Interpellation von Felten
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5 décembre 1994
Häufig sind Verletzungen durch unachtsame Behandlung oder gar Tod durch Vernachlässigung die Folge.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 3. Februar 1993 Rapport écrit du Conseil fédéral du 3 février 1993
Die geltenden Rechtsgrundlagen (Postordnung, Verord- nung 1 zum Postverkehrsgesetz und dazugehörende Ausfüh- rungsbestimmungen) schränken den Postversand von leben- den Tieren stark ein und unterwerfen ihn strengen Bedingun- gen zum Schutz der Tiere. Allein schon der Ausschluss von Hunden und grösseren Tieren in Verbindung mit dem Brutto- Höchstgewicht von 15 Kilogramm (20 kg als Ausnahme für Bienen) begrenzen den Postversand auf Kleintiere wie z. B. In- sekten, Reptilien, Vögel und Kleinsäuger. Häufigstes leben- des Transportgut dürften Küken und Mäuse sein. Die PTT- Betriebe führen keine besondere Statistik über Tiersendun- gen. Deren Zahl ist aber gering.
Um die in der Begründung des Postulats aufgezählten Tier- quälereien auszuschliessen, werden Tiere von der Post nur als Sperrgut- und als Eilsendungen entgegengenommen, und nur sofern die Verpackung äusserlich als genügend und zweckmässig beurteilt werden kann. Jede Sendung muss mit einem besonderen Klebzettel «Tiere» gekennzeichnet sein. Absender, die oft Tiere versenden, müssen sich im voraus mit der Poststelle über die zu wählenden Postabgänge, die Aufga- bezeit und die Höchstzahl der Sendungen pro Abgang ab- sprechen. Auf diese Weise wird sichergestellt, dass Tiersen- dungen nicht über Nacht bei der Post liegenbleiben, nicht etwa in Postsäcke oder auf mechanische Anlagen geraten und jederzeit als Sendungen mit lebenden Tieren erkennbar blei- ben. Damit auch im Falle der Unzustellbarkeit Tiere nicht über Gebühr lange ohne Nahrung und Wasser bleiben, sind Tiere von der Nach- und Rücksendung ausgeschlossen, sofern sie die Weiterbeförderung voraussichtlich nicht mehr ertragen würden. Das Postpersonal ist verpflichtet, in solchen Fällen so- fort die Verfügung des Absenders einzuholen und die Tiere in- zwischen zu pflegen.
Übereinstimmend mit der Tierschutzverordnung verlangen die PTT-Bestimmungen überdies, dass die Tiere in geeigne- ten, geräumigen und sauberen Transportbehältern unterge- bracht sind; jeder Mangel an Raum, Nahrung oder Luft muss ausgeschlossen sein. Als Verpackung nicht zugelassen sind Kartonschachteln, Körbe usw., die keinen Einblick gestatten oder ungenügende Öffnungen für den Luftzutritt aufweisen. Dies gewährleistet, dass den mit der Post beförderten Tieren unnötige Leiden erspart bleiben. Es braucht schliesslich nicht besonders betont zu werden, dass der Absender wie die Post an der unversehrten Auslieferung auch von Tieren an den Empfänger interessiert sind, damit sie nicht schadenersatz- pflichtig werden.
Jeder - namentlich unbegleitete - Transport kann bei einem Tier Angst auslösen und bei Transportunfällen Verletzungen oder gar den Tod zur Folge haben. Der Postversand macht hier keine Ausnahme; er ist aber auch nicht erheblich nachtei- liger als andere Beförderungsarten, beispielsweise mit der Bahn oder im Auto. Weil gerade für den Versand von Kleintie- ren bessere Alternativen im Sinne des Postulates fehlen, ent- spricht die Postbeförderung einem Bedürfnis. Ein Verbot nur gerade des Postversandes von lebenden Tieren würde den Transport von Kleintieren mit vertretbaren Kosten verunmögli- chen, ohne die Tiere wirksam zu schützen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, das Postulat abzulehnen.
