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931
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz
Das Antigefriermittel Propylenglykol wird den Kühen verab- reicht, nachdem sie das erste Kalb geworfen haben. Es verhin- dert Stoffwechselstörungen, die entstehen, weil die Kuh weni- ger frisst, als für ihre Milchproduktion nötig wäre.
Der Motionär beanstandete, Frostschutzmittel im Körper von Schweizer Kühen würden also zugelassen, während scharfe Kritik laut wurde, als diese Substanz im österreichischen Wein festgestellt wurde.
Die im beanstandeten österreichischen Wein festgestellte Substanz hingegen, das Diäthylenglykol, fällt unter Giftklas- se 4; es handelt sich dabei also um ein anderes Frostschutz- mittel, das nicht mit demjenigen zu verwechseln ist, das den Kühen verabreicht wird.
Iten Andreas (R, ZG) présente au nom de la Commission de la science, de l'éducation et de la culture (Csec) le rapport écrit suivant:
Le 29 septembre 1993, par 24 voix contre 22, le Conseil na- tional a voté la transmission de la motion Bischof du 7 décembre 1992. Celle-ci charge le Conseil fédéral d'élabo- rer conjointement avec la FAG (Station de recherches sur la production animale de Grangeneuve) les dispositions légales qui permettront d'interdire l'utilisation du propylèneglycol. Administré aux vaches après la naissance du premier veau, le propylèneglycol (un antigel) empêche la carence de métabo- lisme qui voit la vache manger insuffisamment pour assurer la production de lait. Selon le motionnaire, cet antigel serait donc accepté dans le corps des vaches suisses alors que de viru- lentes critiques se sont élevées lorsqu'il fut découvert dans du vin autrichien.
Dans sa prise de position du 12 mai 1993, le Conseil fédéral insiste sur le fait que le propylèneglycol est entièrement trans- formé dans le corps des animaux et qu'il ne laisse aucun ré- sidu dans le lait ou la viande. En outre, cette substance est ad- mise dans les articles de confiserie et sucreries (sans parties de biscuits) ainsi que dans les glaçages à base d'eau et de graisse. Le propylèneglycol peut donc être absorbé par le corps humain sans nuire à la santé; il n'entre d'ailleurs dans aucune classe de toxicité.
Par contre, la substance découverte dans le vin autrichien in- criminé se trouve dans la classe de toxicité 4, mais il s'agit d'un autre antigel à ne pas confondre avec celui donné aux vaches: le di-éthylèneglycol.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt mit 5 zu 0 Stimmen bei 2 Enthaltun- gen, die Motion abzulehnen.
Proposition de la commission
La commission, par 5 voix contre 0 avec 2 abstentions, pro- pose de rejeter la motion.
Iten Andreas (R, ZG), Berichterstatter: Es ist nicht nötig, hier noch Ausführungen zu machen. Sie haben den schriftlichen Bericht vor sich. Wir schliessen uns dem Antrag des Bundesra- tes an, die Motion abzulehnen. Sie haben auch gesehen, dass der Nationalrat die Motion nicht mit sehr überzeugenden Stimmenverhältnissen überwiesen hat, nämlich mit 24 zu 22 Stimmen, was uns gar nicht beeindruckt hat.
Präsident: Hält der Bundesrat an der Ablehnung fest?
Delamuraz Jean-Pascal, conseiller fédéral: Oui, Monsieur le Président! Le Conseil fédéral attire respectueusement l'atten- tion de mesdames et messieurs les députés au Conseil des Etats sur le fait que cette précaire majorité de 24 à 22 qu'a rap- pelée le rapporteur est peut-être due à l'«esprit de Genève» qui soufflait ailleurs que dans les écuries!
Abgelehnt - Rejeté
94.046
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 11. Mai 1994 (BBI III 442) Message et projet de loi du 11 mai 1994 (FF III 449)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Präsident: Erlauben Sie mir doch noch eine Feststellung, die ich seit zehn Jahren zu machen pflege: Mit dieser Vorlage wer- den drei Bestimmungen aufgehoben. Deren Wortlaut ist in der Botschaft jedoch nirgends aufgeführt. Der alte Wunsch, dass man bei Partialrevisionen auch den geltenden Text in die Un- terlagen aufnimmt, ist leider nicht in Erfüllung gegangen. Er sei an dieser Stelle wiederholt
Simmen Rosmarie (C, SO), Berichterstatterin: Ich möchte mich gleich zu Beginn dem Wunsch des Herrn Ratspräsiden- ten anschliessen. Es wäre in der Tat angenehm, wenn man nicht noch lange suchen müsste, bis man findet, was man auf- heben möchte.
