E 5 décembre 1994
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Gatt/Cycle d'Uruguay
Fünfte Sitzung - Cinquième séance
Montag, 5. Dezember 1994, Nachmittag Lundi 5 décembre 1994, après-midi
17.15 h Vorsitz - Présidence: Küchler Niklaus (C, OW)
Sammeltitel - Titre collectif Gatt/Uruguay-Runde Gatt/Cycle d'Uruguay
Präsident: Ich heisse Sie zu unserer heutigen Sitzung und da- mit zu unserer zweiten Sessionswoche herzlich willkommen. Das Schweizervolk hat gestern über drei Vorlagen abge- stimmt; dreimal ist es der Empfehlung der Bundesversamm- lung gefolgt. Das werte ich als einen Vertrauensbeweis des Volkes; wir können uns darüber freuen.
Die Neuordnung der Krankenversicherung war keine leichte Aufgabe. Das alte Kranken- und Unfallversicherungsgesetz aus dem Jahre 1911 war 1964 nur teilweise revidiert worden und genügte den heutigen Anforderungen nicht mehr. Mit dringlichen Bundesbeschlüssen musste die Explosion der Krankenkassenprämien notdürftig eingegrenzt werden. Bun- desrat, Bundesverwaltung und parlamentarische Kommissio- nen haben während vieler Jahre hart um einen tragfähigen Kompromiss gerungen. Wir freuen uns, dass jetzt auch das Volk das neue Krankenversicherungsgesetz gutgeheissen hat. Das ist ein eindrücklicher Beweis, dass das Allgemein- interesse über Einzelinteressen gestellt und die Solidarität be- jaht wird. Dass gleichzeitig die Volksinitiative «für eine ge- sunde Krankenversicherung» abgelehnt wurde, widerspricht der erwähnten Schlussfolgerung nicht Diese Initiative hat die Diskussion über die Neuordnung der Krankenversicherung si- cher gefördert; der vorgeschlagene Finanzierungsmodus konnte aber nicht überzeugen.
Die Zwangsmassnahmen im Ausländerrecht schliesslich sind mit grosser Mehrheit angenommen worden. Das Volk hat da- mit gezeigt, dass es Missbräuche des Ausländer- und Asyl- rechts ablehnt. Die Behörden haben nun zusätzliche Mittel in der Hand. Sie werden diese konsequent und unter Beachtung der rechtsstaatlichen Grenzen anzuwenden haben. Ausländer und Asylsuchende, die unsere Gesetze beachten, haben nichts zu befürchten.
Ich danke dem Bundesrat und Ihnen, meine Kolleginnen und Kollegen, die sich im Abstimmungskampf engagiert haben; es hat sich gelohnt.
94.080
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Mit dem neuen Gatt- Abkommen werden erstmals neben Waren auch Dienstlei- stungen in grossem Umfang Gegenstand eines weltweiten Handelsabkommens. Heute behandeln wir jenen speziellen Teil, der sich mit dem geistigen Eigentum befasst (94.080-01 bis 94.080-04). Das geschieht vor folgendem Hintergrund: Produkte und Dienstleistungen, die heute in der industriellen Welt angeboten werden, enthalten mehr und mehr Zusatz- werte, die von geistigen Anstrengungen herrühren, z. B. von technischen Erfindungen, von geschaffenen Markenwerten oder von gewerblichen Mustern und Modellen usw. Je schär- fer die internationale Konkurrenz wird, desto wichtiger wird die dauernde Innovation der Produkte, deren Entwicklung - von der Forschung bis hin zur Lancierung der Produkte - enorme Kosten verschlingt.
