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Swisslex. Banken und Sparkassen
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes Dagegen
24 Stimmen 6 Stimmen
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
93.3079
Motion des Nationalrates (Strahm Rudolf) Besteuerung von Kapitalleistungen aus der zweiten und dritten Säule Motion du Conseil national (Strahm Rudolf) Imposition des prestations en capital du 2e et du 3e pilier
Wortlaut der Motion vom 8. Oktober 1993
Der Bundesrat wird beauftragt, mit geeigneten Massnahmen die Bemessungslücke der Jahre 1993 und 1994 bei der Be- steuerung der Kapitalleistungen aus der zweiten und der drit- ten Säule aufzuheben. Diese Massnahmen müssen unverzüg lich ergriffen werden, um die systematische Steuerumgehung zu vermeiden.
Texte de la motion du 8 octobre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de prendre des mesures appro- priées pour combler les lacunes dans le calcul de l'impôt sur les prestations en capital du 2e et du 3e pilier pour les années 1993 et 1994. Il prendra ces mesures sans tarder afin d'éviter que ces fonds ne soient systématiquement soustraits au fisc.
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Nach heute noch geltendem Bundesbeschluss über die direkte Bundes- steuer werden Kapitalleistungen aus der Vorsorge in zweijähri- ger Vergangenheitsbemessung erfasst. Nach neuem Bundes- gesetz über die direkte Bundessteuer, das noch nicht in Kraft getreten ist, werden solche Leistungen aus der Vorsorge in einjähriger Veranlagung und nach Gegenwartsbesteuerung erfasst. Das heisst, sie werden im Kalenderjahr, in dem sie an- fallen, besteuert.
Bei den Beratungen zu diesem Bundesgesetz ist dabei ver- gessen worden, dass durch den Systemwechsel eine Bemes- sungslücke entsteht. Herr Schüle hat vorhin darauf hingewie- sen, dass bei diesem Bundesgesetz nicht alles rund gelaufen ist. Diese Vorlage hier beinhaltet tatsächlich ebenfalls eine Ver- besserung oder eine Korrektur des Gesetzes, noch bevor es in Kraft getreten ist.
Die Leistungen aus der Vorsorge, die 1993 und 1994 anfallen, werden, noch nach altem Recht, erst 1995 erfasst. 1995 aber gilt dann bereits das neue System, jedoch wiederum nur für Leistungen des Jahres 1995. Aus diesem Grunde fallen dann die Leistungen der Jahre 1993 und 1994 zwischen Stuhl und Bank.
Herr Strahm Rudolf hat im Nationalrat eine Motion eingereicht, die den Bundesrat beauftragt, diese Bemessungslücke zu schliessen. Der Nationalrat hat diese Motion überwiesen.
Folgende zwei Überlegungen standen im Mittelpunkt der Be- ratungen der Kommission für Wirtschaft und Abgaben (WAK). 1. Nach geltendem Recht werden Kapitalleistungen aus der Vorsorge getrennt vom übrigen Einkommen zum Rentensatz besteuert. Dieser Rentensatz ist recht niedrig. Das heisst, diese Besteuerung bringt dem Bund nicht sehr viel ein.
bereits am 1. Januar 1995 in Kraft tritt, verblieben lediglich noch 6 Monate, während denen diese Lücke zu schliessen wäre.
Die Kürze der noch möglichen Dauer der Besteuerung und der geringe zu erwartende Ertrag haben die Kommission zum Schluss kommen lassen, dass es nicht sinnvoll wäre, für diese wenigen Monate noch eine Sonderregelung einzuführen. Sie hat deshalb mit 8 zu 1 Stimmen beschlossen, die Motion des Nationalrates nicht zu übernehmen.
Ich stelle Ihnen im Namen der Kommission in diesem Sinne den Antrag, die Motion abzulehnen.
Stich Otto, Bundespräsident: Heute ist die Situation so, dass wir das praktisch nicht mehr realisieren können. Die Motion ist im März 1993 eingereicht worden, und jetzt haben wir bald März 1994. Es ist in diesem Jahr nicht mehr möglich, dieses Anliegen durchzuführen.
Piller Otto (S, FR): Ich habe in der Kommission den Antrag ge- stellt, diese Motion zu überweisen. Ich stelle heute abend fest, dass die Motion nicht mehr realisierbar ist. Ich muss sagen, dass ich dies wirklich bedaure. Man hat diese Lücke festge- stellt, und man hätte in der Verwaltung aktiv werden können, um sie zu schliessen. Es ist in der Tat so, dass auch hier wieder ein Schlupfloch entstanden ist, das gewisse Leute privilegiert Ich muss einfach mit Bedauern zur Kenntnis nehmen, dass diese Motion nicht mehr realisierbar ist.
Abgelehnt - Rejeté
93.122
Folgeprogramm nach der Ablehnung des EWR-Abkommens (Swisslex) Bundesgesetz über die Banken und Sparkassen. Änderung Programme consécutif au rejet de l'Accord EEE (Swisslex) Loi fédérale sur les banques et les caisses d'épargne. Modification
Differenzen - Divergences
Siehe Jahrgang 1993, Seite 762 - Voir année 1993, page 762 Zusatzbericht des Eidgenössischen Finanzdepartementes vom Juli 1993 (BBI 1994 | 85) Rapport complémentaire du Département fédéral des finances de juillet 1993 (FF 1994 | 73)
Beschluss des Nationalrates vom 17. Dezember 1993 Décision du Conseil national du 17 décembre 1993
Art. 3a Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 3a al. 1, 3 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Cottier Anton (C, FR), rapporteur: Quatre divergences nous divisent encore avec le Conseil national. La première concerne le statut des banques nationales, il s'agit de l'article 3a alinéa 1er. La deuxième, d'ordre formel et rédac- tionnel, est une réserve en faveur de la loi sur les bourses, à l'article 23sexies alinéas 1er et 2. La troisième a trait à la trans- mission des informations à des autorités compétentes et à des
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion des Nationalrates (Strahm Rudolf) Besteuerung von Kapitalleistungen aus der zweiten und dritten Säule
Motion du Conseil national (Strahm Rudolf) Imposition des prestations en capital du 2e et du 3e pilier
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung
Dans Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
In
Jahr
1994
Année
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Frühjahrssession
Session
Session de printemps
Sessione
Sessione primaverile
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3079
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 28.02.1994 - 18:15
Date
Data
Seite
9-9
Page
Pagina
Ref. No
20 023 982
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