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Motion Bezzola
Strahm Rudolf (S, BE): Wir tragen hier einen Tessiner Streit aus. Bekanntlich gab es im Kanton Tessin eine Volksabstim mung zu diesem Thermoselect-Verfahren.
Ich möchte dazu folgendes sagen: Herr Maspoli, dieses Ver- fahren ist interessant, es muss entwickelt, muss weiterverfolgt werden. Aber man kann nicht verhehlen, dass da natürlich ein einzelner Hersteller, der zum Teil noch in Beweisnotstand ist, jetzt politische Unterstützung mobilisiert, um sich gegen an- dere Hersteller und andere Verfahren politisch durchzusetzen. Solche Technologien sollte man fördern. Aber, Herr Maspoli, das ist ja auch sonst in Ihrem Sinn: Der Staat soll nicht das Ri- siko für solche neuen technologischen Projekte übernehmen müssen.
Noch etwas: Wenn wir jetzt alle anderen Projekte blockieren, wie das im Kanton Tessin der Fall war, nur mit dem Hinweis darauf, es gebe noch ein besseres, blockieren wir natürlich den Bau von Anlagen mit ebenfalls bewährter Technik, die üb- rigens die Normen der Luftreinhalte-Verordnung auch einhal- ten können.
Ich glaube heute, die Motionsform ist zu scharf; sie würde den Bund zwingen, praktisch nur noch auf ein Verfahren zu setzen. Wenn der Vorstoss in Form eines Postulates überwiesen wird, kann das Thermoselect-Verfahren immerhin im Zusammen- hang mit weiteren Verfahren auch geprüft werden. Ich finde die Postulatsform die angemessene Form; die Motion in die- ser scharfen Form wäre eine eingleisige Politik zugunsten ei- nes Herstellers und eines einzigen Verfahrens.
Ich möchte erinnern: Es gibt auch eine Sulzer-Technologie, es gibt auch verschiedene andere Technologien der Kehrichtver- brennung, die ebenso wirksam sind. Warum soll man jetzt nur gerade das Thermoselect-Verfahren unterstützen?
Die Motionsform ist zu scharf. Ich plädiere heute dafür, dass die Motion in ein Postulat umgewandelt wird.
Maspoli Flavio (D, TI): Es geht nicht darum, dass man hier ir- gend jemanden politisch unterstützt. Der Text ist eigentlich klar. Der Text besagt, man solle neue Technologien fördern, indem man die Grenzwerte der Luftverschmutzung diesen neuen Technologien anpasst. Das bedeutet nicht, dass man eine Firma oder nur ein Geschäft fördern können sollte oder fördern sollte, sondern man sollte alle neuen Technologien fördern und in diesem Sinne unterstützen.
Aber trotzdem: Ich akzeptiere die Umwandlung der Motion in ein Postulat.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
92.3433
Motion Bezzola Änderung des Umweltschutzgesetzes Protection de l'environnement. Révision de la loi
Wortlaut der Motion vom 8. Oktober 1992
Der Bundesrat wird eingeladen, dem Parlament Bericht und Antrag für eine Änderung des Umweltschutzgesetzes vorzule- gen, worin die Funktion der Massnahmenpläne festzulegen ist.
Texte de la motion du 8 octobre 1992
Le Conseil fédéral est chargé de présenter au Parlement un message assorti d'une proposition de modification de la loi sur la protection de l'environnement visant à définir la fonction des plans des mesures.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Binder, Bonny, Borer Roland, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Cincera, Dettling, Dreher, Eymann Christoph, Fischer-Hägglingen, Frey Walter, Fritschi Oscar, Giezendanner, Gysin, Hari, Heber- lein, Jenni Peter, Kern, Maspoli, Maurer, Miesch, Moser, Mül- ler, Neuenschwander, Reimann Maximilian, Seiler Hanspeter, Stamm Luzi, Steinemann, Tschuppert Karl, Vetterli, Zölch (32)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Die weitreichenden Massnahmenpläne im Umweltschutz ba- sieren heute auf einer fragwürdigen Rechtsgrundlage in der Luftreinhalte-Verordnung; fragwürdig, weil dieses Rechtsin- strument vom Bundesrat auf dem Verordnungswege einge- führt wurde, ohne dass aus dem Umweltschutzgesetz hierzu ein expliziter Auftrag herauszulesen wäre.
