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Institut fédéral de la propriété intellectuelle
94.055
Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum. Statut und Aufgaben. Bundesgesetz Institut fédéral de la propriété intellectuelle. Statut et tâches. Loi fédérale
Botschaft und Gesetzentwurf vom 30. Mai 1994 (BBI III 964) Message et projet de loi du 30 mai 1994 (FF III 951) Kategorie III, Art. 68 GRN - Catégorie III, art. 68 RCN
Antrag der Kommission Eintreten Proposition de la commission Entrer en matière
Vollmer Peter (S, BE), Berichterstatter: Die Vorlage, die wir hier beraten, hat in verschiedener Hinsicht Pilotcharakter. Sie ist einerseits ein Produkt der bundesratlichen Bemühungen um Verwaltungsreformen; andererseits ist sie auch eine Folge der zunehmenden Bedeutung des ganzen Immaterialgüter- rechts. Denken wir nur an die grosse Bedeutung, die dem Pa- tentrecht im Zusammenhang mit der Uruguay-Runde des Gatt zukommt. Die internationale Durchdringung ist wohl nirgends so deutlich wie in diesem Rechtsbereich. Da stossen wir zwangsläufig auch auf politisch äusserst brisante Bereiche, wie z. B. auf die Frage nach der Patentierbarkeit in der Gen- technologie, um nur ein Beispiel zu nennen.
Von daher gesehen ist es wichtig zu erkennen, dass es bei der Umstrukturierung des heutigen Bundesamtes für geistiges Ei- gentum (Bage) keinesfalls darum gehen kann, die bisherigen Tätigkeiten oder die Aufgaben dieses Amtes, das auch poli- tisch sehr bedeutende Entscheide zu fällen und vorzubereiten hat, einfach zu privatisieren. Eine politische Einbindung dieser hoheitlichen Aufgaben, die natürlich weiterhin zu erfüllen sind, ist und bleibt hoffentlich unbestritten.
Wer jedoch das gesamte heutige Tätigkeitsfeld des Bundes- amtes für geistiges Eigentum analysiert, stellt unvermeidlich fest, dass sich die Tätigkeiten doch ganz wesentlich vom Cha- rakter derjenigen eines Grossteils der übrigen Verwaltung un- terscheiden. Der weitaus grösste Teil der Leistungen, die dort erbracht werden, sind sogenannt nachfrageorientiert; sie wer- den gegenüber Dritten erbracht, die dafür ein entsprechendes Entgelt zu leisten haben. Wichtigster Kooperationspartner zur Erbringung der Dienstleistungen für Dritte ist dabei nicht ein- mal die allgemeine Bundesverwaltung, sondern die Weltorga- nisation für geistiges Eigentum oder auch das Europäische Patentamt.
Dass der heutige Betrieb des Bundesamtes - soweit die Ko- stenrechnungen zuverlässig erhebbar sind -, trotz des Ver- kaufs eines überwiegenden Teils seiner Leistungen an Private, nicht kostendeckend ist, offenbart auch von daher gesehen ei- nen bestimmten Handlungsbedarf.
Sowohl im Vernehmlassungsverfahren als auch in der Kom- mission wurde deshalb die grundsätzliche Stossrichtung mit dem neuen Statut für dieses Bundesamt für geistiges Eigen- tum begrüsst. Mit der Spezialgesetzgebung, die wir heute be- raten, kann den vielfältigen Aufgaben, also sowohl den rein marktbezogenen als auch den hoheitlichen Aufgaben, opti- mal Rechnung getragen werden.
Das neue Modewort eines New Public Management ist denn auch mehrmals im Zusammenhang mit diesem Sonderstatut genannt worden.
