Organisation de l'armée et administration militaire
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E 13 décembre 1994
93.072 Militärorganisation und Truppenordnung. Totalrevision Organisation de l'armée et administration militaire. Révision totale
Differenzen - Divergences
Siehe Seite 398 hiervor - Voir page 398 ci-devant Beschluss des Nationalrates vom 6. Oktober 1994 Décision du Conseil national du 6 octobre 1994
A. Bundesgesetz über die Armee und die Militärverwaltung A. Loi fédérale sur l'armée et l'administration militaire
Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Artikel 1 behandelt den Auftrag der Armee. Über den Auftrag der Armee haben wir bei der erstmaligen Behandlung in diesem Rat ausgiebig dis- kutiert, sowohl in der Kommission wie im Ratsplenum. Er ba- siert auf dem sicherheitspolitischen Auftrag im Bericht 90 über die Sicherheitspolitik der Schweiz
Inhaltlich wird der Auftrag der Armee, wie er von Bundesrat und Ständerat formuliert worden war, nicht geändert. Dieser Auftrag wird vom Nationalrat allerdings hierarchisiert; Haupt- auftrag ist die Kriegsverhinderung durch Verteidigungsbereit- schaft, Unterstützung der zivilen Behörden und Friedensför- derung sind Zweitaufträge. Eigentlich haben wir darüber be- reits in der Sicherheitspolitischen Kommission ausgiebig ge- sprochen, aber die Lösung für diese Hierarchisierung nicht gefunden.
Die Kommisson beantragt Ihnen einstimmig, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 9 Abs. 1 Bst. b, cbis Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 9 al. 1 let. b, cbis Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Bei Artikel 9 geht es um die Aushebung. Auch bei dieser Differenz liegt inhaltlich keine Änderung vor. Der Nationalrat hat das, was der Stände- rat mit «Befragung über die Verwendungswünsche» hinzuge- fügt hat, besser formuliert und richtig eingeordnet. Die Kommission beantragt einstimmig, dem Beschluss des Nationalrates zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 23 Abs. 1, 3, 4 Antrag der Kommission Abs. 1 Festhalten Abs. 3, 4 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 23 al. 1, 3, 4 Proposition de la commission Al. 1 Maintenir Al. 3, 4 Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Bei Artikel 23 geht es um den Ausschluss von der Militärdienstleistung wegen Kon- kurs und Pfändung. Wir haben hier zwei Differenzen.
Die Kommission beantragt Ihnen erstens, bei Absatz 1 am Be- schluss unseres Rates festzuhalten, und zweitens, bei den Absätzen 3 und 4 dem Beschluss des Nationalrates zuzu- stimmen. Absatz 2 ist erledigt
Die Kommission will bei Absatz 1 wie zuvor schon Bundesrat und Ständerat am Grundsatz festhalten, dass «Offiziere und Unteroffiziere, die in Konkurs fallen oder fruchtlos gepfändet werden», von der Militärdienstleistung ausgeschlossen wer- den müssen. Dies gilt allerdings nicht absolut. Die möglichen Ausnahmen sind in Absatz 2, der unbestritten ist, geregelt. Würden wir dem Nationalrat folgen, hätten wir zwei sich über- lagernde Kann-Vorschriften. Diese beiden Kann-Vorschriften vertragen sich nicht.
Einstimmig beantragt Ihnen deshalb die Kommission, bei Ab- satz 1 festzuhalten, bei den Absätzen 3 und 4 aber dem Natio- nalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Art. 28 Titel, Abs. 2, 3 Antrag der Kommission Titel, Abs. 2 Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Abs. 3 Mehrheit Der Bundesrat erlässt die erforderlichen ...