Die Funktion der Massnahmenpläne ist nicht klar. Beispiels- weise ist umstritten, ob die Pläne ihrerseits die Rechtsgrund- lage für konkrete neue behördliche Eingriffe bilden oder ob sie lediglich schon vorhandene Kompetenzen auflisten dürfen. Ferner herrscht bis heute die Meinung, aufgrund des Verord- nungstextes müssten die Massnahmenpläne absolut zu errei- chende Ziele enthalten.
Neueste Bundesgerichtsurteile scheinen aber unter den Massnahmenplänen eher Instrumente einer rollenden Pla- nung zu sehen, mit denen man sich bei Überwiegen anderer öffentlicher Interessen mit einer möglichsten Annäherung an Immissionsziele begnügen will.
Schliesslich besteht eine Tendenz, dem Massnahmenplan auch noch die Aufgabe der Koordination von Umweltschutz und Raumplanung zu übertragen.
Bei dieser unklaren, aber nichtsdestotrotz gleichzeitig wach- senden Bedeutung der Massnahmenpläne ist es höchste Zeit, dass der Gesetzgeber die Gelegenheit erhält, auch im Inter- esse der Rechtssicherheit, Wesen und Funktion dieses Rechtsinstrumentes zu definieren.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 30. November 1992 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 30 novembre 1992
Der Motionär bezweifelt die Rechtsgrundlage der Massnah- menpläne gemäss Luftreinhalte-Verordnung (LRV). Er erach- tet die Rechtsgrundlage insbesondere deshalb als fragwür- dig, weil die Massnahmenpläne vom Bundesrat auf dem Ver- ordnungswege eingeführt worden sind. Diese Auffassung ist nicht zutreffend.
Durch Artikel 39 Absatz 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober 1983 (USG) wird der Bundesrat zum Erlass von Ausführungsvorschriften ermächtigt. Der Gesetzgeber hat den Bundesrat mit Artikel 16 Absatz 2 USG im Bereich der Sa- nierungen von bestehenden Anlagen ferner beauftragt, Vor- schriften über die Anlagen, den Umfang der zu treffenden Massnahmen, die Fristen und das Verfahren zu erlassen. Er hat gleichzeitig durch die Artikel 16 Absätze 2 und 3 sowie 17 USG Grundsätze für diese Sanierungen aufgestellt.
Der Bundesrat ist durch die genannten Bestimmungen gene- rell ermächtigt, die für die Erreichung der Ziele des Umwelt- schutzgesetzes geeigneten Mittel zu bestimmen. Er ist nach dem Gesagten kraft ausdrücklicher Delegation im speziellen zudem beauftragt, Verfahrensfragen im Zusammenhang mit Sanierungen zu regeln. Diesen Auftrag hat der Bundesrat mit dem Erlass der Artikel 31 bis 34 der Luftreinhalte-Verordnung vom 16. Dezember 1985 (LRV) erfüllt. Die Bestimmungen über das Erstellen von Massnahmenplänen sind solche Verfah- rensvorschriften.
Zweck des USG ist es, Menschen, Tiere, Pflanzen, ihre Lebens- gemeinschaften und Lebensräume sowie den Boden vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen zu schützen. Die LRV konkretisiert diesen Schutz in bezug auf Luftverunreinigungen. Verursachen mehrere bestehende Anlagen Luftverunreinigun- gen, die zusammen schädlich oder lästig sind, drängt sich als geeignete Massnahme zur Erreichung des definierten Ziels ein koordiniertes Verfahren unter Einbezug aller Schadstoff- quellen auf. Der zuständigen Vollzugsbehörde dient in diesen Fällen der Massnahmenplan.
Motion Bezzola
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N
1er mars 1994
Dieser soll die verschiedenen Vollzugsbehörden im Hinblick auf den Erlass der Sanierungsverfügungen in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich auf ein gemeinsames, in sich geschlos- senes Konzept verpflichten. Der Massnahmenplan ist deshalb ein rein verwaltungsinternes Koordinationsinstrument. Er ist durchaus zur Erreichung der im USG festgeschriebenen Ziele geeignet und daher gesetzmässig.
