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Gatt/Cycle d'Uruguay
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Ziff. I, II Titre et préambule, ch. I, II
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
An den Nationalrat - Au Conseil national
26 Stimmen (Einstimmigkeit)
94.080-17
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen
Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les marchés publics
Botschaft und Gesetzentwurf vom 19. September 1994 (BBI IV 950) Message et projet de loi du 19 septembre 1994 (FF IV 995)
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Kommission für Wirt- schaft und Abgaben beantragt Ihnen einstimmig, dem Entwurf zum Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen zuzustimmen.
Aus der Fahne und den ausgeteilten Anträgen sehen Sie, dass der Gesetzentwurf im Grunde genommen wenig bestritten ist. Das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungs- wesen (Gatt-Übereinkommen) stellt einen wichtigen Schritt zur Liberalisierung im internationalen Handel dar. Dieses Übereinkommen gehört zu den drei sogenannt plurilateralen Abkommen, die wir in unserem zweiten Bundesbeschluss (vgl. 94.079) genehmigt haben, der nicht dem fakultativen Staatsvertragsreferendum untersteht Das Ziel dieses Abkom- mens besteht in der Erhöhung der Effizienz beim Einsatz öf- fentlicher Mittel. Die öffentlichen Haushalte sollen dank Ko- steneinsparungen entlastet werden. Es geht darum, konse- quent den Wettbewerb zu erreichen und damit den Leistungs- druck zu erhöhen und auch die Wettbewerbsfähigkeit der An- bieter zu stärken.
Nach der Ablehnung des EWR durch die Schweiz bietet das Gatt auch die einzige Grundlage, um im Bereich des öffentli- chen Beschaffungswesens mit der EU und den Efta-Staaten zusammenzuarbeiten. Bei diesem öffentlichen Beschaffungs- wesen geht es um einen zentralen Bereich der Volkswirtschaft. Sie entnehmen der Botschaft, dass in der Schweiz die öffentli- chen Ausgaben für Bauten und Materialeinkäufe bereits 26 Milliarden Franken erreichen sollen. Das ist eher eine un- tere Grenze, wenn ich die Zahlen konsultiere, die das Bundes- amt für Konjunkturfragen im Zusammenhang mit der Beant- wortung eines Postulates der CVP-Fraktion im Bericht «Der schweizerische Binnenmarkt» publiziert hat. Zählen wir noch die Dienstleistungen hinzu, kommen wir auf über einen Zehn- tel des Bruttoinlandproduktes. Für einzelne Bereiche der Volkswirtschaft sind diese staatlichen Anteile noch erheblich höher. Im Baugewerbe erreicht dieser Anteil einen Drittel, im Tiefbau sind die öffentlichen Anteile sogar dominierend.
Geltende gesetzliche Bestimmungen für die Auftragsvergabe finden sich in der Einkaufsverordnung des Bundes, in der Submissionsverordnung sowie in gewissen Spezialbestim- mungen, insbesondere in der Nationalstrassengesetzge-
bung, im Beschluss über die Neat und in den entsprechenden Richtlinien des Bundesamtes für Verkehr.
Die rechtliche Situation ist aber insgesamt unbefriedigend. Die Auftragsvergeber haben einen sehr grossen Spielraum bei der Vergabe. Eine Bekanntmachung der Vergabe ist nicht vorge- schrieben, und damit mangelt es an Transparenz. Auch fehlt der Rechtsschutz. Das Bundesgericht sieht in einem solchen Zuschlag keinen hoheitlichen Akt, der mit einem Rechtsmittel angefochten werden könnte. Diese Praxis gilt nicht nur auf Bundesebene. In aller Regel ist es auch auf kantonaler und kommunaler Ebene gleich. Das Problem wurde erkannt.
Im Rahmen des Revitalisierungsprogrammes des Bundesra- tes vom 20. Januar 1993 wurde die Revision von Einkaufsver- ordnung und Submissionsverordnung beschlossen, um eben dieses wichtige öffentliche Beschaffungswesen des Bundes zu liberalisieren. Damals war der Ausgang der Gatt-Verhand- lungen noch offen. Durch den Abschluss des Übereinkom- mens entstand dann eine neue Situation. Der Bundesrat hatte prioritär die Gesetzgebung an die Hand zu nehmen. Er stellte mit Beschluss vom 14. März 1994 die Revision der entspre- chenden Verordnungen zugunsten dieses neuen Bundesge- setzes über das öffentliche Beschaffungswesen zurück.
Mit diesem Gesetz können wir das Gatt-Übereinkommen um- setzen und erhalten auch einen Baustein für die interne markt- wirtschaftliche Erneuerung.
Zu seinem Geltungsbereich: Mit dem Gatt-Übereinkommen wird nicht nur der Bund, sondern werden auch die Kantone er- fasst - diese haben allerdings ihre Verpflichtungen autonom umzusetzen. Damit sind die staatlichen Behörden aller Stufen und auch die öffentlichen Versorgungsunternehmen dem Ab- kommen unterstellt. Erfasst sind neben den Gütern auch alle Bauten und die Dienstleistungen. Anwendbar ist das Gatt- Übereinkommen auf die Beschaffungen, die gewisse Schwel- lenwerte übersteigen. Diese Schwellenwerte sind in soge- nannten Sonderziehungsrechten definiert; sie sind nach Auf- traggebern sowie nach Art der Beschaffung gestaffelt. Für Gü- ter und Dienstleistungen beträgt dieser Schwellenwert 130 000 Sonderziehungsrechte beim Bund, das entspricht 263 000 Schweizerfranken. Für die Kantone gilt ein Schwellen- wert von 403 000 Franken, für öffentliche Unternehmen ein sol- cher von 806 000 Franken.
Im Falle von Bauleistungen gilt ein einheitlicher, höherer Schwellenwert von 5 Millionen Sonderziehungsrechten bzw. rund 10 Millionen Franken.
Das Gatt-Übereinkommen soll auf Anfang 1996 in Kraft gesetzt werden. Bis dahin müssen wir es in Landesrecht umgesetzt haben.
Zur Beurteilung des Gesetzes: Vor allem aus Kreisen der Wirt- schaft und des Gewerbes wurden zahlreiche Vorbehalte und Einwände angemeldet; die meisten jedoch sehr spät, erst nach unserer ersten Sitzung. Diese Vorbehalte waren aber alle nicht grundsätzlicher Art; sie befassten sich mit der Ausgestal- tung des Gesetzes im einzelnen.
Die Kommission hat dem Gesetz einstimmig zugestimmt. Sie hat einige Änderungen - in aller Regel einstimmig - vorge- nommen. Es liegen nun zwei Einzelanträge - die Anträge Piller und Danioth - zum zentralen Artikel 20 vor, der die Abgebote zum Gegenstand hat. Ferner liegt ein Antrag Josi Meier betref- fend die Prinzipien, die Verfahrensgrundsätze, gemäss Arti- kel 8 vor. Auf diese Anträge wird noch einzugehen sein.
Unbestritten blieb in der Kommission, dass wir auch das öf- fentliche Beschaffungswesen liberalisieren müssen und wol- len, dass wir allen Beteiligten mehr Wettbewerb auferlegen wollen. Gleichzeitig muss das bedeuten, dass das Prinzip der gleich langen Spiesse konsequent umgesetzt wird. Für alle Anbieter, für solche aus dem Inland wie aus dem Ausland, sol- len die gleichen Spielregeln gelten. Die Rahmenbedingungen müssen so beschaffen sein, dass sie selbst nicht wieder zu Wettbewerbsverzerrungen und Ungleichbehandlungen füh- ren. An zwei Beispielen haben wir das besonders intensiv dis- kutiert, die ich in die allgemeine Debatte einbeziehen will.
Eine heikle, heisse Frage betraf die Abgebote. Sollen die ein- gereichten Offerten nun gelten, oder folgt der Offertstellung künftig eine Phase neuer Verhandlungen und eine Phase we- nig transparenter Abgebote? Die Kommission war sich bei die-
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ser Frage wohl über das Ziel einig, dass optimale Vorausset- zungen für wirklichen Wettbewerb zu schaffen seien. Das be- deutet gleichzeitig effiziente, kostengünstige Beschaffung durch den Staat.
In der Kommission war indessen umstritten, welcher Weg zu diesem Ziel führt. Persönlich war ich bei der Kommissions- mehrheit. Wir sind davon überzeugt, dass ein neues Wettbe- werbsverständnis entwickelt werden muss. Der Anbieter muss einen wettbewerbsfähigen Preis kalkulieren und eingeben, den äussersten noch vertretbaren Preis. Dieser gilt dann. Weil keine lokalen Anbieterkartelle mehr möglich sein werden - da- für sorgt die neben den einheimischen Anbietern unbekannte nationale oder internationale Konkurrenz -, soll dann der gün- stigste Anbieter ohne Wenn und Aber zum Zuge kommen. Es darf hier keine Grauzone für Kulissengespräche, für den «gu- ten Draht» zum Amt mehr geben, um in letzter Minute in der Abgebotsrunde die noch etwas bessere Offerte nachreichen zu können. Sonst landen wir unweigerlich im Dunstkreis einer «schummrigen» Vergebungspraxis.
Nicht nur für die Anbieter, auch für die Behörden setzt dieser Wettbewerb ein Umdenken voraus. Für die von so vielen Magi- straten weidlich zelebrierten Gesprächsrunden mit den im Vor- dergrund stehenden Anbietern darf es in Zukunft keinen Platz mehr haben: eine Runde knallharter Wettbewerb und Ab- schied von der Geisteshaltung, das Schönste am Regieren sei ja immer noch die Willkür.
Die zweite Thematik betrifft das Prinzip der gleich langen Spiesse. Hier sind vor allem die Artikel 8 und 21 mit den Ver- fahrensgrundsätzen und den Zuschlagskriterien angespro- chen. Wir haben uns intensiv damit beschäftigt, wie wir echten Wettbewerb erreichen, wie wir den schweizerischen öffentli- chen Beschaffungsmarkt auch für die ausländischen Anbieter öffnen können, ohne dass es gleichzeitig zu einer Privilegie- rung dieser ausländischen oder überhaupt einzelner Anbieter kommt.
Wo der Staat im Umwelt- oder im Sozialbereich oder in einem anderen staatlichen Regelungsbereich gewisse nationale Standards vorschreibt, müssen diese von allen Anbietern ein- gehalten werden, von in- wie ausländischen, und zwar am Ort der Leistung.
Es besteht sonst die Gefahr, dass wir eine Art Selbstdiskrimi- nierung einführen und unsere inländischen Anbieter benach- teiligen, das wollen wir nicht. Wir haben die ganze Materie am Beispiel der Belagsarbeiten im Nationalstrassenbau durch- diskutiert. Dort haben wir im grenzüberschreitenden Wettbe- werb erste, zum Teil leider negative Erfahrungen gesammelt. Es hat daraufhin parlamentarische Vorstösse in den Kanto- nen Thurgau, Zürich und Schaffhausen, aber auch in ande- ren Landesteilen gegeben. Vor allem in den Grenzregionen war diese Problematik virulent. Wir haben in der Kommission vor allem die Vergebung am Beispiel N 16 in Sonceboz dis- kutiert, wo es sich um den grössten Belagsauftrag in der Re- gion Biel/Jura gehandelt hat und wo wir eindeutig festgestellt haben, dass wir, wenn nur Preiskonkurrenz herrscht, Gefahr laufen, dass es zu einem Umwelt-, zu einem Sozialdumping kommt: Mit nichtstationären Anlagen unterläuft man Bestim- mungen im Gewässer- und Umweltschutz; mit Arbeitskräften, die nicht zu Bedingungen des Gesamtarbeitsvertrages be- schäftigt werden, wird Sozialdumping betrieben. Das kann und darf aber nicht das Ergebnis der angestrebten Marktöff- nung sein.
Die WAK besteht darauf, dass wir den Binnenmarkt Schweiz konsequent liberalisieren und dem Wettbewerb öffnen, dass aber gleichzeitig das Prinzip der gleich langen Spiesse ebenso konsequent zu beachten ist. Wir wollen keine Selbst- diskriminierung, wir wollen, dass auch das Prinzip des Gegen- rechts realisiert wird.
Wir haben zusammen mit dem Bundesamt für Aussenwirt- schaft nach Lösungen gesucht, wie wir diese Zielsetzung ver- wirklichen können, ohne uns handels- und völkerrechtlich in die Nesseln zu setzen. Es liegt ein Antrag der Kommission auf einen Zusatz in Artikel 21 vor, mit dem dem Prinzip der gleich langen Spiesse Rechnung getragen werden soll.
Soviel zum Allgemeinen und zu den beiden wesentlichen Mo- difikationen, die von der Kommission beantragt werden.