Minderheit (Bühler Robert, Morniroli, Rhyner, Uhlmann)
Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 28 titre, al. 2, 3 Proposition de la commission Titre, al. 2 Adhérer à la décision du Conseil national AI. 3 Majorité Le Conseil fédéral édicte les dispositions nécessaires
Minorité (Bühler Robert, Morniroli, Rhyner, Uhlmann) Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Bei Artikel 28 geht es um die Grundrechte der Angehörigen der Armee bzw. um die verfassungsmässigen und gesetzlichen Rechte. Wir haben hier einen Minderheitsantrag. Ich erlaube mir aber, die An- träge der Kommissionsmehrheit im voraus zu begründen. Es gibt drei Differenzen:
Die erste Differenz liegt beim Titel. Die Kommission beantragt, hier dem Nationalrat zuzustimmen. Damit wird der langen Dis- kussion, was denn unter Grundrechten überhaupt zu verste- hen sei - ob mit dem Begriff Grundrechte allein alle Rechte der Angehörigen der Armee abgedeckt werden sowie ob Grund- rechte einerseits und verfassungsmässige und gesetzliche Rechte andererseits überhaupt identisch seien -, ein Ende be- reitet. Titel und Text stimmen damit überein.
In Absatz 2 sollen gemäss Nationalrat Einschränkungen die- ser Rechte auch im Ausbildungsdienst zulässig sein. Dage- gen hat die Kommission nichts einzuwenden. Sie beantragt, dem Nationalrat zuzustimmen.
Bei Absatz 3, den der Nationalrat neu eingefügt hat, geht es darum, festzulegen, wem die Kompetenz zum Erlass von Be- stimmungen bezüglich Einschränkung der verfassungsmässi- gen und gesetzlichen Rechte zustehen soll. Die Mehrheit der Kommission beantragt, allein dem Bundesrat die Kompetenz
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Militärorganisation und Truppenordnung
zu geben. Die Vorschriften des Bundesrates sollen auch in Ordnungsdiensten gelten, zu denen ein Kanton aufgeboten hat. Die Rechte sind die gleichen, weshalb auch die Ein- schränkungen gleich sein sollen. Man will einerseits verhin- dern, dass keine Regelungen geschaffen werden, und ande- rerseits, dass 26 unterschiedliche Regelungen bestehen.
Bühler Robert (R, LU), Sprecher der Minderheit: Wie der Kom- missionspräsident gesagt hat, geht es hier um die Rechte der Angehörigen der Armee. Grundsätzlich soll der Bundesrat die erforderlichen Bestimmungen über die Rechte und Pflichten der Soldaten erlassen. Nach Meinung derjenigen Kommis- sionsmitglieder, die den Minderheitsantrag stellen, sollte es aber eine Ausnahme geben. Die Kantone können bestimmte Teile der Armee für ihren Ordnungsdienst aufbieten. Die Sol- daten unterstehen dann der kantonalen Hoheit. Deshalb hat der Nationalrat hier eine Ergänzung vorgenommen.
Der Bundesrat oder - bei kantonalen Aufgeboten für den Ord- nungsdienst - der Kanton erlassen die erforderlichen Bestim- mungen. Das schien uns logisch und richtig. Der Kanton über- nimmt ja auch die Verantwortung für diese Soldaten. Also soll er sagen, welche Rechte und Pflichten diese Soldaten haben. Deshalb fanden wir, man sollte die Fassung des Nationalrates hier unterstützen. Erst recht wir als Ständeräte sollten gegen- über den Kantonen diese Forderung aufnehmen. Dazu hätten wir erst noch eine Differenz zum Nationalrat weniger. Ich bitte Sie also, dem Nationalrat zuzustimmen.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Zum ersten bin ich um jede Diffe- renz, die nicht mehr besteht, froh, weil so das Verfahren etwas beschleunigt wird. Aber das darf für Sie ja nicht wegleitend sein.
