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unsere direkte Demokratie aber nicht opfern, denn sie sichert dem Bürger das Entscheidungsrecht und die Möglichkeit, sei- nen Wertvorstellungen und Anliegen Ausdruck zu geben. So bleibt nur der Weg von aufeinander abgestimmten Verfahren bei den nationalen und den internationalen Beschlüssen. Das ist eine Aufgabe, die wir dringend an die Hand nehmen müs- sen; denn die Überlagerung von nationalen und internationa- len Entscheiden wird uns in Zukunft noch mehr beschäftigen als heute.
Nun kurz drei Bemerkungen in eigener Sache:
Am 18. Juni 1993 beschlossen wir, die Herbstsession 93 in Genf durchzuführen. Wir hatten mit etwa 300 000 Franken Mehrkosten gerechnet. Die Abrechnung ergab einen Aufwand von 361 600 Franken. Eingespart haben wir durch die Verle- gung der Session etwa 50 000 Franken Mehrkosten bei der Renovation des Nationalratssaales und mögliche weitere Posten, die sich schwer beziffern lassen. Es lag dem Büro daran, Sie im Sinne einer Rückkoppelung über den effektiven Aufwand zu informieren.
Das Programm dieser Frühjahrssession ist stark belastet. Am 9. März werden wir eine Nachmittagssitzung durchführen, und an den Donnerstagen werden die Sitzungen bis mittags dau- ern. Sie haben das der Traktandenliste entnehmen können, und ich bin Ihnen dankbar, wenn Sie sich entsprechend ein- richten. Der Grund für diese Mehrbelastung liegt bei uns selbst: Letzte Session sind 31 neue Vorstösse eingereicht wor- den. Wir konnten deren 14 behandeln. Eine in dieser Session traktandierte Motion ist ein Jahr alt. Wir mussten daher viele persönliche Vorstösse auf die Geschäftsliste nehmen und nur deswegen eine Nachmittagssitzung anordnen. Die Zahl der persönlichen Vorstösse hat ferner dazu geführt, dass wir ei- nige behandlungsreife Geschäfte nicht beraten können, dar- unter vor allem die Revision des Umweltschutzgesetzes und die Differenzbereinigung beim Sprachenartikel, über den aller- dings abschliessende Beschlüsse der Kommission erst wäh- rend der Session gefasst werden.
Die Zahl der persönlichen Vorstösse bestimmt nicht nur Ge- schäftslast und Arbeitsrhythmus, sondern hat auch Rückwir- kungen auf den Wert der Vorstösse selbst: Wenn wenige ein- gereicht werden, können wir sie in der folgenden Session be- handeln; wenn immer zahlreichere eintreffen, verzögert sich die Behandlung. Auch könnten wir schliesslich gezwungen sein, das Verfahren zu übernehmen, das der Nationalrat ein- führen musste. Es liegt in unserer Hand, die Qualität durch Verzicht auf Überborden bei der Quantität zu halten. Meinem Vorgänger danke ich, dass er für ein sehr wichtiges Anliegen den Weg der Einfachen Anfrage und nicht jenen der dringli- chen Interpellation gewählt hat. Das Beispiel möge befolgt werden.
Noch eine kurze Mitteilung: Sie haben vielleicht heute morgen in der Presse gelesen, dass ich mich bereit erklärt hätte, eine Gruppe von Arbeitslosen, die von Zürich nach Bern kommen, hier zu empfangen. Das beruhte weder auf einer Abmachung noch auf einer Mitteilung des betreffenden Komitees. Es war gar nichts vereinbart worden. Ich habe hier dann eine Delega- tion empfangen und mit diesen Leuten Fragen besprochen. Sie haben mir ein Schreiben übergeben, das ich - im Zusam- menhang mit der Revision des Arbeitslosenversicherungsge- setzes - der Kommission für soziale Sicherheit und Gesund- heit (SGK) als Petition übergeben werde. Ich bitte also jene - ich sage das nicht Ihnen, sondern der Öffentlichkeit -, die eine Veranstaltung mit mir auf dem Bundesplatz in Aussicht neh- men, das in Zukunft vorher mit mir abzusprechen.
Am Anliegen ändert das nichts. Es ist für die Betroffenen eine schwierige Situation. Wir wissen das und werden dem Rech- nung tragen.
Damit ist die Einleitung abgeschlossen. Sie ist diesmal etwas länger ausgefallen als in anderen Fällen, aber ich hielt es für notwendig, auch einige Angaben zum Sessionsprogramm und zu den Fragen organisatorischer Art zu machen, die sich aufdrängten.
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Direkte Bundessteuer (DBG). Bundesgesetz. Änderung Impôt fédéral direct (LIFD). Modification de la loi
Botschaft und Gesetzentwurf vom 1. März 1993 (BBI | 1196) Message et projet de loi du 1er mars 1993 (FF | 1120)
Beschluss des Nationalrates vom 16. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 16 décembre 1993
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: «Mit Worten lässt sich trefflich streiten»: «und» oder «oder», ein kumulatives «oder» oder ein alternatives «und»? Wir nehmen jetzt den dritten Anlauf, um unseren Willen als Gesetzgeber korrekt festzu- schreiben.
Das Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer hat es in sich: Wir müssen uns fragen, ob das eine sorgfältige Gesetz- gebung ist. Nicht nur diese Frage der Einmalprämien aus dem Bereich des am 14. Dezember 1990 beschlossenen, glückli- cherweise noch nicht in Kraft getretenen Bundesgesetzes ist noch strittig: Es liegt auch eine Vorlage zur Änderung bzw. Korrektur des Textes der Schlussabstimmung vor, weil dieser schlicht fehlerhaft war. Auch ist uns eine weitere Botschaft des Bundesrates zur Änderung der Bestimmungen über das ver- deckte Eigenkapital bei Immobiliengesellschaften unterbreitet worden. Die fiskalische Regelung wäre vor allem für die Ge- sellschaften des sozialen Wohnungsbaus fatal gewesen und hätte möglicherweise ihr Aus bedeutet Das Ganze erinnert uns an das Gesellenstück: «Meister, die Arbeit ist fertig, soll ich sie gleich flicken?»
Um was geht es nun heute konkret? Die Position des Parla- mentes in Sachen «Steuerliche Behandlung der Erträge aus Kapitalversicherungen mit Einmalprämie», wie es im Untertitel der Botschaft heisst, war von Anfang an klar: Rückkaufsfähige Kapitalversicherungen sollen nicht mehr steuerfrei bleiben. Mit dem Bundesrat waren wir uns über diesen Grundsatz ei- nig. Diese generelle Steuerbefreiung sollte beseitigt werden, die Frage war das Wie. Gegen den Willen des Bundesrates ha- ben wir zwei Möglichkeiten der Steuerbefreiung beschlossen, und zwar alternativ: Nach mindestens 10jähriger Laufzeit oder nach Erreichung des Alters 60 sollen diese Leistungen steuer- frei sein.
