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Postulat Meier Hans
Abstimmung - Vote Für Überweisung des Postulates Dagegen
22 Stimmen 77 Stimmen
92.3513
Interpellation Reimann Maximilian Bundesfestgelder der PTT Dépôts fédéraux à terme des PTT
Diskussion -Discussion
Siehe Jahrgang 1993, Seite 636 - Voir année 1993, page 636
Reimann Maximilian (V, AG): Ich hatte mich seinerzeit über die mir vom Bundesrat erteilten Antworten nur teilweise befrie- digt erklärt.
Grundsätzlich befriedigt, um nicht zu sagen glücklich, bin ich über den Grundtatbestand, dass über die PTT überhaupt die Möglichkeit dieser kurz- bis mittelfristigen Anlagemöglichkeit geschaffen worden ist. Sowohl der eidgenössische Finanzmi- nister als auch die vor allem auf Sicherheit bedachte Anlage- kundschaft haben seit Oktober 1992 die Bundesfestgelder der PTT schätzen gelernt. Dennoch habe ich drei nicht ganz unkri- tische Zusatzbemerkungen:
Es war ein Gebot der Stunde, dass die Gelder mit zwei- und dreijähriger Laufzeit inzwischen der Emissionsabgabe unter- stellt worden sind. Es wäre nicht einzusehen gewesen, warum sich PTT und Bund hier gegenüber der privaten Konkurrenz ungerechtfertigte Wettbewerbsvorteile verschafft hätten. Am meisten wären ansonsten die kurzfristigen Kassenobligatio- nen der Regionalbanken konkurrenziert worden, und das hätte zur Folge haben können, dass sich die Regionalbanken- krise noch akzentuiert hätte.
Zur Quersubventionierung: Hier habe ich mit Genugtuung zur Kenntnis genommen, dass die PTT für ihre Vermittlungs- dienste vom Bund gemäss Vollkostenprinzip entschädigt wer- den sollen. Ich hoffe nur, Herr Bundesrat, dass dieses Prinzip in der Praxis auch durchgesetzt wird. Deshalb frage ich Sie nach der genauen Höhe dieser Entschädigung bzw. nach dem Schlüssel, der zur Berechnung angewandt wird. Sollten Sie die Antwort nicht gleich zur Hand haben, können Sie mir diese immer noch auf dem Korrespondenzweg nachliefern.
Beim Thema Werbung komme ich nicht umhin, nochmals jenes leidige Kapitel anzuschneiden, mit dem Sie, Herr Bun- desrat, in der heutigen Fragestunde einmal mehr konfrontiert worden sind. Ich habe nichts gegen aggressive Werbung, aber Form und Inhalt sollten nicht jenseits des guten Ge- schmacks und der korrekten Sitten liegen - und da, Herr Bun- desrat, gehen die Geschmäcker offenbar auseinander. Den Massstab können und dürfen dabei nicht allein irgendwelche Werbeleute setzen. Legen Sie die von mir kritisierten Werbe- botschaften der PTT einmal den Leuten von Kandersteg oder von Fraubrunnen vor, und Sie werden sehen, Herr Bundesrat, ich stehe mit meiner Meinung nicht allein da. Sorgen Sie also dafür, dass die PTT in einer Art und Weise für ihre Produkte Werbung betreiben, die eines bundeseigenen Unternehmens würdig ist.
Ogi Adolf, Bundesrat: Die PTT wenden die Sorgfaltspflichtver- einbarung der Schweizerischen Bankiervereinigung und die Richtlinien der Eidgenössischen Bankenkommission zur Be- kämpfung und Verhinderung der Geldwäscherei an. Das hat der Bundesrat in seiner Stellungnahme vom 1. März 1993 auf die Interpellation Reimann Maximilian vom 14. Dezember 1992 festgehalten. Wie die Banken schulen auch die PTT ihr Personal. Die PTT sind für Zwecke der Geldwäscherei nicht geeignet; trotzdem haben die PTT, im Einvernehmen mit dem Sekretariat der Eidgenössischen Bankenkommission, zusätz-
liche Weisungen erlassen. Auch hier wurden sämtliche Mass- nahmen ergriffen, die notwendig sind.