Büttiker Rolf (R, SO): Das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen ist der einzige Erlass, der bei der Umset- zung der Gatt/WTO-Abkommen von Grund auf neu geschaf- fen werden muss. Es hat deshalb eine besondere Substanz und bietet auch besondere Chancen. Es ist für unser Land in zweifacher Hinsicht von zentraler Bedeutung:
Das Gesetz ist ein wichtiger Baustein der marktwirtschaftli- chen Erneuerung. Von einer Liberalisierung des öffentlichen Beschaffungswesens verspreche ich mir nicht nur mehr Wett- bewerb, sondern auch eine erhöhte Effizienz beim Einsatz öf- fentlicher Mittel und damit verbunden eine merkliche Entla- stung des öffentlichen Haushaltes. Das können wir gerade jetzt gut gebrauchen.
Das Verhältnis zu unseren Haupthandelspartnern wird ge- regelt. Herr Kollega Schüle hat das bereits erwähnt. Das Gatt- Abkommen über das öffentliche Beschaffungswesen ist nach dem Nichtbeitritt der Schweiz zum EWR die einzige liberalisie- rungswirksame vertragliche Grundlage mit den EU- und Efta- Staaten.
Nun, so weit, so gut Ich möchte in der allgemeinen Debatte ankündigen - Herr Kollega Schüle hat es auch bereits getan -, dass für mich der Artikel 20 mit der Regelung der Abgebots- runden schicksalshaften Charakter hat, weil ich mich aus grundsätzlichen Überlegungen mit Händen und Füssen ge- gen eine gesetzliche Einführung der Abgebotsrunden wehre, und zwar im Einklang, im Gleichschritt mit der Wirtschaft. Wir dürfen nicht zu «Totengräbern» einer sauberen öffentlichen Submissionsordnung werden. Ich erwarte natürlich von Herrn Bundesrat Villiger als ehemaligem Unternehmer in die- ser Beziehung etwas mehr Unterstützung als vom Finanzmi- nister, den ich natürlich in seiner Haltung auch begreifen kann.
Bisig Hans (R, SZ): Die Liberalisierung des öffentlichen Be- schaffungswesens ist zweifellos das zentrale Element der vier plurilateralen Handelsabkommen im Anhang zu den Gatt/ WTO-Übereinkommen. Nach dem Verzicht auf eine EWR-Teil- nahme kommt dem Übereinkommen über das öffentliche Be- schaffungswesen eine besondere Bedeutung zu. Einerseits ist darin vor allem für den Bund ein nicht zu unterschätzendes Sparpotential enthalten. Andererseits aber - und das ist für mich entscheidender - wird mit dem Wegfall der 3-Prozent- Preis- und der 50-Prozent-Ursprungsregelklausel ein wesentli- cher Nachteil des EWR-Neins korrigiert.
Zum Sparpotential ist allerdings festzustellen, dass mit viel zu grossen Zahlen operiert wird. Das Ergebnis der Studie des wirtschaftswissenschaftlichen Zentrums der Universität Basel beziffert den geschätzten Wettbewerbsgewinn mit 9 Milliar- den Franken pro Jahr oder mit über 30 Prozent des Beschaf- fungsvolumens der öffentlichen Hand. Das ist nun entschie- den zu hoch gegriffen. Es darf doch nicht einfach von einem weltweit mittleren Lohnniveau ausgegangen werden, und es dürfen vor allem nicht die Qualitätsunterschiede vernachläs- sigt und die unterschiedlichen Rahmenbedingungen unter- schlagen werden! Erfahrungen in den Grenzregionen der Nachbarstaaten der Schweiz zeigen sogar, dass sich bei- spielsweise unser Bauhauptgewerbe im internationalen Wett- bewerb sehr wohl zu behaupten vermag. Aber selbst eine halb so grosse Sparwirkung wäre schon Grund genug für eine Zustimmung, ganz abgesehen von den volkswirtschaft- lich positiven Perspektiven.
Nun aber zur Gesetzesvorlage im Detail: Die unterschiedli- chen und vielfach gegensätzlichen Vernehmlassungsantwor- ten hat der Bundesrat als Legitimation interpretiert, weitge- hend bei seiner ursprünglichen Meinung zu bleiben oder die Probleme zu vertagen und auf die Verordnungsebene abzu- schieben. Für die Berufs- und Fachverbände ist es so fast un- möglich, ihre vielfach gerechtfertigten Forderungen durchzu- bringen.
Immerhin wurden einige, wenn auch nicht die wichtigsten Ein- wände berücksichtigt. Ich denke dabei etwa an den Planungs- wettbewerb, an die Einhaltung der Arbeitsbedingungen am Ort der Leistung, an die Möglichkeit der Vergabe von Gesamt- aufträgen oder auch an die Erhöhung der Beschwerdefrist von 10 Tagen auf 20.
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Entgegen der Stellungnahme aller Kantone und Fachver- bände möchte nun der Bundesrat an der Möglichkeit, Ver- handlungen zu führen, an den Abgebotsrunden, festhalten. Er ortet in diesem Instrument ein grosses Sparpotential, zieht Vergleiche mit der Privatwirtschaft und übersieht dabei die Nachfragemacht des Bundes bei Preisverhandlungen. Abge- botsrunden wirken bei den marktmächtigen Bauorganen des Bundes kartellähnlich. Vor allem im Tiefbau, bei dem praktisch kein Auftraggeberwettbewerb besteht.
Die EU kennt keine Abgebotsrunden. Alle 26 Kantone wollen sie verbieten. Selbst die Kartellkommission und die Wissen- schaft raten dringend davon ab. Für einen gesunden Wettbe- werb ohne Absprachen wären Abgebotsrunden fatal. Vettern- wirtschaft und selbst Amtsmissbrauch und Korruption wären auch in der Schweiz nicht auszuschliessen.
Nach meiner praktischen Erfahrung täuscht sich der Bundes- rat, wenn er annimmt, dass Abgebotsrunden zu kostengünsti geren Vergaben führen. Das haben auch die Kantone schon lange festgestellt. Abgebotsrunden erlauben den Anbietern gefahrlos den Einstieg auf einem hohen Preisniveau und in der Folge ein schrittweises Herantasten an die Limiten. Im Ge- gensatz dazu muss bei nur einer Angebotsrunde das tiefst- mögliche Angebot eingereicht werden, wenn eine reelle Er- folgschance erzielt werden will. Anders verhält es sich natür- lich bei offenen technischen Fragen oder bei Variantenvor- schlägen.
Wir sind gut beraten, wenn wir dem Antrag unserer Kommis- sion für Wirtschaft und Abgaben zustimmen und den Antrag Piller ablehnen. Diese Fassung zeugt von Fachwissen und er- laubt einen Wettbewerb, der zu den wirtschaftlich günstigsten Angeboten führt. Sie beschränkt sich nicht auf den reinen Preisvergleich, sondern erlaubt eine Gesamtbeurteilung unter Berücksichtigung des Preis-Leistungs-Verhältnisses, also auch der Qualität, der anfallenden Kosten während der Nut- zungsdauer und von umweltpolitischen Kriterien.
Eine redaktionelle Korrektur des Kommissionsantrages ist al- lerdings noch erforderlich. Meiner Meinung nach müsste es «nach Abgabe» der Angebote und nicht «nach Angabe» der Angebote heissen, es müsste also ein «b» anstelle eines «n» eingefügt werden.
Ich unterstütze die wohlüberlegte Fassung unserer vorbera- tenden Kommission. Wir setzen damit im Erstrat die richtigen Signale für die Behandlung der Vorlage im Nationalrat.
Danioth Hans (C, UR): Das Bundesgesetz soll primär - wie dargelegt - das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Be- schaffungswesen auf nationaler Ebene umsetzen und insbe- sondere ein Rechtsmittelverfahren schaffen. Das ist übrigens ein Pfeiler, der bisher in den Voten etwas zu kurz gekommen ist und der mir von ausschlaggebender Bedeutung scheint, vor allem für die grosse Kontroverse, die dann mit Artikel 20 auf uns zukommt.
Das Bundesgesetz dient aber auch der internen Revitalisie- rung, zumal der Bundesrat - auch auf Vorstosse aus diesem Parlament hin - nach dem EWR-Nein der Schweiz die Revision der Submissions- und der Einkaufsverordnung des Bundes in die Wege geleitet hat Denn mit der Ratifizierung dieses Gatt- Abkommens öffnet sich der Schweiz, ihrer Industrie und dem interessierten Gewerbe ein beträchtliches Marktpotential, das vor allem im nahen Ausland ausgeschöpft werden kann. Die Schweiz hat somit alles Interesse, sowohl unter dem Gesichts- punkt des Gatt-Übereinkommens als auch unter dem Ge- sichtspunkt der anlaufenden EU-Verhandlungen, den ihr ein- geräumten Verhandlungsspielraum auszuschöpfen.
Selbst wenn man von den finanziellen Einsparungen zugun- sten der öffentlichen Hand absieht - das ist ein Aspekt, nicht der einzige, vor allem für mich nicht der im Vordergrund ste- hende -, hat unsere Wirtschaft als Ganzes ein eminentes Inter- esse an einem liberalen, transparenten und eurokompatiblen Vergabewesen. Als ehemaliges Mitglied einer kantonalen Exe- kutive weiss ich aus Erfahrung, dass die vergebenden Behör- den oft einem enormen Druck der interessierten Firmen aus- gesetzt sind.
Wir alle wissen, dass nicht immer das billigste Angebot das günstigste ist. Öfters zeigt es sich erst im nachhinein, dass bei
der Qualität der Leistung und Lieferung sowie bei Nebenlei- stungen gespart worden ist. Letztlich bezahlt dann der Auf- traggeber mehr, als wenn er ein etwas teureres, aber qualitativ besseres Angebot akzeptiert hätte.
Es ist mir noch deutlich in Erinnerung, wie in den späten sech- ziger Jahren, beim Bau der Brücken und des Lehnenviadukts der Nationalstrasse N 2 im unteren Reusstal, massenweise Billigofferten aus dem Ausland eingereicht wurden. Sie führ- ten zu Dumpingvergabungen, was der öffentlichen Hand we- nige Jahre später teuer zu stehen kam, mussten doch bis in die jüngste Zeit hinein millionenteure Sanierungen durchge- führt werden. In vielen Fällen war die Haftungsfrage unklar oder konnte die verantwortliche Firma nicht mehr belangt wer- den, weil sie sich inzwischen aufgelöst hatte.
Als dem Gewerbestand verbundener Politiker, was ich hier ja nicht besonders zu betonen brauche, aber mit Blick auf mei- nen Antrag doch in Erinnerung rufen möchte, als Politiker, der sehr wohl für die Interessen des Gewerbes einzutreten weiss und will, stehe ich auf dem Standpunkt, dass sich nicht nur die Schweizer Exportindustrie dank qualitativer Leistung im Aus- land durchzusetzen vermag, sondern auch die Bauwirtschaft, Herr Kollege Bisig, und andere industrielle und gewerbliche Branchen. Sie brauchen einen Vergleich - und damit den offe- nen Wettbewerb - mit der ausländischen Konkurrenz nicht zu scheuen. Die Öffnung nach aussen muss also nicht unbedingt durch eine Schwächung im Inlandwettbewerb erkauft werden. Wichtig ist allerdings, dass die Spiesse im öffentlichen Wettbe- werb gleich lang sind.
Von entscheidender Bedeutung wird sein, dass nicht Billigva- rianten, unter Ausnutzung des tieferen Lohnniveaus und des niedrigen Sozial- und Umweltstandards im Ausland, die quali- tativ besseren Schweizer Unternehmungen unterlaufen. Wenn die Zuschlagskriterien, wie sie in Artikel 21 recht vielfältig, aber nicht abschliessend aufgezählt sind, konsequent angewendet werden, sollte die Schweizer Wirtschaft nichts zu befürchten haben. Im Gegenteil, sie wird damit leben und sich behaupten können.
Und im Gegensatz zu einzelnen Sprechern bin ich der Mei- nung, dass eine Überprüfung in einem geordneten, in einem schriftlichen Verfahren - Herr Kollege Bisig und Herr Kollege Schüle, das ist nicht eine Grauzone -, dass also die Grund- sätze der «Vertraulichkeit der Schriftlichkeit und der Gleichbe- handlung», wie es in Artikel 20 Absatz 2 des Gesetzentwurfes heisst, durchaus Sinn machen. Und wir dürfen doch davon ausgehen, dass wir nicht eine korrupte Verwaltung haben, dass wir ehrliche, korrekte Beamte haben, die sich am Gesetz orientieren und denen das Wohl der Wirtschaft ebenfalls am Herzen liegt.
Ich bin davon überzeugt, dass der Schweizer Wirtschaft eine Abschottung nichts nützen würde. Im Gegenteil, sie würde auf Dauer geschwächt werden. Öffnung und Konkurrenz werden ihre Position stärken, dies zumal die meisten Bestimmungen des neuen Gesetzes so angelegt sind, dass auch die öffentli- che Hand nicht einfach das «Spiel des Stärkeren» mitmachen darf - das ist ja der unterschwelige Vorwurf, dass der Bund vor allem seine Position ausnutzen würde -, weil auch der Bund und die Kantone sich an die Rechtsregeln zu halten haben und weil wir erstmals durch ein ganz klar strukturiertes Rechts- mittelverfahren die Überprüfung der Einhaltung dieser we- sentlichen Zuschlagskriterien sicherstellen.
