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Empfehlung Schüle
Öffentliche Diskussion und Kritik sind im besten Fall unnötig, in jedem Fall aber hinderlich; sie verzögern und bremsen die Beseitigung der Altlasten und verhindern gar die rasche Lö- sung der Probleme. Man solle die EVK nur arbeiten lassen, dann komme alles bestens. Sie brauche, hat der Bundespräsi- dent an der Pressekonferenz ausgeführt, Zeit, Verständnis und neue Statuten. Von einer neuen Führung beispielsweise wird nicht gesprochen, obwohl im Oktober die Direktionsstelle ausgeschrieben worden ist - ausgeschrieben werden musste. Offenbar ist es ein Fortschritt, dass Probleme zugegeben wer- den, dass man bei der Bereinigung der Altlasten den Aufwand unterschätzt hat
Wir haben in der Arbeitsgruppe EVK der Finanzkommissionen bei diesem Geschäft «Neue Statuten» eine synoptische Dar- stellung folgender Fragen verlangt und zugesichert be- kommen:
Was ist zwingend aufgrund des Freizügigkeitsgesetzes?
Was ist zwingend aufgrund des Gesetzes über die Förde- rung des Wohneigentums mit den Mitteln der beruflichen Vor- sorge?
Was sind Sparmassnahmen, und was ist darüber hinaus in die neuen Statuten hineingepackt worden?
Zum Beispiel ist die beantragte Namensänderung augenfäl- lig. Dazu wäre vielleicht anzumerken: Firmen ändern immer dann, wenn sie in Schwierigkeiten geraten, schnell den Na- men, und da ist immer Vorsicht angesagt Es scheint fast, dass man bei der EVK froh ist, möglichst rasch eine neue Bezeichnung zu bekommen. Wir haben also keine Antwort und keine solche Synopse erhalten; keine Antwort ist offen- bar auch eine Antwort.
Ich bin der Staatspolitischen Kommission ausserordentlich dankbar, dass diese Vorbehalte formuliert worden sind, und bin inhaltlich damit einverstanden. Ich hoffe, dass sie juri- stisch standhalten und dass daraus keine neuen Ansprüche resultieren.
Was zu klären ist, das sind alle diese Grundsätze, die wir künftig in einen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss geregelt wissen wollen. Wir wollen beispielsweise geklärt ha- ben, wieviel der Arbeitnehmer und der Arbeitgeber effektiv bezahlen. Der Arbeitgeberbeitrag ist nämlich die Resultante bei diesem System der EVK, wie wir es haben. Wir dürfen jetzt keine falschen Signale setzen, dass wir diese Probleme durch eine Revision der Statuten lösen werden. Das heutige Beamtengesetz sieht vor, dass die EVK-Statuten im Rahmen einer genehmigungspflichtigen Verordnung erlassen wer- den. Darum haben wir heute diese Botschaft vor uns. In Zu- kunft wird und muss das anders sein. Der Nationalrat hat den Bundesbeschluss über die Genehmigung der EVK-Statuten in der letzten Sommersession zurückgewiesen. Der National- rat hat das Beamtengesetz - Artikel 48 - geändert. Es ist nun bei uns pendent.
Mit meinem Antrag möchte ich diesen Perspektiven Rech- nung tragen, dass künftig aufgrund des zu ändernden Beam- tengesetzes die grundsätzlichen Bestimmungen der EVK in ei- nem solchen allgemeinverbindlichen Bundesbeschluss zu re- geln sein werden, und nicht mehr in den Statuten. Das ist der Sinn dieser kleinen Ergänzung.
Frick Bruno (C, SZ), Berichterstatter: Der Antrag Schüle will die Genehmigung durch einen allgemeinverbindlichen Bun- desbeschluss und nicht durch einen nicht allgemeinverbindli- chen Bundesbeschluss aussprechen. Das hat auch rechtliche Auswirkungen, welche aber hier nicht zu erörtern sind. Ich muss aber auf folgende Rahmenbedingungen hinweisen:
Bundesbeschluss die Grundzüge der Eidgenössischen Versi- cherungskasse festlegen soll und dass, gestützt darauf, der Bundesrat die Details erarbeiten oder die Erarbeitung an das Eidgenössische Finanzdepartement delegieren soll.
Inhaltlich wird der Antrag Schüle im revidierten Beamtenge- setz verwirklicht werden. Aufgrund des geltenden Beamtenge- setzes kann dem Antrag meines Erachtens nicht stattgegeben werden.
Ich möchte Herrn Schüle unter diesen Gesichtspunkten einla- den, den Antrag zurückzuziehen, wenn ihm das möglich ist, zumal ja sein Hauptanliegen im revidierten Beamtengesetz verwirklicht werden wird.
Schüle Kurt (R, SH): Ich danke für diese Erklärungen des Be- richterstatters der Kommission. Es geht mir darum, dass jetzt nicht falsche Signale gesetzt werden. Ein allgemeinverbindli- cher Bundesbeschluss, der die grundlegenden Bestimmun- gen der Eidgenössischen Versicherungskasse enthält, wird kommen müssen.
Aufgrund dieser Erklärung ziehe ich meinen Antrag zurück.
Präsident: Herr Schüle hat seinen Antrag zurückgezogen.
Angenommen gemäss Antrag der Kommission Adopté selon la proposition de la commission
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 36 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.3444
Empfehlung Schüle EVK. Krisenmanagement und Versicherungsschutz Recommandation Schule Caisse fédérale de pensions. Etat-major de crise et couverture-assurance
Wortlaut der Empfehlung vom 7. Oktober 1994
Die Zustände bei der Eidgenössischen Versicherungs- kasse geben Anlass zur Empfehlung an den Bundesrat, die Verantwortung für die Führung der EVK im Sinne des Krisen- managements bis zur Wiederherstellung eines in allen Teilen geordneten Zustandes an eine aussenstehende Trägerschaft (z. B. Revisions- und Versicherungsgesellschaft) zu über- tragen.
Im Falle der angeschlossenen Organisationen, denen per 31. Dezember 1994 vorsorglich und noch ohne konkretes An- gebot über die Weiterführung der Versicherung gekündigt worden ist, hat der Bundesrat die Verantwortung wahrzuneh men, dass für die Versicherten ab 1. Januar 1995 der Versiche- rungsschutz in jedem Fall gewährleistet bleibt und spätere Schadenersatzforderungen gegenüber der Eidgenossen- schaft vermieden werden können.
Recommandation Schüle
1258
E
12 décembre 1994
Texte de la recommandation du 7 octobre 1994
La crise que connaît la Caisse fédérale de pensions m'oblige à recommander au Conseil fédéral de charger une agence indépendante de l'administration, par exemple un bu- reau spécialisé dans la vérification des comptes ou une so- ciété d'assurance, de gérer cette caisse jusqu'au rétablisse- ment complet de la situation.
Dans le cas des organisations affiliées auxquelles on a com- muniqué la résiliation de l'assurance à titre préventif au 31 décembre 1994 sans qu'une offre précise ne leur ait été faite sur la poursuite de cette assurance, le Conseil fédéral doit garantir que la couverture donnée par l'assurance subsiste dans tous les cas pour les assurés à partir du 1er janvier 1995 afin d'éviter que des dommages-intérêts ne soient demandés plus tard à la Confédération.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Petitpierre, Rüesch (2)
Schüle Kurt (R, SH): Wir haben jetzt lange über die Probleme der EVK gesprochen, die unterschätzt und verdrängt worden sind und die sich in einer seit 1988 nicht mehr abgenomme- nen Jahresrechnung der Kasse dokumentieren. Wir haben die Situation, dass die Versicherten keine jährlichen Bescheini- gungen erhalten und dass auch die angeschlossenen Organi- sationen nicht aktuell dokumentiert werden. Wir stellen fest, dass sich die Prognosen regelmässig als falsch erwiesen ha- ben - auch die in der letzten Sommersession gemachten Pro- gnosen. Ich erinnere daran, dass gesagt worden ist, wir hätten guten Grund zur Annahme, dass die Rechnung 1993 der EVK genehmigt werden könnte. Das Gegenteil ist eingetreten. Wir haben erfahren, dass diese «Aktion 120», die Bereinigung die- ser fehlerhaften Dossiers, Ende 1994 abgeschlossen sein sollte. Aus der Grafik im Zwischenbericht über den Stand der Arbeiten in der EVK geht hervor, dass diese Arbeiten nun bis Ende 1995 andauern werden. Man hat gesagt, das System ar- beite jetzt für die aktuellen Daten fehlerfrei. Tatsache ist, dass offenbar auch das System Supis neue Fehler im Bereiche der Teilzeitbeschäftigten und bei Mehrfachbeschäftigten produ- ziert, dass es also auch noch nicht rund läuft.
Ich habe erwähnt, dass die Führung verwaist ist. Die Stelle des Direktors ist ausgeschrieben, und es wird ausserordentlich schwierig sein, unter den heutigen Rahmenbedingungen diese Stelle richtig zu besetzen.
Die Zukunft ist ungewiss, und das hat mich zur Empfehlung an den Bundesrat geführt, nun wirklich mit einem Krisenma- nagement ernst zu machen, mit einem Effort, der intern nicht zu bewältigen ist, aufgrund der fehlenden führungsmässigen, fachlichen, personellen Kapazitäten. Hier sind Sonderan- strengungen nötig, die man nach der Bereinigung wieder sollte abbauen können. Das ist der eine Punkt: Ich habe den Bundesrat eingeladen, sich diese Frage eines effektiven Kri- senmanagements bei der EVK zu überlegen und die Sache durchzuziehen.
Den zweiten Punkt hat Kollege Cavelty heute bereits ange- sprochen. Es ist die Behandlung der Versicherten der ange- schlossenen Organisationen. Er hat das Beispiel der Schwei- zerischen Verkehrszentrale erwähnt. Man hat diesen Organi- sationen auf Ende Jahr gekündigt - zu Recht; das kritisiere ich überhaupt nicht, mit Blick auf die zusätzlichen Belastungen durch das Freizügigkeitsgesetz. Aber man hat kein konkretes Angebot für die Fortführung unterbreiten können. Man war nicht in der Lage, allen die notwendigen Berechnungen, die Grundlage für einen Kassenwechsel bilden, zur Verfügung zu stellen und Klarheit über die künftigen Anschlussbedingun- gen zu schaffen. Da bin ich der gleichen Meinung wie Herr Ca- velty, dass wir nämlich diesen Vorsorgeschutz über diesen Kündigungstermin hinaus fortführen sollten. Wir dürfen hier keine Versicherungslücken entstehen lassen. Wir müssen ver- hindern, dass die Eidgenossenschaft allenfalls schadener- satzpflichtig wird.
Das sind die beiden Punkte, die ich gerne dem Bundesrat in der Form einer Empfehlung weitergebe.
Stich Otto, Bundespräsident: Zur Empfehlung vom 7. Okto- ber 1994 nehmen wir folgendermassen Stellung:
Das EFD und die EVK haben die notwendigen Massnahmen zur Bereinigung der Situation getroffen. Es hat sich herausge- stellt, dass die zurzeit anstehenden Aufgaben nur dank exak- ter Fleissarbeit und entsprechendem Fachwissen erledigt wer- den können. Deshalb wurden 23 Personen für die Sachbear- beitung und die Datenbereinigung angestellt Diese Leute mussten nicht nur vom Kader ausgewählt - der Personal- dienst hatte rund 1300 Dossiers zu bearbeiten -, sondern auch ausgebildet werden. Auch die Beschaffung von Büroräu- men und Mobiliar nahm Zeit in Anspruch. In einer solchen Si- tuation werden erhebliche Kräfte von den an sich schon be- kannten Aufgaben absorbiert. Daneben müssen noch die bei- den neuen Gesetze implementiert werden - in einer äusserst knappen Frist und mit verschiedenen Unbekannten. Wir stel- len fest, dass das EFD die notwendigen Massnahmen getrof- fen hat. Eine Delegation der Verantwortung an eine andere Stelle würde jedoch den Prozess im jetzigen Zeitpunkt brem- sen und nicht beschleunigen.
a. die Belastung des Bundes mit den Fehlbeträgen von ange- schlossenen Organisationen verhindert wird;
b. die angeschlossenen Organisationen den Fehlbetrag ihrer Organisation als Eventualschuld anerkennen und in ihrer Bi- lanz entsprechend aufführen müssen;
c. der allfällige Missbrauch von Artikel 32 der heute geltenden Statuten mit den entsprechenden Entschädigungen für dieje- nigen Organisationen verhindert werden kann, die vom Bund finanziell unterstützt werden - damit soll vermieden werden, dass angeschlossene Organisationen ohne Rücksicht auf die finanziellen Konsequenzen administrative Auflösungen des Arbeitsverhältnisses verfügen können und dass die daraus er- wachsenden hohen Deckungskapitalkosten dem Bund über- bürdet werden;
d. die Anschlussbedingungen der angeschlossenen Organi- sationen im Hinblick auf die Einführung des Freizügigkeitsge- setzes überprüft werden können; dies erfolgt in Beachtung der von der Finanzdelegation und der Arbeitsgruppe der Finanz- kommission verlangten Reduktion der zu grossen Zahl von angeschlossenen Organisationen.
Mit der vorsorglichen Kündigung hat sich der Bund vor zusätz- lichen Belastungen geschützt und die Möglichkeit geschaffen, die Anschlussverträge auf die neuen Gesetze abzustimmen. Weil der Entwurf der revidierten Statuten vom Parlament erst in dieser Wintersession behandelt wird, konnten bisher in bezug auf die Aufnahme der angeschlossenen Organisationen und die damit zusammenhängenden Anschlussverträge keine Entscheide getroffen werden. Aus diesem Grund ist die EVK vom Bundesrat ermächtigt worden, den angeschlossenen Or- ganisationen einen Anschlussvertrag zu unterbreiten. In die- sem Vertrag werden die durch die Einführung des FZG not- wendigen neuen Bedingungen festgehalten. Den Organisa- tionen, die mit Sicherheit bei der EVK verbleiben können, wer- den unbefristete Anschlussverträge unterbreitet. Den Organi- sationen hingegen, die den Aufnahmekriterien der revidierten Statuten nicht mehr entsprechen, werden befristete An- schlussverträge vorgelegt, sofern sie deren Bedingungen ak- zeptieren. Damit kann seitens der EVK dem Wunsche der
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Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein
Empfehlung Rechnung getragen werden, obwohl die Rechts- grundlagen heute noch unsicher sind. Erklärung des Bundesrates: Punkt 1 ist als erledigt abzu- schreiben; er ist bereit, Punkt 2 entgegenzunehmen.
Schüle Kurt (R, SH): Ich bin froh, dass der Bundesrat die zweite Forderung akzeptiert hat und dass diese Deckungs- lücken damit vermieden werden können. Was den ersten Punkt anbetrifft, überrascht es mich etwas, dass die Empfeh- lung als erfüllt abzuschreiben sei. Ich meine eher, man müsste sie als unerfüllt abschreiben. Aber weil es nur eine Empfeh- lung ist, stelle ich keinen anderen Antrag.
Punkt 1 - Point 1 Abgeschrieben - Classé
Punkt 2 - Point 2 Überwiesen - Transmis
94.093
Mehrwertsteuer. Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein Taxe sur la valeur ajoutée. Traité avec la Principauté de Liechtenstein
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 (BBI V 729)
Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 (FF V713)
Beschluss des Nationalrates vom 28. November 1994 Décision du Conseil national du 28 novembre 1994
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Rüesch Ernst (R, SG), Berichterstatter: Im Gegensatz zum nachfolgenden Geschäft, 94.092 «Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum EWR. Anpassung des Vertragsverhältnis- ses», hat der bei diesem Traktandum vorliegende Staatsver- trag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum mit dem EWR nichts zu tun. Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein rein bilaterales Abkommen, das durch die Einführung der schwei- zerischen Mehrwertsteuer notwendig geworden ist.
1941 hatte das Fürstentum Liechtenstein unserer Gesetzge- bung über die Warenumsatzsteuer im wesentlichen zuge- stimmt und diese übernommen. Der administrative Vollzug wurde gemeinsam geregelt. Wegen des Wegfalls der Wust auf den 1. Januar 1995 musste sich Liechtenstein mit der An- passung seines Steuersystems beschäftigen. Nach längeren Verhandlungen zwischen Bern und Vaduz entstand der vor- liegende Vertrag, der vom liechtensteinischen Landtag nach einer siebenstündigen Debatte genehmigt wurde. Viele Ab- geordnete hatten Mühe, sich damit abzufinden, dass der grosse Nachbarstaat Schweiz dem kleinen Lande Liechten- stein sein Steuersystem vorschreiben wolle. Die heftige politi- sche Diskussion in der Schweiz betreffend die Mehrwert- steuer-Verordnung, auch in unserem Rat, hatte gewaltigen Einfluss auf die Intensität der Debatte im liechtensteinischen Landtag zu Vaduz.
Nachdem der liechtensteinische Landtag dem Vertrag zuge- stimmt hat, liegt der Ball bei uns. Der Nationalrat hat dem Ver- trag bereits am 28. November dieses Jahres - mit 97 gegen 0 Stimmen, ohne Diskussion - zugestimmt.
Die Schweiz und Liechtenstein sind seit dem Zollvertrag ein Wirtschafts- und ein Währungsgebiet. Es ist klar, dass es in diesem einheitlichen Gebiet nicht zwei verschiedene Mehr- wertsteuersysteme geben kann. Der Zollvertrag allein aber ist für die Regelung der Mehrwertsteuer keine genügende Grundlage.
Liechtenstein wollte im übrigen nicht, dass die schweizerische Steuerbehörde liechtensteinische Firmen kontrolliert. Aller- dings kontrollieren unsere Steuerbehörden schon heute auf- grund der Wust-Regelung rund 1200 liechtensteinische Be- triebe. Der grosse Unterschied zu früher liegt aber darin, dass auch Dienstleistungsunternehmen der Mehrwertsteuer und damit der Steuerkontrolle unterliegen. Liechtenstein hatte Mühe, die Dienstleistungsunternehmen und namentlich die sogenannten Anstalten durch die schweizerischen Steuerbe- hörden kontrollieren zu lassen. Die Anstalten sind eine Einrich- tung des liechtensteinischen Rechts. Für die Schweiz kamen eine besondere Erfassung dieser Steuersubjekte wie auch un- terschiedliche, d. h. für die gleichen Steuersubjekte niedrigere Mehrwertsteuersätze in Liechtenstein als in der Schweiz nicht in Frage. Würde man unterschiedliche Steuersätze akzeptie- ren, dann gäbe es Wettbewerbsverzerrungen und spürbare Nachteile für die schweizerischen Konkurrenzunternehmen. Und das ist im gleichen Währungsraum nicht akzeptabel.
Im Zuge der Vereinheitlichung und der Verhandlungen wurde dann vereinbart, dass das Fürstentum eine eigene Steuerver- waltung schaffen kann. Eine Gemischte Kommission und ein Schiedsgericht sollen notfalls Fragen diskutieren und gemein- sam lösen. Diese Gremien können aber nicht die Mehrwert- steuer-Verordnung ändern oder in Frage stellen. Liechtenstei ner Steuerpflichtige sollen in erster Instanz künftighin eine liechtensteinische Rekursinstanz angehen können. Letztlich aber entscheidet auch für diese das schweizerische Bundes- gericht in Lausanne. Dabei soll auch unsere Steuerverwaltung verlangen können, dass ein Fall zweitinstanzlich vor das Bun- desgericht gebracht und dort entschieden wird.
Der Vertrag ist nur für zwei Jahre abgeschlossen. Wir wissen ja, dass unsere Mehrwertsteuer-Verordnung in absehbarer Zeit durch ein Mehrwertsteuer-Gesetz ersetzt werden soll. Es steht dann die Möglichkeit offen, den Vertrag zu verlängern beziehungsweise entsprechend anzupassen. Auf alle Fälle muss die Schweiz darauf pochen, dass in Liechtenstein auch in Zukunft nach der Mehrwertsteuer-Verordnung bzw. nach dem schweizerischen Mehrwertsteuer-Gesetz gehandelt wird. Der vorliegende Vertrag, den wir nur als Gesamtes ak- zeptieren oder ablehnen können - eine Detailberatung ist nicht möglich -, gestattet eine wettbewerbsneutrale Ausge- staltung der Mehrwertsteuergesetzgebung und -praxis in bei- den Staaten. Der Staatsvertrag dient zweifellos dazu, die gu- ten Beziehungen zwischen beiden Ländern im wirtschaftli- chen Sektor fortzusetzen.
Im Namen der einstimmigen Aussenpolitischen Kommission beantrage ich Ihnen Zustimmung zum Beschlussentwurf.
Jagmetti Riccardo (R, ZH): Ich habe eine Frage an den Be- richterstatter. Ich nehme an, dass in diesen Regierungsverein- barungen auch der gegenseitige Vorsteuerabzug vorgesehen wird - also grenzüberschreitend der Vorsteuerabzug verrech- net werden kann, ohne dass die Auslandregelung zur Anwen- dung kommt. Das scheint mir für die schweizerische Erhe- bung von Bedeutung zu sein.
Schmid Carlo (C, Al): Selbstverständlich bin ich für Eintreten. Ich habe eine kurze Bemerkung und zwei Fragen an den Herrn Bundespräsidenten.
Wenn ich mich recht erinnere, war der Bundespräsident sei- nerzeit gegenüber dem Mitmachen der Schweiz beim EWR ziemlich reserviert. Unter anderem lautete die Begründung, soweit man das gehört hat oder zwischen den Zeilen lesen konnte, dass dieser Schritt für die Schweiz einen erheblichen Souveränitätsverlust bedeutet hätte, welcher u. a. darin be- standen hätte, dass eine gemischte richterliche Instanz über die Einhaltung der entsprechenden Verträge hätte befinden müssen, eine Meinung, die auch ich bis zu einem gewissen Grad durchaus teilen konnte.
23-S
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Empfehlung Schüle EVK. Krisenmanagement und Versicherungsschutz Recommandation Schüle Caisse fédérale de pensions. Etat-major de crise et couverture- assurance
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Dans
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1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer
94.3444
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
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12.12.1994 - 15:00
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