Die Emissionsabgabe wird durch die Eidgenössische Steuer- verwaltung seit 1. April 1993 auch auf den Bundesfestgeldern mit zwei- und dreijähriger Laufzeit erhoben. Damit wird die Geldaufnahme durch den Bund nicht mehr privilegiert.
Die PTT müssen sich im klassischen Wettbewerbsbereich des Zahlungsverkehrs der gleichen Werbesprache bedienen wie die Privatwirtschaft. Ich muss Ihnen sagen, Herr Reimann: Die Kandersteger und Fraubrunner sind grosszügige Leute. Ich habe jeden Tag mit diesen Leuten Kontakt, und mir wurde noch nie eine kritische Bemerkung beispielsweise zur Wer- bung der SBB gemacht. Sie machen mir Bemerkungen zur Landwirtschaft, zur Gewerbepolitik, aber sie sind viel grosszü- giger und viel toleranter als Sie annehmen.
Der Zahlungsverkehr der PTT wird keineswegs quersubven- tioniert, im Gegenteil: PTT-intern werden ihm alle Leistungen der anderen Dienstzweige, auch der Telecom, voll belastet. Die PTT wollen keine unfaire Konkurrenzierung der Regional- banken.
Zum Schluss möchte ich festhalten: Die Eidgenössische Fi- nanzverwaltung entschädigt die PTT, wie Sie zu Recht gesagt haben, für die Vermittlung der Bundesfestgelder derart, dass die Kosten gedeckt sind. Sie werden von mir, was die Höhe dieser Entschädigung betrifft, eine schriftliche Antwort erhal- ten. Die PTT bieten das Bundesfestgeld - wie gesagt - als Ver- mittlerin im Auftrag der Eidgenössischen Finanzverwaltung an. Eine Unterstellung der PTT unter das Bankengesetz ist so- mit nicht notwendig.
Die Eidgenössische Finanzverwaltung lud seinerzeit verschie- dene Banken und Bankengruppen, Regionalbanken und Sparkassen sowie die PTT zur Offertstellung betreffend eines Bundesanlagekontos, «Treasury direct», wie man sagt, ein. Die Banken verzichteten im Gegensatz zu den PTT auf eine Of- ferte. Das ist die Antwort auf Ihre Interpellation. Sie können feststellen, dass sich dieses Vorgehen aufgrund der bisheri- gen Erfahrungen recht gut bewährt hat.
92.3550
Postulat Meier Hans Postversand von Tieren Envoi d'animaux par colis postal
Wortlaut des Postulates vom 17. Dezember 1992 Wir bitten den Bundesrat, ein Verbot des Postversandes von Tieren zu prüfen.
Texte du postulat du 17 décembre 1992 Nous prions le Conseil fédéral d'examiner la possibilité d'inter- dire l'envoi d'animaux par la poste.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumann Ruedi, Bischof, Bühlmann, Diener, Dormann, Dünki, Fankhauser, Gonseth, Grendelmeier, Hafner Rudolf, Hafner Ursula, Hollenstein, Loeb François, Maeder, Misteli, Scheidegger, Schmid Peter, Seiler Rolf, Sieber, Stalder, Steffen, Thür, Wanner, Weder Hansjürg, Züger (25)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Nach heutigem Recht dürfen Tiere für Zoos, Labors, Heimtier- bedarf usw. auch in Postpaketen versandt werden. Das führt sehr oft zu unverantwortlicher Tierquälerei. Tiere werden teils unsachgemäss in Pakete verpackt, ohne Nahrung und Was- ser. Stundenlang werden sie mit anderen Paketen zusammen herumbefördert und bleiben oft am Bestimmungsort noch lange liegen, bis sie endlich befreit werden. Die Folge davon sind Angst, oft Panik durch Eingepferchtsein und Transport.