Meier Hans (G, ZH): Vorerst möchte ich meine Interessenbin- dungen offenlegen. Ich bin Mitglied von verschiedenen Tier- schutzorganisationen und spreche hier als Anwalt der Tiere. Bevor ich meinen Vorstoss einreichte, ein Verbot des Postver- sands von Tieren sei vom Bundesrat zu prüfen, verschickten Tierschutzorganisationen Testpakete, gekennzeichnet mit «Lebende Tiere», selbstverständlich fingiert und ohne Tiere,
aber mit druck- und schlagempfindlichem Inhalt, um heraus- zufinden, wie sorgfältig die Post beim Versand von lebenden Tieren vorgehen würde. Vier von zehn Sendungen wurden sorgfältig behandelt, sechs stark geschüttelt und gekippt, zwei davon sehr stark beschädigt. Vier von zehn Sendungen waren bis zu 6 Stunden unterwegs - das ist akzeptabel -· , zwei davon 12 Stunden, vier weitere mehr als 12 Stunden, was bei leben- den Tieren absolut inakzeptabel ist.
Ich habe mein Postulat vor bald zwei Jahren eingereicht. Seit- her führten die Tierschutzorganisationen konstruktive Gesprä- che mit den PTT. Es zeigte sich, dass die Vorschriften der PTT zwar noch verbesserungsfähig, aber doch mehr oder weniger in Ordnung sind. Allerdings greifen sie zuwenig. Die Durchset- zung der Vorschriften ist ungenügend. Nötig ist unbedingt eine bessere Instruktion des Personals.
Ein Verbot des Postversands von Tieren wäre zwar wün- schenswert, doch könnten daraus auch Nachteile für Tiere er- wachsen. Viele würden ihre Tiere einfach «fortwerfen», weil sie sie nicht mehr leicht und problemlos irgendwohin schicken, verschenken, verkaufen könnten. Wir von den Tierschutzorga- nisationen verlangen deshalb für den Postversand von Tieren das Einhalten von vier Punkten:
Die Pakete müssen besser gekennzeichnet werden, nicht mit diesem kleinen Zeichen, sondern auf allen sechs Seiten deutlich markiert mit Klebeetiketten «Lebende Tiere» und mit markanten Illustrationen.
Der Absender muss am Postschalter bestätigen, dass der Adressat benachrichtigt wurde und 4 bis 6 Stunden nach der Postaufgabe anwesend sein wird. Diese Bestätigung muss schriftlich - auf einem dafür zu schaffenden Formular - ver- langt werden. Unwahre Angaben oder des Empfängers Abwe- senheit sollten mit hohen Strafporti oder ähnlichem belegt werden. Der Absender muss bei der Paketaufgabe ausdrück- lich auf diese Konsequenzen aufmerksam gemacht werden.
Wir verlangen eine Deklarationspflicht. Die Anzahl der Tiere und die Tierart müssen aufgeschrieben werden. Die Tierart muss bezeichnet sein, damit das Paket im Notfall geöffnet wer- den kann und das Tier oder die Tiere mit Wasser und Nahrung versorgt werden können.
Tierpakete dürfen keinesfalls mehr als 6 Stunden unter- wegs sein. Die Tierschutzorganisationen werden im nächsten Frühjahr wieder mit Vertretern der PTT zusammenkommen und die erreichten Verbesserungen besprechen.
Ich bin deshalb bereit, mein Postulat zurückzuziehen.
Jetzt möchte ich noch etwas zu den SBB und den Tiertrans- porten sagen. Auch mit den SBB wurden Gespräche geführt, und es ist bemerkenswert, wie sorgfältig die SBB bei ihren Tiertransporten vorgehen. Ich möchte das absichtlich erwäh- nen, und ich danke den SBB und Herrn Bundesrat Ogi dafür.
