Double imposition. Convention avec l'Inde
1178
E 6 décembre 1994
Die Thematik habe ich in der allgemeinen Debatte aufgegrif- fen. Es geht darum, dem Prinzip der gleich langen Spiesse nun eben dort zum Durchbruch zu verhelfen, wo der Staat im Umwelt- und Sozialbereich vor allem, aber auch in anderen Regelungsbereichen gewisse Standards vorschreibt. So sol- len diese von allen Anbietern eingehalten werden müssen, von inländischen wie von ausländischen. Zwar betrifft unsere Regelungsmöglichkeit nur den Ort der Leistung. Aber ohne ei- nen solchen Zusatz besteht die Gefahr - ich habe es gesagt - der Selbstdiskriminierung.
Wir haben zusammen mit dem Bundesamt für Aussenwirt- schaft eine mit dem Gatt-Übereinkommen verträgliche Lö- sung gesucht, wie wir diese Zielsetzung verwirklichen können. Wir haben eine stringentere Lösung diskutiert. Aber da wären wir eben in handels- und völkerrechtliche Schwierigkeiten ge- kommen. Das Ergebnis finden Sie auf der Fahne. Es soll für den Zuschlag der Nachweis verlangt werden können, dass eben die gesetzlichen Vorschriften - insbesondere im Bereich des Umwelt- und Sozialschutzes - erfüllt werden. Ich bitte Sie, diesem Antrag - der letztendlich in der Kommis- sion unbestritten war - zuzustimmen.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Wir sind der Meinung, dass dieser Zusatz an sich nichts bringt, was nicht schon von Gesetzes wegen gelten würde. Aber er weckt Erwartungen, die nicht er- füllt werden können.
Wenn auf dem Territorium der Schweiz Leistungen erbracht werden, sind sämtliche gesetzlichen Auflagen zu erfüllen, nicht nur Umwelt- und Sozialschutz. Das gilt auch ohne Er- wähnung im Bundesgesetz. Aber unter dem Blickwinkel der Diskriminierung ausländischer Anbieter kann es Gatt-widrig sein, wenn von diesen bei der Produktion im Ausland die Ein- haltung schweizerischer Standards verlangt wird, auch wenn dabei das Prinzip der Gleichwertigkeit zur Anwendung kom- men könnte. Faktisch würde das heissen, dass die Schweiz ihre gesetzlichen Auflagen ins Ausland transportiert; das ist für die Vertragsstaaten nicht akzeptabel.
Hier wird der Vorbehalt von völkerrechtlichen Verpflichtungen gemacht; das wäre der Gatt-Vertrag selber. Das hat ohnehin zur Folge, dass die Bestimmung für die ausländischen Anbie- ter kaum zur Anwendung kommen kann, weil sie im Wider- spruch zum Gatt-Abkommen steht
So meine ich, dass dieser ergänzte Artikel nicht mehr aussagt, als was ohnehin gilt. Aber er könnte von den Erwartungen her wahrscheinlich Illusionen fördern. Ich wehre mich hier nicht mit aller Vehemenz dagegen; das soll der Zweitrat noch ein- mal anschauen.
Ich halte den Antrag für unnötig und wäre Ihnen dankbar, wenn Sie dem Bundesrat zustimmen könnten.