Interpellation von Felten
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N
5 décembre 1994
Häufig sind Verletzungen durch unachtsame Behandlung oder gar Tod durch Vernachlässigung die Folge.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Februar 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 février 1993
Die geltenden Rechtsgrundlagen (Postordnung, Verord- nung 1 zum Postverkehrsgesetz und dazugehörende Ausfüh- rungsbestimmungen) schränken den Postversand von leben- den Tieren stark ein und unterwerfen ihn strengen Bedingun- gen zum Schutz der Tiere. Allein schon der Ausschluss von Hunden und grösseren Tieren in Verbindung mit dem Brutto- Höchstgewicht von 15 Kilogramm (20 kg als Ausnahme für Bienen) begrenzen den Postversand auf Kleintiere wie z. B. In- sekten, Reptilien, Vögel und Kleinsäuger. Häufigstes leben- des Transportgut dürften Küken und Mäuse sein. Die PTT- Betriebe führen keine besondere Statistik über Tiersendun- gen. Deren Zahl ist aber gering.
Um die in der Begründung des Postulats aufgezählten Tier- quälereien auszuschliessen, werden Tiere von der Post nur als Sperrgut- und als Eilsendungen entgegengenommen, und nur sofern die Verpackung äusserlich als genügend und zweckmässig beurteilt werden kann. Jede Sendung muss mit einem besonderen Klebzettel «Tiere» gekennzeichnet sein. Absender, die oft Tiere versenden, müssen sich im voraus mit der Poststelle über die zu wählenden Postabgänge, die Aufga- bezeit und die Höchstzahl der Sendungen pro Abgang ab- sprechen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Tiersen- dungen nicht über Nacht bei der Post liegenbleiben, nicht etwa in Postsäcke oder auf mechanische Anlagen geraten und jederzeit als Sendungen mit lebenden Tieren erkennbar blei- ben. Damit auch im Falle der Unzustellbarkeit Tiere nicht über Gebühr lange ohne Nahrung und Wasser bleiben, sind Tiere von der Nach- und Rücksendung ausgeschlossen, sofern sie die Weiterbeförderung voraussichtlich nicht mehr ertragen würden. Das Postpersonal ist verpflichtet, in solchen Fällen so- fort die Verfügung des Absenders einzuholen und die Tiere in- zwischen zu pflegen.
Übereinstimmend mit der Tierschutzverordnung verlangen die PTT-Bestimmungen überdies, dass die Tiere in geeigne- ten, geräumigen und sauberen Transportbehältern unterge- bracht sind; jeder Mangel an Raum, Nahrung oder Luft muss ausgeschlossen sein. Als Verpackung nicht zugelassen sind Kartonschachteln, Körbe usw., die keinen Einblick gestatten oder ungenügende Öffnungen für den Luftzutritt aufweisen. Dies gewährleistet, dass den mit der Post beförderten Tieren unnötige Leiden erspart bleiben. Es braucht schliesslich nicht besonders betont zu werden, dass der Absender wie die Post an der unversehrten Auslieferung auch von Tieren an den Empfänger interessiert sind, damit sie nicht schadenersatz- pflichtig werden.
Jeder - namentlich unbegleitete - Transport kann bei einem Tier Angst auslösen und bei Transportunfällen Verletzungen oder gar den Tod zur Folge haben. Der Postversand macht hier keine Ausnahme; er ist aber auch nicht erheblich nachtei- liger als andere Beförderungsarten, beispielsweise mit der Bahn oder im Auto. Weil gerade für den Versand von Kleintie- ren bessere Alternativen im Sinne des Postulates fehlen, ent- spricht die Postbeförderung einem Bedürfnis. Ein Verbot nur gerade des Postversandes von lebenden Tieren würde den Transport von Kleintieren mit vertretbaren Kosten verunmögli- chen, ohne die Tiere wirksam zu schützen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Meier Hans (G, ZH): Vorerst möchte ich meine Interessenbin- dungen offenlegen. Ich bin Mitglied von verschiedenen Tier- schutzorganisationen und spreche hier als Anwalt der Tiere. Bevor ich meinen Vorstoss einreichte, ein Verbot des Postver- sands von Tieren sei vom Bundesrat zu prüfen, verschickten Tierschutzorganisationen Testpakete, gekennzeichnet mit «Lebende Tiere», selbstverständlich fingiert und ohne Tiere,
aber mit druck- und schlagempfindlichem Inhalt, um heraus- zufinden, wie sorgfältig die Post beim Versand von lebenden Tieren vorgehen würde. Vier von zehn Sendungen wurden sorgfältig behandelt, sechs stark geschüttelt und gekippt, zwei davon sehr stark beschädigt. Vier von zehn Sendungen waren bis zu 6 Stunden unterwegs - das ist akzeptabel -· , zwei davon 12 Stunden, vier weitere mehr als 12 Stunden, was bei leben- den Tieren absolut inakzeptabel ist.