Bei aller Anerkennung der bundesrätlichen Bemühungen, die Verwaltungstätigkeit mittels dieses «new public management» leistungsfähiger, marktgerechter und effizienter zu gestalten, gab es in der Kommission in diesem Zusammenhang auch ei- nige kritische Bemerkungen. Es wurde darauf hingewiesen, dass die Bemühungen um die Umwandlung dieses Bage in
ein Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum (IGE) auch eine Art - ein bisschen hart ausgedrückt - Kapitulation der gesamten bundesrätlichen Verwaltungserneuerung dar- stellen könnten, indem man nämlich die notwendigen Refor- men nicht innerhalb der gesamten Verwaltung vollzieht, son- dern jetzt hier punktuell einen Bereich auslagert und damit die weiteren Impulse für die übrige Verwaltung nicht unbedingt aufnehmen kann.
In der Botschaft des Bundesrates, aber auch in verschiedenen Aufsätzen des heutigen Bage-Direktors zu dieser Umwand- lung wird darauf hingewiesen, dass verschiedene sogenannte Fesseln - wie der Stellenstopp oder der Stellenabbau, die fi- nanzrechtlichen, aber auch die finanzpolitischen Bremsen, verschiedene komptenzrechtliche Hierarchien und anders mehr - eine moderne Verwaltungstätigkeit verhinderten. Das heisst doch im Klartext, dass es mehr als widersprüchlich ist, wenn einerseits auch vom Parlament dem Bundesrat und der Verwaltung laufend solche Bremsen aufoktroyiert werden und andererseits gleichzeitig mit Privatisierungsforderungen eine modernere und leistungsgerechtere Aufgabenerfüllung ver- langt wird.
Anders formuliert: Braucht es tatsächlich immer neue Rechts- formen? Müsste die angestrebte Modernisierung im Sinne ver- mehrter situationsgerechter Handlungsmöglichkeiten im Be- reich der Ressourcen - ich denke an die Stellen, an das Perso- nal, an die Finanzen - nicht in der gesamten Verwaltung eine Zielsetzung sein? Also keine Zweiteilung, in der die einen neu beliebig flexibel reagieren können, während die anderen nach alten Methoden angeblich unwirtschaftlich, ineffizient und nicht wettbewerbsorientiert verwalten müssen und sich über den Stellenstopp und die generellen Budgetkürzungen bekla- gen müssen.
Alles in allem ist diese Vorlage jedoch sehr positiv aufgenom- men worden. Im vorgesehenen Sonderstatut erkennt man reelle Chancen, in einem besonderen Verwaltungs- und Dienstleistungsbereich effizienter, leistungs- und damit auch wettbewerbsfähiger zu werden.
Die Kommission empfiehlt Ihnen einstimmig Eintreten auf den Entwurf für ein Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum (Igeg). Zu re- den geben werden zweifellos noch die Wahl des Personalsta- tus und einige Fragen bei den Organen des neuen Instituts. Wir werden darauf in der Detailberatung zurückkommen.
Schmied Walter (V, BE), rapporteur: Je ne répéterai pas les propos tenus par M. Vollmer, d'une part par respect des inter- prètes qui ont fait leur travail, et d'autre part par respect aussi de ceux qui sont dans la salle, pour leur éviter d'entendre deux fois la même chose.
La loi fédérale sur le statut et les tâches de l'Institut fédéral de la propriété intellectuelle est une nécessité. Elle représente une tentative d'introduire un nouveau système au sein de l'admi- nistration pour permettre à l'Office fédéral de la propriété intel- lectuelle de devenir un établissement de droit public. Cette ins- titution de droit public, dénommée ultérieurement Institut fédé- ral de la propriété intellectuelle, devrait pouvoir se rapprocher des nécessités et des besoins de la pratique, en d'autres ter- mes du marché des petites et moyennes entreprises, qui connaissent aujourd'hui de grandes difficultés en matière de reconnaissance de brevets, de labels, et j'en passe.
Cet office sera doté du statut de personnalité juridique; il dis- posera en quelque sorte de possibilités d'intervenir et de pren- dre en charge des tâches qui lui seront imposées ou deman- dées de la part de la Confédération; il aura d'autre part la pos- sibilité de prendre en charge certaines demandes qui émane- raient du secteur privé.