Die kantonalen Ordnungseinsätze sind an sich in der heutigen Zeit problematisch. Ich bin nicht so ganz sicher, ob das über- haupt noch realistisch ist. Es ist aber in der Verfassung so vor- gesehen; das kommt noch aus dem letzten Jahrhundert. Wenn man irgend einmal die Wehrverfassungsartikel korrigie- ren will, wird man daran denken müssen. Ich stelle allerdings fest, dass die Kantone - wahrscheinlich auch aus psychologi- schen Gründen - sehr grossen Wert auf diese Möglichkeit le- gen. Aber ich halte sie letztlich in unserem kleinen Land wirk- lich für problematisch, und ich kann mir kaum vorstellen, dass solche Einsätze in Zukunft ohne Rücksprache mit dem Bund möglich sein werden.
Aus dieser Sicht habe ich natürlich ein gewisses Verständnis für den Antrag der Mehrheit, wonach man dem Bundesrat al- lein die Kompetenz gibt, diese Vorschriften zu machen, wenn es um die Aufhebung dieser Rechte geht. Meine Rechtsge- lehrten sind nun aber der Meinung, dass die Formulierung ge- mäss Antrag der Minderheit - d. h. gemäss Beschluss des Na- tionalrates - die richtige ist, weil die Kantone diese verfas- sungsmässige Kompetenz haben, ihren Truppen den Auftrag zu erteilen, und weil sie damit die Einsatzverantwortung tra- gen. Demzufolge obliegt es den Kantonen, die Rechte und Pflichten zu definieren, die ja auch eine gewisse Vorausset- zung für das Gelingen eines derartigen Einsatzes sein kön- nen. Man denkt hier vor allem an Polizeibefugnisse oder auch an den Waffengebrauch. Wenn der Bundesrat diese Rege- lungskompetenz hätte, könnte er mittels Festlegung dieses Statutes sozusagen Einfluss auf den Einsatz dieser Angehöri- gen der Armee nehmen, obwohl sie letztlich unter der Einsatz- verantwortung des betreffenden Kantons stünden.
In diesem Sinne ist das Departement der Meinung, man sollte der Minderheit zustimmen. Ich selber halte die praktische Be- deutung dieses Entscheides nicht für gewaltig, weil ich nicht an einen solchen Einsatz in der Zukunft glaube.
Titel, Abs. 2 - Titre, al. 2 Angenommen - Adopté
Abs. 3 - Al. 3
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Minderheit Für den Antrag der Mehrheit
14 Stimmen 13 Stimmen
Art. 35
Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Hier wird der Begriff «bösartige Krankheit» durch den Begriff «schwere Krankheit» ersetzt Unter «bösartig» in diesem Sinne versteht man heute vor allem krebsartige, tumorartige Krankheiten. Also würde der Begriff «bösartig» nicht alle gemeinten Krankheiten um- fassen.
Die Kommission beantragt Ihnen Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates.
Angenommen - Adopté
Art. 41-45 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Die Artikel dieses Ka- pitels können gemeinsam behandelt werden.
Sie kennen das Stimmenverhältnis des Ständerates aus der ersten Beratung. Der Nationalrat hat, eigentlich ohne grosse Diskussion, auf diese Ombudsperson verzichtet. Die Sicher- heitspolitische Kommission hatte Ihnen bereits das erste Mal beantragt, dieses Kapitel zu streichen, und sie kommt heute zum gleichen Antrag.
Grosse Diskussionen wurden in der Sicherheitspolitischen Kommission nicht mehr geführt. Man darf festhalten, dass festgestellt worden ist, der Bundesrat habe ja auf eine Om- budsperson in der Bundesverwaltung verzichtet oder sie zu- mindest zurückgestellt Es sei deshalb nicht notwendig, dass jetzt in der Armee ein Sonderzüglein gefahren werde. Eine Armee müsse im übrigen so organisiert sein, dass die Rechte des einzelnen gesichert seien, eine Ombudsperson sei also nicht notwendig. Auch Herr Bundesrat Villiger erklärte, dass die Frage einer Ombudsperson nicht ein zentrales Anliegen der «Armee 95» sei, obwohl sie der Armee wohl angestanden hätte.