Ich habe mein Postulat vor bald zwei Jahren eingereicht. Seit- her führten die Tierschutzorganisationen konstruktive Gesprä- che mit den PTT. Es zeigte sich, dass die Vorschriften der PTT zwar noch verbesserungsfähig, aber doch mehr oder weniger in Ordnung sind. Allerdings greifen sie zuwenig. Die Durchset- zung der Vorschriften ist ungenügend. Nötig ist unbedingt eine bessere Instruktion des Personals.
Ein Verbot des Postversands von Tieren wäre zwar wün- schenswert, doch könnten daraus auch Nachteile für Tiere er- wachsen. Viele würden ihre Tiere einfach «fortwerfen», weil sie sie nicht mehr leicht und problemlos irgendwohin schicken, verschenken, verkaufen könnten. Wir von den Tierschutzorga- nisationen verlangen deshalb für den Postversand von Tieren das Einhalten von vier Punkten:
Die Pakete müssen besser gekennzeichnet werden, nicht mit diesem kleinen Zeichen, sondern auf allen sechs Seiten deutlich markiert mit Klebeetiketten «Lebende Tiere» und mit markanten Illustrationen.
Der Absender muss am Postschalter bestätigen, dass der Adressat benachrichtigt wurde und 4 bis 6 Stunden nach der Postaufgabe anwesend sein wird. Diese Bestätigung muss schriftlich - auf einem dafür zu schaffenden Formular - ver- langt werden. Unwahre Angaben oder des Empfängers Abwe- senheit sollten mit hohen Strafporti oder ähnlichem belegt werden. Der Absender muss bei der Paketaufgabe ausdrück- lich auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden.
Wir verlangen eine Deklarationspflicht. Die Anzahl der Tiere und die Tierart müssen aufgeschrieben werden. Die Tierart muss bezeichnet sein, damit das Paket im Notfall geöffnet wer- den kann und das Tier oder die Tiere mit Wasser und Nahrung versorgt werden können.
Tierpakete dürfen keinesfalls mehr als 6 Stunden unter- wegs sein. Die Tierschutzorganisationen werden im nächsten Frühjahr wieder mit Vertretern der PTT zusammenkommen und die erreichten Verbesserungen besprechen.
Ich bin deshalb bereit, mein Postulat zurückzuziehen.
Jetzt möchte ich noch etwas zu den SBB und den Tiertrans- porten sagen. Auch mit den SBB wurden Gespräche geführt, und es ist bemerkenswert, wie sorgfältig die SBB bei ihren Tiertransporten vorgehen. Ich möchte das absichtlich erwäh- nen, und ich danke den SBB und Herrn Bundesrat Ogi dafür.
Zurückgezogen - Retiré
93.3171
Interpellation von Felten «Briefpost 2000» und Frauendiskriminierung
«Poste aux lettres 2000». Discrimination des femmes
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1993, Seite 1445 - Voir année 1993, page 1445
Von Felten Margrith (S, BS): Die PTT haben rationalisiert und automatisiert. Dass dabei vor allem unqualifizierte Arbeitneh- mende und damit vor allem Frauen vom Stellenabbau betrof- fen sind, bestreitet wohl niemand. Der Bundesrat weigert sich
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Postulat Meier Hans Postversand von Tieren Postulat Meier Hans Envoi d'animaux par colis postal
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Dans
In
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 92.3550
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Numero dell'oggetto
Datum 05.12.1994 - 14:30
Date
Data
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2137-2138
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20 024 848
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