Il sera donc à disposition de la Confédération et fournira des prestations en faveur de l'économie en général, notamment en ce qui concerne des projets de législation en matière de propriété intellectuelle. Il reviendra donc à ce nouvel institut de proposer des projets législatifs ayant trait à la propriété intel- lectuelle. C'est aussi à la Confédération qu'il incombera de prendre en charge certains coûts. Les indemnités devront être forfaitaires pour les mandats globaux que prendra en charge cet institut.
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Quelques points de réflexion. Les tâches sont développées à l'article 2; vous les lirez dans le dépliant, je ne les répéterai donc pas.
Le Conseil fédéral avait d'abord élaboré un projet de loi qui vi- sait à introduire la privatisation totale de l'Office fédéral de la propriété intellectuelle. Lors de la consultation, cette variante s'est heurtée à quelques oppositions, notamment émanant des syndicats de personnel qui nourrissaient certaines crain- tes à l'égard de cette évolution, d'où l'idée du Conseil fédéral d'un institut mixte de droit public, qui permet de ménager la chèvre et le chou.
Pour une première tentative - personne ne sait jusqu'à quel point cette solution fera école pour d'autres offices au sein de l'administration fédérale -, je crois que l'exercice peut être ap- précié comme réussi. La forme de l'institution de droit privé n'est pas une solution à appliquer de manière générale à l'ad- ministration. Néanmoins, les domaines de la technologie, sont un terrain tout à fait favorable à une telle tentative. L'avenir seul démontrera dans quelle mesure cet exercice peut être étendu. Une question peut se poser, c'est celle de la complémentarité entre l'Institut fédéral de la propriété intellectuelle (IPI) et les services privés: complémentarité oui, ou rivalité également Je crois qu'on peut dire aujourd'hui déjà qu'il n'y a pas lieu de craindre une concurrence entre l'IPI et les services privés parce que nous attendons formellement de cet institut qu'il sa- tisfasse un besoin élémentaire, qu'il fournisse une couverture de base systématique là où les services privés sont dépassés de par l'enjeu, parce qu'ils sont quand même spécialisés et appelés à répondre à la demande de détail.
En conclusion, permettez-moi de rappeler que les exigences du marché sont importantes pour les petites et moyennes entreprises, et qu'il n'est pas facile de s'y retrouver. L'évolution va dans le bon sens. Bien des pays industrialisés ont introduit de tels systèmes. La Suisse veut suivre la même évolution pour donner un maximum de chances à notre économie de se mettre au pas actuel.
La dernière question est de savoir si cet institut peut se déro- ber de certaines obligations qu'exigerait la Confédération, étant donné son statut mixte. Eh bien non, je crois que M. Koller, conseiller fédéral, pourra donner les indications pré- cises qui s'imposent encore, mais cet institut sera tenu de prendre en charge toutes les demandes émanant du ressort du domaine politique, même si l'argent fait défaut. Dans ce cas, il appartiendra à notre Parlement de tirer les conséquen- ces, soit en augmentant notre budget additionnel, soit en ac- ceptant que cet institut subisse un déficit.
Je vous invite à entrer en matière et à souscrire aux proposi- tions de la commission ou de sa majorité, qui ne devraient pas donner lieu à des débats-fleuves du fait que la loi n'est pas contestée sur son fond.
Eggenberger Georges (S, BE): Im Namen der sozialdemokra- tischen Fraktion beantrage ich Ihnen Eintreten auf den Entwurf für ein Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidge- nössischen Instituts für geistiges Eigentum (Igeg).
