N 30 mai 1994
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Législation sur la protection civile. Révision
nahme an der neutralen Waffenstillstandskommission in Ko- rea, in den ersten Bemühungen um eine Zusammenarbeit mit den Entwicklungsländern und in den Hilfsaktionen zugunsten von Kriegs- und Katastrophenopfern.
Als weitsichtiger Politiker wusste Max Petitpierre von Anfang an um die Bedeutung der Dritten Welt. 1947 anerkannte er die Unabhängigkeit Indiens und Pakistans. Auf seine Initiative hin wurde die Volksrepublik China im Jahre 1950 anerkannt, nur wenige Monate, nachdem sie ausgerufen worden war.
Max Petitpierre präsidierte im Jahre 1949 die diplomatische Konferenz in Genf, an der die vier Genfer Konventionen über den Schutz der Kriegsopfer erarbeitet wurden. Dieses Thema lag ihm auch später noch am Herzen, war er doch noch jahre- lang nach seiner Bundesratszeit für das Internationale Komi- tee vom Roten Kreuz (IKRK) tätig. Er machte Genf zur «Stadt des Friedens», indem er die Indochinakonferenz und darauf die Konferenz der vier Grossmächte in die Schweiz holte.
Als Vorsteher des Politischen Departementes musste er sich mit der Ungarnkrise, der Suezkrise und der leidvollen Entkolo- nialisierung im Kongo und in Algerien auseinandersetzen. Im Algerienkonflikt wurden die Guten Dienste der Schweiz von Frankreich und der Nationalen Befreiungsfront besonders ge- schätzt.
Max Petitpierre beteiligte sich am Wiederaufbau Europas; er gehörte zu den Mitbegründern der OECD und der Efta und eb- nete den Weg für den Schweizer Beitritt zum Europarat.
Als die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ge- gründet wurde, versicherte der damalige Bundespräsident Petitpierre: «Es ist ein Glück für Europa, wenn mit der EGKS eine vertrauensvolle Zusammenarbeit zwischen den sechs Mitgliedstaaten eingeleitet wird.>> Die Geschichte hat ihm recht gegeben. Max Petitpierre war sich stets bewusst, dass die Na- tionen Europas eine von gemeinsamen Idealen getragene Kultur- und Schicksalsgemeinschaft sind.
Max Petitpierre bekleidete dreimal das Amt des Bundespräsi- denten. In dieser Eigenschaft erwies er General Guisan an dessen Staatsbegräbnis im Jahre 1960 in der Kathedrale von Lausanne in bewegenden Abschiedsworten die letzte Ehre. Er versuchte nie, sich als grosser Redner zu profilieren. Trotz- dem haben ihm seine einfache Art und sein Wesen erstaunli- che Glaubwürdigkeit verliehen: Sein ganzes Tun und Han- deln erweckte stets den Eindruck des Besonnenen und Über- legten.
Diese Eigenschaften finden sich auch bei seinem Sohn wie- der, unserem Kollegen Gilles Petitpierre, dem wir unsere in- nige Anteilnahme ausdrücken.
Max Petitpierre ermöglichte es der Schweiz, im Dienste des Friedens zu wirken. Er war mit den grössten politischen Per- sönlichkeiten unseres Jahrhunderts bekannt: Churchill, de Gaulle, Spaak, Eisenhower, Chruschtschow, Nehru, Zhou En- lai, Heuss, Hammarskjold und Kaiser Haile Selassie, mit de- nen er vertrauliche Kontakte pflegte. Ein Zeugnis davon legen die von Max Petitpierre selbst aufgezeichneten wichtigsten Gespräche mit diesen Politikern ab.
Als die Bundesversammlung am 15. Juni 1961 von Max Petit- pierre Abschied nahm, drückte ihm einer meiner Vorgänger, Nationalratspräsident Emil Duft, unter kräftigem Applaus der Volks- und Ständevertreter im Namen des ganzen Schweizer- volkes den Dank aus. Auch wir, die heute hier versammelt sind, wissen seine Verdienste um unser Land zu würdigen.
Nach seinem Rücktritt aus dem Bundesrat zog sich Max Petit- pierre nach Neuenburg zurück. Bei wichtigen Entscheidun- gen griff er jeweils in die politische Debatte ein: So hat er das Schweizervolk aufgerufen, für den Beitritt der Schweiz zur Uno zu stimmen, die nach seinen Worten «die gleichen Ziele wie die Schweiz» anstrebt. Ebenso warb er öffentlich für den EWR, denn er sah darin eine direkte Fortsetzung der von ihm verfolg- ten Politik.
Von seinem Verhandlungsgeschick konnte die Schweiz auch bei der Suche nach einer Lösung für das Juraproblem profitie- ren. Er stand der Kommission der Guten Dienste für die Jura- frage vor und setzte sich für die Anwendung des Grundsatzes eines Autonomiestatutes ein. Dadurch wurden die Gründung des neuen Kantons und die Aufrechterhaltung der Bezirke, die beim Kanton Bern verbleiben wollten, ermöglicht
Max Petitpierre war ein Aussenminister, der sowohl in der Schweiz als auch im Ausland grosses Ansehen genoss. Seine historischen Schriften zählen zu den ausgewogensten und schönsten, die über die Schweiz je verfasst wurden. Er wird stets in ungetrübter Erinnerung bleiben.
Die Bundesversammlung entbietet der Familie des Verstorbe- nen ihr herzliches Beileid. Ich bitte alle Anwesenden in diesem Saal, sich zu erheben und in einem Moment des Schweigens Max Petitpierres, eines unserer grössten Staatsmänner, zu ge- denken.
Der Rat erhebt sich zu Ehren des Verstorbenen L'assistance se lève pour honorer la mémoire du défunt
Wahlprüfung und Vereidigung Vérification des pouvoirs et prestation de serment
Präsidentin: Nationalrätin Irène Gardiol hat ihren Rücktritt ein- gereicht. Auch wenn unsere Kollegin heute schon nicht mehr unter uns weilt, möchte ich es nicht versäumen, ihr in unser al- ler Namen für ihre geleistete Arbeit sehr herzlich zu danken.
Borel François (S, NE), rapporteur: Le Bureau a examiné l'élection de M. Ostermann Roland, né en 1938, originaire de Vinzel, domicilié à Lausanne. M. Ostermann remplace notre ancienne collègue, Mme Gardiol Irène. M. Ostermann est maî- tre secondaire; il est le deuxième suppléant de la liste du Grou- pement pour la protection de l'environnement du canton de Vaud. Après le désistement du premier suppléant, M. Biéler Philippe, conseiller d'Etat, le Conseil d'Etat vaudois l'a pro- clamé élu par arrêté du 27 avril 1994. La publication a été faite dans la «Feuille des avis officiels» du 3 mai 1994.
Le Bureau a constaté qu'il n'y avait pas d'incompatibilité avec le mandat de conseiller national. Le Bureau propose de valider l'élection de M. Ostermann.
Präsidentin: Das Büro beantragt, die Wahl von Herrn Roland Ostermann zu validieren. Ein anderer Antrag ist nicht gestellt. Die Wahl wird somit für gültig erklärt.
Ostermann Roland legt das Gelübde ab Ostermann Roland fait la promesse requise
Präsidentin: Herr Ostermann, der Rat nimmt Kenntnis von Ih- rem Gelübde. In seinem Namen heisse ich Sie herzlich will- kommen. (Beifall)
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Revision der Zivilschutzgesetzgebung Législation sur la protection civile. Révision
Botschaft und Gesetzentwürfe vom 18. August 1993 (BBI III 825) Message et projets de lois du 18 août 1993 (FF III 785)
Beschluss des Ständerates vom 2. Dezember 1993 Décision du Conseil des Etats du 2 décembre 1993 Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Mehrheit Eintreten
Minderheit / (Gross Andreas, Carobbio, de Dardel, Hollenstein) Nichteintreten
Revision der Zivilschutzgesetzgebung
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Minderheit II
(Hollenstein, Carobbio, de Dardel, Gross Andreas) Rückweisung an den Bundesrat
mit dem Auftrag, unter den nachstehenden Voraussetzungen einen Revisionsentwurf vorzulegen:
der Schutz im Falle von natur- und zivilisationsbedingten Ka- tastrophen gilt als prioritäre und zentrale Aufgabe des Zivil- schutzes;
Umwandlung des Zivilschutzes in eine Organisation, die sich hauptsächlich aus Freiwilligen mit einem reduzierten Ka- derbestand zusammensetzt (vermehrte Professionalisierung) und über leistungsfähige technische Ausrüstungen verfügt; - die Dienstpflicht ist in Friedenszeiten aufgehoben;
komplette Trennung von Zivilschutz und Militär.
Minderheit III
(Carobbio, de Dardel, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Tschäppät Alexander)
Rückweisung an den Bundesrat
mit dem Auftrag, unter den nachstehenden Voraussetzungen einen Revisionsentwurf vorzulegen:
der Schutz im Falle von natur- und zivilisationsbedingten Ka- tastrophen gilt als prioritäre und zentrale Aufgabe des Zivil- schutzes;
die Umwandlung des Zivilschutzes in eine Organisation, die sich hauptsächlich aus Freiwilligen mit einem reduzierten Ka- derbestand zusammensetzt (vermehrte Professionalisierung) und über leistungsfähige technische Ausrüstungen verfügt;
die Dienstpflicht ist in Friedenszeiten aufgehoben.
Proposition de la commission Majorité Entrer en matière
Minorité / (Gross Andreas, Carobbio, de Dardel, Hollenstein) Ne pas entrer en matière
Minorité II
(Hollenstein, Carobbio, de Dardel, Gross Andreas) Renvoi au Conseil fédéral
avec mandat de présenter un projet de révision qui prévoit ce qui suit:
la protection contre les catastrophes d'origines naturelles et techniques est la mission prioritaire et centrale de la protection civile;
la transformation de la protection civile en une organisation composée principalement de volontaires entourés par un per- sonnel d'encadrement réduit (professionnalisation renforcée) et disposant de moyens techniques performants;
le service obligatoire est abrogé en temps de paix;
la séparation complète de la protection civile et de l'armée.
Minorité III
(Carobbio, de Dardel, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Tschäppät Alexander) Renvoi au Conseil fédéral
avec mandat de présenter un projet de révision qui prévoit ce qui suit:
la protection contre les catastrophes d'origines naturelles et techniques est la mission prioritaire et centrale de la protection civile;
la transformation de la protection civile en une organisation composée principalement de volontaires entourés par un per- sonnel d'encadrement réduit (professionnalisation renforcée) et disposant de moyens techniques performants;
le service obligatoire est abrogé en temps de paix.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Die Revision der Zivil- schutzgesetzgebung (Bundesgesetz über den Zivilschutz und Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivil- schutz) basiert vollständig auf dem neuen Zivilschutzleitbild vom 26. Februar 1992 (BBI 1992 II 922), von welchem der Na- tionalrat am 8. Oktober 1992 «mit offensichtlicher Mehrheit» (AB 1992 N 2075) in zustimmendem Sinne Kenntnis genom- men hat. Diese konzeptionellen Arbeiten müssen nunmehr in
Gesetzesnormen umgesetzt werden. Die Grundsatzdiskus- sionen, ob es überhaupt noch einen Zivilschutz braucht oder nicht und in welcher Form, haben wir bei den Beratungen über das Leitbild geführt. Die grosse Mehrheit unseres Rates hat dies im Jahre 1992 bejaht. Der Bundesrat hatte also keine Ver- anlassung, sein Konzept grundsätzlich zu ändern.
Im personellen Bereich hat das Parlament in der Frühjahrsses- sion 1993 einen wichtigen Vorentscheid in der Frage der vor- zeitigen Entlassung aus der Wehrpflicht und des Übertrittes in den Zivilschutz getroffen. An diese Vorgabe haben wir uns heute zu halten. Es ist eine absolute Notwendigkeit, dass das totalrevidierte Bundesgesetz über den Zivilschutz (Zivilschutz- gesetz; ZSG) und das teilrevidierte Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz; BMG) zeitlich und sachlich mit dem neuen Militärgesetz syn- chronisiert werden.
Ich möchte einleitend betonen und unterstreichen, dass die heute zur Diskussion stehende Vorlage keine revolutionären Ideen enthält. Es wird nichts «auf den Kopf» gestellt. Der Ent- wurf, wie er vom Bundesrat verabschiedet, vom Ständerat be- reits genehmigt und von der grossen Mehrheit unserer Sicher- heitspolitischen Kommission befürwortet wird, beinhaltet le- diglich eine Anpassung an die heutigen Gegebenheiten. Es ist eine kontinuierliche Weiterentwicklung des bewährten Zustan- des. Solche Gesetzesrevisionen sind auch auf anderen Gebie- ten von Zeit zu Zeit absolut notwendig.
Mit der vorliegenden Revision der Zivilschutzgesetzgebung wird weder eine allfällige Einführung einer allgemeinen Dienst- pflicht, Gesamtverteidigungspflicht oder eines Gemein- schaftsdienstes noch eine mögliche Veränderung in der admi- nistrativen Unterstellung des Bundesamtes für Zivilschutz (Schaffung eines Sicherheits- und Gesamtverteidigungsde- partementes!) vorgenommen. Die laufende Regierungs- und Verwaltungsreform wird in keiner Weise präjudiziert.
Welche wesentlichen Neuerungen bringt die Revision der Zi- vilschutzgesetzgebung? Ich kann mich relativ kurz halten, weil wir die Grundsätze anlässlich der Beratung des Zivilschutzleit- bildes erst kürzlich diskutiert haben. Ich fasse nur das Wesent- liche wie folgt zusammen:
Es erfolgt die rechtliche Verankerung der Gleichstellung der Katastrophen- und Nothilfe mit dem Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte. Der Zivilschutz soll weiterhin Schutz, Hilfe und Rettung bei bewaffneten Kon- flikten bieten. Er soll aber so ausgerüstet und vorbereitet wer- den, dass er jederzeit schlagkräftig und möglichst zeitverzugs- los bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen- sowie anderen Notlagen zum Einsatz kommen kann. Es werden günstige Voraussetzungen zum raschen und effizienten Ein- satz der Zivilschutzmittel bei Katastrophen- und Notlagen im In- und Ausland geschaffen.
Letztes Jahr konnten bekanntlich wertvolle Erfahrungen im Wallis und im Tessin gesammelt werden. Diese Aufgaben er- halten in nächster Zeit absolute Priorität.
Gemäss Entwurf erfolgen eine Verjüngung, Straffung und Ver- einfachung der Zivilschutzorganisationen. Der Soll-Bestand wird um rund 30 Prozent - von 520 000 Personen auf etwa 380 000 - reduziert. Die Schutzdienstpflicht von bisher 60 Jah- ren wird neu auf 52 Jahre heruntergesetzt. Es erfolgt eine Neu- verteilung zwischen dem Zivilschutz und anderen Einsatzdien- sten wie insbesondere der Feuerwehren. Dadurch können Doppelspurigkeiten vermieden und Synergiewirkungen ge- nutzt werden; eine entsprechende Zahl von Feuerwehrleuten kann von der Zivilschutzdienstpflicht befreit werden.
Es soll auch die überörtliche Aufgabenbewältigung gefördert werden. Die Rationalisierung kann mittels Regionalisierung besser an die Hand genommen werden.
Das neue Zivilschutzgesetz (Bundesgesetz über Zivilschutz, ZSG) erlaubt eine bessere und gezieltere Ausbildung der Mann- schaft und des Kaders. Das Motto heisst: «Die richtige Person am richtigen Platz.» Offiziere, Unteroffiziere und Soldaten müs- sen entsprechend ihren militärischen und zivilen Vorkenntnis- sen eingeteilt und in einem abgekürzten Ausbildungsgang auf ihre neue Aufgabe vorbereitet werden. Grosses Gewicht wird auf die Ausbildung und Schulung der Instruktoren gelegt. Die Instruktorenschule nimmt ihren Betrieb bekanntlich 1995 auf.
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Mit der Teilrevision des Schutzbautengesetzes (Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz, BMG) wird ver- schiedenen kritischen Einwänden gegenüber dem baulichen Zivilschutz begegnet. Die Schutzraumbaupflicht wird zwar wei- tergeführt, aber wesentlich reduziert. Es soll keine Überproduk- tion entstehen. Die Schutzraumbaupflicht soll nur noch für Neu- bauten und wesentliche Anbauten bestehenbleiben. Alle Um- bauten, Aufbauten, Nutzungsänderungen und unwesentlichen Anbauten werden von dieser Pflicht ausgenommen.
Die Schutzraumbaupflicht soll gezielt gesteuert werden; da- durch kann ein Überangebot vermieden werden. Geschätzt wird eine reduzierte Schutzraumproduktion von rund 30 Pro- zent. Das bringt Einsparungen von etwa 30 bis 40 Millionen Franken pro Jahr. Sie kommen den privaten Bauherren und Mietern zugute.
Auf Perfektionismus wird künftig verzichtet. Alte Schutzräume sollen kontinuierlich ergänzt und erneuert werden. An der Phi- losophie, dass für jedermann ein Schutzplatz vorhanden sein soll, wird aber festgehalten. Bei akuter Bedrohung können Schutzbauten nicht rasch genug realisiert werden.
Die Patientenliegestellen werden von 2 Prozent auf 1,5 Pro- zent der Bevölkerung reduziert; das ergibt wiederum eine Ein- sparung von rund 400 Millionen Franken.
Finanzielle Aspekte: Die Neuausrichtung des Zivilschutzes ge- genüber der «Konzeption 71» bringt Einsparungen von min- destens 2,3 Milliarden Franken. Dies entspricht einer Entla- stung des Bundes um etwa 500 Millionen Franken. Die Ein- sparungen für die Kantone und Gemeinden sind ungefähr gleich gross. Alle Bereiche kosten künftig weniger, mit Aus- nahme der Ausbildung, hier gibt es Mehraufwendungen von etwa 5 Prozent.
Die Ausgaben des Bundes wurden von 2 Prozent des Bundes- budgets auf rund 0,4 Prozent gedrosselt. Die sinkende Ten- denz wird sich fortsetzen. Dies ist auch bei den Kantonen, Ge- meinden und bei den Privaten der Fall. Damit trägt der Zivil- schutz wesentlich zur Sanierung des Finanzhaushaltes der öf- fentlichen Hand bei.
Beurteilung durch die Kommission: Bei der Revision des Zivil- schutzgesetzes ist die Sicherheitspolitische Kommission mit 15 zu 4 Stimmen bei 2 Enthaltungen auf die Vorlage eingetre- ten. Die Gesamtabstimmungen ergaben folgendes Bild: Teil A (Zivilschutzgesetz): Zustimmung 17, Ablehnung 4, Enthaltun- gen 2; Teil B (Schutzbautengesetz): Zustimmung 14, Ableh- nung 6, Enthaltungen 0.
Wie Sie aus der Fahne ersehen können, liegen drei Minder- heitsanträge vor. Die Minderheit I (Gross Andreas) will nicht auf die Vorlage eintreten. Die beiden Rückweisungsanträge - Minderheit II (Hollenstein) und Minderheit III (Carobbio) - sind fast identisch. Die Minderheit II fordert lediglich noch eine komplette Trennung von Zivilschutz und Militär.
Die Minderheit I findet, die vorgeschlagene Neuausrichtung des Zivilschutzes entbehre der Verfassungsgrundlage. Sie meint, dass man zuerst das Volk befragen müsse, ob es eine Gleichstellung der Katastrophen- und Nothilfe mit dem Schutz der Bevölkerung bei bewaffneten Konflikten wolle. Diese Frage wurde durch das Bundesamt für Justiz geklärt. Absatz 7 des Artikels 22bis der Bundesverfassung lautet: «Das Gesetz ordnet den Einsatz von Organisationen des Zivilschutzes zur Nothilfe.» Ich überlasse es Herrn Bundesrat Koller, die Ein- wände von Herrn Gross mit weiteren rechtlichen Argumenten zu entkräften.
Die Rückweisungsanträge der Minderheiten II und Ill be- zwecken in erster Linie, eine Zivilschutzorganisation zu schaf- fen, welche nur im Falle von natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen eingesetzt wird. Die Zivilschutzpflicht sollte in Friedenszeiten aufgehoben werden. Die Minderheiten möch- ten nur ein kleines, professionelles Kader, das sich aus Freiwil- ligen zusammensetzt.
Die Minderheit II verlangt eine vollständige Trennung von Zivil- schutz und Militär. Diese Trennung ist aber bereits gewährlei- stet. Der Zivilschutz ist eine zivile Organisation und untersteht nicht dem Militärwesen. Im Ernstfall, auch im Katastrophenfall, braucht es aber koordinierte Einsätze, das dürfte jedermann einleuchten. Ohne die gute Zusammenarbeit aller Kräfte geht es sicher nicht.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, den Nichteintre- tens- und die beiden Rückweisungsanträge abzulehnen. Be- kanntlich ist der ewige Friede noch nicht ausgebrochen. Nie- mand kann garantieren, dass unser Land immer von kriegeri- schen Ereignissen verschont wird. Wir müssen nur über die Landesgrenze hinausschauen. Es ist doch sicher vernünfti- ger, wie bisher einen Zivilschutz für alle möglichen Fälle zu ha- ben und ihn dann nicht zu brauchen als einen zu brauchen
und ihn dann nicht zu haben. Zu den weiteren Anträgen nehme ich in der Detailberatung Stellung.
Die Kommissionsmehrheit bejaht das neue Zivilschutzgesetz, es ist eine vernünftige Gesetzgebung. Sie beantragt, auf die Vorlagen einzutreten.
Mamie Philippe (R, VD), rapporteur: La législation actuelle sur la protection civile se base sur l'article 22bis de la constitution approuvé le 24 mai 1959 par le peuple et les cantons: il s'agit de la loi du 23 mars 1962 sur la protection civile et de la loi du 4 octobre 1963 sur les abris ainsi que des ordonnances d'ap- plication. Ces textes ont fait l'objet de révisions en 1977 et 1985, ceci en fonction de l'évolution du droit, de la modifica- tion des besoins de la population en matière de protection et de sécurité.
Par son message du 18 août 1993, le Conseil fédéral propose au Parlement une révision pratiquement totale de la loi fédé- rale sur la protection civile et une révision partielle de la loi fé- dérale sur les constructions de protection civile. Ces modifica- tions majeures ont pour base le rapport sur la politique de sé- curité du 1er octobre 1990 ainsi que le Plan directeur du 26 février 1992 de la protection civile, ce dernier approuvé par notre Conseil le 8 octobre 1992. La conception retenue par le Conseil fédéral marque une volonté d'insérer la protection ci- vile dans notre politique de sécurité.
D'autre part, depuis la mise en vigueur de la loi de 1962, un certain nombre d'expériences ont été faites comme ont été émises également quelques critiques, en particulier, son coût élevé, voire une information quelquefois lacunaire. La pré- sente révision tient largement compte de ces éléments et veut en faire un organisme mieux adapté à la nouvelle situation et aux circonstances actuelles. Elle vise également une meilleure coordination avec les autres organismes d'intervention et sur- tout elle sera moins coûteuse à la Confédération, aux cantons et aux communes ainsi qu'aux particuliers surtout en ce qui concerne la construction des abris.
Quelles sont les innovations les plus importantes?
Assurer la protection de la population en cas de conflits ar- més et lui fournir une aide substantielle lors de catastrophes d'origine naturelle ou technique et dans d'autres situations extraordinaires.
Intégrer systématiquement la protection des biens cultu- reis.
Adopter des mesures pour que la protection civile puisse intervenir rapidement et efficacement en cas de besoin.
Répartir clairement les tâches entre la protection civile et les autres services d'intervention, le service du feu notamment.
Restructurer les organisations communales en fonction du rajeunissement et de la diminution des effectifs.
Planifier des structures permettant l'exécution de certaines tâches à l'échelon régional.
Ce qui me paraît essentiel - accorder la priorité à l'instruc- tion.
La révision partielle de la loi sur les abris vise quant à elle une réduction des coûts de construction en harmonisant et en gé- rant au mieux l'existant afin d'éviter trop d'ouvrages à certains endroits et pas assez ailleurs. Cette mesure s'inscrit ainsi parfai- tement avec les remarques émises lors du débat sur le Plan di- recteur de la protection civile. En vertu de la nouvelle ordon- nance prévue sur les abris, seule la construction d'un nouveau bâtiment ou d'une annexe importante engendrera l'obligation de réaliser un abri. Est réputée importante, par exemple, une annexe qui impliquerait la création d'au moins cinq places pro- tégées. L'économie ainsi réalisée se montera entre 30 et 40 mil- lions de francs par année, ce qui n'est par négligeable.
En ce qui concerne les modifications de la législation sur la protection civile, nous relevons que l'utilisation des moyens
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de cette dernière n'est plus limitée aux seuls cas de conflits ar- més, mais étendue dans son principe aux cas de catastrophes pouvant survenir en temps de paix. D'ailleurs, maintes fois au cours de ces dernières années, les autorités cantonales et communales ont engagé la protection civile en cas de catas- trophes et dans d'autres situations extraordinaires.
Tant les bouleversements politiques qu'un accroissement des dangers d'origine naturelle, technique ou sociale justifient la décision du Conseil fédéral de redéfinir la mission de la protec- tion civile. Il étend, et c'est parfaitement dans la logique des choses, des possibilités d'intervention et de participation à des opérations transfrontalières dans le cadre régional. Pour plus de détails, nous vous renvoyons au rapport du Conseil fé- déral sur l'engagement et l'organisation de la protection civile publié le 26 février 1992 qui en explique la réorientation et en justifie la réforme.
Il est vrai que tant les cantons que les communes auront un rôle important à assumer à l'avenir pour que puisse se réaliser ce projet de réforme. L'étroite collaboration souhaitée entre les organisations partenaires doit dégager un certain nombre de synergies afin de mettre en pratique les principes d'un en- gagement efficace. Le principe retenu postule le recours aux moyens ordinaires si possible, extraordinaires si nécessaire. Il faut avant tout veiller à rationaliser l'exécution de certaines tâ- ches, au plus bas échelon, régional par exemple.
Compte tenu et s'inspirant de l'analyse qui a conduit au redi- mensionnement de l'armée, le projet qui nous est soumis pré- voit une compression et un rajeunissement important des effec- tifs. Il est prévu une réduction de 30 pour cent, soit 140 000 per- sonnes, afin de ramener l'effectif total à 380 000 astreints, répar- tis de 20 à 52 ans, âge de libération de l'obligation de servir. Ce changement correspond à l'abaissement de 50 à 42 ans de l'âge de libération du service militaire. D'autre part, les étran- gers ne seront plus astreints à servir en temps de paix. Toute- fois, le service volontaire leur est possible, tant aux hommes qu'aux femmes. Enfin, l'instruction des personnes astreintes à servir constitue à n'en pas douter la priorité majeure du projet. Il faut en effet donner aux membres des organisations de pro- tection civile une bonne formation en matière d'aide en cas de catastrophes d'origine naturelle ou technique et dans d'autres situations extraordinaires, tâches astreignantes et exigeantes. Il est absolument nécessaire que ces tâches soient accom- plies par du personnel qualifié. A cet égard, la promotion de l'instruction, d'une manière plus professionnelle, doit permet- tre de réaliser cet objectif majeur. De plus, la formation en ma- tière de protection civile doit s'appuyer davantage sur les connaissances et le savoir-faire acquis au cours d'activités ci- viles et militaires, ainsi que sur l'expérience acquise au sein d'autres organismes. Il sera ainsi possible d'abréger la durée normale de l'instruction spécialisée du personnel et des ca- dres dans la mesure où les personnes concernées peuvent faire valoir des connaissances utiles et nécessaires dans le do- maine de la protection civile.
