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Eidgenössische Versicherungskasse
C. Bundesbeschluss Il über den Voranschlag 1995 des Bundesamtes für Rüstungsbetriebe C. Arrêté fédéral Il concernant le budget 1995 de l'Office fédéral de la production d'armements
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1-3 Titre et préambule, art. 1-3
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes
32 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.3488
Postulat FK-SR (94.074) Verhältnis von Nahrungsmittelhilfe und agrarpolitischen Massnahmen Postulat CdF-CE (94.074) Aide humanitaire et politique agricole nationale
Wortlaut des Postulates vom 18. November 1994
Der Bundesrat wird eingeladen, einen Bericht zu erstatten über das Verhältnis der Nahrungsmittelhilfe im Rahmen der humanitären Hilfe zu den agrarpolitischen Massnahmen des Bundes.
Texte du postulat du 18 novembre 1994
Le Conseil fédéral est invité à présenter un rapport sur la por- tée de l'aide alimentaire en tant que partie de l'aide humani- taire dans le cadre de la politique agricole nationale.
Jagmetti Riccardo (R, ZH), Berichterstatter: Bei der Beratung des Budgets des Eidgenössischen Departements für auswär- tige Angelegenheiten haben wir knapp 43 Millionen Franken für Nahrungsmittelhilfe mit Milchprodukten und mit Getreide beschlossen, unter dem Titel der humanitären Aktion. Es lag der Finanzkommission daran, einmal Rechenschaft darüber zu erhalten, ob das wirklich humanitäre Hilfe oder ob das Agrarpolitik sei oder ob einfach ein glücklicher Zufall vorliegt, dass sich beides miteinander verwirkliche. Aber es liegt der Kommission daran zu wissen, welches Gewicht bei diesen Aufwendungen der Entwicklungshilfe und der Agrarpolitik ei- gentlich zukommt. Das Postulat hat nichts Revolutionäres. Es möchte einfach Klarheit verschaffen. Wir bitten den Bundesrat um einen entsprechenden Bericht, damit wir in Zukunft wis- sen, unter welchem Gesichtspunkt wir diese Beträge festset- zen sollen. Für ihre Höhe haben wir dann auch klare Kriterien und Massstäbe.
Stich Otto, Bundespräsident: Der Bundesrat ist bereit, das Postulat entgegenzunehmen. Er wird Ihnen aber nicht einen separaten Bericht erstatten. Wir müssen langsam anfangen, effizient zu arbeiten und etwas zu sparen. Wir werden in der nächsten Botschaft des Bundesrates über die Fortführung der humanitären Hilfe Stellung nehmen. Die Antwort ist aber ei- gentlich klar.
Überwiesen - Transmis
94.070
Eidgenössische Versicherungskasse. Verordnung. Teilrevision Caisse fédérale d'assurance. Ordonnance. Révision partielle
Fortsetzung - Suite Siehe Seite 840 hiervor - Voir page 840 ci-devant
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Die Genehmigung der Statuten der Eidgenössischen Versicherungskasse (EVK) - neu heisst sie «Pensionskasse des Bundes» - hat eine Vorge- schichte, die in die letzte Session zurückgreift. Damals haben wir das Geschäft zurückgestellt. Die Genehmigung spielt sich aber auch im Umfeld der ungelösten Probleme der EVK ab, die wir in diesem Rat schon öfter behandelt haben. Ich lege Ihnen für die Staatspolitische Kommission nun dar, weshalb wir die Statuten nur mit drei Vorbehalten genehmigen wollen.
Zuerst ein Wort zur Notwendigkeit und zur Vorgeschichte der Statutenrevision:
Auf den 1. Januar 1995 treten das Freizügigkeitsgesetz (FZG) und das Wohneigentumsförderungsgesetz (WEFG) in Kraft. Diese haben - vor allem das FZG - zwingende Auswirkungen auf die Pensionskassen. Wir müssen also handeln. Die Statu- tenrevision der EVK soll nun die Rechtsgrundlage schaffen, um dem zu genügen und auch Klarheit für alle Versicherungs- nehmer zu bringen. Die revidierten Statuten sollen auch inner- halb der EVK die Grundlage für die EDV-Anpassungen sein. Zusätzlich werden mit der Revision auch die Bedingungen für den Anschluss weiterer Arbeitgeber an die Pensionskasse ge- regelt
In der Herbstsession 1994 hat unser Rat das Geschäft auf An- trag der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkom- mission zurückgestellt und vom Bundesrat bzw. vom zuständi- gen Departement weitere Abklärungen und Unterlagen ver- langt - nicht, weil die Notwendigkeit der Statutenrevision be- zweifelt wurde, sondern weil verschiedene Fragen offenblie- ben, insbesondere finanzieller Art und betreffend die Notwen- digkeit aller Änderungen. Die Statutenrevision erfolgt auch heute noch in einem ungünstigen Klima, und es ist für das Ver- ständnis des Kommissionsantrages (Art. 1 Beschlussentwurf) nötig, einen Seitenblick auf dieses Klima und auf das Umfeld zu werfen.
Aus früheren Diskussionen in diesem Rat wissen Sie, dass die bisherigen Rechnungen der EVK wiederholt nicht genehmigt wurden, dass auch die Rechnung 1993 der EVK noch immer nicht abgenommen ist. Wir wissen, dass 120 000 Dossiers von Versicherten von Hand aufgearbeitet werden müssen. Diese Aktion beansprucht zwischen 300 und 400 Arbeitsjahre eines Arbeitnehmers. Die Bereinigung wird trotz zusätzlichem Per- sonal nicht vor dem Jahr 2000 abzuschliessen sein. Das Ziel, alle Dossiers bis zum 1. Januar 1996 aufzuarbeiten, musste aufgegeben werden. Es sind derzeit auch keine Versiche- rungsausweise erhältlich; diese können nicht, wie das bei Ver- sicherungskassen üblich ist, auf Anfang jeden Jahres abgege- ben werden.
Diese ungelösten Probleme haben mit der Statutenrevision di- rekt nichts zu tun; sie bilden aber das Umfeld und das Klima, in denen sich diese Genehmigung nun abspielt. Das Klima, das während dieser Statutenrevision im Rat und in den Kommis- sionen herrschte, war auch nicht das kooperativste, das man sich wünschen kann.
Die Fragen seitens der Staatspolitischen Kommission und der Finanzkommission, welche am 5. Oktober gestellt wurden, wurden nicht in der gewünschten Prägnanz beantwortet
So ist noch immer nicht klar auseinandergehalten, welche Än- derungen nun zwingend durch das Freizügigkeitsgesetz un- abdingbar verlangt werden und welche nicht. Die wichtige Ant- wort auf die Frage, weshalb noch rund 4 Milliarden Franken
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Caisse fédérale d'assurance
zusätzliches Deckungskapital fehlen, wurde erst im Laufe der letzten Woche, mit einiger Verspätung, erteilt. Dafür bestehen offenbar Gründe personeller Natur im Amt: Krankheit, auswär- tige Kurse usw .; für dieses einzelne Vorkommnis erteilen wir Absolution. Es schien aber generell, als müssten die Informa- tionen dem Departementschef und auch dem Amt abgerun- gen werden. Das hat mehr Misstrauen geweckt als Vertrauen aufgebaut; eine offenere Zusammenarbeit hätte zweifellos mehr Vertrauen geschaffen.
Derzeit sind noch drei Bereiche offen. Drei wesentliche Fragen stellen sich uns, die noch nicht mit der nötigen Klarheit beant- wortet wurden. Ich will sie Ihnen darlegen:
Es ist nicht schlüssig, welche Änderungen nun aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes absolut zwingend vorgenommen werden müssen und welche nicht dieser Natur sind. Es be- steht eine gewisse Befürchtung, dass die neuen Statuten An- sprüche schaffen, die durch das Freizügigkeitsgesetz nicht zwingend verlangt werden und dem Bund zusätzliche Kosten verursachen können.
Über die Differenz von rund 4 Milliarden Franken zur vorge- schriebenen Zweidrittelsdeckung bestehen noch immer Un- klarheiten. Das Departement machte immer geltend, dieser Betrag von rund 4 Milliarden Franken beruhe nur auf dem Wechsel der Berechnungsmethode, welchen das Freizügig- keitsgesetz notwendig mache. Wie hoch der fehlende Deckungsbetrag per Ende 1994 aber wirklich ist, kann derzeit nur geschätzt werden. Ich zitiere aus der neuesten Antwort ei- nes unabhängigen Fachmannes, die wir letzten Donnerstag morgen erhalten haben: «Wir waren zeitlich leider nicht in der Lage, die Schätzung der Verwaltung zu überprüfen, sind aber der Meinung, dass hier voraussichtlich zu hoch geschätzt wurde. Nicht ausschliessen möchten wir insbesondere, dass möglicherweise in diesem Betrag nicht allein die Umstellungs- kosten zufolge Freizügigkeitsgesetz, sondern auch die or- dentliche Zunahme des Fehlbetrages in den Jahren 1993 bis 1994 enthalten sind.» Wie hoch der fehlende Betrag des Deckungskapitals ist - ob 3,5 Milliarden Franken gemäss neuester Schätzung oder 4,2 Milliarden Franken, wie es sich aufgrund des umgerechneten Zinses ergab -, kann offenblei- ben. Es liegt aber ganz sicher ein Fehlbetrag in der Grössen- ordnung zwischen 3 Milliarden und 4,2 Milliarden Franken vor, und es wird klar gesagt, dass die Zahlen der Verwaltung derzeit nicht klar überprüft werden können.
Es wird aber auch gesagt, dass die Ursache nicht bloss beim Freizügigkeitsgesetz liegt, sondern dass auch andere Gründe für eine Zunahme des Fehlbetrages in den Jahren 1993 und 1994 vorliegen können. Dieses Kapitel ist damit noch nicht ganz behandelt; wir brauchen hier noch klarere Berechnun- gen und Abklärungen, die sich dann insbesondere in den nächsten Jahren ergeben, wenn der Wechsel vollzogen ist.