Funktion des Massnahmenplanes ist die Sicherung eines effi- zienten, rechtsgleichen und rechtsrichtigen Vollzugs des USG im Bereich Luftreinhaltung. Damit ist gesagt, dass der Mass- nahmenplan nicht Rechtsgrundlage für konkrete neue be- hördliche Eingriffe sein kann, die über das geltende Recht hin- ausgehen. Massnahmenpläne bezeichnen diejenigen staatli- chen Eingriffe, die zum Erreichen der vorgegebenen Ziele und damit zum Vollzug der bestehenden Vorschriften nötig sind. Die Behörden legen in den Massnahmenplänen diejenigen Eingriffe fest, die zur Verhinderung oder Beseitigung der über- mässigen Immissionen nötig sind (Art. 31 Abs. 1 LRV). Stellt sich beim Vollzug der festgelegten Massnahmen aber heraus, dass mit den im Massnahmenplan vorgesehenen Vorkehren die Einhaltung der Immissionsgrenzwerte nicht erreicht wer- den kann, müssen die Behörden zusätzliche Massnahmen er- greifen.
Die Massnahmenpläne verfolgen demnach ein genau um- schriebenes Ziel. Lediglich die Mittel und Massnahmen, mit denen dieses erreicht werden soll, müssen periodisch über- dacht und allenfalls verschärft werden.
Die Massnahmenpläne sind in verschiedenen Kantonen und Kantonsgebieten bereits verabschiedet und in Kraft gesetzt worden. Das Instrument hat sich als umfassendes und ausge- wogenes Mittel zur Darlegung der Luftschadstoffbelastung und der dagegen notwendigen Massnahmen bewährt. Das Bundesgericht hat in seiner bisherigen Praxis nie an der Ge- setzmässigkeit der Massnahmenpläne gezweifelt
Eine Änderung des Umweltschutzgesetzes ist deshalb aus der Sicht des Bundesrates unnötig.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Bezzola Duri (R, GR): Meine Motion stammt zwar vom 8. Okto- ber 1992; sie ist aber leider immer noch aktuell. In der bundes- rätlichen Botschaft vom 7. Juni 1993 zur Revision des Umwelt- schutzgesetzes (USG) findet sich kein Hinweis auf eine bes- sere gesetzliche Regelung von Massnahmenplänen. In der Antwort auf meine Motion behauptet der Bundesrat, dass das Bundesgericht die Gesetzesgrundlage für die in der Tat sehr weitreichenden Massnahmenpläne nie angezweifelt habe. Nachdem es sich keinesfalls um ein rein verwaltungsinternes Koordinationsinstrument handelt, dürften Konflikte mit ande- ren Gesetzen unvermeidlich werden. Ich denke da zum Bei- spiel an das Raumplanungsgesetz
Warum überhaupt diese Motion? Die Funktion der Massnah- menpläne ist bis heute unklar. Sollen sie Rechtsgrundlage für konkrete neue behördliche Eingriffe bilden, oder listen sie vor- handene Kompetenzen auf? Es besteht die Tendenz, den Massnahmenplänen auch noch Koordinationsaufgaben zuzu- weisen: Koordination zwischen Aufgaben des Umweltschutz- gesetzes und des Raumplanungsgesetzes. Wo der Umwelt- schutz der Raumplanung in die Quere kommt, soll nämlich ge- mäss Bundesgericht der Konflikt mit einem Massnahmenplan gelöst werden.
Zu den konkreten Massnahmenplänen kommen neu Teil- massnahmenpläne hinzu. Das verstösst gegen die Gemein- deautonomie und die Volkssouveränität. In der Raumplanung entscheidet fast überall das Volk über Planungen. Wenn der Massnahmenplan zum «Schiedsrichter» wird, setzen wir die Behörde auf kaltem Weg über das Volk. Die Rechtslage ist un- klar, und trotzdem beantragt Ihnen der Bundesrat, die Motion nicht zu überweisen. Ich bin damit nicht einverstanden und möchte Ihnen einige Gründe dafür vorlegen:
Mit der geforderten Klarstellung der Funktion der Massnah- menpläne will ich deregulieren, einfachere, kürzere Bewilli- gungsverfahren erwirken, Verzögerungen und eigentliche
Verhinderungen bekämpfen. In der Stellungnahme des Bun- desrates zeigt sich eindrücklich die Zerstörung rechtsstaatli- chen Denkens, und zwar hauptsächlich in folgendem Satz: «Der Bundesrat ist durch die genannten Bestimmungen gene- rell ermächtigt, die für die Erreichung der Ziele des Umwelt- schutzgesetzes geeigneten Mittel zu bestimmen.» Wohlver- standen, der Bundesrat, nicht irgend jemand!