Abs. 1, 2 - Al. 1, 2 Angenommen - Adopté
Abs. 2bis, 3 - Al. 2bis, 3
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission
23 Stimmen (Einstimmigkeit)
Art. 22-25 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 26-28 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Art. 29 Antrag der Kommission Einleitung, Bst. a-d Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Bst. e Streichen
Art. 29 Proposition de la commission Introduction, let. a-d Adhérer au projet du Conseil fédéral Let. e Biffer
Art. 30-35 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Bei den Artikeln 26-35 (5. Abschnitt) geht es um das Verfahren und den Rechts- schutz. Es wird ein Rechtsmittelverfahren eingeführt und der Rechtsschutz verbessert. Die Kommission hat sich dem Kon- zept des Bundesrates angeschlossen. Sie schlägt nur bei Arti- kel 29 eine kleine Modifikation vor, die sich aus der Streichung von Artikel 10 ergibt. Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 36-38 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.087
Doppelbesteuerung. Abkommen mit Indien Double imposition. Convention avec l'Inde
Botschaft und Beschlussentwurf vom 3. Oktober 1994 (BBI V 225) Message et projet d'arrêté du 3 octobre 1994 (FF V 221)
Flückiger Michel (R, JU) unterbreitet im Namen der Aussen- politischen Kommission (APK) den folgenden schriftlichen Bericht:
Die Schweiz und Indien führten ab 1958 Verhandlungen über den Abschluss eines Abkommens zur Vermeidung der Dop- pelbesteuerung. Wegen der unterschiedlichen Abkommens- politik der beiden Länder und der harten Haltung Indiens ge- genüber den Industrieländern schritten die Verhandlungen nur langsam voran. In den letzten zehn Jahren konnte jedoch eine Annäherung zwischen den beiden Staaten erzielt werden.
S
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Doppelbesteuerung. Abkommen mit Indien
Mit dem Abschluss dieses Doppelbesteuerungsabkommens kann eine Lücke geschlossen werden, die sich für die schwei- zerische Wirtschaft lange Zeit störend ausgewirkt hat, denn die wirtschaftlichen Interessen der Schweiz in Indien sind be- deutend: Im Zeitraum 1991-1994 war die Schweiz die viert- wichtigste ausländische Investorin in Indien und auf dem fünf- ten Rang im Bereich des Technologietransfers.
Das Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien, das von der grossen Mehrheit der Kantone und von interessierten Wirt- schaftskreisen gutgeheissen wurde, verschafft der schweizeri- schen Wirtschaft die gleichen Rahmenbedingungen, wie sie ihre Konkurrenten anderer Industriestaaten bereits haben. Die wichtigsten Bestimmungen des Abkommens:
Das Abkommen folgt weitgehend dem OECD-Musterabkom- men. In gewissen Bereichen wurden besondere Lösungen vereinbart, wie sie allerdings auch von den anderen Industrie- staaten in ihren Abkommen mit Indien übernommen wurden.
Unter das Abkommen fallende Steuern: Das Abkommen fin- det nur auf die Einkommenssteuern der beiden Länder An- wendung, da Indien weder für die natürlichen noch für die juri- stischen Personen eine Vermögenssteuer kennt.
Betriebsstätte: Der Betriebsstättebegriff des OECD-Muster- abkommens wird erweitert. Diese Änderungen finden sich in ähnlicher Form auch in anderen Doppelbesteuerungsabkom- men mit Entwicklungsländern.
Dividenden: Der Quellensteuersatz ist auf 15 Prozent be- grenzt.
Zinsen: Die Quellensteuer wird ebenfalls auf einen Satz von 15 Prozent begrenzt. Bei Zinsen auf Bankdarlehen und Darle- hen zwischen verbundenen Unternehmen beträgt der Satz 10 Prozent.
Lizenzgebühren und Vergütungen für verbundene Dienst- leistungen: Das interne indische Recht sieht hier eine Quel- lensteuer von 30 Prozent vor. Im Abkommen wurde eine Re- gelung getroffen, die der neueren indischen Abkommenspo- litik entspricht. Diese geht allerdings über die bisherige schweizerische Abkommenspolitik hinaus: Während den er- sten fünf Jahren werden 15 Prozent auf von öffentlichen Kör- perschaften bezahlten Lizenzgebühren und auf Vergütungen für Dienstleistungen erhoben, die im Zusammenhang mit Li- zenzverträgen erbracht werden; 20 Prozent in allen anderen Fällen.
Für Dienstleistungsvergütungen, die mit Leasinggeschäften verbunden sind, wird die Steuer auf 10 Prozent begrenzt. Wie gegenüber anderen Entwicklungsländern gewährt die Schweiz nur die begrenzte Anrechnung, da die Indien verblei- bende Sockelsteuer den Satz von 10 Prozent übersteigt.
Vermeidung der Doppelbesteuerung: Indien vermeidet die Doppelbesteuerung durch die Anrechnungsmethode. Die Schweiz wendet in der Regel die Befreiungsmethode an und gewährt für Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienst- leistungsvergütungen, die mit Lizenzverträgen verbunden sind, die pauschale Steueranrechnung.
