N 16 juin 1994
1144
Code civil. Révision. Majorité civile
93.022
Änderung des Zivilgesetzbuches (Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters) Code civil. Révision (Abaissement de l'âge de la majorité civile et matrimoniale)
Fortsetzung - Suite
Siehe Seite 964 hiervor - Voir page 964 ci-devant
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Ziff. I Einleitung, Art. 14, 15, 96, 98 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Titre et préambule, ch. I introduction, art. 14, 15, 96, 98 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 156 Abs. 2 Antrag der Kommission .... kann auch über ...
Art. 156 al. 2 Proposition de la commission .... filiation; la contribution . ...
Marti Werner (S, GL), Berichterstatter: Gemäss der klassi- schen Lehre zu Artikel 156 Absatz 2 können im Scheidungs- falle Unterhaltsbeiträge nur bis zur Mündigkeit festgelegt wer- den. Das würde bedeuten, dass bei der Herabsetzung des Mündigkeitsalters auf 18 Jahre die Unterhaltsbeiträge nur bis zum Erreichen des 18. Altersjahres festgelegt werden könn- ten, obwohl das Bundesgericht in seiner Praxis hier etwas wei- ter gegangen ist und festgelegt hat, dass auch Unterhaltsbei- träge über die Mündigkeit hinaus gesprochen werden kön- nen. Wenn das Verfahren kurz vor Erreichen des Mündigkeits- alters abgeschlossen werden kann, sind die Kommission des Nationalrates wie auch der Ständerat der Auffassung, dass man hier weiter gehen soll: Wenn der oder die Unterhaltsbe- rechtigte im Scheidungsfalle noch nicht 18 Jahre alt ist, sollten Unterhaltsbeiträge bis zum 20. Altersjahr und darüber hinaus festgelegt werden.
Die Fassung des Nationalrates kommt hier der Intention des Ständerates nach. Wir sind aber der Auffassung, dass unsere Version noch besser ist, indem sie nicht noch eine Einschrän- kung macht, wie das beim Beschluss des Ständerates der Fall ist
Angenommen - Adopté
Art. 277 Abs. 2; 12a Abs. 2; 13b Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Art. 277 al. 2; 12a al. 2; 13b Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Art. 13c (neu) Antrag der Kommission Randtitel Unterhaltsbeiträge
Wortlaut
Unterhaltsbeiträge, die vor dem Inkrafttreten des Bundesge- setzes vom .... bis zur Mündigkeit festgelegt worden sind, wer- den bis zur Vollendung des 20. Altersjahres geschuldet.
Art. 13c (nouveau) Proposition de la commission Titre Aliments Texte
Les aliments fixés avant l'entrée en vigueur de la loi fédérale du .... jusqu'à l'accession à la majorité sont dus jusqu'à l'âge de 20 ans révolus.
Angenommen - Adopté
Ziff. Il Ziff. 1 Einleitung, Art. 40 Abs. 3, Schlussbestimmung Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. Il ch. 1 introduction, art. 40 al. 3, disposition finale Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 1bis (neu) Einleitung, Art. 29 Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Allenspach, Bischof, Chevallaz, Dettling, Frey Claude, Pon- cet, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg, Stamm Luzi) Einleitung
Das Arbeitsgesetz vom 13. März 1964 (ArG) wird wie folgt ge- ändert: Art. 29 Abs. 1
Als Jugendliche gelten Lehrlinge sowie Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr.
Ch. 1bis (nouveau) introduction, art. 29 al. 1 Proposition de la commission Majorité
Rejeter la proposition de la minorité Minorité
(Allenspach, Bischof, Chevallaz, Dettling, Frey Claude, Pon- cet, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg, Stamm Luzi) Introduction
La loi du 13 mars 1964 sur le travail est modifiée comme suit: Art. 29 al. 1
Sont réputés jeunes gens les apprentis ainsi que les travail- leurs jusqu'à l'âge de 18 ans révolus.
Ziff. 1ter (neu) Einleitung, Art. 329a Abs. 1 Antrag der Kommission Mehrheit
Ablehnung des Antrages der Minderheit Minderheit
(Allenspach, Bischof, Chevallaz, Dettling, Frey Claude, Pon- cet, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg, Stamm Luzi) Einleitung
Das Obligationenrecht wird wie folgt geändert: Art. 329a Abs. 1
Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer jedes Dienstjahr we- nigstens vier Wochen, dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 18. Altersjahr wenigstens fünf Wochen, Ferien zu gewähren.
Ch. 1ter (nouveau) introduction, art. 329a al. 1 Proposition de la commission Majorité Rejeter la proposition de la minorité Minorité (Allenspach, Bischof, Chevallaz, Dettling, Frey Claude, Pon- cet, Reimann Maximilian, Scherrer Jürg, Stamm Luzi)
1145
Änderung des Zivilgesetzbuches. Mündigkeitsalter
Introduction
Le Code des obligations est modifié comme suit: Art. 329a al. 1
Chaque année de service, l'employeur accorde au travailleur quatre semaines au moins de congés, cinq semaines au moins jusqu'à l'âge de 18 ans révolus.
Allenspach Heinz (R, ZH), Sprecher der Minderheit: Ich be- gründe gleichzeitig beide Minderheitsanträge, obwohl sie ver- schiedene Rechtserlasse betreffen und rechtlich voneinander unabhängig sind. Es ist über diese Anträge auch separat ab- zustimmen.
Es geht im ersten Minderheitsantrag um eine Anpassung des Begriffs «Jugendliche» im Arbeitsgesetz; im zweiten Minder- heitsantrag wird eine Anpassung der Ferienregelung des Obli- gationenrechts an das neue Mündigkeitsalter vorgeschlagen. Ich spreche zuerst zum ersten Minderheitsantrag. Ziel dieser Vorlage ist gemäss Botschaft und allen Votanten in der Eintre- tensdebatte, Jugendliche zwischen 18 und 20 Jahren für mün- dig zu erklären und sie damit den Erwachsenen gleichzustel- len. Sie sollen selbständig am Rechtsleben teilnehmen und die nötigen Entscheidungen selbst fällen können. Gemäss Botschaft soll ihre volle Gleichstellung mit den übrigen Er- wachsenen erfolgen. «Volle Gleichstellung mit den übrigen Er- wachsenen», das ist das explizite Ziel dieser Vorlage, und diese Zielsetzung unterstütze ich voll. Dieses Ziel wird aber nur dann erreicht, wenn die Minderheitsanträge angenommen werden.