Diese Form der Steuerbefreiung entsprach dem erklärten Wil- len des Parlamentes von 1990. Wir wollten damit diese Form der freiwilligen Vorsorge ganz im Sinne des Dreisäulenkon- zeptes unserer Verfassung steuerlich begünstigen. Die Vor- sorge soll sich dabei nicht ausschliesslich auf die Altersvor- sorge beschränken, auch für Junge, vor allem junge Familien, ist ein gezielter Vorsorgeschutz sinnvoll: bei Auslandstätigkei- ten; im Hinblick auf die künftigen Kosten der Ausbildung der Kinder; mit Blick auf den Erwerb von Wohneigentum, um weni- ger BVG-Mittel heranziehen zu müssen, um die künftige BVG- Rente möglichst intakt zu lassen. Es gibt möglicherweise auch viele Selbständigerwerbende ohne Angestellte, die sich nicht in der zweiten Säule versichern können. Sie sollen auf diesem Wege ihre Vorsorge, nicht nur mit Blick auf ihr Pensionierungs- alter, steuerbegünstigt verstärken können. Aber auch ein 56- oder 57jähriger Mann, eine 54- oder 55jährige Frau sollen auf dem Wege über Einmaleinlagen ihren Vorsorgeschutz noch verbessern und von steuerlichen Erleichterungen profitieren können. Ihnen erleichtern wir so auch einen vorzeitigen Alters- rücktritt. All diese Versicherten nehmen es in Kauf, ein gewis- ses Kapital eine gewisse Zeit lang zugunsten ihrer Vorsorge zu binden, die eben nicht nur eine Altersvorsorge ist, sondern
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auch Risiken - Invalidität, Tod - abdeckt und damit die Eigen- verantwortung im Interesse von uns allen erhöht. Das ist die materielle Seite.
Es geht jetzt darum, diesen vernünftigen materiellen Ent- scheid zu bestätigen. Wir haben ihn bereits zweimal getroffen: beim DBG und bei der Motion Küchler (92.3297), die wir, mit 32 Unterschriften versehen, am 15. Dezember 1992 einstim- mig überwiesen haben (AB 1992 S 1264). Es geht also auch um die Frage, ob einmal getroffene Entscheide zu respektie- ren und in die Tat umzusetzen sind; damit sind Fragen der Rechtsstaatlichkeit und der Rechtssicherheit angesprochen. Beim Erlass des DBG haben wir uns gegen den Willen von Bundesrat Stich entschieden. Wir haben mit dem Bundesrat zwar die generelle Steuerbefreiung von rückkaufsfähigen Ka- pitalleistungen abgelehnt, aber wir haben die Steuerbefreiung alternativ beschlossen, nach zehn Jahren bzw. nach Errei- chung des Alters 60.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat diesen Entscheid anfänglich respektiert. Sie hat uns ja auch die Grundlagen für diesen Entscheid, den konkreten Wortlaut, geliefert. Und sie hat jedem, der es wissen wollte, amtlich bestätigt, dass Kapi- talleistungen nach mindestens 10jähriger Vertragsdauer oder bei Auszahlung im Alter 60 und darüber als Vorsorgeleistun- gen steuerfrei sind. Erst Mitte 1992, anderthalb Jahre nach der Verabschiedung des Gesetzes, kam der überraschende und unverständliche Sinneswandel, man sei jetzt an diesen miss- verständlichen Wortlaut gebunden.
Daher müssen wir nun heute diesen Wortlaut präzisieren, da- mit er unserem Willen entsprechend in die Praxis umgesetzt wird. Ich stelle Ihnen im Namen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) diesen Antrag.
Die Minderheit Gemperli/Piller/Simmen möchte materiell auf unseren Entscheid zurückkommen und im Sinne des Bundes- rates bzw. des Nationalrates entscheiden.
Noch kurz zu den Argumenten, die im Nationalrat einen Stimmungsumschwung bewirkt haben. Es ist nicht wahr, dass es sich hier um reine Schlupflöcher für Gutbetuchte handelt. Bei der Grosszahl der Einmalprämien handelt es sich um rela- tiv kleine Beträge. 57 Prozent der 1992 abgeschlossenen Poli- cen betrafen Versicherungssummen - das sind die Einlagen plus Zinsen und allfällige Gewinnanteile - von weniger als 20 000 Franken; 80 Prozent der Policen betrafen solche unter 50 000 Franken, wie eine Erhebung der Schweizerischen Ver- einigung privater Lebensversicherer ergeben hat. Die Laufzeit dieser Lebensversicherungen lag beispielsweise bei der Ren- tenanstalt, einem der grössten Lebensversicherer, bei min- destens fünf Jahren. Im Falle der Rentenanstalt betrug die durchschnittliche Versicherungssumme 42 900 Franken im Jahre 1992. Solche Beträge, 20 000, 30 000 oder 40 000 Fran- ken, werden heute gut und gern für neue Autos ausgegeben. Das zweite Argument ist die Gefahr des Missbrauchs, dass also Leute ihre Police knapp unter 60 Jahren abschliessen und wenig später wieder auflösen. Abgesehen davon, dass die Versicherungen in aller Regel eine Minimallaufzeit von fünf Jahren vorsehen, könnte ein solcher Missbrauch auch bei un- serer Regelung verhindert werden, dafür gibt es ja den Tatbe- stand der Steuerumgehung, der über ein Kreisschreiben der Eidgenössischen Steuerverwaltung erfasst werden kann. Ebenso könnten auf diesem Wege Policen mit überhöhten Lei- stungen erfasst werden. Wo solche Leistungen einen norma- len Versicherungsschutz weit übersteigen, kann ebenfalls der Tatbestand der Steuerumgehung angenommen und die ent- sprechende Leistung besteuert werden. Diesem Missbrauch kann also auf diese einfache Weise begegnet werden, nicht aber durch eine solch massive Beschränkung der steuerlich begünstigten Vorsorgemöglichkeiten.
Noch ein Wort zu den sogenannten Steuerausfällen. Heute sind diese Erträge aus Kapitalversicherungen steuerfrei. Wir schränken also ein, in jedem Fall. Es gibt damit keine Steuer- ausfälle. Es gibt in jedem Fall Mehrerträge, etwas mehr oder weniger Mehrerträge.
Und ein Missverständnis, dem offenbar der Nationalrat erle- gen ist, muss auch noch ausgeräumt werden: Diese Einmal- prämien stammen aus dem Vermögen, nicht aus dem Ein- kommen; sie sind nicht mit steuerbarem Einkommen kompen-
sierbar. Sie könnten höchstens im Rahmen des allgemeinen Versicherungsabzuges geltend gemacht werden - 3200 Fran- ken für die Familie, das ist ja allein durch die Krankenkassen- prämien längst konsumiert. Die Situation ist in diesem Punkt also völlig anders zu beurteilen als im Fall der unlimitiert ab- zugsfähigen BVG-Prämien.
Die Frage einer Besteuerung stellt sich nur auf der Leistungs- seite und dort nur für jenen relativ geringen Teil der ausbezahl- ten Leistung, die Kapitalertrag darstellt. Dieser Ertrag ist relativ klein, weil vorweg die Risikoprämien für den Risikoanteil des ganzen Vorsorgeschutzes zu finanzieren sind.
Wir alle haben ein Interesse an einer möglichst guten privaten Vorsorge. Wir haben den Verfassungsauftrag, Artikel 34quater der Bundesverfassung, auch mit Blick auf die dritte Säule des privaten Sparens ernst zu nehmen, und wir müssen dafür sor- gen, dass der Wille des Parlamentes umgesetzt wird, ohne weitere Winkelzüge.