Offenbar werden nun aber neue Lösungen erarbeitet, die be- reits auf gutem Wege sind. Aber sie sind uns noch nicht be- kannt, und sie sind noch nicht ganz ausgereift. Das war der Stand, von dem wir in der Kommissionssitzung vor rund drei Wochen Kenntnis erhielten.
Aus diesen drei Gründen will die Staatspolitische Kommission die Statuten der EVK per 1. Januar 1995 wohl in Kraft treten las- sen, und zwar aus zwei Überlegungen:
Erstens sollen die zwingenden Änderungen des Freizügig- keitsgesetzes auch in den EVK-Statuten umgesetzt werden, und zweitens soll der Bund seinerseits die Pensionskasse zeit- gerecht anpassen, wenn das allen privaten Pensionskassen
aufgezwungen wird. Der Bund darf also nicht Wasser predi- gen und selber Wein trinken. Damit wird eine Klarheit für die Versicherten geschaffen.
Wohl könnte der Bundesrat allein aufgrund einer Verord- nungskompetenz die absolut zwingenden Anpassungen vor- nehmen. Wir glauben aber, dass nicht der Bundesrat mit Not- recht die Anpassungen vornehmen soll, sondern dass -· so- weit möglich - der ordentliche Weg der Genehmigung einge- halten werden soll. Die Kommission will aber bei der Genehmi- gung der Statuten für die offenen drei Fragen je einen Vorbe- halt anbringen.
Die Lösung mit Vorbehalten ist rechtlich zweifellos zulässig; es ist eine mildere Lösung als eine Nichtgenehmigung, weil wir andernfalls ja nur eine Rückweisung der Statuten beschlies- sen könnten. Wo wir die Vorlage zurückweisen könnten, kön- nen wir aber auch die Genehmigung mit Vorbehalten als mil- dere Lösung treffen.
Die Kommission hat ohne Gegenstimme drei Vorbehalte an- gebracht; Sie ersehen dies aus der Fahne.
Der erste Vorbehalt (Art. 1 Bst a) soll sicherstellen, dass keine wohlerworbenen Rechte für die Versicherungsnehmer entste- hen, die über die zwingenden Bestimmungen des Freizügig- keitsgesetzes hinausgehen. Dieser Vorbehalt richtet sich also direkt an die Versicherten und verhindert, dass allfällige weiter gehende Ansprüche oder «neue wohlerworbene Rechte», wie es im beantragten Vorbehalt formuliert ist, entstehen können. Der zweite Vorbehalt (Art. 1 Bst. b) verpflichtet den Bundesrat, in drei Jahren «revidierte Statuten» vorzulegen, welche es er- lauben, das sogenannte technische Defizit, eben die rund 4 Milliarden Franken, die jetzt zusätzlich fehlen, abzubauen. Dabei sind auch die offenen Fragen zu beantworten, woher dieses Defizit stammt. Allenfalls haben auch die Versicherten für den Abbau entsprechende Leistungen beizutragen.
Der dritte Vorbehalt (Art. 1 Bst c) verpflichtet den Bundesrat, eine Lösung für die ETH-Professoren zu finden. Diese ist offen- bar auf gutem Wege und soll demnächst realisiert werden kön- nen. Darum haben wir im Vorbehalt auf eine Frist verzichtet. Während sich also der erste Vorbehalt (Bst. a) direkt an die Versicherten richtet, richten sich der zweite und dritte Vorbe- halt (Bst b und c) an den Bundesrat und fordern ihn auf, im Rahmen unserer Vorbehalte tätig zu werden und die EVK-Sta- tuten zu ändern oder Bericht zu erstatten.
Die gesamte politische Würdigung der Angelegenheit kann ich in folgenden Stichworten zusammenfassen:
Erstens sprechen wir die Genehmigung aus, soweit die Ände- rungen der Statuten den zwingenden Anforderungen des Frei- zügigkeitsgesetzes entsprechen.
Zweitens bringen wir klar zum Ausdruck, dass die Statuten nicht genügen und die Genehmigung nur befristet bzw. inso- fern erteilt wird, als wir Änderungen vorgelegt haben wollen.
Drittens ergibt sich aus unserem Beschluss kein Leistungsab- bau für die Versicherungsnehmer. Trotz der ungefreuten Si- tuation sind die Ansprüche der Versicherten in keiner Weise gefährdet, wie das bereits die Finanzkommission dargelegt hat
Viertens: Die Probleme der Eidgenössischen Versicherungs- kasse, wie wir sie kennen und wie wir sie eingehend dargelegt haben, sind von dieser Genehmigung nicht betroffen, werden nicht saniert und müssen separat weiter bearbeitet werden. In diesem Sinne bitte ich Sie, die Vorlage mit den drei Vor- behalten, wie sie Ihnen die Kommission beantragt, zu ge- nehmigen.
Reymond Hubert (L, VD): Il est évident que l'entrée en vigueur au 1er janvier prochain de la loi sur le libre passage exige une adaptation des statuts de la Caisse fédérale de pensions. Cette adaptation doit se faire; elle est impérative.
Il est moins évident, cependant, qu'une telle introduction, pour une caisse déjà réputée pour sa générosité et pour son coût élevé, révèle un déficit technique de plus de 4,1 milliards de francs, ce qui occasionnera au budget de la Confédération un supplément d'intérêts de 166 millions de francs.
On peut donc légitimement se demander si le Conseil fédéral n'aurait pas dû profiter de l'occasion pour proposer un autre fi- nancement, de manière à résorber autant que faire se peut le
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déficit technique. Ce dernier intervient d'ailleurs à un moment où rien n'est clair - comme l'a dit le rapporteur - à la Caisse fédérale de pensions, si ce n'est le chiffre des prestations versées.
Les coûts de cette assurance sont élevés en comparaison de toutes les autres caisses. Ces coûts oscillent, selon les varian- tes prévues pour la fusion Caisse fédérale d'assurance/Caisse de pensions et de secours des Chemins de fer fédéraux, de 30 à 38 pour cent des salaires assurés. Pour le 2e pilier, c'est vrai- ment élevé. De plus, l'employé supporte 25 à 30 pour cent de ces coûts, alors que l'employeur assume 70 à 75 pour cent, soit plus du double et près du triple.
Une telle situation, qui préoccupe les Commissions de gestion et des finances depuis plusieurs mois, nous a conduits à pro- poser à notre commission, qui les a faites siennes, les modifi- cations de l'article 1er lettres a et b de l'arrêté qui nous est sou- mis. L'objectif consiste, d'une part, à permettre - c'est indis- pensable - l'application de la loi sur le libre passage, de même que celle sur l'encouragement à la propriété du logement au moyen de la prévoyance professionnelle, cela dès le 1er janvier prochain, d'autre part, à mettre des cautèles indis- pensables qui permettront d'éviter des abus dans l'application de ces dispositions, ainsi que de tenter de réduire le déficit technique dont j'ai parlé. Un délai de trois ans est ainsi donné au Conseil fédéral pour nous faire des propositions tendant à remédier à ces coûts excessifs, voire à une gestion qui paraît défaillante.
C'est dans ces sentiments que je vous demande d'entrer en matière sur les propositions de la Commission des institutions politiques.
Schiesser Fritz (R, GL): Eines kann man unserem Bundesprä- sidenten nicht absprechen; eine Beharrlichkeit, die ihresglei- chen sucht. Unser Rat hat in der Herbstsession die Beratung der Botschaft zur Verordnung über die Pensionskasse des Bundes und zu den Statuten der Pensions- und Hilfskasse der Schweizerischen Bundesbahnen zweimal zurückgestellt.
Am 24. Oktober hat die Staatspolitische Kommission des Na- tionalrates mit Stichentscheid der Präsidentin beschlossen, die verlangte Genehmigung abzulehnen. Heute liegt ein An- trag der Staatspolitischen Kommission unseres Rates vor, der die vom Bundesrat beantragte Genehmigung gewähren will, wenn auch mit drei Vorbehalten. Herr Bundespräsident Stich war in der Kommission mit diesen Vorbehalten nicht einver- standen. Aufgrund der ihm eigenen Beharrlichkeit wird er - so nehme ich an - diese Ansicht wohl auch heute wiederum ver- treten, auch wenn dieses Unterfangen aussichtslos erschei- nen muss, denn ich kann mir nicht vorstellen, dass unser Rat, der die Genehmigung bis heute zweimal zurückgestellt hat, diese Genehmigung vorbehaltlos erteilen wird. Ohne diese drei Vorbehalte könnte ich persönlich der Genehmigung der Verordnung nicht zustimmen.
Damit habe ich auch dargetan, dass ich als Ersatzmitglied der Staatspolitischen Kommission die Anträge der Kommission unterstützt habe und Sie um Eintreten auf die Vorlage und um Zustimmung zum Antrag der Kommission bitte.
In unserem Rat sind in der Herbstsession anlässlich der erst- maligen Behandlung des vorliegenden Geschäftes grosse Zweifel über die nicht vollständig abschätzbaren Auswirkun- gen einer vorbehaltlosen Genehmigung geäussert worden. Es sind denn auch diese Zweifel, ja stellenweise ein gewisses Misstrauen, die zur Vorsicht mahnen. Unter keinen Umstän- den dürfen zu Lasten der Eidgenössischen Versicherungs- kasse (EVK) - die man jetzt, aus welchen Überlegungen auch immer, umtauft, und sei es nur, um die unrühmliche Vergan- genheit zu kaschieren - neue Verbindlichkeiten begründet werden, die über die zwingenden Folgen des Freizügigkeits- gesetzes und des Wohneigentumsförderungsgesetzes hin- ausgehen. Zudem ist es ausserordentlich wichtig, dass die sich durch das Freizügigkeitsgesetz ergebende zusätzliche Unterdeckung von rund 4,2 Milliarden Franken nicht durch ei- nen voreiligen Entscheid allein zu Lasten des Bundes über- nommen wird. Hier darf das letzte Wort nicht heute gespro- chen werden. Diese und weitere Fragen von hochpolitischer Brisanz im Rahmen der Eidgenössischen Versicherungs-
kasse - ich nenne sie immer noch so - werden uns in den kommenden Jahren noch einlässlich beschäftigen.