Informationsaustausch: In Übereinstimmung mit der schweizerischen Abkommenspolitik sieht das Abkommen nur den Austausch von solchen Auskünften vor, die für die richtige Anwendung des Abkommens notwendig sind.
Finanzielle Auswirkungen: Für die Schweiz ergeben sich Einbussen insbesondere durch die teilweise oder gänzliche Rückerstattung der Verrechnungssteuer und die teilweise oder vollständige Anrechnung der Quellensteuern, die von In- dien auf Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren und Dienstlei- stungsvergütungen erhoben werden. Die Einbussen dürften geringfügig sein, da die indischen Investitionen in der Schweiz unbedeutend sind.
Daneben bringt das Abkommen auch finanzielle Vorteile, da die aus Indien stammenden Einkünfte in der Schweiz mit dem Bruttobetrag besteuert werden.
Zum Zeitpunkt der Kommissionsberatungen war das Abkom- men noch nicht unterzeichnet. Die Kommission genehmigte den Entwurf zum Bundesbeschluss unter Vorbehalt der Ab- kommensunterzeichnung (die am 2. November 1994 in Neu- Delhi erfolgte).
Flückiger Michel (R, JU) présente au nom de la Commission de politique extérieure (CPE) le rapport écrit suivant:
Depuis 1958, des discussions entre la Suisse et l'Inde ont été menées en vue de conclure une convention de double imposi- tion. De grandes divergences dans la politique conventionelle des deux pays et la position ferme de l'Inde vis-à-vis des pays industrialisés ont rendu difficile une conclusion rapide des né- gociations. Un rapprochement entre les deux pays s'est ce- pendant révélé possible ces dix dernières années.
La conclusion d'une convention de double imposition avec l'Inde a comblé une lacune qui a depuis longtemps désavan- tagé l'économie suisse. Celle-ci occupe pourtant une position importante en Inde. En effet, pour la période de 1991 à 1994, la Suisse figurait au 4e rang des investisseurs étrangers et au 5e rang des bailleurs de technologie.
La convention de double imposition avec l'Inde a été approu- vée à une large majorité par les cantons et les milieux écono- miques intéressés. Elle offre enfin l'opportunité de mettre l'économie suisse sur un même pied que les économies concurrentes d'autres pays industrialisés.
Principales dispositions de la convention:
La convention suit largement le modèle de l'OCDE. Dans cer- tains domaines, des solutions adéquates ont été convenues. Il s'agit cependant de solutions également adoptées par d'au- tres Etats industrialisés dans leurs conventions avec l'Inde.
Impôts visés par la convention: la convention ne porte que sur les impôts sur le revenu, car l'Inde ne connaît un impôt sur la fortune ni pour les personnes physiques ni pour les sociétés.
Etablissement stable: par rapport à la pratique convention- nelle, la notion d'établissement stable du modèle de l'OCDE a été étendue. Les dispositions modifiées se retrouvent sous une forme analogue dans les conventions de double imposi- tion conclues avec des pays en voie de développement.
Dividendes: le taux d'impôt à la source est limité à 15 pour cent.
Intérêts: l'impôt à la source est également limité à un taux de 15 pour cent. Toutefois dans le cas de prêts bancaires ou de prêts entre sociétés, le taux de 10 pour cent est applicable.
Redevances de licences et rémunérations pour des presta- tions de services: dans ce cas, le droit interne indien prévoit un impôt à la source de 30 pour cent. Une solution correspondant à l'évolution récente de la politique indienne a pu être trouvée, elle va cependant au-delà de la pratique conventionnelle suisse.
Un impôt à la source de 15 pour cent est prélevé pendant les cinq premières années pour les redevances ou rémunérations pour des prestations de services liées à des redevances payées par le secteur public; 20 pour cent dans les autres cas. Pour les prestations liées au leasing, une limite de 10 pour cent est prévue. L'imputation est cependant limitée selon le système convenu avec les pays en voie de développement lorsque l'impôt résiduel revenant à l'Inde excède le seuil d'im- pôt de 10 pour cent.
