E 5 décembre 1994
1156
Gatt/Cycle d'Uruguay
Hervorgehoben, weil für die schweizerischen Interessen ebenfalls besonders wichtig, sei hier noch, dass es auch eine wirksame Rechtsgrundlage im Kampf gegen die missbräuchli- che Verwendung schweizerischer Herkunftsbezeichnungen darstellen wird. Ich erinnere hier in diesem Zusammenhang an das «Swiss made».
Die Ratifikation des Trips-Abkommens macht nun die Ihnen vorliegenden Revisionen von 4 Bundesgesetzen zum geisti- gen Eigentum nötig. Es handelt sich um das Urheberrechtsge- setz, das Markenschutzgesetz, das Bundesgesetz betreffend die gewerblichen Muster und Modelle und das Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente. Viel muss allerdings nicht geändert werden; denn diese Gesetze, von denen wir ja übri- gens mehrere jüngst total revidiert haben, sind bereits heute weitestgehend mit dem Trips-Abkommen kompatibel.
Praktisch bedeutende Anpassungen erfolgen bei den zoll- rechtlichen Massnahmen. Die Zollorgane sollen in Zukunft rasch und umfassend auch auf widerrechtlich nachgemachte oder nachgeahmte Muster und Modelle an der Grenze Zugriff nehmen können. Dabei soll nicht nur der Import, sondern auch der Warenexport erfasst werden können. Zudem soll die Frist, bis zu deren Ablauf die Zollverwaltung die Waren zurück- behalten kann, verlängert werden können.
Im Bereich der gewerblichen Muster und Modelle, wo wir ein besonders altes Gesetz haben, sind strengere Strafsanktionen vorzusehen, um Nachahmungen, die gerade bei Uhren und Textilien leider immer wieder vorkommen, wirksam zu verhin- dern. Zudem wird vorgeschlagen, das alte, aus dem Jahre 1914 stammende Bundesgesetz betreffend die Prioritätsrechte an Erfindungspatenten und gewerblichen Mustern und Modellen aufzuheben und die Prioritätsregelung im Bundesgesetz be- treffen die gewerblichen Muster und Modelle zu integrieren. Einen Punkt möchte ich besonders betonen, nämlich die Frage der Patentierbarkeit biotechnologischer Erfindungen, die eindeutig nicht Gegenstand der heutigen Vorlage ist. Die Umsetzung des Trips-Abkommens ändert in diesem Bereich überhaupt nichts an der bereits bestehenden Rechtslage in der Schweiz. Unser Patentgesetz ist diesbezüglich schon heute mit dem Abkommen völlig kompatibel. Und weil wir uns auf die notwendigen Anpassungen beschränken wollen, möchten wir gewisse heikle Fragen nicht zusätzlich in diese Anpassungsgesetzgebung aufnehmen - dies im Gegensatz zu einer Minderheit der nationalrätlichen Kommission.
In der Vernehmlassung wurden die vorgeschlagenen Geset- zesmodifikationen mehrheitlich positiv aufgenommen. Ledig- lich zwei im Bundesgesetz betreffend die Erfindungspatente (PatG) gemachten Änderungsvorschlägen stehen einzelne Kreise zum Teil kritisch gegenüber. Der erste betrifft die vorge- schlagene Fassung von Artikel 2 Buchstabe a PatG, nämlich die Streichung des Patentierungsausschlussgrundes der Ver- öffentlichung - im Gegensatz zur Verwertung - von Erfindun- gen, die gegen die guten Sitten oder die öffentliche Ordnung verstossen. Der zweite betrifft die vorgesehene Revision von Artikel 37 Absatz 1 PatG, nämlich die Gleichstellung der Ein- fuhr nach der Erfindungslehre hergestellter Erzeugnisse mit der Ausführung der Erfindung im Inland und die damit verbun- dene Einschränkung der Zulässigkeit von Zwangslizenzen. Dabei - das ist offenbar im Vernehmlassungsverfahren zu we- nig beachtet worden - liegen beiden Änderungen zwingende und nicht, wie offenbar irrtümlich angenommen worden ist, le- diglich fakultativ umzusetzende Trips-Bestimmungen zu- grunde. Wir haben keine andere Wahl, als diese völkerver- tragsrechtlich zwingend vorgeschriebenen Anpassungen vor- zunehmen. Es besteht für die Schweiz in diesen beiden Punk- ten kein Umsetzungsspielraum. Die effektiven Auswirkungen der beiden Änderungen sind jedoch so gering, dass sie poli- tisch kein Problem darstellen sollten.
Umgekehrt sind praktisch alle der erst im Vernehmlassungs- verfahren zusätzlich zur Änderung empfohlenen Vorschläge nicht Trips-bedingt und sollen daher auch nicht Gegenstand dieser Anpassungsgesetzgebung sein.
Die Kommission für Rechtsfragen Ihres Rates hat einstimmig Eintreten auf diese notwendigen Revisionsvorlagen beschlos- sen. Ich bin ihr dafür dankbar und möchte Sie um Zustimmung zu den vorliegenden Entwürfen bitten.
94.080-01
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBI IV 950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995)
Meier Josi (C, LU), Berichterstatterin: Ich habe keine Bemer- kungen mehr, nachdem wir diesen Vorlagen in der Kommis- sion einhellig zugestimmt haben. Ich schlage Ihnen globale Behandlung vor.
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 29 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.080-02
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben
Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur la protection des marques et des indications de provenance
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBI IV 950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995)
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, Il
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte
Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur le droit d'auteur et les droits voisins
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IV
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Datum 05.12.1994 - 17:15
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