Gestatten Sie mir, dass ich an dieser Stelle noch ein Thema aufgreife, das uns im Zusammenhang mit der EVK seit Jahren beschäftigt und aus dem man ebenfalls eine hochpolitische Angelegenheit hätte machen können. Wir haben es bis heute nicht gemacht. Wenn sich die Dinge allerdings nicht endgültig bessern, werden wir von seiten der Geschäftsprüfungskom- mission wohl eine schärfere Gangart einlegen müssen. Am 25. November dieses Jahres hat Herr Bundespräsident Stich eine Pressekonferenz unter dem Titel «Von der Pensionskasse zur Freizügigkeitskasse» abgehalten. Dabei hat Herr Bundes- präsident Stich unvermeidlicherweise auch zur heutigen Si- tuation bei der EVK Ausführungen gemacht und dabei den Pinsel etwas gar tief in den rosaroten Farbtopf getaucht. Seine Ausführungen über den Zustand der EVK erfordern geradezu eine Richtigstellung von seiten des Präsidenten der zuständi- gen Sektion der GPK. Drei Seiten der bundesrätlichen Ausfüh- rungen vom 25. November betrafen die neuen Statuten und die Probleme, die sich aus dem Freizügigkeitsgesetz und dem Wohneigentumsförderungsgesetz ergeben. Fünf Seiten be- ziehen sich auf die Sanierung der Altlasten. Auf diesen fünf Seiten wird dreimal eingestanden, dass man noch bis Mai 1994 den Aufwand für die Behebung dieser Altlasten unter- schätzt, ja, krass unterschätzt habe.
Und immer noch erklärt der Bundespräsident, dies alles sei «kalter Kaffee», und es sei nichts Heisseres dazugekommen. Im nächsten Satz wird eingestanden, auch die Rechnung 1993 der EVK sei von der Eidgenössischen Finanzverwaltung erneut nicht genehmigt worden. Seit mindestens fünf Jahren fehlt somit eine Genehmigung der Rechnung der Eidgenössi- schen Versicherungskasse durch die Eidgenössische Finanz- kontrolle. Wenn man nur auf das Alter dieser Tatsache schaut, dann könnte man tatsächlich meinen, man habe es hier mit kaltem Kaffee zu tun.
Weiter hat der Herr Bundespräsident an der Pressekonferenz erklärt, die administrativen Probleme der EVK gingen im we- sentlichen auf die Veränderungen der letzten Jahre im Bereich der zweiten Säule zurück. Der Aufwand für diese Änderungen sei unterschätzt worden. Hier liegt des Pudels Kern. Viel zu lange hat man bei der Eidgenössischen Versicherungskasse mit einer mangelhaften Führungsspitze gearbeitet, hat die EVK personell, EDV-mässig sowie organisatorisch vernach- lässigt. Alle diese Mängel haben wir in diesem Rat im Juni 1993 Punkt für Punkt aufgelistet Die Reaktion seitens des Bundesrates war gleich null. Erst ein Jahr später, als es wirk- lich nicht mehr anders ging, hat man den Personalbestand drastisch erhöht, eine Neuorganisation angestrebt sowie eine neue EDV eingeführt.
Dass die Lohnabrechnungen der verschiedenen Stellen der Bundesverwaltung mit den EVK-Statuten jahrelang nicht über- einstimmten und damit die EVK vor unlösbare Probleme stell- ten - und heute noch stellen -, hat auf jeden Fall nicht das Par- lament zu verantworten. Welches Ausmass die Sanierung der Altlasten angenommen hat, belegen folgende Zahlen, die wir anlässlich unseres letzten Dienststellenbesuches Ende Okto- ber 1994 erhoben haben: Die EVK hat 120 000 Dossiers von Aktiven. 1994 wurden 15 000 Dossiers überprüft, aber nur so- weit, als die Daten auf den Versicherungsbeginn einen Ein- fluss haben.
600 Dossiers wurden gesamthaft überprüft. Dabei hat man er- mittelt - ich bitte Sie gut zuzuhören -, dass eine Arbeitskraft pro Tag durchschnittlich 1,5 Dossiers vollständig zu bereini- gen vermag.
Geht man davon aus, dass etwa 20 000 bis 30 000 derart ar- beitsintensive Dossiers vorhanden sind, so kann man sich ausrechnen, wie weit man mit 1,5 Dossiers pro Arbeitskraft und -tag kommt. Richtigerweise hat man diese Übung ge- stoppt und sucht nach neuen Wegen, um aus diesem Miss- stand herauszukommen.
Ich kann nicht verstehen, dass all dies in den Augen des Bun- despräsidenten «kalter Kaffee» sein soll. Die Finanzdelegation der eidgenössischen Räte stellte am 20. Oktober 1994 in ei- nem Communiqué fest: «La Délégation des finances constate que les travaux de mise à jour des cas en suspens suivent leur
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cours régulièrement, mais avec quelque retard.» Diese Fest- stellung kann sich wohl kaum auf die Aufarbeitung der Pen- denzen in diesem Bereich beziehen. Andernfalls wären der Fi- nanzdelegation die tatsächlichen Verhältnisse nicht bekannt gewesen.
120 000 Dossiers nachzuarbeiten, wovon etwa 20 000 äus- serst arbeitsintensiv sind; keine jährlichen Versicherungsaus- weise für die Versicherten; Rechnung 1993 wiederum nicht ge- nehmigt; Ausfall der Direktorin der EVK; Weggang des stellver- tretenden Direktors im nächsten Jahr; keinerlei Aussicht dar- auf, dass Ende 1995 festgestellt werden kann, die EVK-Altla- sten seien saniert - ist das wirklich kalter Kaffee? An diesem kalten Kaffee könnten sich gewisse Leute noch ganz gefähr- lich den Mund verbrennen.
Wir halten es für inakzeptabel, die prekäre Lage bei der EVK derart rosig darzustellen, wie Sie, Herr Bundespräsident, es anlässlich der Pressekonferenz getan haben. Bleiben wir doch bei der Realität, wie wir es von der Geschäftsprüfungs- kommission her immer getan haben. Auch Ihnen, Herr Bun- despräsident, ist damit besser geholfen als mit Schönfärberei, die nur den Blick auf die tatsächliche Lage verschleiert
Bisig Hans (R, SZ): Ich stimme dem Beschlussentwurf betref- fend die Genehmigung der Verordnung über die Pensions- kasse des Bundes (PKB-Statuten) gemäss Fassung der Staatspolitischen Kommission zu, d. h. nur unter verschiede- nen Vorbehalten. Das bedeutet allerdings nicht, dass ich von den vorgeschlagenen PKB-Statuten vollumfänglich überzeugt wäre, sondern lediglich, dass aus meiner Sicht für den Bund keine akzeptable Alternative für eine zeitgerechte Umsetzung des Freizügigkeitsgesetzes und des Wohneigentumsförde- rungsgesetzes zur Verfügung steht.
Ein ungutes Gefühl bleibt zwangsläufig bestehen, sind doch die Probleme von Leistungsprimatkassen mit Unterdeckung offensichtlich. Die Stunde der Wahrheit wird spätestens dann kommen, wenn Regiebetriebe, wie etwa solche im Telekom- munikationsbereich, eines Tages privatisiert werden und die volle Freizügigkeitsleistung mitgegeben werden muss. Ein un- gutes Gefühl scheint auch der verantwortliche Departements- chef zu haben. An der von Kollega Schiesser erwähnten Pres- sekonferenz vom 25. November 1994 bemühte sich Herr Bun- despräsident Stich um eine realistische Stellungnahme und musste eingestehen, dass offene Fragen im Raume stehen- bleiben. Auch wenn davon ausgegangen werden darf, dass Arbeitgeber der öffentlichen Hand nicht bankrott gehen, bleibt das Finanzproblem bestehen.
Die Schwierigkeiten der EVK sind alles andere als der mehr- fach zitierte «kalte Kaffee», sondern eine extrem unerfreuliche Realität. Die Erklärung, dass aufgrund der unbestrittenen Mängel bei der Buchführung niemand geschädigt und nie- mand bevorteilt werde, tönt zu einfach und kann in dieser ab- soluten Form auch nicht stimmen. Eventuell zuviel ausbe- zahlte Renten können nicht so ohne weiteres zurückgefordert werden, und ebensowenig können möglicherweise zu tief be- rechnete Arbeitnehmerbeiträge nachgefordert werden. Lei- stungsprimatkassen haben ihren Preis, dies vor allem für die Arbeitgeber.
Nur von administrativen Problemen zu sprechen erscheint mir in diesem Zusammenhang als schönfärberisch. Wenn zwi- schen den Angaben der Lohnbüros in den Ämtern und den Daten der PKB über 40 000 Abweichungen ausgemacht wur- den und wenn festgestellt wird, dass die Dienststellen früher weitgehend selbst entscheiden konnten, ob und wie ein Ar- beitnehmer versichert wurde, so geht dies weit über admini- strative Probleme hinaus. Der Widerspruch wird spätestens dann augenfällig, wenn beiläufig erklärt wird, dass ein an und für sich banaler Fehler bei Tausenden von Versicherten zu ei- ner falschen Abrechnung führen könne.
Heute gibt Herr Bundespräsident Stich unumwunden zu, dass er den Aufwand für die Problemlösung unterschätzt habe und dass die PKB im Vergleich mit anderen Pensionskassen per- sonell völlig unterdotiert gewesen sei.
