Motion Hegetschweiler
2467
94.3450
Motion Hegetschweiler Revision der Verordnung zum Mietrecht Bail à loyer. Révision de l'ordonnance
Wortlaut der Motion vom 7. Oktober 1994
Das Mietrecht vom 1. Juli 1990 und die dazu erlassene Verord- nung haben sich in der Praxis nicht in allen Teilen bewährt. Un- ter Beibehaltung der Missbrauchsbekämpfung müssen des- halb jene Bestimmungen geändert werden, die nicht dem Schutz legitimer Interessen dienen.
Der Bundesrat wird eingeladen, die Verordnung vom 9. Mai 1990 über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräu- men (VMWG) unverzüglich in folgenden Punkten zu revidieren oder zu ergänzen.
Textvorschlag für neuen Artikel im Verordnungstext:
«Als Familienwohnung gilt eine Wohnung, die von in unge- trennter Ehe lebenden Ehegatten in der Absicht des gemein- samen, dauernden Verbleibens tatsächlich bewohnt wird.
Verlässt ein Ehegatte aus freiem Entschluss oder zufolge einer richterlichen Anordnung die eheliche Wohnung für unbe- stimmte Zeit, so stellt keine der von den jeweiligen Ehepart- nern bewohnte Wohnung eine Familienwohnung im Sinne von Artikel 266m des Obligationenrechtes dar.»
Neuer Absatz 3:
«Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Mietzinsen, die nach dem 1. Juli 1990 beginnen, unterstehen dem neuen Recht; Mietverhältnisse mit indexierten oder gestaffelten Miet- zinsen, die vor dem 1. Juli 1990 begonnen haben, aber erst später enden, unterstehen dem alten Recht.
Ist in einem Mietverhältnis, das vor dem 1. Juli 1990 begon- nen hat, eine Artikel 269b OR entsprechende Indexklausel vereinbart worden, so ist ausschliesslich das neue Recht anwendbar.»
Neuer Absatz 4:
«Basiert der Mietzins vom 1. Juli 1990 auf einem Hypothekar- zinsstand von weniger als 6 Prozent, kann der Vermieter auch später für jedes Viertelprozent, das unter diesem Stand liegt, den Mietzins um 3,5 Prozent erhöhen. Im übrigen gelten für Hypothekarzinsveränderungen nach dem 1. Juli 1990 aus- schliesslich die Überwälzungssätze im Sinne von Artikel 13 Absatz 1 VMWG.»
Texte de la motion du 7 octobre 1994
Le droit de bail du 1er juillet 1994 et l'ordonnance afférente ne donnent pas entière satisfaction. Tout en maintenant les dispositions sur la lutte contre les abus, il faut donc modifier celles qui ne servent pas à protéger des intérêts légitimes.
J'invite dès lors le Conseil fédéral à réviser, quand ce n'est pas à compléter, les points suivants de l'ordonnance du 9 mai 1990 sur le bail à loyer et le bail à ferme d'habitations et de lo- caux commerciaux (OBLF):
Je propose un nouvel article à la teneur suivante:
«Est réputé logement familial le logement où habitent effective- ment des époux non séparés avec l'intention d'y vivre ensem- ble de manière durable.
Si l'un des époux quitte volontairement ou sur ordre du juge le logement familial pour une période indéterminée, aucun des logements habités par lui ou par l'autre époux ne constitue plus un logement familial au sens de l'article 266m du Code des obligations.»
«Les contrats de bail dont le loyer est indexé ou échelonné et qui entrent en vigueur après le 1er juillet 1990 sont soumis au nouveau droit; ceux qui sont entrés en vigueur avant le 1er juillet 1990, mais qui prennent fin après cette date, sont soumis à l'ancien droit.