Zurückgezogen - Retiré
93.3171
Interpellation von Felten «Briefpost 2000» und Frauendiskriminierung
«Poste aux lettres 2000». Discrimination des femmes
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1993, Seite 1445 - Voir année 1993, page 1445
Von Felten Margrith (S, BS): Die PTT haben rationalisiert und automatisiert. Dass dabei vor allem unqualifizierte Arbeitneh- mende und damit vor allem Frauen vom Stellenabbau betrof- fen sind, bestreitet wohl niemand. Der Bundesrat weigert sich
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Interpellation von Felten
jedoch in seiner Stellungnahme zu meiner Interpellation vom 19. März 1993 konsequent, die Folgen der Rationalisierung unter einer geschlechterdifferenzierenden Sicht zu untersu- chen. Dies ist unhaltbar.
Als öffentlich-rechtliche Anstalt sind auch die PTT verpflichtet, ihr Handeln unter dem Aspekt von Artikel 4 Absatz 2 der Bun- desverfassung zu überprüfen und geeignete Massnahmen zu treffen, damit sich die Rationalisierungsmassnahmen nicht einseitig zu Lasten der weiblichen Angestellten auswirken. Dies tut der Bundesrat nicht. Ich bin mit der Stellungnahme zu meiner Interpellation nicht zufrieden.
Meine Interpellation betrifft den Briefsortierdienst. Soweit Stel- len abgebaut wurden, wurden hier ausschliesslich Frauen auf die Strasse gestellt. So weit, so ungut. Die Rationalisierung geht weiter. Die Folgen sind unabschätzbar. Der Lohn der Teil- zeit-Briefsortiererinnen ist inzwischen reduziert worden.
Nun ist es nicht so, dass die PTT ganz ohne Briefsortiererinnen auskommen. Wie der Bundesrat ausführt, sind die PTT nach wie vor, gerade bei der Briefsortierung, existentiell auf flexible Teilzeitarbeitskräfte angewiesen. Ohne sie geht nichts. Und es sind wiederum Frauen, die einspringen und damit einen mass- gebenden Beitrag zu dem leisten, was die PTT zu einem rent- ablen und effizient arbeitenden Unternehmen macht. Dieser Einsatz wird von den PTT jedoch nicht gewürdigt.
Die Teilzeitarbeitenden sind dem Personalreglement C 6 un- terstellt. Entgegen der Zusicherung des Bundesrates ist die- ses Reglement nicht überarbeitet worden. Nach wie vor gel- ten also Vorschriften, die hinter die Mindestbestimmungen des Obligationenrechts zurückgehen. Mir ist mitgeteilt wor- den, dass die dreimonatigen, befristeten Verträge sehr oft sy- stematisch aneinandergereiht werden. Viele Frauen arbeiten in solchen Arbeitsverhältnissen jahrelang. Ich habe von Frauen gehört, die 10 bis 20 Jahre lang unter diesen Bedin- gungen arbeiten.
Noch schlimmer sind die Arbeitsbedingungen. Hier die gravie- rendsten Mängel der Vertragsbestimmungen:
Die Arbeitnehmerinnen bekommen keinen schriftlichen Ver- trag. Schriftliche Vereinbarungen über Rechte und Pflichten existieren meines Wissens nicht.
Das Krankentaggeld wird im Lohn abgegolten, d. h. keine Lohnfortzahlung bei Krankheit, kein Schutz bei längerdauern- der Krankheit, z. B. bei Operationen, kein Schutz bei Mutter- schaft. Nach OR ist diese Art, Krankengeld abzugelten, nicht möglich.
Für Ferien gilt ebenfalls ein Lohnzuschlag. Offenbar ist das im OR geltende Abgeltungsverbot für Ferien bei Teilzeitarbei- tenden bei den PTT nicht massgebend.
Es bestehen keine Kündigungsfristen, auch nicht bei lang- jährigen Anstellungen. Hier besteht eine Form von Arbeit auf Abruf ohne Lohngarantie. Selbst bei Vertragsänderungen, z. B. bei Lohnreduktionen, gilt keine Kündigungsfrist.