Elimination de la double imposition: l'Inde applique la mé- thode de l'imputation pour éviter la double imposition. La Suisse applique en principe la méthode de l'exonération de l'impôt et accorde l'imputation forfaitaire d'impôt pour les divi- dendes, les intérêts, les redevances de licences et paiements pour des services liés à des redevances.
Echange de renseignements: la convention ne prévoit que l'échange de renseignements nécessaires à l'application de la convention, conformément à la pratique suisse.
Conséquences financières: pour la Suisse, les pertes de ren- trées fiscales sont surtout dues au remboursement partiel ou total de l'impôt anticipé et à l'imputation partielle ou totale sur les impôts suisses de l'impôt perçu à la source en Inde sur les dividendes, les intérêts, les redevances de licence et les rému- nérations de services. Le manque à gagner ne devrait pas être trop important, car les investissements indiens en Suisse sont faibles.
La convention apporte aussi des avantages financiers. En ef- fet, les revenus provenant de l'Inde pourront être imposés en Suisse à leur montant brut.
13-S
Fonds monétaire international
1180
6 décembre 1994 E
Au moment des délibérations de la commission, la convention n'était pas encore signée. La commission a approuvé le projet d'arrêté sous réserve de la signature, qui a eu lieu le 2 novembre 1994 à New Dehli.
Antrag der Kommission
Die Kommission beantragt einstimmig, dem Bundesbe- schluss über ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Indien zuzustimmen.
Proposition de la commission
La commission propose, à l'unanimité, d'entrer en matière et d'adopter l'arrêté fédéral approuvant une convention de dou- ble imposition avec l'Inde.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.065
Internationaler Währungsfonds (Esaf II). Beteiligung der Schweiz Fonds monétaire international (FASR II). Participation de la Suisse
Botschaft und Beschlussentwürfe vom 29. Juni 1994 (BBI III 1397) Message et projets d'arrêté du 29 juin 1994 (FF III 1381)
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Bloetzer Peter (C, VS), Berichterstatter: Mit der vorliegenden Botschaft beantragt Ihnen der Bundesrat die Gewährung ei- nes Darlehens und eines Beitrags à fonds perdu an die verlän- gerte Erweiterte Strukturanpassungsfazilität (Esaf II) des Inter- nationalen Währungsfonds (IWF).
Die Schweiz hatte sich bereits an der ursprünglichen Esaf von 1988 mit einem zinslosen Darlehen von 200 Millionen Sonder- ziehungsrechten bzw. 400 Millionen Franken beteiligt. Ob- wohl die Schweiz damals noch nicht Mitglied der Bretton- Woods-Institution war und demzufolge nicht mitentscheiden konnte, zieht der Bundesrat aufgrund der im Frühjahr 1993 ge- machten ersten Programmauswertung insgesamt eine posi- tive Bilanz
Im Vergleich zur Periode vor Programmbeginn stieg das durchschnittliche Wachstum in den Ländern, welche Anpas- sungsprogramme durchführten, an, und deren Exporte wie- sen markante Zuwachsraten auf. Auch die Währungsreserven und die Investitionen erhöhten sich beträchtlich. Die Inflations- raten sind zwar weiterhin auf einem hohen Niveau; sie konnten aber immerhin gesenkt werden.
In seiner Evaluation stellt der IWF zudem fest, dass die Rolle des Staates in den Volkswirtschaften dieser Länder funda- mental neu definiert worden ist. Die hauptsächlichen Verän- derungen erfolgten in der Liberalisierung des Handels, der Wechselkursregime, der Landwirtschaft und der Zinssätze. Weniger umfassend verliefen jedoch die Reformen bei der Restrukturierung des Bankensektors und der staatlichen Un- ternehmungen.
Zusammenfassend kann aufgrund der Evaluation gesagt wer- den, dass die Esaf-Programme einer grossen Zahl von Län- dern helfen, ihre Volkswirtschaften zu stabilisieren und neu zu strukturieren, ohne dabei auf Kredite angewiesen zu sein, de- ren Schuldendienst sie schwer belasten würde. Aufgrund der positiven Bilanz des ersten Esaf-Programms beantragt Ihnen der Bundesrat nun eine Verlängerung des Anschlusspro- gramms, welches der IWF am 15. Dezember 1993 beschlos- sen hat.