In der Luftreinhalte-Verordnung gibt der Bundesrat seine Kom- petenz plötzlich weiter, so zu lesen z. B. in Artikel 4 der Luft- reinhalte-Verordnung: «Emissionen, für die diese Verordnung keine Emissionsbegrenzung festlegt oder eine bestimmte Be- grenzung als nicht anwendbar erklärt, sind von der Behörde vorsorglich so weit zu begrenzen, als dies technisch und be- trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar ist. »
Also kann jede beliebige Anlage, die neu gebaut oder nur sa- niert wird, der Verfügungsgewalt einer Behörde unterstellt wer- den. Es fehlen Vorschriften über den Umfang der bei der Sa- nierung zu treffenden Massnahmen. Ebenso fehlen Verfah- rensvorschriften; es sei denn, man betrachte den Massnah- menplan als Verfahrensvorschrift, was er laut Stellungnahme des Bundesrates jedoch nicht ist.
Mit dem neuen Gesetz wurde der Grundsatz der Gesetzmäs- sigkeit der Verwaltung hinfällig. Vor Inkrafttreten des USG war es selbstverständlich, dass jedes Gesetz seine Ziele formu- lierte und die dazu notwendigen Massnahmen umschrieb. Störend sind die heutigen unklaren Verhältnisse im Bereich der Luftreinhalte-Verordnung. Es bedarf unbedingt der Ergän- zung durch Verordnungen. Der Bundesrat delegiert seine Kompetenz an nachgeordnete Behörden, ohne zu definieren, welche Behörden er meint.
Wenn der Bundesrat schreibt, dass der Massnahmenplan nur ein verwaltungsinternes Koordinationsinstrument sei und keine Rechtsgrundlage für neue behördliche Eingriffe bilde, so stimmt dies nicht. In Artikel 12 Absatz 2 USG heisst es: «Be- grenzungen werden durch Verordnungen oder, soweit diese nichts vorsehen, durch unmittelbar auf dieses Gesetz abge- stützte Verfügungen vorgeschrieben.»
Gerade diese Bestimmung öffnet der Behördenwillkür Tür und Tor. Eine Behörde kann jede Anregung eines Massnahmen- planes aufgreifen und in Verfügungen verwandeln. Der Bun- desrat hätte Ausführungsvorschriften erlassen müssen.
Nach Artikel 16 USG muss der Bundesrat zu sanierende Anla- gen umschreiben, er muss Massnahmen, Verfahren und Fri- sten festlegen. Auch dieser Auflage kommt der Bundesrat nicht nach. Wenn der Massnahmenplan plötzlich Sanierungs- instrument sein soll, fehlen nachgeordnete Vorschriften über Anlagen.
Welche nachgeordneten Vorschriften fehlen? Behörden be- stimmen über den Umfang der zu treffenden Massnahmen, und die Frist von fünf Jahren nimmt keine Rücksicht auf den einzelnen Fall. Darüber hinaus fehlt jede Angabe über das Ver- fahren.
Mir geht es in meiner Motion weder um ein Untergraben des USG noch der Luftreinhalte-Verordnung. Mir geht es auch nicht um die Abschaffung der Massnahmenpläne. Mir geht es um die Rechtssicherheit. Mir geht es vor allem darum, dass die Bewilligungsverfahren beschleunigt werden. Dies ist - wir alle wissen es - ein wichtiges Anliegen des Revitalisierungspro- grammes.
Wenn in einzelnen Fällen Konflikte mit der Raumplanung auf- treten und für Projekte nicht nur eine Umweltverträglichkeits- prüfung durchgeführt, sondern auch noch ein Massnahmen- plan erarbeitet werden muss, ist meines Erachtens hinsicht- lich zeitlicher Verzögerung die Schmerzgrenze überschritten. Ciba-Geigy hat als Hauptgrund für die Verlegung des Biotech- nikums ins Elsass die Unberechenbarkeit des rechtlichen Um- feldes genannt. Sorgen wir dafür, dass im Bereich des USG diese Rechtsunsicherheit verschwindet!
Ich bitte Sie, meine Motion zu überweisen.
