N
585
Motion Rechsteiner
gleichsweise sehen Deutschland und Österreich eine andere Regelung vor. Nach diesen beiden Regelungen haben die bei- den Staaten, auch wenn die Auslieferungshaft nicht gerecht- fertigt ist, keine Entschädigung zu leisten, wenn Deutschland bzw. Österreich die unberechtigte Auslieferungshaft nicht zu vertreten hat. Dies führt dazu, dass sich der betreffende an denjenigen Staat halten muss, welcher die Auslieferung anbe- gehrt hat Das schweizerische Recht, d. h. insbesondere Arti- kel 15 Absatz 2 Rechtshilfegesetz, sollte derart geändert wer- den, dass eine ähnliche Regelung wie in Deutschland oder in Österreich geschaffen wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 29. November 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 29 novembre 1993
Die Entschädigungspflicht der Schweiz bei ungerechtfertigter Auslieferungshaft stützt sich auf Artikel 15 des Rechtshilfege- setzes ab, das zurzeit überarbeitet wird. Gegenstand der Revi- sion bildet neben der Beschleunigung des Rechtshilfeverfah- rens auch die Regelung über die Entschädigungspflicht bei Rechtshilfe- und Auslieferungsverfahren.
Die vom Bundesrat eingesetzte interdepartementale Arbeits- gruppe unterbreitete zwei Lösungsvorschläge: Die erste Lö- sung sah eine Einschränkung der geltenden Kausalhaftung der Schweiz für die Fälle vor, in denen dem ausländischen Staat eine schwere Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Die zweite Lösung wollte in Anlehnung an die Verschuldens- haftung jede Entschädigungspflicht der Schweiz für eine in der Schweiz auf ausländisches Ersuchen hin vollzogene Rechtshilfe- oder Auslieferungshandlung ausschliessen. Die- ser Vorschlag deckt sich weitgehend mit dem Vorstoss des Motionärs.
Die eidgenössische Expertenkommission sprach sich für die Beibehaltung der Kausalhaftung aus, weil ihrer Ansicht nach jede andere Lösung im Widerspruch zum schweizerischen Entschädigungsrecht und zu der Rechtsprechung des Bun- desgerichts stünde. Sie trug indessen den Vorschlägen der Arbeitsgruppe dahin gehend Rechnung, dass sie die Entschä- digungspflicht der Schweiz unter gewissen Voraussetzungen einschränkte oder ausschloss.
Das eingeleitete Vernehmlassungsverfahren wird zeigen, ob die von der Expertenkommission aufgezeigte Lösung mehr- heitlich Zustimmung findet oder ob sich eine Änderung von Ar- tikel 15 IRSG im Sinne des Motionärs aufdrängt.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3656
Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter Corruption de fonctionnaires étrangers
Wortlaut der Motion vom 16. Dezember 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, den eidgenössischen Räten eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetzbuches in dem Sinne zu unterbreiten, dass neu auch die Bestechung ausländischer Beamter strafbar ist.
Texte de la motion du 16 décembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de présenter aux Chambres un projet de modification du Code pénal visant à rendre égale- ment punissable la corruption de fonctionnaires étrangers.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Carobbio, de Dardel, von Felten, Leuenberger Moritz, Marti Werner, Mauch Ursula, Ruffy, Tschäppät Alexander (8)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Das Schweizer Strafrecht bestraft, ohne dass dies im Wortlaut der entsprechenden Bestimmungen direkt zum Ausdruck käme, traditionell nur die Bestechung von Schweizer Beamtin- nen und Beamten. Dies ist heute nicht mehr haltbar, wie Paolo Bernasconi in einem Aufsatz mit zahlreichen Argumenten dar- gelegt hat («Die Bestechung von ausländischen Beamten nach schweizerischem Straf- und Rechtshilferecht zwischen EG-Recht und neuen Antikorruptions-Staatsverträgen», ZStrR 1992 S. 383ff.). Die Rolle der Schweiz im italienischen Schmiergeldskandal (Mani Pulite/Tangentopoli) zeigt zudem den dringenden politischen Handlungsbedarf.