Ich bitte Sie in diesem Sinne, auf die Vorlage einzutreten und den Anträgen der Mehrheit der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK) zuzustimmen.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Titre et préambule, ch. I introduction
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 20 Abs. 1 Bst. a Antrag der Kommission Mehrheit
a. .... Rückkauf. Solche Erträge sind steuerfrei, sofern das Ver- tragsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert oder der Versi- cherte das 60. Altersjahr vollendet hat.
Minderheit (Gemperli, Piller, Simmen) Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Eventualantrag Rüesch (falls der Antrag der Mehrheit abgelehnt wird)
a. .... Rückkauf. Solche Erträge sind steuerfrei, sofern das Ver- tragsverhältnis mindestens 10 Jahre gedauert hat oder der Versicherte das 60. Altersjahr vollendet und das Vertragsver- hältnis mindestens 5 Jahre gedauert hat.
Art. 20 al. 1 let. a Proposition de la commission Majorité
a. .... susceptibles de rachat. Ces rendements sont exonérés si le rapport contractuel a duré 10 ans au moins ou si l'assure a 60 ans révolus.
Minorité (Gemperli, Piller, Simmen)
Adhérer à la décision du Conseil national
Proposition subsidiaire Rüesch (en cas de rejet de la proposition de la majorité)
a. .... susceptibles de rachat. Ces rendements sont exonérés si le rapport contractuel a duré 10 ans au moins ou si l'assuré a 60 ans révolus et que le rapport contractuel ait duré 5 ans au moins.
Gemperli Paul (C, SG), Sprecher der Minderheit: Gestatten Sie mir zuerst auch eine allgemeine Bemerkung. Der Weg zur definitiven Ausgestaltung von Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer (DBG), die hier erneut ansteht, gehört zweifellos nicht zu den Glanzlei-
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stungen gesetzgeberischer Arbeit. Diese selbstkritische Einsicht gilt für den Nationalrat und den Ständerat, muss sich aber auch der Bundesrat ohne Wenn und Aber zu eigen machen.
Aufgrund der Gesetzesmaterialien, insbesondere der Rats- protokolle, steht wohl unbestreitbar fest, was der Gesetzgeber bei der Schaffung der heute im DBG enthaltenen Fassung beabsichtigte: Schon eines der beiden massgeblichen Krite- rien - Mindestdauer des Vertragsverhältnisses von zehn Jah- ren oder Erreichen des 60. Altersjahres durch den Versicher- ten - soll ausreichen, um die betreffende Versicherungslei- stung steuerfrei beziehen zu können.
Diese Absicht wurde indessen in einen Wortlaut gekleidet, der diese nun gerade nicht enthält, wie die auslegungsrechtliche Diskussion im Nachgang zum Erlass des DGB gezeigt hat.
Der Stellungnahme des Bundesrates zu den Motionen Spoerry (92.3276) und Küchler (92.3297), die nunmehr zu der vorliegenden Botschaft geführt haben, ist in dieser Hinsicht zuzustimmen.
Nicht alltäglich ist auch die Erfüllung des Motionsauftrages durch den Bundesrat. Mit seiner Botschaft ist er nicht einfach dem Auftrag nachgekommen, der ihm mit den beiden Motio- nen erteilt worden ist, sondern er hat diesen Auftrag zum An- lass genommen, die ganze Problematik der steuerlichen Be- handlung der Kapitalversicherungen mit Einmalprämie noch einmal grundlegend zu überprüfen.
Diese Vorgehensweise sollte nicht zur Norm werden, wie par- lamentarische Motionsaufträge erledigt werden. In diesem Fall erscheint sie mir jedoch zweckmässig. Sie erlaubt den eid- genössischen Räten, eine steuerliche Bestimmung, die in ei- nem besonderen steuerpolitischen Umfeld steht, so auszuge- stalten, dass sie den elementaren Grundsätzen des Steuer- rechts entspricht Zu diesen Grundsätzen gehören nach mei- nem Dafürhalten ganz wesentlich die Aspekte der Steuerge- rechtigkeit.
Damit komme ich auf die materielle Ausgestaltung von Arti- kel 20 Absatz 1 Buchstabe a DBG zu sprechen. Kapitalversi- cherungen mit Einmalprämie sind rückkaufsfähige Lebensver- sicherungen, deren Preis der Versicherungsnehmer nicht mit periodischen Prämienzahlungen, sondern mit einer einmali- gen Prämieneinlage begleicht. Im geltenden Recht ist die steuerliche Behandlung solcher Kapitalversicherungen, die von ihrem wirtschaftlichen Gehalt her weitgehend Kapitalanla- geformen darstellen, unbefriedigend gelöst, indem deren Er- träge grundsätzlich unbesteuert bleiben. Dessen muss man sich einfach im klaren sein. Es ist im wesentlichen eine Kapital- anlageform, und die Erträge bleiben unbesteuert.
Besonders stossend ist diese Folge in den Fällen, in welchen der Steuerpflichtige den Betrag für die Einmalprämie als Darle- hen aufgenommen hat und alsdann anstelle von periodischen Prämien, die steuerlich nur beschränkt abgezogen werden können, die für das Darlehen erbrachten Schuldzinsen voll- umfänglich zum Abzug bringt Man muss einfach den Sach- verhalt ganz klar sehen. Wenn der Steuerpflichtige ein Darle- hen aufnimmt, kann er die Schuldzinsen voll zum Abzug brin- gen, aber die entsprechenden Prämienleistungen bei einer «normalen» Lebensversicherung könnte er nur beschränkt zum Abzug bringen. Nach der bundesgerichtlichen Recht- sprechung kann der Abzug der Schuldzinsen nur verweigert werden, wenn das Vorgehen des Steuerpflichtigen insgesamt als Steuerumgehung zu qualifizieren ist
Absonderlich und damit als eine Steuerumgehung erscheint eine Fremdfinanzierung nach der Praxis des Bundesgerichtes immer dann, wenn der Versicherungsnehmer ein wesentlich niedrigeres Vermögen als die zu leistende Einmalprämie be- sitzt und diese Prämie daher praktisch nur mit einem Darlehen gegen Verpfändung der Versicherungspolice finanzieren kann. Von bestimmten Ausnahmefällen abgesehen, auf die hier nicht näher eingegangen werden kann, kann somit die Steuerersparnis nur bei wenig begüterten Steuerpflichtigen verhindert werden: Nur die wenig begüterten Steuerpflichti- gen können daher nicht in den Genuss eben dieser besonde- ren Behandlung gelangen, weil sie nicht in der Lage sind, ein Vermögen nachzuweisen, das notwendig ist, um diese Ein- malprämie zu erbringen. Steuerpflichtige, die über eine solche
Versicherungsform eigene Mittel angelegt haben, kommen dagegen in den Genuss der vollen Steuerbefreiung, also auf der einen Seite Abzug der Schuldzinsen und auf der anderen Seite Nichtbesteuerung des Ertrags, wenn die Auszahlung der Versicherung im Erlebensfall fällig wird.
Wer mit der Steuerpraxis zu tun hat, weiss, dass dieses Ergeb- nis höchst stossend ist. Nicht selten geht es hier um die An- lage von 6- und 7stelligen Summen. In jedem Fall steht hier nicht eine Anlage oder Versicherungsform «des kleinen Man- nes» zur Diskussion.