Strahm Rudolf (S, BE): Die Motion Bezzola ist schon fast ein Schildbürgerstreich. Wir sind auf halbem Weg bei der Durch- setzung der Luftreinhalte-Verordnung. Mit zwei Ausnahmen haben alle Kantone ihre Massnahmenpläne beschlossen, ein- gereicht und sind mehr oder weniger im Begriffe, sie durchzu-
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StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation
setzen. Wir sind mitten auf der Fahrt, und jetzt will Herr Bezzola plötzlich einen Kurswechsel vornehmen und mitten auf der Fahrt die Richtung wechseln. Das ist ein Rückenschuss gegen 24 Kantone und Halbkantone, die jetzt ihre Massnahmen- pläne haben, Herr Bezzola!
Wenn wir Ihre Motion überweisen: Was heisst das? Jeder Kan- ton muss wieder hinter die Bücher gehen und sich mit grossen Schwierigkeiten und grossem administrativem Aufwand neue Formen und Instrumente überlegen. Wenn man eine Verzöge- rung will, muss man jetzt so vorgehen, muss man jetzt den ein- geschlagenen Kurs plötzlich wechseln.
Ich gebe zu, dass man heute im einen oder anderen Bereich tatsächlich anders vorgehen würde als vor zehn Jahren. Aber ich möchte Ihnen doch sagen: Das Instrument der Massnah- menpläne - das wurde seinerzeit von den Schöpfern des Um- weltschutzgesetzes vorgesehen - gibt den Kantonen die grösstmögliche Freiheit. Die Ziele werden vorgegeben, aber die einzelnen Instrumente und der ganze Instrumentensatz werden von den Kantonen selber entschieden und selber durchgezogen. Das gibt eine gewisse Autonomie. Deswegen würde ich sagen: Wir sollten jetzt bei fahrendem Zug nicht die Richtung wechseln, denn sonst entgleist er nämlich.
Die Verzögerungsmanöver in bezug auf das Biotechnikum Basel, die bedauerlichen Verzögerungen, hat nichts mit den Massnahmenplänen zu tun, sondern mit den schleppenden und komplizierten Einsprache- und baurechtlichen Verfah- ren - das ist nicht ein Problem der Luftreinhalte-Verordnung allein.
Ich bitte Sie deswegen, die Motion Bezzola abzulehnen. Jetzt, wo wir mitten in der Umsetzung der Luftreinhalte-Verordnung stecken, diese Motion zu überweisen, wäre ein Schildbürger- streich und würde bestimmt Proteste und Reaktionen der Kan- tone auslösen.
Dreifuss Ruth, conseillère fédérale: Une oratrice, tout à l'heure, rappelait l'importance de la date d'aujourd'hui. C'est aujourd'hui que nous aurions dû réaliser les objectifs de l'or- donnance sur la protection de l'air.
Nous parlons maintenant des instruments qui ont été laborieu- sement, sérieusement, lentement parfois, mis en place par les cantons pour réaliser ces objectifs, que nous n'avons pas réussi à concrétiser dans le délai voulu. Il ne s'agit que d'une réalisation partielle, difficile, qui demande du temps, qui de- mande une volonté continue et des instruments pour avoir des chances d'arriver à un résultat Et comme vient de le dire M. Strahm Rudolf, ces instruments existent aujourd'hui. Vingt-deux cantons ont adopté des plans de mesures jusqu'à maintenant. Deux autres ont un projet de plan prêt pour l'adoption et nous avons un canton qui a un programme au stade de l'élaboration dont les émissions sont effectivement basses, et qui considère qu'il n'en n'a pas besoin.
Au cours des derniers mois, j'ai mené une correspondance suivie avec les cantons pour leur rappeler leurs obligations, pour discuter avec eux à la fois des responsabilités fédérales et des responsabilités cantonales en matière de protection contre la pollution de l'air. Et c'est maintenant que nous avons affûté cet instrument, c'est maintenant que cet effort a été fait, que M. Bezzola aimerait y renoncer ou le remettre en ques- tion! Je crois que cette proposition n'est pas raisonnable et qu'elle introduirait, malgré les déclarations qu'il a faites à la tri- bune, le risque d'un changement de cap, le risque d'une hési- tation dans cette marche si difficile que nous avons entreprise, la Confédération et les cantons ensemble. Vous savez que le Conseil fédéral peut non seulement se réjouir maintenant du degré de réalisation de ces plans de mesures dans les can- tons, mais aussi qu'il s'apprête à répondre par un troisième paquet aux demandes qui lui ont été adressées. Il espère pou- voir se déterminer dans le courant de l'été 1994 sur ce troi- sième paquet de mesures.