Damit wird auch das internationale Schutzbedürfnis für solche Anstrengungen immer grösser. Es braucht einerseits einen minimalen gemeinsam geregelten Schutz vor denen, die durch Nachahmung parasitär die geistigen Anstrengungen anderer ausnützen und missbrauchen. Die gegenteilige Ge- fahr liegt in einem übertriebenen Schutz, der protektionisti- sche Handelshemmnisse enthalten kann, die z. B. Investitio- nen ausländischer Konkurrenten erschweren oder Personen - seien es In- oder Ausländer - oder Ländern auf andere Art den Zugang zum Markt verunmöglichen oder sie dabei behindern. Da sich der Geist noch nie an Grenzen, besonders nicht an Landesgrenzen, hielt, gibt es seit langem multilaterale Ab- kommen auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. Fehlende griffige Streitschlichtungsmechanismen haben allerdings die Wirksamkeit dieser Konventionen nicht gerade begünstigt. In der jüngsten Vergangenheit war zudem festzustellen, dass oft durch einseitige Massnahmen mächtiger Länder eine Er- höhung des Schutzniveaus zustande kam, an der wir dann nicht teilnehmen konnten. Daraus ergibt sich klar die Wünschbarkeit eines multilateralen Rahmens für uns als klei- nes Land.
Wir sind aber andererseits auch ein Land, für das das geistige Eigentum eine eminente wirtschaftliche Rolle spielt. Nicht zu- fällig haben wir eine extrem hohe Patentdichte (Zahl der Erfin- dungspatente pro Einwohner); hier gehören wir also zu den Grossen und wissen daher um die Rolle, welche Patente, Mar- ken und Modelle besonders in unserer Exportwirtschaft spie- len. Ich erwähne hier nur die Stichworte «Medikamente» und «Uhren».
Das Abkommen trägt daher zur Stärkung der Wettbewerbsfä- higkeit der Unternehmen bei, die in Forschung und Entwick- lung tätig sind, und schafft unter anderem eine wirksame Rechtsgrundlage im Kampf gegen den Missbrauch von schweizerischen Ursprungsbezeichnungen, des berühmten «Swiss made» und dergleichen.
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Gatt/Uruguay-Runde
Das Abkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte an geistigem Eigentum im Rahmen des Gatt läuft unter dem Lingua-franca-Kürzel Trips. Das hat nichts mit unseren Einge- weiden zu tun, sondern nur etwas mit Trade-Related Aspects of Intellectual Property Rights; diese Anfangsbuchstaben er- geben das Wort Trips. Das Trips-Abkommen besteht aus sie- ben Teile mit total 73 Artikeln, welche allgemeine Bestimmun- gen und Grundsätze, materielle Schutzbestimmungen aus dem Urheberrecht, aus dem Markenrecht, über die geographi- schen Herkunftsangaben und Ursprungsbezeichnungen, zum Muster- und Modellrecht, zum Patentrecht, über die Mi- krochips und die Fabrikationsgeheimnisse sowie über wettbe- werbshemmende Praktiken im Rahmen von Lizenzverträgen enthalten.
Es regelt die Mittel zur Durchsetzung der Immaterialgüter- rechte. Es enthält Mindestregeln für die Verfahren zur Erlan- gung von Monopolrechten, Regeln betreffend die Streitver- meidung und Streitschlichtung und schliesslich noch Über- gangsbestimmungen, institutionelle Bestimmungen und Schlussbestimmungen.
Im Verlaufe der letzten Jahre haben wir unsere Gesetzgebung vielfach auf einen neuen Stand gebracht, ausgenommen viel- leicht hauptsächlich das Bundesgesetz betreffend die ge- werblichen Muster und Modelle (MMG), so dass wir eigentlich das Schutzniveau von Trips weitgehend erreichen oder sogar überschreiten. Durch die unserer Interessenlage entspre- chende prompte Ratifizierung der neuen internationalen Ab- kommen haben wir die wesentlichen internationalen Entwick- lungstendenzen schon weitgehend in unser nationales Recht integriert. Das hat zur Folge, dass wir heute im internen Recht nur noch ganz wenige Änderungen brauchen, um dieses für uns so wichtige Abkommen ratifizieren zu können.
Im Vordergrund stehen heute die Anliegen der Rechtssicher- heit und der Transparenz. Es gibt vor allem drei Änderungs- kategorien:
Teilweise - so vor allem beim MMG - enthält das Trips schon ein höheres Schutzniveau als unser nationales Gesetz. Hier müssen wir unser Niveau anheben, also strengere straf- rechtliche Sanktionen einführen.