Wenn die Jugendlichen zwischen 18 und 20 Jahren als eigen- verantwortliche Personen ernst genommen werden sollen und vollberechtigt am Wirtschafts- und Sozialleben sollten teil- nehmen können, sind auch arbeitsrechtliche Konsequenzen zu ziehen. Der Bundesrat schreibt in der Botschaft selbst: «Die Bildung von Sonderkategorien von Erwachsenen ist zu ver- meiden.» Dieser richtige bundesrätliche Grundsatz wird aber in dieser Vorlage nicht voll realisiert.
Die Artikel 29 bis 32 des Arbeitsgesetzes enthalten Sondernor- men für jugendliche Arbeitnehmer. Dabei wird in Absatz 1 von Artikel 29 des Arbeitsgesetzes definiert, dass Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Altersjahr als Jugendliche zu betrach- ten seien. Arbeitnehmer bis zum vollendeten 19. Altersjahr, die wir durch Herabsetzung des Mündigkeitsalters zu Erwach- senen erklären, werden also im Arbeitsgesetz immer noch Ju- gendliche bleiben und den gleichen Bestimmungen unterwor- fen sein wie die Unmündigen. Das möchte dieser Minderheits- antrag vermeiden. Er will die arbeitsgesetzliche Grenze des Er- wachsenseins jener der Mündigkeitsgrenze anpassen. Das bedeutet die Herabsetzung der arbeitsgesetzlichen Alters- grenze des Erwachsenseins vom vollendeten 19. auf das voll- endete 18. Altersjahr.
Eine Anpassung der Definition jugendlicher Arbeitnehmer im Arbeitsgesetz entsprechend der Herabsetzung des Mündig- keitsalters ist auch notwendig, um Rechtsunsicherheiten zu vermeiden. Gehören beispielsweise die 18- bis 19jährigen Arbeitnehmer in der realen Arbeitswelt oder in den Gesamtar- beitsverträgen bereits zu den Erwachsenen, oder werden sie wie bisher zur Gruppe der Jugendlichen und damit der Un- mündigen gezählt? Nehmen wir in Artikel 29 Absatz 1 des Ar- beitsgesetzes die von mir beantragte Änderung nicht vor, er- geben sich im Hinblick auf das Arbeitsrecht seltsame Zu- stände. Ich bin nicht sicher, ob all jene Votanten, die in der Eintretensdebatte schon vorsorglich Sperrfeuer gegen die Minderheitsanträge geschossen haben, die Artikel 29 bis 32 des Arbeitsgesetzes kennen. So hat beispielsweise gemäss Artikel 29 Absatz 2 des Arbeitsgesetzes der Arbeitgeber dar- auf zu achten, dass Jugendliche im Betrieb nicht überan- strengt werden. Er hat namentlich darauf zu achten, dass die Jugendlichen vor schlechten Einflüssen im Betrieb bewahrt bleiben.
Wir erklären nun die 18- bis 19jährigen für mündig, verspre- chen ihnen Gleichstellung mit den übrigen Erwachsenen, ver- pflichten aber gleichzeitig den Arbeitgeber, besondere und zusätzliche Schutzmassnahmen zu treffen, um die mündigen und erwachsenen Arbeitnehmer vor schlechten Einflüssen im Betrieb zu bewahren.
Der Arbeitgeber ist gemäss Artikel 29 des Arbeitsgesetzes fer- ner zu einer besonderen Aufsicht und Kontrolle der Jugendli- chen verpflichtet. Wenn wir Artikel 29 Absatz 1 nicht gemäss Minderheitsantrag anpassen, werden auch für mündig er- klärte, gleichberechtigte, erwachsene Arbeitnehmer im Be- trieb einer besonderen Aufsicht und Kontrolle durch den Ar- beitgeber zur Wahrung der Sittlichkeit unterstellt bleiben.
Wir sollten ein Mindestmass an Konsequenz wahren: Entwe- der vertrauen wir den 18- bis 20jährigen, erklären sie für mün- dig und gleichberechtigt, und dann ist die Weiterführung der- artiger Schutzbestimmungen zur Wahrung ihrer Sittlichkeit, zum Schutz vor schlechten Einflüssen usw. abzulehnen. Oder wir sind doch nicht ganz davon überzeugt, dass sie die not- wendige Reife haben, um voll als Erwachsene zu gelten, und sind demzufolge der Ansicht, dass sie einer besonderen Auf- sicht und Kontrolle im Betrieb bedürfen. Wenn wir eine solche Sonderkontrolle für notwendig erachten, hätten wir das Mün- digkeitsalter nicht herabsetzen dürfen.
Ich weise ferner darauf hin, dass gemäss Artikel 31 jugendli- che Arbeitnehmer, die erwachsen sind und vollgültig am Er- werbsleben teilnehmen können, keine Nachtarbeit nach 22.00 Uhr leisten dürfen. Sie dürfen zwar ohne weiteres alle Lokale besuchen; sie dürfen in die Disco gehen, aber nach 22.00 Uhr dürfen sie - besondere Umstände vorbehalten - keine industrielle Arbeit leisten. Wie wollen Sie dem mündigen Arbeitnehmer erklären, dass er dies nicht tun dürfe?
Ein weiteres Beispiel: Der Arbeitgeber hat gemäss Artikel 32 Absatz 1 bei sittlicher Gefährdung der Jugendlichen den Inha- ber der elterlichen Gewalt oder den Vormund zu benachrichti- gen. Ohne Anpassung gemäss unserem Antrag gilt diese Vor- schrift auch für mündige, erwachsene 19jährige, obwohl es in ihrem Alter gar keine Inhaber der elterlichen Gewalt mehr gibt. Ich verzichte darauf, weitere Beispiele aufzuzeigen. Ich glaube, diese Beispiele zeigen deutlich genug, dass es not- wendig ist, im Arbeitsgesetz entsprechende Konsequenzen zu ziehen.