Klarzustellen ist, dass für viele Frauen die Arbeit bei den PTT nicht als Zu-Verdienst geleistet wird. Viele sind auf den Ver- dienst angewiesen, z. B. Alleinerziehende. Wer die PTT für eine soziale und fortschrittliche Arbeitgeberin gehalten hat, sieht sich massiv getäuscht. Da wird die extrem schwache Po- sition gerade der flexibel einsetzbaren Arbeitskräfte krass aus- genützt, indem man nach Belieben über sie verfügt. Grund- lage ist das C-6-Reglement, das endlich revidiert werden muss.
Ich bitte Sie, Herr Bundesrat, dies unverzüglich zu veranlas- sen - nicht im Sinne einer weiteren Verschlechterung, son- dern im Sinne einer dringend notwendigen Verbesserung. «Fitness im Wettbewerb» - oder wie auch immer das heisst - ist offenbar angesagt, aber nicht auf Kosten der Frauen!
Eggenberger Georges (S, BE): Die Antwort des Bundesrates respektive natürlich der PTT geht zum Teil an der Realität vor- bei. Tatsache ist, dass in der Vergangenheit, aber auch in Zu- kunft Frauen - im Verhältnis zum Personalbestand der PTT- Betriebe - viel stärker von Rationalisierungsmassnahmen be- troffen wurden respektive betroffen sein werden. Ich denke da- bei an die Einführung der Automatisierung der Sortierung in den Briefversand- und Briefausgabeämtern. Ich denke aber auch vor allem an die Automatisierung der Postcheckdienste
und Aufhebung der Postcheckämter, wo vor allem - oder fast ausschliesslich - Frauen betroffen waren. Kommt dazu, dass für diese aufgehobenen Stellen zum Teil Hilfspersonal neu an- gestellt wurde - zu viel schlechteren Arbeitsbedingungen und mit weniger Lohn.
Es erstaunt deshalb nicht, wenn die Frauenkommission der PTT-Union - das ist die Gewerkschaft, die dieses Personal ver- tritt - anlässlich des kürzlich stattgefundenen Kongresses in Interlaken genau zu diesen Fragen eine Resolution einge- reicht hat, die vom Kongress einstimmig angenommen wurde. Unter dem Titel «Teilzeitkräfte - Anstellung nach den Personal- vorschriften C6 - als Manipuliermasse bei den PTT-Betrieben» wird festgestellt: «Die Sparwut bei den PTT-Betrieben kennt keine Grenzen. Einmal mehr wird bei den untersten Einkom- men gespart. So werden teilzeitbeschäftigten Frauen und Männern Arbeitsstunden reduziert oder Entlassungen ausge- sprochen, um später Neuanstellungen von Personal mit we- sentlich weniger Lohn vorzunehmen. Wir protestieren ener- gisch gegen solche Machenschaften unseres Arbeitgebers PTT. Dieses Vorgehen benachteiligt und diskriminiert einmal mehr die Frauen.»
Die Fragen 4 und 5 von Frau von Felten betreffen eben diesen Problemkreis. Die Antworten auf diese beiden Fragen sind nur zum Teil richtig oder - andersherum gesagt - zum Teil falsch. Der Föderativverband, die Spitzenorganisation des öffentli- chen Personals, hat durch ein Gutachten die Frage der Um- wandlung von C6-zu C5-Personal-d. h. zu Personal mit besser geregeltem Dienstverhältnis - prüfen lassen. Der Gutachter kommt zum Schluss, dass nach längerer Beschäftigung der unregelmässige Beschäftigungsgrad kein Grund sein kann, eine Anstellung - gemäss den Personalvorschriften C 5 - als nichtständige oder als ständige Angestellte vorzunehmen. Ich bin deshalb der Meinung, dass die PTT-Betriebe in diesem Punkt neu über die Bücher gehen müssen.