Beschwören wir also nicht solche Beispiele, wenn wir als Ge- setzgeber glaubwürdig bleiben und uns nicht als blauäugig betiteln lassen wollen! Es trifft zwar zu, dass die Statistik aus- weist, dass auch viele kleine Versicherungen mit Einmalein- lage abgeschlossen wurden. Diese würden mich nicht so sehr stören. Kleine, 10 000-, 20 000-Franken-Versicherungen zei- gen an sich nur, wie die Versicherungen sehr hart «am Mann» sind und auch bei kleinen Sparern solche Versicherungen mit Einmalprämie abschliessen. Aber die grossen Geschäfte, die Probleme machen, sind eben jene Versicherungen, bei denen grosse Summen zum Zuge kommen, und das gibt es eben auch.
Wenn man das berücksichtigt, erscheint der Lösungsansatz des DBG als angemessen und zweckmässig. Kapitalversiche- rungen mit Einmalprämie sollen nur noch dann steuerfrei blei- ben, wenn der Aspekt der Vorsorge im Vordergrund steht. Man geht also nicht hin und streicht alles. Der Ertrag soll nur dann als Einkommen erfasst werden, wenn der Versicherung in er- ster Linie Anlagecharakter zukommt. Hier wird also unter- schieden: Wenn sie der Vorsorge dient, wird sie auch als Vor- sorge behandelt; wenn sie aber Anlagecharakter hat, wird das entsprechend anders eingeschätzt.
Mit diesem Grundsatz wird in diesem Bereich eine Gleichbe- handlung von Bank- und Versicherungssparen erreicht Die- ser Lösungsansatz ist übrigens in der Theorie schon längst als richtig anerkannt.
Offen und zur Diskussion steht nach wie vor die Frage, wie die Abgrenzung zwischen Kapitalanlage und Vorsorge ausgestal- tet werden soll; das ist eigentlich das Problem. Sollen die Krite- rien - Mindestvertragsdauer von 10 Jahren sowie Mindestalter des Versicherten von 60 Jahren bei Auszahlung der Versiche- rungsleistung oder Rückkauf der Versicherung - kumulativ oder alternativ gegeben sein? Bei Unvoreingenommenheit und nüchterner Betrachtung der Sachlage kann die Antwort indessen nur heissen: kumulativ. Unter Vorsorge, die über Ka- pitalbildung finanziert wird, kann wohl nur die Altersvorsorge verstanden werden. Invaliditätsvorsorge kann allenfalls über die Abdeckung eines Risikos gemacht werden. Die Festle- gung eines Mindestalters bei Auszahlung der Versicherungs- leistung oder bei Rückkauf der Versicherung zur Abgrenzung zwischen Vorsorge und Kapitalanlage ist für eine sachge- mässe Lösung meines Erachtens unabdingbar. Sonst können Sie mit 30 Jahren eine Versicherung abschliessen und sie mit 40 Jahren zurücknehmen - aber es kann dann doch niemand im Ernst behaupten, dass das tatsächlich Vorsorge sei! Die Festsetzung auf 60 Jahre ist zweckmässig und stimmt im gros- sen und ganzen auch mit ähnlichen Regelungen in anderen Gesetzen überein. Ich erinnere Sie an Freizügigkeitspolicen und die Säule 3a.
Damit verbunden muss indessen als weitere Voraussetzung eine Mindestdauer sein. Zunächst entspricht es dem Grund- gedanken der Vorsorge, dass die hierfür benötigten Mittel über eine längere Zeit angespart oder im Falle einer Kapital- versicherung mit Einmalprämie über eine längere Zeit durch zinstragende Anlagen geäufnet werden. Sodann kann es wohl nicht angehen, eine Kapitalanlageform, die wegen der Steuer- befreiung besonders lukrativ ist, ausschliesslich älteren Leu- ten vorzubehalten. Mit der Rechtsgleichheit und damit der Steuergerechtigkeit liesse sich das meines Erachtens eben- falls nicht vereinbaren.
Gemäss allgemeinen Grundsätzen kann somit auch im Falle der Vorsorge auf eine Mindestdauer nicht verzichtet werden. Auch eine Mindestvertragsdauer als alleiniges Kriterium ver- mag nicht zu genügen. Damit blieben längerfristige Kapitalan- lagen über eine Kapitalversicherung mit Einmalprämie gene-
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rell steuerfrei. Es ginge damit nicht mehr um eine Abgrenzung zwischen Kapitalanlage und Vorsorge, da die Vorsorge hier ausschliesslich Altersvorsorge bedeuten kann. In diesem Fall könnte nämlich auch ein Dreissigjähriger eine solche Kapital- versicherung abschliessen, wenn er über entsprechende Mit- tel verfügt. Damit ergäbe sich wiederum eine Ungleichbe- handlung zwischen mittel- und langfristigen Kapitalanlagen bzw. eine Ungleichbehandlung von Bank- und Versicherungs- sparen bei längerfristigen Anlagen.
Wenn wir also ehrlich sein und einer sachlich vertretbaren Lö- sung zum Durchbruch verhelfen wollen, kommen wir nicht umhin, beide Kriterien kumulativ als Voraussetzungen für den steuerfreien Bezug einer entsprechenden Versicherungslei- stung vorzusehen.
Dem Entwurf des Bundesrates bzw. dem Beschluss des Natio- nalrates ist deshalb zuzustimmen. Ich möchte Sie also bitten, der Minderheit Ihrer Kommission die Zustimmung nicht zu ver- sagen.
Küchler Niklaus (C, OW): Gestatten Sie mir, dass ich mich als seinerzeitiger Motionär kurz zu dieser Angelegenheit äussere. Mit meiner Motion (92.3297, «Gesetzeskonforme Besteuerung der Kapitalversicherungen», vom 19. Juni 1992; AB 1992 S 1264) habe ich u. a. ausdrücklich verlangt, die beiden hier zur Diskussion stehenden Steuerbefreiungsgründe seien alterna- tiv und nicht kumulativ anzuwenden. Diese Motion wurde von unserem Rat am 15. Dezember 1992 einstimmig überwiesen. Heute stellen wir fest, dass die vom Departement erarbeitete Vorlage gerade das pure Gegenteil von dem bringt, was wir damals ein zweites Mal beschlossen haben. Das geht meines Erachtens nicht an, gilt es doch folgende zwei Aspekte zu be- achten, nämlich:
die Respektierung des gesetzgeberischen Willens;
die Rechtsstaatlichkeit und Rechtssicherheit.
Dies hat auch der Kommissionspräsident bereits ausgeführt. Beiden Aspekten werden nun meines Erachtens die Vorlage des Bundesrates und der Antrag der Minderheit nicht gerecht. Im ordentlichen Gesetzesrevisionsverfahren zur Regelung der direkten Bundessteuer hat sich das Parlament ja unmissver- ständlich für die alternative Steuerbefreiung der Einmalprä- mien-Versicherung ausgesprochen. Das ist in den Gesetzes- materialien lückenlos dokumentiert. Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat, wie bereits gesagt wurde, auch entspre- chend gehandelt. Erst nach anderthalb Jahren hat sie aus un- erklärlichen Gründen eine Praxisänderung vorgenommen. Hierauf hat das Parlament mit der Überweisung der beiden Motionen (meine Motion sowie diejenige von Frau Spoerry [92.3276]) im Jahre 1992 verlangt, es sei unserem seinerzeiti- gen gesetzgeberischen Willen auf seiten der Verwaltung wie- derum nachzuleben. Trotzdem unterbreitet man uns heute eine völlig gegenteilige Vorlage. Dies muss als Verstoss gegen Treu und Glauben empfunden werden und erweckt jedenfalls den Anschein, als ob wir von der Exekutive überhaupt nicht mehr ernst genommen werden, als ob wir degradiert würden. Und für solches fehlt unserem Rat bestimmt das Verständnis. Nun zur Rechtssicherheit des Bürgers: Artikel 20 Absatz 1 Lite- ra a des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer ent- faltete bereits beträchtliche Wirkungen, das müssen wir ein- fach zur Kenntnis nehmen, denn viele Versicherungsnehmer haben sich inzwischen entschlossen, ihre Vorsorge unter an- derem mit einer Einmalprämien-Versicherung zu regeln. Sie sind ferner daran, ihre Steuerplanungen nun zu treffen, und sie müssen sich hierbei auf unseren im seinerzeitigen Gesetz ver- ankerten und in der Folge wiederholt bestätigten Willen beru- fen können. Eine Hüst-und-Hott-Politik, eine Zickzackpolitik, wie sie die Verwaltung nun durchdrücken will, widerspricht der Rechtssicherheit und mindert das ohnehin bereits angeschla- gene Vertrauen des Bürgers in den Staat.