Die internationale Vernetzung der Tätigkeit des Bundesamtes für geistiges Eigentum (Bage) zwingt den Bundesrat, im Be- reich der organisatorisch-rechtlichen Stellung des Amtes neue Wege zu gehen. Die neue Bundesgesetzgebung bekräf- tigt diese Bemühungen des Bundesrates um eine Modernisie- rung der Verwaltung. Die Umwandlung des Bage in ein öffent- lich-rechtliches und leistungsorientiertes Institut entspricht den in der Legislaturplanung 1991-1995 erwähnten Zielen: Förderung der Zusammenarbeit mit dem Ausland, zwischen Wirtschaft, Hochschulen und Staat, aber auch zwischen Grundlagenforschung und angewandter Forschung. Die an- gestrebte Verwaltungsreform des Bundesrates wird mit die- sem neuen Bundesgesetz dokumentiert. Die Attraktivität der Schweiz als Finanz- und Denkplatz wird verstärkt. Zudem wird der Nachfrage eines erhöhten Handlungsbedarfes des Amtes entsprochen: Organisation, Betriebsführung usw.
Die sozialdemokratische Fraktion kann sich - zwar ohne Be- geisterung - den Überlegungen des Bundesrates zur Schaf- fung eines Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum anschliessen. Sie formuliert keine Einwände gegen eine Flexi-
bilisierung der Organisationsstrukturen und kann sich gröss- tenteils mit den angestrebten Zielen identifizieren.
Zu den Anträgen: Die sozialdemokratische Fraktion könnte al- lerdings der Vorlage nicht zustimmen, sollte der Minderheits- antrag Fritschi Oscar zum Personalstatus (Art. 8) angenom- men werden. Ich erinnere daran, dass gemäss diesem Min- derheitsantrag das Personal dieses Instituts privatrechtlich an- gestellt werden soll, im Gegensatz zur Vorlage des Bundesra- tes, die eine öffentlich-rechtliche Anstellung im Rahmen der Angestelltenordnung vorsieht. Der öffentlich-rechtliche Cha- rakter der rechtlichen Anstellungsform der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer beim Bund muss bestehen bleiben.
Zum Institutsrat (Art. 4): Die sozialdemokratische Fraktion wird dem Minderheitsantrag Eggenberger zustimmen, der vor- sieht, dass zwei vom gesamten Personalkörper gewählte Ver- treterinnen oder Vertreter an den Sitzungen des Institutsrates mit beratender Stimme teilnehmen.
Ich werde in der Detailberatung ausführlicher zu den Anträgen Stellung nehmen.
Ich bitte Sie, auf die Vorlage einzutreten.
Le président: Les groupes DS/Ligue, libéral et écologiste communiquent qu'ils sont favorables à l'entrée en matière.
Fritschi Oscar (R, ZH): Die FDP-Fraktion begrüsst die Vorlage zur Umwandlung des Bundesamtes für geistiges Eigentum (Bage)in eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit differenzierter Autonomie - eine Reorganisation, zu der übrigens eine Motion unseres Kollegen Bonny vom Januar 1992 mit den Anstoss gegeben hat. Die FDP-Fraktion empfiehlt Eintreten.
Die Aufgaben des Bage sind in zweierlei Hinsicht einem ra- schen Wandel unterworfen. Im Bereich der Schutzrechtsregi- strierung (Patente, Marken, Muster, Modelle) treten die rein national angemeldeten Rechte zunehmend in den Hinter- grund. Die internationale Harmonisierung des Rechtes fördert internationale Marken, europäische Patente und internatio- nale Muster und Modelle. Diese Entwicklung führt - und muss führen - zu laufenden Anpassungen nicht nur des Personalbe- darfs, sondern auch der Anforderungsprofile.
Andererseits sind dem Bage im Bereich der Dienstleistungen, der Information über Patente usw., durch die weltweit compu- terisierte Datenerfassung neue Aufgaben erwachsen. Hier kann das Bage gerade in unserem innovationsfreudigen Land - dem Land mit der höchsten Patentdichte - eine ausser- ordentlich wichtige Aufgabe erfüllen, und zwar vor allem für die kleinen und mittleren Unternehmungen, die sich keine eigene Forschungs- und Entwicklungsabteilung leisten können. Das gilt um so mehr, als Erhebungen der EU zeigen, dass ein er- schreckend hoher Anteil der Forschungs- und Entwicklungs- aufwendungen für «Neuerungen» verwendet wird, die gar nicht neu sind, sondern bereits zum Stand der Technik gehö- ren, über die aber jenen, die forschen oder entwickeln, keine Informationen vorliegen.