Dans le domaine spécifique de l'instruction, les tâches ont été clairement réparties entre les intervenants, à savoir la Confé- dération se charge de la formation des instructeurs, des ca- dres supérieurs. Elle sera dispensée à l'Ecole fédérale d'ins- tructeurs, qui devrait ouvrir ses portes en 1995. L'instruction portera sur les domaines de la protection civile, de la défense générale, de l'aide en cas de catastrophes et des secours ur- gents. Les cantons formeront les cadres moyens et les com- munes s'occuperont de la formation des cadres subalternes ainsi que des autres membres de l'organisation de protection civile. Toujours dans le domaine de l'instruction, l'Office fédé- ral de la protection civile collaborera avec l'Alliance suisse des samaritains et la Croix-Rouge.
En ce qui concerne les conséquences financières de l'adop- tion du Plan directeur de la protection civile, le Conseil fédéral a émis un rapport complémentaire à son message du 18 août 1993. L'un des objectifs étant de limiter les frais engendrés par la protection civile, la conception préconisée en 1971 avait été évaluée à environ 6,75 milliards de francs, soit un coût annuel de 160 à 180 millions de francs à charge de la Confédération, compte tenu de la répartition des tâches existantes. Les révi- sions partielles de 1977, 1980 et 1984 ont permis de nouvelles
économies pour la Confédération en abolissant les subven- tions sur les abris privés ainsi que sur les abris obligatoires si- tués dans des bâtiments publics. Le taux de contribution en matière d'instruction a été ramené de 65 pour cent à 30 pour cent minimum. Ainsi, en vingt ans, la part des dépenses consacrées à la protection civile pour l'ensemble des pouvoirs publics est passée d'environ 2 à 0,4 pour cent. Cependant, comme il importe de garantir l'exécution de la mission de la protection civile, le système des contributions sera maintenu en répartissant de manière équitable les crédits prévus pour les différents domaines d'activités.
Considérant l'état de préparation actuel et l'importance nou- vellement accordée à l'aide en cas de catastrophes et aux se- cours urgents, l'état de préparation réglementaire et planifié doit être atteint en l'an 2010, que ce soit pour les ouvrages de protection, les acquisitions de matériel et l'instruction. Les me- sures d'économie touchant le domaine des constructions se montent à 1,035 milliard de francs. Ainsi, au niveau fédéral, on peut compter quelque 500 millions de francs d'économies pour les quinze prochaines années.
Dans le secteur du matériel, la somme totale des économies réalisables se monte à 1,3 milliard de francs, touchant pour l'essentiel la réduction des effectifs, le renoncement à l'acqui- sition du système de radio locale, ainsi que de l'aliment de sur- vie, l'abandon du matériel de lutte contre le feu, comme d'au- tres mesures de rationalisation. Par contre, des dépenses sup- plémentaires sont nécessaires, environ 270 millions de francs, afin de doter en matériel les équipes de sauvetage.
En conclusion, la majorité de la commission relève les efforts louables, tant du Conseil fédéral que de l'Office fédéral de la protection civile, pour mettre en oeuvre une réforme efficace et qui devrait redorer le blason quelque peu terni de cette organi- sation. Cette révision fondamentale est indispensable pour at- teindre cet objectif.
La majorité de votre commission, à l'issue de débats intenses, vous recommande, par 15 voix contre 4 et avec 2 abstentions, d'entrer en matière sur cet objet, et de rejeter les deux proposi- tions de renvoi des minorités Il et III ainsi que la proposition de la minorité I de non-entrée en matière.
Les argumentations développées par nos collègues des trois minorités ne sont en définitive pas très différentes de celles avancées lors des débats sur le plan directeur.
Pour ce qui concerne les différents articles, nous y reviendrons lors de la discussion de détail.
Gross Andreas (S, ZH), Sprecher der Minderheit I: Man kann über den Zivilschutz verschiedener Meinung sein. Sie wissen, dass in der Bevölkerung ganz verschiedene Meinungen dar- über existieren.
Beim Antrag der Minderheit I geht es nicht um eine solche Mei- nung. Bei diesem Antrag geht es darum, dass das, was Sie in diesem Gesetz wollen, auch eine entsprechende Verfas- sungsgrundlage haben muss. Darüber müssen wir diskutie- ren. Ich bestreite, dass die wesentliche Neuerung dieses Ge- setzes, nämlich die Gleichwertigkeit von kriegerischem Zivil- schutz - also Zivilschutz angesichts kriegerischer Gefahren - und Zivilschutz bei zivilen Katastrophen, dass diese Gleich- wertigkeit, welche das eigentlich Neue dieses Gesetzes ist, eine Verfassungsgrundlage hat.
Ich bitte Sie, diese Frage seriös zu prüfen, auch wenn sie von einem Menschen kommt, der Ihre sachliche Position nicht teilt. Wir haben noch kein Verfassungsgericht. Wenn es nach Bundesrat Koller ginge, hätten wir bald eines. Aber weil wir noch keines haben, obliegt es der Bundesversammlung, die Verfassungsmässigkeit der Gesetze zu prüfen. Das sollte sie unabhängig vom Standpunkt desjenigen, der den Antrag stellt, tun.
Diese neue Gleichwertigkeit von zivilem und kriegerischem Zi- vilschutz bestreite ich nicht auf einer formaljuristischen, histori- schen Ebene, sondern auf einer faktischen, sachlichen. Die Umstände, die uns heute dieses Gesetz revidieren lassen, ha- ben sich diametral geändert, gemäss jenen Kriterien, die 1957 geäussert wurden. Diese ganz anderen Umstände zwingen uns, auch diesem neuen Gesetz eine entsprechend neue Ver- fassungsgrundlage zu verschaffen.
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Konkret: Der Verfassungstext, Artikel 22bis der Bundesverfas- sung, auf dem dieses Gesetz fusst, besteht aus sieben Absät- zen und 94 Wörtern. 93 dieser 94 Wörter konzentrieren sich auf die Organisation des «Kriegszivilschutzes». Im allerletzten Wort wird dann auch noch gesagt: Wenn wir diese ganze Or- ganisation schon haben, dann brauchen wir sie auch in Not- zeiten für zivile Katastrophen wie Überschwemmungen oder Lawinenniedergänge.
Jetzt machen wir dieses Subsidiäre, Zusätzliche zu etwas Gleichwertigem. Es ist nicht so, dass man das formaljuri- stisch nicht machen dürfte, weil in der Botschaft des Bundes- rates von 1956 ausdrücklich gesagt worden ist - ich habe das nachgelesen -, dass man dieses letzte Wort «Nothilfe» bewusst in den letzten Absatz des Verfassungsartikels getan hat, damit man nachher ein entsprechendes Gesetz ausar- beiten kann. Aber es wird in der Botschaft von 1956 (Seite 1094 des Bundesblattes) ganz klar gesagt, dass diese Not- hilfe subsidiär gemeint ist - nicht prioritär und nicht gleich- wertig, sondern subsidiär.
In der Argumentation für diesen Verfassungsartikel, der erst im zweiten Anlauf vor dem Volk eine Mehrheit fand - im ersten An- lauf wurde er abgelehnt -, wurde immer wieder herausgeho- ben, dass es die Kriegsbedrohung sei, die diesen Zivilschutz notwendig mache.
Es wurde immer wieder gesagt, der Zivilschutz sei ein Teil un- serer militärischen Landesverteidigung, wir brauchten ihn we- gen der Atomkriegsgefahr, auch im Atomkrieg gebe es einen Schutz, wenn man sich gewissenhaft vorbereite. Deshalb brauche es den Zivilschutz. Man arbeitete mit der Formel, wo- nach ein totaler Krieg eine totale Abwehr brauche. Man hat ge- sagt, den Atomkrieg zu überleben sei ein Problem für uns alle und deshalb brauche es diesen Zivilschutz
Dieser Zivilschutz war ein eindeutiges Kind des kalten Krieges und basierte auf der Gläubigkeit, mit Hilfe von Beton und durch Untertauchen unter die Erdoberfläche einen Krieg über- leben zu können. Nur diese inkriminierte Kriegsgefahr im kal- ten Krieg hat das Obligatorium für die Männer zur Folge ge- habt. Nur diese so empfundene Kriegsgefahr hat Ende der fünfziger Jahre möglich gemacht, was Anfang der fünfziger Jahre noch nicht möglich war, denn damals war ein entspre- chendes Gesetz in einer Referendumsabstimmung abgelehnt worden, wonach man unter allen Häusern einen entsprechen- den Keller bauen müsse. Diese Pflicht der Hausbesitzer wurde 1952 noch abgelehnt. Nur die Kriegsgefahr nach dem Ein- marsch in Ungarn, die man damals in den Vordergrund ge- schoben hatte, machte in der Folge dieses Obligatorium mög- lich. Nur diese Kriegsgefahr hat dazu geführt, dass soviel Geld ausgegeben worden ist.
Jetzt kommen Sie und sagen, diese Kriegsgefahr sei zwar nicht mehr so gross, aber der Zivilschutz sei trotzdem sinnvoll, man brauche ihn für den Fall, dass die Feuerwehr, die Sanität oder die Polizei einer Situation nicht Herr würden.
So kann man argumentieren. Wir werden nachher, bei der Rückweisung und bei den konkreten Artikeln, inhaltlich dar- über diskutieren. Wenn Sie aber so argumentieren, müssen Sie vorerst eine entsprechende Verfassungsgrundlage schaffen. Der Bundesrat gibt in der Botschaft selber zu - in der Kommis- sion haben wir entsprechend diskutiert -, dass der kalte Krieg zu Ende sei, sich die Kriegsbedrohung geändert habe, eine ganz neue weltpolitische Situation da sei und man deswegen dem Zivilschutz zusätzlich noch eine andere, gleichwertige Funktion zuschreibe, ja die zivile Komponente tendenziell so- gar vor die kriegerische setze.
Das können Sie tun, aber sorgen Sie auch dafür, dass Sie eine entsprechende Verfassungsgrundlage haben! Sie wür- den auch in Ihrem eigenen Interesse besser so handeln, aus staatspolitischen und anderen Gründen. Sie wissen ja ge- nau, dass dieses Gesetz einmal verfassungsrechtlich eine «luftige» Basis hat - kein ausgearbeitetes Verfassungsfunda- ment -, das versuchte ich aufzuzeigen. Aber auch in der Be- völkerung ist es stark umstritten, ob man für diesen zivilen Bereich eine Milizorganisation braucht, ob das Obligatorium für die Hausbesitzerinnen und Hausbesitzer nötig ist und ob jede Gemeinde und der Bund tatsächlich soviel Geld ausge- ben sollen.
Wenn Sie trotz der veränderten weltpolitischen Situation wie vorgesehen legiferieren und die Bürgerinnen und Bürger von der Notwendigkeit einer solchen Vorlage überzeugen wollen, sollten Sie die Anstrengung nicht scheuen, die dazu notwen- dige Verfassungsgrundlage zu schaffen. Ist sie vorhanden, sind Sie verfassungsrechtlich legitimiert, ein entsprechendes Gesetz vorzulegen. Wenn Sie es nicht tun, müssen Sie sich den Vorwurf gefallen lassen, Sie hätten Angst, in einer neuen Verfassungsvorlage zu unterliegen, Sie würden den Kampf scheuen, weil Sie sich inhaltlich doch nicht so sicher fühlten.
Das sollten Sie nicht tun! Es ist politisch unverantwortlich, so- zusagen einen alten Sinn neu zu interpretieren, ohne dem neuen Sinn eine entsprechende Mehrheit der Bevölkerung zu verschaffen.
Ich bitte Sie, diese Aufrichtigkeit, diese Ehrlichkeit, aufzubrin- gen, d. h., zuzugeben, dass wir inhaltlich, systematisch und konzeptionell ein neues Gesetz machen und dass es dazu auch einer entsprechende Verfassungsgrundlage bedarf. In- haltlich, Frau Sandoz, nicht formaljuristisch, weil Sie alle zuge- ben, dass sich die Rahmenumstände, vor allem die weltpoliti- sche Situation, geändert haben und es nicht mehr primär die Kriegsgefahr ist, die diesen Zivilschutz legitimiert, sondern - Ihrer Meinung nach - die möglichen Katastrophen. Sorgen Sie dafür, dass die neue Zweckbestimmung eine Verfassungs- grundlage erhält und nicht nur Ihrer Interpretation anheimge- stellt ist.
Hollenstein Pia (G, SG), Sprecherin der Minderheit II: Der Rückweisungsantrag beinhaltet die von uns Grünen schon in der Vernehmlassung gestellten Forderungen.
Erst ein grundsätzlicher Umbau des Zivilschutzes ermöglicht es, den wirklichen Gefahren der Zukunft gerecht zu werden, und zwar mit einem rationellen Einsatz der beschränkten fi- nanziellen Mittel.
Von den Befürworterinnen und Befürwortern der Vorlage wird hervorgehoben, dass neu auch humanitäre Zwecke zum Pflichtenheft des Zivilschutzes gehören: Arbeiten wie die Be- treuung von Asylsuchenden oder das Fahren von Behinder- tentaxis dienen dazu, den wenig motivierten Zivilschutzange- hörigen wenigstens ab und zu eine sinnvolle Aufgabe zuwei- sen zu können, und helfen dabei, die ohnehin bescheidenen Sympathien der Organisation in der Bevölkerung zu heben. Doch es kann nicht Sinn einer staatlichen Institution sein, für sich mit Methoden zu werben, die dem eigentlichen Ziel nur zu einem kleinen Teil entsprechen, dies einfach, um die kriti- schen Stimmen zum Verstummen zu bringen. Der Preis für diese Art von Zivilschutz ist in vielfacher Weise sehr hoch:
Die Kosten, die durch den tageweisen Einsatz von Hunder- ten von Berufsleuten entstehen. Je besser qualifiziert, desto höher ist der Erwerbsausfall. Gerade die angestrebte ver- stärkte Ausbildung führt in diesem Bereich zu grösseren Kosten.
Die Leistung von Zivilschutzangehörigen etwa in der Be- treuung von Asylsuchenden oder als Lenker von Behinderten- bussen: Das tönt zwar gut, aber auf der anderen Seite sind das Arbeiten, die die öffentliche Hand ohnehin übernehmen müsste. So eingesetzte Zivilschützer nehmen qualifiziertem Personal auf dem freien Arbeitsmarkt die Stelle weg; für dieses muss heute Stempelgeld entrichtet werden.
Die Kosten für die Zivilschutzorganisation an sich: Zwar gibt es eine Reduktion des Bestandes auf 380 000 Personen, doch die Schulung für derart viele Angehörige ist angesichts der kurzen Einsatzzeit kaum vertretbar. Die Grünen verlangen deshalb, dass der Bestand massiv weiter gekürzt wird, was mit einer Freiwilligkeit erreicht werden kann. Wir fordern weniger, dafür qualifiziertes und motiviertes Personal.
Endlich Abschied genommen werden muss von der irrationa- len Idee, mit Beton sei eine Sicherheit vor den immer ausge- klügelteren Waffensystemen zu erreichen. Statt mit neuen Lüf- tungsfiltern auf neue Waffen zu reagieren, sollte die Schweiz einen Zivilschutz aufbauen, der präventiv wirkt und den nicht überlebbaren nächsten Krieg in der Schweiz verhindern hilft. Dazu gehören der Abbau von sozialen Spannungen und das Eindämmen von ökologischen Bedrohungen. Diese Ziele sind einerseits von der Politik zu leiten, andererseits von einem
Revision der Zivilschutzgesetzgebung
703
Fachpersonal, das sich nicht an wenigen Tagen pro Jahr als ein solches ausbilden lässt. Hier liegt denn auch unsere For- derung nach wenig, dafür qualifiziertem und motiviertem Per- sonal begründet.
Im Revisionsentwurf noch immer enthalten ist zudem eine starke Anlehnung ans Militär. Die Vermischung verhindert ei- nerseits, dass sich der Zivilschutz endgültig von den Bedro- hungsmustern früherer Jahrzehnte löst und die Gefahren von heute und vom nächsten Jahrtausend ins Auge fasst.
Die Nähe zum Militär ist aber auch für viele Verweigerer der Grund, sich nicht auf den Zivilschutz einzulassen. Die Organi- sation würde an Glaubwürdigkeit gewinnen, würde sie sich klar und umfassend vom Militär abgrenzen. Die Minderheit II stellt deshalb auch diese Forderung.
Weil die Revisionsvorschläge so, wie sie heute vorliegen, völlig ungenügend sind, beantragen wir Rückweisung an den Bun- desrat mit dem Auftrag, einen neuen Gesetzentwurf vorzule- gen, der folgende Forderungen berücksichtigt:
Der Schutz im Falle von natur- und zivilisationsbedingten Kata- strophen gilt als prioritäre und zentrale Aufgabe des Zivilschut- zes. Der Zivilschutz wird in eine Organisation umgewandelt, die sich hauptsächlich aus Freiwilligen mit einem reduzierten Kaderbestand zusammensetzt; er erreicht somit vermehrt eine Professionalisierung und verfügt über leistungsfähige techni- sche Ausrüstungen. Die Dienstpflicht wird in Friedenszeiten aufgehoben. Und eine letzte Forderung: Der Zivilschutz wird vollständig vom Militär getrennt!
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit II auf Rückweisung zuzustimmen.
Carobbio Werner (S, Tl), porte-parole de la minorité III: Au nom de la minorité III de la commission, je vous propose - moi aussi - de renvoyer le projet au Conseil fédéral avec le mandat de représenter un projet complètement révisé qui prévoit trois orientations différentes par rapport au projet en discussion.
Premièrement, la mission prioritaire et principale de la protec- tion civile doit être la protection de la population contre les catastrophes d'origines naturelles et techniques.
Deuxièmement, l'organisation doit être basée sur un person- nel d'encadrement réduit, très professionnalisé et disposant de moyens techniques performants, et composée de volon- taires.
Troisièmement, le service obligatoire doit par conséquent être abrogé en temps de paix.
A l'exception du point demandant une séparation complète de la protection civile avec l'armée, les nouveaux buts que nous fixons au Conseil fédéral sont pratiquement les mêmes que ceux de la minorité II (Hollenstein) dont je suis du reste un des cosignataires.
La nécessité d'une refonte complète de la loi sur la protection civile n'est pas en discussion et nous appuyons la volonté du Conseil fédéral d'innover dans ce domaine. Du reste, je pense que c'était la seule voie praticable. La législation en vigueur étant encore empreinte de conceptions idéologiques de la guerre froide, elle ne répond plus du tout aux nouveaux dan- gers qui menacent la population - dangers qui sont avant tout technologiques ou naturels, plutôt que militaires.
La protection civile est surdimensionnée quant à ses effectifs, confrontée à d'énormes difficultés d'instruction et démotivée; sa conception et son organisation apparaissent aujourd'hui quelque peu obsolètes, très coûteuses et inadéquates pour faire vraiment face aux nouvelles situations.
Ce que la minorité III conteste, c'est donc l'insuffisance, voire la prudence et, pour certains aspects, l'ambiguïté de la ré- forme qui nous est proposée dans ce projet. Nous sommes de l'avis qu'une fois de plus le Conseil fédéral n'a pas osé, ou n'a pas voulu tirer toutes les conséquences de ses analyses de la nouvelle situation à laquelle la protection civile aussi est confrontée. Pour nous en convaincre, il suffit d'analyser les in- novations du projet par rapport à la situation en vigueur. Elles sont pratiquement limitées à trois - pour en rester aux princi- pales: parité - je pense plutôt formelle que réelle - entre les tâ- ches d'ordre militaire qui restent les même ou presque que celles de la période de la guerre froide et les tâches de protec- tion contre les dangers d'ordre naturel et technique, réduction
des effectifs de 30 pour cent (on passe de 520 000 hommes à 400 000) et plus de formation. Il s'agit évidemment de progrès. Nous ne le nions pas, mais, à mon avis, ils sont insuffisants et trop modestes.
En réalité, la révision proposée reste encore trop fortement im- prégnée de la conception traditionnelle, selon laquelle la mis- sion de la protection civile consiste surtout à nous protéger contre les dangers militaires. Cette conception continue à se baser sur l'hypothèse d'une menace de guerre généralisée qui pourrait menacer la Suisse. Elle a pour conséquence, mal- gré la parité formelle de l'autre tâche - celle de la protection contre les dangers techniques et naturels -, d'empêcher la concentration des moyens et des efforts pour être prêt à faire face aux vrais dangers qui préoccupent la population. Elle continue - à mon avis - à immobiliser d'importants moyens fi- nanciers pour des missions théoriques non prioritaires dans la période de difficultés financières que nous vivons. Cette ana- lyse est prouvée par l'importance des effectifs que la nouvelle protection civile prétend continuer à maintenir: les 380 000 hommes représentent un nombre trop grand qui, surtout, ne permet pas une instruction efficace et le développement d'une motivation réelle. Le maintien de l'obligation de servir dans la protection civile après la libération de l'obligation militaire, c'est-à-dire après 42 ans, n'est évidemment pas faite pour ren- forcer la motivation des participants. Le maintien des disposi- tions sur la construction des abris - malgré quelques assou- plissements - dans un pays qui est couvert d'abris à presque 90 pour cent, est l'occasion de gaspillages ou pour le moins de dépenses absolument pas prioritaires.
Je répète que les menaces d'aujourd'hui ne sont plus les mê- mes et surtout ne sont plus d'ordre militaire. Le Conseil fédéral dans ses analyses, dans le rapport sur la politique de sécurité du 1er octobre 1990, le reconnaît. Malheureusement, dans le cas précis de la législation sur la protection civile, comme du reste dans celui de la réorganisation de l'armée, il n'en tire pas toutes les conséquences. Partant du fait que l'on peut exclure à moyen terme la possibilité d'une guerre généralisée et que le risque de voir la Suisse victime d'une agression nucléaire ou impliquée dans un conflit avec des armes chimiques sont mi- nimes, la minorité de la commission préconise donc l'aban- don, comme mission prioritaire de la protection civile, de la mission de protection, de sauvetage et d'assistance de la po- pulation en cas de conflit armé. La priorité et les efforts doivent viser à transformer davantage la protection civile en protection contre les catastrophes d'origines naturelles et techniques. Voilà le sens général de notre proposition de renvoi.
Pour atteindre un tel objectif, il faut vraiment transformer, en- core plus radicalement que ce qui est proposé dans le dé- pliant, l'organisation de la protection civile. Cela en réduisant fortement les effectifs, en abrogeant le service obligatoire en temps de paix, en recourant principalement à des volontaires spécialistes entourés d'un personnel d'encadrement réduit très professionnalisé, en coordonnant beaucoup plus l'action de la protection civile avec les autres institutions d'intervention publiques et privées, en renonçant au principe de l'obligation de construire des abris lors de la construction de nouveaux bâtiments, en instaurant un moratoire dans la construction d'abris publics. Seul un tel modèle, selon moi, est à même de faire face aux véritables menaces actuelles et de redonner à la protection civile crédibilité et efficacité.
Je vous invite donc à voter les propositions de renvoi au Conseil fédéral.
Bürgi Jakob (C, SZ): Die CVP-Fraktion begrüsst die Totalrevi- sion des Zivilschutzgesetzes und die Teilrevision des Schutz- bautengesetzes. Mit diesen beiden Vorlagen wird der Zivil- schutz reformiert, wie es das Zivilschutzleitbild vorsieht, das vom Parlament im Jahre 1992 zur Kenntnis genommen wurde.
Die CVP-Fraktion unterstützt vor allem die rechtliche Veranke- rung und Gleichstellung der Katastrophen- und Nothilfe mit dem Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen bewaff- neter Konflikte. Aber wer garantiert uns, dass wir in Zukunft keine solchen bewaffneten Konflikte mehr erleben? Darum wollen wir auch diesen Beitrag beibehalten.
Législation sur la protection civile. Révision
704
N
30 mai 1994
Mit der vorgeschlagenen Gesetzesrevision wird der Zivil- schutz zu einem polyvalenten Schutz-, Rettungs- und Hilfsin- strument werden. Das neue Zivilschutzgesetz bringt auch eine konsequente Entflechtung der Aufgaben von Zivilschutz und Feuerwehr. Es erlaubt eine Verjüngung und Straffung der Zivil- schutzorganisationen in den Gemeinden und fördert die regio- nale Aufgabenbewältigung und Ausbildung, was für die ein- zelnen Gemeinwesen auch finanziell tragbarer ist. Die CVP- Fraktion befürwortet daher die angemessenen Einsparungen der öffentlichen Hand auf allen Stufen sowie der Hauseigen- tümer.
Zivilschutz und Militär sollen auch in Zukunft bei Katastrophe- neinsätzen gut zusammenarbeiten. Wenn der Zivilschutz in Zukunft seine Aufgaben wahrnehmen will, darf das nicht ein Haufen Freiwilliger sein; nur eine straff geführte Organisation bietet die Gewähr, bei einer Katastrophe sofort und effizient eingesetzt werden zu können.
Aus diesen Gründen lehnen wir die Aufhebung der Dienst- pflicht in Friedenszeiten sowie die Umwandlung des Zivil- schutzes in eine Freiwilligenorganisation ab.
Beim Schutzbautengesetz (Art. 2bis [neu]) verlangt die Min- derheit Tschäppät Alexander ein Moratorium. Darin soll die Pflicht des Hauseigentümers zur Erstellung von Schutzräu- men für die Dauer von zehn Jahren ausgesetzt werden. Die CVP-Fraktion begrüsst die Reduktion von Schutzräumen in Agglomerationen, da, wo schon genügend Schutzräume vor- handen sind; es wurden in den letzten Jahren in Agglomeratio- nen tatsächlich Schutzräume auf Vorrat gebaut. Wir lehnen aber das Moratorium ab. Mit diesem Moratorium können auch in Gebieten, die zu wenige Schutzräume haben, keine mehr gebaut werden. Ein nachträglicher Einbau von Schutzräumen würde unverhältnismässig teuer.
Wir begrüssen die neue Verordnung des Bundesrates über Schutzbauten; darin wird die Schutzraumbaupflicht stark re- duziert. Zusätzlich haben die Kantone die Möglichkeit, die An- zahl der zu erstellenden Schutzplätze herabzusetzen.
Wir ziehen diese Lösung dem Moratorium vor. Damit können Hauseigentümer vom Erstellen von Schutzräumen befreit wer- den. Sie entrichten aber für jeden nicht erstellten Schutzraum einen Ersatzbeitrag.
Der Antrag Baumberger lag in der Fraktion nicht vor. Darum kann ich hier im Namen der CVP-Fraktion keine Meinung be- kanntgeben. Ich persönlich wäre dafür, den Antrag Baumber- ger zu unterstützen. Wir müssen uns aber überlegen, ob der Antrag Baumberger nicht eine Einschränkung der Gemeinden bedeuten würde.
Die CVP-Fraktion dankt Bundesrat Koller für das gute Zusam- menspiel der gleichzeitig laufenden Reformen «Armee 95», «Zivilschutz 95» und «Feuerwehr 95». Nur dank guter Zusam- menarbeit zweier Departemente und der Kantone kann die- ses gewaltige Koordinationswerk gelingen; das neue Zivil- schutzgesetz ist ein gut geratenes Werk. Die Umsetzung ist bereits voll im Gange. Mit der Zustimmung zum Gesetz hel- fen wir mit, diese Umsetzung möglichst reibungslos zu voll- enden.