Ich leite nun über zum zweiten Minderheitsantrag mit ähnli- chen Überlegungen. Gemäss Artikel 329a Absatz 1 OR hat der Arbeitgeber dem erwachsenen Arbeitnehmer jedes Dienstjahr mindestens vier Wochen, dem jugendlichen Arbeit- nehmer bis zum vollendeten 20. Altersjahr wenigstens fünf Wochen Ferien zu gewähren.
Weil wir die Herabsetzung des Mündigkeitsalters mit dem Grundsatz der Gleichstellung der 18- bis 20jährigen mit den übrigen Erwachsenen begründen, sollte auch hier eine An- passung vorgenommen werden. Wir wollen ja gemäss Bun- desrat keine Sonderkategorien von Erwachsenen bilden. Der Minderheitsantrag zu Artikel 329a entspricht also der Logik und dem System der Vorlage. Der Minderheitsantrag berührt die Ferien der Lehrlinge nicht. Die sind in anderen Bestimmun- gen festgelegt.
Unsere Rechtsordnung sollte einfach sein, nur dann wird sie verstanden und beachtet. Wir haben eine Herabsetzung des Stimm- und Wahlrechtsalters auf das 18. Altersjahr vorgenom- men. Wir setzen heute zu Recht und in Analogie zur Herabset- zung des Wahlrechtsalters auch das Mündigkeitsalter herab. Damit halten wir fest, dass jemand mit dem vollendeten 18. Al- tersjahr mündig, wahlfähig, also erwachsen ist.
Im Arbeitsgesetz ist der Arbeitnehmer aber erst mit dem vollen- deten 19. Altersjahr erwachsen, und im Arbeitsvertragsrecht des OR bezüglich der Ferienregelung erst mit dem vollende- ten 20. Altersjahr.
Sind drei Altersgrenzen für das Erwachsensein nicht etwas des Guten zuviel? Wenn Sie beiden Minderheitsanträgen zu- stimmen, hätten wir es im Arbeitsrecht nur noch mit einer Al- tersgrenze zu tun. Das wäre das einfachste und das transpa- renteste.
Stimmen Sie aber wenigstens einem meiner beiden Minder- heitsanträge zu, damit es im Arbeitsrecht wenigstens nur zwei Kategorien von erwachsenen Arbeitnehmern gibt. Wir wollen die Gleichstellung der 18- bis 20jährigen mit den Erwachse- nen; das setzt Zustimmung zu meinen Minderheitsanträgen voraus.
57-N
N
16 juin 1994
1146
Code civil. Révision. Majorité civile
Engler Rolf (C, Al): Die CVP-Fraktion lehnt die Anträge der Minderheit Allenspach ab.
Wir sehen keinen sachlichen Zusammenhang mit der Sen- kung des Mündigkeitsalters und wollen den 19jährigen die fünfte Ferienwoche nicht streichen. Wir sind bis heute, wenn jemand vorzeitig mündig erklärt wurde, nie der Meinung gewe- sen, man müsse demjenigen, der früher mündig erklärt wurde, nun die fünfte Ferienwoche vorenthalten. Es gibt keinen sach- lichen Zusammenhang, die Mündigkeit mit dem Ferienan- spruch zu verknüpfen. Unterschiede gab und gibt es bis heute. Es ist im Strafrecht z. B. so, dass das Alter unterschied- lich angesehen wird. Es gibt den Begriff der jungen Erwachse- nen. Wir haben im übrigen auch für die älteren Arbeitnehmer das Alterskriterium 50, das ebenfalls einen Grund darstellt, um länger Ferien zu haben.
Es gibt einen dritten Grund: Jugendliche im Alter zwischen 18 und 20 Jahren sind, gerade im Bereich der Jugendarbeit, der Pfadfinder, der Sportverbände usw. aktiv. Es ist deshalb unsin- nig, dass man diesen Jugendlichen zusammen mit der Herab- setzung des Mündigkeitsalters auch die fünfte Ferienwoche wegnimmt
Herr Allenspach, ich muss Ihnen sagen: Hier leisten Sie letzt- lich auch der Wirtschaft einen schlechten Dienst, wenn Sie nur die Kosten ansehen und nicht auch den Nutzen betrachten, den genügend Ferien, genügend Freizeit für junge Erwach- sene bringen.
Ich bitte Sie, diese Anträge zurückzuziehen; wenn nicht, bitte ich den Rat, die Anträge der Minderheit Allenspach abzu- lehnen.
Rechsteiner Paul (S, SG): Auch ich möchte Ihnen namens der SP-Fraktion dringend empfehlen, den Antrag Allenspach abzulehnen.
Herr Allenspach benützt jede mögliche und unmögliche Gele- genheit zum Sozialabbau. In der Gleichstellungspolitik ge- schieht das so: Wenn die AHV unter Gleichstellungsgesichts- punkten gerechter ausgestaltet werden soll, wird das zum An- lass genommen, Sozialabbau via Erhöhung des Rentenalters zu betreiben. Jetzt soll die Vorlage zur Herabsetzung des Mün- digkeitsalters dazu benützt werden, gegenüber jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern und gegenüber Lehr- lingen Sozialabbau zu betreiben und sie dem heutigen Zu- stand gegenüber schlechterzustellen - dies auch gegenüber ihren Arbeitgeberinnen und Arbeitgebern bzw. den Lehrmei- stern. Das ist eine Mentalität, die nicht Unterstützung finden darf.
Diese Forderung fand sich nicht in den Vernehmlassungen der Parteien und nicht in den Forderungen der übrigen wesentli- chen Vernehmlassungsteilnehmer. Es wäre nicht verständlich, diese Forderung im Rahmen der sonst sehr gerechtfertigten Herabsetzung des Mündigkeitsalters umzusetzen.
Vom Sozialabbauvorschlag Allenspach betroffen wären die Lehrlinge sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer zwischen dem 18. und dem 20. Altersjahr. Die Lehrlinge und jugendlichen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in diesem Alter würden damit gegenüber Studentinnen und Studenten, aber auch gegenüber Gymnasiastinnen und Gymnasiasten schlechtergestellt. Es kann nicht angehen, dass junge Men- schen, die Arbeit in der Wirtschaft leisten, und Lehrlinge ge- genüber Studentinnen und Studenten in bezug auf die Ferien durch diese Vorlage benachteiligt würden.