Die Sicherheitspolitische Kommission beantragt Ihnen jeden- falls ohne Gegenstimme, dieses Kapitel vollumfänglich zu streichen.
Schoch Otto (R, AR): Ich bin nach wie vor davon überzeugt, dass die Einführung einer Ombudsperson sinnvoll wäre. Der Kommissionspräsident hat jetzt darauf hingewiesen, dass sich die Kommission dem Nationalrat ohne Gegenstimme an- geschlossen hat. Meinerseits möchte ich einfach festhalten, dass dieser Entscheid auf die Mehrheitsverhältnisse im Natio- nalrat zurückzuführen ist, die klar waren, und auch darauf, dass die Beschlussfassung in unserem Rat seinerzeit sehr knapp, nämlich mit einer Stimme Differenz, erfolgte. Ange- sichts dieser Situation schien es mir persönlich und meinen «Gesinnungsgenossen» - die seinerzeit mit mir in diesem Rat einen entsprechenden Minderheitsantrag gestellt hatten und mit mir der Meinung gewesen waren, es wäre zweckmässig, eine Ombudsperson einzuführen - sinnvoller und gegeben, den geordneten Rückzug anzutreten und auf einen Minder- heitsantrag zu verzichten.
Das ändert nichts an meiner grundsätzlichen Überzeugung und nichts daran, dass man gegebenenfalls später auf diese Situation und Problematik zurückkommen können müsste.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Wenn ich mich an die erste Le- sung in Ihrem Rat zurückerinnere, dann bedurfte es doch ei- nes ziemlich beredten Einsatzes meinerseits, um Sie über- haupt zu einem wenn auch sehr knappen Beschluss, mit einer Stimme Differenz, zugunsten dieses Ombudsmanns bewe- gen zu können. In der Detailberatung haben Sie es nicht unter- lassen, diesen Ombudsmann auf ein «Ombudsmännchen» zu redimensionieren. (Heiterkeit)
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Ich stelle fest, dass der Zeitgeist solchen Ombudspersonen im Moment nicht besonders hold ist. Das kann wieder einmal ändern.
Ich hätte es sehr begrüsst, wenn man die Stelle dieses Om- budsmannes geschaffen hätte. Die Gründe, die man gegen ihn ins Feld geführt hat - er würde die Autorität der Komman- danten unterlaufen, er sei nicht nötig usw. - , sind für mich nicht stichhaltig. Ich bin und bleibe bei meiner Meinung, dass ein informelles Verfahren zur Bereinigung von gewissen Diffe- renzen für den Wehrmann auch präventiv gut gewesen wäre und die Armee in keiner Weise gestört hätte. Aber ich bin mir bewusst: Hier war der Entscheid sehr knapp, im Nationalrat war er deutlich. Und wie ich die Stimmung im Nationalrat ein- schätze, ist der Nationalrat in dieser Frage nicht umzustim- men. Deshalb verzichte ich aus realpolitischer Einsicht darauf, den bundesrätlichen Antrag zu verteidigen; aber ich verhehle nicht, dass ich es schade finde, dass die Stelle eines Ombuds- manns nicht geschaffen werden kann.
Angenommen - Adopté
Art. 51 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 51 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 71 Abs. 1, 3 Antrag der Kommission Abs. 1
.... dafür gebildete, unbewaffnete schweizerische Truppen Abs. 3 Der Bundesrat kann einzelnen Personen zum Selbstschutz den Waffengebrauch bewilligen.
Art. 71 al. 1, 3 Proposition de la commission Al. 1
.... des troupes suisses non armées spécialement formées Al. 3
Le Conseil fédéral peut autoriser certaines personnes à faire usage de leurs armes aux fins d'assurer leur propre protec- tion.