Wenn nun neben Zeit und Verständnis neue Statuten gefor- dert werden, so können wir in guten Treuen nur unter den for- mulierten Vorbehalten zustimmen. Wesentlich ist für mich der
Vorbehalt, dass «für die Versicherten keine neuen wohlerwor- benen Rechte begründet werden, die über die zwingenden Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes» hinausgehen. Das eingangs erwähnte ungute Gefühl ist damit sicher nicht ausgeräumt Hätte es das Freizügigkeitsgesetz schon früher gegeben, so gäbe es vermutlich gar keine Leistungsprimat- kassen. Einige Kassen haben in der Zwischenzeit den Wech- sel zum Beitragsprimat auch vollzogen. Gegen einen System- wechsel der PKB sprechen heute weniger soziale Überlegun- gen als vielmehr die fehlenden Deckungskapitalien.
Trotz all dieser Bedenken und unter den erwähnten Vorbehal- ten stimme ich letztlich dem vorliegenden Entwurf zu.
Gemperli Paul (C, SG): Ich habe in der Herbstsession die Ver- schiebung der Verhandlungen betreffend Genehmigung der neuen Statuten der EVK mit der Begründung beantragt, dass die Folgen zuwenig abgeklärt seien. Es ging mir darum, Ant- wort auf Fragen zu erhalten, die für die Zukunft und die weitere Entwicklung der Kasse von Bedeutung sind. Dabei war ich mir im klaren, dass die zwingenden Anpassungen an das Freizü- gigkeitsgesetz auf den 1. Januar 1995 vorgenommen werden müssen, vor allem die Regeln betreffend die Ein- und Austritte. Zu verhindern war aber, dass mit dieser Statutenrevision Än- derungen, die über die verbindlichen Vorschriften des Freizü- gigkeitsgesetzes (FZG) und des Wohneigentumsförderungs- gesetzes (WEFG) hinausgehen, ohne entsprechend detail- lierte Abklärungen vorgenommen werden.
Es hat sich nun zweifellos gezeigt, dass eine Diskussion nötig gewesen ist. Vor allem über die massive Zunahme des Fehlbe- trages beim Deckungskapital kann nicht einfach hinwegge- gangen werden. Aber auch die Vorschriften bezüglich der Freiheit in der Verwendung des 4 Prozent übersteigenden Zin- ses auf dem vorhandenen Deckungskapital wirft Fragen hin- sichtlich der Konsequenzen auf.
Entscheidend und zu beantworten ist, ob neue Rechte für die Versicherten geschaffen werden, die zusätzliche Leistungen der Arbeitgeber für die Zukunft beinhalten. In der Zwischenzeit sind den Ratsmitgliedern keine neuen offiziellen Unterlagen zugestellt worden. Insbesondere fehlt eine synoptische Dar- stellung, die es ermöglichen würde, genau zu überprüfen, wel- che Änderungen zwingend aufgrund des FZG oder des WEFG notwendig sind. Ich erhielt lediglich Kenntnis von den Ausfüh- rungen von Herrn Bundespräsident Stich anlässlich der be- reits erwähnten Pressekonferenz vom 25. November 1994 über die EVK Zudem hat mir ein Kollege das Papier «Berech- nungen der Versicherungsverpflichtungen der EVK» überge- ben, das der Staatspolitischen Kommission auf Anfrage hin zugestellt wurde.
Vor allem dieses Papier ist interessant. Es wird nämlich gel- tend gemacht, dass die Erhöhung des Fehlbetrages beim Deckungskapital der EVK lediglich eine Folge der durch das Freizügigkeitsgesetz geforderten Umstellung der Bilanzie- rungsart sei. Ab 1. Januar 1995 gelte als bilanzmässige Versi- cherungsverpflichtung der Barwert der neuerworbenen An- sprüche. Letztere Feststellung ist, bezogen auf die neue Rege- lung, meines Erachtens nicht zu beanstanden.
Es drängen sich aber andere grundsätzliche Hinweise auf. Ich beschränke mich jetzt auf Bemerkungen nicht mehr allgemei- ner Art, sondern auf Bemerkungen, die sich konkret auf diese Revision beziehen.
Das fehlende Deckungskapital der EVK wird ab 1. Januar 1995 unbestrittenermassen erheblich grösser. Von mir wurde es seinerzeit auf zirka 4,1 Milliarden Franken beziffert. Ich habe diesen Betrag aufgrund der neuen Zinsverpflichtungen auf dem nicht einbezahlten Deckungskapital der öffentlichen Ar- beitgeber gegenüber der EVK ermittelt, nachdem in der Bot- schaft keine entsprechenden Angaben enthalten waren.
Im Papier, das neuerdings der Staatspolitischen Kommission zugestellt wurde, wird von 3,1 Milliarden Franken gesprochen. Diese Differenz rührt vermutlich davon her, dass im neu verteil- ten Papier die Bilanz der EVK von 1992 zugrunde gelegt wurde, während meine Berechnungen auf den budgetierten Zinszahlungen basieren. Die Höhe dieser Differenz ist aber meines Erachtens nicht das Hauptproblem. So oder so haben die SBB, der Bund und die PTT dieses neu festgestellte, nicht
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vorhandene Kapital zu 4 Prozent zu verzinsen. Die laufende Belastung des Arbeitgebers wächst, und sie haben letztlich auch für das fehlende Kapital geradezustehen.
Einerseits steigt die Zinsverpflichtung, und anderseits ist na- türlich das fehlende Deckungskapital grösser, und die Arbeit- geber haben dafür geradezustehen. Das ist eine schwere Last, insbesondere beispielsweise im Falle einer allfälligen Privati- sierung. Das fehlende Deckungskapital muss in einem sol- chen Falle garantiert werden. Es ist ein kleiner Trost, wenn Be- rechnungen ergeben, dass in 15 Jahren das nicht vorhandene Kapital wieder aufgebracht ist. Wenn das Szenario nämlich nicht wie geplant abläuft, ist nicht mit einem Rückfluss zu rech- nen. Es ist auch nicht zu bestreiten, dass unter solchen Um- ständen die künftigen Beitragszahler für einen jetzt bestehen- den Fehlbetrag aufkommen müssen.
Es ist nicht zu bestreiten, dass mit dem FZG Ein- und Austritte aus der Kasse gleichzubehandeln sind und der Züger heute Vorteile hat. Das erklärt aber die entstandenen Probleme mit dem rückläufigen Deckungskapital nur teilweise. Die Ursa- chen liegen vielmehr in einer zu optimistischen Bilanzierung der EVK in der Vergangenheit Die Schatten aus früheren Zeiten holen die EVK ein. Darüber wird aber hinweggegangen. Um Klarheit zu erhalten, muss man den Prasa-Bericht vom März 1994 durchsehen, diesen Bericht über die Lage der Kasse. Dort wird auf Seite 27 festgehalten, dass die EVK nega- tive Deckungskapitalien kennt. Deutlicher wird die Sachlage auf Seite 40, wo folgendes festgestellt wird: «Die neue Berech- nungsmethode der Verpflichtungen verhindert jegliche Bil- dung von negativen Deckungskapitalien, so dass die Kasse ihren Versicherten gegenüber ausschliesslich positive Ver- pflichtungen aufweist » Daraus kann man e contrario schlies- sen, dass in den bisherigen Bilanzen negative Verpflichtungen ausgewiesen wurden. Dieses Vorgehen ist indessen proble- matisch. In den Grundsätzen und Richtlinien für Pensionsver- sicherungsexperten der Schweizerischen Vereinigung der Versicherungsmathematiker wird unter Ziffer 241 klar festge- halten, dass individuelle negative Deckungskapitalien bei ge- schlossenen Kassen mindestens auszunullen sind; das ist eine zwingende Vorschrift für die Versicherungsmathematiker. Diese Weisung ist bei der EVK offenbar bisher nicht eingehal- ten worden. Dazu kommt, dass das Deckungskapital um so eher negativ wird, je höher der Barwert der künftigen Beiträge eingesetzt wird. Bei der EVK wurden stets die vollen Beitrags- sätze von 15 Prozent in Rechnung gestellt. Realistischerweise hätten aber nur die statischen Beiträge gerechnet werden dür- fen, damit ein Teil der Dynamisierungskosten gedeckt werden könnte.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Bilanz der EVK in der Vergangenheit zu optimistisch dargestellt wurde. Es trifft jedenfalls auch nicht zu - das möchte ich festhalten -, dass alle Leistungsprimatkassen derartige Lücken aufweisen. Kan- tonale Kassen, die ebenfalls den Beitragsprimat kennen, ha- ben nicht derartige neu entstandene Fehlbeträge, wie das bei der Kasse des Bundes der Fall ist.
Aus den vorher geschilderten Tatsachen heraus erklärt sich mindestens ein grosser Teil der heutigen Abweichung. Diese Fragen sind zu klären, und es darf nicht der Eindruck aufkom- men, dass die Arbeitgeber die Verpflichtungen einfach allein übernehmen und allein für die entstandenen Lücken aufzu- kommen haben. Die jetzt zur Verfügung stehende Zeit reicht für eine vertiefte Prüfung nicht aus. Deshalb ist der Bundesrat im Sinne der Vorbehalte zu verpflichten, zu gegebener Zeit neue Vorschläge zu machen, ohne dass aus der derzeitigen Revision ein Präjudiz entsteht. Bei dieser Gelegenheit sind si- cher auch die Bestimmungen bezüglich des Einkaufes bei Lohnerhöhungen in eine Prüfung einzubeziehen. Auch hier dürfte ein Teil des Grundes liegen, weshalb dieses Deckungs- kapital in diesem Umfang abgefallen ist.
In Artikel 60 Absatz 2 der PKB-Statuten ist auch vorgesehen, dass der 4 Prozent des einbezahlten Deckungskapitals über- steigende Zinsertrag - neben dem Einbau der Teuerungszula- gen in die Renten - für andere Zwecke Verwendung finden könnte. Bisher war lediglich der Teuerungseinbau für Renten vorgesehen. Auch hier ist Klarheit bezüglich allfälliger Folgen zu schaffen.