Im Namen der CVP-Fraktion bitte ich Sie, auf die beiden Vor- lagen einzutreten und sowohl den Nichteintretensantrag als auch die Rückweisungs- und Minderheitsanträge abzu- lehnen.
Meier Hans (G, ZH): Der Zivilschutz hat seit langem ein schlechtes Image bei der Schweizer Bevölkerung. Ungenü- gende Ausbildung, Latten nageln und nutzlos vertane Tage waren weitherum das Markenzeichen des Schweizer Zivil- schutzes. Höchstes Ziel war die Einbetonierung der Schweiz, an der allenfalls die Baumeister ihre Freude hatten. Heute glaubt das Schweizervolk nicht mehr daran, dass mit der Ein- bunkerung auch ein künftiger Nuklearkrieg überlebbar sei. Die Quittung dafür waren viele ablehnende Abstimmungsre- sultate bei der Krediterteilung von Zivilschutzanlagen.
Mit dem 1992 gutgeheissenen Zivilschutzleitbild und dem heute vorliegenden Gesetz soll nun ein frischer und ein neuer Wind den Schweizer Zivilschutz zu einem schlagkräftigen, polyvalenten und rasch einsetzbaren Schutz-, Rettungs- und Hilfsinstrument bei allen Notlagen machen.
Die grüne Fraktion begrüsst die Gleichstellung der Katastro- phen- und Nothilfe mit dem Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte. Auch stehen wir für eine professionalisierte Ausbildung und eine Reduktion des Soll- Bestandes ein. Das neue Gesetz bringt Verbesserungen. Es ist ein Schritt in die richtige Richtung. Deshalb stimmt die grüne Fraktion grossmehrheitlich für Eintreten.
Die Bedenken von Herrn Gross Andreas kann ich zum Teil tei- len. Aber wenn ich jetzt bei der Beratung des Militärgesetzes auf die Verfassungsmässigkeit achte, dann muss ich schon sagen: Unsere Verfassung stammt zum Teil noch aus den Zeiten des Sonderbundkrieges, und deshalb genügt mir der Satz in Artikel 22bis «Das Gesetz ordnet den Einsatz von Orga- nisationen des Zivilschutzes zur Nothilfe».
Den Rückweisungsantrag der Minderheit III (Carobbio) wird die grüne Fraktion geschlossen unterstützen. Wir sind der An- sicht, dass der Schutz im Falle von natur- und zivilisationsbe- dingten Katastrophen prioritäre und zentrale Aufgabe des kommenden Zivilschutzes sein soll. Auch ist der Soll-Bestand mit 380 000 Personen immer noch viel zu hoch. Lieber wenige, dafür kompetente, gut ausgebildete, angemessen ausgerü- stete und motivierte Zivilschützer als Hunderttausende von Zwangsverpflichteten, welche jedes Jahr ein paar Tage Zivil- schutzkurs «absitzen».
Darüber, ob die Dienstpflicht in Friedenszeiten aufzuheben ist, sind in unserer Fraktion die Meinungen geteilt. Teile der grünen Fraktion lehnen den Rückweisungsantrag der Min- derheit Il ab, die von unserer Fraktionskollegin Hollenstein angeführt wird, weil wir der Meinung sind, der Zivilschutz habe neben der Zusammenarbeit mit zivilen Organisationen bei Katastropheneinsätzen auch mit dem Militär zusammen- zuarbeiten.
Bei der Vorlage B (Bundesgesetz über die baulichen Mass- nahmen im Zivilschutz) unterstützt die grüne Fraktion ge- schlossen den Minderheitsantrag Tschäppät Alexander für ein zehnjähriges Aussetzen der Pflicht zur Erstellung von Schutz- bauten. Gerade in der heutigen Zeit mit den riesigen Finanz- problemen des Bundes können wir diese Millionen von Fran- ken gescheiter brauchen, als sie zinslos weiter in den Boden zu «verlochen» und dem Schweizervolk, das zwar schon längst nicht mehr daran glaubt, ein falsches Sicherheitsgefühl vorzugaukeln.
Die grüne Fraktion ist für Eintreten. Sie ist für Rückweisung der Vorlage an den Bundesrat, und sie tritt für ein zehnjähriges Moratorium beim Bau von Schutzräumen ein.
Fehr Lisbeth (V, ZH): Namens der SVP-Fraktion gebe ich Ih- nen bekannt, dass wir uns für Eintreten auf die Gesamtrevision des Zivilschutzgesetzes aussprechen. Bei der Teilrevision des Schutzbautengesetzes verhalten wir uns gleich.
In der Tat hat sich ein neues Konzept aufgedrängt, um den Zi- vilschutz attraktiver zu gestalten und vor allem um den Anfor- derungen eines modernen Bevölkerungsschutzes gerecht zu werden. Die Armee hat neue Aufgaben zugeordnet bekom- men. In gleicher Weise sind nun auch die Aufgaben des Zivil- schutzes erweitert worden. Wichtigster Aufgabenbereich bleibt aber nach wie vor - auch wenn dies viele von Ihnen gerne verneinten -, in Ergänzung zur Armee, der Schutz der Bevölkerung bei bewaffneten Konflikten. In einer Zeit eher labi- ler Sicherheit gilt es auch weiterhin, das nötige Augenmerk auf diesen Eckpfeiler zu richten.
Wir unterscheiden uns hier klar von der Minderheit II (Hollen- stein), welche aus uns unverständlichen Gründen und allzu sorglos eine Trennung von Militär und Zivilschutz fordert. Auch den Antrag der Minderheit III (Carobbio) lehnen wir ab; wir sprechen dieser Option von Freiwilligen mit reduziertem Kaderbestand die erforderliche Zweckmässigkeit ab.
Die Minderheit I (Gross Andreas), die für Nichteintreten votiert, lehnen wir mit ebensolcher Selbstverständlichkeit ab.
Angesichts des klaren Verfassungsauftrages für den Zivil- schutz, der in Artikel 22bis Absatz 7 der Bundesverfassung ge- regelt ist, scheint uns die Argumentation von Herrn Gross doch sehr spitzfindig und an den Haaren herbeigezogen zu sein.
Revision der Zivilschutzgesetzgebung
705
Ein paar allgemeine Bemerkungen zu den beiden Vorlagen. Wir begrüssen folgende Neuerungen: Die erhöhte Bedeutung der Katastrophen- und Nothilfe, die im Zweckartikel gut zum Ausdruck kommt. Sie entspricht den zunehmenden Risiken der modernen Zivilisation. Dann begrüssen wir alle Bestim- mungen, welche eine Straffung und Flexibilisierung des Zivil- schutzes zur Folge haben, die Herabsetzung der Bestände so- wie deren Verjüngung und - angesichts des hohen Ausbau- stands des baulichen Zivilschutzes - nicht zuletzt auch den Verzicht auf die Schutzraumpflicht bei Umbauten.
Erlauben Sie uns, in diesem Zusammenhang hier auch ge- wisse kritische Anmerkungen zu deponieren. Der Zivilschutz in der Schweiz hat einen sehr hohen Standard erreicht. Es sollte in Zukunft nun darum gehen, diesen Standard zu halten, und nicht darum, ihn weiter auszubauen. Des weiteren soll der Zivilschutz möglichst effizient und zweckmässig den neuen Aufgaben angepasst werden. Auch wenn bereits finanzielle Einsparungen vorgenommen wurden - die wir übrigens dan- kend zur Kenntnis genommen haben -, ist den Kosten auch weiterhin grösste Beachtung zu schenken. Gerade angesichts dieser knappen finanziellen Mittel ist die Zusammenarbeit zwi- schen Zivilschutz und Armee zu verbessern. Durch die Erwei- terung der Aufgaben in diesen beiden Bereichen zeigt sich de- ren Verquickung noch besser.
Die SVP-Fraktion ist deshalb der Auffassung, dass hier unbe- dingt Voraussetzungen geschaffen werden müssen, damit so- wohl Armee als auch Zivilschutz dem gleichen Departement zugeordnet werden können. Nur so können Synergien noch besser genutzt, unnötige Aufblähungen oder vielgeschmähte Leerläufe vermieden werden. Zum Beispiel werden durch die Herabsetzung der Armeebestände Kapazitäten frei - Ausbil- dungsräume usw. - , die auch vom Zivilschutz genutzt werden könnten. Das sind Schnittstellen zwischen Armee und Zivil- schutz. Unter einem Departement könnte das Ganze rei- bungsloser abgewickelt werden.
Wir sind dankbar, dass uns Bundesrat Koller in der Kommis- sion zugesichert hat, unser Anliegen eines gemeinsamen De- partementes im Rahmen der Regierungsreform umfassend zu prüfen. So verzichten wir heute auf einen entsprechenden Rückweisungsantrag.
Noch ein Wort zur Detailberatung: Wir unterstützen die fünf Dif- ferenzen zur ständerätlichen Fassung. Sie erscheinen uns al- lesamt praxisbezogener und tragen so zur Verbesserung der Effizienz bei. Die Anträge der Minderheiten lehnen wir ab.
Betreffend der Forderung einer dezentralen Ausbildung der Dienstchefs stellen wir uns auf den Standpunkt, dass eine gute Ausbildung eines Kaders am besten mit einer einheitli- chen und deshalb zentralen Ausbildung erreicht werden kann. Das dazu notwendige Ausbildungszentrum Schwarzenburg ist ja nun vorhanden.
Allen Minderheitsanträgen, die von SP-Seite kommen-sei dies zur Schutzdienstpflicht oder zu den Strafbestimmungen -, können wir schon deshalb nicht zustimmen, weil sie von einer gegenteiligen Philosophie ausgehen und den Zivil- schutz schwächen bzw. seine eigentliche Funktion aufwei- chen wollen.
Die SVP-Fraktion ist, wie gesagt, für Eintreten und stimmt den beiden Vorlagen zu.
Cincera Ernst (R, ZH): Ich habe jetzt auch schon etwas Kritik am Zivilschutz gehört. Der Zivilschutz ist im Vergleich zur Ar- mee ein junges Kind im Konzept unserer Gesamtverteidigung. Ich weiss auch: Sein Image ist und war teilweise nicht immer das beste. Kritisiert wurde meistens, dass zwischen Aufwand und Ertrag ein Missverhältnis besteht.
Jetzt müssen wir aber im Zusammenhang mit der Neuausrich- tung der gesamten Sicherheitspolitik, auch aufgrund des Leit- bildes für den Zivilschutz, auf gesetzlicher Basis Neues für die- sen Zivilschutz festlegen. Ich glaube, die Gelegenheit wurde genutzt, hier etwas zu tun.
Es stehen zwei Dinge im Vordergrund: Das eine ist die Verbes- serung der Ausbildung, also eine wirkliche qualitative Verbes- serung der Ausbildung, das andere ist die Gleichstellung der Katastrophenhilfe mit dem Schutze der Bevölkerung vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte - also genau das, wo Herr
Gross Andreas bemängelt, dass keine genügende Rechts- grundlage vorhanden sei.
Ich möchte zuerst etwas Generelles zum Gesetz sagen und dann noch auf die Argumente von Herrn Gross und auf die Ar- gumente von Frau Hollenstein eingehen. Insgesamt wurde - und das ist erfreulich - ein sehr «schlankes» Gesetz geschaf- fen, frei von Ballast: ein Gesetz, bei welchem sich in den Grundsatzfragen, zum Beispiel in den Rechten und Pflichten der Zivilschutzdienstleistenden, auch keine Unterschiede zur vorgesehenen neuen Militärgesetzgebung ergeben. Ich glaube, das ist eine wichtige und gute Voraussetzung.
Gegenüber der bisherigen Konzeption von 1971 ergeben sich erfreulicherweise auch massive finanzielle Einsparungen, nicht nur für den Bund, sondern auch für die Kantone und die Gemeinden. Ich glaube, das ist im Zusammenhang mit der Lage, in der sich unsere Nation, unsere Kantone und Gemein- den in finanzieller Hinsicht befinden, eine durchaus erfreuliche Erscheinung.
Nun zur verfassungsrechtlichen Grundlage, die, wie Herr Gross glaubt, nicht vorhanden sei. Es ist klar: 1959, als die Volksabstimmung kam, entstand das Zivilschutzgesetz in ei- ner ganz anderen sicherheitspolitischen Situation. Die interna- tionale Lage war völlig anders. Sie wissen so gut wie ich, dass sich in jeder Gesetzesarbeit die momentane Lage auch nie- derschlägt, dass die Argumente auf die momentane Lage, auf eine mögliche zukünftige Entwicklung abgestützt, vorge- bracht werden.
Nun glaube ich aber, es war trotzdem sehr weitsichtig, dass man damals in diesen Artikel 22bis der Bundesverfassung noch den Absatz 7 eingefügt hat: «Das Gesetz ordnet den Ein- satz von Organisationen des Zivilschutzes zur Nothilfe.» Nach meinem Verfassungsverständnis gibt es keine Rangordnung und keine wichtigeren oder unwichtigeren Sätze in unserer Verfassung. Für mich sind die Absätze 1 bis 7 alle gleichwer- tig; die Gleichwertigkeit bedeutet dann auch, dass die Verfas- sungsgrundlage genügt, wenn wir jetzt ein Gesetz machen, in dem wir auch die Einsätze für die Nothilfe regeln - abgestützt auf die heutige Lagebeurteilung, abgestützt auch auf den Be- richt 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz, dem ja dieser Rat grossmehrheitlich zugestimmt hat.
Ich gehe also von einer anderen Situation und einer anderen Grundlage aus und glaube, dass es nicht nötig ist, jetzt noch diese notwendige Gesetzesnovelle zu verzögern, auf diese Spitzfindigkeit abgestützt, dass die Verfassungsgrundlage nicht genüge. Es gibt übrigens staatsrechtliche Gutachten, die zum gleichen Schluss kamen, nämlich: dass die Verfassungs- grundlage genügt.
Ich möchte Frau Hollenstein sagen: Der Zivilschutz ist kein «Arbeitsplatzkiller»; er nimmt niemandem je einen Arbeitsplatz weg; dem Zivilschutz liegt ja die Idee zugrunde, dass er dann für die Hilfe der Bevölkerung - auch im Bereiche, den Sie an- gesprochen haben - zum Zuge kommt, wenn die öffentliche Hand, wenn die normalen zivilen Institutionen nicht mehr aus- reichen, um die Aufgabe zu erfüllen. Das ist doch etwas ganz anderes!
Im übrigen ist auch das Zusammenspiel von Armee und Zivil- schutz etwas sehr Wichtiges. Überall, wo wir darangehen, Besseres zu tun, sprechen wir von der Vernetzung, sprechen wir vom Nutzen der verschiedenen Ressourcen und auch von der Verbesserung der Situation durch das geeignete Zusam- menfassen aller Mittel. Also dürfen Sie hier die beiden Fakto- ren auch nicht auseinanderreissen.
Dann kommt noch etwas dazu: Ohne Ausbildung und ohne Dienstpflicht - Ausbildung basiert auf Dienstpflicht - können Sie keine effizienten Kader und keine effizienten Mannschaften bereitstellen. Die Dienstpflicht ist eine der Grundlagen, dass man das Handwerk überhaupt ausüben kann, dass man das zur Verfügung stehende Material überhaupt einsetzen kann.
Im Namen der freisinnig-demokratischen Fraktion empfehle ich Ihnen deshalb Eintreten auf die Gesetzesrevision, und zwar auf beide Teile, auf A und B. Wir finden es richtig, dass beim Zivilschutzgesetz eine Totalrevision an die Hand genom- men wurde. Wir finden es auch richtig, dass man beim Schutz- bautengesetz mit einer Teilrevision durchkommen konnte. Ich bitte Sie auch, alle Minderheitsanträge abzulehnen.
2-N
Législation sur la protection civile. Révision
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N
30 mai 1994
Bischof Hardi (D, ZH): Bereits vorletztes Jahr verabschiede- ten die eidgenössischen Räte das neue Zivilschutzleitbild. Da- mit wurde grünes Licht gegeben, um die Anpassung der Ge- setzgebung und die Neuausrichtung des Zivilschutzes in ei- nem neuen Gesetz zu verankern. Die Neuausrichtung des Zi- vilschutzes erfordert die Totalrevision des Zivilschutzgesetzes und der Zivilschutzverordnung.
Diese Neuausrichtung erfolgt in koordinierter Zusammenar- beit aller betroffenen zivilen und militärischen Stellen. Die si- cherheitspolitischen Mittel werden rasch und gezielt für Schutz, Hilfe und Schadenbegrenzungen eingesetzt. Es wer- den die folgenden wesentlichen Neuerungen vorgeschlagen: Die Aufwertung der Katastrophen- und Nothilfe; diese ist jetzt dem Schutz, der Rettung und der Hilfe bei bewaffneten Kon- flikten gleichgestellt. Hilfseinsätze im grenznahen Ausland werden neu möglich. Der Kulturgüterschutz wird vollständig in den Zivilschutz integriert. Die Aufgebotskompetenz für die Ka- tastrophen- und Nothilfe sowie für den Aktivdienst als Folge des erweiterten Auftrages wird klargestellt.
Neu ist auch die Schaffung einer einheitlichen Zivilschutzorga- nisation (ZSO) anstelle der bisherigen Dreiteilung in Schutz- raumorganisation, Betriebsschutzorganisation und örtliche Schutzraumorganisation. Die Straffung der ZSO hat auch zur Folge, dass rund ein Drittel der bisherigen Funktionen entwe- der aufgehoben oder zusammengefasst werden. Dies erleich- tert die Führung und Ausbildung. Die Zivilschutzorganisation umfasst neu die vier Aufgabenbereiche Führung, Schutz, Hilfe und Logistik mit den entsprechenden Diensten. Die bisheri- gen Pionier- und Brandschutzformationen werden zu Ret- tungsformationen gestrafft. Sie bilden das Schwergewicht der ZSO für die Katastrophen- und Nothilfe. Sie werden gleich- zeitig vom Auftrag der Brandbekämpfung entbunden. Diese geht vollumfänglich an die Feuerwehren über, die zu diesem Zweck - unter anderem mit freigestellten Schutzdienstpflichti- gen - befähigt werden sollen, in allen Notlagen ihrer Aufgabe nachzukommen.
Neu ist auch die Senkung der Schutzdienstpflicht vom 60. auf das 52. Altersjahr. Dies bewirkt eine Reduktion des Soll- Bestandes um rund ein Drittel von bisher 520 000 Personen auf neu 380 000. Die allgemeine Dienstpflicht wird beibehal- ten. Auf den obligatorischen Einbezug der Ausländer wird ver- zichtet. Diese Massnahmen haben eine Verjüngung und Lei- stungssteigerung des Zivilschutzes zur Folge.
Das Zivilschutzleitbild, für das die neue Gesetzgebung die rechtliche Basis bildet, sollte bis zum Jahre 2010 realisiert wer- den. Dabei werden für den Bund, die Kantone, die Gemeinden und auch die Privaten im Vergleich zur bisherigen Zivilschutz- konzeption erhebliche Einsparungen erzielt. So werden wei- terhin «nur» 200 Millionen Franken pro Jahr eingesetzt, ob- wohl der Realwert für 1993 nur noch bei rund 42 Prozent lag. Also auch beim Zivilschutz wird merklich gespart.
Übrigens ist, Herr Meier, das Lattennageln schon seit 1989 endgültig vorbei. Heute hat man Stecksysteme; das habe ich selber erlebt. Das Lattennageln hat aber manchmal gutgetan, man kam dann wieder ein bisschen zu Kräften.
Unsere Fraktion ist also der Auffassung, dass auch ein zu- kunftsorientierter Zivilschutz die nötigen Mittel bekommen soll, die er letztendlich effektiv braucht. Unsere Fraktion befür- wortet diese Zivilschutzgesetzgebung in ihrem neuen Kleide und stimmt ihr einstimmig zu. Alle Anträge der Minderheiten werden wir jedoch ablehnen.
Sandoz Suzette (L, VD): M. Gross Andreas a raison: la ques- tion de la constitutionnalité est intéressante. Elle mérite d'être soulevée et nous ne devons jamais hésiter à aborder cette question parce que nous avons juré fidélité à la constitution et respectons la volonté du peuple. Il est donc absolument nor- mal de s'interroger sur la constitutionnalité d'une loi.
M. Gross a également raison lorsqu'il dit qu'il faudra distin- guer l'interprétation juridique et l'interprétation politique de la constitution. En effet, juridiquement, il ne fait aucun doute que la Confédération a la compétence de légiférer dans le do- maine de la protection civile en vertu de l'alinéa 7 de l'arti- cle 22bis.
Politiquement, M. Gross a raison dans la mesure où il fait re- marquer que cet alinéa 7, qui reprend le texte d'un alinéa 6 d'un texte constitutionnel rejeté en première votation, expri- mait la volonté du Parlement de montrer que l'activité de la pro- tection civile en dehors des cas de guerre devait être une acti- vité secondaire ou une activité exceptionnelle.
Mais il y a un point que M. Gross n'avait pas encore repris et c'est précisément à celui-ci que je vais m'arrêter. Toujours dans l'interprétation politique: le motif politique invoqué par le Conseil fédéral, et repris par les Chambres lorsqu'il s'est agi d'accorder à la Confédération la compétence d'utiliser la pro- tection civile aussi pour des catastrophes qui n'auraient pas pour origine un événement de guerre, ce motif était la rationa- lité. Il aurait été en effet totalement stupide d'avoir un corps de personnes compétentes pour intervenir lorsque des catastro- phes ont une cause guerrière et que ces mêmes personnes ne puissent pas intervenir lorsque les mêmes catastrophes ont simplement une cause qui ne serait pas guerrière.
Or, sous cet angle-là, il n'y a absolument rien de changé. Il va de soi qu'il serait totalement illogique d'arrêter la compétence de la protection civile aux catastrophes dont la cause est guer- rière et d'exiger un autre article constitutionnel pour accomplir les mêmes tâches, mais lorsque les catastrophes auraient une cause non guerrière. En outre, l'évolution de notre monde, de- puis les années cinquante, a montré qu'un certain nombre de catastrophes naturelles pouvaient avoir comme origine non pas un fait de guerre proprement dit, mais un acte terroriste. Est-ce qu'un acte terroriste est un fait de guerre ou est-ce que c'est un fait de paix?
Je crois que pour respecter l'état d'esprit qui était celui du Par- lement, et probablement du peuple aussi lorsqu'il a voté cet article constitutionnel 22bis, il est parfaitement légitime d'adapter l'étendue de l'obligation de la protection civile à la situation un peu différente que nous connaissons. Les cata- strophes sont toujours les mêmes, la précision de la nature de la cause est difficile à apporter.
Dès lors, il est parfaitement conforme à la constitution d'entrer en matière et de suivre le projet du Conseil fédéral. Dans la mesure où le Conseil fédéral propose, d'ailleurs, une forme de rationalisation des tâches et de diminution des dépenses de la protection civile, nous ne pouvons évidemment qu'applaudir. C'est dans cet état d'esprit que le groupe libéral entrera en matière et repoussera les deux propositions de renvoi; mais il précise aussi qu'il considère comme essentiel de continuer de maintenir une distinction stricte quant au rattachement à un département entre la protection civile et la défense militaire.
Präsidentin: Die Fraktion der Freiheits-Partei lässt mitteilen, dass sie für Eintreten ist Sie unterstützt die Minderheitsan- träge zu den Artikeln 24 und 38 der Vorlage A, und sie lehnt alle übrigen Minderheitsanträge ab.
Meier Samuel (U, AG): Ich spreche im Namen der Landes- ring/EVP-Fraktion und empfehle Ihnen Eintreten auf die Vor- lagen.
Die Tatsache ist kaum wegzuleugnen, dass der Zivilschutz in den vergangenen Jahren bei der Bevölkerung, aber insbeson- dere auch bei sehr vielen Zivilschutzpflichtigen viele Sympa- thien verscherzt hat. Ich selber mache (noch) keinen Zivil- schutzdienst. Mir kommen aber immer wieder Klagen zu Oh- ren, die einen stutzig machen und aufhorchen lassen. Es wur- den immer wieder «Leerläufe» in der Ausbildung beklagt
Das Zimmern von massenhaften Liegestellen ist und war kaum einem Zivilschutzpflichtigen plausibel zu erklären. Der obligatorische Übertritt altgedienter Armeeoffiziere brachte auch sehr viel Verärgerung. Der Papierkrieg nahm ungeheuer- liche Formen an.
Gerade in den letzten Tagen sind sehr viele Einwohner des Kantons Aargau wieder vollends verunsichert worden. Bei den starken Regenfällen der vergangenen Woche kam es vor, dass zahlreiche Schutzräume meterhoch unter Wasser stan- den. Für mich ist es klar, dass es sich hierbei natürlich um ein Naturereignis handelt, wogegen nichts unternommen werden konnte. Ich habe aber festgestellt, dass die Überschwem- mung von Schutzbauten und insbesondere auch von unterir-
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dischen Schutzräumen wieder vermehrten Zweifel am Sinn und Zweck beziehungsweise an der Sicherheit dieser Baulich- keiten, ja am Zivilschutz überhaupt, wachrief. Auch das letzte Sicherheitsgefühl, dass einem eine dickwandige Schutzbaute noch verleiht, wurde dadurch bei einem Teil der Aargauer Be- völkerung zunichte gemacht.
Man kann mir vorhalten, es handle sich hier um ein psycholo- gisches Problem. Aber die Psychologie spielt in Krisensituatio- nen, wo der Zivilschutz vornehmlich zum Einsatz gelangt, eine ganz grosse Rolle.
Ich kann mich auch nicht des Eindrucks erwehren, dass der Zivilschutz eine gewisse Eigendynamik hat, dass er den Ein- druck erweckt, die ganze Bevölkerung sei auf die Institution Zi- vilschutz angewiesen, und dass er sich zuwenig um den Goodwill der Bevölkerung sorgt. Der Zivilschutz leistet zuwe- nig Öffentlichkeitsarbeit, informiert zuwenig und klärt über sei- nen Sinn, Zweck und seine Aufgaben zuwenig auf.
Trotz meiner kritischen einführenden Worte begrüsst unsere Fraktion aber grundsätzlich die Revision der Zivilschutzge- setzgebung. Es ist richtig, dass mit dem «Zivilschutz 95», wie ihn das «Leitbild 95» des Bundesrates vorsieht, das Zivil- schutzgesetz einer Totalrevision unterzogen wird. Wir halten auch fest, dass der Revisionsvorschlag durch seine Kürze und Prägnanz überzeugt. Wir unterstützen den Bundesrat in sei- nen Bemühungen, den Zivilschutz einfacher zu organisieren sowie rascher und flexibler zu machen. Es ist richtig, im Sinne eines neuen und gleichzeitig gleichwertigen Hauptauftrages den Zivilschutz künftig als Mittel der politischen Behörden so- wohl zur Bewältigung der Auswirkungen von bewaffneten Konflikten als auch von Katastrophen- und anderen Notlagen einzusetzen.
Wir sind auch einverstanden mit den beiden Nebenaufgaben, die der Zivilschutz erhalten soll. Als Einwohner des Grenzkan- tons Aargau konnten wir Aargauer schon von Hilfeleistungen aus dem angrenzenden Deutschland profitieren. Die Möglich- keit des Einsatzes von Zivilschutzangehörigen im grenznahen Ausland ist daher zu befürworten.
Seit Jahren wird im Aargau, dem Kulturkanton notabene, der Kulturgüterschutz ernst genommen und gemeinsam mit dem Zivilschutz betrieben. Wir sind deshalb froh, dass auch dieser Auftrag im Zivilschutzgesetz festgehalten werden soll.