Die Vorlage 94.046 betrifft eine Einrichtung, welche während Jahrzehnten Heerscharen von Kabarettisten und Karikaturi- sten mit Stoff versorgt hat, nämlich den Ausverkauf. Wer kennt nicht die Bilder, auf denen sich ganze Menschentrau- ben vor den Eingangstüren der Warenhäuser stauten, in der Erwartung, dass sich die Türen zum Sommer- oder Winter- ausverkauf öffneten? Früher waren Ausverkäufe eine der we- nigen Gelegenheiten, sich günstig, oder wenigstens ver- meintlich günstiger, mit allem Möglichen und vielleicht auch Unmöglichen einzudecken. Aus verschiedenen Gründen ha- ben diese Ausverkäufe heute viel von ihrer einstigen Bedeu- tung verloren.
Als das Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) 1943 und die dazugehörige Verordnung 1947 einge- führt wurden, geschah dies zur Vereinheitlichung der verschie- denen kantonalen Vorschriften - einerseits zum Schutze der Betriebe vor unlauterer Konkurrenz, anderseits zum Schutz der Konsumenten vor Irreführung.
Ouvrages militaires (Programme de constructions 1994)
932
E 28 septembre 1994
Doch was ist ein Ausverkauf oder eine ausverkaufsähnliche Veranstaltung überhaupt? Vier Bedingungen müssen kumula- tiv erfüllt werden:
Es muss sich um Veranstaltungen des Detailverkaufes handeln.
Es muss eine öffentliche Ankündigung erfolgen.
Es muss eine besondere Vergünstigung gewährt werden.
Diese besondere Vergünstigung muss vorübergehenden Charakter haben.
Wir unterscheiden zwischen Total- und Teilausverkäufen ei- nerseits und Sonderverkäufen anderseits. Alle diese Katego- rien unterliegen je wieder ganz verschiedenen Vorschriften. Die wichtigste Rolle in der sehr dichten Regulierung spielt der Faktor Zeit. Man kann einen Aus- oder Sonderverkauf nicht ir- gendwann stattfinden lassen, vor allem nicht einfach dann, wenn er vom Geschäftsgang her angezeigt wäre. Totalausver- käufe finden zur Räumung aller Warenbestände wegen Ge- schäftsaufgabe statt, Teilausverkäufe zur Räumung bestimm- ter Warengattungen oder wegen Brand- und Wasserschäden. Sonderverkäufe dürfen nur in den Monaten Januar und Fe- bruar sowie Juli und August abgehalten werden.
Kurz, der Regelungen sind sehr viele. Es dürfen z. B. keine Waren mit einbezogen sein, die im Hinblick auf den Ausver- kauf erworben oder während des Ausverkaufes aus einer an- deren Filiale herbeigeschafft wurden.
Es ist klar, dass solche engen Regelungen den wirtschaftli- chen Notwendigkeiten von heute nicht mehr entsprechen. Es ist deshalb auch nicht verwunderlich, dass selbst Gewerbe- treibende, zu deren Schutz die Bestimmungen einmal aufge- stellt worden waren, nicht mehr an ihnen hängen. Heute ist Flexibilität gefragt. Die Lagerhaltung wird nach Möglichkeit op- timiert, «just in time» gilt auch hier. Der Unternehmer will keine grossen Lager, und er will sie vor allem abbauen, wenn es für seinen Betrieb am besten ist.
Die geltende Ordnung erschwert zudem den Marktzutritt für neue Produkte und Anbieter, da zeitlich befristete Einfüh- rungsangebote ausserhalb der Sonderverkaufsperioden - also Januar/Februar oder Juli/August - nicht erlaubt sind.
Aus all dem ersehen Sie, dass eine solche Gesetzgebung völ- lig verkehrt in der Landschaft liegt. Zu den wirtschaftlichen Nachteilen kommen rechtliche Gründe. Die Beurteilung der In- serate, beispielsweise, was noch tolerierbar sei und was nicht, ist eine Ermessensfrage. Sie finden ein paar Müsterchen zur II- lustration auf den Seiten 9, 11 und 12 der Botschaft.