In diesem Sinne möchte ich Ihnen ebenfalls empfehlen, einzu- treten und vielleicht gewisse Ängste etwas abzubauen im Ver- trauen auf die Stärke unserer Wirtschaft.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Gestatten Sie, dass ich ein paar Bemerkungen mache, denn das ist eine wichtige Vorlage, die mich auch in meinem Departement sehr beschäftigt. Es liegt mir daran, doch ein paar Akzente zu setzen. Ich bin mir be- wusst, wie schwierig es ist, im Ständerat gegen Kommissions- anträge zu sprechen, aber mein liberales Gewissen verpflich- tet mich doch auch, da und dort etwas andere Akzente zu set- zen als mein lieber liberaler Freund Kurt Schüle.
Der Bundesrat unterbreitet Ihnen diese Vorlage über das öf- fentliche Beschaffungswesen als Gesetz, weil es im Rahmen der Umsetzung der Gatt/WTO-Übereinkommen der einzige
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Erlass ist, den wir in Gesetzesform neu schaffen müssen. Das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswe- sen stellt einen wichtigen Schritt zur Liberalisierung des inter- nationalen Handels dar. Die Schweiz hat ein ausgesproche nes Interesse daran, denn sie gehört weltweit zur Spitzen- gruppe der Exporteure von Gütern und Dienstleistungen. Es ist gerade für uns besonders wichtig, dass wettbewerbsbe- schränkende und protektionistische Massnahmen abgebaut werden und auch der Zugang unserer Wirtschaft zu den inter- nationalen Beschaffungsmärkten sichergestellt werden kann. Zu dieser wirtschaftlichen Dimension kommt aber noch eine europapolitische: Nach dem Nichtbeitritt der Schweiz zum EWR bildet das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Be- schaffungswesen bis zum Abschluss eines allfälligen bilatera- len Vertrags im Rahmen der laufenden Verhandlungen mit der EU die einzige Grundlage für eine Liberalisierung mit den EU- und Efta-Staaten, und es gibt hier Bereiche, wo wir die Nach- teile, die wir jetzt haben, kompensieren können - nicht ganz alle, aber einen Teil.
Innenpolitisch ist eine Liberalisierung des öffentlichen Be- schaffungswesens, meine ich, aus ordnungspolitischen Grün- den erwünscht. Sie bringt mehr Wettbewerb und damit mehr Markt in einem Bereich, wo ich überzeugt bin, dass eine grös- sere Marktnähe im Interesse einer laufenden Strukturanpas- sung und höheren Wettbewerbsfähigkeit wünschbar ist. Schliesslich steht für die öffentliche Hand die finanzpolitische Dimension im Vordergrund: Mehr Wettbewerb bringt erhöhte Effizienz beim Einsatz öffentlicher Mittel.
Ich erinnere mich an die Sitzungen der Finanzkommissionen, wo uns gute Ratschläge, vor allem im Bereich öffentliches Be- schaffungswesen, gegeben worden sind, wie man Geld spa- ren könnte. Man sollte hier nicht plötzlich eine andere Linie als in der Budgetdebatte vertreten. Zurzeit ist das Beschaffungs- wesen des Bundes in verschiedenen Erlassen geregelt: In der Einkaufsverordnung, in der Submissionsverordnung, in der Gesetzgebung über die Nationalstrassen, auch im Bundesbe- schluss über die Neat. Mit dem neuen Erlass wird ein Grund- satzgesetz geschaffen, welches das Gatt-Übereinkommen über das öffentliche Beschaffungswesen auf Gesetzesstufe umsetzt, auch im Inland. Die Regelung auf Gesetzesstufe ist vor allem deshalb erforderlich, weil neu ein Beschwerdever- fahren eingeführt werden muss, das in einigen Punkten von den Bestimmungen im Gesetz über die Verwaltungsrechts- pflege (VRPG) abweicht. Solche Abweichungen sind nur auf Gesetzesstufe zulässig. Im Gesetz werden nur die Grundsätze festgehalten, Detailvorschriften werden auf Verordnungsstufe geregelt. Daraus abzuleiten, der Bund könnte seine Verord- nungskompetenz missbrauchen, wäre allerdings verfehlt, denn das Gatt-Übereinkommen sieht einen sehr engen Rah- men für die Ausführungsbestimmungen vor, so dass der Er- messensspielraum des Bundesrates begrenzt ist. Bei der Um- setzung wurde dem Grundsatz nachgelebt, nur das Gatt-not- wendige zu regeln. Weil es hier, im Gegensatz zu den übrigen Gatt-Gesetzesvorlagen, nicht um eine Änderung oder Ergän- zung eines bestehenden Erlasses geht, sondern um eine Neu- schöpfung, müssen aber zur Vervollständigung verschiedene autonome Regeln aufgestellt werden.
Nun zu einigen Kernpunkten: Dem Gesetz unterstellt sind nur die Beschaffungsstellen des Bundes. Das Gatt-Übereinkom- men setzt die innerstaatliche Kompetenzordnung nicht ausser Kraft, die Kantone bleiben in diesem Rechtsbereich autonom und werden das Übereinkommen selber umsetzen müssen. Es liegt aber im Interesse der Sache, dass Bund und Kantone ihre Arbeiten, so weit nötig und möglich, auch koordinieren. Nicht unterstellt sind SBB und PTT-Telecom. Diese Bereiche bilden ja auch Gegenstand bilateraler Verhandlungen mit der EU. Der Bundesrat erhält deshalb die Kompetenz, diese Berei- che zu unterstellen, sobald die Verhandlungen abgeschlos- sen sind und Gegenrecht gewährt wird.
Mit diesem Gesetz werden die Vergabeverfahren bei der Be- schaffung von Gütern, Dienstleistungen und Aufträgen für öf- fentliche Bauten koordiniert; das Gesetz betrifft also nicht nur öffentliche Bauten, sondern auch andere Bereiche. Das müs- sen Sie sich vor allem auch beim Abgebotsverfahren, verge- genwärtigen. Der Zweck des Gesetzes ist, ein transparentes
Verfahren zu erhalten, den Wettbewerb zu stärken - mir scheint das besonders wichtig - sowie dem wirtschaftlichen Einsatz öffentlicher Mittel Nachachtung zu verschaffen. Dabei sollen alle Anbieter gleich behandelt werden. Die Öffnung er- folgt auch strikte nach dem Grundsatz der Reziprozität. Aus- ländische Anbieter können den Anspruch auf Gleichbehand- lung nur dann geltend machen, wenn ihr Sitzstaat schweizeri- schen Anbietern denselben Marktzugang gewährt, was das Interesse vor allem unserer Wirtschaft ist.
Näher zu erläutern ist die Verpflichtung der Anbieter, die Ar- beitsbedingungen am Ort der Leistung einzuhalten, wenn Ar- beitsleistungen in der Schweiz erbracht werden, das ist ein wichtiger Punkt: Der Bundesrat hat sich dazu entschlossen, diese Regelung in den Gesetzentwurf aufzunehmen, obwohl sie dazu führen könnte, dass ausländische Firmen unter Um- ständen nicht in der Lage sind, mit unserem Lohnniveau mit- zuhalten. Er liess sich vom Gedanken leiten, dass die Schweiz das Recht haben muss, ihre sozialen Errungenschaften zu be- wahren; eine vergleichbare Haltung vertritt übrigens auch die EU.
Das Gesetz erlaubt auch die Erstellung von Listen qualifizierter Anbieter. Diese Möglichkeit ist bereits unter dem heutigen Gatt-Recht gegeben. Sie wird im Ausland genutzt, auch in der Schweiz, insbesondere von SBB und PTT. Ich habe Mühe ge- habt zu verstehen - aber ich erwarte gerne auch die Begrün- dung des Berichterstatters -, warum die Kommission das nicht will, denn diese Verzeichnisse liegen doch im Interesse der Auftraggeberin wie auch der Anbieter. Sie ermöglichen eine effiziente Beschaffung, und bei gleich gelagerten Be- schaffungen muss die Eignung der Anbieter nicht immer wie- der neu überprüft werden. Sie minimieren den Aufwand für den Anbieter, der nicht jedesmal seine Eignung darlegen muss. Die Qualifikation für ein solches Verzeichnis ist jederzeit möglich. Es wird niemand ausgeschlossen. Der Entscheid darüber ist eine anfechtbare Verfügung, und damit können Rechtsansprüche der Anbieter gewahrt werden. Im übrigen sind Anbieter, die nicht auf der Liste figurieren, nicht grund- sätzlich von der Möglichkeit der Offerte ausgeschlossen. Die Regelung des Artikels 10 ist also von praktischem Nutzen. Ich wäre dankbar dafür, wenn Sie Ihren Entscheid genau über- denken würden.
Zu den Bedingungen des Zuschlags: Der Zuschlag erfolgt ent- weder auf das wirtschaftlich günstigste oder billigste Angebot. Beim wirtschaftlich günstigsten Angebot werden noch andere Kriterien berücksichtigt wie Qualität, Termine, Referenzen, Umweltaspekte usw.
In der Vernehmlassung schlugen vor allem die Kantone noch regional- und strukturpolitische Kriterien vor. Das könnte sich aber gegenüber ausländischen Anbietern diskriminierend auswirken und damit zu einer Verletzung des Gatt-Abkom- mens führen. Solche Kriterien wären auch wettbewerbsverzer- rend. Deshalb hat der Bundesrat darauf verzichtet, das einzu- bringen. Aber Umweltaspekte und auch schweizerische Stan- dards können dort berücksichtigt werden, wo es um die Quali- tät des eingekauften Produkts oder um die Produktion hier in der Schweiz geht.
Wir können aber unser schweizerisches Recht nicht für die Produktion im Ausland anwendbar erklären, dieses Recht also sozusagen exportieren. Das wäre eine unzulässige Ein- mischung, die auch wir uns umgekehrt nicht bieten lassen würden.
Ich bitte Sie deshalb auch hier, dem Bundesrat zu folgen.
Zum Beschwerdeverfahren: Das ist ein Kernpunkt des Geset- zes. Es handelt sich hier sicherlich um etwas relativ Aufwendi- ges, auch für die öffentliche Hand, aber es ist nötig. Es ist ein neues Element im Beschaffungsrecht des Bundes. Bisher konnten Beschaffungsentscheide nur mit einer Aufsichtsbe- schwerde angefochten werden, welche dem Beschwerdefüh- rer keinerlei Parteirechte eingeräumt hat.
Bei der Regelung des Beschwerdeverfahrens galt es auch, in einem Zielkonflikt zwischen den Interessen der Anbieter an ei- nem rechtsstaatlichen Verfahren und dem Interesse der Auf- traggeberin an einer effizienten Beschaffung abzuwägen. Es soll ja nicht wegen des Beschwerdeverfahrens dazu kommen, dass man etwas jahrelang nicht beschaffen kann. Solche Ver-
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zögerungen könnten zu Kostensteigerungen führen oder so- gar die staatliche Erfüllung bestimmter Zwecke verunmögli- chen. Deshalb will man mit dem Beschwerdeverfahren rasch und transparent Verfahrensfehler korrigieren.
Der Bundesrat ist der Meinung, das Verfahren, das wir Ihnen vorschlagen, sei zweckmässig.
Nun zur umstrittensten Regelung: zur Möglichkeit der Abge- bote; hier muss ich Herrn Büttiker leider enttäuschen. Ich war erstaunt, dass ausgerechnet er mit seinem grossen liberalen Temperament einer Regelung das Wort redet, die ich nach meiner Erfahrung in meinem Departement, wo man auch für Milliarden Franken einkauft, nicht verstehe.
Schon im Vernehmlassungsverfahren haben sich die Kantone dagegen gewandt. Natürlich: Es ist für alle etwas schwieriger. Es braucht mehr Kompetenz, auch der Beamten, mehr Fach- kenntnisse, mehr Gespräche. Deshalb sind nicht alle davon begeistert. Dass die Anbieterorganisationen gegen eine sol- che Bestimmung sind, vermag ich nachzuvollziehen. Ich höre immer mit Freude, wenn die Betroffenen nichts anderes im Sinn haben, als dem Bund zu möglichst günstigen Konditio- nen zu verhelfen. Das ist an sich verdienstvoll, aber ich bin nicht sicher, ob diese Methode immer zu diesem Ziel führt. Wenn hier von «Amtsmissbrauch ausspielen», «Nachfrage- macht», «Willkür», «Preisverfälschung» die Rede ist, so sind das natürlich Ausflüchte. Das ist beim Bund nicht die Regel. Solchen Gefahren muss man durch ein vernünftiges, transpa- rentes Verfahren vorbeugen. Im übrigen sind auch andere Ver- fahren nicht vor Missbrauch gefeit, schon gar nicht, wenn keine Abgebote gegeben werden dürfen.
Es hat mir einer gesagt, gegen den Bundespräsidenten würde er das lieber vertreten als gegen mich. Es ist aber nicht so, dass der Bundesrat nicht hinter dieser Regel stünde. Solche Verhandlungen - ich komme aus der Wirtschaft - sind doch das Selbstverständlichste der Welt. Damit beginnt überhaupt die Wettbewerbswirtschaft Das ist das Allerprimitivste, was Sie tun: Sie reden über den Preis und suchen eine Lösung, die beiden konveniert. Es ist schwer einsehbar, warum das beim Bund eine mafiose Praxis sein soll.