Ein Vorbehalt drängt sich im Augenblick auf, damit nicht für die Zukunft neue wohlerworbene Rechte entstehen können. Auch bei Genehmigung der Vorbehalte kann die Anpassung an die zwingenden Normen des FZG und WEFG vorgenommen wer- den, und zwar ohne unerwünschte Präjudizien für die Zukunft. Ein solches Vorgehen ist meines Erachtens für die gegebenen Verhältnisse zwingend.
Wer heute bei der EVK eine kritische Sonde ansetzt, kommt leicht in den Verdacht, unsozial zu sein. Es geht aber über- haupt nicht darum, den Leistungsstandard abzubauen. Aber es geht um die Frage, wie der Leistungsstandard längerfristig gesichert werden kann. Diese Fragen rechtzeitig zu stellen, ist ein Gebot sozialer Gerechtigkeit.
In diesem Sinne bin ich für Eintreten und Zustimmung, aber mit den Vorbehalten, wie sie die SPK formuliert hat
Stich Otto, Bundespräsident: Es ist heute mehrfach von «kal- tem Kaffee» gesprochen worden. Ich bin immer noch der Mei- nung: Der Kaffee ist nicht wärmer geworden, und vor allem ist nichts Hitzigeres, nichts Heisses, daraus entstanden. Der Zweck der Übung ist, soweit zu kommen, um die Probleme meistern zu können.
Ich habe in der Junisession vom letzten Jahr einmal darüber berichtet - die Zeit geht rasch - und Ihnen gesagt, dass 1981 der damalige Chef der Pensionskasse gestorben ist, und dann hat man darüber diskutiert, ob man einen neuen Chef wählen soll. Finanzdelegation und Departementschef waren sich nicht ganz einig, ob man die Unterstellung unter das Eidge- nössische Personalamt wiederaufnehmen sollte.
Vor meinem Amtsantritt als Bundesrat im Jahre 1984 hatte ich auch eine Pensionskasse zu leiten, und auch nicht die klein- ste. Aber zum Bundesgesetz über die berufliche Alters-, Hin- terlassenen und Invalidenvorsorge (BVG) hatten wir die not- wendige Statutenänderung vorgenommen, sie war abge- schlossen, das war kein Problem.
Im vorliegenden Fall aber war mit der Statutenrevision noch nicht wirklich begonnen worden, man hatte nur verschiedene Entwürfe. Für die Datenverarbeitung hatte man keine zusam- menhängenden Systeme. Ich habe mich damals damit getrö- stet, dass eine interdepartementale Arbeitsgruppe unter der Leitung eines Vertreters einer Treuhandgesellschaft einge- setzt war. Deshalb war es für mich selbstverständlich, dass ich mich zuerst um die Statutenrevision kümmerte anstatt um die Probleme der Informatik. Das war das Vordringliche. Auch da- mals haben wir die Statuten revidiert und den Bund entlastet, denn bis dahin hat es keinen regelmässigen Einkauf der Teue- rungszulagen gegeben, sondern man hat nach einigen Jah- ren festgestellt - wenn etwa wieder 25 Prozent fällig waren -, dass diese Zulagen nun eingekauft werden müssten, und der Bund hat diesen Fehlbetrag übernommen. Bis dahin haben die Arbeitnehmer an die Teuerungszulagen nichts bezahlt. Man hat dann dafür gesorgt, dass durch die regelmässige, pe- riodische, jährliche Anpassung der Teuerung die Arbeitneh- mer immerhin 50 Prozent der Lohnerhöhung an den Einkauf der Pensionskasse beitragen mussten. Der Rest ist durch den Arbeitgeber zu übernehmen, und die angeschlossenen Orga- nisationen müssen diesen Betrag bezahlen. Der Bund schiesst hier nichts ein, sondern er verzinst den Fehlbetrag. Das kommt ungefähr auf dasselbe heraus, nur ist formal nicht so viel Geld da, aber es ist vermutlich auch nicht sehr sinnvoll. Nur muss man das in der Leistungsprimatkasse immer und immer wieder überprüfen. Im Gegensatz zur Beitragsprimat- kasse, wo Beiträge von Arbeitnehmer und Arbeitgeber einbe- zahlt werden, und am Schluss, sei es bei einer Pensionierung oder im Invaliditätsfall, stellt man fest: Er hat so und so viel ein- bezahlt, dies wird in eine Rente umgerechnet. Und die Sache ist erledigt. Ob das dann 60 Prozent des Lohnes sind, ist hier nicht die Frage. Das scheint einfacher zu sein, und deshalb ist vermutlich der Drang zur Beitragsprimatkasse auch so gross. Aber ich muss Ihnen eines ganz klar sagen: Mit dem Wechsel zur Beitragsprimatkasse ändert sich am Fehlbetrag des Bun- des nichts, gar nichts! Er ist vorhanden, und er bleibt beste- hen. Er wird sich jetzt - wie der Experte festgestellt hat - um 3,1 Milliarden Franken erhöhen, und Sie haben mich zu Recht
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zitiert: Wir sind von einer Pensionskasse zu einer Freizügig- keitskasse geworden.
Was bedeutet das konkret?
Es bedeutet, dass wir für jeden 20jährigen - Mann oder Frau - das volle Kapital, also ihre Ansprüche, auf die Zukunft, zurück- stellen oder beim Austritt mitgeben müssen. Früher war es nach BVG relativ einfach: In den ersten fünf Jahren wurden die eigenen Prämien plus 4 Prozent Zins ausbezahlt, und der Rest, also der Arbeitgeberbeitrag, blieb in der Kasse.
Herr Gemperli hat vom «Ausnullen» gesprochen, man habe das früher in der EVK nicht gemacht. Das war auch nicht sinn- voll in einer Leistungsprimatkasse, denn dort verhält es sich so, dass die jungen Leute, etwa bis zum Alter von 30 Jahren, negative Deckungskapitalien haben. Sie schlagen also nicht positiv zu Buche, sondern negativ. Vom gesamten notwendi- gen Deckungskapital ist dieser Betrag bis heute abgezogen worden. Daraus entsteht ein Teil des zusätzlichen Fehlbetrags von 3,1 Milliarden Franken, aber der verschwindet mit der Zeit automatisch.
Ein weiterer Grund kommt dazu: Ein Freizügigkeitsgesetz und eine Freizügigkeitskasse sind keine Pensionskasse mehr. Wir müssen heute für jedermann das volle Deckungskapital aus- weisen, ob wir den Geldbetrag haben oder nicht. Das macht zum Beispiel bei einem 25jährigen keinen Riesenbetrag aus, aber immerhin: Wir gehen davon aus, dass er auf dieses Geld Anspruch hat. Wenn er aber beispielsweise nicht verheiratet ist und keine Kinder hat, dann tödlich verunglückt, wird von die- ser Leistung nichts fällig. Dann haben wir zuviel hinterlegt, das figurierte früher als Gewinn, und das ändert sich eben. Man hatte eine gewisse Solidarität zwischen den verschiedenen Ri- siken. Und hier haben wir nun für jedermann die volle Leistung zu erbringen. Das ist das Freizügigkeitsgesetz
Diese 3,1 Milliarden Franken haben Sie mit der Genehmigung des Freizügigkeitsgesetzes beschlossen. Sie haben uns nicht gefragt, vor allem uns nicht! Es gibt noch andere Themen, bei denen Sie später auch sagen können, wir hätten nichts dazu gesagt, obwohl wir uns immer und immer wieder dazu geäus- sert haben. Ich will jetzt aber nicht auf andere Themen überge- hen, doch im Prinzip geht es immer um dasselbe; man hat es kommen sehen, es war keine besondere Überraschung, nur war man sich dessen vielleicht nicht bewusst, doch das ist eine andere Frage.
Es steht folgende Überlegung im Raum: Wenn private Kassen 100 Prozent Deckungskapital haben müssen, dann sollen die öffentlichen auch zu 100 Prozent gedeckt sein.
Die anderen, die systembedingten Änderungen haben, soweit ich das gesehen habe, kaum zur Diskussion gestanden. Die Kommission schlägt eine Überprüfung vor um festzustellen, wie sich dieser Fehlbetrag entwickelt hat. Doch dafür ist es nach zwei Jahren effektiv zu früh. Man hat meines Erachtens zuwenig statistische Unterlagen, um die Entwicklung wirklich abzuschätzen. Ganz abgesehen davon, dass diese Entwick- lung natürlich auch sehr stark von der Konjunkturlage ab- hängt. Sie hängt auch davon ab, ob mehr oder weniger Leute ihre Stelle wechseln. Wenn mehr Leute die Stelle wechseln, wirkt sich das negativ auf die Kasse aus, wenn sie die Stelle bis zur Pensionierung behalten, hat die Kasse nichts zu verlieren und nichts verloren. Das ist die einfache Überlegung.
Ich habe Ihnen gesagt, wie der Anfang war, um noch einmal auf die Vorgeschichte zurückzukommen. Wir haben 1987, vier Jahre, nachdem wir die Statuten hatten und die Revision vor- bereitet war, festgestellt, dass diese interdepartementale Ar- beitsgruppe keine zweckmässige Lösung gefunden hatte. Wir haben daraufhin eine Ausschreibung gemacht und eine Firma gefunden, und wir haben den Auftrag einer leistungsfähigen und günstigen Firma gegeben. Nur hat sie selber mindestens ebenso wie wir unterschätzt, was es bedeutet und wie proble- matisch es ist, in der komplexen Situation der Eidgenossen- schaft alles zusammenzubringen. Das war auch der Grund, weshalb wir Diskussionen hatten und mit immer höheren For- derungen konfrontiert waren. Deshalb haben wir uns entschie- den, ein anderes System zu wählen und zugleich die Philoso- phie zu ändern. Es sind nun nicht mehr die Dienststellen für die Abzüge zuständig, sondern die Pensionskasse. In Zukunft besteht hier eine klare Situation.