Für die Detailberatung stehen noch einige Unzulänglichkei- ten zur Diskussion, beispielsweise in Artikel 36, welcher die Wiederholungskurse betrifft: «Angehörige einer Zivilschutzor- ganisation können jedes Jahr zu Wiederholungskursen von zwei Tagen aufgeboten werden.» (Abs. 1) Dies lässt natürlich erwarten, dass die Kantone und Gemeinden dieses «kön- nen» unterschiedlich und uneinheitlich interpretieren und umsetzen.
Bei den Artikeln 45 und 46 wäre zu überlegen, ob die Bezeich- nung «Instruktoren» nicht durch den Begriff «Instruktionsper- sonal» ersetzt werden sollte. Es stellt sich im übrigen auch die Frage, ob in Artikel 50 nicht die Gemeinde den Angehörigen ihrer Zivilschutzorganisation die persönliche Ausrüstung «ab- gibt» (nicht «abgeben kann»; Abs. 3). Ich stelle aber keine An- träge in der Detailberatung.
Ganz allgemein will ich betonen, dass die Institution Zivil- schutz einer Modernisierung und Neuausrichtung dringend bedarf. Mit der vorliegenden Revision ist der Weg aufgezeich- net, ist ein Anfang gemacht. Die Revision stellt ein taugliches Mittel dar, den abhanden gekommenen Goodwill wieder zu gewinnen und die Sympathien der Bevölkerung wieder etwas aufzupolieren, zu verbessern.
Wichtig erscheint mir aber auch, dass nach der erfolgten Revi- sion alles unternommen wird, um den Zivilschutz à jour zu hal- ten, dass man sich Neuerungen gegenüber nicht verschliesst. Als ein mögliches Thema zukünftiger Diskussionen um den Zi- vilschutz wäre allenfalls auch über einen Zivilschutzpflichter- satz zu reden. Jedenfalls muss der Bevölkerung der Zivil- schutz wieder schmackhaft gemacht werden; die Bevölke- rung muss von einem wirksamen Zivilschutz wieder überzeugt werden. Dazu gehören meines Erachtens vermehrte Anstren- gungen im Bereich der Aufklärung, der Information und der Öffentlichkeitsarbeit.
Ich beantrage Ihnen Eintreten auf die Vorlagen.
Hubacher Helmut (S, BS): Der Zivilschutz, so habe ich einmal irgendwo gelesen, sei ein Dienstleistungsunternehmen, das für Sicherheit sorge. Gegen ein solches Angebot ist grund- sätzlich nichts einzuwenden.
Herr Bundesrat Koller hat in der Kommission darauf hingewie- sen, Meinungsumfragen hätten immer wieder eine überzeu- gende Beliebtheit oder einen Goodwill für den Zivilschutz er- geben, bis zu 80 Prozent Zustimmung seien üblich. Dem steht gegenüber, dass eigentlich in den Kantonen bei Volksabstim mungen diese Zustimmung nicht in diesem Ausmass erfolgt ist, der Prozentsatz war eher gegenteilig.
Was ist die Ursache, weshalb gerade in den Ballungszentren - also dort, wo der Schutz am dringendsten wäre - doch eher von einem «Badwill» gesprochen werden muss? Das ist an sich eine widersprüchliche Situation; es erschwert die Ein- schätzung der zur Beratung stehenden Revisionsvorlage.
Ich bin beauftragt, diese Revisionsvorschläge für die SP-Frak- tion zu beurteilen. Das Bemühen, im Kriegs- und zivilen Kata- strophenfall für optimale Schutzvorkehrungen zu sorgen, ver- dient natürlich Zustimmung. Die Absicht von Bundesrat Koller, im EJPD nun auch noch beim Zivilschutz aufzuräumen, ist ver- dienstvoll. Wie er das tut, erinnert an ein Wort, das ich in einem österreichischen Magazin über Bundeskanzler Franz Vra- nitzky gelesen habe; es hiess dort, er führe ein Schiff nicht durch stürmische See, sondern er sage, es gebe gar keinen Sturm!
In der Botschaft finden wir nämlich keine kritische Analyse über den Ist-Zustand des Zivilschutzes, über erkennbare und hier auch schon mehrfach erwähnte Mängel und deren Ursa- chen. Darauf angesprochen, hat Herr Bundesrat Koller in der Kommission erklärt, man habe indirekt vor allem durch das, was man verbessern wolle, eine kritische Beurteilung abgege- ben. Das war eine sehr diplomatische Antwort. Ich weiss nun, was konstruktive Kritik offenbar bedeutet, und ich weiss auch, dass es zur politischen Kunst gehört, gelegentlich beredte Verschwiegenheit zu betonen.
Wenn bei einer erhaltenswerten Altliegenschaft die Bau- substanz nicht verändert werden darf, wird von einer sanften Renovation gesprochen. Der Bundesrat schlägt eine sanfte Renovation des Zivilschutzgesetzes vor. Für die SP-Fraktion stellt sich dabei die Frage: Ist das genug, oder ist das zu- wenig? 1962 lautete der Auftrag, der Zivilschutz sei ein Teil der Landesverteidigung. Neu heisst es in der Botschaft, im neuen Zivilschutzgesetz gehe es im wesentlichen um die rechtliche Verankerung der Gleichstellung der Katastrophen- und Nothilfe mit dem Schutz der Bevölkerung vor den Auswir- kungen bewaffneter Konflikte. Das heisst, die Komponente «ziviler Katastrophenfall» ist eher prioritär eingeordnet worden.
Die Einsparungen gemäss Revision sollen für die nächsten Jahrzehnte 2,3 Milliarden Franken betragen. Damit wird wohl indirekt zugegeben, um in der Sprache von Bundesrat Koller zu argumentieren, dass bisher zuviel Geld auf fragwürdige Weise in Beton investiert wurde.
Damit sind wir auch beim wunden Punkt angelangt, bei der Frage: Wie glaubwürdig war der Zivilschutz, beziehungsweise wie glaubwürdig wird das neue Konzept sein? Der ursprüngli- che Zweck für den Kriegsfall hat - ich werde das nicht so schnell vergessen - den ehemaligen Generalstabschef Jörg Zumstein dazu veranlasst zu erklären, wir würden auch einen atomaren Krieg überleben. Er hat das damit begründet, dass wir den besten Zivilschutz der Welt hätten. Auf die Frage aller- dings, in was für eine Welt man dann zurückkehren müsste, wenn irgendwann einmal die Schutzräume zu verlassen wä- ren, gab er keine Antwort.
Er konnte auch keine Antwort geben, denn im Bericht, den das Bundesamt für Gesamtverteidigung in Auftrag gegeben hat und der 1988 abgegeben wurde, heisst es, die Überlebenden würden die Toten nicht beneiden, weil sie solcher Gefühle gar nicht mehr fähig wären. Sie würden den Toten hingegen inner- lich und äusserlich sehr ähnlich sein. Die Vorgabe also, der Zi- vilschutz könne auch vor einem Atomkrieg schützen, ist doch wohl heute nicht mehr als realistisch zu werten. Denn sonst müsste man sagen: Wer Unmögliches vorgibt, gefährdet so die Glaubwürdigkeit für das Mögliche.
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Die Frage stellt sich also: Wird dieser Zweck der Gesetzesrevi- sion, nämlich im zivilen Katastrophenfall den Zivilschutz effizi- ent einsetzen zu können, erfüllt? Ob das nun verfassungsmäs- sig begründet oder nicht begründet ist, das habe ich nicht so als dramatische Frage empfunden. Der Justizminister hat er- klärt, die Verfassungsgrundlage sei gegeben. Ich nehme das zur Kenntnis. Fairerweise ist ja auch beizufügen, dass gegen diese Gesetzesrevision das Referendum ergriffen werden könnte, dass also nicht eine automatische, aber allenfalls eine verlangte Volksabstimmung durchaus möglich wäre.
Die Frage, ob der Zivilschutz für den zivilen Katastrophenfall bereitstünde, hängt unseres Erachtens davon ab, wie es mit der Verfügbarkeit der Schutzräume steht. Damit steht es eben nicht zum besten. Vor allem öffentliche Schutzräume werden vielfach als Lagerräume, Parkhäuser und weiss ich was gebraucht, weil schweizerische Behörden auch sehr kommerziell denken und solche Räume nicht leerstehen las- sen wollen.
Der Leiter des Basler Zivilschutzes, Herr Bruno Leuenberger, hat in einem Interview einmal erklärt, dass die Verfügbarkeit der öffentlichen Schutzräume in unserer Stadt davon ab- hänge, wie rasch 25 000 parkierte Autos weggeräumt werden könnten, und er hat vor einigen Jahren erklärt, man müsse da- für ungefähr mit drei Wochen rechnen. Nun sind natürlich zi- vile Katastrophen nicht voraussehbar, sondern sie treten plötz- lich ein, und daher ist wohl die Verfügbarkeit eben nicht opti- mal. Vom grösstmöglichen GAU, einem sogenannten atoma- ren Unfall, wollen wir hier gar nicht reden.
Der Direktor des Bundesamtes für Zivilschutz, Herr Paul Thü- ring, hat mir liebenswürdigerweise auf diese Frage einen Be- richt nachgeliefert, den ich verdanke: «Die Schutzbauten des Zivilschutzes sind bei plötzlich eintretenden Katastrophen ein sicherer Zufluchtsort. Selbst wenn sie als Keller, Tiefgaragen oder Ähnliches benützt werden, kann man sich in diesen Räu- men, wenn auch etwas eingeengt, gut während Stunden ge- schützt aufhalten. Räumlich begrenzte Katastrophen mit an- haltender Schadenwirkung können nachträglich eine Evakua- tion erforderlich machen. Auch gewöhnliche Keller bieten viel- fach guten Schutz »
Das ist natürlich die real existierende Situation - man muss das Bestmögliche aus der Situation machen. Es ist aber, glaube ich, ein Faktum, dass öffentliche Schutzräume durch anderweitige Beanspruchung nicht ohne weiteres verfügbar oder nicht für den angegebenen Zweck verwendbar wären. Ich darf noch darauf hinweisen, dass sich diese Situation sei- nerzeit auch bei der Diskussion über das Atomkraftwerk Kai- seraugst ergeben hat. Der Gemeinderat von Kaiseraugst hat sich damals erkundigt und beschwichtigende Antworten punkto Schutzräume bekommen, die ich hier aus Zeitgründen jetzt nicht zitieren kann.
Ich zitiere diese Fakten nicht aus genüsslicher Schaden- freude. Sicherheit ist relativ, und die Menschen sind nur be- dingt dazu bereit, den Katastrophenfall zur Kenntnis zu neh- men oder ihn gar zu üben. Sie verdrängen ihn lieber. Diese psychologisch verständliche Reaktion wird wohl auch die Crux des Zivilschutzes bleiben.
Die SP-Fraktion ist, ohne grosse Lust, mehrheitlich für Eintre- ten. Sie unterstützt den Rückweisungsantrag der Minder- heit III (Carobbio), und sie unterstützt in der Vorlage B den An- trag der Minderheit Tschäppät Alexander für ein Bau-Morato- rium von zehn Jahren.
Koller Arnold, Bundesrat: Sie haben am 8. Oktober 1992 das neue Zivilschutzleitbild 95 mit «offensichtlicher Mehrheit» zu- stimmend zur Kenntnis genommen (AB 1992 N 2075), und Sie haben bereits früher eine Motion Ledergerber, die eine Neuausrichtung des Zivilschutzes im Sinne der Minderheits- anträge II (Hollenstein) und III (Carobbio) wollte, ganz klar ab- gelehnt.
Die rechtliche Umsetzung dieses neuen Zivilschutzleitbildes macht die Totalrevision unseres Zivilschutzgesetzes nötig und verlangt eine Teilrevision des Schutzbautengesetzes. Dabei ist auch hinsichtlich des Zeitplanes darauf zu achten, dass die Revision der Zivilschutzgesetzgebung in vollständiger Abstim- mung mit der Militärgesetzgebung erfolgt. Würde es uns bei-
spielsweise nicht gelingen, das totalrevidierte Zivilschutzge- setz noch in dieser Session zu verabschieden, wäre der Über- gang vom verjüngten Militär zum verjüngten Zivilschutz ge- setzgeberisch nicht sichergestellt. Ich möchte Sie einfach dar- auf aufmerksam machen. Das war auch der Grund, weshalb Ihr Büro diese Vorlage in verdankenswerter Weise heute als er- stes Geschäft dieser Session traktandiert hat.
Im neuen, um 24 Artikel gekürzten Zivilschutzgesetz geht es im wesentlichen um folgende Neuerungen: einmal um - das ist wohl die grösste Neuerung - die rechtliche Verankerung der Gleichstellung der Katastrophen- und Nothilfe mit dem Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen bewaffneter Konflikte sowie um die Neuverteilung der Aufgaben zwischen dem Zivilschutz und anderen Einsatzdiensten, insbesondere den Feuerwehren - dies entsprechend dem Leitsatz «so nor- mal wie möglich, so ausserordentlich wie nötig» -; um eine Verjüngung und damit auch um eine Reduktion der Zahl der Dienstpflichtigen, indem wir die Dienstpflicht bei den Wehr- dienstpflichtigen mit dem 42. Altersjahr beginnen lassen und generell die Dienstpflicht nur mehr bis zum 52 Altersjahr dau- ert. Damit ist eine Reduktion der Zivilschutzdienstpflichtigen um 140 000 Mann verbunden.
Schliesslich streben wir eine Rationalisierung durch Regionali- sierung des Zivilschutzes an, wobei wir aber ganz bewusst auch künftig an der grundsätzlichen Verankerung des Zivil- schutzes in der Gemeinde festhalten. Der wichtigste Unter- schied zur militärischen Organisation liegt darin, dass die Ge- meinden die Hauptträger des Zivilschutzes bleiben.
Zu guter Letzt wollen wir der Ausbildung die erste Priorität bei- messen.
Hier möchte ich kurz auf den Vortrag von Herrn Hubacher ein- gehen: Wir sind uns bewusst, dass beispielsweise in der Aus- bildung wirklich Mängel bestanden haben. Das ist ja gerade einer der Hauptgründe, dass wir im neuen Zivilschutzleitbild und auch auf der Finanzierungsseite der Ausbildung jetzt ganz bewusst die erste Priorität geben, indem wir eine grös- sere Professionalisierung durch die Schaffung einer Instrukto- renschule auf Bundesstufe anstreben und finanziell dem Be- reich Ausbildung als einzigem eine kleine Wachstumsrate zu- gestehen, währenddem wir ja im Bereich der Schutzbauten und des Materials ganz grosse Einsparungen machen. Das zu den wesentlichen Neuerungen.
Als erwünschten Nebeneffekt dieses neuen Zivilschutzleitbil- des können wir Einsparungen bis zum Jahre 2010 von rund 2,3 Milliarden Franken realisieren. Damit trägt der Zivilschutz wesentlich zur Sanierung des öffentlichen Haushalts bei, und zwar verteilen sich diese 2,3 Milliarden Franken etwa gleichge- wichtig auf Einsparungen im Bereich der Schutzbauten und auf Einsparungen im Bereich der Materialbeschaffung. Von diesen Einsparungen werden auch die privaten Bauherren im Umfang von etwa 30 bis 40 Millionen Franken pro Jahr profitie- ren. Wir haben Ihnen diese erwünschten Nebenwirkungen des neuen Zivilschutzleitbildes im Ergänzungsbericht «Finan- zielle Auswirkungen des Zivilschutzleitbildes» im Detail näher dargestellt.
Zusammenfassend halte ich fest: Es gibt keinen Bereich der staatlichen Tätigkeit, der zur Sanierung der Bundesfinanzen einen derartig grossen Beitrag geleistet hat und leisten wird, wie der Zivilschutz das tut. Die Ausgaben für den Zivilschutz haben auf Bundesstufe in den letzten zwanzig Jahren real, nicht nur nominell, kontinuierlich abgenommen. Sie machten im Jahre 1993 nur noch etwa 42 Prozent des Betrags aus, den der Bund im Jahre 1972 für den Zivilschutz ausgab, und das in einer Zeitspanne, in der sich die Bundesausgaben real insge- samt verdoppelten.
Der Anteil an den Gesamtausgaben des Bundes ging denn auch von 2 Prozent auf 0,4 zurück, und der Betrag, den die öf- fentliche Hand heute für den Zivilschutz ausgibt, macht noch etwa 80 Franken pro Einwohner aus. Der Betrag macht 100 Franken aus, wenn die Aufwendungen der Privaten mit berücksichtigt werden. Das ist sicher eine Versicherungsprä- mie, die auch unser Volk als vernünftig erachtet.
In diesem Zusammenhang muss ich allerdings darauf hinwei- sen, dass eine weitere Reduktion der Zivilschutzausgaben nicht mehr zu verantworten wäre, denn eine zusätzliche Kür-
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zung der Finanzmittel würde die Realisierung des Zivilschutz- leitbildes 95 nicht mehr ermöglichen. Sie müssten dann tat- sächlich den - politischen - Mut haben und sagen, Sie wollten einen anderen Zivilschutz als den, den wir Ihnen im neuen Leit- bild und jetzt mit diesem Entwurf für ein totalrevidiertes Gesetz präsentieren.
Erlauben Sie mir noch einige wenige Worte zur Baupflicht und zur Materialbeschaffung. Die jüngste weltpolitische Entwick- lung - in Stichworten: Golfkonflikt, Krieg in Ex-Jugoslawien, Konflikte in der GUS - hat klar gezeigt, dass auch die Weiter- führung des klassischen Auftrags des Zivilschutzes, nämlich des Schutzes der Bevölkerung vor den Auswirkungen von be- waffneten Konflikten, nach wie vor eine unbedingte Notwen- digkeit ist.
Die Aufgaben verlagern sich hier. Wir haben in weiten Teilen der Schweiz glücklicherweise einen erfreulichen Ausbaustand im Rahmen der Schutzbauten erreicht. Das ist denn auch der Grund, weshalb wir die Ausgaben auf diesem Gebiet in den letzten Jahren praktisch um die Hälfte reduzieren konnten. Während wir Ihnen im Bereich der Bauten noch vor kurzer Zeit Verpflichtungskredite von über 100 Millionen Franken unter- breitet haben, sind die Verpflichtungskredite heute auf 40 Mil- lionen Franken reduziert worden.
Sie sehen daraus, dass auf dem Gebiet der Schutzbauten un- sere Politik nur mehr in zwei Zielen besteht: einerseits in der Lückenfüllung, und darauf werden wir im Rahmen des Minder- heitsantrages Tschäppät Alexander zurückkommen, und an- dererseits in der Werterhaltung. Es liegt in der Natur der Sa- che, dass die bestehenden Schutzbauten in ihrem Wert erhal- ten werden müssen. Das zum Bereich der Schutzbauten.
Nun zur Materialbeschaffung: Auch im Bereich der Materialbe- schaffung erlaubt der neue Zivilschutz wesentliche Einsparun- gen, im Umfange von etwa 1,3 Milliarden Franken. Wir sind zurzeit mit dem Eidgenössischen Finanzdepartement daran, eine neue Materialliste für das notwendigerweise standardi- sierte Zivilschutzmaterial, das wir für die Gemeinden beschaf- fen, zu erstellen. Hier werden die genannten Einsparungen ei- nerseits dadurch realisiert, dass wir auf bedeutende Vorhaben verzichten, beispielsweise auf den Ortsfunk, auf die Neube- schaffung von Überlebensnahrung, und andererseits da- durch, dass wir, wegen der neuen Aufgabenteilung mit den Feuerwehren, auf die Neubeschaffung von Brandschutzmate- rial verzichten können.
Im übrigen haben die Arbeiten an der neuen Materialliste ge- zeigt, dass wir weitere Einsparungen von 400 bis 500 Millio- nen Franken erzielen können, indem wir die Wiederbeschaf- fungszeiten noch einmal ausdehnen. Wir gestalten diese Ma- terialliste auch so, dass die Gemeinden als Trägerinnen des Zivilschutzes einen ganz beachtlichen Spielraum erhalten.
Ich möchte darauf hinweisen, dass die Einsätze im Wallis im letzten Jahr gezeigt haben, dass eine wettergerechte persönli- che Ausrüstung der Dienstpflichtigen für die Katastrophenein- sätze eine unbedingte Notwendigkeit ist und dass wir daher auf diesem Gebiet wichtige Neuanschaffungen zu realisieren haben, wie überhaupt die ganze neue Materialliste vor allem auf die zivile Katastrophenhilfe ausgerichtet ist.
Zum Nichteintretensantrag bzw. zu den Rückweisungsanträ- gen: Die Minderheit I (Gross Andreas) möchte gar nicht auf die Vorlage eintreten, weil es, wenn ich Herrn Gross richtig ver- stehe, zwar juristisch nicht unbedingt notwendig, aber poli- tisch eine Notwendigkeit sei, demnächst eine neue Verfas- sungsgrundlage zu schaffen.
Herr Gross, es ist auch Ihnen klar, dass bei der Verfassungs- auslegung zunächst auf den Wortlaut abzustellen ist. Ich gebe zwar ohne weiteres zu, dass im Jahre 1959, als der Zivilschutz- artikel geschaffen worden ist, die klassische Aufgabe des Zivil- schutzes - Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen be- waffneter Konflikte - zweifellos im Vordergrund gestanden ist. Aber mit sehr viel «bon sens» hat der damalige Verfassungge- ber in Artikel 22bis der Bundesverfassung Absatz 7 eingefügt, der besagt: «Das Gesetz ordnet den Einsatz von Organisatio- nen des Zivilschutzes zur Nothilfe.»
Herr Professor Malinverni sagt denn auch aus diesem «bon sens» heraus zu Recht in seinem Kommentar: «Es wäre in der Tat absurd, Hilfsorganisationen zu schaffen und deren Mitglie-
der auszubilden, um bei Bedarf dann auf ihren Einsatz zu ver- zichten, so zum Beispiel wenn die Anzahl Feuerwehrmänner nicht ausreichte, um schnelle und wirksame Hilfe zu leisten, einzig und allein, weil die Katastrophe nicht durch einen Krieg, sondern durch ein natürliches Ereignis ausgelöst wurde.»
Wie Sie wissen, haben wir angesichts Ihres Antrages die Verfas- sungsfrage dem Bundesamt für Justiz noch einmal zur ge- nauen Prüfung unterbreitet. Ich möchte den entscheidenden Passus doch auch hier wörtlich zitieren. Er lautet: «Il découle de ce qui précède que l'article 2 1er alinéa du projet de loi sur la protection civile n'est pas contraire à l'article 22bis de la consti- tution, et que la nouvelle orientation de la protection civile peut être mise en oeuvre dans les limites prévues par cette disposi- tion constitutionnelle, pour autant que la mission d'aide en cas de catastrophe ne se fasse pas au détriment de la mission tradi- tionnelle de la protection civile, et que les organismes de cette institution ne se substituent pas en définitive aux services d'intervention spécialisés compétents en matière de lutte contre les catastrophes d'origine naturelle ou technique.»
Ich glaube, Herr Gross, rein juristisch gesehen kann daher wirklich kein Zweifel bestehen, dass die Verfassungsgrund- lage für die Totalrevision des Zivilschutzgesetzes mit dem gel- tenden Artikel tatsächlich vorhanden ist.
Damit komme ich zu den Anträgen der Minderheit II (Hollen- stein) und der Minderheit III (Carobbio). Ich kann hier gleich eine Brücke schaffen. Wahrscheinlich oder mit grösster Wahr- scheinlichkeit wäre für Ihre Anträge nun freilich zunächst eine Verfassungsänderung notwendig - das kam in dieser zusam- menfassenden Stellungnahme des Bundesamtes für Justiz zum Ausdruck -, weil Sie ja den neuen Auftrag ganz prioritär in den Vordergrund rücken möchten.
Frau Hollenstein, Sie möchten zusätzlich eine komplette Tren- nung von Zivilschutz und Militär erreichen; ohne jetzt auf ein ausführliches Gutachten zurückgreifen zu können, bin ich ei- gentlich überzeugt, dass für beide Anträge zunächst eine Ver- fassungsrevision nötig wäre.
Wir lehnen diese Anträge aber nicht nur wegen des daraus re- sultierenden riesigen Zeitbedarfes, sondern auch inhaltlich eindeutig ab; denn gerade die Erfahrungen, die wir letztes Jahr im Kanton Wallis und im Jahre 1987 in den Kantonen Graubünden, Uri und Wallis gemacht haben, haben ganz klar gezeigt, dass wir mit einer Freiwilligenorganisation gerade bei der Katastrophenhilfe nicht durchkämen.
Ich darf Ihnen hier bekanntgeben, dass beispielsweise allein letztes Jahr im Oberwallis und im Raum Locarno über 3000 Zi- vilschützer 14 600 Diensttage geleistet haben. Jetzt sind im Wallis - im Rahmen der Aufräumarbeiten infolge der Unwetter- katastrophen vom letzten Jahr - erneut über 1000 Zivilschutz- angehörige im Dienst. Im übrigen bin ich überzeugt, dass eine solche Freiwilligenorganisation auch deshalb nicht ausrei- chen würde, weil wir diese Leute ausbilden müssen und nicht einfach darauf abstellen können, dass sich im Ernstfall unaus- gebildete Leute zur Verfügung stellen würden.
Was sodann die vollständige Trennung von Zivilschutz und Mi- litär anbelangt, ist der Vorschlag der Minderheit II (Hollen- stein) genau das Gegenteil dessen, was Frau Fehr für die SVP beantragt hat. Ich glaube, hier ist es richtig, jetzt vorerst einmal die Regierungs- und Verwaltungsreform abzuwarten. In die- sem Rahmen wird sich der Bundesrat mit der Frage der Zuord- nung des Zivilschutzes zu einem Sicherheitsdepartement dann sicher erneut eingehend befassen müssen.
Entscheidend für die Ablehnung dieser Minderheitsanträge ist, dass wir erstens die klassische Aufgabe nach wie vor als notwendig erachten, die nicht vernachlässigt werden darf, und dass eine Freiwilligenorganisation ganz klar nicht ausreicht, wie die Erfahrungen im Jahre 1987 und letztes Jahr klar ge- zeigt haben.
Ich bin überzeugt, dass die Chance für die Akzeptanz des neuen Zivilschutzes beim Volk gross ist. Ich habe verschie- dentlich Schutzdienstpflichtige im zivilen Katastropheneinsatz besucht. Alle, die ich dort angetroffen habe, waren in ihrer Auf- gabenerfüllung sehr motiviert.
Wir beklagen uns heute zu Recht immer wieder - Frau Hollen- stein und Herr Carobbio -, dass der allgemeine Bürgersinn und der Sinn für das Gemeinwohl und die Solidarität in unse-
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rer Bevölkerung ständig zurückgehen. Gerade dieser Zivil- schutz im zivilen Katastropheneinsatz bietet aber unseren Mit- bürgerinnen und Mitbürgern eine einmalige Chance, aktive Solidarität zu beweisen. Ich habe gesehen, dass die Schutz- dienstpflichtigen ihre Tätigkeit tatsächlich auch als Akt der So- lidarität empfinden. Wenn ich letztes Jahr im Wallis Genfer und Basler antraf, hatte ich stets den Eindruck, dass es für sie eine echt eidgenössische Tat war, den Oberwallisern nach der Un- wetterkatastrophe aktiv und sinnvoll zu helfen. Nutzen wir diese Chance, die uns der neue Zivilschutz gibt!
Ich bitte Sie, auf die Vorlagen einzutreten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit (Eintreten) Für den Antrag der Minderheit I (Nichteintreten)
128 Stimmen
20 Stimmen
Präsidentin: Wir stimmen nun über die Rückweisungsan- träge ab.