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Es geht um den Frie- densförderungsdienst. Zwischen der Erstbehandlung in unse- rem Rat und heute liegt die Abstimmung über das Blauhelm- gesetz. Es geht darum, nicht etwas in das Gesetz aufzuneh- men, das gemäss Abstimmung dem Volkswillen widerspre- chen würde. Der Friedensförderungsdienst soll aber klar defi- niert werden. Im Grundsatz ist dieser Dienst unbewaffnet zu leisten. Zum Selbstschutz soll der Bundesrat aber den Waffen- gebrauch einzelnen, d. h. die Bewaffnung einzelner, bewilli- gen können.
Ich bitte Sie, dem Antrag der Kommission zuzustimmen.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Meiner Ansicht nach ist die For- mulierung Ihrer Kommission in Absatz 1 die bessere als jene des Nationalrates: dass man grundsätzlich keine Blauhelme stellt, die per definitionem bewaffnet sind, sondern unbewaff- nete Truppen stellt. Ich schliesse mich dem an.
Mit Absatz 3 in dieser Formulierung kann ich leben, weil er den Volksentscheid nicht unterläuft.
Angenommen - Adopté Art. 72 Abs. 1 Bst. e Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 72 al. 1 let. e Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Angenommen - Adopté
Art. 78 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 78 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Bei Artikel 78 geht es um Zuständigkeiten. Der Nationalrat will, dass das EMD zu- ständig sei, über Ausnahmen von der grundsätzlichen An- rechnung des Assistenzdienstes an die Dienstleistungspflicht zu entscheiden, wie es auch der Bundesrat wollte. Der Stände- rat beschloss in der Erstberatung, den Bundesrat als zustän- dig zu erklären.
Die Kommission beantragt Ihnen allerdings, hier dem Natio- nalrat zuzustimmen, also die alte Zuständigkeit beizube- halten.
Angenommen - Adopté
Art. 93 Abs. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 93 al. 2 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Die Kommission be- antragt Ihnen, dem Nationalrat zuzustimmen. Allerdings ist der Kommissionssprecher beauftragt, folgende Bemerkung zu machen. Ich zitiere aus dem Protokoll: « .... dass die Frie- densgliederung durch den General nicht endgültig verändert werden darf.» Das ist ausdrücklich festgehalten worden, ob- wohl man dem Nationalrat zustimmen will.
Huber Hans Jörg (C, AG): Während der Budgetdebatte war «Verzichtplanung» eines der grossen Worte, die ständig wie- der gebraucht wurden. Bei der Differenzbereinigung zur Total- revision der Militärorganisation und Truppenordnung sind es offenbar die Verzichte, die das Feld beherrschen.
Ich bin nach wie vor der Überzeugung, dass das, was wir hier statuieren, sachlich gesehen, zu grossen politischen Differen- zen zwischen dem militärischen Führer und dem strategi- schen Führungsorgan, dem Bundesrat, führen kann, nämlich die Bildung und Auflösung von Grossen Verbänden, bei de- nen der Bundesrat jetzt die Kompetenz für sich in Anspruch nimmt.
Sie haben soeben vom Kommissionspräsidenten eine Kom- missionsinterpretation gehört, die in der Richtung dieser Vor- behalte geht, indem der Handlungsspielraum des Oberbe- fehlshabers im Kriegszustand nicht durch politische Ent- scheide des Bundesrates eingeengt werde sollte. Nachdem auch der Vorsteher des EMD dieser Lesart in der Kommission durchaus Verständnis entgegengebrachte und eine flexible Haltung bewies, stelle ich hier keinen Antrag, sondern belasse es in diesem Sinne aus meiner Sicht bei Artikel 93 in der Fas- sung des Nationalrates, mit der ausdrücklichen Erklärung, dass ich aus der Wehrgeschichte der Schweiz ganz klar er- sehe, dass hier ein heikler Streitpunkt geschaffen werden kann, der von beiden Seiten - vom Oberbefehlshaber und vom Bundesrat - Verständnis, Flexibilität und gegenseitige Kontakte erfordert. Ich bitte sehr darum, dass diese Bestim- mung, sofern sie überhaupt einmal zur Anwendung kommt, nicht rigide im Sinne des Gesetzes, sondern im Sinn des In- halts der Norm angewandt wird. Ich stelle Ihnen also keinen Antrag.