Ich bitte Sie also aus diesen Gründen, aufgrund unserer bishe- rigen einstimmigen Entscheide, aufgrund der Rechtssicher- heit und der Rechtsstaatlichkeit, der Kommissionsmehrheit zu folgen.
Frick Bruno (C, SZ): Ich bin in diese Sache nicht involviert und habe keine Interessen einer Versicherung oder anderer Spar-
institute zu vertreten. Ich habe nicht einmal eine Police mit ei- ner Einmaleinlage. Doch die Diskussion um diese Gesetzes- änderung machte mich hellhörig, und darum habe ich mich näher damit befasst. Was mich stört, das ist zum einen die neue Art der Gesetzgebung, und das sind zum anderen die Ar- gumente der Steuergerechtigkeit, mit denen so leichthin um- gesprungen wird.
Die Räte wollten klar eine alternative Voraussetzung. Darin sind sich alle einig: entweder 10 Jahre Vertragsdauer oder 60. Altersjahr des Versicherungsnehmers. Nachträglich soll das redaktionelle Versehen, das sich eingeschlichen hat, zum Gesetz werden. Was ist passiert, Herr Bundespräsident?
Das Parlament wollte einen weissen Pudel. Es hat ihn vor der Lieferung versehentlich schwarz eingefärbt, und nun, Herr Bundespräsident, nehmen Sie diesen Pudel und verkaufen ihn dem Parlament als echt schwarzes Tier. Und das Erstaunli- che ist, dass der Nationalrat auf dieses Geschäft einsteigt und Ihnen diesen schwarzen Pudel als echt schwarzen abkauft. Begraben wir diesen Hund; das ist die bessere Lösung!
Es ist politisch nicht tragbar, dass der klare Wille des Gesetz- gebers von der Eidgenössischen Steuerverwaltung missach- tet wird und diese Missachtung später zum Gesetz erhoben wird. Das darf nicht unser Stil sein.
Noch ein Wort zum Argument, dass die Lösung, welche die Mehrheit beantragt, Schlupflöcher für Gutbetuchte öffne. Das ist nicht richtig. Der Kommissionssprecher hat uns dargelegt, dass 57 Prozent der Einmaleinlagen weniger als 20 000 Fran- ken betragen und 80 Prozent weniger als 50 000 Franken. Die Versicherungsnehmer sind kleine Leute, die keine grossen Gelder anzulegen haben. Ich kenne keine Multimillionäre, die grosse Versicherungen abgeschlossen haben, aber ich kenne viele Angestellte und Gewerbler, die solche Versicherungen abgeschlossen haben - im Vertrauen darauf, dass diese Ein- maleinlagen steuerfrei sind. Das war beim Versicherungsab- schluss ein Argument sowohl für den Versicherungsnehmer als auch für die Versicherungsgesellschaft.
Noch ein Argument: Die Lösung der Minderheit bzw. des Bun- desrates und des Nationalrates verhindert auch die frühzeitige Pensionierung. Es ist in unserem Interesse, dass sich in Zeiten der hohen Arbeitslosigkeit viele frühzeitig pensionieren las- sen. Wenn die frühzeitige Pensionierung mit 58 oder 59 Jahren aber noch steuerlich bestraft wird, handeln wir gegen unsere eigenen Interessen. Vielmehr müssen wir Arbeitsplätze für jene freihalten, die jünger sind, und jene belohnen, die sich frühzeitig pensionieren lassen wollen.
Ich bitte Sie, der Mehrheit zuzustimmen.
Simmen Rosmarie (C, SO): Ich bitte Sie, der Minderheit zuzu- stimmen.
Ich möchte mich nicht zur Art der Gesetzgebung äussern, son- dern zum Inhalt dieses Artikels. Die Grundlage bildet Arti- kel 34quater Absatz 6 der Bundesverfassung. Dort ist die Rede davon, dass der Bund in Zusammenarbeit mit den Kan- tonen die Selbstvorsorge fördert; und aus den Materialien geht klar hervor, dass dabei an die Altersvorsorge gedacht wurde und nicht an andere Formen der Vorsorge, z. B. als Rückstellungen für studierende Kinder usw. So sinnvoll und so nötig solche Formen auch sind: Das ist nicht der Inhalt die- ser Bestimmung.
Ich bitte Sie deshalb, der Minderheit zuzustimmen, die kumu- lativ die Erfüllung der beiden Erfordernisse verlangt: eine Min- destdauer von zehn Jahren und die Vollendung des 60. Alters- jahres. Sie kommen damit zwar auf eine Entscheidung zurück, die 1990 aber auch in diesem Rate nur knapp gefallen ist, mit 17 zu 15 Stimmen. Ich denke, wenn man der Überzeugung ist, dass eine Entscheidung richtig ist, kann man - auch in diesem Rate - auf eine frühere, anderslautende zurückkommen.
Plattner Gian-Reto (S, BS): Auch ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Die Diskussion, die die Befürworter des Antrages der Mehrheit hier führen, konzentriert sich - und das nicht ohne Grund - auf die Tatsache, dass dieser Rat offenbar früher einmal anders entschieden hat, als das die Minderheit jetzt vorschlägt. Das ist
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ein sehr formeller Grund und hat mit dem Inhalt der Gesetzge- bung wenig zu tun.
Inhaltlich ist klar, was die Mehrheit wünscht: Sie wünscht eine vom Staat subventionierte Einkommensquelle für Leute, die genügend Geld haben. Kollege Gemperli hat eindrücklich dar- gelegt, weshalb Leute, die nicht über ein genügend grosses Vermögen verfügen, dieses Spiel mit dem Ausleihen von Geld und dem Anlegen in einer steuerbegünstigten Versicherungs- einrichtung nicht spielen können. Es können überhaupt nur Leute dieses Spiel mitmachen, die ein gewisses Vermögen ha- ben, oder mindestens nur sie können Beträge einsetzen, bei denen sich die Sache auch lohnt.