Erste Abstimmung - Premier vote Für den Antrag der Minderheit II Dagegen
40 Stimmen 111 Stimmen
Zweite Abstimmung - Deuxième vote Für den Antrag der Minderheit III Dagegen
48 Stimmen 106 Stimmen
Detailberatung - Discussion par articles
A. Bundesgesetz über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz, ZSG) A. Loi fédérale sur la protection civile (Loi sur la protection civile, LPCi)
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2
Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Gross Andreas, Carobbio, de Dardel, Hollenstein, Tschäppät Alexander)
Er kann humanitären Zwecken dienen.
Art. 2
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Gross Andreas, Carobbio, de Dardel, Hollenstein, Tschäppät Alexander) La protection civile peut poursuivre des objectifs humanitaires.
Abs. 1 -Al. 1 Angenommen - Adopté
Abs. 2 -Al. 2
Gross Andreas (S, ZH), Sprecher der Minderheit: Es geht hier um die Frage, ob der Zivilschutz humanitären Zwecken dient oder ob er humanitären Zwecken dienen kann.
Humanitär ist ein ganz hoher Anspruch. Das Internationale Ko- mitee vom Roten Kreuz (IKRK) zum Beispiel ist eine klassi- sche, typische Organisation, die humanitär ist. Humanitär defi- niert sich durch eine universelle Menschenfreundlichkeit, Wohl- und Mildtätigkeit und umfasst sozusagen alle Bestre- bungen, die die Menschlichkeit fördern wollen, die helfen, uni- versell, ohne Vorbehalt in bezug auf Zeit, Nation oder Ort.
Es ist falsch, wenn man mit Worten Taten beschönigt. Huma- nitär ist ein ganz hoher Anspruch. Wenn sich eine Organisa- tion, die Teil der militärischen Landesverteidigung ist - das haben Sie vorher wieder bestätigt -, als humanitär bezeich- net, also die eigene Verteidigung so bezeichnet, ist das letzt- lich entweder anmassend, weil sie sich selber überschätzt, oder es kann diesem Wort nicht genügen. Es ist der höchste Anspruch, den man sozusagen an sich selber stellen kann, humanitär zu sein.
Es ist politisch anmassend, ja fast arrogant, einen Teil der eige- nen militärischen Verteidigungsorganisation als humanitär zu bezeichnen, die vor allem die Schweizer schützen will, die nicht die Menschenfreundlichkeit, die Wohltätigkeit, die Hilfe für alle jederzeit zum Zentrum hat - es kann auch so sein unter Umständen, aber es muss nicht so sein -, primär geht es ihr um etwas anderes.
Wenn man diese Verteidigungsorganisation als humanitär be- zeichnet, behauptet man etwas Falsches. Es grenzt meiner Meinung nach - ich sage das ganz offen - an politische Blas- phemie. Blasphemie heisst Gotteslästerung. In jedem Men- schen steckt etwas von Gott. Humanitär heisst, jederzeit für alle das Beste tun zu wollen. Diesem Anspruch ist nicht Ge- nüge getan, wenn man eine Organisation als humanitär be- zeichnet, die nicht immer überall jedem helfen will. Wenn das nicht prinzipiell der Anspruch der Organisation ist, dann sollte man sie auch nicht so bezeichnen.
Man sollte also bescheidener sein und sagen, dass unter Um- ständen der Zivilschutz eine humanitäre Komponente haben kann, dass er humanitär wirken kann. Aber weil der primäre Auftrag nicht die allgemeine, universelle, jederzeitige Hilfe für alle ist - sonst müsste er nämlich permanent eingesetzt wer- den -, muss man bescheiden sein und sagen: Er kann so sein, ist es aber nicht immer. Also keine falschen Ansprüche, sonst sind wir in der von Orwell angeprangerten unseligen Tradition, der den modernen Gesellschaften vorgeworfen hat, dass sie die Sprache verludern lassen, weil sie zur Beschönigung, zur äusserlichen Rechtfertigung eines umstrittenen Dinges dient; sonst kleben Sie eine Etikette auf eine Flasche, die sie nicht verdient. Ich bitte Sie, solcher Verluderung nicht Vorschub zu leisten, sondern ehrlich zu sagen, um was es geht, das heisst, der Zivilschutz kann humanitär sein, ist es aber von seiner Auf- gabe her nicht immer. Deshalb ist diese Präzision, diese Diffe- renzierung auch im Gesetz festzuhalten.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Als einfacher Mensch habe ich Mühe, der Philosophie des Herrn Gross Andreas zu folgen. Die Kommissionsmehrheit will, dass der Zivilschutz - der Bundesrat will das auch - humanitären Zwecken dient. Das ist klar und einfach. Die Minderheit Gross Andreas will die Kann-Formel verwenden: «Er (der Zivilschutz) kann humanitä- ren Zwecken dienen.» Also kann man das mit der Kann-For- mel umkehren. Man kann ihn auch für nichthumanitäre Zwecke einsetzen. So sehe ich das. Wenn Sie den Antrag der Minderheit Gross Andreas annehmen, könnte das katastro- phale Folgen haben, und zwar aus folgendem Grund: Man könnte den Text so auslegen, dass man den Zivilschutz be- waffnen muss. Man könnte sagen: Der Zivilschutz kann auch nichthumanitäre Zwecke erfüllen, also braucht er zu diesem Zweck die Bewaffnung. Ich glaube, eine klare Zielsetzung, nach der wir den Gebrauch und den Einsatz ausrichten, ist im- mer noch besser.
Die Kommissionsmehrheit beantragt Ihnen, die Kann-Formu- lierung abzulehnen.
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Revision der Zivilschutzgesetzgebung
Mamie Philippe (R, VD), rapporteur: Notre commission a re- poussé la proposition de la minorité par 16 voix contre 4 et sans abstention. Je crois qu'il faut s'en tenir au projet du Conseil fédéral.
La protection civile est un organisme non armé, c'est-à-dire qu'il poursuit bel et bien des objectifs humanitaires. Effective- ment, comme l'a relevé M. Dünki, les conséquences pour- raient être désastreuses puisqu'on pourrait être appelé à ar- mer cette protection civile, et c'est précisément ce que l'on ne veut pas.
C'est pourquoi je vous demande de suivre la décision de la majorité de la commission.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte Ihnen auch empfehlen, hier dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit zuzustim- men, also den Minderheitsantrag abzulehnen. Der Zivilschutz hat eine ausgesprochen humanitäre Aufgabe, nämlich den Schutz unserer Bevölkerung. In Artikel 12 halten wir auch ganz klar fest, dass der Zivilschutz keinen Kampfauftrag hat, dass der Zivilschutz unbewaffnet ist. Ich darf Ihnen auch bekanntge- ben, dass das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung im- mer wieder klar festgehalten hat, dass der Zivilschutz einer hu- manitären Aufgabe dient.
Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb ich Sie bitten möchte, dem Bundesrat und der Kommissionsmehrheit zuzu- stimmen.
Gross Andreas (S, ZH), Sprecher der Minderheit: Herr Dünki, wenn sich gescheite, kluge, intelligente Männer so herabset- zen, dann stimmt etwas nicht! Sie wissen genau - ich möchte in keiner Weise falsch verstanden werden -, dass die Zustim- mung zum Minderheitsantrag nichts damit zu tun hat, dass dann der Zivilschutz bewaffnet werden könnte - das steht in keiner Weise zur Diskussion -, sondern es geht darum, be- scheidener zu sein.
«Humanitär» würde heissen, dass der Zivilschutz heute zum Beispiel im Ausland eingesetzt würde, denn «humanitär» kann nicht national eingeschränkt werden. Es geht darum, beschei- dener zu sein - und nicht um das «bewaffnet» oder «unbewaff- net». Das möchte ich klar festgehalten haben, weil die Kom- missionssprecher möglicherweise bei jenen, die nicht in der Kommission gewesen sind, einen anderen Eindruck erweckt haben.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
85 Stimmen 23 Stimmen
Art. 3 Antrag der Kommission
fbis. (neu) Unterstützung der Kantons- und Gemeindebehör- den bei der Leitung der Nothilfemassnahmen;
Art. 3 Proposition de la commission
fbis. (nouvelle) assister les autorités cantonales et commu- nales dans la conduite de mesures d'aide en cas de catas- trophes;
Angenommen - Adopté
Art. 4-13 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit
(Gross Andreas, Carobbio, de Dardel, Hollenstein, Hubacher) .... sind, sind in der Regel schutzdienstpflichtig.
Abs. 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Vollmer Abs. 1bis (neu)
Bis zum Erlass eines Bundesgesetzes über den Zivildienst be- ginnt die Schutzdienstpflicht für Männer, die nach Artikel 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes zu einer Arbeitsleistung im öf- fentlichen Interesse verpflichtet worden sind, erst nach Absol- vierung dieser Arbeitsleistung.
Art. 14 Proposition de la commission Al. 1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Gross Andreas, Carobbio, de Dardel, Hollenstein, Hubacher) .... sont tenus, en principe, de servir ....
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Vollmer Al. 1bis (nouveau)
Pour les hommes astreints à un travail d'intérêt général au sens de l'article 81 chiffre 2 du Code pénal militaire, et jusqu'à l'édiction d'une loi federale sur le service civil, l'obligation de servir dans la protection civile ne prend effet qu'une fois que ce travail a été effectué.
Art. 15 Antrag der Kommission Abs. 1, 1bis Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 1ter (neu) Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Gross Andreas, Carobbio, de Dardel, Hollenstein, Hubacher) Schutzdienstpflichtige, welche die Zivilschutzdienstpflicht mit ihrer Überzeugung nicht vereinbaren können, leisten einen Er- satzdienst im öffentlichen Interesse von gleich langer Dauer.
Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Epiney Abs. 1bis
.... sowie kantonalen und kommunalen Polizei- und Feuer- wehrkorps zugewiesen werden.
Art. 15 Proposition de la commission Al. 1, 1bis Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 1ter (nouveau) Majorité
Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Gross Andreas, Carobbio, de Dardel, Hollenstein, Hubacher) Les personnes astreintes, qui ne peuvent concilier l'obligation de servir dans la protection civile avec leur conviction, accom- plissent un service de remplacement d'intérêt public, de durée équivalente.
Al. 2
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
N
30 mai 1994
712
Législation sur la protection civile. Révision
Proposition Epiney
Al. 1bis
.... corps de police et de sapeurs-pompiers communaux et cantonaux.
Gross Andreas (S, ZH), Sprecher der Minderheit: Die Minder- heitsanträge können zusammen behandelt werden, müssen es aber nicht. Ich bin gerne bereit, sie zusammen zu be- gründen.
In Artikel 14 wird eine absolute, uneingeschränkte Schutz- dienstpflichtigkeit für alle Männer, die nicht militär- oder zivil- dienstpflichtig sind, stipuliert. Sie konnten letzte Woche zum Beispiel in einem grösseren Artikel im «Bund» lesen, dass ein Hausmann, der lediger, alleinerziehender Vater ist, seine Tochter in den Zivilschutz mitgenommen hat und unverzüglich wieder nach Hause geschickt worden ist, mit der Aufforde- rung, sich aus der Zivilschutzpflichtigkeit entlassen zu lassen, weil seine Erziehungspflicht höher zu gewichten sei als die Schutzdienstpflicht. Er habe seine Sorgfaltspflicht als Eltern- teil unmittelbar zu erfüllen, deshalb sei es selbstverständlich, dass er nicht mehr einrücken müsse.
Es wird also im Einzelfall diese absolute Pflichtigkeit in der Tat sehr tolerant relativiert. Und deshalb denke ich, dass man diese weiche Auslegung des Absoluten auch im Gesetz fest- halten sollte und zugeben müsste, dass in der Regel die Män- ner zivilschutzpflichtig sind, aber dass es Ausnahmefälle gibt, weil sie andere Pflichten haben, die vorgehen.
Ich bitte Sie, diese Pflichtigkeit in der Regel zuzulassen, und so zuzugeben, dass sie heute schon faktisch nicht absolut inter- pretiert wird, sondern nur normalerweise oder in der Gesetzes- sprache: «in der Regel».
Zweitens wissen Sie, dass wegen des traditionell militärlasti- gen Zivilschutzes und seiner - trotz gesetzlich festgelegter - Gleichwertigkeit zwischen Zivilschutz und Kriegszivilschutz immer noch kriegszivilschutzlastigen Ausbildung viele Militär- schutzverweigerer aus der gleichen Haltung heraus auch den Zivilschutz verweigern: aus Gewissensgründen notabene. Wenn Sie nun wollen, dass auch in der Schweiz endlich keine Menschen, auch keine Männer mehr, aus Gewissensgrün- den, aus politischen Gründen ins Gefängnis wandern, dann müssen Sie diesen Männern eine Alternative ermöglichen, wie wir es jetzt - endlich! - verfassungsgemäss beim Militärdienst gemacht haben; wir werden bald auch ein entsprechendes Gesetz haben.
Deshalb beantragt Ihnen die Minderheit in Artikel 15, dass Schutzpflichtige, welche die Zivilschutzpflicht nicht mit ihrer Überzeugung vereinbaren können, einen Ersatzdienst im öf- fentlichen Interesse von gleich langer Dauer leisten können, sozusagen einen Zivildienst für die Zivilschutzverweigerer! Wenn Sie nicht wollen, dass man immer noch aus politischen Gründen, aus Gewissensgründen ins Gefängnis gehen muss, sollten Sie diesem Antrag der Minderheit zustimmen, weil es die einzige Möglichkeit ist, das zu verhindern. Wenn Sie nicht zustimmen, wird das immer noch möglich sein. Es sind einige Dutzend Menschen pro Jahr, und ich denke, es steht der Schweiz gut an, auch diese Minderheit humanitär zu behan- deln und nicht aus Gewissensgründen ins Gefängnis zu schicken, sondern ihnen einen Dienst an der Gesellschaft - ähnlich wie der Zivildienst - zu ermöglichen.
Vollmer Peter (S, BE): Mein Antrag betrifft eine ganz andere Seite dieser Schutzdienstpflicht. Mein Antrag ist aus ganz praktischen Fällen, die mir zur Kenntnis gebracht worden sind, entstanden. Ich möchte damit etwas im Gesetz verankern, das wahrscheinlich alle in diesem Saal für richtig und für vernünftig ansehen würden. Wir haben heute die Situation, dass wir noch keinen Zivildienst haben. Obwohl wir den Artikel in der Verfas- sung bereits kennen, fehlt immer noch eine Zivildienstgesetz- gebung. Heute werden sogenannte Dienstverweigerer nach dem Militärstrafgesetz zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verurteilt. Es geht jetzt darum, dass die Leute, die zu dieser Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse verurteilt wer- den, nicht bereits, bevor sie diese Arbeitsleistung vollbracht haben, für den Zivilschutz aufgeboten werden. Sie werden si- cher meinen, das sei doch selbstverständlich. Der Betreffende
müsse doch zuerst diese Arbeitsleistung erbringen, dann sei er quasi ausgemustert und dann könne man ihn später wieder wie jeden anderen Wehrpflichtigen, der seinen Militärdienst hinter sich hat, zum Zivilschutz aufbieten.
Es gibt lediglich eine Verordnung, die festhält, dass während diesen Arbeitsleistungen, die im öffentlichen Interesse er- bracht werden, kein Zivilschutz geleistet werden muss. Das ist eine sehr vernünftige Regelung. In dieser Verordnung steht aber nichts darüber, dass in dieser Zeit zwischen der Verurtei- lung und der Absolvierung dieser Arbeitsleistung im öffentli- chen Interesse kein Zivilschutz geleistet werden muss.
Mein Anliegen betrifft also eigentlich eine Gesetzeslücke, die lediglich für diese Übergangszeit notwendig sein wird, bis wir hier endgültig über ein Zivildienstgesetz entscheiden können. Dann wird es klar sein; in Artikel 14 Absatz 1 Gesetzentwurf A steht es so: Schutzdienstpflichtig sind all diejenigen, die we- der militär- noch zivildienstpflichtig sind. Da wir aber diese Zi- vildienstpflicht nach dem Gesetz noch nicht kennen, besteht diese Lücke. Ich bin durchaus bereit, meinen Antrag zurückzu- ziehen, wenn mir der Bundesrat hier und heute klar die Zusi- cherung machen kann, dass in einer Verordnung oder in ei- nem entsprechenden Kreisschreiben den Zivildienststellen klar und deutlich die Anweisung gegeben wird, dass Perso- nen, die zu dieser Arbeitsleistung verurteilt werden, bis nach der Absolvierung dieser Arbeitsleistung nicht für den Zivil- schutz aufgeboten werden können, also nicht zivilschutz- pflichtig sind.
Eigentlich nach dem gesunden Menschenverstand eine abso- lut vernünftige Sache, aber es gibt halt im Lande draussen im- mer wieder lokale Zivilschutzorganisationen, die sich streng gläubig an diesen Gesetzestext halten und dann feststellen, dass solche Männer sofort zivilschutzpflichtig werden, weil sie nach dem Urteil des Militärstrafgesetzes aus der Armee ausge- schlossen wurden. Ich glaube, wir sollten hier die Gelegenheit wahrnehmen, ganz klar und deutlich zu regeln, dass das nicht so gemeint ist, sondern dass wir die Zivilschutzpflicht erst dann beginnen wollen, wenn jemand entweder seinen Militär- dienst geleistet hat oder eben seinen Zivildienst und jetzt in der Übergangszeit seine zivile Ersatzdienstarbeitsleistung hinter sich gebracht hat
Ich wäre sehr dankbar, wenn Sie diesen Antrag unterstützen würden oder wenn der Bundesrat hier eine ganz klare Zusi- cherung machen kann, damit wir für alle Organe, die mit Zivil- schutz betraut sind, eine eindeutige und klare Regelung ha- ben und Leute, die diese Arbeitsleistung zu erbringen haben, wirklich erst nach Beendigung dieser Arbeitsleistung von Zivil- schutzorganen aufgeboten oder sonst belangt werden.
Epiney Simon (C, VS): Aux termes des articles 11 et 12 de la loi sur la protection civile, cette dernière doit collaborer avec les organisations chargées d'intervenir dans des situations extra- ordinaires. C'est d'ailleurs, selon le message même du Conseil fédéral, une des deux missions prioritaires de la pro- tection civile. Cette dernière doit donc fournir une aide appro- priée permettant de faire face à des catastrophes d'origine na- turelle ou technique, ou permettant de faire face à d'autres si- tuations de nécessité.
Le message du Conseil fédéral sur le Plan directeur de la pro- tection civile ainsi que le projet de loi laissent toutefois, à notre avis, beaucoup trop de zones d'ombre sur cette stratégie de collaboration entre les différentes organisations.
Selon le message gouvernemental, les formations de lutte contre le feu seront dorénavant libérées de l'obligation qui leur est faite actuellement de reprendre les tâches incombant au corps de sapeurs-pompiers locaux. En revanche, on n'indique pas de manière formelle, dans la loi, si les sapeurs-pompiers sont effectivement exempts de l'obligation de servir. Or, ils remplissent maintenant une des tâches qui était aussi dévo- lue, initialement, à la protection civile.
Dès lors, je voudrais savoir deux choses, Monsieur le Conseil- ler fédéral: d'abord, est-ce que l'alinéa 1er nous donne la ga- rantie que les sapeurs-pompiers sont également exempts de l'obligation de servir, auquel cas je peux retirer ma proposi- tion? J'aimerais également savoir si, dans les ordonnances à venir, le Conseil fédéral est d'accord de traiter les sapeurs-
Revision der Zivilschutzgesetzgebung
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pompiers sur un pied d'égalité avec les autres membres de la protection civile. C'est à mon avis une position également im- portante que nous sommes appelés à prendre pour ces pro- chaines années.
Si l'alinéa 1er contient ma proposition, je peux retirer la modifi- cation que j'ai proposée.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Zuerst zu den Anträgen der Minderheit Gross Andreas zu den Artikeln 14 und 15. Arti- kel 14 regelt den Grundsatz: «Alle Männer mit Schweizer Bür- gerrecht, die nicht militär- und zivildienstpflichtig sind, sind schutzdienstpflichtig.» (Abs. 1) Das ist wie beim Militärgesetz: Jeder Schweizer ist militärdienstpflichtig. Der Grundsatz muss klar und einfach sein. Die Ausnahmen werden separat gere- gelt. Nicht jeder wird eingeteilt. Es gibt sanitarische Gründe. Es gibt andere Ausnahmen. Die werden separat geregelt. Aber der Grundsatz kann nicht durchbrochen werden. Wie wäre das auszulegen? Man müsste die Verordnung bereits in das Gesetz einbauen. Es ist besser, den Grundsatz klar und die Ausnahmen separat zu regeln.
Artikel 15: Es geht um diejenigen, die den Zivilschutzdienst aus Überzeugung verweigern wollen. Auch hier geht es um einen Grundsatz - wir machen separate Gesetze für Dienst- verweigerer (Militär und Zivilschutz) -, hier wird geregelt, wer vom Schutzdienst befreit wird. Wir dürfen wiederum den Grundsatz nicht verwässern. Alle Ausnahmen sind separat zu regeln.
Wir bitten Sie, die Anträge der Minderheit Gross Andreas zu den Artikeln 14 und 15 abzulehnen.
Der Antrag Vollmer und der Antrag Epiney lagen der Kommis- sion nicht vor. Beim Antrag Vollmer handelt es sich um eine Detailfrage, die sicher wichtig ist, aber die nicht in das Gesetz aufgenommen werden sollte. Hier würde es genügen, wenn das auf dem Verordnungswege irgendwo geregelt werden könnte, aber nicht in dem knappen und straffen Gesetz.
Der Antrag Epiney ist völlig überflüssig. Feuerwehrangehörige sind nachher Teil des Zivilschutzes. Sie werden integriert. Das müssen wir nicht noch separat erwähnen. Dieser Antrag könnte zurückgezogen werden.
Mamie Philippe (R, VD), rapporteur: Je crois que, à cet article 14, il faut en rester au principe de l'obligation de servir. C'est la base fondamentale d'ailleurs pour ce qui concerne le service militaire, le service civil et la protection civile. Il ne faut donc pas accepter cette exception.
Je vous rappelle que la commission a refusé cette proposi- tion par 17 voix contre 5 et avec 1 abstention. Ceci vaut éga- lement pour l'article 15 en ce qui concerne la proposition de minorité.
Pour ce qui est des propositions Vollmer et Epiney, elles n'ont pas été discutées en commission. J'ai toutefois quel- ques craintes concernant la proposition Vollmer. En effet, cette loi sur la protection civile revêt une certaine urgence. Si l'on veut qu'elle entre en vigueur au 1er janvier 1995, il faut qu'elle soit acceptée le plus rapidement possible. Je laisse cependant au conseiller fédéral le soin de donner une ré- ponse appropriée, également en ce qui concerne la proposi- tion Epiney. Je pense qu'il y a effectivement nécessité de cla- rifier les choses.
Koller Arnold, Bundesrat: Die Anträge der Minderheit Gross Andreas hängen vor allem bei Artikel 15 mit dem zusammen, was wir vorhin bei Artikel 2 entschieden haben. Wir sind der Überzeugung, dass der Zivilschutz eine humanitäre Aufgabe erfüllt und dass daher für einen Ersatzdienst kein Grund be- steht. Aus diesem Grund möchten wir Sie bitten, diesen Antrag abzulehnen.
Der Antrag der Minderheit Gross Andreas zu Artikel 14 würde gegen das Gleichbehandlungsprinzip verstossen. Es würde auch nicht klar gesagt, wer nicht schutzdienstpflichtig ist. Das ist der Hauptgrund neben dem, dass wir die Leute, die wir für die Erfüllung dieser Aufgaben gerade auch im zivilen Katastro- phenfall brauchen, nicht mehr zur Verfügung hätten.
Aus diesen Gründen möchten wir Sie bitten, die Anträge der Minderheit Gross Andreas klar abzulehnen.
Zum Antrag Vollmer: Ihm kann ich versichern, dass wir Män- ner, die gemäss Artikel 81 Ziffer 2 des Militärstrafgesetzes be- reits zu einer Arbeitsleistung im öffentlichen Interesse ver- pflichtet worden sind und die aus irgendwelchen Gründen in dieser Zwischenzeit noch nicht zur Leistung dieses Dienstes aufgeboten worden sind, nicht zum Zivilschutz einberufen werden, sondern erst nach Absolvierung dieser Arbeitslei- stung. Ich glaube daher, dass es unnötig ist, einen entspre- chenden Absatz aufzunehmen. Sie können sich auf diese Er- klärung verlassen; wir werden das mit Kreisschreiben auch bekanntmachen, damit keine solchen Aufgebote erfolgen. Das scheint mir auch deswegen die einzig vernünftige Lösung zu sein, weil der Verfassungsartikel zur Schaffung eines Zivil- dienstes ja bereits angenommen worden ist. Wie dann eine al- lenfalls weiter gehende gesetzliche Lösung aussieht, müssen wir natürlich zurzeit noch offenlassen.
Dann komme ich zum Artikel 15 und damit zum Antrag Epiney, dem Problem der Freistellungen. Wir sehen - das ist eine wich- tige Neuerung im Rahmen dieses neuen Zivilschutzgesetzes - eine bessere Arbeitsteilung zwischen dem Zivilschutz und den Feuerwehren vor: Wir entlasten den Zivilschutz komplett von der Brandschutzaufgabe. Das hat auf der anderen Seite zur Folge, dass wir aufgrund von Artikel 15 die unbedingt benötig- ten Feuerwehrleute von der Schutzdienstleistung befreien müssen. Wir haben diese Lösung mit dem Schweizerischen Feuerwehrverband einvernehmlich getroffen. Die Details wer- den wir in der Ausführungsverordnung regeln, aber wir wissen schon heute, dass wir etwa 60 000 Feuerwehrleute im Sinne von Artikel 15 von der Schutzdienstleistung befreien müssen. Nun haben Sie noch eine weitere Frage gestellt: Sind diese Feuerwehrleute gleichgestellt? Nicht vollständig, die Feuer- wehr ist natürlich Sache der Kantone, aber was wir hier vorse- hen - und das ist für die Feuerwehrleute sehr wichtig -, ist, dass wir ihre Dienstleistungen im Hinblick auf den Militär- pflichtersatz anrechnen lassen. Das ist im Gesetz ausdrück- lich festgehalten. Eine vollständige Gleichstellung in allen Be- langen wäre wohl erst möglich, wenn wir eines Tages vielleicht eine allgemeine Dienstpflicht im öffentlichen Interesse einfüh- ren würden.
Die Feuerwehrverbände sind mit der Lösung, die wir hier vor- schlagen, ganz klar und ausdrücklich einverstanden. Aus die- sem Grunde ist dieser Antrag Epiney eigentlich überflüssig. Sein Anliegen wird durch den Absatz 1 bereits befriedigend geregelt.
Vollmer Peter (S, BE): Ich bin bereit, meinen Antrag zurück- zuziehen, nachdem Herr Bundesrat Koller - ich danke ihm da- für - Flexibilität gezeigt und auch zum Ausdruck gebracht hat, dass es hier einen Handlungs- und Regelungsbedarf gibt. Ich finde, es ist richtig, wenn er mit einem Kreisschreiben sämt- lichen Zivilschutzorganen im Lande die von ihm dargelegte Haltung kundtut, damit diese stossende Praxis ein für allemal aufhört, dass Leute vor der Absolvierung dieses Ersatzdien- stes von der Zivilschutzinstitution bereits wieder aufgeboten werden.