Die Vorlage bezweckt, wie Herr Engler richtig sagte, die Herab- setzung des Mündigkeitsalters. Herr Allenspach will jedoch diese Gelegenheit dazu benützen, sachfremd einen Sozialab- bau durchzuführen.
Ich muss sie deshalb dringend ersuchen, diesen Antrag abzu- lehnen, falls ihn Herr Allenspach nicht noch vernünftigerweise zurückzieht.
Grendelmeier Verena (U, ZH): Ich kann es kurz machen; es ist eigentlich schon alles gesagt worden, was ich auch sagen wollte.
Ich möchte nur Herrn Allenspach noch einmal sagen: Es geht nicht um ein Arbeitgebergesetz, nicht darum, wie wir die Her- absetzung des Mündigkeitsalters tauglich in eine für Arbeitge-
ber günstigere Lösung ummünzen könnten! Jugendliche sind keine Goldesel, sondern sie sind junge Menschen, die auch in anderen Belangen gewisse berechtigte Privilegien haben - wie übrigens auch ältere Menschen. Wieso sollen ältere Men- schen mehr Ferien haben als junge Menschen; nur weil sie äl- ter sind? Auch darüber könnte man in diesem Falle diskutie- ren. Wir haben unsere Gründe, warum wir das gemacht ha- ben. Wenn man nun dieses Gesetz dazu verwendet, Arbeitge- berpolitik zu betreiben, dann steht man erstens neben den Schuhen und ist zweitens - mit Verlaub, Herr Allenspach - ein bisschen zynisch.
Lehnen Sie also bitte diesen Antrag ab, liebe Kolleginnen und Kollegen; oder ziehen Sie ihn noch zurück, Herr Allenspach. Es wäre nicht der erste Antrag, den Sie ausdiskutieren lassen, um ihn nachher zurückzuziehen.
Vetterli Werner (V, ZH): Ich habe es beim Eintreten gesagt: Die SVP-Fraktion unterstützt die Anträge der Minderheit Allens- pach.
Man hat in der Verwaltung einiges vergessen, u. a. auch das Bundesgesetz über die Invalidenversicherung. Man hat nach- träglich festgestellt, dass man hier im Zusammenhang mit der Herabsetzung des Mündigkeitsalters von 20 auf 18 Jahre auch Veränderungen anbringen muss. Deshalb ist es unserer Meinung nach richtig, dass wir auch diesen Fehler, diese Un- terlassung, jetzt richtigstellen.
Auch beim Eintreten habe ich gesagt: Entweder sind die 18- jährigen jetzt mündig, oder sie sind es eben nicht. Man kann nicht den Fünfer und das Weggli haben. Wenn man ihnen mit 18 Jahren Rechte und Pflichten gibt, soll man das konsequent durchziehen.
Aus diesem Grund finden wir es richtig, das Arbeitsgesetz an- zupassen. So hart es auch ist - die Lehrlinge sind davon nicht betroffen, sie haben ihre fünf Wochen Ferien -: Wir finden, dass auch das Obligationenrecht Artikel 329a entsprechend geändert werden soll.
Wir bitten um Zustimmung zu den Minderheitsanträgen.
Diener Verena (G, ZH): Eines muss man Ihnen lassen, Herr Al- lenspach: Sie verpassen keine Gelegenheit, überall und im- mer wieder Ihre Interessen und die Interessen Ihres Verban- des einzubringen. Aber ich muss sagen: Auf mich persönlich wirkt das - im Zusammenhang mit diesem Geschäft - gera- dezu grotesk.
Wir haben jetzt die Diskussion über die Mündigkeit. Aus ge- sellschaftspolitischen Überlegungen, aus dem Blick, wie wir heute unsere Gesellschaft sehen, wurde von einer Mehrheit hier festgehalten, dass wir die Mündigkeit auf 18 Jahre senken wollen. Ich habe in meinem Eintretensvotum festgehalten, dass ich immer stärker sehe, dass diese Änderung der Mün- digkeit auf 18 Jahre viele Schattenseiten hat, indem wir den Jungen sehr viel Schutz wegnehmen. Wir entfernen in ver- schiedensten Bereichen den Jugendschutz von zwei Jahren; das hat auch Frau Stamm Judith in ihrem Nichteintretensvo- tum sehr klar festgehalten.
Sie haben den Minderheitsantrag Stamm Judith nicht unter- stützt. Sie sind ja demzufolge für diese Senkung des Mündig- keitsalters. Aber ich denke, es wird jetzt auch je länger, je transparenter, aus welchen Überlegungen: Es ist ein Sozial- dumping in einem Geschäft, wo kein Sozialdumping hinge- hört
Ihr Minderheitsantrag hat noch eine speziell schwierige Kom- ponente. Nicht allen jungen Menschen ab 18 Jahren wird die fünfte Ferienwoche gestrichen, sondern nur jenen, die entwe- der nur eine Anlehre oder überhaupt keine Lehre machen. Also ausgerechnet die sozial Schwächsten werden mit Ihrem Antrag noch einmal geschädigt. Die Lehrlinge, die wenigstens die Möglichkeit haben, eine Lehre zu absolvieren, erhalten noch das Privileg der fünften Ferienwoche. Sie sagen, das stehe in den Lehrverträgen. Ich persönlich denke, dass diese Lehrverträge über kurz oder lang auch von Ihrem Ansinnen angeknabbert werden.
Wenn Herr Vetterli sagt, Ihr Antrag sei konsequent, dann muss ich sagen: Ein Stück weit gebe ich ihm recht. Nur, wenn wir so konsequent sein sollen, müssen Sie mir begründen, wieso
Änderung des Zivilgesetzbuches. Mündigkeitsalter
1147
man nach dem 50. oder 60. Altersjahr plötzlich wieder das An- recht auf fünf oder sechs Wochen Ferien hat. Diese Menschen sind doch auch mündig. Wenn Mündigkeit mit vier Wochen Ferien gleichgesetzt wird, dann, denke ich, müssen Sie konse- quenterweise auch bei den älteren Semestern dieses Privileg abschaffen.