Ogi Adolf, Bundesrat: Frau von Felten ist von der Stellung- nahme des Bundesrates nicht befriedigt. Ich möchte jetzt ver- suchen, ihr eine befriedigende Antwort zu geben.
Ihre Interpellation datiert vom 19. März 1993. Der Bundesrat hat Ihnen am 5. Mai 1993 eine schriftliche Antwort gegeben. Ich versuche jetzt, diese schriftliche Stellungnahme noch zu ergänzen und hoffe auf Ihr Verständnis.
Das Konzept «Briefpost 2000» sieht eine zentralisierte Verar- beitung der Briefpost in 13 Haupt- und Regionalzentren vor. Herr Eggenberger weiss das als ehemaliger Verwaltungsrat der PTT. Er weiss auch, dass die neueste Technik hier zum Einsatz kommen soll, also die maschinelle Trennung von A- und B-Post beispielsweise, das maschinelle Lesen der Adres- sen und das maschinelle Zuteilen der Briefe auf die Boten- bezirke.
Ich muss Ihnen schon sagen: Sie verlangen von den PTT im- mer wieder, dass sie modern sind, dass sie mit der Zeit gehen und sich anpassen. Das, was Sie hier sagen, wird ernst ge- nommen und wird umgesetzt. Deshalb müssen Sie zur Kennt- nis nehmen, dass diese Anpassungen natürlich auch nicht ohne Auswirkungen durchgezogen werden können. Die me- chanische Briefsortierung ist ein sehr wirksames Rationalisie- rungsprojekt, etwas das Sie hier bei jeder Rechnung und bei jedem Budget immer wieder verlangen. Le voilà - und dann ist es nicht in Ordnung! Die Investitionen in die Anlagen fliessen in Form von Einsparungen bei den Personalkosten zurück. Es stimmt, Frau von Felten, dass Rationalisierungen auf dem Ge- biet der Briefsortierung eher die Frauen betreffen. Insgesamt kann aber nicht von einer einseitigen Rationalisierung auf Ko- sten der Frauen gesprochen werden.
Im Rahmen des Projektes «Maîtrise des Coûts» sind alle Per- sonalkategorien etwa im gleichen Umfang betroffen. Alle in ei- nem festen Anstellungsverhältnis stehenden Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben aber den Arbeitsplatz - Frau von Felten, Herr Eggenberger - zugesichert erhalten.
Nun vielleicht noch einige Worte zum Einsatz von PTT-Aushil- fen. Sehen Sie, die Post ist auf den Beizug von Aushilfskräften zur Bewältigung des Spitzenbedarfs angewiesen. Es handelt sich dabei um einige Tausend Aushilfen. In der Regel streben diese Leute einen Zusatzverdienst an. Wer regelmässig und
Interpellation Moser
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längerfristig beschäftigt werden möchte, wird als Angestellter übernommen, soweit dies den betrieblichen Bedürfnissen ent- spricht.
Zum Vergleich des PTT-Aushelferstatuts mit dem OR, das auch Sie jetzt erwähnt haben, möchte ich grundsätzlich fol- gendes festhalten: Die PTT-Personalvorschriften C 6, die Sie erwähnt haben, gehören zum öffentlichen Recht. Ein Ver- gleich mit den Mindestanforderungen des privatrechtlichen Obligationenrechts, des OR, ist deshalb eben nur bedingt möglich. Im einzelnen ergibt eine Gegenüberstellung bei den Kündigungsfristen und Kündigungsformen, dem Ferien- und dem Krankenlohn jedoch kaum Differenzen. Die Personalvor- schriften sind also nicht so schlecht, wie hier nun der Eindruck erweckt wurde.
Die Form der Auflösung ist beidenorts die Schriftlichkeit. Da- bei muss die Kündigung durch den Arbeitgeber im öffentli- chen Recht als anfechtbare Verfügung erfolgen. In letzter In- stanz würde bei einer Anfechtung sogar das Bundesgericht entscheiden. Zusammenfassend kann gesagt werden, dass die C-6-Vorschriften der PTT insgesamt den Vorschriften des OR nicht nachstehen.