Der Vollzug der Vorschriften ist nur mit unverhältnismässig grossem Aufwand zu erreichen, und die Vorschriften werden auf mannigfaltige Weise umgangen und Grauzonen ausge- nutzt. Auch dies ist mit ein Grund, weshalb die Akzeptanz der Gesetzgebung bei den zu Schützenden nicht mehr gewaltig ist. Die Konsumentinnen und Konsumenten ihrerseits sind in- zwischen derart an verschiedenste Aktionen, Sonderange- bote, Preisbrecher und wer weiss noch was alles gewöhnt, dass sie den Unterschied zwischen diesen Angeboten und den eigentlichen Ausverkäufen längst nicht mehr kennen. Vor Irreführung geschützt werden sie auch nicht mehr durch die Ausverkaufsartikel, sondern durch den allgemeinen Teil des Bundesgesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb und durch die Verordnung über die Bekanntgabe von Preisen. Diese Bestimmungen reichen aus, um den Wegfall der beiden Ausverkaufsartikel zu kompensieren, dies um so mehr, als seit dem 1. April 1994 mit Artikel 13a des UWG auch die Umkehr der Beweislast gilt.
Mit der Abschaffung dieser beiden Ausverkaufsartikel tun wir einen längst fälligen, wenn auch nicht übermässig grossen Schritt in Richtung Deregulierung und Liberalisierung.
Die einstimmige Kommission für Wirtschaft und Abgaben empfiehlt Ihnen Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung. Bei Artikel 21 geht es um die Bewilligungspflicht für Ausver- käufe und ähnliche Veranstaltungen und bei Artikel 22, daraus abgeleitet, um die Befugnisse der Kantone. Das betrifft den 2. Abschnitt des UWG. Artikel 25 ist eine rein redaktionelle Folge aus der Aufhebung der Artikel 21 und 22, und Artikel 27 Absatz 2 ebenso.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. 1, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 30 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.031
Militärische Bauten (Bauprogramm 1994) Ouvrages militaires (Programme de constructions 1994)
Botschaft und Beschlussentwurf vom 23. März 1994 (BBI II 569) Message et projet d'arrêté du 23 mars 1994 (FF II 549)
Beschluss des Nationalrates vom 17. Juni 1994 Décision du Conseil national du 17 juin 1994
Antrag der Kommission Eintreten
Proposition de la commission Entrer en matière
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Mit der Botschaft vom 23. März 1994 beantragt der Bundesrat für militärische Bauten im Rahmen des Bauprogramms 1994 die Bewilligung von Verpflichtungskrediten von insgesamt 195,48 Millionen Franken.
Am 23. Juni 1994 hat sich die Sicherheitspolitische Kommis- sion in vier Unterkommissionen die Projekte fast aller gemäss Bauprogramm 1994 geplanten Bauten vor Ort vorstellen und erläutern lassen. Am 24. Juni 1994 hat die Gesamtkommission die Berichte der Subkommissionen angehört und diskutiert sowie die Vorlage beraten.
Das Bauprogramm 1994 war in der Kommission unbestritten. Einstimmig beantragt die Kommission deshalb, auf den Ent- wurf zum Bundesbeschluss über militärische Bauten (Baupro- gramm 1994) einzutreten und ihm zuzustimmen.
Der Ständerat ist Zweitrat. Der Nationalrat hat dem Bundesbe- schluss ohne irgendeine Änderung am 17. Juni 1994 mit 116 zu 7 Stimmen zugestimmt.
Das Bauprogramm 1994 beinhaltet:
Arbeiten für die Werterhaltung von Kampf- und Führungs- bauten: 11 Millionen Franken. Kampf- und Führungsbauten brauchen wir selbstverständlich auch bei der «Armee 95».
Neu- und Umbauten sowie den Erwerb von Liegenschaften für die Logistik: 70,05 Millionen Franken.
Bauten für die Ausbildung inklusive Sanierung von Trup- penunterkünften: 92,47 Millionen Franken.
Bauten für die Rüstungstechnik: 12,96 Millionen Franken.
Sanierung von Pachtgütern des Bundes auf Waffen- und Schiessplätzen: 7 Millionen Franken.
Bei den geplanten Bauten und beim Erwerb der Liegenschaf- ten ist insbesondere geprüft worden:
ob sie auf die Bedürfnisse der «Armee 95» ausgerichtet sind, d. h., ob sie in der «Armee 95» tatsächlich benötigt werden und deren Anforderungen auch entsprechen;
ob die Bauten den im Armeeleitbild 95 aufgestellten Grund- sätzen und Richtlinien für militärische Bauten entsprechen;
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Unlauterer Wettbewerb. Bundesgesetz Concurrence déloyale. Loi fédérale
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Dans
In
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
III
Volume
Volume
Session
Herbstsession
Session
Session d'automne
Sessione
Sessione autunnale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
07
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.046
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 28.09.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
931-932
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Pagina
Ref. No
20 024 730
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