Dass diese Regelung nötig ist, entsteht ja nur dadurch, dass wir immer noch kein Zivildienstgesetz haben, obwohl der Grundsatz in der Verfassung steht. Es wäre wirklich an der Zeit, dass uns der Bundesrat so rasch als möglich dieses Zivil- dienstgesetz vorlegen würde, damit wir den Willen des Schweizervolkes mit der Annahme des Zivildienstes endlich umsetzen können. Dann wird dieses Problem ohnehin vom Tisch sein. Für die Übergangszeit bin ich froh, wenn das nun mit einem Kreisschreiben geschieht.
In dem Sinne bin ich bereit, meinen Antrag zurückzuziehen.
Präsidentin: Herr Epiney lässt mitteilen, dass er aufgrund der Ausführungen des Bundesrates seinen Antrag ebenfalls zu- rückzieht.
Art. 14 Abs. 1 -Art. 14 al. 1
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
82 Stimmen 33 Stimmen
3-N
N 30 mai 1994
714
Législation sur la protection civile. Révision
Art. 15 Abs. 1ter -Art. 15 al. 1ter
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
79 Stimmen 39 Stimmen
Art. 14 Abs. 2; 15 Abs. 1, 1bis, 2 - Art. 14 al. 2; 15 al. 1, 1bis, 2 Angenommen - Adopté
Art. 16 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(Carobbio, de Dardel, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Tschäppät Alexander)
... Jahres, in dem er 42 Jahre alt wird.
Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Epiney Abs. 2
b. auf 42 Jahre herabsetzen.
Art. 16
Proposition de la commission Al. 1 Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité
(Carobbio, de Dardel, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Tschäppät Alexander) ... . elle atteint 42 ans.
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Epiney Al. 2
b. réduire la durée de l'obligation de servir jusqu'à 42 ans.
Carobbio Werner (S, TI), porte-parole de la minorité: Dans son commentaire relatif à cet article, le Conseil fédéral dit que la ré- duction des effectifs de la protection civile à 380 000 person- nes permet d'abaisser l'âge maximal de l'obligation de servir dans la protection civile de huit années, soit de passer de 60 ans, c'est-à-dire la limite actuelle, à 52 ans.
Selon l'article 16, cette obligation concerne tous les Suisses âgés de 20 à 52 ans. En outre, à ce même article, le Conseil fé- déral introduit deux autres dispositions. La première lui per- met, entre autres, si nécessaire, d'élargir la fourchette des an- nées d'obligation, vers le bas jusqu'à 17 ans et vers le haut jusqu'à 60 ans. Evidemment, cette disposition est prévue pour des cas extraordinaires.
Comme je l'ai déjà dit dans le débat d'entrée en matière, un ef- fectif de 380 000 personnes pour la protection civile est quand même surdimensionné, même par rapport aux exigences d'une protection civile telle qu'elle est conçue dans le cadre du message et du projet de loi dont nous discutons. C'est dans cette optique que je fais une proposition de minorité qui vise à fixer l'âge maximal, pour l'obligation de servir dans la protec- tion civile, à 42 ans. Selon les indications qui figurent dans le message, il s'ensuivrait une réduction de la moitié environ des effectifs à disposition de la protection civile. Nous aurions donc 190 000 personnes obligées de servir dans la protection civile. L'avantage de cette proposition, outre qu'elle permet- trait d'avoir un nombre plus réduit de personnes astreintes à la protection civile, et par conséquent de leur assurer une meil- leure formation, c'est que nous établissons un parallélisme correct avec l'Organisation de l'armée, où l'âge maximal est fixé à 42 ans. Puisque, contrairement à mon opinion, dans le
message et dans la loi on établit ce parallélisme, il me semble juste de fixer le même âge maximal.
J'ai vu du reste que M. Epiney a repris, sous une forme quel- que peu différente, la même idée, en donnant au Conseil fédé- ral la possibilité d'abaisser cette limite à 42 ans, ce qui démon- tre que l'idée de la minorité n'est pas une idée conçue pour de simples questions idéologiques.
Je pense aussi que cette réduction aura pour résultat d'amé- liorer la motivation de ceux qui participent à la protection ci- vile. En effet, aujourd'hui, l'obligation de servir encore dans le cadre de la protection civile, après avoir servi dans l'armée, n'est pas très bien comprise dans la population. Comme je l'ai dit dans le débat d'entrée en matière, les nouveaux dan- gers auxquels doit faire face la protection civile aujourd'hui demandent une spécialisation, une professionnalisation, une motivation, lesquelles sont plus facilement réalisables à un âge réduit, comparable à celui fixé pour l'obligation de servir dans l'armée.
Tels sont, en bref, les motifs pour lesquels je vous invite à mo- difier l'article 16 en introduisant comme âge maximal pour ser- vir dans la protection civile la limite de 42 ans.
Epiney Simon (C, VS): Avec aujourd'hui près de 8 milliards de francs de déficit et demain vraisemblablement davantage, la Confédération doit comprimer ses dépenses - tout le monde est d'accord -, surtout en fonction de certaines priorités.
Comme ce fut le cas pour l'armée, il est probable que l'âge fixant l'obligation de servir dans la protection civile va évoluer ces prochaines années. Mais comme dans ce pays la révision des lois nécessite une longue procédure, coûteuse et fasti- dieuse, il me paraît judicieux de prévoir une certaine sou- plesse. Dans cet esprit je propose que le Conseil fédéral dis- pose d'une certaine marge de manoeuvre et puisse fixer pro- gressivement l'abaissement de l'âge déterminant l'obligation de servir jusqu'à 42 ans.
Quelle est la différence entre la proposition de minorité Carob- bio et la mienne? Lui veut qu'automatiquement l'obligation de servir soit limitée à 42 ans, alors que ma proposition veut lais- ser au Conseil fédéral la faculté d'abaisser progressivement cet âge, qui selon le projet serait de 50 ans, jusqu'à 42 ans le cas échéant parce qu'effectivement le nombre de 380 000 per- sonnes astreintes aujourd'hui à la protection civile est mani- festement beaucoup trop élevé. Je crois d'ailleurs que nous sommes tous d'accord aujourd'hui: la protection civile - comme d'autres secteurs d'ailleurs - doit subir une cure de ra- jeunissement. Ma proposition s'inscrit tout à fait dans cette philosophie de flexibilité et d'efficacité.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Hier geht es um die Sub- stanz
Dies sind zwei ganz gefährliche Anträge: Wenn Sie die Ansicht der Minderheit Carobbio teilen, so hätten Sie unbedingt der Rückweisung zustimmen müssen. Sie will, dass das Schutz- dienstalter um weitere zehn Jahre reduziert wird. Eine derar- tige Reduktion hätte zur Folge, dass der Zivilschutz nur noch die Hälfte seines notwendigen Bestandes besässe, er würde also die Hälfte verlieren. Er würde derart geschwächt, dass er seinen Auftrag nicht mehr erfüllen könnte. Es müsste ein ganz neues Konzept erarbeitet werden. Kleinere und abgelegene Gemeinden wären nicht in der Lage, örtliche Schutzorganisa- tionen zu bilden.
Zudem wollen wir, dass die entlassenen Wehrmänner zwi- schen 42 und 52 Jahre gemäss ihrem Wissen und Können ein- geteilt werden. Sie werden hier all das, was sie an Ausbildung erhalten haben, sinnvoll und innert kurzer Zeit anwenden kön- nen. Wir brauchen diese Leute, wir sind auf sie angewiesen. Die Kommissionsmehrheit empfiehlt eindringlich, diesen Min- derheitsantrag abzulehnen.
Auch den Antrag Epiney empfiehlt die Kommission abzuleh- nen. Er ist gut gemeint, vielleicht ist es in einigen Jahren, bei einer neuen Revision, möglich, stufenweise herunterzugehen, aber jetzt sollten wir an diesem 52. Altersjahr festhalten. Das ganze Konzept ist so aufgebaut, es würde auf den Kopf ge- stellt und nicht mehr funktionieren, folgte man diesem Antrag. Man könnte mit der Arbeit von vorne beginnen.
Revision der Zivilschutzgesetzgebung
715
Ich bitte Sie, die guten Ideen nicht zu durchkreuzen und beide Anträge abzulehnen.
Mamie Philippe (R, VD), rapporteur: Votre commission, par 17 voix contre 10 et avec 1 abstention, a refusé la proposition de la minorité.
La conception que développe M. Carobbio est totalement dif- férente de celle qui fait précisément l'objet de cette réforme de la législation. Elle ampute pratiquement de moitié les effectifs, ce qui va poser un certain nombre de problèmes pour précisé- ment remplir les nouvelles missions qu'on assigne à la protec- tion civile.
Aussi, je vous demande de suivre la proposition de la majo- rité et de refuser celle de la minorité ainsi que la proposition Epiney qui n'a pas été examinée en commission, mais qui va dans le même sens, même si M. Epiney donne certaine lati- tude au Conseil fédéral. Je crois qu'on pourrait se prévaloir de ces 42 ans et immédiatement pousser le Conseil fédéral à admettre cette limite d'âge inférieure, ce qui se fera de nou- veau au détriment de l'efficacité recherchée par le biais de cette législation.
Pour ce qui est de la question financière, on en a beaucoup parlé, mais je rappelle que, dans le cadre de cette révision, la protection civile fait un très gros effort dans le domaine des économies, effort que l'on salue ici.
En conclusion, je vous prie de ne pas suivre la proposition de la minorité et la proposition Epiney.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte Sie dringend bitten, beide Anträge (Minderheit Carobbio und Epiney) abzulehnen. Wie die Kommissionsreferenten gesagt haben, würde der An- trag der Minderheit Carobbio eine Halbierung des Soll- Bestandes bedeuten. Das hätte zur Folge, dass wir den Auf- trag, wie wir ihn in den ersten Artikeln dieses Gesetzentwurfes umschrieben haben, nicht mehr erfüllen könnten, es sei denn, man ginge von der illusionären Hoffnung aus, dass es nie mehr bewaffnete Konflikte und Katastrophen in grosser Zahl gebe. Aber wir wissen, dass gerade die Zahl der Katastrophen in letzter Zeit ständig zunimmt. Deshalb sind wir auf diese Be- stände angewiesen.
Aus dem gleichen Grund muss ich Sie auch bitten, den Antrag Epiney abzulehnen. Seine Annahme wäre für den Bundesrat ein Danaergeschenk, ich muss Ihnen das ganz offen sagen. Der Antrag verstösst auch gegen das grundlegende Prinzip der Parallelität von Militärgesetzgebung und Zivilschutzge- setzgebung. Sie können natürlich nicht beim Zivilschutz eine derartige Relativierung einführen und beim Militär nicht; das wäre zu einseitig. Die Folge wäre, dass wir beispielsweise im Zivilschutz von der im Militärdienst erworbenen Führungser- fahrung nicht mehr profitieren könnten, wenn Sie nicht gleich- zeitig auch die Wehrpflicht entsprechend, d. h. um mehrere Jahre, herabsetzen würden.
Ich glaube, das ist doch alles in erster Linie Zukunftsmusik. Wenn sich die Hoffnungen auf Verbesserung der sicherheits- politischen Lage, die wir alle haben, eines Tages erfüllen wür- den, würde Ihnen der Bundesrat sicher eine weitere Wehrre- form und auch eine weitere Zivilschutzreform unterbreiten. Aber angesichts der heutigen Weltlage und des zunehmen- den Risikopotentials im natürlichen und technischen Bereich sind diese Anträge nicht zu verantworten. Sie sind - wie ge- sagt - auch mit der Militärorganisation vollständig inkohärent. Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb ich Sie bitte, beide Anträge abzulehnen.
Abs. 1 -Al. 1
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
83 Stimmen 46 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Epiney
72 Stimmen 49 Stimmen
Art. 17-20 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 21 Antrag der Kommission Abs. 1 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
... . den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. Sie werden auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht entlassen.
Art. 21
Proposition de la commission Al. 1 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 2
.... que les personnes astreintes. Sur demande, elles peuvent être libérées de l'obligation de servir dans la protection civile.
Angenommen - Adopté
Art. 22, 23 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 24 Antrag der Kommission Mehrheit Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Minderheit (Sandoz) Militärpflichtersatz können angerechnet werden:
Art. 24 Proposition de la commission Majorité Adhérer à la décision du Conseil des Etats Minorité (Sandoz) ... peut être réduit en fonction:
Sandoz Suzette (L, VD), porte-parole de la minorité: Mon amendement n'est pas très compliqué, comme vous pouvez le constater, puisque je propose simplement de remplacer la formule obligatoire du Conseil fédéral «sera réduit» par la for- mule potestative «peut être réduit». La formule potestative que je propose est reprise du texte actuel, qui comporte aussi une formule potestative. Il convient, à propos de cet amendement, de faire une remarque et de poser deux principes.
La remarque: il va de soi qu'en introduisant la formule potesta- tive, on n'empêche pas du tout le Conseil fédéral, puisque c'est lui qui décidera de ces possibilités, de tenir les promes- ses qu'il a déjà faites aux pompiers. Par conséquent, on ne nuit absolument pas aux engagements déjà pris par le Conseil fédéral.
En revanche, en réintroduisant la formule potestative, on res- pecte, de l'avis du groupe libéral, deux principes. D'abord, on consacre bien la différence absolument nécessaire entre la protection civile et le service militaire. A plusieurs reprises, on a pu insister, dans le message - ou cela a déjà été dit à cette tri- bune - sur le fait qu'il était indispensable de ne pas mélanger protection civile et service militaire. La formule potestative maintient bien la différence alors que la formule impérative proposée par le Conseil fédéral et par la majorité de la com-
Législation sur la protection civile. Révision
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N 30 mai 1994
mission a l'air d'opérer une sorte d'amalgame entre protection civile et service militaire, ce qui serait désolant.
Mais le deuxième principe, c'est un respect de l'égalité devant la loi. En effet, de par la constitution, tout homme est tenu au service militaire, tout Suisse est tenu au service militaire. La taxe d'exemption ne correspond pas du tout à une suppres- sion de cette obligation. Elle signifie simplement que l'on im- pose au citoyen une compensation financière lorsqu'il n'ac- complit pas l'obligation militaire, quelle que soit la cause pour laquelle il ne l'accomplit pas. Celui qui accomplit un service dans la protection civile n'a absolument pas, pour autant, de raison d'être a priori exempté de service militaire. Par consé- quent, il convient de cas en cas de décider si, compte tenu du service de protection civile accompli, on peut renoncer à exi- ger en plus pour rétablir l'égalité une taxe d'exemption de ser- vice militaire. La seule manière d'assurer l'égalité devant la loi, ainsi d'ailleurs que le dit très bien un arrêt tout récent du Tribu- nal fédéral, c'est de réintroduire la formule potestative, comme je le propose au nom du groupe libéral.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Hier geht es um etwas sehr Wichtiges: Die sogenannten Freigestellten müssen auch Anspruch auf Ermässigung des Militärpflichtersatzes haben. Dies ist vor allem im Rahmen der neu geregelten Zusammen- arbeit mit den Feuerwehren von zentraler Bedeutung; das ist so abgemacht worden, sonst würde die ganze Abmachung wieder in Frage gestellt.
Wie Sie wissen, obliegt der Brandschutz neu auch im Aktiv- dienst vollumfänglich der Feuerwehr. Zu dieser Regelung hat sich die Feuerwehr nur unter der Voraussetzung bereit erklärt, dass sie ebenfalls vom System der Ermässigung des Militär- pflichtersatzes profitieren kann.
Der Minderheitsantrag Sandoz stellt diese Regelung - ich habe es bereits gesagt - in Frage. Sollte er angenommen wer- den, müsste die Brandbekämpfung erneut dem Zivilschutz zu- geordnet werden; das ist voraussehbar. Das wäre eine schlechte und teure Lösung.
Unter diesem Gesichtspunkt bitte ich Sie, den Minderheitsan- trag Sandoz unbedingt abzulehnen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte Sie hier bitten, dem Bundesrat und der Mehrheit zuzustimmen. Wie ich vorhin bei der Behandlung des Antrages Epiney bei Artikel 15 ausgeführt habe, beruht diese neue Arbeitsteilung zwischen Zivilschutz und Feuerwehren - wonach der Zivilschutz vollständig vom Brandschutz entlastet wird und wir auf der anderen Seite die notwendigen Feuerwehrleute vom Sschutzdienst befreien - auf einer Abmachung mit den Feuerwehrverbänden. Es wäre meines Erachtens politisch doch fatal, wenn wir jetzt die obli- gatorische Anrechnung auf den Militärpflichtersatz wieder durch eine Kann-Formel relativieren würden. Es wäre dann auch unklar, was der Bundesrat zu machen hätte.
Der Bundesrat ist gewillt, diese Anrechnung auf den Militär- pflichtersatz zu gewähren, und deshalb sollten Sie auch aus Gründen der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit der obliga- torischen und nicht der Kann-Formel zustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
93 Stimmen 17 Stimmen
Art. 25, 26 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 27 Antrag der Kommission Abs. 1, 2 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 3 Mehrheit
.... verpflichtet werden, Funktionen als Vorgesetzte .... Minderheit
(de Dardel, Carobbio, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Tschäppät Alexander) Sie haben auch .... (Erster Satz streichen)
Art. 27 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Al. 3 Majorité
.... des fonctions de chefs ou de spécialistes et d'accomplir .... Minorité
(de Dardel, Carobbio, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Tschäppät Alexander) Ils doivent également (Biffer la première phrase)
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 -Al. 3
De Dardel Jean-Nils (S, GE), porte-parole de la minorité: La majorité de la commission, avec le Conseil fédéral, préconise de maintenir, dans cette loi révisée, l'institution actuelle qui permet d'obliger certains à devenir cadres de la protection ci- vile. C'est donc l'article 27 que nous examinons maintenant, et cet article doit être vu en relation avec l'article 66 alinéa 3 qui sanctionne de l'amende ou des arrêts celui qui refuse l'obliga- tion qui lui est faite de devenir cadre de la protection civile. La minorité que je représente demande que cette obligation éventuelle de devenir cadre soit purement et simplement an- nulée. Simultanément à la modification de l'article 27, nous demandons aussi une modification de l'article 66 alinéa 3 de la loi, c'est-à-dire la disposition qui prévoit la sanction de l'obli- gation.
Quatre raisons principales nous animent. La première raison est que l'obligation de grader ou l'obligation de devenir cadre est calquée strictement sur l'obligation de grader en matière militaire. S'agissant d'une institution civile, la protection civile, l'idéal serait, à vrai dire, que le personnel de cette protection civile soit recruté sur la base du volontariat, ce qui, selon la majorité de ce Parlement, n'est pas possible, mais néanmoins ce principe de volontariat devrait prévaloir au moins au niveau des cadres.
Deuxième argument: déjà maintenant, il est très rare, en prati- que, que des personnes soient obligées de devenir cadres, et donc notre proposition n'est pas susceptible d'entraîner un grand sacrifice par rapport à la situation actuelle.
Troisième argument: obliger une personne à devenir cadre contre sa volonté, c'est prendre le risque de créer un cadre hostile à la protection civile. C'est aussi prendre le risque que la protection civile devienne encore plus impopulaire auprès de ceux - et ils sont nombreux - qui sont déjà mécontents de cette institution, en la trouvant astreignante et, comme sou- vent, inutile et inefficace.
Enfin, quatrième raison: l'obligation de devenir cadre crée une situation d'inégalité insoutenable entre ceux que l'on oblige à devenir cadres, et donc que l'on oblige à suivre des cours et des journées de service supplémentaires, et ceux qui n'ont pas cette obligation.
Pour toutes ces raisons, nous vous prions de supprimer cette institution d'obligation à devenir cadre, et nous vous remer- cions de suivre la proposition de la minorité de la commission.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Bei einer derart grossen Organisation braucht es relativ viele Kader und Spezialisten. Ohne gewisse Zwangsmassnahmen geht das nicht.
717
Revision der Zivilschutzgesetzgebung
Während meiner bescheidenen militärischen Laufbahn merkte ich bald, dass nicht diejenigen immer die Besten wa- ren, die sich freiwillig gemeldet hatten, sondern meistens die- jenigen, die zu einer Funktion gezwungen respektive über- zeugt wurden, eine solche zu übernehmen. Auf die Freiwillig- keit allein können Sie hier nicht abstellen. Wir wollen die Be- sten, wir wollen das Potential aus Beruf und Militär; die Ausbil- dungszeit für die Kaderfunktionen ist im Zivilschutz ja doch re- lativ klein. Das ist mit dem Militärdienst nicht zu vergleichen. Lehnen Sie diesen Minderheitsantrag ab, sonst funktioniert die ganze Angelegenheit nicht mehr richtig.
Mamie Philippe (R, VD), rapporteur: Cette proposition de mi- norité a été refusée au sein de la commission par 16 voix contre 6 et sans abstention.
Le problème des cadres et de leur volontariat n'est pas nou- veau. Je crois que M. de Dardel l'amplifie quelque peu. La pro- tection civile, il faut le relever, a tout intérêt à ce que ces cadres soient engagés après discussion avec ces derniers. C'est ainsi qu'ils feront le meilleur travail. C'est d'ailleurs comme ça que cela se fait dans la plupart des cas, c'est-à-dire par la dis- cussion entre les chefs locaux ou les instructeurs et le person- nel qui pourrait devenir cadre. Je crois qu'il faut suivre cette méthode-là, mais elle doit rester inscrite dans la loi, car il n'y aurait pas de raisons que cette organisation compte deux catégories de citoyens.
Koller Arnold, Bundesrat: Die Lösung, die wir Ihnen hier vor- schlagen, wonach jemand nötigenfalls zur Übernahme einer Vorgesetzten- oder Spezialistenfunktion verpflichtet werden kann, entspricht dem geltenden Recht, der Militärgesetzge- bung, und auch dem Entwurf zum neuen Militärgesetz.
Die entsprechende Ordnung hat sich bewährt und ist gerade im Zivilschutz unbedingt notwendig, weil ja die Gemeinden Träger der Zivilschutzorganisationen sind. Während es wahr- scheinlich, Herr de Dardel, in Genf möglich ist, auf freiwilliger Basis die nötigen Kader und Spezialisten zu rekrutieren, ist in kleineren Gemeinden auf dem Lande diese Möglichkeit eines sanften Zwanges absolut notwendig. Herr Dünki hat das tref- fend gesagt: Gelegentlich entspricht ein solcher sanfter, indi- rekter Zwang der Mentalität gewisser «Volksschläge» in unse- rem schönen Land.
Auch aus diesem Grund möchte ich Ihnen empfehlen, am Vor- schlag des Bundesrates festzuhalten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
90 Stimmen
36 Stimmen
Art. 28-34 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 35 Antrag der Kommission Titel Kurse für Vorgesetzte und Spezialisten Abs. 1
Vorgesetzte und Spezialisten sind für die Übernahme
Abs. 2
Sie bestehen grundsätzlich ...
Art. 35
Proposition de la commission Titre
Cours destinés aux chefs et aux spécialistes
Al. 1
Les chefs et les spécialistes suivent un cours ...
Al. 2
Ils suivent, en principe ...
Angenommen - Adopté
Art. 36 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Abs. 2
Vorgesetzte und Spezialisten können ...
c. übrige Vorgesetzte und Spezialisten für längstens vier Tage. Abs. 3
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 36 Proposition de la commission
Al. 1
Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 2
Les chefs et les spécialistes peuvent en outre ...
...
c. quatre jours au plus pour les autres chefs et les spécialistes. AI. 3
Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 37 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 38 Antrag der Kommission Abs. 1 Mehrheit
b. Vorgesetzte und Spezialisten des ...
Minderheit (Mamie, Bonny, Sandoz)
a. .... sowie die Dienstchefs; die Ausbildung kann dezentral er- folgen;
b. Vorgesetzte und Spezialisten des ....
...
Abs. 2
...
des Kantons auch Vorgesetzte und Spezialisten, für de- ren
Art. 38
Proposition de la commission
Al. 1
Majorité
b. les chefs et spécialistes des services ...
Minorité (Mamie, Bonny, Sandoz)
a. .... chefs de service; l'instruction des chefs de service peut être organisée de manière décentralisée; b. .... les chefs et spécialistes qu'il incombe
Al. 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Abs. 1 - Al. 1
Mamie Philippe (R, VD), porte-parole de la minorité: Nous avions imaginé introduire dans cet article la possibilité, pour décentraliser les cours, de faire venir les instructeurs dans les centres de protection civile cantonaux par exemple, ceci afin de procéder à quelques économies substantielles.
Législation sur la protection civile. Révision
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La majorité de la commission n'a pas suivi cette proposition, que j'ai toutefois maintenue, l'administration ne nous ayant pas donné de garanties quant à la possibilité de décentralisa tion de l'instruction, ce que je trouve un peu regrettable. En ef- fet, premièrement, l'école d'instructeurs n'est pas encore en service et, deuxièmement, les centres régionaux sont relative- ment bien équipés pour y dispenser l'instruction telle qu'elle est prévue dans la loi.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Es tut mir wirklich leid, meinem Kollegen hier vorne widersprechen zu müssen. Die Minderheit Mamie will, dass die Ausbildung des oberen Ka- ders auch dezentral erfolgen kann. Das geht aus praktischen Gründen nicht. Die kantonalen Ausbildungszentren sind nicht auf Kader und Spezialisten ausgerichtet, sondern nur auf die Einführungskurse und das untere Kader. Eine zentrale Ausbil- dung auf Bundesstufe eignet sich zu diesem Zweck am be- sten. Das hierfür benötigte Ausbildungszentrum ist in Schwar- zenburg vorhanden, wir haben dafür sinnvoll Geld ausgege- ben, und damit ist auch eine einheitliche schweizerische Grundausbildung für das obere Kader gewährleistet. Der An- trag ist gut gemeint, lässt sich aber nicht richtig durchführen. Ich bitte Sie im Namen der Kommissionsmehrheit, den Antrag der Minderheit Mamie abzulehnen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bitte Sie, dem Bundesrat und der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen. Wir wollen ja die Ausbildung wesentlich verbessern. Wir haben dafür das erwei- terte Ausbildungszentrum Schwarzenburg geschaffen. Sie ha- ben die nötigen Kredite bewilligt. Der Erweiterungsbau ist in Gang. Wir haben nur dort die nötige Infrastruktur, um eine effi- ziente und einheitliche Ausbildung der oberen Kader des Zivil- schutzes in unserem Land sicherzustellen.
Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb wir Sie bitten, der Mehrheit und nicht der Minderheit Mamie zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
88 Stimmen 33 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2 Angenommen - Adopté
Art. 39-44 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 45 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 45
Proposition de la commission Al. 1, 2, 4 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3
.... respectivement dix et cinq jours ...
Angenommen - Adopté
Art. 46 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates (die Änderung betrifft nur den französischen Text)
Art. 46
Proposition de la commission La Confédération gère une école d'instructeurs.
Angenommen - Adopté
Art. 47-54 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 55 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Antrag Epiney Abs. 1 Bst. d (neu)
d. 30 bis 75 Prozent der Kosten, die in Katastrophenfällen oder in ausserordentlichen Situationen mangels anderer gesetzli- cher Grundlagen nicht als Hilfsmassnahmen und dringende Wegräum- und Instandstellungsarbeiten anerkannt werden.
Art. 55 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Proposition Epiney Al. 1 let. d (nouvelle)
d. 30 à 75 pour cent des frais qui, en cas de catastrophes ou de situations extraordinaires et en l'absence d'autres bases lé- gales ne seraient pas pris en charge au titre de mesures de sauvetage et de travaux d'urgence, de déblaiement et de re- mise en état.