Die Kernfrage ist doch wirklich: Gibt es irgendeinen Grund, weshalb man einem 35jährigen, der für zehn Jahre 100 000 Franken für irgendwelche Zwecke anlegt, eine Steuerbegün- stigung geben soll, ja oder nein? Ich kenne keinen solchen Grund. Kapitalerträge wie Zinsen sollen besteuert werden, das gilt sonst überall im Steuerrecht. Als einzige Ausnahme wollen wir in diesem Lande die Altersvorsorge, die dritte Säule, steuerlich begünstigen. Wenn das die einzige Ausnahme ist, dann müssen hier sowohl eine gewisse Dauer der Versiche- rungsanlage als auch ein gewisses Alter beim Rückzug vorge- schrieben werden. Alles andere wäre Augenwischerei und wäre eine sogar eine vom Staat subventionierte Begünstigung des Einkommensgewinns.
Ich bitte Sie, der Minderheit zuzustimmen.
Piller Otto (S, FR): Nur ganz kurz. Es wurden heute von zwei, drei Rednern Zahlen aus dem Brief zitiert, den uns Herr Jungo, Präsident der Schweizerischen Vereinigung privater Lebens- versicherer (VPL), geschickt hat. Diese Zahlen wurden kritiklos übernommen. Aber lesen Sie einmal nach, was dort steht. «Zwar beträgt die durchschnittliche Versicherungssumme al- ler Einmalprämieneinlagen rund 75 000 Franken. Total 80 Pro- zent entfallen auf Einlagen bis zu 50 000 Franken.» Stellen Sie sich einmal vor, was da noch für Kapitalien eingelegt werden, dass dieser Durchschnitt erreicht werden kann! Und zum zweiten steht überhaupt nicht, ob jemand zwei oder drei Versi- cherungen abgeschlossen hat.
Ich kann Ihnen einfach sagen, dass ich aufgrund meines Am- tes als Ständerat sehr viele Steuererklärungen für den soge- nannten kleinen Mann ausfülle. Und bei diesem sogenannten kleinen Mann habe ich noch nie so etwas gesehen. Es sind schon ganz spezielle Leute, die von dieser Gesetzeslücke pro- fitieren.
Wenn wir schon die frühzeitige Pensionierung fördern wollen, Herr Frick, dann ist das sicher nicht der gute Weg. Dann müs- sen wir andere Massnahmen ergreifen, im Bereiche der zweiten Säule, im Bereiche der AHV. Das ist ein Anliegen, das wir gemeinsam angehen müssen. Aber dass man hier ge- wisse Gutbetuchte - ich betone es: in der Regel Gutbetuchte - derart privilegiert, wie das die Mehrheit will, dem kann ich nicht zustimmen. Darum bin ich auch Mitunterzeichner des Minder- heitsantrages.
Herr Gemperli hat sehr ausführlich auch die rechtliche Situa- tion dargelegt, dem habe ich nichts mehr beizufügen.
Gemperli Paul (C, SG), Sprecher der Minderheit: Mich hat in der ganzen Diskussion nicht so sehr die sachliche Seite gesto- chen, sondern vielmehr die Tatsache, dass man der Minder- heit vorwirft, sie gehe mit der Rechtssicherheit sehr fahrlässig um. Da muss ich Ihnen sagen: Dieser Vorwurf ist nicht berech- tigt. Wir sind als Parlament auch dazu aufgerufen, Gesetze zu ändern, die sich allenfalls nicht bewährt haben. Wenn man hier den Eindruck hat, das Gesetz habe sich nicht bewährt, kann man es ändern.
Die Minderheit schlägt im nächsten Artikel weiter vor, dass die- jenigen Personen, welche im guten Glauben Versicherungen abgeschlossen haben, geschützt werden sollen. Wir wollen niemandem etwas wegnehmen. Wir in diesem Saal wären - falls der Fiskus zu hart zuschlagen würde - auch der Meinung, dass ein solches Gesetz wieder geändert werden kann; wir würden den Fiskus in einem solchen Fall sicher auch in die Schranken weisen.
Soviel aus meiner Sicht zum Problem der Rechtssicherheit.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Nachdem Herr Gemperli nochmals das Wort verlangt und neue Thesen in den Raum gestellt hat, bin ich doch gezwungen, nochmals auf die Mate- rie einzugehen.
Dieses Gesetz hat sich nicht «nicht bewährt», wie Kollege Gemperli sagt - es ist ja noch gar nicht in Kraft! Was die Frage der Rechtssicherheit anbetrifft, habe ich ein Schreiben der Hauptabteilung Direkte Bundessteuer vom 12. November 1991 vor mir. «Soweit sie», gemeint sind die Kapitalversiche- rungen nach Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a, «vom Gesetzge- ber als Instrument der Vorsorge qualifiziert werden, minde- stens zehnjährige Vertragsdauer oder Auszahlung im Alter 60 und darüber, sind sie», gemeint sind die Erträge aus Kapital- versicherungen, «ja steuerfrei.» Gezeichnet hat der Hauptab- teilungschef, Vizedirektor Jung. Das ist die Situation, und da können Sie doch nicht sagen, das habe mit Rechtssicherheit nichts zu tun.
Aber auch materiell muss ich sagen, dass hier der ehemalige Steuervogt des Kantons St. Gallen gesprochen hat, der vor al- lem vor dem Missbrauch Angst hat und daher die gute Lösung nicht will. Ich begreife das ja, ich weiss auch, dass er am Ent- scheid von 1990 nicht beteiligt war, und es ist anzunehmen, dass er damals schon materiell dagegen gewesen wäre.
Aber es ist doch ein Unsinn, zu behaupten, hier würden dann im grossen Stil Darlehen aufgenommen, um dieses Geld in eine solche Kapitaleinlage zu stecken. Sie alle wissen, dass die Passivzinsen sehr viel höher sind. Hier hat man ja zuerst den Risikoteil zu tragen, und erst am Schluss bekommt man dann eine Kapitalverzinsung, die mit jeder Garantie niedriger ist als der Darlehenszins, ausgenommen, es handle sich um ein reines Steuerumgehungsgeschäft - was ich nicht völlig ausschliessen will -, aber dafür haben wir dann den Tatbe- stand der Steuerumgehung.
Mit der Vorsorge gemäss unserem Dreisäulenprinzip ist nicht gemeint, dass das nur das Alter betrifft. Wir haben die Risiken Invalidität und Tod, wir haben eben das Risiko, selbständig zu werden, und wir haben das Risiko beziehungsweise die Chance, dass die Kinder später eine höhere Ausbildung ge- niessen, und für diesen Zeitpunkt ist vorzusorgen.
Darum bitte ich Sie, vor dem Missbrauch nicht Angst zu haben. Herr Bundespräsident Stich wird immer wieder Möglichkeiten und Lösungen finden, die tatsächlichen Missbräuche «abzu- stellen». Wir schaffen eine klare Basis, und ich bitte Sie, das im Sinne der Kommissionsmehrheit zu tun.
Stich Otto, Bundespräsident: Wir haben es hier zweifellos nicht mit einem Meisterwerk der Gesetzgebung zu tun. Aber ich möchte Sie darauf hinweisen: Die Botschaft, die in unse- rem Bundesstaat zum ersten Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer geführt hat, stammt aus dem Jahre 1983. Es dauerte bis zum 14. Dezember 1990, bis dieses Bundesgesetz tatsächlich beschlossen werden konnte.