Les craintes qui ont été exprimées, l'insuffisance d'une base légale, les possibilités pour le Conseil fédéral d'outrepasser ou d'abuser de ces possibilités sont inutiles et non justifiées. La base légale a été reconnue par le Tribunal fédéral, la vo- lonté du Conseil fédéral est suffisamment claire sur la base du passé pour que des craintes quant à l'avenir soient déplacées.
Je vous prie de ne pas transmettre cette motion. N'utilisez pas cet anniversaire, cette date du 1er mars, pour vous priver d'instruments qui se sont révélés efficaces dans la lutte pour la protection de l'air!
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
67 Stimmen 58 Stimmen
93.058
StGB und MStG. Strafbarkeit der kriminellen Organisation CP et CPM. Punissabilité de l'organisation criminelle
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 30. Juni 1993 (BBI III 277) Message et projets de lois du 30 juin 1993 (FF III 269) Beschluss des Ständerates vom 9. Dezember 1993 Décision du Conseil des Etats du 9 décembre 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Leuenberger Moritz (S, ZH), Berichterstatter: Wenn wir die kri- minelle Seite der Drogenszenen in unserem Lande bekämp- fen wollen, können wir uns nicht damit begnügen, den kleinen Dealer zu verfolgen. Wenn wir verhindern wollen, dass auch bei uns Einzelunternehmer erpresst, abhängig gemacht und schliesslich unfreiwillig Rädchen des organisierten Verbre- chens werden, können wir uns nicht damit begnügen, in ei- nem Lebensmittelgeschäft einen Betroffenen als Zeugen ein- zuvernehmen. Wir müssen einer anonymen, kaum durch- schaubaren, international und professionell arbeitenden Or- ganisation beikommen.
Wenn wir aber die Hintermänner ins Recht fassen wollen oder wenn wir denjenigen Staaten, die dies sehr intensiv und mit grossem Einsatz tun, Rechtshilfe leisten wollen, stossen wir heute an Grenzen. Das organisierte Verbrechen teilt sich die Arbeit über die Landesgrenzen hinweg, und es weiss dabei, sich rechtliche Unterschiede zwischen den Staaten zunutze zu machen, es weiss die Schwächen, die sich unser Strafrecht in bewusstem Respekt vor einzelnen Straftätern gegeben hat, welche in die Mühlen der Justiz geraten, auszunutzen.
Auch wenn wir heute in erster Linie vom Betäubungsmittelhan- del sprechen, so geht es doch auch um Schutzgelderpressun- gen, von denen wir gar nicht genau wissen, wie intensiv sie in der Schweiz, insbesondere innerhalb ethnischer Gruppen, bereits florieren. Wir wollen auch nicht tolerieren, dass unsere Unternehmen für Geldwäscherei benutzt werden, dass unsere legale Wirtschaft unterwandert und vom Geld des organisier- ten Verbrechens abhängig wird. Die Vorlage, die der Bundes- rat präsentiert, will die Möglichkeiten schaffen, um das zu ver- hindern.
Unser Strafrecht baut im Prinzip immer noch auf dem einfa- chen Tatbestand auf, dass X den Y bestiehlt oder umbringt, dass ihm dies nachgewiesen werden muss und dass er dann verurteilt werden kann. Heute kennen wir indessen internatio- nale Tätigkeiten und kollektive Handlungsweisen, in denen einzelne bloss ein Rädchen in einer Organisation sind, diese somit unterstützen, ohne die Gesamtzusammenhänge über- haupt kennen zu können. Dies ist nicht nur in der Privatwirt- schaft so, im kriminellen Bereich unserer Gesellschaft ist es nicht anders. Es gibt einzelne, die als «Ameisen» handeln oder als Angehörige des mittleren Kaders arbeiten, als Buchhalter oder als Berater für ein Syndikat, dessen Aufbau sie gar nicht kennen, dessen übrige Straftaten sie ebenfalls nicht kennen,
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Datum 01.03.1994 - 08:00
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