Les contrats de bail qui sont entres en vigueur avant le 1er juillet 1990 et qui prévoient l'adaptation du loyer en fonc- tion d'un indice (art. 269b CO) sont soumis uniquement au nouveau droit. »
Nouvel alinéa 4:
«Si, au 1er juillet 1990, le loyer est fondé sur un taux hypothé- caire de moins de 6 pour cent, le bailleur peut, à une date ulté- rieure, augmenter le loyer de 3,5 pour cent par quart de pour- centage inférieur à 6 pour cent. Au demeurant sont applica- bles, en cas de modification du taux hypothécaire intervenant après le 1er juillet 1990, uniquement les hausses de loyer fixées à l'article 13 alinéa 1er.»
Mitunterzeichner - Cosignataires: Baumberger, Bezzola, Büh- rer Gerold, Cincera, Cornaz, Dettling, Eymann Christoph, Gy- sin, Miesch, Raggenbass, Reimann Maximilian, Steiner Ru- dolf, Wanner, Wittenwiler (14)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit 1. Zum Begriff der Familienwohnung
Das Gesetz enthält verschiedene Vorschriften bezüglich der Rechtsausübung im Zusammenhang mit Familienwohnun- gen:
Artikel 266n OR verlangt, dass die Kündigung durch den Ver- mieter sowie die Ansetzung einer Zahlungsfrist mit Kündi- gungsandrohung gemäss Artikel 257d OR sowohl dem Mieter als auch seinem Ehegatten mit separater Post zuzustellen sind.
Nach Artikel 266m OR kann ein Ehegatte einen Mietvertrag nur mit der ausdrücklichen Zustimmung des anderen kündi- gen. Schliesslich bestimmt Artikel 273a OR, dass bei Familien- wohnungen auch derjenige Ehegatte des Mieters, der nicht Vertragspartei ist, die Kündigung anfechten, die Erstreckung des Mietverhältnisses verlangen oder die übrigen Rechte, die dem Mieter bei Kündigung zustehen, ausüben kann.
Vereinbarungen über die Erstreckung von Mietverhältnissen sind überdies nur gültig, wenn sie mit beiden Ehegatten abge- schlossen werden.
Bei allem Verständnis für den besonderen Schutz, welchen der Gesetzgeber Familienwohnungen hat angedeihen lassen wollen, ist nicht zu übersehen, dass diese Gesetzesnormen in ihrer undifferenzierten Anwendung die legitime Ausübung der Rechte des Vermieters in einer Weise behindern, die durch den angestrebten Schutzzweck nicht gerechtfertigt erscheint. Schon die unterlassene Anzeige von Änderungen des Zivil- standes des Mieters oder bezüglich der faktischen Benützung des Mietobjektes genügt, dass eine vom Vermieter vorgenom- mene Rechtsausübung - beispielsweise Ansetzung einer Zahlungsfrist im Sinne von Artikel 257d OR bei Zahlungsver- zug bzw. eine Kündigung - verunmöglicht wird. Folge davon ist, dass der Vermieter darauf angewiesen ist, zusätzliche Aus- künfte bei offiziellen Amtsstellen einzuholen, und dass er ris- kiert, durch einen unverschuldeten Formmangel eine nichtige Rechtsbehandlung begangen zu haben. Hieraus resultiert nicht selten ein erheblicher Zeit- und Mietzinsverlust. 2. Zu den Übergangsbestimmungen, Artikel 26 VMWG
Die Übergangsbestimmungen waren bei der Inkraftsetzung des neuen Mietrechts ungenügend. Noch vier Jahre danach bestehen diesbezüglich Unklarheiten (beispielsweise das im- mer noch hängige Problem des Hypozinsüberwälzungssat- zes). Die Frage, in welchen Fällen der alte (höhere) Satz bzw. der neue (tiefere) zur Anwendung gelangt, ist erst jetzt Gegen- stand eines Grundsatzrechtsstreites. Entgegen dem ersten Eindruck ist sie auch nicht nur von akademischem Interesse, sondern dürfte spätestens dann wieder Bedeutung erlangen, wenn sich die Hypothekarzinsen erneut nach oben bewegen. Ein anderes Beispiel: Das neue Mietrecht brachte in bezug auf nicht voll ausgeschöpfte Mietzinserhöhungen in formeller Hin-
Motion Bischof
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N
16 décembre 1994
sicht eine wesentliche Verschärfung. So, wie es in der Praxis angewandt wird, verloren zahllose Vermieter wegen mangeln- der Vorbehalte, also aus rein formalrechtlichen Gründen, wel- che die Vermieter gar nicht kennen konnten, die Möglichkeit, ihre Mieten angemessen anzupassen. Die sich daraus erge- benden Streitigkeiten wurden auf verschiedenste Arten erle- digt (Vermittlung der Schlichtungsbehörde, Mietgerichtsurteil, aussergerichtliche Vereinbarung, Rückzug der Erhöhung, Verzicht auf Weiterzug an das Mietgericht usw.).