Diese Frage hat jahrelang überhaupt keine Rolle gespielt, son- dern wurde erst im Differenzbereinigungsverfahren diskutiert. Da kann man natürlich sagen, es sei richtig, was verschiedene Votanten ausgeführt haben: Die Einmaleinlagen sollten steuerfrei sein, und zwar ohne Berücksichtigung des Alters; es sollte also heissen: entweder-oder - und nicht beides. Es ist richtig, dass dies auch einigen wenigen Leuten bestätigt wor- den ist, und es ist auch ein Artikel erschienen, der das bestätigt hat. Aber gerade daraufhin sind ausserhalb der Steuerverwal- tung andere Stimmen laut geworden, nach denen der Geset- zestext anderes beinhaltet als die Interpretation durch das Par- lament. Es hat Anwälte, Juristen gegeben, die uns das mitge- teilt haben, und es hat übrigens auch einen Mathematiker ge- geben, der das seinen Schülern doziert und auch darüber ge- schrieben hat. Wenn Sie sagen, es sei lange gegangen, muss ich entgegnen: Es ist eigentlich sehr rasch zur Diskussion ge- kommen.
Man hat von mir als Finanzminister erwartet, dass ich hier er- kläre, das, was diskutiert worden sei, sei die richtige Interpreta- tion. Nun, als Finanzminister sehe ich es nicht als meine Auf- gabe an, einen Gesetzestext, der für Juristen und Mathemati- ker eindeutig ist, anders auszulegen, nämlich so, wie er im Parlament von einer Mehrheit aufgefasst worden ist. Das kann
Impôt fédéral direct (LIFD). Modification de la loi
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28 février 1994
nicht meine Aufgabe sein. Wir haben uns auch dort die Frage gestellt: Sollen wir zuwarten, sollen wir das letztlich dem Bun- desgericht zur Entscheidung unterbreiten? Wir haben gefun- den, das sei untauglich, nachdem das Gesetz erst 1995 in Kraft tritt; man müsse vorher Klarheit schaffen.
Deshalb entschlossen wir uns, Ihnen die Ablehnung der Mo- tionen vorzuschlagen, die Sie unterbreitet hatten. Als die Mo- tionen trotzdem überwiesen wurden, stellte sich für uns die Frage, was wir jetzt tun sollten. Wir sind davon ausgegangen, dass es in diesem Fall keinen Grund gebe, rechtsungleich zu handeln, nämlich zwischen Versicherungssparen und Bank- sparen zu differenzieren. Auch wenn jemand bei der Bank Geld anlegt und spart, hat er letztlich einen Vorsorgeeffekt im Sinne. Das heisst, er will sich für schlechtere Zeiten absichern, er will vielleicht irgend etwas unternehmen und spart darauf hin. Hier gibt es keinen Unterschied.
Aber es gibt einen Unterschied in der Besteuerung: Wenn Sie das Geld bei einer Bank anlegen, dann werden Ihnen vom Zinsertrag jeweilen 35 Prozent Verrechnungssteuer abgezo- gen, und Sie müssen das wohl oder übel deklarieren. Wenn Sie das Geld hingegen bei einer Versicherung anlegen, wird Ihnen nichts abgezogen. Das, was Sie am Schluss erhalten, ist nicht mehr unbedingt ein Zinsertrag, sondern Sie können das als Kapitalertrag auffassen. Aber das ist sachlich nicht gerecht- fertigt, durch nichts, und es ist auch durch die Verfassung nicht abgedeckt. Die Verfassung spricht ausdrücklich von «Al- tersvorsorge», und wenn Sie nun ermöglichen, dass jemand mit 30, mit 35, mit 40 Jahren die Versicherung auflösen und das Geld einkassieren kann, dann heisst das doch nicht, dass er eine Altersvorsorge gemacht hat. Ich will nicht darüber dis- kutieren, woher das Geld gekommen ist. Ich möchte nicht sa- gen, es sei nichtversteuertes Einkommen, wenn es so ange- legt wird - das gibt es sicher auch, aber ich möchte das nicht verallgemeinern. Sicher müssen wir aber dafür sorgen, dass der Ertrag aus dem Kapital gleichermassen besteuert wird, un- bekümmert darum, ob das Kapital bei einer Bank oder bei ei- ner Versicherungsgesellschaft angelegt ist.
Da kann ich keinen Verstoss gegen Treu und Glauben sehen, Herr Küchler, denn für uns, für die Regierung und für den Fi- nanzminister, ist die Verfassung oberste Leitlinie. Ich denke, deshalb war es nicht nur unser gutes Recht, sondern auch un- sere Pflicht, dem Bundesrat und auch dem Parlament diese Situation noch einmal darzulegen. Wir sind uns bewusst, dass letztlich Sie entscheiden, das ist ganz klar. Aber Sie sollen das in voller Kenntnis aller Tatsachen tun. Sie sollen sich darüber aussprechen, ob Sie für die rechtsgleiche Behandlung sind. «Kleine Leute» können nicht einfach 20 000 Franken als Einmaleinlage anlegen - wenn Sie denken, dass wir in der Schweiz ein durchschnittliches Einkommen von etwa 45 000 Franken haben, dann sind dies nicht besonders «kleine Leute». Ich möchte auch hier sagen: In bezug auf die rechtsgleiche Behandlung, spielt die Frage «gross oder klein?» eigentlich keine Rolle. Es sollen sich beide an die Ge- setze halten, und sie sollen durch die Gesetze gleich behan- delt werden. Gleich behandeln kann man die Einmaleinlagen nur, wenn man die Bedingungen als «sowohl-auch» stellt - also sowohl 10 Jahre als auch das erreichte 60. Altersjahr. Dann kann man das unter dem Titel der Altersvorsorge zusam- menfassen. Aber wenn Sie «entweder-oder» sagen, ist das lei- der nicht der Fall.
Sie sagen, der Finanzminister werde sicher die Schlupflöcher zumachen können und den Steuerumgehern oder -hinterzie- hern auf die Schliche kommen. Da muss ich Ihnen sagen, Herr Kommissionspräsident: Um das zu tun, braucht es nicht nur die Vermutung oder den starken Willen des Finanzministers, sondern es braucht auch eine gesetzliche Grundlage. Wenn Sie die Steuereinsparung, die Steuerumgehung beschlies- sen, dann habe ich nichts zu bestellen, und die Steuerverwal- tung hat auch nichts zu bestellen, denn wir halten uns an das gesetzte Recht, und wir müssen und wollen uns daran halten. Ich möchte Sie aber noch auf eines hinweisen: Das Volk hat im letzten Jahr der Mehrwertsteuer zugestimmt. Das trifft alle Leute, aber die «kleinen Leute» trifft es verhältnismässig am stärksten; das ist unbestritten. Nun müssen Sie sich einmal vorstellen, was diese Leute denken, die im nächsten Jahr
durch die Mehrwertsteuer effektiv stärker belastet werden, wenn sie sehen, dass man in der heutigen finanziellen Situa- tion hier einzelne Leute rechtsungleich behandelt und ihnen rechtsungleich Vorteile zuschanzt, indem sie die Steuern ein- sparen können. Damit wird das Vertrauen in die Politik nicht er- höht.
Deshalb bitte ich Sie, der Kommissionsminderheit und dem Bundesrat zuzustimmen. Ich erinnere Sie daran: Der National- rat hat dieser Änderung - unter Namensaufruf - mit 112 zu 63 Stimmen zugestimmt, obwohl dort auch eine Motion ange- nommen worden ist. Es war ein sehr deutliches Ergebnis. Des- halb bitte ich Sie: Bereinigen Sie diese Geschichte heute mög- lichst rasch.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
23 Stimmen
13 Stimmen
Präsident: Damit entfällt der Eventualantrag Rüesch.