Es geht dabei nicht nur um die Strafbarkeit der von der Schweiz ausgehenden Korruption ausländischer Beamtinnen und Be- amten, sondern auch um eine griffigere Anwendung der Geld- wäscherei-Strafnorm. Das Tessiner Appellationsgericht hat im italienischen Schmiergeldskandal entschieden, dass für die Anwendung des Tatbestandes der Geldwäscherei die beidsei- tige konkrete Strafbarkeit der Vortat erforderlich sei. Diese fehlt bei der Bestechung ausländischer Beamtinnen und Beamten immer, solange das Schweizer Strafrecht diese straffrei lässt Immerhin soll hier noch darauf hingewiesen werden, dass der Bundesrat am 31. August 1992 bei der Beantwortung einer In- terpellation Ziegler Jean (92.3275) noch eine andere Auffas- sung vertreten hatte. Dort legte er dar, dass der Schweizer, der im Ausland eine Bestechung verübe, strafbar sei und in der Schweiz von Amtes wegen verfolgt werde, wenn die Tat auch am Begehungsort mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmass von mindestens einem Jahr bedroht sei. Der Vorwurf der Nach- sicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden gegen- über Schmiergeldzahlungen von Schweizern an ausländische Amtsträger sei deshalb unbegründet
Inzwischen will der Bundesrat von dieser Antwort offenbar nichts mehr wissen. Am 24. November 1993 hält er bei der Be- antwortung meiner Interpellation 93.3427 lapidar fest, dass die Bestechung ausländischer Beamter «in der Schweiz wie teil- weise auch in andern Ländern» nicht strafbar sei. Aufgrund dieser Ausgangslage ist nun eine Anpassung des Gesetzes erforderlich, wenn sich die Schweiz nicht dem Vorwurf «der Nachsicht oder Indifferenz schweizerischer Strafbehörden ge- genüber Schmiergeldzahlungen an ausländische Amtsträ- ger» aussetzen will.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 28. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 28 février 1994
Damit von der Schweiz ausgehende Bestechungen ausländi- scher Beamter strafrechtlich erfasst werden können, wird der Bundesrat beauftragt, dem Parlament einen Vorschlag zur Än- derung des Strafgesetzbuches zu unterbreiten. Wie sich aus der Begründung der Motion ergibt, soll damit vor allem die An- wendbarkeit der Strafbestimmungen von Artikel 305bis StGB (Geldwäscherei) auf das Waschen von Korruptionsgeldern si- chergestellt werden, welche ausländischen Beamten zuge- wendet werden.
74-N
N 18 mars 1994
586
Motion Scherrer Jürg
Mit dem Erfordernis der beidseitigen Strafbarkeit, wie dieses durch die Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei in Arti- kel 305bis Ziffer 3 StGB für die ausländische Vortat vorausge- setzt wird, soll unter anderem verhindert werden, dass ein Ver- halten in den Geltungsbereich des schweizerischen Straf- rechts mit einbezogen wird, für welches gegebenenfalls der nach dem Territorialitätsprinzip in erster Linie zuständige aus- ländische Tatortstaat einen strafrechtlichen Schutz nicht für geboten hält. Nach dem derzeitigen Stand von Lehre und Rechtsprechung ist beim Tatbestand der Geldwäscherei die Voraussetzung der identischen Norm für die Vortat dann nicht erfüllt, wenn die schweizerische Strafnorm nur spezifisch in- ländische Rechtsgüter, die entsprechende ausländische Strafbestimmung ausschliesslich innerstaatliche Interessen des Drittstaates schützt. Solange beispielsweise die Überwei- sung von Bestechungsgeldern an ausländische Amtsträger nicht im Sinne von Artikel 305bis Ziffer 3 StGB als eine der schweizerischen Strafverfolgung unterliegende Vortat aner- kannt wird, hat dies unbestreitbar zum Nachteil, dass derartige Gelder in der Schweiz ungestraft gewaschen werden können. Dies, obwohl anerkanntermassen die Korruption mit zu den charakteristischen Erscheinungsformen der organisierten Kri- minalität zählt und nach der Ratio legis der Strafbestimmung gegen die Geldwäscherei mittelbar auch die organisierte Kri- minalität bekämpft werden soll.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
93.3605
Motion Scherrer Jürg Verwahrung von Triebtätern Internement des maniaques sexuels
Wortlaut der Motion vom 14. Dezember 1993
Der Bundesrat wird aufgefordert, zuhanden der Bundesver- sammlung eine Änderung des Schweizerischen Strafgesetz- buches auszuarbeiten, wonach Triebtäter (Vergewaltiger, Mörder), welche ihre Straftaten unter einem inneren Zwang verüben, zu einer tatsächlichen lebenslangen Haft bezie- hungsweise Verwahrung zu verurteilen sind.