Die Submissionsverordnung sieht in Artikel 6 schon heute vor, dass bei gleichwertigen Angeboten Verhandlungen geführt werden können. Eine Streichung käme also sogar einem Rückschritt gleich. Ich bin überzeugt, dass der Verzicht auf Verhandlungen kartellistische Preisabsprachen begünstigt Ich darf vielleicht hier über meine praktischen Erfahrungen nichts sagen; das ist nichts für das Protokoll. (Heiterkeit) Aus- serdem werden die Schwierigkeiten der Beschaffungsstelle erhöht, den Entscheid aus wirtschaftlicher Sicht zu begrün- den. Ich bin überzeugt, dass die Gefahr besteht, dass öffentli- che Mittel suboptimal verwendet werden. Man weiss, dass bei- spielsweise beim Bund und in anderen öffentlichen Bereichen teurer gebaut wird als in der Privatwirtschaft. Es gibt im übri- gen starke Indizien, dass dies auch in meinem Bereich auf weite Strecken der Fall ist.
Noch etwas gilt es zu berücksichtigen, das man vielleicht gar nicht so laut sagen darf, dass nämlich Verhandlungen auch schweizerischen Unternehmen dienen können, welche in Konkurrenz zu ausländischen Anbietern stehen. Gerade bei grossen Infrastrukturbauten sind die Schweizer Unternehmen durchaus konkurrenzfähig - wir haben Beispiele dafür -, so- fern sie nicht durch protektionistische Hürden benachteiligt werden. Es ist aber umgekehrt auch denkbar, dass ein auslän- discher Anbieter dann, wenn aus unserem eigenen Land ein günstigeres Angebot vorliegt, immerhin eine Chance erhält, noch einmal über die Bücher zu gehen. Das ist es, was man nicht so laut sagen dürfte; es hilft aber letztlich auch den schweizerischen Anbietern.
Auch die Behauptung, bei Preisverhandlungen bestehe die Gefahr von Qualitätseinbussen, ist meines Erachtens nicht haltbar. Das hängt damit zusammen, dass die Verwaltung über Fachleute verfügt, die diese Dinge untersuchen. Die «wei- chen Bunker» und ähnliche Dinge - Sie erinnern sich an diese böse Geschichte aus dem letzten Weltkrieg - sind schlicht und einfach kriminell.
Noch ein Hinweis auf die neueste Kampfflugzeugbeschaf- fung: Mit den Amerikanern konnte man über den Preis nicht
verhandeln, weil das ein spezifisches Verfahren ist. Aber so- bald die ganze Frage mit den Mirage zur Diskussion stand, waren plötzlich Dinge möglich, die vorher in bezug auf Höchst- preisgarantien, andere Lösungen usw. nie möglich gewesen wären. Bei den Amram-Raketen haben wir das gleiche erlebt. Die Schweden beschaffen sie jetzt auch für ihr Kampfflugzeug Gripen und haben mit einer französischen Konkurrenzofferte etwas herausgeholt; davon können wir jetzt bei unserer Be- schaffung in der Grössenordnung von x Millionen Franken wieder profitieren. Es kann mir niemand hier plausibel erklä- ren, wie der Verzicht auf das Gespräch über Preise dazu füh- ren soll, dass man langfristig billiger baut, als wenn man das tut. Darüber werden wir uns noch im Detail unterhalten können.
Zusammenfassend möchte ich Sie bitten, dem Gesetzentwurf, der unserer Schweizer Wirtschaft grosse Chancen bietet, zu- zustimmen und in ein paar wesentlichen Punkten noch einmal zu überprüfen, ob die Überlegungen des Bundesrates es nicht doch wert wären, die eigene Position noch einmal zu über- denken.
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2-7 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Artikel 2 bis 7 be- schlagen den Geltungsbereich und definieren die Begriffe. Ich habe nur eine Bemerkung zu Artikel 2 anzubringen, in dem festgehalten ist, was diesem Gesetz untersteht: Bundesrat Vil- liger hat das bereits in der allgemeinen Debatte ausgeführt. In Absatz 1 steht, was vom Gatt-Übereinkommen her zwingend ist. Absatz 2 enthält eine Art Entwicklungsklausel, wonach der Bundesrat weitere Bereiche - insbesondere SBB, PTT-Tele- com sowie andere Versorgungsunternehmen - mit einbezie- hen und unterstellen kann. Es ist darauf hingewiesen worden, dass wir mit der EU verhandeln und zu einem bilateralen Ab- kommen in diesem Bereich kommen wollen. Die Formulie- rung in Absatz 2 ergibt den Handlungsspielraum für den Bun- desrat, diese Verhandlungsergebnisse umzusetzen.
Noch eine Bemerkung zum Titel von Artikel 2 («Auftraggebe- rin»), dies zuhanden der Redaktionskommission: Die Bezeich- nung sei weiblich, weil sie sich nach dem grammatischen Ge- schlecht der in Artikel 2 Absätze 1 und 2 erfassten Stellen richte, schreibt der Bundesrat Unter diesen Stellen sind aber auch die Post- und Automobildienste aufgeführt: die Dienste, aber der Dienst!
Angenommen - Adopté
Art. 8 Antrag der Kommission Abs. 1 Bst. a, b, d Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Abs. 1 Bst. c
Streichen Abs. 2
Der Auftraggeberin steht das Recht zu, die Einhaltung der Ar- beitsschutzbestimmungen zu kontrollieren oder kontrollieren zu lassen. (Rest des Absatzes streichen)
1171
Gatt/Uruguay-Runde
Antrag Meier Josi Abs. 1 Bst. c Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 8
Proposition de la commission Al. 1 let. a, b, d Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 1 let. c Biffer Al. 2
... la protection des travailleurs. (Biffer le reste de l'alinéa)
Proposition Meier Josi Al. 1 let. c Adhérer au projet du Conseil fédéral
Abs. 1 Bst. a, b, d - Al. 1 let. a, b, d Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. c - Al. 1 let. c
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Hier geht es um die Ver- fahrensgrundsätze, um die Gleichbehandlung, darum, dass die Arbeitsschutzbestimmungen eingehalten werden und dass die Vertraulichkeit im Verfahren gewährleistet ist. Bei der Behandlung von Absatz 1 Buchstabe c geht es um die Frage, ob die Gleichstellung expressis verbis zum Ausdruck ge- bracht werden muss. Kollegin Josi Meier hat dazu einen An- trag gestellt.
Meier Josi (C, LU): Bei der Nachfrage, weshalb Buchstabe c gestrichen wurde, erhielt ich nur die Antwort, er sei überflüs- sig. Nun gehe ich immer noch davon aus, dass der Bundesrat keine überflüssigen Bestimmungen vorschlägt oder, anders gesagt, dass er überlegt hat, weshalb dieser Buchstabe nötig sei. Wird etwas, das zuerst in einer Vorlage steht, nachträglich herausgestrichen, dann ist relativ schnell die Rede von einer qualifizierten Streichung. Das bedeutet, die im gestrichenen Artikel ausgedrückte Auffassung fand keine Gnade im Parla- ment. Das wollen wir hier sicher nicht bewirken. Ich möchte dies mit meinem Antrag verhindern.
Wir sind gegenwärtig dabei, dem Verfassungsgrundsatz von Artikel 4 der Bundesverfassung über die Gleichberechtigung mit einem Gesetz auch noch in der Wirtschaft vermehrt zum Durchbruch zu verhelfen. Wenn wir schon inländische Firmen zur Gleichbehandlung verpflichten - und das an sich direkt an- wendbare Prinzip gleicher Lohn für gleiche Leistung kostet be- kanntlich einiges -, wollen wir natürlich nicht riskieren, dass ausländische Firmen unsere eigenen zu unfairen Bedingun- gen konkurrieren können. Wir wollen vielmehr durchsetzen, dass auch den ausländischen Firmen in dieser Beziehung auf die Finger geschaut wird. Nehmen wir ein konkretes Beispiel: Eine Firma aus der deutschen Nachbarschaft, die notorisch nur Frauen zu Niedrigstlöhnen anstellt, soll hier nicht den Vor- zug erhalten, weil sie deswegen günstiger anbieten kann. Das deutlich zu sagen dürfte kaum überflüssig sein. Mag sein, dass auch allgemeine Bestimmungen so ausgelegt werden können, aber leichter ist es allemal, solche Angebote zu refü- sieren, wenn es explizit ausgedrückt wird. Ich denke, der Bun- desrat wollte das tun.
Deshalb plädiere ich für Beibehaltung von Litera c und wehre mich jedenfalls gegen eine stillschweigende Streichung. Um es modisch auszudrücken, Herr Bundesrat: Es besteht für mich mindestens ein Erklärungsbedarf.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Ich kann bestätigen, dass es sich nicht um eine qualifizierte Streichung handelt. Die Kommission hat unter dem Präsidium von Frau Simmen ein- stimmig folgendes festgehalten: Wir haben einen Verfas- sungsgrundsatz, wir haben das Gleichstellungsgesetz, und es geht nicht an, dass wir in jedem Spezialgesetz diesen Grundsatz wieder von neuem einbauen. Wir haben so viele Gesetze, da müssten wir umgekehrt auch die gesamte Geset- zessammlung durchforsten und in jedes Gesetz eine Gleich-
stellungsklausel einbauen. Das würde jedoch kaum Sinn ma- chen! Aus dieser Optik hat die Begründung der Kommission tatsächlich gelautet, diese Bestimmung sei überflüssig.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Der Bundesrat ist der Meinung, dass die Gleichbehandlung von Frau und Mann, vor allem das Prinzip der Lohngleichheit, bei Arbeitsleistungen in unserem Lande natürlich eingehalten werden muss. Im Ausland kön- nen wir wegen des Territorialprinzips nichts machen. Diese Gleichbehandlung muss eingehalten werden, weil sonst Wett- bewerbsverzerrungen entstehen können. Man möchte mit diesem Artikel an sich den Arbeitanbieter stärken, der sich an diesen Grundsatz hält. Es ist in der Tat zuzubilligen, dass das Prinzip der Lohngleichheit natürlich auch grundsätzlich zu den Arbeitsbedingungen gehört, die aufgrund von Buchsta- be b eingehalten werden müssen. Ich sage das ausdrücklich, falls Sie es streichen würden: das Prinzip gilt trotzdem.
Aber der Bundesrat war der Meinung, man solle ein politi- sches Zeichen setzen, dass man es mit der Durchsetzung die- ser Lohngleichheit ernst meint und dass auch ein Ausländer, der das liest, plakativ auf diesen Umstand, der im Ausland we- niger bekannt ist, aufmerksam gemacht werden kann. In diesem Sinne ist der Bundesrat der Meinung, man sollte den Buchstaben c belassen. Er ist aber auch der Meinung, wenn er gestrichen würde, würde das Gleichheitsprinzip trotz- dem gelten.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Meier Josi
20 Stimmen
14 Stimmen
Abs. 2 - Al. 2
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Aufgrund des Beschlusses zu Absatz 1 ist hier der Rest des Absatzes zu streichen.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 10 Antrag der Kommission Streichen
Art. 10 Proposition de la commission Biffer
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Zu den Artikeln 9 und 10. Diese Eignungskriterien hängen zusammen. Dazu haben wir ja keinen Änderungsantrag. Sie stehen nicht ein für allemal fest. Sie ändern sich von Projekt zu Projekt. Die Kriterien variie- ren. Weil dem so ist, gemäss Artikel 9, haben wir beschlossen, Ihnen Artikel 10 zur Streichung zu beantragen, und zwar nicht nur Absatz 1, sondern den ganzen Artikel 10 über die Prü- fungssysteme.
Artikel 10 war gut gemeint, aber wir glauben, er sei eher wett- bewerbsbehindernd, er grenze Anbieter aus und führe zu ei- ner Zunftwirtschaft und zu mehr Bürokratie, auch über das Beschwerderecht, dem dieser Artikel unterstehen würde. Es ist selbstverständlich, dass Auftraggeberinnen trotzdem infor- melle Listen führen können, aber wir wollen nicht mit Arti- kel 10 ein schwerfälliges, neues bürokratisches Instrument einführen.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Das ist kein «Schicksalsartikel», sondern es handelt sich um einen Vorschlag, der für beide Sei- ten - sowohl für die Anbieter als auch für die Auftraggeberin -
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Gatt/Cycle d'Uruguay
eine gewisse Vereinfachung in Bereichen bringt, wo häufig gleichartige Beschaffungen vorkommen. In diesem Sinne möchte Ihnen der Bundesrat beantragen, bei dieser Lösung zu bleiben.