Epiney Simon (C, VS): Les intempéries et les catastrophes na- turelles n'ont pas épargné notre pays. On vient d'ailleurs de l'observer ces derniers jours avec les pluies diluviennes qui se sont abattues sur le nord de la Suisse.
Les dégâts causés, lorsqu'ils revêtent un aspect extraordi- naire, ne peuvent être en principe pris en charge totalement par les communes ou les régions sinistrées. La collectivité doit donc intervenir, mais à titre subsidiaire, notamment après les assurances, en utilisant toute une gamme de dispositions lé- gales qui sont disséminées dans notre législation. Nous avons, avec étonnement, découvert, avec le dossier relatif aux intempéries de 1993 dont nous allons débattre ces prochains jours, que la Confédération ne disposait pas de bases légales suffisantes pour indemniser les dommages extraordinaires. Il convient donc de profiter de la révision de cette loi pour créer les bases légales nécessaires, ce qui nous évitera ultérieure- ment de passer par des arrêtés fédéraux urgents, d'inviter des commissions à plancher sur le problème et de gaspiller, par conséquent, et notre temps et les deniers publics.
Je rappelle ici que la deuxième mission prioritaire de la protec- tion civile consiste à intervenir en cas de catastrophes et de si- tuations extraordinaires. Par conséquent, il est judicieux d'avoir précisément des bases légales et aussi les moyens fi- nanciers nécessaires pour intervenir.
Ma proposition vise donc, d'une part, à combler une lacune ma- nifeste de la loi et, d'autre part, à donner à la Confédération la pos- sibilité d'intervenir lorsque nous avons affaire à des événements extraordinaires qui s'abattent sur des régions déterminées.
Ma proposition, qui va plus loin que la lettre a de l'alinéa 1er de l'article 55 du projet du Conseil fédéral, permettrait, dans le cas particulier des cantons du Tessin et du Valais, par exem- ple, d'intervenir sans qu'on ait besoin de créer un arrêté fédé- ral urgent.
Je vous prie dès lors d'accepter ma proposition qui s'inscrit parfaitement dans la philosophie du Conseil fédéral, dans le cadre des sinistres extraordinaires qui frappent ce pays.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Ich kann nur persönlich dazu Stellung nehmen. Ich bitte Sie, ihn abzulehnen.
Hier soll etwas in ein Gesetz hineinkommen, was nicht hinein- gehört. Hilfsmassnahmen nach Katastrophen und Finanzhil- fen müssen separat geregelt werden und sollen nicht zum vor- aus auf diese Weise sichergestellt werden. Es geht um Bun-
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Revision der Zivilschutzgesetzgebung
deshilfen, die je nach Ausmass einer Katastrophe anders sein können. Bundeshilfen bedürfen eines separaten Be- schlusses, sie kann man nicht generell in einem Organisati- onsgesetz regeln.
Im übrigen wird der Bundesrat nähere Auskunft geben kön- nen, was das kosten würde. Das ist mir nicht bekannt. Aber für mich ist die Forderung materienfremd.
Koller Arnold, Bundesrat: Der Zivilschutz kann und soll im Rahmen der neuen, prioritären Aufgabe der Hilfe bei zivilen Katastrophen zur Schadenbegrenzung und zur Schadenbe- hebung beitragen. Aber es würde zu weit gehen, wenn man dem Zivilschutz einfach alle Schäden, die Folge einer zivilen Katastrophe sein können, zuordnen würde. Darauf läuft der Antrag Epiney weitgehend hinaus.
Herr Epiney, der Bundesrat hat sowohl im Jahre 1987 als auch wieder letztes Jahr den Tatbeweis erbracht, dass er bei ausser- ordentlich grossen Schadenfällen, die die Gemeinden und Kantone überfordern, immer bereit ist, in einer Sonderaktion zur Schadentragung einen ganz wesentlichen Beitrag zu lei- sten. Das war schon 1987 so und auch wieder letztes Jahr in den Fällen Wallis und Tessin. Wir müssen es so belassen. Ihr Vorschlag geht weit über das hinaus, was mit dem Zivilschutz- gesetz tatsächlich vorgesehen werden kann. Ich bitte Sie, den Antrag Epiney abzulehnen.
Abs. 1 Bst. a-c, 2-6 -Al. 1 let. a-c, 2-6 Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. d-Al. 1 let. d Abstimmung - Vote Für den Antrag Epiney Dagegen
18 Stimmen 99 Stimmen
Art. 56-57 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 58 Antrag der Kommission Abs. 1
... . durch Verschulden des Geschädigten oder Dritten verur- sacht wurde. Abs. 2-6 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 58
Proposition de la commission AI. 1 .... une faute du lésé, voire d'un tiers. Al. 2-6 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 59-65 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 66 Antrag der Kommission Mehrheit Abs. 1
d. Streichen Abs. 2-5 Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Minderheit
(de Dardel, Carobbio, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Meier Hans, Tschäppät Alexander) Abs. 1
Mit Haft oder Busse wird bestraft, wer ...
d. Streichen Abs. 2
In leichten Fällen kann die Abs. 3
Mit Busse wird bestraft, wer:
a. .... im Zivilschutz übertragene Aufgabe zu übernehmen;
Abs. 4, 5
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 66 Proposition de la commission Majorité Al. 1
d. Biffer Al. 2-5 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Minorité (de Dardel, Carobbio, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Meier Hans, Tschäppät Alexander) Al. 1
d. Biffer sera puni des arrêts ou de l'amende. Al. 2
Dans les cas de peu de gravité, .... Al. 3
a. .... une tâche au sein de la protection civile;
sera puni de l'amende. Al. 4, 5 Adhérer à la décision du Conseil des Etats
De Dardel Jean-Nils (S, GE), porte-parole de la minorité: La proposition de la minorité que je représente vise à réduire la sévérité des peines qui répriment les violations des règles lé- gales sur la protection civile.
A l'alinéa 1er, nous demandons que l'on se contente des ar- rêts ou de l'amende en lieu et place de l'emprisonnement, à l'alinéa 2 nous demandons que l'on ne réprime plus les cas de simple négligence, et à l'alinéa 3 nous demandons que seule subsiste l'amende et que l'on supprime les arrêts.
Trois motifs essentiels sont à la base de cette proposition. Premièrement, nous sommes en droit administratif et dans une matière civile: dans un tel cadre, il est usuel le plus sou- vent que l'on se contente de sanctionner les infractions par des peines plus douces que l'emprisonnement. En matière fiscale, par exemple, on se contente de la sanction de l'amende et il n'y a pas lieu de se montrer plus sévère en matière de protection civile qu'en matière fiscale, à notre avis du moins.
Deuxième argument, en pratique, lorsque les tribunaux pé- naux sont saisis d'une infraction à la législation sur la pro- tection civile, ils se contentent déjà le plus souvent de l'amende ou des arrêts et ne prononcent pas des peines d'emprisonnement, même lorsqu'il s'agit de réfractaires à la protection civile, donc de personnes qui refusent, à plusieurs reprises, pour des raisons idéologiques par exemple, de remplir leurs obligations de citoyens inscrits à la protection civile.
Enfin, troisième argument, il y a une question de proportion- nalité. Il est inutile de prévoir des sanctions trop sévères alors que, manifestement, des sanctions plus douces suffisent Je vous invite donc à suivre l'avis de la minorité de votre com- mission.
Législation sur la protection civile. Révision
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N
30 mai 1994
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Ich hoffe, dass Sie auch bei der letzten Abstimmung betreffend Teil A dieser Vorlage der Kommissionsmehrheit folgen können.
Hier geht es lediglich um die Frage, ob Zuwiderhandlungen auch mit Gefängnis bestraft werden können oder ob nur leich- tere Formen von Strafen zur Anwendung kommen. Uns geht es vor allem darum, dass zwischen dem Militärstrafgesetz und den Strafbestimmungen des Zivilschutzgesetzes eine Einheit besteht, so dass ein Vergehen nicht in einem Bereich als weni- ger schwerwiegend beurteilt wird als im anderen. Es geht bei beiden Bereichen ungefähr um dasselbe, und das sollte nach den gleichen Normen bestraft werden. Die Kommissions- mehrheit sieht nicht ein, warum beim Zivilschutz immer mil- dernde Umstände zur Geltung kommen sollen.
Ich bitte Sie, folgen Sie auch diesmal der Kommissionsmehr- heit. Sie waren heute nachmittag brav und lieb!
Mamie Philippe (R, VD), rapporteur: Je crois qu'il faut effecti- vement suivre ce qui se fait en cas d'infraction au Code pénal militaire, afin qu'il y ait une certaine cohérence entre les deux textes.
Je vous invite à rejeter la proposition de minorité de Dardel, qui a d'ailleurs été repoussée en commission.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte Sie bitten, dem Bundes- rat und der Mehrheit Ihrer Kommission zuzustimmen. Die Ge- fängnisstrafe ist für schwere Widerhandlungen - und nur dafür ist sie vorgesehen - sicher gerechtfertigt. Ich glaube auch nicht, dass der Vergleich mit dem Steuerrecht ohne weiteres gerechtfertigt ist, denn hier geht es um eine persönliche Dienstleistung und nicht nur um die Leistung einer Steuer. Im übrigen ist dann die Strafzumessung Sache des zuständigen Richters.
Das sind die wesentlichen Gründe, weshalb wir Sie ersuchen, der Mehrheit zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
84 Stimmen 41 Stimmen
Art. 67-72 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Allenspach, Aregger, Baumberger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Bonny, Borer Roland, Borradori, Borto- luzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Bürgi, Camponovo, Ca- vadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Daepp, Dar- bellay, David, Deiss, Dettling, Diener, Ducret, Dünki, Eggly, Engler, Epiney, Fehr, Fischer-Hägglingen, Frey Claude, Frey Walter, Fritschi Oscar, Giger, Graber, Gros Jean-Michel, Gy- sin, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Iten Joseph, Jenni Peter, Keller Anton, Keller Rudolf, Kühne, Lepori Bonetti, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Mamie, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, Moser, Müller, Nabholz, Nebi- ker, Oehler, Philipona, Poncet, Reimann Maximilian, Rutishau- ser, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Scheu- rer Rémy, Schmid Peter, Schmidhalter, Schnider, Schwein- gruber, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Stalder, Stamm Judith, Stamm Luzi, Steffen, Steiner Rudolf, Theubet, Tschäppät Alex- ander, Tschopp, Tschuppert Karl, Vetterli, Wick, Wiederkehr, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Zwygart (95)
Dagegen stimmen - Rejettent le projet:
Bäumlin, Bodenmann, Borel François, Bühlmann, Carobbio, Danuser, de Dardel, von Felten, Goll, Gonseth, Gross An- dreas, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Hollenstein,
Hubacher, Ledergerber, Leuenberger Ernst, Leuenberger Mo- ritz, Mauch Ursula, Misteli, Ostermann, Ruffy, Sieber, Spiel- mann, Steiger Hans, Vollmer, Zbinden (28)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Eggenberger, Fankhauser, Leemann, Marti Werner, Züger (5)
Abwesend sind - Sont absents:
Aguet, Aubry, Bär, Baumann, Béguelin, Berger, Blocher, Brüg- ger Cyrill, Brunner Christiane, Bundi, Caccia, Caspar-Hutter, Comby, Couchepin, Dormann, Dreher, Duvoisin, Eymann Christoph, Fasel, Fischer-Seengen, Fischer-Sursee, Friderici Charles, Früh, Giezendanner, Gobet, Grendelmeier, Grossen- bacher, Hafner Rudolf, Herczog, Hess Peter, Hildbrand, Jae- ger, Jäggi Paul, Jeanprêtre, Jöri, Kern, Maeder, Maitre, Mas- poli, Matthey, Mauch Rolf, Maurer, Mühlemann, Narbel, Neu- enschwander, Perey, Pidoux, Pini, Raggenbass, Rebeaud, Rechsteiner, Robert, Rohrbasser, Ruckstuhl, Ruf, Rychen, Schmied Walter, Schwab, Segmüller, Spoerry, Steinegger, Steinemann, Strahm Rudolf, Stucky, Suter, Thür, Wanner, We- der Hansjürg, Ziegler Jean, Zisyadis, Zwahlen (71)
Präsidentin, stimmt nicht - Présidente, ne vote pas: Haller (1)
B. Bundesgesetz über die baulichen Massnahmen im Zivilschutz (Schutzbautengesetz, BMG) B. Loi fédérale sur les constructions de protection civile (Loi sur les abris, LCPCi)
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 1 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Abs. 1, 2
Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Abs. 3 .... verwendet werden. (Rest des Absatzes streichen)
Antrag Baumberger Abs. 1
Ist der Schutzplatzbedarf für die ständige Wohnbevölkerung gedeckt, so sind keine weiteren Schutzplätze zu erstellen. Abs. 2
Ist der Schutzplatzbedarf nicht gedeckt, so haben die Hausei- gentümer in allen üblicherweise mit Kellergeschossen verse- henen Neubauten und wesentlichen Anbauten Schutzräume zu erstellen. Die Kantone können in besonderen Fällen Aus- nahmen anordnen.
Abs. 3
Sofern die Hauseigentümer keine Schutzräume zu erstellen haben, leisten sie einen im Verhältnis zur erzielten Einsparung angemessenen Ersatzbeitrag an die Erstellung, Erneuerung und Ausrüstung von öffentlichen Schutzbauten. Sind in einer Gemeinde alle öffentlichen Schutzbauten erstellt, so können die Ersatzbeiträge für weitere Zivilschutzmassnahmen ver- wendet werden. Der Bundesrat regelt das Nähere.
Art. 2 Proposition de la commission Al. 1, 2 Adhérer à la décision du Conseil des Etats Al. 3 .... de protection civile. (Biffer le reste de l'alinéa)
Revision der Zivilschutzgesetzgebung
721
Proposition Baumberger
Al. 1
S'il y a suffisamment de places protégées pour accueillir la population résidente, on ne réalisera pas d'abris supplémen- taires.
Al. 2
S'il n'y a pas suffisamment de places protégées, les propriétai- res d'immeubles doivent réaliser des abris lors de la construc- tion de bâtiments et d'annexes importantes qui sont habituel- lement pourvus de caves. Les cantons peuvent prévoir des dé- rogations dans certains cas particuliers.
Al. 3
Lorsque le propriétaire d'un immeuble ne doit pas réaliser d'abri, il verse une contribution à la réalisation, la modernisa- tion et l'équipement de constructions publiques de protection civile; cette contribution est proportionnelle à l'économie réali- see. Si dans la commune concernée toutes les constructions publiques de protection civile nécessaires ont déjà été réali- sées, ladite contribution peut être affectée à d'autres mesures de protection civile. Le Conseil fédéral règle les détails.
Baumberger Peter (C, ZH): Ich möchte der Begründung mei- nes Antrages vorausschicken, dass ich selbstverständlich an- erkenne, dass ein umfassender Bevölkerungsschutz für Kriegs- und Katastrophenfälle notwendig ist. Es handelt sich hier - selbstverständlich auch für mich - um eine Frage der Einstellung zu den Menschenleben. Mein Antrag zu Artikel 2 hat daher nichts, aber auch gar nichts mit dem «Moratoriums- antrag» zu tun, der Ihnen nachher von der Minderheit zu Arti- kel 2bis vorgelegt wird. Ich möchte also keineswegs ein Mora- torium einführen, ich möchte kein Aussetzen der Schutzraum- baupflicht bewirken.
Damit Sie den Zusammenhang verstehen, möchte ich Sie ganz kurz daran erinnern, dass ich im Jahre 1992 eine Motion zur Fristverlängerung für die Ausrüstung privater Schutz- räume eingereicht habe. Sie wissen: Die Ausrüstung und das Mass der Ausrüstung haben natürlich etwas mit den Anforde- rungen auf der baulichen Seite zu tun. Wenn Sie viele Schutz- räume bauen, dann haben Sie viel auszurüsten, und wenn Sie nur so viele bauen, wie notwendig sind, haben Sie eben weni- ger auszurüsten. Es geht mir also darum, dass der Schutz- raumbau wirtschaftlich und effizient erfolgt und nicht mehr Schutzräume als notwendig erstellt werden.
Seinerzeit - aufgrund des bisherigen Schutzbautengesetzes, das wir jetzt revidieren - waren diese Anforderungen in bauli- cher Hinsicht und damit auch - entsprechend der darauf ab- gestützten Verordnung - in ausrüstungsmässiger Hinsicht übersetzt. Das Gesetz ging beispielsweise davon aus, dass pro Zimmer eine Person zu schützen sei, und das entspricht den heutigen tatsächlichen und gesellschaftlichen Gegeben- heiten bei weitem nicht.
Sie haben meine Motion seinerzeit überwiesen. Auch der Ständerat ist - entsprechend seiner anderen Rechtsauffas- sung zu Vorstössen im delegierten Bereich - dem mit einem Kommissionspostulat gefolgt. Die Frage ist nun: Wo stehen wir heute?
Dem Anliegen meiner Motion, dem Grundgedanken, wurde durchaus entsprochen. Ich anerkenne das. Die Anforderun gen an den baulichen Zivilschutz wurden und werden in der Grössenordnung von 30 Prozent herabgesetzt.
Ich habe dem Verordnungsentwurf entnommen, dass auch die Frist für die Nachrüstung neu per Ende 1998 festgesetzt werden soll; vorgeschlagen wird also eine Erstreckung um drei Jahre. Nun bin ich aber überzeugt, Herr Bundesrat Koller, dass drei Jahre nicht genügen; wir sind heute bei einem Neu- beginn. Wir kennen die neuen Bedingungen, wenn wir dieses Gesetz verabschiedet haben. Gestützt darauf werden auch die Gemeinden - es gibt viele Gemeinden, die das gesamthaft machen - ihre Beschlüsse neu fassen müssen. Also drei Jahre sind nicht genug. Ich ersuche Sie dringend, diese Frist im Rah- men der Verordnung um fünf Jahre, nämlich bis zum Jahr 2000, zu erstrecken.
Was hat das für konkrete Auswirkungen auf das Schutzbau- tengesetz? Ich glaube, dass wir auch bei Artikel 2 Absätze 1 bis 3 konsequent sein sollten. Selbstverständlich - ich habe es
gesagt - brauchen wir den Schutz für alle. Aber wir brauchen nicht mehr als diesen Schutz für alle. Der Antrag der Kommis- sion (= Beschluss des Ständerates) sieht in Artikel 2 Absatz 2 vor: «Die Kantone bestimmen, inwieweit bei einem gedeckten Schutzplatzbedarf .... Schutzräume zu erstellen .... sind.»
Ich glaube, das ist ein falscher Weg, um Investitionen im Bau- gewerbe hervorzurufen. Da wüsste ich dem Bundesrat ein besseres Exempel, nämlich beispielsweise den Bau des Brüt- tener Tunnels - auf den komme ich bei anderer Gelegenheit zurück -, das wäre eine sinnvolle bauliche Investition.
Sie sehen in meinem Antrag, dass ich den Grundsatz voran- stelle, dass keine weiteren Schutzplätze zu erstellen sind, wenn der Schutzplatzbedarf gedeckt ist (Art. 2 Abs. 1). Ich ver- stehe darunter natürlich Schutzplätze die à jour, die technisch in Ordnung sind; Erneuerungsbedarf bleibt selbstverständlich vorbehalten.
Die Absätze 2 und 3 sodann nehmen im wesentlichen das auf, was auch der Bundesrat und die Kommission wollen. Davon weiche ich inhaltlich nicht ab, ich habe das nur stilistisch an den erwähnten Grundsatz angepasst. Also letztlich geht es mir um den Absatz 1, der Rest ist dann die Konsequenz davon. Wenn Sie dem zustimmen, stimmen Sie auch den Vorstellun- gen der Kommission zu.
Nun könnte ich mir vorstellen, dass von seiten der Verwaltung und von seiten von Herrn Bundesrat Koller vielleicht Bedenken zur Formulierung in Absatz 1 kommen. Auch wenn solche Be- denken ernsthafter Natur sein sollten, würde ich Ihnen den- noch empfehlen, meinem Antrag zuzustimmen, denn damit schaffen wir eine Differenz zum Beschluss des Ständerates; es ist dann möglich, dieses Problem noch einmal im Detail zu prüfen. Wenn Sie also mit mir der Meinung sind, dass wir nur so lange Schutzräume bauen sollten, bis der Schutzplatzbe- darf gedeckt ist, dann ersuche ich Sie um Zustimmung zu die- sem Konzept.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Auch dieser Antrag lag der Kommission nicht vor. Ich bedaure, Herr Baumberger, dass Sie erst heute mit einer derart wichtigen Sache kommen. Das muss doch geprüft werden, das muss errechnet werden. So husch, husch über den Tisch einen Entscheid zu fällen, das geht einfach nicht! Das Plenum ist nicht da, um Kommissions- arbeit zu erledigen. Sie hätten ja auch Gelegenheit gehabt, Ih- ren Antrag einem Kollegen zu geben, der ihn dann in die Kom- mission hätte bringen können.
Ich kann und will den Antrag nicht beurteilen, weil ich ihn eben erst gelesen habe. Ich glaube aber, wir müssen heute die Vor- lage über die Bühne bringen und dürfen nicht Differenzen schaffen, sonst können wir die Vorlage nicht Ende dieser Ses- sion verabschieden.
Ich bitte Sie, diesen Antrag abzulehnen, weil er nicht seriös be- raten werden konnte.
Mamie Philippe (R, VD), rapporteur: Effectivement, la proposi- tion Baumberger arrive tardivement. Elle n'a pas été examinée dans le cadre de la commission. Elle a pourtant quelques élé- ments intéressants. Cependant, comme elle n'a pas été étu- diée dans le détail, je vous propose de la rejeter.
Je voudrais simplement vous rappeler que le réseau d'ouvra- ges n'est jamais complet, qu'il doit être continuellement amé- lioré, modernisé, entretenu.
D'autre part, comme on l'a dit dans le rapport d'entrée en ma- tière, un certain nombre d'efforts ont été consentis, en particu- lier pour les degrés de résistance qui diminuent les coûts. On a également réduit les exigences quant à la capacité d'accueil. On a simplifié également certains ouvrages. Par conséquent, du côté des économies, on pourrait presque dire que l'office concerné a fait un très gros effort dans ce domaine et qu'une grande liberté est laissée aux cantons pour apprécier de cas en cas.
Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst, Herr Baumberger, kann ich Ihnen versichern, dass wir jede Überproduktion beim Bau von Schutzräumen verhindern wollen. Das ist der Sinn der Re- vision dieses Schutzbautengesetzes. Das Ziel ist insofern voll- ständig das gleiche. Wir geben auch zu, dass es bisher verein-
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zelt, beispielsweise bei Ferienheimen und anderen eher aus- gefallenen Bedarfssituationen, gelegentlich zu einer Überpro- duktion gekommen ist.
Unsere Idee geht dahin, dass die Steuerung möglichst flexibel geschehen soll, und zwar durch die Kantone. Die Einzelheiten der Steuerung werden daher in der Ausführungsverordnung geregelt, deren Entwurf übrigens jetzt auf dem Tisch des Hau- ses liegt. Er musste bereits in die Vernehmlassung gegeben werden, weil die Beratung des Gesetzes für Sie in der Früh- jahrssession nicht mehr möglich war.
Hier greifen nun auch unsere Bedenken gegenüber Ihrem Vorschlag ein. Ich bin überzeugt, dass der bundesrätliche Vorschlag die flexiblere Steuerung ermöglicht, und zwar bei- spielsweise in zweierlei Hinsicht: Wir sind der Meinung, dass keine Produktion mehr erfolgen soll und auf den weiteren Bau von Schutzräumen verzichtet werden kann, wenn der Schutzplatzbedarf schon in allen Gemeindeteilen erfüllt ist Demgegenüber gehen Sie offenbar vom gesamten Gemein- degebiet aus. Das ist ein erster Punkt, wo unsere Lösung fle- xibler ist.
Wir sind aber auch noch in einem anderen Punkt der Mei- nung, dass wir eine flexiblere Lösung brauchen. Mit dem An- trag Baumberger würde es nämlich bei gedecktem Schutz- platzbedarf im Wohnbereich verunmöglicht, die erforderli- chen Schutzplätze beispielsweise im Pflegebereich, bei Spi- tälern oder Altersheimen, auch noch herzustellen. Deshalb möchte ich Sie bitten, unserem Antrag zuzustimmen und den Antrag Baumberger abzulehnen, obwohl wir das gleiche Ziel verfolgen.
Da wir aber unter Zeitdruck handeln, das ist zu Recht gesagt worden, müssen wir diese Vorlage unbedingt in dieser Ses- sion verabschieden. Deshalb wäre ich Ihnen dankbar, wenn Sie hier nicht unnötig eine Differenz schaffen würden.
Was die Ausrüstung anbelangt, kann ich Ihnen recht geben, Herr Baumberger. Wir werden die Frist für die entsprechende Ausrüstung der Schutzräume bis zum Jahr 2000 verlängern müssen, damit die Gemeinden die nötige Zeit haben.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Baumberger
66 Stimmen 63 Stimmen
Art. 2bis (neu)
Antrag der Kommission Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Tschäppät Alexander, Carobbio, de Dardel, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Meier Hans)
Die Pflicht für Hauseigentümer zur Erstellung von Schutzräu- men wird für die Dauer von zehn Jahren ausgesetzt In Zeiten erhöhter Bedrohungslage kann der Bundesrat von diesem Moratorium abgehen.
Art. 2bis (nouveau) Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Tschäppät Alexander, Carobbio, de Dardel, Gross Andreas, Hollenstein, Hubacher, Meier Hans)
L'obligation pour les propriétaires de réaliser des abris est sus- pendue pour une durée de dix ans. Le Conseil fédéral peut, en cas d'aggravation de la situation, renoncer à ce moratoire.
Tschäppät Alexander (S, BE), Sprecher der Minderheit: Es ist nicht einfach für mich, bürgerliche Politik jeweilen zu verste- hen: Da wollen doch bürgerliche Parteien deregulieren, sie sprechen von weniger Vorschriften vor allem im Bauwesen, sie wollen sparen, und sie wollen Eigentum fördern. Sie sprechen von Denkpausen, wollen mehr Freiheit und weniger Staat und sprechen sich zum Beispiel bei sozialen Fragen für Moratorien aus. Da kommt mir nun nach langem anstrengendem Nach- denken endlich ein Vorstoss in den Sinn, quasi ein bürgerli- cher Vorstoss; der will deregulieren, er will sparen, indem er
den Hausbau verbilligt Der Vorstoss bezweckt eine Vereinfa- chung beim Erstellen von Neubauten; er verlangt eine Denk- pause. Kurz gesagt, es könnte ein gutbürgerlicher Vorstoss sein, und trotzdem bekämpfen ihn nun die Bürgerlichen wie- der in der Kommission. Es scheint offenbar nicht einfach für ei- nen Sozialdemokraten zu sein, für einmal ein guter Bürgerli- cher zu werden.
Was will nun der Minderheitsantrag? Er will für die Dauer von 10 Jahren die Pflicht der Hauseigentümer zur Erstellung von Schutzräumen aussetzen. Was ist die Begründung dafür? Ge- samtschweizerisch stehen heute für 90 Prozent der Einwohne- rinnen und Einwohner unseres Landes Schutzplätze im Wohn- bereich zur Verfügung. Zum Teil besteht vor allem in Neubau- siedlungen, Agglomerationen und Ferienzentren sogar eine Überproduktion von Schutzplätzen. Daneben haben wir noch Schutzplätze im Bereiche der Arbeit und Pflege. Fazit: Wir ha- ben schon heute eine sehr hohe Schutzplatzdichte, eine hö- here als in allen Nachbarstaaten. Einzig Russland besitzt of- fenbar eine noch höhere, aber qualitativ natürlich nicht zu ver- gleichende Dichte.