Die schweizerische Beteiligung wird sich auf einen Dreissig- stel der von allen Ländern insgesamt zugesagten Beiträge be- laufen. Der schweizerische Kreditbeitrag von höchstens 167 Millionen Sonderziehungsrechten oder 335 Millionen Franken wird von der Nationalbank zur Verfügung gestellt; der Bund übernimmt die Rückzahlungsgarantie. Der Beitrag an das Zinsverbilligungskonto wird die Finanzrechnung während der kommenden zehn Jahre jährlich mit rund 10 Millionen Franken belasten.
Der IWF verfügt als Treuhänder über die Mittel des Esaf. Die Zahlungsbilanzkredite werden für eine Dauer von zehn Jahren zu einem Zinssatz von 0,5 Prozent und einer Rückzahlung in zehn halbjährlichen Tranchen gewährt, beginnend nach fünf- einhalb Jahren.
Das Esaf-II-Programm dauert bis zum 31. Dezember 2009. Um eine allfällige Programmverzögerung zu berücksichtigen, hat der Bundesrat beschlossen, die Beteiligung der Schweiz bis zum 31. Dezember 2011 zu verlängern.
Ohne Gegenstimme hat die Kommission Eintreten auf beide Beschlussentwürfe beschlossen. Der erste Bundesbeschluss betrifft die Beteiligung der Schweiz am verlängerten Esaf-Pro- gramm, der zweite regelt die Finanzierung der verlängerten Er- weiterten Strukturanpassungsfazilität beim Internationalen Währungsfonds.
Die Kommission beantragt Ihnen einstimmig, auf die Vorlage einzutreten und den beiden Beschlussentwürfen zuzu- stimmen.
Onken Thomas (S, TG): Ich bin Mitglied der Kommission und habe diesen Beschlussentwürfen ebenfalls zugestimmt Wie es Herr Bloetzer ausgeführt hat: Es war ein Entscheid der ein- stimmigen Kommission.
Was ich hier aber doch noch anmerken möchte, ist, dass ich der Überzeugung bin, dass der beschrittene Weg nicht die opti- male Lösung für den Schuldendienst dieser Länder ist. Wir wis- sen, dass sich der Fluss von Mitteln aus der industrialisierten Welt in die Entwicklungsländer umgekehrt hat: Es werden über den Schuldendienst mehr Mittel aus der Dritten Welt abgezo- gen, als neue Entwicklungsgelder in diese Länder fliessen. Wir müssen auch hier, im multilateralen Bereich, zu einem Er- lass von Schulden kommen. Der IWF hat sich bisher im Ge- gensatz zu einzelnen Ländern oder auch Banken, die zugun- sten der Entwicklungsländer echte Schuldenerlasse gewährt haben, ausgenommen. Der IWF hat stets einen privilegierten Gläubigerstatus für sich beansprucht. Es gibt nun grosse An- strengungen, um auch den IWF so weit zu bringen, dass er Schulden erlässt, statt nur über die Esaf wieder den Schulden- dienst selber zu erleichtern. Der Weg echter Verzichtleistun- gen muss in Zukunft beschritten werden.
Die Aussenpolitische Kommission hat im übrigen bereits ver- einbart, dass sie sich an einer nächsten Sitzung einmal vertieft mit der Schuldenproblematik der Drittweltländer beschäftigen wird. Für heute stimmen wir dem Entwurf sicher zu. Für die Zu- kunft jedoch bin ich der Überzeugung, dass neue Lösungen auch vom IWF gefunden werden müssen, denn sonst wird man nicht ans Ziel gelangen.
Die Botschaft beschönigt natürlich auch oder blendet gar aus, was vielfach an sozialen Auswirkungen mit diesen Anpas-
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Doppelbesteuerung. Abkommen mit Indien Double imposition. Convention avec l'Inde
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Jahr
1994
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Anno
Band
IV
Volume
Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
06
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.087
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
06.12.1994 - 08:00
Date
Data
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1178-1180
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Pagina
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20 025 133
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