Da geht es um gesetzestechnisch bedingte Anpassungen. Das Abkommen verweist auf andere Abkommen. Für den ein- zelnen Rechtssuchenden wird damit die Transparenz der Be- stimmungen vermindert. Er soll im internen Recht erfahren, was nach Gattlex gilt, weil die Unkenntnis des Rechtes be- kanntlich schadet und in diesem Gebiet die Schadenfolge be- sonders gross sein kann. Deshalb wurde z. B. das Prioritäts- recht nach Pariser Verbandsübereinkunft neu direkt in das - wie gesagt, ohnehin revisionsreife - MMG aufgenommen.
Die unterschiedliche Behandlung gleicher Sachverhalte in den verschiedenen Zweigen des Immaterialgüterrechtes ist heute nicht mehr gerechtfertigt. Sie hängt eben damit zusam- men, dass die Gesetze zu verschiedenen Zeiten entstanden und revidiert wurden. Einige dieser Unterschiede sollen jetzt aufgehoben werden. Auch hier ist das Beispiel leicht im MMG zu finden. Die Hilfeleistung der Zollbehörden, die wir für das Urheberrechtsgesetz (URG) und das Markenschutzgesetz (MschG) bei der Warenausfuhr unlängst vorsahen, soll jetzt analog auch noch ins MMG aufgenommen werden.
In der Vernehmlassung sind im wesentlichen nur zwei Kritiken aufgetaucht: Einerseits wollte man die Gelegenheit erfassen und gleich noch ein paar andere überholte Bestimmungen er- neuern. Das ist eine Erscheinung, die wir überall haben; das war schon bei Eurolex so und ist jetzt bei Gattlex wieder so. Der Bundesrat widerstand dieser Versuchung. Er blieb auch bei der Umsetzung des Trips-Abkommens bei seinem Grundsatz treu, es solle nur das Notwendige angepasst und nicht dar- über hinausgegangen werden. Nützliches und Angenehmes sollen nicht aufgenommen werden. Wir sind bei Gattlex und nicht bei der Teilrevision der verschiedenen Gesetze.
Die andere Kritik betraf zwei materielle Bestimmungen aus dem Patentgesetz, nämlich Artikel 2 Buchstabe a und Arti- kel 37 Absatz 1. Ich kann dann in der Detailberatung noch dar- auf zurückkommen.
Bei der ersten Bestimmung geht es um die Streichung des Pa- tentierungsausschlusses von Erfindungen, deren Veröffentli-
chung gegen die guten Sitten und die öffentliche Ordnung ver- stossen würde.
Der zweite Punkt betrifft die Gleichstellung der Einfuhr der nach der Erfindung hergestellten Erzeugnisse mit der Ausfüh- rung einer Erfindung im Inland und die damit verbundene Ein- schränkung der Zulässigkeit von Zwangslizenzen.
Entscheidend ist bei beiden Bestimmungen - das kann ich schon jetzt sagen -, dass ihnen zwingende Trips-Bestimmun- gen zugrunde liegen. Man kann also das Abkommen nur mit diesen Bestimmungen, wie sie uns jetzt vorliegen, haben und nicht ohne sie.
Ein weiteres Diskussionsthema, das sich noch anbieten könnte, wäre jenes der Patentierbarkeit von biotechnologi- schen Erfindungen. Dieses Problem hat in der Kommission des Nationalrates zu reden gegeben, bei uns allerdings nicht. Diese Erfindungen sind aber nicht Gegenstand der heutigen Vorlage. Das Trips-Abkommen ändert nichts an unserer natio- nalen Rechtslage, sie ist mit Trips kompatibel; wir haben nichts abzuändern, und man kann, gestützt auf Trips, diesbe- züglich nichts von uns fordern.
Ihre Kommission hat die Vorlage an einer Sitzung Mitte Okto- ber beraten, und ich kann nicht behaupten, dass die Wogen sehr hoch gegangen wären. Ausser Fragen nach dem allge- meinen politischen Schicksal des Gatt-Abkommens - das war ja die einzige Vorlage, die wir in der RK behandelten - wurde bei uns nur das Problem der Abgrenzung von zwingenden und nicht zwingenden Anpassungen kurz angetippt. Materi- elle Rückfragen zur Erläuterung gab es nur im Patentgesetz, und auch sie führten nicht zu Abänderungsanträgen.