«Lebenslänglich» heisst bis zum natürlichen Tod, ohne jeden unbegleiteten Ausgang oder Hafturlaub.
Texte de la motion du 14 décembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de présenter à l'Assemblée fédé- rale un projet de modification du Code pénal visant à condam- ner à une détention à vie ou à un internement effectif les au- teurs d'infractions graves contre l'intégrité sexuelle (viol, as- sassinat) qui ont agi sous l'effet de leurs pulsions sexuelles. «Détention à vie» signifie jusqu'à la mort naturelle du con- damné, sans sortie ni congé non accompagné.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Aubry, Binder, Borer Ro- land, Dreher, Fehr, Giezendanner, Jenni Peter, Kern, Maurer, Miesch, Moser, Neuenschwander, Stamm Luzi, Steinemann, Vetterli (15)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Immer wieder werden von Triebtätern scheussliche Verbre- chen, vor allem an Frauen, verübt. In vielen Fällen handelt es sich um Wiederholungstaten, wobei der Täter entweder einen Hafturlaub geniesst oder unter Umständen vorzeitig aus der Haft entlassen wurde.
In jedem Fall wird dem Täter von Psychiatern oder anderen Gutachtern ein günstiges Zeugnis ausgestellt. Die Erfahrung zeigt aber, dass ein solches Urteil auf schwachen Füssen steht, weil es den mentalen Bereich betrifft, in welchem ein Ur- teil äusserst schwierig, wenn nicht unmöglich ist.
Der Motionär verlangt endlich einen wirksamen Schutz des Bürgers vor Triebtätern. Er ist sich des Risikos bewusst, wo- nach u. U. ein Täter entgegen seiner mentalen Entwicklung le- benslänglich inhaftiert bleibt, obwohl eine Entlassung möglich wäre. Der Schutz der Bevölkerung vor weiteren Verbrechen muss aber einen höheren Stellenwert haben als die persönli- chen Interessen eines triebhaften Gewaltverbrechers.
Da sich die Ersttaten in einem Rechtsstaat sowieso nicht ver- hindern lassen, muss der Staat sämtliche Massnahmen tref- fen, um Wiederholungstaten zuverlässig zu unterbinden.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 7. März 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 7 mars 1994
Die Forderung nach Einführung von tatsächlich lebenslängli chen freiheitsentziehenden Sanktionen wird vor allem damit begründet, dass heute bestimmte Straftäter erneut schwere Straftaten begehen könnten, weil sich die kantonalen Strafvoll- zugsbehörden bei der Gewährung des Hafturlaubs oder der bedingten Entlassung auf nicht realistische Prognosen stüt- zen. Für den Vollzug der Strafen und Massnahmen sind, ge- stützt auf Artikel 64bis Absatz 2 der Bundesverfassung, die Kantone zuständig. Es ist somit in erster Linie die Aufgabe der Kantone, ihre Strafvollzugspraxis zu überprüfen, was zurzeit bekanntlich auch geschieht.
Mit der Einführung einer tatsächlich lebenslangen Freiheits- strafe oder Verwahrung mittels entsprechender Gesetzesän- derung im Sinne der Motion würden zwar die kantonalen Straf-
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Motion Rechsteiner Bestechung ausländischer Beamter Motion Rechsteiner Corruption de fonctionnaires étrangers
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
18
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3656
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 18.03.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
585-586
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Pagina
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