Da bei der Information über Immaterialgüterrechte das Bage mit jedem Patentanwalt, aber vor allem mit Datenbanken (von privaten Trägern bis zu internationalen Organisationen) voll im Wettbewerb steht, muss es in der Lage sein, frei und rasch über Erweiterungen und Änderungen der aufzunehmenden Daten und ihre Selektion entscheiden zu können, aber auch das Dienstleistungsangebot preislich flexibel dem Markt anzu- passen.
Für diesen dopppelten Wandel der Aufgaben sowohl im ho- heitlichen wie im dienstleistungsorientierten Bereich eignet sich die bisherige Struktur des Bundesamtes nicht mehr ge- nügend. Staatliche Verwaltungsstrukturen sind auf die Konti- nuität gleichbleibender Verhältnisse angelegt Das ist ihre Stärke. Das Bage muss jedoch eine Funktion erfüllen, die ei- nem dynamischen, marktorientierten, privaten Dienstlei- stungsbetrieb sehr nahekommt. Dafür eignet sich die Struk- tur der öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtsper- sönlichkeit besser.
Für die Erfüllung der Dienstleistungsaufgaben wäre sogar eine volle Privatisierung erwünscht gewesen. Doch ist selbst- verständlich einzusehen, dass sie wegen des hoheitlichen Bereichs des Patentamtes nicht in Frage kommt.
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Was wir indessen weniger einsehen - und damit komme ich auf den von uns eingereichten Minderheitsantrag (Art. 8) zu sprechen -, ist der Umstand, warum auch bei der personal- rechtlichen Seite der Schritt vom Beamtenstatus zur privat- rechtlichen Anstellung nicht voll gemacht worden ist. Der Bun- desrat, der in Personalfragen ja nicht im Ruf des Abenteurer- tums steht, hat in seinem Vernehmlassungsentwurf die privat- rechtliche Anstellung noch selber vorgeschlagen, und zwar doch wohl aus der Einsicht, dass nur so die Vorteile der Um- strukturierung - nämlich eine grössere Flexibilität - voll zum Tragen kommen.
Nach Eingang der Vernehmlassungsantworten hat der Bun- desrat zum Rückzug geblasen, obwohl die Vernehmlassun- gen an sich die zu erwartenden Resultate gezeitigt hatten: Die bürgerlichen Parteien stimmten zu, die SP sagte nein; die Wirt- schaftsverbände stimmten zu, die Personalverbände sagten nein.
Am ehesten scheint der Schwenker dadurch erklärbar, dass der Bundesrat sich vom Argument der Personalverbände be- eindrucken liess, es sei zu verhindern, dass ein Präjudiz ge- schaffen werde. Es würde sonst eine Diskussion vorwegge- nommen, die bei der Totalrevision des Beamtenrechtes zu führen sei.
Das wäre aber eine Sichtweise, die uns wenig überzeugt Denn Herr Bundesrat Koller hat wörtlich ausgeführt, dass mit der Umwandlung des Bundesamtes auch ein konkreter Bei- trag zur Modernisierung und Effizienzsteigerung im Rahmen der gesamten Verwaltungsreform geleistet werden solle, wo- bei - und das ist nun der springende Punkt - dem vorliegen- den Projekt eine gewisse Pionierrolle zufalle. Wenn aber schon - würden wir uns da fragen - ein Pilotprojekt realisiert werden soll, warum nicht auch ein Pilotprojekt in bezug auf den Personalstatus?