Art. 205a Antrag der Kommission Mehrheit
Streichen Minderheit (Gemperli, Piller, Simmen)
Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Absatz 1 Buchsta- be a, die in den Jahren 1991, 1992 und 1993 abgeschlossen worden sind, bleiben steuerfrei.
Eventualantrag Rüesch (falls der Antrag der Mehrheit abgelehnt wird)
Erträge aus Kapitalversicherungen gemäss Artikel 20 Ab- satz 1 Buchstabe a, die bis Ende 1993 abgeschlossen worden sind, bleiben steuerfrei.
Art. 205a Proposition de la commission Majorité Biffer Minorité (Gemperli, Piller, Simmen)
Les assurances de capitaux selon l'article 20 alinéa 1er lettre a qui ont été conclues en 1991, 1992 et 1993 restent exonérées de l'impôt.
Proposition subsidiaire Rüesch (en cas de rejet de la proposition de la majorité) Les rendements d'assurances de capitaux au sens de l'article 20 alinéa 1er lettre a qui ont été conclues avant la fin de 1993 restent exonérés de l'impôt.
Gemperli Paul (C, SG), Sprecher der Minderheit: Nachdem sich der Rat bei Artikel 20 Absatz 1 Buchstabe a für den Antrag der Mehrheit ausgesprochen hat, ist diese Bestimmung hinfäl- lig geworden. Nur wenn dem Antrag der Minderheit vorhin zu- gestimmt worden wäre, hätte aufgrund dieser Bestimmung für die Versicherungen, die zwischen 1991 und 1993 abgeschlos- sen worden sind, eine Ausnahme gemacht werden können. Der Antrag der Minderheit entfällt hier somit.
Präsident: Auch hier entfällt der Eventualantrag Rüesch.
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. II Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Ch. Il Proposition de la commission Adhérer à la decision du Conseil national
Angenommen - Adopté
s
9
Swisslex. Banken und Sparkassen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
24 Stimmen 6 Stimmen
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
93.3079
Motion des Nationalrates (Strahm Rudolf) Besteuerung von Kapitalleistungen aus der zweiten und dritten Säule Motion du Conseil national (Strahm Rudolf) Imposition des prestations en capital du 2e et du 3e pilier
Wortlaut der Motion vom 8. Oktober 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen die Bemessungslücke der Jahre 1993 und 1994 bei der Be- steuerung der Kapitalleistungen aus der zweiten und der drit- ten Säule aufzuheben. Diese Massnahmen müssen unverzüg lich ergriffen werden, um die systematische Steuerumgehung zu vermeiden.
Texte de la motion du 8 octobre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures appro- priées pour combler les lacunes dans le calcul de l'impôt sur les prestations en capital du 2e et du 3e pilier pour les années 1993 et 1994. Il prendra ces mesures sans tarder afin d'éviter que ces fonds ne soient systématiquement soustraits au fisc.
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Nach heute noch geltendem Bundesbeschluss über die direkte Bundes- steuer werden Kapitalleistungen aus der Vorsorge in zweijähri- ger Vergangenheitsbemessung erfasst. Nach neuem Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, das noch nicht in Kraft getreten ist, werden solche Leistungen aus der Vorsorge in einjähriger Veranlagung und nach Gegenwartsbesteuerung erfasst. Das heisst, sie werden im Kalenderjahr, in dem sie an- fallen, besteuert.
Bei den Beratungen zu diesem Bundesgesetz ist dabei ver- gessen worden, dass durch den Systemwechsel eine Bemes- sungslücke entsteht. Herr Schüle hat vorhin darauf hingewie- sen, dass bei diesem Bundesgesetz nicht alles rund gelaufen ist. Diese Vorlage hier beinhaltet tatsächlich ebenfalls eine Ver- besserung oder eine Korrektur des Gesetzes, noch bevor es in Kraft getreten ist.
Die Leistungen aus der Vorsorge, die 1993 und 1994 anfallen, werden, noch nach altem Recht, erst 1995 erfasst. 1995 aber gilt dann bereits das neue System, jedoch wiederum nur für Leistungen des Jahres 1995. Aus diesem Grunde fallen dann die Leistungen der Jahre 1993 und 1994 zwischen Stuhl und Bank.
Herr Strahm Rudolf hat im Nationalrat eine Motion eingereicht, die den Bundesrat beauftragt, diese Bemessungslücke zu schliessen. Der Nationalrat hat diese Motion überwiesen.
Folgende zwei Überlegungen standen im Mittelpunkt der Be- ratungen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK). 1. Nach geltendem Recht werden Kapitalleistungen aus der Vorsorge getrennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz besteuert. Dieser Rentensatz ist recht niedrig. Das heisst, diese Besteuerung bringt dem Bund nicht sehr viel ein.
bereits am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, verblieben lediglich noch 6 Monate, während denen diese Lücke zu schliessen wäre.
Die Kürze der noch möglichen Dauer der Besteuerung und der geringe zu erwartende Ertrag haben die Kommission zum Schluss kommen lassen, dass es nicht sinnvoll wäre, für diese wenigen Monate noch eine Sonderregelung einzuführen. Sie hat deshalb mit 8 zu 1 Stimmen beschlossen, die Motion des Nationalrates nicht zu übernehmen.
Ich stelle Ihnen im Namen der Kommission in diesem Sinne den Antrag, die Motion abzulehnen.
Stich Otto, Bundespräsident: Heute ist die Situation so, dass wir das praktisch nicht mehr realisieren können. Die Motion ist im März 1993 eingereicht worden, und jetzt haben wir bald März 1994. Es ist in diesem Jahr nicht mehr möglich, dieses Anliegen durchzuführen.
Piller Otto (S, FR): Ich habe in der Kommission den Antrag ge- stellt, diese Motion zu überweisen. Ich stelle heute abend fest, dass die Motion nicht mehr realisierbar ist. Ich muss sagen, dass ich dies wirklich bedaure. Man hat diese Lücke festge- stellt, und man hätte in der Verwaltung aktiv werden können, um sie zu schliessen. Es ist in der Tat so, dass auch hier wieder ein Schlupfloch entstanden ist, das gewisse Leute privilegiert Ich muss einfach mit Bedauern zur Kenntnis nehmen, dass diese Motion nicht mehr realisierbar ist.
Abgelehnt - Rejeté
93.122
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. Änderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1993, Seite 762 - Voir année 1993, page 762 Zusatzbericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom Juli 1993 (BBI 1994 | 85) Rapport complémentaire du Département fédéral des finances de juillet 1993 (FF 1994 | 73)
Beschluss des Nationalrates vom 17. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 17 décembre 1993
Art. 3a Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3a al. 1, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cottier Anton (C, FR), rapporteur: Quatre divergences nous divisent encore avec le Conseil national. La première concerne le statut des banques nationales, il s'agit de l'article 3a alinéa 1er. La deuxième, d'ordre formel et rédac- tionnel, est une réserve en faveur de la loi sur les bourses, à l'article 23sexies alinéas 1er et 2. La troisième a trait à la trans- mission des informations à des autorités compétentes et à des
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Direkte Bundessteuer (DBG). Bundesgesetz. Änderung Impôt fédéral direct (LIFD). Modification de la loi
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.029
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
28.02.1994 - 18:15
Date
Data
Seite
3-9
Page
Pagina
Ref. No
20 023 981
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