Durch diesen Artikel wird insofern eine Erleichterung erzielt, als für den Anbieter die Pflicht entfällt, bei gleichartigen Aufträ- gen immer wieder die Eignung darlegen zu müssen. Die Auf- traggeberin hat weniger Prüfungsaufwand, weil es ein für alle- mal dann gemacht ist, sofern sich nichts verändert. Der prakti- sche Nutzen dieser Listen ist also recht gross. Das Verfahren für die Aufnahme ist absolut transparent. Die Listen wie die Qualifikationskriterien müssten alljährlich publiziert werden. Jeder Anbieter hat die Möglichkeit, sich für eine solche Liste zu qualifizieren. Der Entscheid über die Aufnahme beziehungs- weise Nichtaufnahme muss als anfechtbare Verfügung ausge- staltet sein. Wir haben uns darüber im Bundesrat unterhalten, weil ich damals ähnliche Bedenken wie Sie hegte und mich fragte, ob das den Wettbewerb einschränken könne. Man hat uns ausdrücklich gesagt, dass das nicht heissen darf, dass ei- ner, der nicht auf der Liste steht, im konkreten Fall nicht anbie- ten kann.
So gesehen ist es nicht wettbewerbseinschränkend. Die Mög- lichkeit dieser Listen besteht auch im heutigen Gatt-Überein- kommen schon und wird vom Ausland wie in der Schweiz ge- nutzt. Ich möchte Ihnen in diesem Sinne beantragen, dem Bundesrat zuzustimmen.
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag des Bundesrates
24 Stimmen
4 Stimmen
Art. 11
Antrag der Kommission .... vom Verfahren ausschliessen, insbesondere wenn:
Art. 11
Proposition de la commission .... de la procédure, notamment lorsque:
Angenommen - Adopté
Art. 12 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 13 Antrag der Kommission Abs. 1, 3
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
.... das freihändige Verfahren im Sinne der Ausnahme gewählt werden darf.
Art. 13 Proposition de la commission Al. 1, 3 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2
.... peut être choisie, au sens de la dérogation, en confor- mité . ...
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Das «Vergabeverfahren» (4. Abschnitt, Art. 13-25) ist das Herzstück dieses neuen Ge- setzes.
In Artikel 13 werden die Verfahrensarten aufgezählt: Es gibt künftig offene und selektive Verfahren sowie unter bestimmten Voraussetzungen die freihändigen Verfahren, die dann nicht
an diese Regeln gebunden sind. Die Kommission hat eine Prä- zisierung vorgenommen; wir wollen den Wettbewerb: Dieses freihändige Verfahren soll nur als Ausnahme gewählt werden können.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Ich wehre mich nicht dagegen, aber das Gatt-Abkommen regelt die Voraussetzungen für die Wahl des freihändigen Verfahrens abschliessend. Der Bun- desrat muss sich an das Abkommen halten, er kann das nicht beeinflussen. Deshalb bringt der Zusatz nichts und hat keine eigenständige Bedeutung.
Präsident: Ich stelle fest, dass sich der Bundesrat der Kom- mission anschliesst.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Ohne Not wendet sich der Bun- desrat nicht gegen diesen Rat.
Angenommen - Adopté
Art. 14 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 15 Antrag der Kommission Abs. 1, 2, 4 Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 3
.... nach Artikel 9 die Anbieterinnen ....
Art. 15 Proposition de la commission Al. 1, 2, 4 Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 3
.... à l'article 9, quels soumissionnaires ...
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Die Änderung betrifft nur den Wegfall des von Ihnen gestrichenen Artikels 10.
Angenommen - Adopté
Art. 16, 17 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 18 Antrag der Kommission Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2
.... in einer einzigen Publikation veröffentlichen. (Rest des Ab- satzes streichen)
Art. 18
Proposition de la commission Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral Al. 2
.... une certaine période. (Biffer le reste de l'alinéa)
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Es handelt sich ebenfalls um eine Anpassung im Zuge der Streichung von Artikel 10.
Angenommen - Adopté
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Gatt/Uruguay-Runde
Art. 19 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 20
Antrag der Kommission
Abs. 1
Nach Abgabe der Angebote dürfen keine Verhandlungen über eine Änderung des Angebots oder der Preise geführt werden. Verhandlungen dürfen jedoch geführt werden über die Voll- ständigkeit des Angebots, über technische Fragen oder bei Variantenvorschlägen.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Danioth Abs. 1
Verhandlungen dürfen nur geführt werden, wenn in der Aus- schreibung ausdrücklich darauf hingewiesen worden ist und kein Angebot als das nach Artikel 21 Absatz 1 wirtschaftlich günstigste erscheint.
Abs. 1bis (neu)
Auch wenn in der Ausschreibung kein entsprechender Hin- weis angebracht worden war, dürfen Verhandlungen geführt werden, wenn:
a. konkrete Anhaltspunkte für wettbewerbsverzerrende Ange- botsabsprachen bestehen;
b. Variantenvorschläge eingereicht worden sind; oder
c. technische Fragen des Angebots dies als angezeigt er- scheinen lassen.
Abs. 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag Piller Abs. 1
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Art. 20
Proposition de la commission Al. 1
Aucune négociation ne peut être engagée sur une modifica- tion de l'offre ou des prix une fois les offres déposées. Il est tou- tefois permis d'engager des négociations sur le caractère complet de l'offre, sur des questions d'ordre technique ou, lorsqu'elles ont été proposées, sur des variantes.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Danioth
Al. 1
Des négociations ne peuvent être engagées que si l'appel d'offres le prévoit et si seule est faite l'offre la plus avantageuse économiquement.
Al. 1bis (nouveau)
Même en l'absence d'indication y relative dans l'appel d'offres des négociations peuvent être engagés:
a s'il existe des indices concrets de l'existence d'arrangement concernant les offres;
b. si des propositions alternatives sont présentées;
c. si l'offre soulève des questions techniques justifiant la négo- ciation.
Al. 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition Piller Al. 1
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Wir haben diese Frage der Abgebotsrunde bereits diskutiert. Auch Herr Bundesrat Vil- liger hat dazu Stellung genommen. Ich kann nochmals bestä-
tigen, dass sich die Kommission über das Ziel einig war. Wir wollen optimale Voraussetzungen für einen wirklichen Wettbe- werb schaffen. Wir wollen, dass der Staat effizient und kosten- günstig beschaffen kann. Wir haben uns gefragt, welcher Weg zu diesem Ziel führt.
Ich habe Ihnen dargelegt, eine knappe Kommissionsmehrheit (5 zu 4 Stimmen) glaubt, dass von Anfang an korrekt und knapp kalkuliert wird, wenn wir durch ein Abgebotsverbot wirklich dieses neue Wettbewerbsverständnis entwickeln. Es werden auch keine Anbieterkartelle mehr möglich sein, weil nicht nur alle inländischen Anbieter eine Offerte einreichen können, sondern auch die ausländischen Anbieter. Auf diese Weise kennt man den Teilnehmerkreis nicht und läuft Gefahr, falls man sich im lokalen Bereich abzusprechen versucht, dass man von vornherein nicht zum Zuge kommen wird.
Ich gestehe, dass der Antrag Danioth der Weg sein könnte, auf dem man sich trifft. Ich weise allerdings darauf hin, dass in Ab- satz 1 das ominöse Wort «und» steht. Wir haben über «und» und «oder» auch schon debattiert (Stichwort: Einmaleinla- gen). Für mich ist es klar, dass der Antrag Danioth beide Vor- aussetzungen als kumulative Bedingungen enthalten würde. Wenn dem so wäre, könnte das allenfalls ein Weg sein. Aber ich bin von der Kommission aus nicht legitimiert, diese Wei- chenstellung selbst vorzunehmen.
Piller Otto (S, FR): Ich habe damals in der Kommissionssit- zung leider fehlen müssen. Ich möchte mich dafür entschuldi- gen, dass ich als Kommissionsmitglied im nachhinein einen Antrag stelle.
Der Kommissionssprecher hat ausgeführt, dass der Entscheid in der Kommission äusserst knapp ausfiel: 5 zu 4 Stimmen bei einigen Abwesenden. Man kann also nicht von einem klaren Kommissionsentscheid sprechen.
Was mich an der Lösung der Kommission sehr stört - wir wer- den darüber diskutieren, wenn der Antrag Danioth begründet ist -, ist folgendes: Es heisst: «Nach Abgabe der Angebote dürfen keine Verhandlungen über eine Änderung des Ange- bots oder der Preise geführt werden.» Das heisst: ein Verhand- lungsverbot.
Für mich ist das schlicht unverständlich, und die Aufgabe, die- sen Antrag heute zu begründen und damit dem Bundesrat zu- zustimmen, fällt mir um so leichter, nachdem Herr Bundesrat Villiger bereits ausgeführt hat, wie er das sieht und dass der Gesamtbundesrat an seinem Antrag festhält.
Es wurde zur Begründung des Antrages der Kommission sehr viel von Wirtschaftsethik, freiem Wettbewerb usw. gespro- chen. Aber machen wir uns doch nichts vor: Wir alle wissen doch, wie das zu und her geht. Wenn man sogar die Kartell- kommission zitiert, um zu begründen, warum man hier ein Ver- bot erlassen sollte, dann möchte ich bitten, ganz ehrlich zu sein und die Kartellkommission wirklich vollständig und in al- len Bereichen zu zitieren. Wir wissen, dass wir in diesem Staate beispielsweise im Bereich der Kartelle hinsichtlich der Gesetzgebung einen sehr grossen Handlungsbedarf haben. Wir wissen, dass der Bundesrat den Binnenmarkt revitalisie- ren will. Es sind ein Kartellgesetz und ein Binnenmarktgesetz vorgesehen, aber auch ein Gesetz zum Abbau technischer Handelshemmnisse. Sie wissen auch, wie viele bereits, insbe- sondere auch Gewerbekreise, gegen diese Gesetze Sturm laufen.
Sie haben z. B. vom Schweizerischen Gewerbeverband Zu- schriften erhalten, die dieses Abspracheverbot wollen - vom Gewerbeverband, der sich auf die EU-Regelung beruft. Es ist doch recht interessant: Meines Wissens hat sich der Gewerbe- verband nicht für einen EWR-Beitritt und schon gar nicht für eine EU-Regelung in unserem Lande stark gemacht.
Auch hier hat der Gewerbeverband natürlich nur die halbe Wahrheit gesagt.
Wir haben ein Gesetz zu erlassen, das Gatt-konform ist. Das Gatt-Agreement lässt solche Absprachen ganz klar zu. Die EU hat diesem Gatt-Agreement zugestimmt, und es gibt natürlich jetzt einen wesentlichen Unterschied zwischen der EU und uns: Die EU verbietet Absprachen nicht. Es ist einzig die Kom- mission, die für gewisse Bereiche eine solche Empfehlung ab- gegeben hat. Aber die EU hat ein ganz anderes Kartellgesetz.
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Gatt/Cycle d'Uruguay
Die EU ist sehr weit gegangen, bis fast hin zu einem Kartellver- bot. Es gibt innerhalb der EU auch keine Absprachen, d. h., Absprachen sind auch nicht so zugelassen, wie das bei uns der Fall ist.
Ich möchte an den letzten Entscheid erinnern, der vor 14 Ta- gen gefallen ist und das Zementkartell in Europa betrifft, an diese Strafen, die ausgesprochen worden sind. Meines Wis- sens wurden in der Schweiz noch nie solche Strafen ausge- sprochen. Wir haben überhaupt kein griffiges Kartellverbot Im Gegenteil, wir sind das Land mit den meisten Kartellen und Absprachen. Das ist doch mit ein Grund, warum wir hier unbe- dingt eine solche Lösung finden müssen, wie sie der Bundes- rat vorsieht, oder eventuell eine Lösung gemäss Antrag Da- nioth, die in die gleiche Richtung geht.
Es ist ganz klar: Absprachen müssen geführt werden. Ich begreife nicht - Herr Bundesrat Villiger hat das bereits ausge- führt -, weshalb man solche Absprachen als der Wirtschafts- ethik widersprechend einstuft. Man hat das auch lesen kön- nen. Ich muss Ihnen sagen: Das gibt mir schon zu denken.
Ich war selber Mitglied der Exekutive einer kleineren Ge- meinde. Wir haben sehr oft Arbeiten vergeben. Es war doch absolut notwendig, dass man schliesslich eine Abgebots- runde machen, eine Diskussion führen musste. Wir haben un- sere Erfahrungen auch gemacht. Hier so zu tun, als ob die Of- fertsteller alle zusammen ethisch hundertprozentig sauber und der Wirtschaftsethik verpflichtet ihre Eingabe machen, ist etwas blauäugig und eine Schönfärberei.
Ich persönlich bin überzeugt, dass die Lösung des Bundesra- tes, eventuell die Lösung gemäss dem Antrag Danioth, wirk- lich angenommen werden muss. Dass man ein Verbot erlas- sen will, eine solche Abgebotsrunde durchzuführen, kann ich nicht verstehen. Der Grossteil dieses Rates ist ja den liberalen Grundsätzen verpflichtet, Herr Büttiker; ich glaube, es sollte nicht nötig sein, dass ich als Sozialdemokrat Sie daran erin- nern muss. Ich bin sehr froh, dass Herr Bundesrat Villiger das bereits getan hat
Ich bitte Sie, dem Entwurf des Bundesrates oder eventuell dem Antrag Danioth zuzustimmen, aber auf alle Fälle nicht der Kommission, deren Entscheid sehr knapp ausgefallen ist So- lange wir in der Schweiz kein griffiges Kartellgesetz haben, so- lange wir kein griffiges Binnenmarktgesetz haben, solange wir Absprachen unter Unternehmungen und Anbietern nicht un- ter Strafe stellen, wie das in den Vereinigten Staaten der Fall ist, so lange dürfen wir auf solche Abgebotsrunden schlicht nicht verzichten.