Die Kommission empfiehlt Ihnen demnach einstimmig Zustim- mung zu den vier Einzelvorlagen. Ich schlage Ihnen die glo- bale Beratung der einzelnen Vorlagen vor und beabsichtige einzig beim Patentgesetz, noch einige einleitende Bemerkun- gen zu machen.
Koller Arnold, Bundesrat: Das Ihnen vorliegende Geschäft (94.080-01 bis 94.080-04) ist Teil der Sammelbotschaft zur An- passung der schweizerischen Gesetzgebung an die Ergeb- nisse der Uruguay-Runde des Gatt. Die vorliegenden Revi- sionsentwürfe auf dem Gebiete des geistigen Eigentums be- treffen die notwendigen - ich betone: notwendigen - Rechts- anpassungen im Rahmen der Umsetzung der Resultate der Uruguay-Runde. Damit ist umgekehrt auch klargemacht, dass die politisch heiklen Fragen der Patentierbarkeit von genetisch veränderten Tieren und Pflanzen nicht Gegenstand des Gatt- bzw. des Trips-Abkommens und damit auch nicht Gegen- stand dieser Umsetzungsgesetzgebung sind. Es bleibt dies- bezüglich bei der bestehenden Rechtslage.
Das Trips-Abkommen regelt im wesentlichen - das ist der grosse Fortschritt - die Minimalanforderungen für den Schutz des geistigen Eigentums auf weltweiter Ebene. Dabei ist es erstmals gelungen, in einem einzigen Abkommen alle geisti- gen Leistungen, das heisst Werke der Literatur, der Kunst und Musik, Datenbanken, Computersoftware, Marken, geographi- sche Herkunftsbezeichnungen, Muster und Modelle, Erfin- dungen, Handels- und Geschäftsgeheimnisse sowie Topo- graphien von integrierten Schaltungen, zu regeln und weltweit zu schützen.
Das Trips-Abkommen - die genaue Bezeichnung haben Sie bereits gehört - führt zu einer multilateralen Harmonisierung der Vorschriften im Bereich des geistigen Eigentums. Damit wird die Rechtssicherheit auf diesem wirtschaftlich wichtigen Gebiet wesentlich erhöht. Das Abkommen führt zu einer er- heblichen Verbesserung des internationalen Schutzes geisti- ger Leistungen. Dadurch sollen technologische Innovationen gefördert und die rechtliche und handelspolitische Sicherheit für Investitionen und Technologietransfers erhöht werden. Ge- rade aus schweizerischer Sicht kommt diesem Teil des Gatt- bzw. Trips-Abkommens eine ganz besondere Bedeutung zu, denn die Schweiz ist - wie die Berichterstatterin ausgeführt hat - das Land mit der grössten Patentdichte pro Kopf der Be- völkerung. Das Abkommen wird daher massgeblich zur Stär- kung der Wettbewerbsfähigkeit der exportorientierten Schwei- zer Unternehmungen beitragen, vor allem jener, die im Be- reich Forschung und Entwicklung grosse Mittel investieren.
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Hervorgehoben, weil für die schweizerischen Interessen ebenfalls besonders wichtig, sei hier noch, dass es auch eine wirksame Rechtsgrundlage im Kampf gegen die missbräuchli- che Verwendung schweizerischer Herkunftsbezeichnungen darstellen wird. Ich erinnere hier in diesem Zusammenhang an das «Swiss made».
Die Ratifikation des Trips-Abkommens macht nun die Ihnen vorliegenden Revisionen von 4 Bundesgesetzen zum geisti- gen Eigentum nötig. Es handelt sich um das Urheberrechtsge- setz, das Markenschutzgesetz, das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle und das Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente. Viel muss allerdings nicht geändert werden; denn diese Gesetze, von denen wir ja übri- gens mehrere jüngst total revidiert haben, sind bereits heute weitestgehend mit dem Trips-Abkommen kompatibel.