Wir haben 1993 gewechselt und mit einer neuen Firma zu ar- beiten begonnen. Heute stellen wir fest, dass diese Firma auch Mühe hat, und zwar deshalb, weil ihr die Leute «wegge- laufen» sind. Wir haben ihr geschrieben und zur Antwort be- kommen: «Wir können Ihnen versichern, dass wir zum heuti- gen Zeitpunkt alle möglichen Massnahmen zur Freistellung von befähigtem Personal vorgenommen haben» - das ist nicht Personal bei uns, sondern Personal in dieser EDV-Firma - «und sobald sich weitere Möglichkeiten ergeben, noch vor- nehmen werden, um die noch zu erledigenden Aufgaben zu erfüllen.» Sie sehen, mit welchen Schwierigkeiten wir konfron- tiert sind. In diesem Jahr haben wir etwa 40 neue Leute einge- stellt Das allein ist eine gewaltige Aufgabe - sie auszuwählen und sie möglichst gut einzuarbeiten. Sie wissen auch, dass die Direktorin ausgefallen ist. Der stellvertretende Direktor ist zur gleichen Zeit wie ich als Notfall mit einer Diskushernie ins In- selspital eingeliefert worden. Er nimmt wahrscheinlich in der nächsten Woche die Arbeit wieder auf. Er hat zwar zu Hause schon gearbeitet, aber er konnte im wesentlichen nicht ins Büro gehen. Man muss trotzdem sagen: In dieser Zeit ist viel gemacht worden, und ich hoffe, dass wir es Ihnen auch bald zeigen können. Dass diese verschiedenen Übergänge 1993 noch nicht völlig geklappt haben, ist der Grund, weshalb die Rechnung nicht genehmigt worden ist.
Herr Schiesser, es braucht schon eine gewisse Beharrlichkeit, besonders wenn das Parlament in der Sommersession 1994 beschliesst, nicht auf unseren Verordnungsentwurf einzutre- ten und dessen Beratung zu verschieben. Was tun wir dann? Wir haben keine andere Wahl, als einen anderen Weg zu suchen und in den Sommerferien einen neuen Entwurf zu ma- chen. Wir haben nun das hineingenommen, was zwingend notwendig war. Natürlich kann man sagen, zwingend notwen- dig seien die Auszahlungen; sie sind durch das Gesetz gege- ben. Diese hätte der Bundesrat ohne weiteres mit einer Verord- nung aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes regeln können.
Die andere Frage ist, ob man beim Einkauf die gleichen Sum- men hätte verlangen können. Wahrscheinlich hätten wir dort dann Schwierigkeiten, wenn Sie die Statuten jetzt nicht geneh- migen würden. Es ist richtig: Wir haben einiges sonst geän- dert, und zwar nicht zuletzt aufgrund der Kritik, die wir immer wieder hörten.
Ich habe heute schon zur Frage der der EVK angeschlossenen Organisationen Stellung genommen. Am angeführten Bei- spiel haben Sie gesehen, dass es darum geht, Schaden für den Bund zu verhindern, ohne gleichzeitig die Versicherten zu benachteiligen. So haben wir auch in diesem berühmten Arti- kel 32 eine Änderung vorgenommen, der jetzt immer und im- mer wieder kritisiert worden ist Hätten wir diesen Artikel nicht geändert und bei den der EVK angeschlossenen Organisatio- nen nichts gemacht, dann würden Sie - das kann ich mir vor- stellen - genauso über mich herfallen und fragen, warum ich das nicht geändert habe; das wäre im Gleichen gegangen und wäre notwendig gewesen.
Wir haben also hier nur Dinge gemacht, die entweder vom Ge- setz her oder aber im Sinne einer Schadenminimierung zwin- gend waren, um Schaden vom Bund abzuwenden, und in ge- wissen Fällen eine Vereinfachung herbeigeführt, damit nach- her weniger Schwierigkeiten eintreten.
Die Kommission beantragt, drei Vorbehalte anzubringen. Von mir aus gesehen können Sie diese Vorbehalte akzeptieren - das ist mir egal. Aber ich muss Ihnen ganz klar sagen, dass es ist mir viel lieber ist, Sie akzeptieren die Statuten mit diesen Vorbehalten, als dass Sie sie überhaupt nicht akzeptieren. Wenn Sie sagen: «Die Genehmigung der vorliegenden Ver- ordnung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass für die Versicherten keine neuen wohlerworbenen Rechte begründet werden, die über die zwingenden Bestimmungen des Freizügigkeitsgeset- zes hinausgehen» (Art. 1 Bst a), dann muss ich sagen: Das ist selbstverständlich. Sie können die Statuten von vorne bis hin- ten anschauen, es ist nicht möglich, hier mehr zu geben, als was wir bis jetzt gegeben haben. Sie können sich vielleicht be- klagen, dass wir in einzelnen Fällen weniger geben.
Zwar nicht durch diese Statuten, aber als Konsequenz dieser Statuten werden wir in der nächsten Bundesratssitzung die Dozentenverordnung beschliessen. Das bedeutet für die
Eidgenössische Versicherungskasse
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ETH-Professoren, dass die bisherigen beim Ruhegehalt blei- ben und die neuen, also diejenigen, die zukünftig kommen, in die Pensionskasse aufgenommen werden. Es bedeutet, dass die Professoren, die neu aufgenommen werden, mit 62 Jah- ren schon gehen können wie andere Kassenmitglieder, und zudem werden wir hier den Professoren noch einmal speziell Rechnung tragen. Zuerst war der Hauptgrund für eine spezi- elle Behandlung der, dafür zu sorgen, dass sie rechtzeitig, frühzeitig gehen können. Nachher fürchtete man im Gegenteil, dass sie nach dem 65. Altersjahr nicht mehr dozieren könnten. Deshalb haben wir jetzt vorgesehen, dass die Professoren noch durch die ETH Lehraufträge bekommen können, wenn man sie nach ihrer Pensionierung noch wünscht. Das ist viel- leicht das Entscheidende, dass man nicht mehr unbedingt alle behalten muss, sondern nur, wenn man sie noch wünscht.
Man hat auch eine Einkaufsverordnung gemacht, die es er- laubt, dass der Arbeitgeber Einkaufssummen bis zur Hälfte übernimmt, und die maximalen Beträge festlegt, so dass also die Professoren immer noch sehr gut wegkommen.
Aber man kann sie nicht einfach beim bisherigen Stand belas- sen, denn sie haben jetzt auch die Vorteile der Freizügigkeits- leistung. Wenn ein Professor will, kann auch er - obwohl er ein Ruhegehalt versprochen erhalten hat - in irgendeinem Alter gehen, einkassieren und wegmarschieren.
Deshalb ist es unseres Erachtens gerechtfertigt, wenn die Professoren auch etwas mehr dazu beitragen müssen. Diese Probleme haben wir also gelöst, und ich denke, dass die Pro- fessoren damit auch zufrieden sind, dass sie sehen, dass man hier eine gute Lösung gefunden hat; denn es ist selbst- verständlich - da waren wir uns mit den Professoren immer einig -, dass wir letztlich darauf angewiesen sind, gute Pro- fessoren anwerben zu können. Auch wenn teure Professoren noch nicht garantieren, dass sie dann auch erfolgreiche Pro- fessoren sind - das ist hier gleich wie bei anderen Leuten auch.
Dann Artikel 1 Buchstabe b: «Der Bundesrat wird verpflichtet, bis spätestens 31. Dezember 1997 revidierte Statuten vorzule- gen, die erlauben, das technische Defizit der Pensionskasse des Bundes und der Pensionskasse der SBB (PHK), resultie- rend vor allem aus der zusätzlichen Leistung aus der Freizü- gigkeit, zu reduzieren. Allenfalls haben auch die Versicherten entsprechende Leistungen beizutragen.»
Ich meine, eine solche Übung, nämlich, die Versicherungslei- stungen zu reduzieren, ist innerhalb von zwei Jahren nicht möglich, und da kann der Bundesrat nicht einfach zu Ihnen kommen und sagen: Das ist jetzt die Lösung. Ganz abgese- hen davon, dass wir - das habe ich schon gesagt - nicht wis- sen, wie gross in zwei Jahren das Defizit der Umstellung ge- mäss Freizügigkeitsgesetz tatsächlich ist. Das wissen wir tat- sächlich nicht. Das kann man abschätzen, ausrechnen.
Aber nach unserer Rechnung ist dieser Fehlbetrag in 10 bis maximal 15 Jahren wieder ausgeglichen, d. h., der Deckungs- grad ist wieder bei zwei Dritteln.
Da stellt sich dann die Frage, was wir in zwei Jahren ausglei- chen sollen. Wo sollen wir die Leistungen an die Rentner kür- zen? Sollen wir die Beiträge für das Personal oder die Arbeit- geberbeiträge erhöhen? Deshalb würde mir scheinen, dass es guter parlamentarischer Tradition entspräche, wenn Sie ganz konkret in einer Motion festhielten, was Ihnen der Bundesrat vorschlagen soll, was Sie vom Bundesrat erwarten.
Wir sind an sich nicht bereit, Ihnen einfach eine Vorlage zur Reduktion eines Defizits - resultierend aus dem Freizügig- keitsgesetz - zu unterbreiten, das ohnehin nur vorübergehend besteht.