Ich möchte mit einem Beispiel schliessen: Wie konnte es denn sonst sein, dass in der Krisensituation - in der Baubranche beispielsweise - die Unternehmer in der Westschweiz plötz- lich bis zu 30 Prozent tiefer eingeben konnten, und das über eine lange Zeitspanne? Das heisst doch, dass solche Abge- botsrunden, insbesondere im öffentlichen Beschaffungswe- sen, dringend notwendig sind, denn hier spielt der Wettbe- werb schlicht nicht. Es grassieren die Absprachen, und es grassiert die Kartellisierung. Dagegen müssen wir doch etwas tun.
Danioth Hans (C, UR): Ich möchte vorausschicken, dass ich mir meinen Antrag wohlüberlegt habe, auch in der letzten Nacht noch. Nach Aussprachen mit meinen Parteifreunden habe ich mich heute morgen entschlossen, diesen Kompro- missvorschlag einzureichen. Ich bin überzeugt, dass er einer- seits dem Verhandlungsspielraum für das Gatt-Abkommen entspricht und andererseits für unsere Wirtschaft längerfristig besser ist als der Antrag unserer WAK
Ich habe in meinem allgemeinen Referat zum Ausdruck ge- bracht, dass der Vergabemechanismus der öffentlichen Hand mit fairen und transparenten Regeln ausgestattet werden muss. Hiergegen wird niemand etwas einwenden wollen. Der Fächer der Anträge aus beiden WAK, wir haben die Fahne von beiden WAK, ist sehr breit. Er reicht von der voraussetzungslo- sen Einladung zu unbeschränkten Verhandlungsrunden des Bundesrates. Hier verstehe ich die Ängste, die zum Ausdruck gebracht werden. Wenn der Bundesrat oder die Instanz, wel- che zuständig ist, das ankündigt, können generell Abgebots- runden durchgeführt werden. Diese «Aufforderung zum Tanz»
gefällt mir hier nicht. Diese Möglichkeit zu Verdrängungs- kämpfen, zum Einbezug von Zuschlägen - man wüsste ja, dass es immer und in jedem Fall Abgebotsrunden gibt -, die- sen fatalen Mechanismus möchte ich durchbrechen. Gerade bei Angeboten - es sind vor allem ausländische -, die aus den geschilderten Gründen vordergründig die billigsten sind, muss es möglich sein, sie «auf Herz und Nieren» zu prüfen und an den umfassenden Zuschlagskriterien zu messen, welche in Artikel 21 statuiert sind. Eigentlich hätten wir zuerst diese dis- kutieren müssen. Hier scheint mir der zentrale Pfeiler des gan- zen Gesetzes zu sein. Die vom Bundesrat vorgeschlagene Lö- sung, sogenannte Abgebotsrunden praktisch vorausset- zungslos zuzulassen, lehne ich auch ab.
Ich orientiere meinen Antrag an den vorerwähnten Grundsät- zen, die mir im Antrag der Minderheit II (Stucky) der WAK- Nationalrat am besten verwirklicht scheinen. Diese Minder- heit Il der WAK-NR steht ja der Wirtschaft nicht derart fern - schauen Sie einmal, welch eminente Vertreter diese Lösung auf sich vereinigt!
Im Gegensatz zu diesem Vorschlag habe ich aber die Anwen- dungsfälle klar geordnet. Die Regel, dass keine Abgebotsrun- den voraussetzungslos freigegeben werden, habe ich auf- rechterhalten. Es soll daher in der Ausschreibung darauf hin- gewiesen werden, sofern sich das sachlich aufdrängt. Die Be- hörde muss eine Begründung haben, warum sie in der Aus- schreibung erwähnt, dass Verhandlungen möglich sind. Diese beiden Bedingungen, nämlich der Hinweis im Aus- schreibungstext und die Feststellung, dass die Zuschlagskri- terien nach Artikel 21 kein günstiges Angebot hervorbringen, müssen - wie das der Kommissionssprecher bereits gesagt hat - kumulativ erfüllt sein. Das ist meine Idee, und hier grenze ich mich gegenüber dem Antrag der Minderheit il (Stucky) WAK-NR ab. Dieser Grundsatz ist in Artikel 20, in Absatz 1, festgehalten.
Zum Absatz 1bis: Die Eröffnung von Verhandlungen ohne Vor- ankündigung in der Ausschreibung soll natürlich auch die Ausnahme bilden, und hier ist die Ausnahme klar umschrie- ben. Es sind drei Anwendungsfälle, welche sich eigentlich von selber ergeben. Dies ist vor allem dann geboten, wenn Indi- zien vorliegen - das merkt eine Behörde, wenn solche Ange- botsabsprachen erfolgt sind -, welche geeignet sind, die Zu- schlagskriterien zu unterlaufen, und damit - der Begriff ist be- reits gefallen - zu einer Wettbewerbsverzerrung oder einer Wettbewerbsbehinderung führen. Genau diese Grundsätze sind auch im Kartellgesetz enthalten. Nur diese Abgebotsab- sprachen sind unzulässig, alle anderen nicht. Bei den Fällen, in denen wir ein Konsortium haben und derartige Verträge dann in Unteraufträgen weitergegeben werden, handelt es sich ja auch um Absprachen, aber nicht um unzulässige, die gegen die Kriterien von Artikel 20 (Bst. a) verstossen. Das ist der Hauptanwendungsfall des Absatzes 1bis.
Die beiden anderen habe ich den Vorschlägen Ihrer WAK ent- nommen, nämlich dass Verhandlungen geführt werden dür- fen, wenn Variantenvorschläge eingereicht worden sind (Bst. b), und schliesslich auch dann, wenn technische Fragen des Angebotes (Bst. c) dies als angezeigt erscheinen lassen. Für alle gilt ja Absatz 2, den ich Ihnen zur angelegentlichen Lektüre ebenfalls empfehle, wo es heisst, dass der Bundesrat das Verfahren nach den Grundsätzen der Vertraulichkeit, der Schriftlichkeit und der Gleichbehandlung regelt. Es handelt sich somit nicht um eine Grauzone, sondern um ein überprüf- bares Verfahren.
Mit diesen Vorschlägen ist - davon bin ich überzeugt - sowohl ein wettbewerbsneutrales als auch ein transparentes Verfah- ren möglich, das ebenfalls für den Auftraggeber akzeptabel ist. Er soll aus Abgebotsrunden, wenn sie nicht begründet sind, nicht generell profitieren können. Das Verfahren ist auch für die Schweizer Wirtschaft akzeptabel, weil es einer seriösen Rechtsüberprüfung zugänglich ist. Sie sehen nachher die Rechtsmittelverfahren.
Mein Antrag liegt also, ich meine, in der Mitte zwischen der ge- nerellen Freigabe von Verhandlungen durch den Bundesrat und einem praktischen Verbot, wie es aus den Anträgen der WAK unseres Rates herausgelesen werden muss. Ich glaube, er würde zu einer heilsamen Deblockierung in unserem Rat
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beitragen, darüber hinaus auch in den interessierten Kreisen. Ich bin überzeugt und habe mich darüber auch vergewissert, dass mein Antrag Gatt-konform ist.
Ich möchte Ihnen empfehlen, ihm zuzustimmen.
Büttiker Rolf (R, SO): Ich attestiere Herrn Danioth, dass ich mit seinem Antrag, der eine Brücke vom Antrag der WAK zum Ent- wurf des Bundesrates schlägt, leben könnte. Aber der Entwurf des Bundesrates, egal Antrag Piller, liegt für mich jenseits von Gut und Böse. Gerade aus meiner liberalen Überzeugung, Herr Bundesrat, Herr Piller, bin ich grundsätzlich gegen Abge- botsrunden.
Was ist denn daran liberal, wenn eine öffentliche Ausschrei- bung mit internationaler Konkurrenz stattfindet, wenn darauf- hin ein seriöser Unternehmer eine Offerte einreicht und dann noch davon ausgehen muss - mit diesem Entwurf des Bundes- rates -, dass mit Telefon und mit Telefax ein Basar über seine Offerte stattfindet? Das wird nämlich dann die Praxis sein. Ich frage Sie an, was an dieser Geschichte liberal sein soll.
Ich behalte meine Position bei und unterstütze nach wie vor den Antrag der WAK, wobei ich bereits gesagt habe, dass ich mit dem Antrag Danioth als Antrag im Sinne eines Brücken- schlags leben könnte.
Ich lehne Abgebotsrunden aus folgenden Gründen grund- sätzlich ab:
Die öffentlichen Auftraggeber - das ist noch ein Unterschied zur Privatwirtschaft - dürfen die Nachfragemacht, die sie ha- ben, nicht missbrauchen. Abgebotsrunden haben mit einem fairen Wettbewerb rein nichts mehr zu tun und provozieren ge- radezu den Missbrauch der Nachfragemacht durch öffentliche Auftraggeber. Die öffentliche Hand verfügt über eine grosse Nachfragemacht, welche sie in Abgebotsrunden voll zum Tra- gen bringen kann. Die Kartellkommission, Herr Piller, rät in Nachfragemachtsituationen von Abgebotsrunden ab. Dies können Sie in Veröffentlichungen der Kartellkommission und des Preisüberwachers nachlesen.
Es besteht kein Gatt-Zwang, Abgebotsrunden einzuführen. Herr Piller, Sie haben vor nicht allzu langer Zeit hier in diesem Rat, beim Zuckerbeschluss, darauf hingewiesen - und uns deswegen kritisiert -, dass wir da zusätzlich legiferiert haben. Es besteht kein Gatt-Zwang, diese Abgebotsrunden einzufüh- ren und darüber hinaus zu legiferieren. Die EU schliesst sol- che Abgebotsrunden aus, und wir fahren auch hier wieder ein- mal ein Sonderzüglein.
Auch die Kantone wollten auf Abgebotsrunden verzichten. Schliesslich haben sie mit ihrem Entwurf zur Umsetzung des Gatt-Übereinkommens auf die Einführung von Abgebotsrun- den verzichtet - siehe die Gesetzgebungsgrundsätze, Arbeits- papier vom 25. August 1994, Artikel 46.
Der Wettbewerb mit internationaler Ausschreibung und in- ternationaler Konkurrenz spielt auch ohne Abgebotsrunden. Diese Meinung ist schon deshalb gerechtfertigt, weil durch die Öffnung der Grenzen und die durch den Gesetzentwurf vorge- sehenen Verfahren ein wirksamer internationaler Wettbewerb sichergestellt ist.
Es ist nicht einzusehen, weshalb darüber hinaus noch weitere Massnahmen vorgesehen werden sollen, insbesondere auch unter Berücksichtigung der Nachfragemacht der öffentlichen Hand und der Intention des Gesetzentwurfes, Preis und Lei- stung als Ganzes zu betrachten - vergleiche dazu die Bot- schaft des Bundesrates.
Im weiteren führen Preisreduktionen sehr häufig zu einer Ver- minderung der Qualität und zu Überschreitungen der Kosten- voranschläge. Selbstverständlich sollen offensichtliche Rech- nungsfehler korrigiert werden dürfen, und auch bei Varianten- vorschlägen muss, gemäss gängiger Praxis, mit den Leuten gesprochen werden.
Ich befürchte, dass mit der Einführung der gesetzlichen Mög- lichkeit von Abgebotsrunden der Willkür, den Unregelmässig- keiten und der Unfairness Tür und Tor geöffnet werden.
Ich frage die Befürworter der Abgebotsrunden an, Herr Piller, wie sich ihre Position zum Gebot der Vertraulichkeit oder gar zum oft hochgehaltenen Datenschutz verhält, denn in der Pra- xis führen Abgebotsrunden zu einem «Offertenstriptease». Ein Bewerber muss aber davon ausgehen können, dass seine Ein- gabe vertraulich behandelt wird. Aus der Praxis wissen Sie - das ist bei der Gemeinde, beim Kanton und beim Bund so -: Der Herd, das Leck, entsteht, wenn es beim Einreichen von Offerten zu Problemen, zu Korruptionsfällen, zu Ungleichbehandlun gen und zu Wettbewerbsverzerrungen kommt, in dem Moment, da Abgebotsrunden ins Spiel kommen.
Aus all diesen Gründen und als Konsequenz daraus möchte ich Ihnen schmackhaft machen, der WAK zuzustimmen und solche Abgebotsrunden grundsätzlich zu verbieten, damit wir bei den grossen Vorhaben, wo es um viel Geld geht, von An- fang an Ordnung haben, und nicht, wie Kollege Danioth ge- sagt hat, eine «Aufforderung zum Tanz>> machen.