Ich will gar nicht darüber philosophieren, wie viele Schutz- plätze unser Land effektiv braucht. Sicher ist aber, dass für das beinahe unvorstellbare Szenario, nämlich dann, wenn hun- dert Prozent der Bevölkerung in einen Schutzraum gehen müssen, ein bestehendes Angebot von 90 Prozent durchaus genügt. Unser Konzept beruht ja darauf, dass ein Schutzplatz auch ein Schlafplatz ist, ein Platz zum Leben. Das ist Ausdruck unseres Perfektionismus. Ich denke mir, für kurze Zeit wäre hier ein Zusammenrücken ohne weiteres denkbar. In wenigen Stunden sind sie so oder so gezwungen, die Schutzräume - mindestens die älteren - der nicht genügenden Belüftung we- gen wieder zu öffnen, weil sie gar nicht anders können.
Die Frage der radioaktiven Verseuchung wäre notabene auch bei einem 100prozentigen Schutzplatzangebot im jetzigen Zeitpunkt nicht gelöst. Ich denke mir deshalb, dass für wenige Stunden, wenn so ein Horrorszenario je eintreten würde, das bestehende Schutzplatzangebot ausreichen würde.
Was ist aber, wenn es für längere Zeit nötig wäre, in Schutz- räume zu gehen? Hier erlaube ich mir grundsätzlich drei Punkte anzuführen:
Das heutige Bedrohungsbild zeigt sich ganz anders, als das noch zu Beginn des Erstellens der Schutzräume war. Die Lage hat sich verändert. Im Vordergrund stehen nicht mehr primär kriegerische Ereignisse; es stehen vielmehr Naturka- tastrophen oder Unfälle, z. B. von Atomkraftwerken, im Vor- dergrund. Hier müssen wir effektiv das heutige Konzept über- denken.
Stimmt es noch? Beispiel: Überschwemmungskatastrophe in Brig. Wären die Leute während dieser Überschwemmungska- tastrophe in ihren Schutzräumen geblieben, wären sie alle er- trunken. Man hat aber nichts gelernt, die Schutzräume werden jetzt bei der Renovation genau am gleichen Ort wieder aufge- baut; ein bedenkliches Vorgehen.
Beispiel Unfall in einem Atomkraftwerk: Die heutigen Schutz- räume würden wahrscheinlich zu Todesfallen, mindestens sehr viele von ihnen, weil die Belüftungsanlagen wegen unge- nügender Filter den radioaktiven Ausfall nicht zu filtern vermö- gen. Die Leute wären in diesen Räumen gefangen, hätten kaum eine Chance zum Überleben.
Ich denke mir daher, dass es viel besser wäre, statt neue Schutzräume zu bauen, einmal die bestehenden, zum Teil in prekärem Zustand stehenden Schutzräume zu überarbeiten, nach dem Motto: Qualität vor Quantität.
Der Antrag will auch nicht grundsätzlich den Schutzraumbau verhindern. Er will aber, dass zuerst einmal nachgedacht wird, dass das Konzept überprüft und allenfalls den geänderten Be- dürfnissen angepasst wird.
10 Jahre Moratorium bedeuten deshalb eine Gelegenheit zum Überdenken und Erarbeiten eines neuen, den heutigen Be- dürfnissen angepassten Konzeptes.
10 Jahre Moratorium bedeuten auch Ansporn für die durch die Rezession geplagte Bauwirtschaft Bauen und Wohnen wird billiger, es ist ein Beitrag an die heutige wirtschaftliche Situa- tion, und es ist letztendlich auch ein Beitrag an die Verbilligung künftiger Mietzinse.
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10 Jahre Moratorium heissen aber andererseits nicht, dass die schweizerische Bevölkerung erhöhten Gefahren ausgesetzt wird. 90 Prozent Schutzräume sind schon heute europäische Spitze, sie genügen bei der heutigen Bedrohungslage durch- aus einer 100prozentigen Bevölkerung.
Das Moratorium, diese zehnjährige Denkpause, jetzt nicht an- zunehmen bedeutet einmal mehr unnötigen, unsinnigen, un- verantwortlich teuren schweizerischen Perfektionismus wei- terzutreiben, ohne Not und ohne dass im Notfall die Schweiz und ihre Bevölkerung dadurch sicherer werden.
Ich bitte vor allem die bürgerlichen Ratsmitglieder, für einmal über ihren Schatten zu springen und «meinem bürgerlichen Minderheitsantrag» zuzustimmen.
Hubacher Helmut (S, BS): Ich möchte namens unserer Frak- tion den Antrag der Minderheit Tschäppät Alexander aus- drücklich unterstützen. Nicht so sehr, weil wir finden - das war ja eine etwas ironische Bemerkung -, das sei ein bürgerlicher Antrag, sondern weil wir finden, es sei ein ganz vernünftiger und daher sozialdemokratischer Antrag.
Der Vorschlag, während 10 Jahren ein Moratorium für Zivil- schutzbauten zu erlassen, kann wohl kaum mit dem Argument bekämpft werden, damit würden in bezug auf die Sicherheit ir- gendwelche unannehmbare Risiken in Kauf genommen. Ich erinnere Sie daran, als Fraktionssprecher habe ich im Eintre- tensvotum darauf hingewiesen, dass ja das Bundesamt für Zi- vilschutz selber erklärt, bei zivilen Katastrophenfällen seien ganz gewöhnliche Keller an sich schon genügende Schutz- räume, weil ja die öffentlichen Schutzräume erfahrungsge- mäss belegt und sehr oft nicht verfügbar sind - also ganz ge- wöhnliche Keller, und die hat nun praktisch jedes Haus.
Aber ich bin vorhin darauf aufmerksam gemacht worden, dass ein Bauherr beispielsweise in der Stadt Zürich, wenn eine Alt- liegenschaft renoviert wird und aus strukturellen Gründen kein Zivilschutzkeller eingebaut werden kann, ziemlich viel Geld, bis zu 10 000 Franken Gebühren, bezahlen muss, weil er kei- nen Zivilschutzraum erstellen kann. Wohin das Geld geht, ha- ben wir nicht herausgefunden. Daher meinen wir, heute immer noch für jeden Bauherrn ein Obligatorium für Schutzräume vorzuschreiben, verteuere den Wohnungsbau und sei von der Sicherheit her nicht mehr nötig. Wir haben genügend Schutz- räume, und wir können ruhig zehn Jahre lang über die Bücher gehen und das ganze Konzept nochmals auf «Herz und Nie- ren» prüfen. Es ist auch erwünscht, dass das Parlament hier der Volksstimmung entgegenkommt, denn es ist unbestritten, dass die negativen Volksentscheide für Zivilschutzanlagen stark damit zusammenhängen, dass diese Schutzräume als unnötige Schikane aufgefasst werden.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Minderheit Tschäppät Alexander zuzustimmen. Das würde dieser Vorlage gut tun, und es würde dem Schutzbedürfnis in keiner Weise - in keiner Weise! - auch nur im geringsten Abbruch tun.
Hollenstein Pia (G, SG): Ich habe es beim Rückweisungsan- trag der Minderheit II begründet: Die vorliegende Revision ist ungenügend, und die Ausgaben für die 380 000 Zwangsver- pflichteten sind noch zu hoch. Der Rückweisungsantrag wurde abgelehnt. Auch wird mit dem vorliegenden Schutz- bautengesetz immer noch unterschwellig behauptet, mit dem Bau von Bunkern lasse sich ein nächster Krieg überlebbar ma- chen.
Als Zeichen dafür, dass auf die Funktion einer «Rückversiche- rung für den Kriegsfall» verzichtet wird, unterstützen alle Grü- nen den Antrag für ein zehnjähriges Schutzbautenmoratorium und bitten Sie, dasselbe zu tun.
Dünki Max (U, ZH), Berichterstatter: Die Kommission hat die- sen Antrag mit 13 zu 7 Stimmen abgelehnt.
Ich habe das Gefühl, die wenigsten haben Kenntnis von einem Schutzraum. Er wird mit dem Neubau erstellt, er kann privat genutzt werden. Die Gesamtkosten eines Schutzraumes be- laufen sich auf maximal 2 Prozent der Baukosten. Wir haben ja heute das Gesetz entschlackt. Im Prinzip müssen nur noch bei Neubauten Schutzräume erstellt werden. Diese werden nach- her privat genutzt. Ein Moratorium würde absolute Ungerech-
tigkeiten schaffen. Ich denke dabei an ganz neue Wohnquar- tiere. In diesen neuen Wohnquartieren würde in den nächsten zehn Jahren kein einziger Schutzraum mehr erstellt. Das würde ungleiches Recht zu anderen schaffen, und die Unter- bringung der Bewohner wäre auch nicht sichergestellt.
Ich gebe Ihnen denn auch zu bedenken, dass eine Nachrü- stung - wenn es trotzdem einmal Schutzräume brauchen sollte - viel, viel teurer zu stehen kommt, als wenn man beim Neubau unten die Mauern verstärkt. So sicher sind wir ja auch wieder nicht, dass wir nie bessere Keller - es sind keine Bun- ker - brauchen würden. Ich glaube, dass wir mit diesem neuen Schutzbautengesetz, das auf das absolute Minimum geht, gut fahren.
Wir bitten Sie, den Antrag der Minderheit abzulehnen.
Mamie Philippe (R, VD), rapporteur: Effectivement, le mora- toire est très à la mode. Pour ce qui concerne la majorité de la commission, nous vous proposons de refuser la proposition de minorité Tschäppät, ce qui a été fait en commission par 13 voix contre 7 et avec 3 abstentions.
Je crois que l'effort qui est entrepris est louable, on en a parlé tout à l'heure, avec un certain nombre d'exigences en diminu- tion. Par contre, si nous devons attendre encore dix ans avant de réaliser quelque chose, eh bien, nous devrons faire un ef- fort encore plus considérable, encore plus important Cela veut dire que c'est toute la conception de base, qui est définie par la loi, qui doit être revue, et ce n'est pas ce que nous vou- lons.
Enfin, d'autre part, est-ce que la situation politico-militaire est aussi calme et sûre qu'on le prétend? Je ne le pense pas. Nous vous invitons à en rester à ce que le Conseil fédéral avait imaginé, c'est-à-dire une place protégée par habitant de ce pays, en vous rendant attentifs également au temps que ça demande de réaliser un certain nombre d'ouvrages. Même s'il n'en reste plus beaucoup à faire, ceci prend du temps, et mal- heureusement, c'est toujours quand on en a besoin que l'on arrive trop tard, ce qui serait un infini regret.
Je vous invite à rejeter cette proposition de minorité ainsi que ce moratoire.
Koller Arnold, Bundesrat: Zunächst gilt es klarzustellen, dass der Minderheitsantrag Tschäppät Alexander ja nur den Pflicht- schutzraumbau betrifft und nicht etwa den öffentlichen. Das ergibt sich klar aus der Formulierung heraus.
Nun stützt Herr Tschäppät seinen Antrag auf die Überlegung, wir hätten ja heute schon in der Schweiz für 90 Prozent aller Einwohner einen Schutzplatz. Das stimmt im Durchschnitt, aber es gibt Gegenden in unserem Land, wo die Quote bei 50 oder noch weniger Prozent ist Wollen Sie wirklich, dass wir ganze Gemeinden mit sehr wenig Schutzplätzen haben? Sol- che gibt es; beispielsweise viele jener Gemeinden, die weni- ger als 1000 Einwohner haben, wurden erst im Jahre 1978 or- ganisations- und damit auch baupflichtig. In diesen Gemein- den sind wir vom Idealzustand von 90 Prozent noch weit ent- fernt. Ja, es gibt ganze Landesgegenden, wie das Tessin, aber auch Teile der Westschweiz, wo wir von diesen 90 Prozent weit entfernt sind. Es sind also nicht nur diese neuen Wohnquar- tiere, in denen wir ein eindeutiges Defizit hätten, sondern es sind ganze Gemeinden, es sind sogar ganze Landesgegen- den, wo wir von diesen 90 Prozent beträchtlich entfernt sind. Da könnte der Bundesrat nicht die Verantwortung überneh- men, durch ein Moratorium zu bewirken, dass in diesen Ge- genden ein derartiges Defizit weiterbesteht.
Im übrigen wäre ein Moratorium auch mit der Gleichbehand- lung der Bauherren nicht vereinbar, und, wie zu Recht gesagt worden ist, ein nachträglicher Einbau von Schutzräumen in bestehende Gebäude wäre mit zusätzlichen hohen Kosten verbunden. Diesen Schutzraumbau - ich möchte das noch einmal ausdrücklich festhalten; ich habe es schon beim Ein- treten gesagt - haben wir ja ganz stark zurückgenommen. Vor wenigen Jahren haben Sie jährliche Verpflichtungskredite von über 100 Millionen Franken gesprochen. Jetzt sprechen Sie noch Verpflichtungskredite von 40 Millionen Franken im öf- fentlichen Bereich. Auch das zeigt, dass wir die nötigen Lehren gezogen haben. Wir haben im übrigen ausdrücklich vorgese-
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hen, dass unwesentliche Anbauten und blosse Umbauten künftig nicht mehr baupflichtig sind. Herr Tschäppät, wir ha- ben auch in bezug auf den Schutzgrad die nötigen Konse- quenzen aus der veränderten Bedrohungslage gezogen, in- dem wir den Schutzgrad ganz wesentlich heruntergesetzt ha- ben, weil sich heute tatsächlich ja die ganze Waffenbedrohung gegenüber den siebziger Jahren auch grundlegend verändert hat.
Ich möchte aber noch einen letzten Grund anführen, der ge- gen dieses Moratorium spricht. Herr Tschäppät sagt, in Zeiten erhöhter Bedrohungslage könne dann der Bundesrat von die- sem Moratorium wieder Abstand nehmen. Ein solcher Artikel ist schlicht nicht praktikabel. Was ist denn «erhöhte Bedro- hungslage»? Hätte der Bundesrat das Moratorium beispiels- weise einstellen sollen, bevor der Golfkrieg ausgebrochen ist? Oder befinden wir uns in einer erhöhten Bedrohungslage, wenn in Russland ein Revisionist die Macht wieder über- nimmt? Sie sehen, das ist gar nicht praktikabel. Der Bundesrat wüsste nicht, wann er tatsächlich ein Moratorium wieder auf- heben sollte.
Wir haben die nötigen Konsequenzen gezogen. Wir haben den ganzen Schutzraumbau um mehr als einen Drittel zurück- genommen. Ein Moratorium wäre nach Meinung des Bundes- rates aber unverantwortlich. Der Bundesrat möchte auf jeden Fall gegenüber den Schweizerinnen und Schweizern in jenen Gemeinden, wo wir vielleicht heute 50 oder noch weniger Pro- zent Schutzplätze haben, die Verantwortung dafür nicht über- nehmen.
Das sind die Gründe, weshalb wir Ihnen empfehlen, diesen Minderheitsantrag abzulehnen.
Hubacher Helmut (S, BS): Der Kommissionsreferent und jetzt auch Herr Bundesrat Koller haben auf die neuen Quartiere, die jetzt ohne Schutzräume wären, und die kleinen Dörfer, die heute schon unterentwickelt sein sollen, hingewiesen. Hier wird doch immer erklärt, die Selbstverantwortung, die Eigenin- itiative zählten. Es ist ja nicht verboten, Schutzräume zu bauen. Sie können diesem Volk auch noch zumuten, dass es sich über seine Sicherheit eigene Gedanken macht, und brau- chen nicht Angst vor der Verantwortung zu haben, dass hier etwas verpasst würde. Jeder Mann und jede Frau können ei-
nen Schutzraum bauen. Es wird ausdrücklich betont, öffentli- che Schutzräume seien vom Moratorium ausgenommen. Da- mit nehmen Sie Ihre Verantwortung wahr; es werden eben et- was mehr öffentliche Schutzräume gebaut.
Mir kommt die ganze Geschichte wie die Devise «Wir haben die Lösung, aber sie passt nicht zum Problem» vor.
Koller Arnold, Bundesrat: Erlauben Sie mir doch noch eine Bemerkung, Herr Hubacher: Ich bin jetzt schon etwas über- rascht, dass Sie die Privaten zu Lasten der öffentlichen Kasse schonen wollen. Darauf läuft es nämlich heraus, und das über- rascht mich, gerade wenn es aus Ihrem Mund kommt.
Namentliche Abstimmung - Vote par appel nominal
Für den Antrag der Mehrheit stimmen:
Votent pour la proposition de la majorité:
Aregger, Baumberger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Blocher, Bonny, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Daepp, David, Deiss, Dettling, Dormann, Dreher, Dünki, Eggly, Engler, Epiney, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fi- scher-Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Fri- derici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Graber, Gros Jean- Michel, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hess Pe- ter, Iten Joseph, Keller Anton, Keller Rudolf, Kühne, Lepori Bo- netti, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Mamie, Mühlemann, Müller, Narbel, Nebiker, Oehler, Perey, Poncet, Raggenbass, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Sandoz, Sa- vary, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmidhalter, Schnider, Segmüller, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Sieber, Stalder, Stamm Judith, Steffen, Steiner Rudolf, Suter, Theubet, Tschuppert Karl, Vetterli, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Zwygart (89)
Für den Antrag der Minderheit stimmen: Votent pour la proposition de la minorité:
Aguet, Allenspach, Bär, Baumann, Bäumlin, Bodenmann, Bo- rel François, Borer Roland, Borradori, Brunner Christiane, Bühlmann, Bundi, Camponovo, Carobbio, Comby, Danuser, de Dardel, Diener, Ducret, Duvoisin, Eggenberger, Fankhau- ser, von Felten, Goll, Gonseth, Grendelmeier, Gross Andreas, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Hämmerle, Her- czog, Hollenstein, Hubacher, Jaeger, Jeanprêtre, Jenni Peter, Kern, Ledergerber, Leemann, Leuenberger Ernst, Leuenber- ger Moritz, Maeder, Marti Werner, Maspoli, Mauch Ursula, Meier Hans, Meier Samuel, Meyer Theo, Miesch, Misteli, Mo- ser, Ostermann, Rebeaud, Rechsteiner, Robert, Ruffy, Schmid Peter, Schweingruber, Stamm Luzi, Steiger Hans, Steine- mann, Strahm Rudolf, Thür, Tschäppät Alexander, Tschopp, Vollmer, Weder Hansjürg, Wiederkehr, Zbinden, Ziegler Jean, Züger, Zwahlen (73)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Matthey (1)
Abwesend sind - Sont absents:
Aubry, Béguelin, Berger, Brügger Cyrill, Caspar-Hutter, Cou- chepin, Darbellay, Eymann Christoph, Fasel, Giezendanner, Gobet, Grossenbacher, Gysin, Hildbrand, Jaggi Paul, Jöri, Maitre, Mauch Rolf, Maurer, Nabholz, Neuenschwander, Phili- pona, Pidoux, Pini, Rohrbasser, Ruf, Rychen, Scherrer Wer- ner, Schmied Walter, Schwab, Spielmann, Spoerry, Steineg- ger, Stucky, Wanner, Zisyadis (36)
Präsidentin, stimmt nicht - Présidente, ne vote pas: Haller (1)
Art. 3 Antrag der Kommission Abs. 1
.... geschützte Operationsstellen mit Pflegeräumen erstellt und ausgerüstet.
Abs. 2
. die Erstellung geschützter Operationsstellen mit Pflegeräu- men für bestehende Spitäler vorschreiben.
Abs. 3
.... sind Sache der örtlich zuständigen öffentlich- oder privat- rechtlichen Trägerschaft Zivilschutzorganisationen können beigezogen werden.
Art. 3 Proposition de la commission Al. 1
.... , des centres opératoires protégés comprenant des salles de soins seront réalisés et équipés lors de la construction ou de l'agrandissement d'hôpitaux.
Al. 2
.... la réalisation de centres opératoires protégés comprenant des salles de soins dans les hôpitaux existants. Al. 3
L'entretien et la gestion des hôpitaux de secours existants in- combent aux institutions de droit privé ou public localement compétentes. Les organisations de protection civile peuvent être associées à ces tâches.
Angenommen - Adopté
Art. 4 Abs. 1, 2; 5 Abs. 1, 3, 5; 6; 14 Randtitel, Abs. 2, 3; 15; Ziff. II
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 4 al. 1, 2; 5 al. 1, 3, 5; 6; 14 titre marginal, al. 2, 3; 15; ch. II
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Motion der SD/Lega-Fraktion
725
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Aguet, Allenspach, Aregger, Baumberger, Bezzola, Binder, Bircher Peter, Bischof, Blatter, Blocher, Bonny, Borer Roland, Borradori, Bortoluzzi, Bühler Simeon, Bührer Gerold, Bürgi, Caccia, Cavadini Adriano, Chevallaz, Cincera, Columberg, Daepp, Deiss, Dettling, Dormann, Dreher, Dünki, Duvoisin, Eggly, Engler, Epiney, Fehr, Fischer-Hägglingen, Fischer- Seengen, Fischer-Sursee, Frey Claude, Frey Walter, Friderici Charles, Fritschi Oscar, Früh, Giger, Graber, Grendelmeier, Gros Jean-Michel, Hari, Heberlein, Hegetschweiler, Hess Otto, Hess Peter, Iten Joseph, Jaeger, Jenni Peter, Keller An- ton, Keller Rudolf, Kern, Kühne, Lepori Bonetti, Leu Josef, Leuba, Loeb François, Maeder, Mamie, Marti Werner, Maspoli, Matthey, Meier Samuel, Miesch, Moser, Mühlemann, Müller, Narbel, Nebiker, Oehler, Perey, Poncet, Raggenbass, Rei- mann Maximilian, Ruckstuhl, Rutishauser, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scheurer Rémy, Schmidhalter, Schnider, Seiler Hanspeter, Seiler Rolf, Stalder, Stamm Luzi, Steffen, Steine- mann, Steiner Rudolf, Suter, Theubet, Tschuppert Karl, Vetterli, Wick, Wittenwiler, Wyss Paul, Wyss William, Zölch, Zwygart (103)
Dagegen stimmen - Rejettent le projet:
Bär, Baumann, Bäumlin, Bodenmann, Borel François, Brun- ner Christiane, Bühlmann, Bundi, Carobbio, de Dardel, Die- ner, Eggenberger, Fankhauser, Goll, Gonseth, Gross An- dreas, Haering Binder, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Häm- merle, Herczog, Hollenstein, Hubacher, Jeanprêtre, Lederger- ber, Leemann, Leuenberger Ernst, Mauch Ursula, Meyer Theo, Ostermann, Rechsteiner, Ruffy, Schmid Peter, Steiger Hans, Strahm Rudolf, Thür, Vollmer, Weder Hansjürg, Wieder- kehr, Zbinden, Ziegler Jean, Züger, Zwahlen (43)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent:
Camponovo, Comby, David, Ducret, Leuenberger Moritz, Meier Hans, Misteli, Robert, Schweingruber, Sieber, Tschäp- pät Alexander, Tschopp (12)
Abwesend sind - Sont absents:
Aubry, Béguelin, Berger, Brügger Cyrill, Caspar-Hutter, Cou- chepin, Danuser, Darbellay, Eymann Christoph, Fasel, von Felten, Giezendanner, Gobet, Grossenbacher, Gysin, Hild- brand, Jaggi Paul, Jöri, Maitre, Mauch Rolf, Maurer, Nabholz, Neuenschwander, Philipona, Pidoux, Pini, Rebeaud, Rohr- basser, Ruf, Rychen, Scherrer Werner, Schmied Walter, Schwab, Segmüller, Spielmann, Spoerry, Stamm Judith, Steinegger, Stucky, Wanner, Zisyadis (41)
Präsidentin, stimmt nicht - Présidente, ne vote pas: Haller (1)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.3190
Motion der SD/Lega-Fraktion Zweckentfremdung des Zivilschutzes und seiner Anlagen Motion du groupe DS/Ligue Abris de protection civile. Utilisation à des fins inappropriées
Wortlaut der Motion vom 3. Juni 1992
Der Bundesrat wird beauftragt, die erforderlichen Massnah- men zu treffen, damit der Zivilschutz nicht für die Betreuung von Asylbewerbern und Flüchtlingen in Friedenszeiten beige- zogen wird.
Texte de la motion du 3 juin 1992
Le Conseil fédéral est chargé de prendre les mesures qui s'im- posent pour empêcher que les installations de la protection ci- vile ne soient abusivement utilisées en temps de paix pour l'hébergement de requérants d'asile et autres réfugiés.
Sprecher - Porte-parole: Bischof
Schriftliche Begründung
Zivilschutzanlagen bieten der Bevölkerung Schutz, auch in nichtkriegerischen Zeiten. Dass man aber diese Schutzräume dazu missbraucht, in Friedenszeiten Asylbewerber, Wirt- schaftsflüchtlinge darin unterzubringen, finden wir Schweizer Demokraten und Lega dei Ticinesi schlichtweg eine Zweckent- fremdung solcher Zivilschutzräume und des Zivilschutzes. Heute schon sind Auflagen da, die eine schnelle Räumung ei- nes Zivilschutzraumes erfordern, sei es bei Verstrahlungen, Störfällen oder Krieg. Wie ist es dann möglich, in solch einem Fall die vielen Asylbewerber aus diesen Zivilschutzräumen umzuquartieren?
Da jeder Schweizer Bürger Anrecht auf einen Schutzraumplatz hat, dürfte sich die Frage stellen, wo sich dieser dann hinbege- ben sollte, wenn schon heute viele Plätze belegt sind?
Développement par écrit
Les constructions de la protection civile servent d'abri à la po- pulation même lorsqu'il n'y a pas de conflit. Nous, membres du groupe des Démocrates suisses et de la Ligue des Tessi- nois, sommes d'avis que l'utilisation de ces abris pour l'héber- gement, en temps de paix, de requérants d'asile et de réfugiés économiques constitue véritablement un usage abusif des lo- caux de la protection civile et de cette institution.
Maintenant déjà, il peut arriver qu'il faille vider rapidement un local de la protection civile (danger d'irradiation, accident ma- jeur, guerre). Comment peut-on, dans un tel cas, reloger les nombreux requérants d'asile hébergés dans les abris de la protection civile?
Étant donné que chaque citoyen suisse a droit à une place protégée, il faut se demander où il doit se rendre si les places sont déjà en grande partie occupées.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 21. Oktober 1992
Aufgabe des Zivilschutzes ist es, u. a. in Zusammenarbeit mit den dafür vorgesehenen Einsatzdiensten Hilfe bei natur- und zivilisationsbedingten Katastrophen- sowie in anderen Notla- gen zu leisten. Neben Rettungsmassnahmen umfasst diese Hilfeleistung ebenso Schutzvorkehrungen zugunsten der Be- völkerung wie auch die Unterstützung der von den Behörden beauftragten Organisationen bei Aufnahme, Unterbringung und Verpflegung von Obdachlosen, Flüchtenden und ande- ren schutzsuchenden Personen.
Die Kantone und Gemeinden sind somit befugt, die Mittel ihrer Zivilschutzorganisationen für die Aufnahme und Unterbrin- gung von hilfsbedürftigen Personen einzusetzen, wenn ihre ordentlichen Mittel dazu nicht mehr ausreichen.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Revision der Zivilschutzgesetzgebung Législation sur la protection civile. Révision
In
Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
01
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.063
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 30.05.1994 - 14:30
Date
Data
Seite
698-725
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Pagina
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20 024 077
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