Nun habe ich zur Kenntnis genommen, Herr Eggenberger, dass Ihres Erachtens die Fragen 4 und 5 nicht richtig beant- wortet sind. Ich werde dem nachgehen und Sie und Frau von Felten dann schriftlich benachrichtigen.
93.3263
Interpellation Moser PTT. Illegale Telefonabhörung PTT. Ecoutes téléphoniques illégales
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1993, Seite 2041 - Voir année 1993, page 2041
Moser René (A, AG): Ich bin von der Stellungnahme des Bun- desrates absolut nicht begeistert und in vielen Punkten damit auch nicht einverstanden. Nach der Antwort sind meine Be- denken keinesfalls aus dem Weg geräumt. Lassen Sie mich deshalb einige Erklärungen und Berichtigungen anbringen: In Punkt 1 haben Sie meine Frage geschickt verdreht. Ich habe in meiner Interpellation nirgends behauptet, es seien 40 neue Stellen geschaffen worden. Ich erkenne einzig, dass beim Bakom das Lesen einer Frage nicht zu den Stärken ge- hört, das Lauschen aber sehr wohl.
Ich habe klar gefragt, ob es wahr sei, dass die PTT 40 Stellen für das Lauschen geschaffen hätten - nicht neue Stellen! Das mache ich auch in der Begründung klar.
Herr Bundesrat, es ist ja schon interessant, wie im Fall der Ab- hörung illegaler Telefone argumentiert wird, derweilen im Fall der Einführung des Pornokiosks mit den 156er Nummern nicht genug betont werden konnte, dass wegen des Postge- heimnisses keine Abhörungen möglich seien. Ich ziehe des- halb meine Schlüsse wie folgt:
Die PTT verdienen mit den Anlagen, die illegal in Betrieb ge- nommen wurden, nichts, mit Bussen jedoch viel. Bei den Por- noangeboten spielen die PTT immerhin rund 40 Millionen Franken ein, und da hört das Lauschen natürlich sofort auf. Zu Punkt 2: Sie antworten mir, dass gemäss Artikel 48 Verwal- tungsstrafrecht eine Durchsuchung nur auf schriftlichen Be- fehl des Direktors oder des Chefs der beteiligten Verwaltung erfolge und dass es nur in Ausnahmefällen erlaubt sei, dass der Untersuchungsbeamte von sich aus eine Durchsuchung vornehme. Tatsache ist aber, dass dies nun ständige Praxis geworden ist - und das ist nicht statthaft.
Zu Punkt 3: Sie sagen, dass es sich bei der Abhörung um die Ermittlung der Quelle einer Störung im Rahmen der Frequenz- überwachung handle. Das ist ein Witz! Es geht nicht um Stö- rungen, sondern gezielt um das Kassieren von Bussen.
Das gleiche gilt für die Antwort auf Punkt 4.
Zu Punkt 5 haben Sie im Kern gar nicht geantwortet. Es ist nicht das mögliche Kurzverfahren, das ich anspreche, son- dern die Feststellung, dass im Strafbescheid des Bakom steht: «Der Beschuldigte verzichtet ausdrücklich auf jedes Rechts- mittel.» Das, Herr Bundesrat, kommt einer Nötigung nahe -- das ist keinesfalls haltbar!
Zu Punkt 6 präzisiere ich eines: Sowohl die illegalen als auch die legalen Telefone oder Modems arbeiten auf der genau gleichen Frequenz. Es ist an den Haaren herbeigezogen, zu sagen, es seien massive Störungen des Polizei- und Flug- funks vorgekommen. Weder Telefone noch Modems können Polizei- oder Flugfunk stören. Dieses Märchen können Sie ei- nem technischen Laien erzählen.