Rhyner Kaspar (R, GL): Ich bitte Sie, dem Antrag der WAK zu- zustimmen. Er enthält in nur sechs Zeilen die einzige prakti- kable Lösung.
Ich kann aus reicher Erfahrung sprechen. Seit über zwanzig Jahren habe ich Gelegenheit, Aufträge der öffentlichen Hand zu vergeben. Es geht da, zusammen mit dem Nationalstras- senbau, um eine Summe, die die Milliardengrenze weit über- steigt.
Und gleich am Anfang muss ich deutlich sagen, dass Abge- botsrunden unseriös sind. Wenn sie in einer Ausschreibung bereits deklariert sind, wenn man weiss, dass sie von Geset- zes wegen gemacht werden müssen, trifft das zu, was Herr Bi- sig gesagt hat: Man kann, um es einmal zu probieren, auf ho- hem Niveau ansetzen und sich dann an die effektiv erforderli- che, gewünschte oder durch die Marktlage vorgeschriebene Höhe «heransprechen». Im Dialekt sagen wir: «Mi chu sich uf e Priis hareschnure.»
Der Antrag der WAK sagt es so gut: «Verhandlungen dürfen je- doch geführt werden über die Vollständigkeit des Angebots, über technische Fragen oder bei Variantenvorschlägen.» Auf das Wort «dürfen» könnte man hier sogar verzichten. Aus ebenfalls jahrelanger Erfahrung weiss ich, dass Gespräche geführt werden müssen; wir sprechen ja nicht von kleinen Bauaufträgen. Wir befinden uns «im Vorhof» der Neat und be- reits «im Vorzimmer» der «Bahn 2000», also von Aufträgen in Millionen- und Milliardenhöhe. Gespräche müssen geführt werden. Auch die Anbieter haben ein Bedürfnis nach Gesprä- chen. Gespräche müssen geführt werden, weil die Ausschrei- bungsunterlagen sehr oft ungenau sind oder weil zumindest Interpretationsdifferenzen vorhanden sind, die bereinigt wer- den müssen.
Ich belege das anhand des Beispiels eines grossen Tunnel- baus. Der steht ja nicht mitten in einem Dorf, sondern im freien Feld. Da braucht es Erschliessungen - Zufahrten, Strom, Was- ser - und Unterkünfte für viele hundert, ja oft für 2000 oder 3000 Arbeiter. Diese Anlagen müssen erstellt und irgendwie bezahlt werden.
Nun kann die Ausschreibung so sein, dass für diese Bauinstal- lationen ein Pauschalpreis verlangt wird, also eine Pauschale mit der Auflistung der verschiedenen Unterpositionen, oder man kann die Installation, um beim Tunnelbau zu bleiben, in den Laufmeterpreis einrechnen. Denn der Laufmeterpreis ist beim Tunnelbau oft das einzige, was ganz genau berechnet werden kann. Man kennt die Länge von Anfang an.
Nun sind die Interpretationsmöglichkeiten einer Offerte aber oft so gross, dass man Positionen in den Laufmeterpreis ein- rechnen oder das Gesamte pauschal offerieren kann. Letzeres wird sehr oft gemacht: Man gibt eine hohe Pauschale ein, um
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dann variieren zu können. Ich sage das als Praktiker. Wenn man aber weiss, dass Submissionen mit Abgebotsrunden ver- bunden sind, baut man - das sage ich aus eigener Erfahrung - sehr oft bewusst offensichtliche Fehler ein, nur um ins Ge- spräch zu kommen. Via diese Fehler kann man sich dann auf dem erwünschten Preisniveau finden. Diese Varianten und diese Möglichkeiten unterstützen Sie, wenn Sie Abgebotsrun- den einbauen.
Es trifft auch nicht zu, dass der Bund teurer baut. Auch das weiss ich aus jahrzehntelanger Erfahrung, notabene auch als früherer Bauunternehmer. Die öffentliche Hand - Bund, Kan- tone, Gemeinden - baut nicht teurer, sofern nicht ein übertrie- bener Standard verlangt, gewünscht oder gefordert wird - und dies findet meistens schon in der Submission statt. Wenn die Massstäbe die gleichen sind wie in der ganzen Eidgenossen- schaft, bauen weder die Kantone noch der Bund teurer.
Ein Argument, das von Kollega Piller für die Abgebotsrunde vorgebracht wurde, ist total unhaltbar. Sie haben gesagt, die Unternehmer in der Westschweiz hätten um 30 Prozent tiefere Angebote eingeben können. Ich ersetze das Wort «können» mit «müssen»! Auch hier ist die Regel, wonach die Nachfrage den Preis bestimmt, gang und gäbe. Die Unternehmer haben nicht aus Nächstenliebe 30 Prozent tiefer offeriert Sie muss- ten wegen der Marktlage tiefer eingeben - nicht kosten- deckend. Aus eigener Erfahrung kann ich sagen, dass man ab und zu einen Auftrag einholt, nur um die Belegschaft zu erhal- ten. Die Konkurse in unserem Land, gerade auch in der Bau- branche, dürften da Bände sprechen.
Wenn man von vornherein weiss, dass eine Abgebotsrunde vorgesehen ist, ist der Wille - oder das Muss -, den marktge- rechten Preis von Anfang an einzusetzen, nicht vorhanden. Ich brauche auch hier das Wort «Vetterliwirtschaft». Man kann sich sehr wohl gut arrangieren, um dann nach mehr als einer Ge- sprächsrunde auf den gewünschten «Level» einzuschwenken. Ich ersuche Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen. Er ist die einzige praktikable Lösung, beinhaltet keine Unzu- länglichkeiten oder reduziert sie mindestens auf das geringst- mögliche Mass.
Piller Otto (S, FR): Ich wurde schon mehrmals angesprochen. Ich möchte doch auf drei Argumente kurz eintreten.
Herr Büttiker, Sie haben den Zuckerbeschluss erwähnt Darf ich Ihnen sagen, dass wir hier wirklich legiferieren, um dem Gatt-Agreement zu genügen? Bis heute haben wir kein Abspracheverbot gehabt Warum wollen wir es denn jetzt ein- führen? Das Gatt lässt ja das weiterhin zu. Das ist ja gerade das Umgekehrte dessen, was Sie sagen. Wir führen etwas ein, das wir nicht einführen müssen!
Man zitiert jetzt die EU. Bitte schauen Sie doch einmal die EU-Richtlinien an. Zeigen Sie mir eine Richtlinie, wo das ent- halten ist! Die EU-Kommission hat in gewissen Bereichen eine Empfehlung abgegeben. Aber ich betone noch einmal: Die EU hat ein weit griffigeres Kartellgesetz. In der EU werden Kar- tellverfehlungen - wir haben das beim Zementkartell bereits gesehen - geahndet und mit Bussen belegt. Bei uns in der Schweiz existiert das nicht.
Herr Rhyner, Ihnen möchte ich doch noch sagen: Sie spre- chen von Konkursen in der Baubranche. Ich meine, in der Bau- branche haben wir auf der einen Seite - ich kenne einige sol- cher Fälle - eine Überkapazität. Zweitens haben wir einige Baumeister, die sich auch verspekuliert haben, die das grosse Geld über Immobilienspekulationen verdienen wollten. Das war sehr oft der Grund eines Konkurses.
Ich war selber auch in einer Behörde und habe einige Male Ar- beiten vergeben. So einfach liegen die Dinge nicht, und so heil ist diese Welt nicht! Ich kann Ihnen sagen: Wir mussten immer Abgebotsrunden durchführen. Warum? Wenn es um kleinere Vergabungen geht, Schulhausbau usw., und wenn die Kon- junktur wieder anzieht, Herr Rhyner, wird es künftig auch wieder so sein, dass sich diese Unternehmer irgendwo in einem Re- staurant im «hinteren Stübli» treffen, dort Absprachen vorneh- men und dann die Offerten untereinander abstimmen. Daist es doch äusserst wichtig, dass man als Institution, die einen Auf- trag vergeben muss -sei das ein Gemeinderat, sei das eine Ein- käuferorganisation innerhalb der kantonalen Verwaltung oder
der Bundesverwaltung -, diese Diskussionen und diese Abge- botsrunden durchführen kann. Ich sehe nicht ein, warum man ein Verbot einführen muss. Das sehe ich schlicht nicht ein. Ich möchte Sie bitten, dem Bundesrat zuzustimmen. Der An- trag Danioth hat einfach einen Schönheitsfehler: Das «und» sollte durch ein «oder» ersetzt werden, dann wäre er goldrich- tig. Aber mit diesem «und» wird es schon noch einige Pro- bleme geben. Es würde mich interessieren, wie der Bundesrat zum Antrag Danioth steht.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Diese Frage erscheint mir in der Tat wichtig, und ich habe jetzt gut zugehört, was Sie alle, zum Teil aus persönlicher Erfahrung, gesagt haben. Ich muss sa- gen, dass es einfach allem widerspricht, was ich in 23 Jahren Wirtschaftsleben selber erlebt habe.
Es ist Herrn Büttiker in der Tat zuzustimmen, dass das Gatt uns nicht zu Verhandlungen zwingt. Das ist in diesem Sinne eine Neuerung; auf der anderen Seite ist es ja etwas, was wir innen- politisch regeln müssen und wollen, auch in den Verordnun gen des Bundes. Was wir hier beschliessen, ist nachher auch verbindlich. Deshalb müssen wir das so beschliessen, wie es für den Bund am besten ist Es kann nicht immer verhandelt werden, sondern nur, wenn die beiden Voraussetzungen ge- mäss Absatz 1 Buchstaben a und b zutreffen, allerdings eben alternativ. Es ist deshalb nicht zu befürchten, dass zahllose Verhandlungsrunden das öffentliche Beschaffungswesen lahmlegen. Die Verwaltung wird diesen Mehraufwand, wenn er nicht wirklich nötig ist, auch nicht auf sich nehmen.
Ich meine doch, dass es keinen Anlass gibt, dem Bund Preis- verhandlungen zu verunmöglichen. Ich wiederhole noch ein- mal: Es ist bekannt, dass der Bund teurer einkauft. Hier teile ich die Meinung von Herrn Rhyner nicht. Es geht jedoch nicht nur um das Bauen, es geht auch um alle anderen Beschaffun- gen. Es kann um teure technologische Beschaffungen gehen. Ich gebe Ihnen ein kleines Beispiel: Ich musste mir von einem Nationalrat sagen lassen, wir bzw. das Amt für Bundesbauten hätten kürzlich in einer Anlage für den Ortskampf viel zu teure Kubikmeteransätze für Beton bezahlt. Leider musste ich ihm recht geben.
Eine staatstragende Partei hat Vorschläge gemacht, wie man das Bundesfinanzdefizit eingrenzen könnte; Herr Schüle weiss, wovon ich spreche. Sie hat Massnahmen vorgeschla- gen, mit denen man beim öffentlichen Beschaffungswesen leicht 400 Millionen Franken hereinholen könnte, um das Bud- get zu kürzen. Ich muss Ihnen sagen: Wenn Sie uns das Instru- ment nicht geben, um solche Dinge zu versuchen, können wir sie leider nicht realisieren. Ich bin der Meinung, dass hier viel zu holen ist, gebe aber auch zu, dass dies von Beamten und Fachleuten viel erfordert, denn sie müssen bei diesem Verhan- deln über die richtigen Fachkenntnisse verfügen. Sonst hat Herr Rhyner recht, dass man dies und jenes verschieben kann. Wir müssen auch schauen, dass wir entsprechend fähi- ges Personal haben.
Es wurde das böse Wort vom «Basar» gebraucht, aber der Basar ist doch die Urform der Wirtschaft, dort kommen Ange- bot und Nachfrage ins Gleichgewicht; das ist das wirtschaftli- che Leben, das tägliche Brot des Unternehmers. Ich habe immer Mühe, wenn man «in Sonntagsreden» vom Wettbe- werb als Grundlage unseres Wirtschaftssystems spricht, und kaum kommt der Wettbewerb daher, so schlägt man sich in die Büsche. Ich habe auch noch nie erlebt, dass man nicht das Gemeinwohl vorschützt, wenn der Wettbewerb einge- schränkt werden soll. Dann ist es angeblich immer für den Bund viel billiger, für die Qualität viel besser. Wenn Sie «in Sonntagsreden» Adjektive wie «fairer», «angemessener» oder «guter, tragbarer» Wettbewerb hören, müssen Sie immer vor- sichtig sein; dann ist meist ein als Gemeinwohl verbrämtes Stück Protektionismus darin verpackt. Das ist sogar so, wenn grosse Politiker, wenn grosse Kontinente und Wirtschafts- blöcke miteinander verhandeln.
Das Verhandeln ist doch das absolut Normale im Wirtschafts- leben, man muss es halt beherrschen und können. Solange es Preisabsprachen gibt, die auch beim «Znüni» oder Kaffee vor sich gehen, muss hier ein gewisses Gegengewicht gege- ben werden.
