Bundesrat am 15. Dezember 1986 erlas- sene Lärmschutzverordnung in einigen Bereichen so strenge Vorschriften enthalte, dass die Nachteile wenigstens so gross seien wie die Vorteile. Dr. Rudolf Stüdeli ist darum der Mei- nung, dass eine Revision der Lärmschutzverordnung dring- lich ist, dass diese aber sorgfältig und überlegt vorgenommen und gestützt auf alle möglichen Modellfälle getestet werden soll.
Auf einen solchen Modellfall ist die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen bei der Behandlung der Standesinitia- tive Bern über die «Bahn 2000»-Neubaustrecke Mattstetten- Rothrist gestossen. Sie hat festgestellt, dass im Zusammen- hang mit dem Lärmschutz übertriebene und unverhältnismäs- sige Forderungen gestellt werden. Die vorliegende Empfeh- lung basiert auf dieser Erkenntnis.
Die Empfehlung beschränkt sich zwar auf den Bereich der Bahnen, bezieht aber in den Punkten 5 und 6 den Strassen- verkehr mit ein. Vor allem in Punkt 6 wird festgehalten, dass bei einer Verlagerung des Verkehrs von der Strasse auf die Schiene ein Lastenausgleich bei den Lärmschutzmassnah- men vorzusehen ist respektive die gesamte Lärmbelastung berücksichtigt werden muss.
Dabei ist aber auch festzustellen, dass die Lärmschutzverord- nung in den einzelnen Kantonen sehr unterschiedlich interpre- tiert wird.
Wenn also schon eine Revision der Lärmschutzverordnung als notwendig erachtet wird, muss sie zwangsläufig über den Bereich der Bahnen hinausgehen.
Es ist der Sache nur dienlich, wenn der Bund selber erfährt, dass die geltenden Vorschriften nicht durchwegs zu sinnvol- len Lösungen führen. Ich habe bereits in einem anderen Zu- sammenhang festgestellt, dass die Lärmschutzbestimmun- gen nicht unwesentlich zu den allzu hohen Wohnkosten in der Schweiz beitragen, dies, ohne deshalb den Wohnwert zu steigern.
Auch wenn primär die Kantone, die Gemeinden und nicht zu- letzt auch die Berufsverbände für eine Ueberreglementierung verantwortlich gemacht werden müssen, darf sich der Bund nicht aus der Verantwortung stehlen. Der Bundesrat hat die Lärmschutzverordnung mit - mindestens teilweise - recht
zweifelhaften Bestimmungen erlassen. Ich erinnere in diesem Zusammenhang an Artikel 31, der Neu- und Umbauten ent- lang lärmbelasteter Strassen in Städten und Dörfern fast ver- unmöglicht, mindestens aber unnötig erschwert. Die Lärm- schutzverordnung lässt viel zuwenig Spielraum offen und ver- unmöglicht damit in der Praxis eine liberale und situationsge- rechte Anwendung.
Eine sinnvolle und verantwortbare Revision der Lärmschutz- verordnung ist unumgänglich, nicht nur im Bereich der Bah- nen. Dabei kann es nicht darum gehen, das Bedürfnis nach Schutz vor übermässigen Lärmeinwirkungen in Frage zu stel- len. Es geht lediglich darum, die sicher nicht vorausgesehe- nen Unzulänglichkeiten in der Anwendung der Lärmschutzbe- stimmungen zur Kenntnis zu nehmen und entsprechend zu handeln.
Ich danke dem Bundesrat, dass er bereit ist, die Empfehlung entgegenzunehmen, und bitte ihn, zusammen mit der Emp- fehlung der Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen die ganze Lärmschutzverordnung zu überarbeiten und entspre- chend auch für den Strassenverkehr sinnvolle Neudefinitio- nen zu finden.
Ueberwiesen - Transmis
Schluss der Sitzung um 19.15 Uhr La séance est levée à 19 h 15
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Empfehlung KVF-SR Aenderung der Lärmschutzverordnung im Bereiche der Bahnen Recommandation CTT-CE Modification de l'ordonnance sur la protection contre le bruit
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Dans
In
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Jahr
1993
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3196
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
20.09.1993 - 18:15
Date
Data
Seite
595-596
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Pagina
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20 023 340
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