S
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PTT. Voranschlag 1994. Nachtrag II
Villiger Kaspar, Bundesrat: Ich bin absolut gleicher Meinung wie Herr Huber. Ich muss vorausschicken, dass die bundes- rätliche Fassung, wo es sogar um Truppenkörper ging, sicher- lich zu eng war. Wenn man von Bildung und Auflösung Gros- ser Verbände spricht, so ist die Meinung, dass das Akte sind, wo ein Grosser Verband eine andere Nummer bekommt, wo das Kommando klar strukturiert wird usw. Aber das gilt nicht, wenn der General für einen konkreten Einsatz ad hoc irgendei- nen Zusammenzug von verschiedenen Truppenkörpern für ei- nen bestimmten Einsatz sozusagen nach Mass macht. Das müsste der Bundesrat nicht genehmigen.
In diesem Sinne glaube ich, dass eine eigentliche Bildung und Auflösung eines Grossen Verbandes während eines Konflik- tes oder eines Einsatzes eher die Ausnahme sein werden. Dann wird die Rücksprache mit dem Bundesrat wahrschein- lich eine Formsache sein. Aber man kann sich dann immerhin auch über die politischen Implikationen unterhalten. Die Frie- densgliederung würde, wie Ihr Kommissionspräsident zu Recht gesagt hat, nachher wieder hergestellt, und dort ist ja das Politikum mit den Kantonen und kantonalen Truppen usw. Wenn aber der General sagt, er möchte für einen besonderen Einsatz diese oder jene Einheiten oder Truppenkörper zwecks Erreichung eines bestimmten Ziels zusammenziehen, kann er das tun. Will er aber für den Rest des Konflikts definitive Struk- turen schaffen, kommt er um eine Rücksprache mit dem Bun- desrat nicht herum.
Ich meine also, dass die Flexibilität des Oberbefehlshabers dadurch nicht geschmälert wird, und das gebe ich hier gerne zu Protokoll.
In diesem Sinne schliesse ich mich dem Berichterstatter an.
Angenommen - Adopté
Art. 121 Abs. 2bis Antrag der Kommission Festhalten, aber: Dieses stellt die Mitsprache der obersten ...
Art. 121 al. 2bis Proposition de la commission Maintenir, mais: Celui-ci consulte les commandants
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Bei der Differenz bei Artikel 121 geht es um die Funktion der obersten Truppen- kommandanten bei Fragen der Landesverteidigung: Haben sie keine Funktion? Können sie mitwirken? Können sie nur mit- sprechen? Können sie mindestens in den grundlegenden Fra- gen der Landesverteidigung mitsprechen?
Die Kommission ist eindeutig der Meinung, dass diese Funk- tion, dieses Mitwirken oder Mitsprechen, was es auch immer sei, im Gesetz festzuschreiben sei; ob nun diese obersten Truppenkommandanten mitsprechen, mitwirken oder eben gar nichts zu sagen haben, kann nicht einfach irgend jeman- dem überlassen werden.
Allerdings zeigt man Entgegenkommen; es wird lediglich noch Mitsprache verlangt - Mitsprache der obersten Truppen- kommandanten. Es sollte aber unabdingbar sein, dass das Anliegen im Gesetz aufgenommen wird.
Ich beantrage Ihnen deshalb, der Kommission zuzustimmen.