Praktisch bedeutende Anpassungen erfolgen bei den zoll- rechtlichen Massnahmen. Die Zollorgane sollen in Zukunft rasch und umfassend auch auf widerrechtlich nachgemachte oder nachgeahmte Muster und Modelle an der Grenze Zugriff nehmen können. Dabei soll nicht nur der Import, sondern auch der Warenexport erfasst werden können. Zudem soll die Frist, bis zu deren Ablauf die Zollverwaltung die Waren zurück- behalten kann, verlängert werden können.
Im Bereich der gewerblichen Muster und Modelle, wo wir ein besonders altes Gesetz haben, sind strengere Strafsanktionen vorzusehen, um Nachahmungen, die gerade bei Uhren und Textilien leider immer wieder vorkommen, wirksam zu verhin- dern. Zudem wird vorgeschlagen, das alte, aus dem Jahre 1914 stammende Bundesgesetz betreffend die Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen aufzuheben und die Prioritätsregelung im Bundesgesetz be- treffen die gewerblichen Muster und Modelle zu integrieren. Einen Punkt möchte ich besonders betonen, nämlich die Frage der Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen, die eindeutig nicht Gegenstand der heutigen Vorlage ist. Die Umsetzung des Trips-Abkommens ändert in diesem Bereich überhaupt nichts an der bereits bestehenden Rechtslage in der Schweiz. Unser Patentgesetz ist diesbezüglich schon heute mit dem Abkommen völlig kompatibel. Und weil wir uns auf die notwendigen Anpassungen beschränken wollen, möchten wir gewisse heikle Fragen nicht zusätzlich in diese Anpassungsgesetzgebung aufnehmen - dies im Gegensatz zu einer Minderheit der nationalrätlichen Kommission.
In der Vernehmlassung wurden die vorgeschlagenen Geset- zesmodifikationen mehrheitlich positiv aufgenommen. Ledig- lich zwei im Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente (PatG) gemachten Änderungsvorschlägen stehen einzelne Kreise zum Teil kritisch gegenüber. Der erste betrifft die vorge- schlagene Fassung von Artikel 2 Buchstabe a PatG, nämlich die Streichung des Patentierungsausschlussgrundes der Ver- öffentlichung - im Gegensatz zur Verwertung - von Erfindun- gen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen. Der zweite betrifft die vorgesehene Revision von Artikel 37 Absatz 1 PatG, nämlich die Gleichstellung der Ein- fuhr nach der Erfindungslehre hergestellter Erzeugnisse mit der Ausführung der Erfindung im Inland und die damit verbun- dene Einschränkung der Zulässigkeit von Zwangslizenzen. Dabei - das ist offenbar im Vernehmlassungsverfahren zu we- nig beachtet worden - liegen beiden Änderungen zwingende und nicht, wie offenbar irrtümlich angenommen worden ist, le- diglich fakultativ umzusetzende Trips-Bestimmungen zu- grunde. Wir haben keine andere Wahl, als diese völkerver- tragsrechtlich zwingend vorgeschriebenen Anpassungen vor- zunehmen. Es besteht für die Schweiz in diesen beiden Punk- ten kein Umsetzungsspielraum. Die effektiven Auswirkungen der beiden Änderungen sind jedoch so gering, dass sie poli- tisch kein Problem darstellen sollten.
Umgekehrt sind praktisch alle der erst im Vernehmlassungs- verfahren zusätzlich zur Änderung empfohlenen Vorschläge nicht Trips-bedingt und sollen daher auch nicht Gegenstand dieser Anpassungsgesetzgebung sein.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat einstimmig Eintreten auf diese notwendigen Revisionsvorlagen beschlos- sen. Ich bin ihr dafür dankbar und möchte Sie um Zustimmung zu den vorliegenden Entwürfen bitten.
94.080-01
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBI IV 950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995)
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Ich habe keine Bemer- kungen mehr, nachdem wir diesen Vorlagen in der Kommis- sion einhellig zugestimmt haben. Ich schlage Ihnen globale Behandlung vor.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.080-02
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur la protection des marques et des indications de provenance
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBI IV 950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995)
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois
In
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In
Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
05
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.080
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
05.12.1994 - 17:15
Date
Data
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1154-1156
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