Zu den Punkten 7 und 8: Es ist richtig, dass Verstösse gegen das FMG geahndet werden sollen. Ich meine aber, dass die Lauschmannschaft am Ziel vorbeischiesst. Die Massnahmen sind absolut nicht verhältnismässig, sondern eindeutig auf «Bussenjägerei» ausgerichtet.
Wir von der Freiheits-Partei haben nichts dagegen, wenn sich das Bakom bei tatsächlichen Störungen einschaltet. Das ist notwendig und richtig. Aufgrund der gegebenen Antworten aber ist anzunehmen, dass es sich nur um fiktive Störungen handelt.
Ogi Adolf, Bundesrat: Wenn ich die Buchhaltung mache, stelle ich fest, dass Sie bei zwei von den sieben Fragen, die Sie gestellt haben, mit der Antwort einverstanden sind. Bei den an- deren haben Sie eine andere Antwort erwartet.
Ich kann vielleicht jetzt noch eine Ergänzung geben und dem Rat sagen, weshalb Sie diese Interpellation am 2. Juni 1993 gestartet haben.
Es ist so, dass in der «SonntagsZeitung» ein Artikel über die Verfolgung von Widerhandlungen gegen das Fernmeldege- setz (FMG) erschienen war. Es ging um die Frequenzüberwa- chung zum Aufspüren illegaler Telefonapparate. Die Über- schrift, das ist richtig, liess die Vermutung zu, dass dafür Tele- fonüberwachungen gemacht würden. Dann haben Sie, Herr Moser, aufgrund dieses Artikels die Interpellation gestartet, über die wir jetzt diskutieren. Die Interpellation wirft verschie- dene schwierige Fragen zur Praxis und Verfolgung von Wider- handlungen gegen das Fernmeldegesetz auf. Diese Fragen werden alle in der vorliegenden Stellungnahme behandelt. Aber Sie sind, wie ich zur Kenntnis genommen habe, nicht überall einverstanden. Sie können aber durch eine klare Darle- gung oder Richtigstellung der Fakten beantwortet werden.
Der grösste Teil der Fragen von Herrn Moser betrifft das Ver- waltungsstrafverfahren. Dieses ist im entsprechenden Bun- desgesetz über das Verwaltungsstrafrecht geregelt. Leider nahm der besagte Artikel nicht von der Bundesgerichtspraxis zur Überwachung des Telefonverkehrs Kenntnis. Zu dieser Frage hat sich nämlich das Bundesgericht klar geäussert. Es unterscheidet in seiner Rechtsprechung zwischen Frequenz- überwachung, wo es um die Ermittlung eines Störers geht, und Telefonüberwachung, wo der Inhalt des Gespräches we- sentlich ist.
Im angesprochenen Fall geht es nur um die Frequenzüberwa- chung. Bei der Überwachung von illegalen Telefonaten geht es einzig um die Ermittlung und die Beseitigung der Störung, also überhaupt nicht um den Inhalt. Die illegalen Apparate können den Fernmeldeverkehr, also den Funk von Polizei, von Feuerwehr, von Rettungungsdiensten, von Eisenbahn, von Flugüberwachung und viele weitere Funkdienste stören. Das ist unter Umständen sehr gefährlich. So hat man mich infor- miert. Aber Sie behaupten, meine Experten seien Laien. Ich werde dem noch nachgehen.
Das Bundesgericht erachtet auch die Praxis bei den Frequenz- kontrollen ausdrücklich als rechtmässig. Sie richtet sich voll nach dem Bundesgesetz über das Verwaltungsstrafgesetz und nach dem Fernmeldegesetz Können die Kontrollen nicht mehr erfolgen, so hat dies einen Wildwuchs von illegalen Tele-
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Interpellation von Felten "Briefpost 2000" und Frauendiskriminierung Interpellation von Felten "Poste aux lettres 2000". Discrimination des femmes
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1994
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Anno
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IV
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Sessione invernale
Rat
Nationalrat
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Consiglio
Consiglio nazionale
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05
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Datum 05.12.1994 - 14:30
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