Ich persönlich muss sagen: Es ist für mich erschreckend, wie dieses Deregulieren und dieses Sozialdumping in unserem Rat vor keinem Thema haltmacht.
Ich persönlich werde am Schluss gegen die Herabsetzung des Mündigkeitsalters stimmen, wenn eine Mehrheit im Saal dem Antrag der Minderheit Allenspach zustimmt.
Marti Werner (S, GL), Berichterstatter: Im Namen der Mehrheit beantrage ich Ihnen, den Antrag der Minderheit Allenspach abzulehnen. Ich qualifiziere diesen Antrag nicht; Herr Allens- pach hat bereits die entsprechenden Schelten von der Mehr- heit der Fraktionssprecher erhalten.
Die Kommissionsmehrheit ist klar der Auffassung, Herr Allens- pach, dass Ihr Antrag absolut sachfremd ist, dass Ihr Anliegen keine Anpassung, sondern Sozialabbau darstellt Ihre An- träge, ich komme jetzt im einzelnen darauf zu sprechen, sind auch widersprüchlich.
Zum Arbeitsgesetz: Hier beantragen Sie, den Schutz um zwei Jahre zu reduzieren, obwohl die geltende Fassung eine Diffe- renzierung vorsieht. Die geltende Fassung sieht in Artikel 29 vor, dass Arbeitnehmer beider Geschlechter bis zum vollende- ten 19. Altersjahr und Lehrlinge bis zum vollendeten 20. Alters- jahr als Jugendliche gelten. Bereits aus diesem Wortlaut geht hervor, dass die Festlegung im Arbeitsgesetz null und nichts mit dem Mündigkeitsalter zu tun hat. Daher dürfen Sie, wenn wir über die Höhe des Mündigkeitsalters diskutieren, diesen Punkt nicht aufgreifen.
Es ist zwar richtig, Herr Allenspach, dass diese Frage im Ver- nehmlassungsentwurf enthalten war - nur diese Frage des Ar- beitsgesetzes. Es ist aber ebenso richtig, das muss ich mit al- ler Deutlichkeit sagen, dass dieser Punkt in der Vernehmlas- sung von allen Seiten, zu Recht, vehement bekämpft worden ist, weshalb er vom Bundesrat nicht weiterverfolgt wurde. Ich ersuche Sie deshalb, den Minderheitsantrag Allenspach zum Arbeitsgesetz abzulehnen.
Das gleiche gilt für den zweiten Minderheitsantrag zum Obli- gationenrecht. Hier muss man Klartext sprechen: Es geht darum, ob wir den Arbeitnehmern unter zwanzig Jahren eine Woche Ferien kürzen wollen oder nicht. Es geht nur um diese Frage, und nicht um die Frage der Mündigkeit. Man kann nicht sagen: Es geht hier darum, ob man sie als gleichwertige Mit- glieder der Gesellschaft betrachtet oder nicht Denn die diffe- renzierte Regelung des Ferienanspruches hat eben ihren Grund darin, dass bei dieser Altersgruppe ein besonderer Schutz notwendig ist, gleich wie auch bei älteren Altersgrup- pen mehr Ferienansprüche zugestanden werden.
Frau Diener: Es bestünde ja nicht nur die Variante, dass man den Älteren, die fünf Wochen Ferien beziehen, diese Ferien streicht, sondern man könnte ihnen auch einen Teil ihrer Mün- digkeit wegnehmen. Das ist ebenso unrealistisch. Da zeigt sich ein weiteres Mal, wie sachfremd dieser Antrag ist. Ich er- suche Sie, ihn abzulehnen.
Chevallaz Olivier (R, VD), rapporteur: Je ne me permettrai pas de porter ici des appréciations qualitatives sur la proposition de minorité Allenspach, la mission des rapporteurs étant de narrer ce qui s'est passé au sein de la commission.
Incontestablement, la proposition de minorité défendue par M. Allenspach était présentée sous l'angle de la situation juri- dique, jugée comme quelque peu bizarre sur le plan du droit, de la loi sur le travail en particulier, raison qui a poussé la mino- rité à présenter sa proposition. En définitive, celle-ci a été reje- tée par la majorité de la commission, qui a notamment invoqué l'argument qu'il n'est pas logique de lier l'abaissement de l'âge de la majorité et la durée des vacances ou de pénaliser, si vous préférez, les jeunes dans la tranche d'âge entre 18 et 19 ans.
Par 11 voix contre 9 et avec 2 abstentions, la majorité de la commission vous invite à rejeter la proposition de minorité Al-
lenspach concernant l'article 29 alinéa 1er de la loi sur le tra- vail et, par 11 voix contre 8 et avec 3 abstentions, celle concer- nant l'article 329a alinéa 1er du Code des obligations. Je rap- pelle toutefois que cette disposition ne toucherait pas, le cas échéant, les apprentis comme l'a clairement précisé M. Allenspach, auteur de la proposition de minorité, minorité à laquelle j'appartiens comme vous l'aurez constaté.
Allenspach Heinz (R, ZH), Sprecher der Minderheit: Ich möchte zwei Dinge richtigstellen. Zum einen möchte ich Frau Diener sagen, dass ich in diesem Rat keine Verbandsinteres- sen zu vertreten habe, weil ich unabhängig von einem Ver- band bin. Ich vertrete meine persönliche Meinung und habe schon seit jeher meine persönliche Meinung vertreten.
Die zweite Bemerkung: Es fällt mir auf, dass viele Votanten von einem Minderheitsantrag gesprochen haben. Es sind zwei Minderheitsanträge, nämlich der eine Minderheitsantrag auf Änderung des Arbeitsgesetzes und der andere auf Änderung des Obligationenrechts.
Ich bin der Auffassung - Sie haben das auch aus meiner Be- gründung gesehen -, dass die Änderung des Arbeitsgesetzes aus rechtssystematischen Gründen erfolgen muss und not- wendig ist, damit diese neu für mündig erklärten Bürger auch wirklich den Eindruck haben, mündig zu sein. Deshalb möchte ich am Antrag über die Änderung des Arbeitsgesetzes festhalten, bin aber bereit, meinen Antrag auf Änderung des Obligationenrechts, d. h. auf Reduktion der Feriendauer, zu- rückzuziehen, weil das offenbar bereits als Sozialabbau emp- funden wird.