Da die Vorbehaltsregelung eine der wenigen ist, deren Mängel selbst von Mieterseite nicht in Abrede gestellt wird, ist anzu- nehmen, dass die zu erwartende Änderung der VMWG diesbe- züglich eine Lockerung bringt. Es wäre stossend, wenn die al- ten Ungerechtigkeiten zementiert würden. Es ist daher bei den Übergangsbestimmungen unbedingt darauf zu achten, dass die Klarstellung allen gleichermassen zugute kommt, und zwar unabhängig davon, wie ein allfälliger Streitfall seinerzeit erledigt wurde.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 23 novembre 1994
Die Motion verlangt in zwei Punkten eine Revision bzw. eine Ergänzung einer Verordnung, die durch den Bundesrat erlas- sen wurde (Verordnung über die Miete und Pacht von Wohn- und Geschäftsräumen). Sie betrifft somit den delegierten Rechtssetzungsbereich und wäre damit nach konstanter Rechtspraxis an sich nicht zulässig.
Nachdem jedoch-unabhängig von der vorliegenden Motion - die Arbeiten zur Revision der obgenannten Verordnung im Gange sind, ist der Bundesrat bereit, die beiden Anliegen des Motionärs als Vorschläge zur Prüfung im Rahmen der Revi- sionsarbeiten entgegenzunehmen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral
Der Bundesrat beantragt, die Motion in ein Postulat umzu- wandeln.
Le président: M. de Dardel combat cette intervention. La dis- cussion est renvoyée.
Verschoben - Renvoyé
94.3332
Motion Bischof «Mobbing» am Arbeitsplatz Pressions psychologiques sur le lieu de travail
Wortlaut der Motion vom 19. September 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, möglichst rasch alle notwen- digen Anstrengungen und Anordnungen zu treffen, damit sich die Schweiz auch mit der Ursache «Mobbing» (Psychoterror am Arbeitsplatz) auseinandersetzt und die Ursachen durch gezielte Forschungen mindert bzw. eliminiert.
Texte de la motion du 19 septembre 1994
Le Conseil fédéral est invité à tout mettre en oeuvre et à pren- dre, le plus rapidement possible, toutes les dispositions qui s'imposent, afin de traiter le problème du «mobbing» (pres- sions psychologiques sur le lieu de travail) en Suisse et d'en rechercher les causes en vue d'y remédier.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Keine - Aucun
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Kollegen und Vorgesetzte terrorisieren gezielt eine Mitarbeite- rin oder einen Mitarbeiter. Dieser Psychoterror, «Mobbing» ge- nannt, stürzt viele Menschen in eine tiefe Krise und bringt der Wirtschaft grosse Verluste.
Das gezielte «Fertigmachen» eines Kollegen oder einer Kolle- gin hat es schon immer gegeben. Neu jedoch ist, dass das Thema vermehrt auf den Tisch kommt: Ärzte und Psychologen setzen sich damit auseinander.
Aber auch die Arbeitgeber kümmern sich allmählich um das Problem. Das hätten sie schon lange tun sollen, denn wo An- gestellte ihre Energie dafür verwenden, immer neue Schika- nen auszuhecken, leidet die Qualität der Arbeit.
