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Motion Columberg
Das Problem wird allerdings dadurch entschärft, dass - wie das Bundesgericht im Entscheid vom 22. Februar 1994 her- vorgehoben hat - die Verjährungsfrist vertraglich verlängert werden kann, und insbesondere durch den Umstand, dass die fünfjährige Frist immer dann gilt, wenn der Unternehmer und der Unterakkordant ihre vertraglichen Beziehungen der SIA-Norm 118 unterstellt haben.
Es kommt hinzu, dass die von der Motion vorgeschlagene Re- gelung neue Probleme schaffen könnte: Wenn der Unterak- kordant (z. B. der Hersteller eines Aluminiumdachs) während fünf Jahren haftet, so läuft er seinerseits Gefahr, auf seine Lie- feranten (von Rohstoffen oder Halbfabrikaten) keinen Rück- griff nehmen zu können, weil der Anspruch gegen sie, der nicht Artikel 371 Absatz 1, sondern dem Kaufvertragsrecht un- tersteht, bereits verjährt ist. Ferner würde sich die Frage stel- len, innerhalb welcher Frist Ansprüche des Unterakkordanten gegen Unternehmer verjähren sollen, die er seinerseits mit der Herstellung von Einzelteilen oder der Bearbeitung der Sache (z. B. Bemalen des Aluminiumdachs) beauftragt hat. Aus diesen Überlegungen ist der Bundesrat bereit, die vom Motionär vorgeschlagene Lösung zu prüfen, muss aber die verbindliche Form der Motion ablehnen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Überwiesen als Postulat - Transmis comme postulat
94.3258
Motion Hubacher Besteuerung der Seeleute in der Hochseeflotte Imposition des marins de la flotte de haute mer
Wortlaut der Motion vom 16. Juni 1994
Wir bitten den Bundesrat, eine Gesetzesrevision vorzulegen oder geeignete Massnahmen vorzuschlagen oder zu be- schliessen mit dem Ziel, den heutigen Steuerstatus der Steuerbefreiung der Seeleute in der Schweizer Hochseeschiff- fahrt weiterhin beizubehalten.
Texte de la motion du 16 juin 1994 Nous chargeons le Conseil fédéral de soumettre aux Cham- bres une modification de loi, de proposer des mesures ou de prendre une décision afin que les marins de la flotte suisse de haute mer restent comme aujourd'hui exonérés d'impôt
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit Im Rahmen der Steuerharmonisierung wurde die Quellen- steuer für sämtliche Seeleute auf Schweizer Hochseeschiffen eingeführt (Art. 4 Abs. 2 Bst. f, Art. 35 Abs. 1 Bst. h StHG). Da- durch wird offenbar ab 1. Januar 1995 jeder Seemann ohne Wohnsitz in der Schweiz, unabhängig von seiner Nationalität, durch Bund, Kanton und Gemeinde des Firmensitzes seiner Reederei an der Quelle besteuert. Angesichts seines in der Re- gel bescheidenen Einkommens kann er diese Belastung sel- ber nicht tragen, andererseits wird die Reederei angesichts der engen Margen in der internationalen Handelsschiffahrt diese Belastung nicht übernehmen. Sie wird sich deshalb zum Ausflaggen ihrer Schiffe entscheiden müssen. Diese Entwick- lung wäre für die Schweiz mit Blick auf die Landesversorgung sehr bedenklich. Die durch die jüngste Bürgschaftsaktion zur
Finanzierung von Hochseeschiffen (Bundesbeschluss vom 4. Juni 1992, BBI 1992 III 1004) angestrebte Erhöhung der un- ter Schweizer Flagge zur Verfügung stehenden Tonnage würde zunichte gemacht oder gar ins Gegenteil verkehrt.
Die Quellenbesteuerung der Seeleute ist weder europa- noch weltkonform. Alle Seenationen kennen eine faktische oder di- rekte Steuerbefreiung. Die EU empfiehlt ihren Mitgliedern aus- drücklich, Seeleute nicht zu besteuern.
Gegenwärtig sind etwa 350 Mann auf Schweizer Hochsee- schiffen beschäftigt. Die meisten von ihnen sind Ausländer, d. h. ohne Wohnsitz in der Schweiz. Der grösste Teil unter ih- nen stammt aus Ländern ohne Doppelbesteuerungsabkom- men mit der Schweiz (Kroatien, Slowenien, baltische Staaten, GUS-Staaten, Chile). Ihre geschätzten Steuerablieferungen an den Bundesfiskus dürften - nach Auffassung der Steuer- verwaltung - vermutlich bei etwa 100 000 Franken liegen. Auf- grund des Steuerharmonisierungsgesetzes werden aber auch Kantone und Gemeinden einen gleich grossen oder hö- heren Anteil anfordern. Diese Angaben sind hoch genug, um zur Ausflaggungsaktion der Reedereien zu führen. Dies muss vermieden werden.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates vom 19. Oktober 1994 Déclaration écrite du Conseil fédéral du 19 octobre 1994 Der Bundesrat ist bereit, die Motion entgegenzunehmen.
Überwiesen - Transmis
94.3472
Motion Columberg Sparmassnahmen. Verzicht auf übertriebene staatliche Vorschriften Mesures d'assainissement. Suppression des normes superfétatoires
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994
Der Bundesrat wird aufgefordert, gesetzliche Bestimmungen und staatliche Vorgaben zur Aufgabenerfüllung auf ihre wirt- schaftliche Effizienz zu prüfen. Insbesondere ist zu ermitteln, ob Bundesvorgaben an Kantone und Gemeinden - aufgrund eines zu komplexen Verfahrens und/oder eines übertriebenen Perfektionismus - eine Verteuerung der Vorhaben bewirken und ob eine staatliche Aufgabe mit geringerem Aufwand eben- falls sinnvoll erfüllt werden kann.
Der Bundesrat wird ersucht, die eidgenössischen Räte in ge- eigneter Form über das Ergebnis seiner Bemühungen zu in- formieren und ihnen allenfalls sich aufdrängende Gesetzesän- derungen zu unterbreiten.
Texte de la motion du 7 octobre 1994
Le Conseil fédéral est chargé d'examiner si les dispositions lé- gales et les conditions de l'exécution des tâches de l'Etat rem- plissent des critères de rentabilité. Il calculera notamment si les conditions imposées par la Confédération aux cantons et aux communes renchérissent les projets, en raison de la com- plexité des procédures ou d'un excès de perfectionnisme, et si les tâches de l'Etat ne peuvent être remplies aussi bien à moin- dres frais.
Le Conseil fédéral informera les Chambres fédérales en bonne et due forme des résultats de ses travaux et leur proposera le cas échéant les modifications de loi nécessaires.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hubacher Besteuerung der Seeleute in der Hochseeflotte Motion Hubacher Imposition des marins de la flotte de haute mer
In
Dans
In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3258
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
2465-2465
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Pagina
Ref. No
20 024 952
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