Villiger Kaspar, Bundesrat: Ich selber halte den Absatz für nicht nötig, denn wir tun das ohnehin. Es liegt auch im Interesse des Departementes, dass man die Korpskommandanten, die hier gemeint sind, in die Entscheidungsfindungen einbezieht. Die letzte Entscheidung liegt dann beim Departementschef, der das dann wiederum im Bundesrat einbringen muss. Aber wir haben ja nicht zuletzt deshalb diese sogenannte Geschäfts- leitung gebildet, um damit zu signalisieren, dass wir alle betrof- fenen höchsten Truppenkommandanten in die Entschei- dungsfindung konstruktiv einbeziehen wollen. Ich bin also in diesem Sinne nicht gegen diese Formel; ich kann mich dem anschliessen. Auch das Wort «Mitsprache» ist besser als «Mit- wirkung», weil ja der Departementschef aus dem System her- aus sozusagen die letzte Entscheidung haben muss.
Ich bin nicht ganz sicher, wie der Nationalrat reagieren wird, denn im Hinblick auf spätere Reformen mit vielleicht anderen Strukturen hat man dort eine gewisse Reserve gehabt, ob man nun diese Mitsprache gesetzlich festschreiben und sich damit eine gewisse Flexibilität wahren soll.
Ich wehre mich aber in diesem Sinne nicht gegen diesen Artikel.
Angenommen - Adopté
Art. 131 Titel Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Art. 131 titre Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Bei Artikel 131 befin- den wir uns immer noch beim Achten Titel «Armeeleitung und Militärverwaltung» (1. Kapitel «Leitung des Militärwesens»; 2. Kapitel «Bund und Kantone»).
Nun hat man mit den Artikeln 131 und 132 ein neues Kapitel gemacht unter dem Titel «Militärische Bauten und Anlagen». Man hat gleichzeitig den Titel von Artikel 131 geändert. Wäh- rend er vorher «Bewilligung für militärische Bauten und Anla- gen» hiess, weil ja der Obertitel nicht hier stand, lautet er neu «Bewilligungspflicht».
Am Text der Artikel 131 und 132 hat sich nichts geändert. Wir beantragen Ihnen, dem Nationalrat zuzustimmen.
Angenommen - Adopté
Anhang Ziff. 2-4 Antrag der Kommission Zustimmung zum Beschluss des Nationalrates
Annexe ch. 2-4 Proposition de la commission Adhérer à la décision du Conseil national
Ziegler Oswald (C, UR), Berichterstatter: Sie haben die Arti- kel 41 bis 45 - die Ombudsperson - gestrichen und damit dem Nationalrat zugestimmt. Die auf der Fahne aufgeführten Artikel betreffen diese Ombudsperson. Also müssen wir hier folgerichtig dem Nationalrat zustimmen.
Angenommen - Adopté
An den Nationalrat - Au Conseil national
94.051
PTT. Voranschlag 1994. Nachtrag II PTT. Budget 1994. Supplément II
Botschaft und Beschlussentwurf vom 19. Oktober 1994 Message et projet d'arrêté du 19 octobre 1994
Bezug bei der Generaldirektion PTT, Viktoriastrasse 21, 3030 Bern S'obtiennent auprès de la Direction générale des PTT, Viktoriastrasse 21, 3030 Berne
Beschluss des Nationalrates vom 5. Dezember 1994 Décision du Conseil national du 5 décembre 1994
Schüle Kurt (R, SH), Berichterstatter: Wenn wir bedenken, dass die PTT-Betriebe jährlich Ausgaben in der Grössenord- nung von 14 Milliarden Franken tätigen, so ist völlig klar, dass
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Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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1994
Année
Anno
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IV
Volume
Volume
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Wintersession
Session
Session d'hiver
Sessione
Sessione invernale
Rat
Ständerat
Conseil
Conseil des Etats
Consiglio
Consiglio degli Stati
Sitzung
10
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.072
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 13.12.1994 - 08:00
Date
Data
Seite
1280-1283
Page
Pagina
Ref. No
20 025 163
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