Ich bitte Sie, der Änderung des Arbeitsgesetzes zuzustimmen, da in den Betrieben den jungen, mündigen Bürgern nicht der- massen viele arbeitsrechtliche Vorschriften gemacht werden sollten, weil wir dort die 18- bis 19jährigen auch als mündig an- sehen müssen.
In diesem Sinne ziehe ich meinen Antrag zu Ziffer 1ter (Ände- rung des Obligationenrechts) zurück, bitte Sie aber, dem Antrag zu Ziffer 1bis (Änderung des Arbeitsgesetzes) zuzu- stimmen.
Cavadini Adriano (R, TI): Se dal profilo giuridico il collega Allen- spach ha ragione, io credo che qui dobbiamo dimostrare un po' di comprensione e di sensibilità nei confronti dei giovani - di giovani che si affacciano alla vita professionale e spesso si trovano in una situazione non facile.
Quindi vi invito a sostenere la proposta di maggioranza.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich bin froh, dass Herr Allenspach seinen Minderheitsantrag zu Artikel 329a Absatz 1 OR zum Fe- rienanspruch zurückgezogen hat. Es wäre in der Tat schwer verständlich gewesen, wenn diese gegenüber den jungen Schweizerinnen und Schweizern vom Parlament vor zehn Jah- ren bewusst grosszügig bemessene Feriengestaltung jetzt be- reits wieder zurückgenommen worden wäre, nur weil wir - wie wir letzte Woche festgestellt haben - mit guten Gründen fin- den, dass heute 18 Jahre die richtige Altersgrenze für die zivil- rechtliche Handlungsfähigkeit sind.
Letzte Woche haben wir ja bereits festgehalten, dass wir kei- nen Schematismus wollen. Wo besondere Gründe besondere Altersgrenzen rechtfertigen, sollte die schematische Alters- grenze von 18 Jahren nicht gelten. Das ist auch der Grund, weshalb wir beispielsweise im Militärgesetz nun das Wehr- pflichtalter nicht etwa auch von 20 auf 18 Jahre herabsetzen. Wir haben letzte Woche gesehen, dass in der Sozialversiche rung und bei den Unterhaltsansprüchen während der Ausbil- dung ganz spezielle Gründe dafür sprechen, nicht alles über einen Leisten zu schlagen.
Das ist meines Erachtens auch der Grund, weshalb Sie den Antrag der Minderheit Allenspach zum Arbeitsgesetz ebenfalls ablehnen sollten. Denn dieser Sonderschutz für Jugendliche beruht auch auf sachlichen Gründen. Wir wissen, dass Ju- gendliche - auch wenn wir mit guten Gründen sagen, sie hät- ten die nötigen Fähigkeiten, um selbstverantwortlich zu han- deln - rein von ihrer körperlichen Entwicklung her durchaus ei- nes besonderen Schutzes bedürfen, wie wir das - es ist vorhin
N 16 juin 1994
1148
Code civil. Révision. Majorité civile
gesagt worden - beispielsweise im Ferienbereich auch weiter- hin für ältere Personen vorsehen.
Im übrigen glaube ich, Herr Allenspach: Ihr Antrag schiesst auch deswegen etwas über das Ziel hinaus, weil Sie nämlich aus einer an sich guten Absicht die Lehrlinge ausnehmen woll- ten. Ihr Antrag hätte nun aber zur Folge, dass dieser Sonder- schutz für Lehrlinge sogar über das Alter 20 hinaus gelten würde. Das wäre eine unbeabsichtigte Folge Ihres Antrages, wenn Sie den Text lesen. Da besteht meines Erachtens nun wirklich kein Grund, den Sonderschutz für Lehrlinge, wenn sie zufällig älter sind, über das Alter 20 hinaus auszudehnen, wie das im heutigen Gesetzestext enthalten ist.
Aus diesen Gründen möchte ich Sie bitten, auch Artikel 29 Ab- satz 1 des Arbeitsgesetzes so zu belassen, wie er heute gilt Wir sollten im Rahmen dieser Gesetzgebung nicht falsche so- zialpolitische Signale geben.
Ziff. 1bis Einleitung, Art. 29 Abs. 1 Ch. 1bis introduction, art. 29 al. 1
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Mehrheit Für den Antrag der Minderheit
Ziff. 1ter Einleitung, Art. 329a Abs. 1 Ch. 1ter introduction, art. 329a al. 1
87 Stimmen 44 Stimmen
Angenommen gemäss Antrag der Mehrheit Adopté selon la proposition de la majorité
Ziff. 2 Art. 45a Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 2 art. 45a Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 2bis (neu) Einleitung; Art. 2 Abs. 2; 5 Abs. 1 Bst. b Antrag der Kommission Einleitung
Das Bundesgesetz vom 5. Oktober 1984 über die Leistungen des Bundes für den Straf- und Massnahmenvollzug wird wie folgt geändert:
Art. 2 Abs. 2
Der Bund kann Beiträge gewähren an den Neu-, Aus- und Um- bau spezialisierter Einrichtungen für Kinder, Jugendliche und junge Erwachsene bis zum 22. Altersjahr, die in ihrem Sozial- verhalten erheblich gestört sind, sofern diese Einrichtungen auch strafrechtlich Eingewiesene aufnehmen.
Art. 5 Abs. 1 Bst. b
Der Bund gewährt Betriebsbeiträge an besondere erzieheri- sche Aufwendungen öffentlicher und privater gemeinnütziger Einrichtungen, die:
b. sich verpflichten, überwiegend Kinder und Jugendliche in Anwendung von Artikel 82ff. und 89ff. StGB, solche, die in ih- rem Sozialverhalten erheblich gestört sind, oder in Anwen- dung von Artikel 397a ZGB junge Erwachsene bis zum 22. Al- tersjahr aufzunehmen.