Das andere technische Defizit von einem Drittel ist durch die Statuten gewollt. Die Eidgenossenschaft hat ein versiche- rungstechnisches Defizit seit sie eine Versicherungskasse hat. Es ist nicht meine Erfindung. Wenn Sie noch so grosse Löcher sehen: Es sind nicht meine Löcher, es sind auch keine echten Löcher. Es macht wenig Sinn, Geld anzuhäufen, um es nach- her wieder anzulegen. Geld anhäufen, um diese Löcher zu stopfen, ob das eine oder das andere, bedeutet entweder den Rentnern die Rente kürzen, was Vergangenheitsbewältigung ist, oder - die andere Möglichkeit - die Arbeitnehmerbeiträge oder die Arbeitgeberbeiträge erhöhen, letzteres würde heis-
sen, dass die Steuerzahler dies berappen müssten. Da gibt es keinen Grund dafür, es ist auch nicht notwendig, dies zu tun. Deshalb möchte ich Ihnen beliebt machen, an dieser Stelle eine Motion zu machen, damit Ihnen der Bundesrat dazu innerhalb der gewünschten Frist Vorschläge mit allen Unterlagen unter- breitet, so dass man dies dann in aller Breite studieren kann. Es macht wohl wenig Sinn, schon in zwei Jahren fixfertige Statuten vorzulegen, die dann niemandem passen, weil man auch Ein- sparungen an der Arbeitgeberleistung vornehmen will, wenn man nicht L'art pour l'art treibt. Wie gesagt, ich bin bescheiden wie immer, von mir aus gesehen können Sie diesen Bestim- mungen ruhig zustimmen, sie sind sachlich nicht gerechtfer- tigt, sie sind überflüssig, aber sie schaden nicht.
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Die Ausführungen von Herrn Bundespräsident Stich verlangen seitens der Kommis- sion eine kurze Entgegnung.
Ich bedaure sehr, dass auch ihre breite Antwort, Herr Bundes- präsident, bei uns zu keiner Klärung in dieser Sache geführt hat. Die Vorbehalte und Fragen, die wir bereits in der Kommis- sion vorgelegt haben - diese Fragen, auf die wir keine Antwor- ten erhielten -, bestehen heute noch. Sie haben uns in eine breite technische Diskussion verwickelt, die aber in der Sache selbst, substantiell, keine Antworten auf unsere Fragen gege- ben haben.
Wir lassen die Diskussion darüber, ob man von altem Kaffee oder bereits von Kaffeesatz sprechen müsse, aus dem man bald das Orakel lesen müsse, bleiben. Es geht uns vor allem darum, dass das Umfeld sehr schlecht ist, in dem das stattfin- det. Und auch Ihre Antwort heute hat nichts dazu beigetragen, ein Vertrauensverhältnis aufzubauen und eine Klärung der wichtigen Fragen zu bringen.
Ich möchte nochmals festhalten, dass noch einige sehr wich- tige Fragen nicht beantwortet worden sind - wir haben die Fra- gen bereits im Oktober durch die Kommissionen gestellt -: Wir wissen noch heute nicht, welches die absolut zwingenden Än- derungen sind. Wir haben noch heute keine befriedigende Antwort, woher die rund 4 Milliarden Franken zusätzlich feh- lendes Deckungskapital kommen. Diese Antworten fehlen noch immer. Wir wissen aber, dass in der neuesten Antwort der unabhängige Experte erstmals einräumt, dass die Umstel- lungskosten zufolge Freizügigkeitsgesetz nicht allein verant- wortlich sind, sondern dass darin auch die ordentliche Zu- nahme eines Fehlbetrags in den Jahren 1993 und 1994 enthal- ten ist. Bisher aber sagten Sie uns immer, es seien allein die Kosten aufgrund des Gesetzeswechsels verantwortlich.
Zur dritten Frage betreffend die ETH-Professoren: Ihre Antwort sagt ja ganz klar - Sie ändern das jetzt ja bereits -, dass unser Vorbehalt richtig ist. Und wenn Sie bereits auf dem guten Weg zur Änderung sind, ist auch der Vorbehalt anzubringen.
Ein Wort noch zum zweiten Vorbehalt, Herr Bundespräsident Sie fragen uns: Was soll denn der Bundesrat tun? Und Sie sa- gen uns: Wir würden keinen klaren Auftrag geben, wir hätten eine Motion einzureichen. Dazu folgendes: Der Auftrag ist ganz klar. Es geht darum, die Statuten insofern zu ändern, als das technische Defizit, resultierend aus der zusätzlichen Lei- stung aus der Freizügigkeit, reduziert wird. Wir möchten nicht nur, dass Planrechnungen auf 15 Jahre vorgelegt werden, die nicht gesichert sind, sondern dass eine klare Berechnung da ist und die Antworten klar sind.
Was die Motion betrifft, darf ich auf unser Geschäftsreglement (Art. 25 Abs. 1) verweisen: Da es sich um den Zuständigkeits- bereich des Bundesrates handelt, können wir im Ständerat gar keine Motion einreichen, wir können nur via diesen Vorbe- halt vorgehen.
Die offenen Fragen, die unbefriedigenden Antworten, die zu diesen drei Vorbehalten geführt haben, sind immer noch da, und es gibt keinen Anlass, anders zu entscheiden, als die Kommission in ihrer Sitzung am 22. November 1994 entschie- den hat.
Stich Otto, Bundespräsident: Ich war 18 Jahre lang Schulmei- ster; wenn jemand etwas nicht begriff, überlegte ich mir immer zuerst, ob es an mir liege. Und deshalb will ich mir noch einmal Mühe geben.
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Ich habe die Frage des Fehlbetrages zu erklären versucht: Beim neuen System wird für jedermann ein bestimmter Betrag festgelegt Ein Versicherter bekommt alles zurück, seine eige- nen Beiträge, die Zins- und Kapitalerträge und die Beiträge des Arbeitgebers. Das ist der Unterschied gegenüber dem vorherigen System. Vorher hat ein Versicherter während der ersten vier Jahre nur seine eigenen Beiträge erhalten, danach jedes Jahr 40 Prozent zusätzlich. Das gibt eine gewisse Diffe- renz, und wenn alle diese Leute inklusive diejenigen mit einem negativen Deckungskapital in der prospektiven Rechnung da- von Gebrauch machen, dann gibt das diesen zusätzlichen Fehlbetrag. Dieser zusätzliche Fehlbetrag wird dadurch ver- schwinden, dass es in der Zukunft einen Ausgleich gibt Es muss für den Einkauf mehr bezahlt werden. Das ist selbstver- ständlich, weil mit dem Freizügigkeitsgesetz neu die Auszah- lungen gleich den Einzahlungen sind. Das ist ja auch der Vor- teil: In Zukunft kann ein Angestellter, wenn er zu einem Arbeit- geber mit einer gleich guten Pensionskasse wechselt, sein Geld mitnehmen und es in der neuen Pensionskasse wieder einbringen. Dann hat er keinen Verlust, und beim neuen Ar- beitgeber entsteht auch kein Loch, das noch aufgefüllt werden muss. Deshalb ist es ganz klar, dass innerhalb einer bestimm- ten Zeit dieser Deckungsgrad, der von 66 2/3 Prozent auf 60 Prozent zurückgeht, wieder ansteigen wird.
Ich habe es Ihnen gesagt: Es gibt dann noch andere Gründe, weil die Leistungen anders berechnet werden. Hier in dieser Kasse wechseln wir nach den Freizügigkeitsansprüchen, aber nicht nach der Wahrscheinlichkeit, ob wir diese tatsächlich be- zahlen müssen. Im alten System haben wir berechnet, was die wahrscheinliche Leistung im Jahre X sein wird, und man rech- nete damit, dass bis dahin einzelne Leute invalid werden, an- dere vielleicht verwitwet oder gestorben sind. Hier spielt das alles keine Rolle. Das ist der wesentliche Unterschied. Dieser Fehlbetrag ist an sich nur durch das Freizügigkeitsgesetz be- dingt. Wenn Sie aber sagen, der Auftrag ist, das technische Defizit zu reduzieren, dann haben wir hier natürlich einige Mühe, vor allem wenn Sie das ganze technische Defizit neh- men, also der Deckungsgrad von jetzt 66 Prozent bis 100 Pro- zent steigen soll. Dann kann man sagen, das ist eine gute Auf- gabe, aber dann müssten Sie uns sagen, was Sie damit wol- len. Sie müssen sagen, ob Sie damit nun die Renten reduzie- ren, die Beiträge der jetzigen Mitarbeiter erhöhen oder die Bei- tragsdefizite durch Bundesmittel decken wollen. Das sind die drei Möglichkeiten. Hier scheint mir, müsste einmal im Rah- men einer Motion eine Diskussion geführt werden. Ich habe nichts gegen diese Diskussion, weiss Gott nicht, von mir aus kann man über alle Systeme diskutieren, aber es wäre sinnvol- ler, als zu sagen, bis 1997 müssen neue Statuten da sein. Das ist eine Forderung, die - von uns aus gesehen - auch erfüllt wird, wenn Sie das verlangen. Aber die Frage ist dann, ob wir Ihnen die Statuten vorschlagen, die Sie tatsächlich gewünscht haben, oder ob Sie nachher sagen, wenn die Statuten vorlie- gen und die Leute Sturm laufen: Ja halt einmal, Bundesrat, das haben wir nicht gewollt! Deshalb sollte man hier wenn möglich - ich sage: wenn möglich - Klarheit schaffen.