«Mobbing» beschert der Wirtschaft Millionenverluste! Berech- nungen ergaben, dass der «Kleinkrieg am Arbeitsplatz» pro «Mobbing»-Fall Kosten von 30 000 bis 100 000 Franken verur- sacht, basierend auf einer durchschnittlichen «Mobbing»- Dauer von rund einem Jahr.
Diese Kosten entstehen durch Minderleistungen in der betrof- fenen Abteilung, durch die Zeit, die Vorgesetzte und Personal- abteilungen für den Konflikt einsetzen müssen, sowie durch die Krankheitstage des «Mobbing»-Opfers, bei dem häufig Stresssymptome wie Schlafstörungen oder Herzbeschwer- den auftreten.
An durchschnittlich sechs von hundert Arbeitstagen bleiben die Schweizer wegen Krankheit zu Hause. Diese Zahlen ge- ben zu denken, zumal in verschiedenen Erhebungen die mei- sten der Befragten als Absenzgrund nicht etwa klassische Krankheiten, sondern Spannungen mit Kollegen und Vorge- setzten nennen.
Ein sprunghafter Anstieg arbeitsplatzbedingter psychosomati- scher Erkrankungen wurde festgestellt
Neben den erwähnten direkten Verlusten verursacht «Mob- bing» auch indirekte Ertragseinbussen: es vergiftet das Be- triebsklima und mindert generell die Motivation der Beleg- schaft
Im Gegensatz zu Deutschland und skandinavischen Ländern existiert in der Schweiz praktisch keine «Mobbing»-For- schung. Es besteht jedoch kein Grund zur Annahme, dass in einem Land mit unterdurchschnittlichen Mitspracherechten am Arbeitsplatz weniger «gemobbt» wird als anderswo. Im Ge- genteil: Wo niemand lernt, in offener Mitsprache Kritik zu for- mulieren und Konflikte auszutragen, wächst das «Mobbing»- Potential.
Seit die Rezession in aller Munde ist, erscheinen viele «Mob- bing»-Opfer nun auch krank am Arbeitsplatz. Die Folge: Sie er- bringen weniger Leistung, sind reizbarer und bieten damit zu- sätzliche Angriffsflächen.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 23. November 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral
du 23 novembre 1994
Der Begriff «Mobbing» stammt vom schwedischen Arbeitsfor- scher H. Leymann. Unter «Mobbing» (aus dem Englischen «to mob»: anpöbeln, attackieren) versteht er das Auftreten von Handlungen, die von Individuen (Einzelpersonen) oder einer Gruppe von Individuen auf systematische Art gegen eine be- stimmte Person ausgeübt werden. Die Handlungen müssen vom Betroffenen subjektiv als feindselig interpretiert werden, oft (nahezu täglich, mindestens aber einmal pro Woche) auf- treten und über einen längeren Zeitraum (mindestens ein hal- bes Jahr) andauern.
Seit ungefähr zehn Jahren ist «Mobbing» Gegenstand der wis- senschaftlichen Forschung im skandinavischen Raum, wo der Umfang des Phänomens sowie dessen grundlegende Struk- turen und Ursachen in zum Teil umfangreichen Untersuchun- gen empirisch erfasst werden. Die unterschiedlichen kulturel- len und betrieblichen Bedingungen ökonomischer und rechtli- cher Art in Skandinavien - im Vergleich zu den anderen euro- päischen Ländern - gestatten den Transfer der gefundenen Ergebnisse auf die Schweiz nur in Form eines Indikators.
Die Abteilung Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene des Biga hat 1991 eine umfangreiche Studie über «Arbeitsbedingungen und gesundheitliches Befinden» in der Schweiz veröffentlicht.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Motion Hegetschweiler Revision der Verordnung zum Mietrecht Motion Hegetschweiler Bail à loyer. Révision de l'ordonnance
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1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
15
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.3450
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Numero dell'oggetto
Datum 16.12.1994 - 08:00
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Data
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