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Ich höre auch immer wieder das Argument, dann würden alle sehr hoch anbieten. Dann bieten sie halt! Wenn der Fachmann bei der Verwaltung das erkennt, kann er herunterhandeln. Man könnte sich auch vorstellen, dies in der Verordnung et- was zu konkretisieren: Man könnte sagen, dass nur die fünf günstigsten Offerten in die weitere Abgebotsrunde kommen; es gibt da durchaus Möglichkeiten.
Es gibt auch die Möglichkeit, nochmals auszuschreiben, wie Herr Ruesch mir dies einmal sagte. Das sind jedoch alles Dinge, die verzögern. Machen Sie es doch einfacher und so, wie es in der gesamten Wirtschaft, überall, üblich und richtig ist.
Ich habe schon auf dieses Element hingewiesen und meine immer noch, dass es wichtig ist. Das kann auch schweizeri- schen Unternehmen dienen, die in Konkurrenz zu ausländi- schen Firmen aus zum Teil billigeren Ländern stehen. Ich bitte Sie einfach, das mit zu überlegen. Weiter darf ich als Bundes- rat, der hier das Credo des Freihandels vertreten muss, nicht gehen.
Wir wollen für Verhandlungen ein faires und transparentes Ver- fahren schaffen, das in jedem Fall schriftlich sein muss; es sol- len alle verbliebenen Anbieter gleich behandelt werden. Weil das detailliert festgelegt ist, gibt es keinen Anlass zur Vermu- tung, dass es zu Korruption, Amtsmissbrauch usw. kommen könnte. Wer ein Amt missbrauchen will, kann das unter jedem Regime tun. Ich hätte noch mehr Bedenken, wenn man unter einem Regime, das nach dem Motto «c'est à prendre ou à lais- ser» funktioniert, das eine oder das andere machen könnte.
Es ist einige Male das EU-Problem angeführt worden. Für mich ist in ordnungspolitischer Hinsicht nicht alles, was die EU tut, immer das letzte Vorbild. Das muss ich Ihnen sagen. Hier gibt es einen Handlungsspielraum, den auch die EU nutzt. Die EU-Kommission hat zwar in einer Erklärung zu den Vergabe- richtlinien Verhandlungen über den Preis als nicht zweckmäs- sig erklärt. Das ist richtig. Diese Erklärung hat aber keine ei- gene Rechtskraft, sondern nur den Status einer Empfehlung. In ihrem Richtlinienrecht kennt die EU ebenfalls ein sogenann- tes Verhandlungsverfahren. Dieses kann unter gewissen Be- dingungen bei allen Aufträgen gewählt werden. Diese Bedin- gungen sind weniger restriktiv als die Fälle der freihändigen Vergabe nach Gatt-Übereinkommen. Das ist zuzubilligen. Bei diesem Verfahren gibt es zum Teil keine Ausschreibungen, und es darf direkt mit einem oder mehreren Anbietern auch über den Preis verhandelt werden. In den Sektoren Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie Telekommunikation kann dieses Verhandlungsverfahren sogar in der EU bei jeder Vergabe angewendet werden, und das scheint mir wichtig. Im Moment ist bei uns dieser Bereich noch nicht eingebaut. Im Bereich der Eisenbahnen und der Telekommunikation muss die Schweiz mit der EU bilateral verhandeln. Aber dort - wenn das einmal kommen sollte - ist die Möglichkeit, verhandeln zu können, ganz entscheidend, und zwar insbesondere bei Bah- nen, bei technischen Einrichtungen, bei der Elektronik usw. Wenn Sie unseren SBB und der PTT-Telecom diese Möglich- keit im Verhältnis zu europäischen Mitkonkurrenten nicht ge- ben, haben sie als Einkäufer nicht die gleich langen Spiesse wie andere, müssen sich aber in einem freien Markt bewähren. Sie sind dann, wem immer auch die Beteiligung gehört, in ei- nem freien Markt tätig und müssen die entsprechende Flexibi- lität haben.
Die Diskussion hat mich nicht überzeugt. Wir reden immer von Deregulierung, Markt, Wettbewerb, Vitalisierung, und das er- ste Charakteristikum jedes Wirtschaftens ist, dass die Preise, zumindest aus der Sicht des Abnehmers, «nicht heilig> sind. Das habe ich auch lernen müssen.
Zum Antrag Danioth: Absatz 1 schränkt mehr ein, als das Gatt es verlangt, weil Verhandlungen immer angekündigt werden müssen. Absatz 2bis könnte sich sogar als Gatt-widrig erwei- sen, weil in diesen Fällen nach dem Gatt-Übereinkommen das Erfordernis der Ausschreibung immer besteht. Wenn Sie die- sen Kompromiss beschliessen, werden die Fachleute des De- partementes diese Frage noch näher prüfen.
Zum Antrag an sich: Ich selber würde die bundesrätliche Fas- sung eindeutig vorziehen, weil das «oder» viel mehr Spielraum gibt. Ich muss aber sagen, dass mir der Antrag Danioth in die-
sem Sinne lieber wäre als der Antrag der Kommission. Aber ich meine doch, Sie sollten den Mut haben, die bundesratliche Fassung zu beschliessen.
Es ist ganz klar, dass nach Absatz 1 gemäss Antrag Danioth - « .... kein Angebot als das nach Artikel 21 Absatz 1 wirtschaft- lich günstigste erscheint» - ein relativ breiter Ermessens- und Interpretationsspielraum bestünde, der sicherlich in Richtung von mehr Wettbewerb genutzt werden könnte. Wenn ich das so lese, könnte ich mir sogar vorstellen, dass durch diese Aussage ein gewisser Druck bestehen könnte, nicht einfach hoch einzusteigen, sondern mit der ersten Eingabe doch et- was tiefer anzufangen, und das würde an sich für diesen An- trag sprechen.
Gegen die Buchstaben a, b und c in Absatz 1bis habe ich gar nichts, im Gegenteil. Aber hier stellt sich die Frage der Gatt- Konformität. Es scheint, dass sich die Fachleute meines Amts- kollegen in dieser Frage noch keine abschliessende, eindeu- tige Meinung bilden konnten.
In diesem Sinne bitte ich Sie, den Mut zu etwas Wettbewerb zu haben, zu unserer Marktwirtschaft zu stehen und nach Mög- lichkeit dem Bundesrat zuzustimmen. Sollten Sie das nicht können, wäre mir der Antrag Danioth lieber als die Fassung der Kommission.
Abstimmung - Vote
Eventuell - A titre préliminaire Für den Antrag Danioth Für den Antrag Piller
25 Stimmen 9 Stimmen
Definitiv - Définitivement Für den Antrag Danioth 22 Stimmen
Für den Antrag der Kommission 15 Stimmen
Art. 21 Antrag der Kommission Abs. 1, 2
Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Abs. 2bis (neu)
Für den Zuschlag kann der Nachweis der Erfüllung der gesetz- lichen Vorschriften, insbesondere des Umwelt- und Sozial- schutzes, verlangt werden. Vorbehalten bleiben die von der Schweiz eingegangenen völkerrechtlichen Verpflichtungen. Abs. 3
Der Zuschlag kann, unter Vorbehalt von Absatz 2bis, auch ausschliesslich nach dem Kriterium ....
Art. 21 Proposition de la commission Al. 1, 2
Adhérer au projet du Conseil fédéral
Al. 2bis (nouveau)
L'adjudication peut être liée à la condition que les prescrip- tions légales, notamment celles qui concernent la protection de l'environnement et la protection sociale soient respectées. Les engagements internationaux de la Suisse demeurent tou- tefois réservés.
Al. 3
Sous réserve de l'alinéa 2bis, l'adjudication peut se faire exclu- sivement selon le critère du prix le plus bas.
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Artikel 21 regelt die Zu- schlagskriterien, also neben dem Preis auch Termin, Qualität usw. Diese Kriterien sind in der Ausschreibung entsprechend ihrer Bedeutung aufzuführen.
Ich habe vorweg die Fahne zu korrigieren. Es hat bei der Nu- merierung einen Fehler gegeben. Wir haben Absatz 2 des bundesrätlichen Entwurfes unverändert gelassen. In der Spalte «Kommission des Ständerates» sollte stehen: «2bis .... » Dann wird in der Spalte «Kommission des Ständerates» aus Absatz 4 Absatz 3. Der entspricht dem bundesrätlichen An- trag mit einer Abänderung. In dieser Abänderung hat es noch einmal einen Fehler, es sollte heissen: « .... unter Vorbehalt von Absatz 2bis.» Das zur Fahne.
Double imposition. Convention avec l'Inde
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Die Thematik habe ich in der allgemeinen Debatte aufgegrif- fen. Es geht darum, dem Prinzip der gleich langen Spiesse nun eben dort zum Durchbruch zu verhelfen, wo der Staat im Umwelt- und Sozialbereich vor allem, aber auch in anderen Regelungsbereichen gewisse Standards vorschreibt. So sol- len diese von allen Anbietern eingehalten werden müssen, von inländischen wie von ausländischen. Zwar betrifft unsere Regelungsmöglichkeit nur den Ort der Leistung. Aber ohne ei- nen solchen Zusatz besteht die Gefahr - ich habe es gesagt - der Selbstdiskriminierung.
Wir haben zusammen mit dem Bundesamt für Aussenwirt- schaft eine mit dem Gatt-Übereinkommen verträgliche Lö- sung gesucht, wie wir diese Zielsetzung verwirklichen können. Wir haben eine stringentere Lösung diskutiert. Aber da wären wir eben in handels- und völkerrechtliche Schwierigkeiten ge- kommen. Das Ergebnis finden Sie auf der Fahne. Es soll für den Zuschlag der Nachweis verlangt werden können, dass eben die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere im Bereich des Umwelt- und Sozialschutzes - erfüllt werden. Ich bitte Sie, diesem Antrag - der letztendlich in der Kommis- sion unbestritten war - zuzustimmen.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Wir sind der Meinung, dass dieser Zusatz an sich nichts bringt, was nicht schon von Gesetzes wegen gelten würde. Aber er weckt Erwartungen, die nicht er- füllt werden können.
Wenn auf dem Territorium der Schweiz Leistungen erbracht werden, sind sämtliche gesetzlichen Auflagen zu erfüllen, nicht nur Umwelt- und Sozialschutz. Das gilt auch ohne Er- wähnung im Bundesgesetz. Aber unter dem Blickwinkel der Diskriminierung ausländischer Anbieter kann es Gatt-widrig sein, wenn von diesen bei der Produktion im Ausland die Ein- haltung schweizerischer Standards verlangt wird, auch wenn dabei das Prinzip der Gleichwertigkeit zur Anwendung kom- men könnte. Faktisch würde das heissen, dass die Schweiz ihre gesetzlichen Auflagen ins Ausland transportiert; das ist für die Vertragsstaaten nicht akzeptabel.
Hier wird der Vorbehalt von völkerrechtlichen Verpflichtungen gemacht; das wäre der Gatt-Vertrag selber. Das hat ohnehin zur Folge, dass die Bestimmung für die ausländischen Anbie- ter kaum zur Anwendung kommen kann, weil sie im Wider- spruch zum Gatt-Abkommen steht
So meine ich, dass dieser ergänzte Artikel nicht mehr aussagt, als was ohnehin gilt. Aber er könnte von den Erwartungen her wahrscheinlich Illusionen fördern. Ich wehre mich hier nicht mit aller Vehemenz dagegen; das soll der Zweitrat noch ein- mal anschauen.
Ich halte den Antrag für unnötig und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dem Bundesrat zustimmen könnten.
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2 Angenommen - Adopté
Abs. 2bis, 3 - Al. 2bis, 3
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission
23 Stimmen (Einstimmigkeit)
Art. 22-25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 26-28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 29 Antrag der Kommission Einleitung, Bst. a-d Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Bst. e Streichen
Art. 29 Proposition de la commission Introduction, let. a-d Adhérer au projet du Conseil fédéral Let. e Biffer
Art. 30-35 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Bei den Artikeln 26-35 (5. Abschnitt) geht es um das Verfahren und den Rechts- schutz. Es wird ein Rechtsmittelverfahren eingeführt und der Rechtsschutz verbessert. Die Kommission hat sich dem Kon- zept des Bundesrates angeschlossen. Sie schlägt nur bei Arti- kel 29 eine kleine Modifikation vor, die sich aus der Streichung von Artikel 10 ergibt. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 36-38 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.087
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Indien Double imposition. Convention avec l'Inde
Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. Oktober 1994 (BBI V 225) Message et projet d'arrêté du 3 octobre 1994 (FF V 221)
Flückiger Michel (R, JU) unterbreitet im Namen der Aussen- politischen Kommission (APK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Schweiz und Indien führten ab 1958 Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung. Wegen der unterschiedlichen Abkommens- politik der beiden Länder und der harten Haltung Indiens ge- genüber den Industrieländern schritten die Verhandlungen nur langsam voran. In den letzten zehn Jahren konnte jedoch eine Annäherung zwischen den beiden Staaten erzielt werden.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Gatt/Uruguay-Runde. Gesetzesänderungen. Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Gatt/Cycle d'Uruguay. Modification de lois. Loi fédérale sur les marchés publics
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale
In
Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
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Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
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94.080-17
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Datum
06.12.1994 - 08:00
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Data
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1166-1178
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