Ch. 2bis (nouveau) introduction; art. 2 al. 2; 5 al. 1 let. b Proposition de la commission Introduction
La loi fédérale du 5 octobre 1984 sur les prestations de la Con- fédération dans le domaine de l'exécution des peines et des mesures est modifiée comme suit:
Art. 2 al. 2
La Confédération peut subventionner la construction, l'agran- dissement et la transformation d'institutions qui s'occupent spécialement d'enfants, d'adolescents et de jeunes adultes jusqu'à l'âge de 22 ans, dont le comportement social est gra- vement perturbé, lorsqu'elles accueillent aussi des personnes placées en vertu du Code pénal.
Art. 5 al. 1 let. b
La Confédération alloue des subventions d'exploitation pour des mesures éducatives spéciales prises par des établisse- ments publics et privés d'utilité publique qui:
b. s'engagent à accueillir principalement des enfants et des adolescents dont le comportement social est gravement per- turbé, en application des articles 82ss. et 89ss. CP, ou des jeu- nes adultes jusqu'à l'âge de 22 ans, en application de l'article 397a CC.
Angenommen - Adopté
Ziff. 3 Einleitung, Art. 5 Abs. 1, 2 (neu); 8 Abs. 3 Bst. c (neu); 9 Abs. 2, 3 (neu); 13 Abs. 1; 19 Abs. 1, 2 Bst. a-c; 22 Abs. 1; 24 Abs. 2bis Antrag der Kommission Einleitung Zustimmung zum Beschluss des Ständerates Art. 5 Abs. 1 (neu)
War ein Versicherter mit erfülltem 20. Altersjahr vor Eintritt der Invalidität Art. 5 Abs. 2 (neu)
Nichterwerbstätige Personen vor dem erfüllten 20. Altersjahr mit einem körperlichen oder geistigen Gesundheitsscha- den .... Art. 8 Abs. 3 Bst. c (neu)
c. Massnahmen für die Sonderschulung und die Betreuung von hilflosen Versicherten vor dem vollendeten 20. Altersjahr; Art. 9 Abs. 2 (neu)
Schweizer Bürger vor dem erfüllten 20. Altersjahr mit zivilrecht- lichem Wohnsitz im Ausland
Art. 9 Abs. 3 (neu)
Ausländer und Staatenlose vor dem erfüllten 20. Altersjahr mit zivilrechtlichem Wohnsitz in der Schweiz .... Art. 13 Abs. 1; 19 Abs. 1, 2 Bst. a-c; 22 Abs. 1; 24 Abs. 2bis Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 3 introduction; art. 5 al. 1, 2 (nouveaux); 8 al. 3 let. c (nouvelle); 9 al. 2, 3 (nouveaux); 13 al. 1; 19 al. 1, 2 let. a-c; 22 al. 1; 24 al. 2bis Proposition de la commission Introduction Adhérer à la décision du Conseil des Etats Art. 5 al. 1 (nouveau) Les assures âgés de 20 ans révolus qui n'exerçaient pas d'ac- tivité lucrative .... Art. 5 al. 2 (nouveau) Les assures âgés de moins de 20 ans révolus qui n'exercent pas d'activité lucrative .... Art. 8 al. 3 let. c (nouvelle)
c. Des mesures pour la formation scolaire spéciale et en faveur des assurés impotents âgés de moins de 20 ans révolus;
Art. 9 al. 2 (nouveau) Les ressortissants suisses, âgés de moins de 20 ans révolus, qui ont leur domicile civil à l'étranger ....
Art. 9 al. 3 (nouveau)
Les étrangers et apatrides, âgés de moins de 20 ans révolus, qui ont leur domicile civil en Suisse .... Art. 13 al. 1; 19 al. 1, 2 let. a-c; 22 al. 1; 24 al. 2bis Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Ziff. 4 Einleitung, Art. 2 Abs. 1; Ziff. 5 Einleitung, Art. 30 Abs. 3; Ziff. 6 Einleitung, Art. 19 Abs. 2, 23 Abs. 4; Ziff. III Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Ständerates
Ch. 4 introduction, art. 2 al. 1; ch. 5 introduction, art. 30 al. 3; ch. 6 introduction, art. 19 al. 2, 23 al. 4; ch. III Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil des Etats
Angenommen - Adopté
Parlamentarische Initiative. Kosten von Verkehrsunfällen
1149
Namentliche Gesamtabstimmung Vote sur l'ensemble, par appel nominal
Für Annahme des Entwurfes stimmen - Acceptent le projet: Bär, Baumberger, Bäumlin, Bircher Peter, Bischof, Boden- mann, Borradori, Bühler Simeon, Bühlmann, Bürgi, Caccia, Camponovo, Carobbio, Caspar-Hutter, Cavadini Adriano, Chevallaz, Columberg, Comby, Daepp, Danuser, Deiss, Dett- ling, Dormann, Dreher, Ducret, Dünki, Duvoisin, Eggenberger, Eggly, Engler, Epiney, Fankhauser, Fasel, Fehr, von Felten, Fi- scher-Seengen, Fritschi Oscar, Giger, Goll, Gonseth, Grendel- meier, Gros Jean-Michel, Gross Andreas, Grossenbacher, Haering Binder, Hafner Ursula, Hari, Heberlein, Herczog, Hess Otto, Hildbrand, Hollenstein, Jaggi Paul, Jöri, Keller Anton, Kern, Kühne, Ledergerber, Leemann, Lepori Bonetti, Leuen- berger Ernst, Leuenberger Moritz, Loeb François, Maeder, Marti Werner, Meyer Theo, Misteli, Nabholz, Nebiker, Oehler, Pini, Poncet, Raggenbass, Rechsteiner, Reimann Maximilian, Ruckstuhl, Ruffy, Rutishauser, Scheurer Rémy, Schmid Peter, Schmidhalter, Schnider, Schweingruber, Seiler Hanspeter, Sieber, Spoerry, Stalder, Steiger Hans, Steiner Rudolf, Strahm Rudolf, Theubet, Thür, Vetterli, Vollmer, Weder Hansjürg, Weyeneth, Wick, Wyss William, Zbinden, Züger, Zwygart (101)
Dagegen stimmen - Rejettent le projet:
Bortoluzzi, Diener, Fischer-Hägglingen, Frey Claude, Frey Walter, Friderici Charles, Giezendanner, Jenni Peter, Leuba, Mamie, Moser, Ostermann, Schmied Walter, Stamm Judith, Steinemann (15)
Der Stimme enthalten sich - S'abstiennent: Allenspach, Eymann Christoph, Graber, Mauch Rolf, Meier Hans
(5)
Abwesend sind - Sont absents:
Aguet, Aregger, Aubry, Baumann, Béguelin, Berger, Bezzola, Binder, Blatter, Blocher, Bonny, Borel François, Borer Roland, Brügger Cyrill, Brunner Christiane, Bührer Gerold, Bundi, Cin- cera, Couchepin, Darbellay, de Dardel, David, Fischer-Sursee, Früh, Gobet, Gysin, Hafner Rudolf, Hämmerle, Hegetschwei- ler, Hess Peter, Hubacher, Iten Joseph, Jaeger, Jeanprêtre, Keller Rudolf, Leu Josef, Maitre, Maspoli, Matthey, Mauch Ur- sula, Maurer, Meier Samuel, Miesch, Mühlemann, Müller, Nar- bel, Neuenschwander, Perey, Philipona, Pidoux, Rebeaud, Robert, Rohrbasser, Ruf, Rychen, Sandoz, Savary, Scherrer Jürg, Scherrer Werner, Schwab, Segmüller, Seiler Rolf, Spiel- mann, Stamm Luzi, Steffen, Steinegger, Stucky, Suter, Tschäppät Alexander, Tschopp, Tschuppert Karl, Wanner, Wiederkehr, Wittenwiler, Wyss Paul, Ziegler Jean, Zisyadis, Zwahlen (78)
Präsidentin, stimmt nicht - Présidente, ne vote pas: Haller (1)
Abschreibung - Classement
Antrag des Bundesrates Abschreiben der parlamentarischen Vorstösse gemäss Brief an die eidgenössischen Räte Proposition du Conseil fédéral Classer les interventions parlementaires selon lettre aux Chambres fédérales
Angenommen - Adopté
An den Ständerat - Au Conseil des Etats
92.453
Parlamentarische Initiative (Gonseth) Externe Kosten von Verkehrsunfällen Initiative parlementaire (Gonseth) Coûts externes des accidents de la circulation
Kategorie IV, Art. 68 GRN - Catégorie IV, art. 68 RCN
Wortlaut der Initiative vom 18. Dezember 1992
Artikel 36ter Absatz 1 der Bundesverfassung wird durch einen neuen Buchstaben g erweitert, welcher festlegt, dass Beiträge an die Kosten der Verkehrsunfälle ausgerichtet werden, wel- che nicht durch die Verursacher von Verkehrsunfällen selbst gedeckt sind.
Texte de l'initiative du 18 décembre 1992
L'article 36ter alinéa 1er de la Constitution fédérale est com- plété par une lettre g prévoyant le versement de contributions aux coûts des accidents de la circulation, lorsque ces coûts ne sont pas couverts par les personnes ayant causé ces acci- dents.
Wanner Christian (R, SO) unterbreitet im Namen der Kommis- sion für Verkehr und Fernmeldewesen (KVF) den folgenden schriftlichen Bericht:
Am 18. Dezember 1992 reichte Nationalrätin Gonseth eine parlamentarische Initiative in der Form der allgemeinen Anre- gung ein.
Die Kommission für Verkehr und Fernmeldewesen des Natio- nalrates, welcher dieses Geschäft zur Prüfung zugewiesen wurde, gab am 17. August 1993 der Initiantin Gelegenheit, sich zu ihrem Vorstoss zu äussern.
Begründung der Initiantin (Zusammenfassung)
Mit meiner Initiative will ich erreichen, dass die externen Ko- sten der Verkehrsunfälle internalisiert werden. Wer Auto fährt, lässt andere mitbezahlen - das ist eine allgemein anerkannte Tatsache. Nach wie vor gestritten wird über die Höhe der Ge- samtkosten des motorisierten Verkehrs und über die externen, also über die nicht von den Verursachern selbst gedeckten Kosten. In der Vergangenheit hat der politische Wille gefehlt, solche Kosten einzubeziehen, worauf man sich bis heute mit dem Erstellen von Studien und Gegenstudien begnügte. Der Schlussbericht vom April 1991 zur Studie «Soziale Ko- sten von Verkehrsunfällen in der Schweiz», welche im Auftrag des Dienstes für Gesamtverkehrsfragen erstellt wurde, gibt nun Auskunft über die enormen, auf die Allgemeinheit über- wälzten Kosten der Verkehrsunfälle. Nach dieser Studie ha- ben sich 1988 im Strassenverkehr 493 000 Unfälle ereignet. Dabei wurden 963 Personen getötet und 110 000 Personen verletzt. In diesen Zahlen ist auch die sogenannte «Dunkelzif- fer» enthalten.
Die Berechnungen ergeben, dass diese Strassenverkehrsun- fälle Schäden von 5,3 Milliarden Franken verursachen. Davon werden knapp 1,5 Milliarden Franken oder fast 30 Prozent nicht von den Verursachern der Verkehrsunfälle selbst ge- deckt. Bezüglich dieser Unterdeckung unterscheiden sich Personen- und Güterverkehr kaum. Aus der Sicht der Ver- kehrsträger werden fast 0,8 Milliarden Franken oder rund 15 Prozent der Gesamtkosten auf die Allgemeinheit abge- wälzt.
Die jährlichen Kosten sind seit dieser Studie noch weiter an- gestiegen. Die neuesten Zahlen vom Juli 1993 sprechen von 6,6 Milliarden Franken sozialen Kosten bei Strassenverkehrs-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Änderung des Zivilgesetzbuches (Herabsetzung des zivilrechtlichen Mündigkeits- und Ehefähigkeitsalters) Code civil. Révision (Abaissement de l'âge de la majorité civile et matrimoniale)
In
Dans
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
II
Volume
Volume
Session
Sommersession
Session
Session d'été
Sessione
Sessione estiva
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.022
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
16.06.1994 - 15:00
Date
Data
Seite
1144-1149
Page
Pagina
Ref. No
20 024 155
Dieses Dokument wurde digitalisiert durch den Dienst für das Amtliche Bulletin der Bundesversammlung. Ce document a été numérisé par le Service du Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale. Questo documento è stato digitalizzato dal Servizio del Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale.