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Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein
Empfehlung Rechnung getragen werden, obwohl die Rechts- grundlagen heute noch unsicher sind. Erklärung des Bundesrates: Punkt 1 ist als erledigt abzu- schreiben; er ist bereit, Punkt 2 entgegenzunehmen.
Schüle Kurt (R, SH): Ich bin froh, dass der Bundesrat die zweite Forderung akzeptiert hat und dass diese Deckungs- lücken damit vermieden werden können. Was den ersten Punkt anbetrifft, überrascht es mich etwas, dass die Empfeh- lung als erfüllt abzuschreiben sei. Ich meine eher, man müsste sie als unerfüllt abschreiben. Aber weil es nur eine Empfeh- lung ist, stelle ich keinen anderen Antrag.
Punkt 1 - Point 1 Abgeschrieben - Classé
Punkt 2 - Point 2 Überwiesen - Transmis
94.093
Mehrwertsteuer. Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein Taxe sur la valeur ajoutée. Traité avec la Principauté de Liechtenstein
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 (BBI V 729)
Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 (FF V713)
Beschluss des Nationalrates vom 28. November 1994 Décision du Conseil national du 28 novembre 1994
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Rüesch Ernst (R, SG), Berichterstatter: Im Gegensatz zum nachfolgenden Geschäft, 94.092 «Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum EWR. Anpassung des Vertragsverhältnis- ses», hat der bei diesem Traktandum vorliegende Staatsver- trag zwischen der Schweiz und dem Fürstentum Liechtenstein betreffend die Mehrwertsteuer im Fürstentum mit dem EWR nichts zu tun. Es handelt sich bei diesem Vertrag um ein rein bilaterales Abkommen, das durch die Einführung der schwei- zerischen Mehrwertsteuer notwendig geworden ist.
1941 hatte das Fürstentum Liechtenstein unserer Gesetzge- bung über die Warenumsatzsteuer im wesentlichen zuge- stimmt und diese übernommen. Der administrative Vollzug wurde gemeinsam geregelt. Wegen des Wegfalls der Wust auf den 1. Januar 1995 musste sich Liechtenstein mit der An- passung seines Steuersystems beschäftigen. Nach längeren Verhandlungen zwischen Bern und Vaduz entstand der vor- liegende Vertrag, der vom liechtensteinischen Landtag nach einer siebenstündigen Debatte genehmigt wurde. Viele Ab- geordnete hatten Mühe, sich damit abzufinden, dass der grosse Nachbarstaat Schweiz dem kleinen Lande Liechten- stein sein Steuersystem vorschreiben wolle. Die heftige politi- sche Diskussion in der Schweiz betreffend die Mehrwert- steuer-Verordnung, auch in unserem Rat, hatte gewaltigen Einfluss auf die Intensität der Debatte im liechtensteinischen Landtag zu Vaduz.
Nachdem der liechtensteinische Landtag dem Vertrag zuge- stimmt hat, liegt der Ball bei uns. Der Nationalrat hat dem Ver- trag bereits am 28. November dieses Jahres - mit 97 gegen 0 Stimmen, ohne Diskussion - zugestimmt.
Die Schweiz und Liechtenstein sind seit dem Zollvertrag ein Wirtschafts- und ein Währungsgebiet. Es ist klar, dass es in diesem einheitlichen Gebiet nicht zwei verschiedene Mehr- wertsteuersysteme geben kann. Der Zollvertrag allein aber ist für die Regelung der Mehrwertsteuer keine genügende Grundlage.
Liechtenstein wollte im übrigen nicht, dass die schweizerische Steuerbehörde liechtensteinische Firmen kontrolliert. Aller- dings kontrollieren unsere Steuerbehörden schon heute auf- grund der Wust-Regelung rund 1200 liechtensteinische Be- triebe. Der grosse Unterschied zu früher liegt aber darin, dass auch Dienstleistungsunternehmen der Mehrwertsteuer und damit der Steuerkontrolle unterliegen. Liechtenstein hatte Mühe, die Dienstleistungsunternehmen und namentlich die sogenannten Anstalten durch die schweizerischen Steuerbe- hörden kontrollieren zu lassen. Die Anstalten sind eine Einrich- tung des liechtensteinischen Rechts. Für die Schweiz kamen eine besondere Erfassung dieser Steuersubjekte wie auch un- terschiedliche, d. h. für die gleichen Steuersubjekte niedrigere Mehrwertsteuersätze in Liechtenstein als in der Schweiz nicht in Frage. Würde man unterschiedliche Steuersätze akzeptie- ren, dann gäbe es Wettbewerbsverzerrungen und spürbare Nachteile für die schweizerischen Konkurrenzunternehmen. Und das ist im gleichen Währungsraum nicht akzeptabel.
Im Zuge der Vereinheitlichung und der Verhandlungen wurde dann vereinbart, dass das Fürstentum eine eigene Steuerver- waltung schaffen kann. Eine Gemischte Kommission und ein Schiedsgericht sollen notfalls Fragen diskutieren und gemein- sam lösen. Diese Gremien können aber nicht die Mehrwert- steuer-Verordnung ändern oder in Frage stellen. Liechtenstei ner Steuerpflichtige sollen in erster Instanz künftighin eine liechtensteinische Rekursinstanz angehen können. Letztlich aber entscheidet auch für diese das schweizerische Bundes- gericht in Lausanne. Dabei soll auch unsere Steuerverwaltung verlangen können, dass ein Fall zweitinstanzlich vor das Bun- desgericht gebracht und dort entschieden wird.
Der Vertrag ist nur für zwei Jahre abgeschlossen. Wir wissen ja, dass unsere Mehrwertsteuer-Verordnung in absehbarer Zeit durch ein Mehrwertsteuer-Gesetz ersetzt werden soll. Es steht dann die Möglichkeit offen, den Vertrag zu verlängern beziehungsweise entsprechend anzupassen. Auf alle Fälle muss die Schweiz darauf pochen, dass in Liechtenstein auch in Zukunft nach der Mehrwertsteuer-Verordnung bzw. nach dem schweizerischen Mehrwertsteuer-Gesetz gehandelt wird. Der vorliegende Vertrag, den wir nur als Gesamtes ak- zeptieren oder ablehnen können - eine Detailberatung ist nicht möglich -, gestattet eine wettbewerbsneutrale Ausge- staltung der Mehrwertsteuergesetzgebung und -praxis in bei- den Staaten. Der Staatsvertrag dient zweifellos dazu, die gu- ten Beziehungen zwischen beiden Ländern im wirtschaftli- chen Sektor fortzusetzen.
Im Namen der einstimmigen Aussenpolitischen Kommission beantrage ich Ihnen Zustimmung zum Beschlussentwurf.
Jagmetti Riccardo (R, ZH): Ich habe eine Frage an den Be- richterstatter. Ich nehme an, dass in diesen Regierungsverein- barungen auch der gegenseitige Vorsteuerabzug vorgesehen wird - also grenzüberschreitend der Vorsteuerabzug verrech- net werden kann, ohne dass die Auslandregelung zur Anwen- dung kommt. Das scheint mir für die schweizerische Erhe- bung von Bedeutung zu sein.
Schmid Carlo (C, Al): Selbstverständlich bin ich für Eintreten. Ich habe eine kurze Bemerkung und zwei Fragen an den Herrn Bundespräsidenten.
Wenn ich mich recht erinnere, war der Bundespräsident sei- nerzeit gegenüber dem Mitmachen der Schweiz beim EWR ziemlich reserviert. Unter anderem lautete die Begründung, soweit man das gehört hat oder zwischen den Zeilen lesen konnte, dass dieser Schritt für die Schweiz einen erheblichen Souveränitätsverlust bedeutet hätte, welcher u. a. darin be- standen hätte, dass eine gemischte richterliche Instanz über die Einhaltung der entsprechenden Verträge hätte befinden müssen, eine Meinung, die auch ich bis zu einem gewissen Grad durchaus teilen konnte.
23-S
Adhésion de la Principauté de Liechtenstein à l'EEE
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E 12 décembre 1994
Jetzt frage ich aber, wie man dazu kommt, das, was man ge- genüber sich selbst nicht gelten lassen will, einem noch klei- neren aufzuoktroyieren. Was wir also für uns als eine «capitis deminutio» betrachtet haben, das muten wir dem Fürstentum Liechtenstein zu - eine zumindest begründungspflichtige Auf- fassung! Meiner Meinung nach wäre das nicht unbedingt not- wendig gewesen. Wie es aber bei internationalen Verträgen so ist, gilt für uns das Prinzip: Friss oder stirb! Das wären die Be- merkung und die Frage dazu.
Ich wäre der Auffassung, dass wir uns in Zukunft etwas pflegli- cher gegenüber anderen Staaten verhalten sollten, wenn wir selbst ein solches Verhalten von anderen erwarten.
Eine weitere Frage betrifft das Freizügigkeitsgesetz respektive die Freizügigkeit im steuerlichen Bereich. Wir haben kein Dop- pelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein. Zusammen mit der Harmonisierung führt das dazu, dass namentlich in der Ostschweiz bestimmte Fragen gegenüber Liechtenstein un- gelöst sind, zum Beispiel die Frage der Renten von Personen, welche im einen Land arbeiten, jedoch im anderen wohnen. Hier haben wir echte, zum Teil erhebliche Probleme. Ich wäre dankbar, wenn man sich seitens des Bundesrates mit ihnen auseinandersetzen würde. Wenn nämlich Pensionskassen mit bisherigem Sitz in der Schweiz nun nach Liechtenstein transferiert werden müssten, hätte das zur Konsequenz, dass in der Schweiz ansässige Arbeitnehmer, die bei dieser Pensi- onskasse angeschlossen sind, sich irgendwo bei einer Auf- fanggesellschaft wieder einschreiben müssten, was unter Um- ständen mit erheblichen Verlusten verbunden wäre.
Es wäre eine Fürsorgepflicht des Bundesrates, auch in dieser Frage so rasch wie möglich mit der Regierung des Fürsten- tums Liechtenstein zu einem Konsens zu kommen und diesen Vertrag so rasch wie möglich unter Dach und Fach zu bringen, damit wir ihn im Laufe des nächsten Jahres auch genehmigen können. Sonst sehe ich erhebliche Nachteile für eine nicht un- wesentliche Zahl von Leuten, die im einen Land wohnen und im anderen arbeiten. Das wäre die zweite Frage.
Ich wiederhole nochmals, dass ich für Eintreten bin.
Stich Otto, Bundespräsident: Wir haben mit Liechtenstein sehr pflegliche Verhandlungen geführt. Sie waren etwas müh- sam, sie haben lange gedauert; dies, weil sich natürlich ge- wisse Interessen entgegengestanden sind. Für uns war von vornherein klar, dass es in einem einheitlichen Zollgebiet und in einem einheitlichen Währungsgebiet nicht möglich ist, un- terschiedliche Steuersätze anzuwenden. Dort haben wir an sich eine klare und harte Haltung eingenommen. Wir haben aber dem Begehren Liechtensteins auf mehr Souveränität Rechnung getragen, indem wir seinen Vertretern zugebilligt haben, eine eigene Steuerverwaltung zu schaffen, die aber un- ter Freunden und Partnern dafür sorgen muss, dass die An- wendung des Rechts unter gleichen Voraussetzungen ge- schieht Wir wissen, dass Liechtenstein in bezug auf die An- stalten anderes Recht hat als wir, das ist auch der Grund, wes- halb sie gesagt haben, sie würden eigentlich dort mehr zugut haben als wir Schweizer. Das werden wir im Verlaufe dieses Jahres einmal diskutieren, wenn wir nähere Unterlagen ha- ben. Das Wesentliche ist, dass man dafür sorgt, dass es keine Differenzen gibt; das war eine Voraussetzung.
Eine wichtige Sache war denn auch die Frage nach Sorgfalts- pflichtvereinbarung, Schmiergeldern usw. Das sind Fragen, die sich in einem solchen Rahmen stellen und nach Antworten rufen. Wir haben uns dort so geeinigt, dass wir zwar im Mo- ment nicht alles gleichzeitig lösen können, aber davon ausge- hen, dass die Schweiz und die schweizerischen Banken und Treuhänder, wenn sie ihre Sorgfaltspflichtvereinbarung im Jahr 1997 abändern, nach Möglichkeit die Liechtensteiner mit einbeziehen. Aber von der unterschiedlichen Rechtsform her wird es natürlich trotzdem unterschiedliche Antworten geben. Zum Freizügigkeitsgesetz und zur Doppelbesteuerung: Wir sind gegenwärtig daran, ein Doppelbesteuerungsabkommen mit Liechtenstein zu diskutieren. Es ist noch nicht soweit, aber wir sind daran, ein Doppelbesteuerungsabkommen zu disku- tieren, das ergibt sich im Laufe der Zeit, wenn man so enge Kontakte hat. Heute haben wir ja mit sehr vielen Ländern Dop- pelbesteuerungsabkommen. Wir nehmen an, dass es mit der
Zeit dann auch mit Liechtenstein zu einem Doppelbesteue- rungsabkommen kommt.
In bezug auf den Vorsteuerabzug ist es klar, dass dieser ge- nauso wie in der Schweiz geltend gemacht werden kann und geltend gemacht wird. Die Schweiz und Liechtenstein gelten in diesem Fall als eine einzige Zolleinheit. Folgendes etwa wäre nicht zulässig: Wenn beispielsweise im Treuhandge- schäft und im Vermögensverwaltungsgeschäft von Liechten- stein das Vermögen eines Schweizers verwaltet wird, dann ginge es nicht, den Schweizer als Ausländer zu behandeln und ihn deshalb von dieser Steuer zu befreien. Das wäre also nicht möglich. Hingegen wird der Vorsteuerabzug in jedem Fall geltend gemacht werden können.
Ich glaube, damit habe ich Ihre Fragen beantwortet
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Gesamtberatung - Traitement global
Titel und Ingress, Art. 1, 2 Titre et préambule, art. 1, 2
Gesamtabstimmung - Vote sur l'ensemble Für Annahme des Entwurfes 33 Stimmen (Einstimmigkeit)
An den Bundesrat - Au Conseil fédéral
94.092
Beitritt des Fürstentums Liechtenstein zum EWR. Anpassung des Vertragsverhältnisses
Adhésion de la Principauté de Liechtenstein à l'EEE. Adaptation des relations conventionnelles
Botschaft und Beschlussentwurf vom 2. November 1994 (BBI V 661) Message et projet d'arrêté du 2 novembre 1994 (FF V 641) Beschluss des Nationalrates vom 28. November 1994 Décision du Conseil national du 28 novembre 1994
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Rüesch Ernst (R, SG), Berichterstatter: Seit dem Jahre 1924 ist Liechtenstein durch den Zollvertrag Teil des schweizeri- schen Zoll- und Wirtschaftsgebietes. Ebenfalls seit diesem Jahre benützt Liechtenstein aufgrund eines eigenen Gesetzes den Schweizerfranken als gesetzliche Währung. Im Jah- re 1980 wurde der Währungsvertrag abgeschlossen, auf- grund dessen die schweizerischen Bestimmungen betreffend die Geld-, Kredit- und Währungspolitik in Liechtenstein an- wendbar sind. Es sind noch weitere Verträge in diesem Zu- sammenhang zu erwähnen: Der Patentschutzvertrag von 1978, das Vollstreckungsabkommen von 1968, das die Zivilur- teile betrifft, sowie die Vereinbarungen von 1963 über die Handhabung der Fremdenpolizei für Drittausländer im Für- stentum Liechtenstein und über fremdenpolizeiliche Zusam- menarbeit.
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Mehrwertsteuer. Vertrag mit dem Fürstentum Liechtenstein Taxe sur la valeur ajoutée. Traité avec la Principauté de Liechtenstein
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Jahr
1994
Année
Anno
Band
IV
Volume
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Session
Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.093
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum
12.12.1994 - 15:00
Date
Data
Seite
1259-1260
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Pagina
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