Zur Frage, welche Änderungen wir vorgenommen haben, ob- wohl sie nicht zwingend waren: Erstens ist da der Name und zweitens die Einkaufssumme zu nennen. Diese Änderung ist auch nicht zwingend; aber wenn wir das nicht ändern, haben wir entweder Prozesse am Hals oder ein Riesendefizit nachher. Das möchten wir nicht. Wir haben also hier die Interessen des Bun- des wahrgenommen. Und dann haben wir vor allem noch die Änderung von Artikel 32, Pensionierung nach 19 Jahren Bei- tragszeit Und bei den angeschlossenen Organisationen haben wir die Bedingungen etwas restriktiver ausgestaltet. Aber hier wird nach wie vor der Bundesrat entscheiden, ob eine Organisa- tion aufgenommen wird oder nicht Sie haben also meines Erachtens nichts verloren und nichts riskiert durch das, was wir getan haben. Sie können sicher sein, dass wir in dieser Zeit, wo wir so schwierige Probleme mit der Sanierung des Haushaltes haben, bewusst dem Bund nicht noch zusätzliche Lasten aufer- legt haben, sondern wir haben dafür gesorgt - das betrifft jetzt trotz allem wieder die Professoren -, dass sie hier in diesen Rah- men auch hineinpassen, dass sie auch etwas mehr leisten müs- sen; aber die Professoren sind, glaube ich, zufrieden.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule
Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 1
Antrag der Kommission
.... werden unter folgenden Vorbehalten genehmigt:
a. Die Genehmigung der vorliegenden Verordnung erfolgt unter dem Vorbehalt, dass für die Versicherten keine neuen wohlerworbenen Rechte begründet werden, die über die zwingenden Bestimmungen des Freizügigkeitsgesetzes hin- ausgehen;
b. der Bundesrat wird verpflichtet, bis spätestens 31. Dezem- ber 1997 revidierte Statuten vorzulegen, die erlauben, das technische Defizit der Pensionskasse des Bundes und der Pensionskasse der SBB (PHK), resultierend vor allem aus der zusätzlichen Leistung aus der Freizügigkeit, zu reduzieren. Al- lenfalls haben auch die Versicherten entsprechende Leistun- gen beizutragen;
c. der Bundesrat wird verpflichtet, für die Vorsorgeregelung der ETH-Professoren in Zusammenarbeit mit der ETH eine Lösung zu verwirklichen, die insbesondere die Problematik der hohen Einkaufssummen im Alter zwischen 40 und 50 Jah- ren im Vergleich mit konkurrierenden ausländischen Vorsor- geordnungen befriedigend regelt
Antrag Schüle
b. der Bundesrat wird verpflichtet, bis spätestens 31. Dezem- ber 1997 einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss und darauf abgestützt revidierte Statuten vorzulegen, die ...
Art. 1
Proposition de la commission
.... sont approuvés sous réserve des dispositions suivantes: a la présente ordonnance est approuvée sous réserve qu'au- cun nouveau droit acquis allant au-delà des prescriptions obli- gatoires de la loi sur le libre passage ne soit ouvert pour les as- surés;
b. le Conseil fédéral est tenu de présenter, jusqu'au 31 décem- bre 1997, des statuts révisés permettant de réduire le déficit technique de la Caisse fédérale de pensions et de la Caisse de pensions des CFF (CPS), lequel résulte avant tout des presta- tions supplémentaires dues à l'introduction du libre passage. Le cas échéant, les assurés doivent également contribuer au versement des prestations correspondantes;
c. s'agissant du régime de prévoyance des professeurs des EPF, le Conseil fédéral est tenu de mettre au point, en collabo- ration avec les EPF, une formule qui, notamment, règle de ma- nière satisfaisante les problèmes que pose aux personnes âgées de 40 à 50 ans le rachat d'années, compte tenu de leur coût élevé. Cette formule devra prendre en considération les régimes de prévoyance analogues en vigueur à l'étranger.
Proposition Schüle
... b. le Conseil fédéral est tenu de présenter, pour le 31 décem- bre 1997 au plus tard, un arrêté fédéral de portée générale et, sur la base de cet arrêté, des statuts révisés permettant ....
Schüle Kurt (R, SH): Entschuldigen Sie den Vergleich, der ei- nem bei der öffentlichen Behandlung dieser EVK-Fragen in den Sinn kommt: Das Parlament bellt, und die Karawane EVK zieht munter weiter.
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Empfehlung Schüle
Öffentliche Diskussion und Kritik sind im besten Fall unnötig, in jedem Fall aber hinderlich; sie verzögern und bremsen die Beseitigung der Altlasten und verhindern gar die rasche Lö- sung der Probleme. Man solle die EVK nur arbeiten lassen, dann komme alles bestens. Sie brauche, hat der Bundespräsi- dent an der Pressekonferenz ausgeführt, Zeit, Verständnis und neue Statuten. Von einer neuen Führung beispielsweise wird nicht gesprochen, obwohl im Oktober die Direktionsstelle ausgeschrieben worden ist - ausgeschrieben werden musste. Offenbar ist es ein Fortschritt, dass Probleme zugegeben wer- den, dass man bei der Bereinigung der Altlasten den Aufwand unterschätzt hat
Wir haben in der Arbeitsgruppe EVK der Finanzkommissionen bei diesem Geschäft «Neue Statuten» eine synoptische Dar- stellung folgender Fragen verlangt und zugesichert be- kommen:
Was ist zwingend aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes?
Was ist zwingend aufgrund des Gesetzes über die Förde- rung des Wohneigentums mit den Mitteln der beruflichen Vor- sorge?
Was sind Sparmassnahmen, und was ist darüber hinaus in die neuen Statuten hineingepackt worden?
Zum Beispiel ist die beantragte Namensänderung augenfäl- lig. Dazu wäre vielleicht anzumerken: Firmen ändern immer dann, wenn sie in Schwierigkeiten geraten, schnell den Na- men, und da ist immer Vorsicht angesagt Es scheint fast, dass man bei der EVK froh ist, möglichst rasch eine neue Bezeichnung zu bekommen. Wir haben also keine Antwort und keine solche Synopse erhalten; keine Antwort ist offen- bar auch eine Antwort.
Ich bin der Staatspolitischen Kommission ausserordentlich dankbar, dass diese Vorbehalte formuliert worden sind, und bin inhaltlich damit einverstanden. Ich hoffe, dass sie juri- stisch standhalten und dass daraus keine neuen Ansprüche resultieren.
Was zu klären ist, das sind alle diese Grundsätze, die wir künftig in einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss geregelt wissen wollen. Wir wollen beispielsweise geklärt ha- ben, wieviel der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber effektiv bezahlen. Der Arbeitgeberbeitrag ist nämlich die Resultante bei diesem System der EVK, wie wir es haben. Wir dürfen jetzt keine falschen Signale setzen, dass wir diese Probleme durch eine Revision der Statuten lösen werden. Das heutige Beamtengesetz sieht vor, dass die EVK-Statuten im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Verordnung erlassen wer- den. Darum haben wir heute diese Botschaft vor uns. In Zu- kunft wird und muss das anders sein. Der Nationalrat hat den Bundesbeschluss über die Genehmigung der EVK-Statuten in der letzten Sommersession zurückgewiesen. Der National- rat hat das Beamtengesetz - Artikel 48 - geändert. Es ist nun bei uns pendent.
Mit meinem Antrag möchte ich diesen Perspektiven Rech- nung tragen, dass künftig aufgrund des zu ändernden Beam- tengesetzes die grundsätzlichen Bestimmungen der EVK in ei- nem solchen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss zu re- geln sein werden, und nicht mehr in den Statuten. Das ist der Sinn dieser kleinen Ergänzung.
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Der Antrag Schüle will die Genehmigung durch einen allgemeinverbindlichen Bun- desbeschluss und nicht durch einen nicht allgemeinverbindli- chen Bundesbeschluss aussprechen. Das hat auch rechtliche Auswirkungen, welche aber hier nicht zu erörtern sind. Ich muss aber auf folgende Rahmenbedingungen hinweisen:
Bundesbeschluss die Grundzüge der Eidgenössischen Versi- cherungskasse festlegen soll und dass, gestützt darauf, der Bundesrat die Details erarbeiten oder die Erarbeitung an das Eidgenössische Finanzdepartement delegieren soll.
Inhaltlich wird der Antrag Schüle im revidierten Beamtenge- setz verwirklicht werden. Aufgrund des geltenden Beamtenge- setzes kann dem Antrag meines Erachtens nicht stattgegeben werden.
Ich möchte Herrn Schüle unter diesen Gesichtspunkten einla- den, den Antrag zurückzuziehen, wenn ihm das möglich ist, zumal ja sein Hauptanliegen im revidierten Beamtengesetz verwirklicht werden wird.
Schüle Kurt (R, SH): Ich danke für diese Erklärungen des Be- richterstatters der Kommission. Es geht mir darum, dass jetzt nicht falsche Signale gesetzt werden. Ein allgemeinverbindli- cher Bundesbeschluss, der die grundlegenden Bestimmun- gen der Eidgenössischen Versicherungskasse enthält, wird kommen müssen.
Aufgrund dieser Erklärung ziehe ich meinen Antrag zurück.
Präsident: Herr Schüle hat seinen Antrag zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.3444
Empfehlung Schüle EVK. Krisenmanagement und Versicherungsschutz Recommandation Schule Caisse fédérale de pensions. Etat-major de crise et couverture-assurance
Wortlaut der Empfehlung vom 7. Oktober 1994
Die Zustände bei der Eidgenössischen Versicherungs- kasse geben Anlass zur Empfehlung an den Bundesrat, die Verantwortung für die Führung der EVK im Sinne des Krisen- managements bis zur Wiederherstellung eines in allen Teilen geordneten Zustandes an eine aussenstehende Trägerschaft (z. B. Revisions- und Versicherungsgesellschaft) zu über- tragen.
Im Falle der angeschlossenen Organisationen, denen per 31. Dezember 1994 vorsorglich und noch ohne konkretes An- gebot über die Weiterführung der Versicherung gekündigt worden ist, hat der Bundesrat die Verantwortung wahrzuneh men, dass für die Versicherten ab 1. Januar 1995 der Versiche- rungsschutz in jedem Fall gewährleistet bleibt und spätere Schadenersatzforderungen gegenüber der Eidgenossen- schaft vermieden werden können.
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Eidgenössische Versicherungskasse. Verordnung. Teilrevision Caisse fédérale d'assurance. Ordonnance. Révision partielle
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Dans
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Amtliches Bulletin der Bundesversammlung Bulletin officiel de l'Assemblée fédérale Bollettino ufficiale dell'Assemblea federale
Jahr
1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
Volume
Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.070
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
12.12.1994 - 15:00
Date
Data
Seite
1249-1257
Page
Pagina
Ref. No
20 025 150
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