Die von uns gewünschte Änderung im Bereich des Personal- rechtes hindert uns - um zusammenzufassen - allerdings nicht an einer positiven Gesamtbewertung. Hier wird an einem ausgesprochen geeigneten Objekt eine Reform der Verwal- tungsstrukturen vorgenommen, die Anerkennung und Unter- stützung verdient und die für andere Bereiche wegweisend werden könnte.
Wir sind deshalb sehr überzeugt für Eintreten.
Meier Samuel (U, AG): Unsere Fraktion bzw. meine Partei hat sich bei der Vernehmlassung zum Vorentwurf zu diesem Bun- desgesetz noch weitgehend kritisch geäussert Wir anerken- nen aber heute, dass die Botschaft und der Gesetzentwurf ge- genüber dem Vorentwurf in einigen Punkten wesentlich ver- bessert werden konnten. Unsere Fraktion kann daher heute auf die Vorlage eintreten und ihr zustimmen.
Wir sind der Auffassung, dass der Überführung des Bundes- amtes für geistiges Eigentum ins neue Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum eine nicht unwesentliche staatspoliti- sche Bedeutung zukommt Gerade im Rahmen des Vorha- bens der Regierungs- und Verwaltungsreform darf das neue Organisationsstatut für das Eidgenössische Institut für geisti- ges Eigentum als beispielhaft, aber auch als Prototyp angese- hen werden. Es wird Gelegenheit bieten, damit Erfahrungen für die Modernisierung der gesamten Bundesverwaltung ein- zubringen.
Bei der Überführung des Bundesamtes für geistiges Eigentum ins Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum handelt es sich nicht um ein Experiment oder gar um ein Wagnis, son- dern es ist die logische Konsequenz aus der besonderen Posi- tion und aus dem besonderen Aufgabenbereich, der diesem Bundesamt zukommt. Wie kaum ein anderes Bundesamt eig- net sich das Bage, die Umwandlung in ein weitgehend autono- mes Institut zu vollziehen, insbesondere weil es sich dadurch von anderen Bundesämtern abhebt, dass es grösstenteils nachfrageorientierte Aktivitäten erbringt und dass dadurch eine weitgehende Eigenfinanzierung möglich ist.
Für mich persönlich bleibt die Frage offen, ob man dem neuen Institut nicht einen anderen, etwas zeitgemässeren Namen hätte geben können. Ich anerkenne zwar die theoretischen Ausführungen und die juristische Begründung in der Bot- schaft des Bundesrates für die Namensgebung. Aber, Hand
aufs Herz, wer aus dem Volk kann sich unter «geistigem Eigen- tum» etwas hinsichtlich des weiten Aufgabenbereichs dieses Instituts vorstellen? Wenn wir schon vom New Public Manage- ment sprechen, einer neuen Führungsphilosophie für die öf- fentliche Verwaltung, welche auch unser neues Institut besee- len möge, dann hätte das IGE auch eine etwas zeitgemässere bzw. allgemeinverständlichere Namensgebung verdient. Aber das ist ein Detailproblem.
In der Hoffnung, dass das neue Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum seine Aufgabe als Dienstleistungsbetrieb künftig noch besser, effizienter und noch kundenfreundlicher wahrzunehmen vermag, beantragt unsere Fraktion Eintreten auf den Entwurf und Genehmigung der Vorlage.
Nebiker Hans-Rudolf (V, BL): New Public Management, das ist ein modernes Stichwort, das in der öffentlichen Verwaltung angewendet werden soll. Man will damit die Verkrustung der Verwaltung auflösen. Man will die Verwaltung dienstleistungs- orientiert gestalten. Man will die Bereiche der Verwaltung als eigentliche Dienstleistungsbetriebe verstanden wissen. Man will, dass die Verwaltung daran interessiert ist, effizient zu ar- beiten. Man will, dass die Verwaltung möglichst marktwirt- schaftliche und betriebswirtschaftliche Grundsätze befolgt Das ist New Public Management
Das heutige Bundesamt für geistiges Eigentum bietet sich ge- radezu an, dieses New Public Management zu realisieren. Mit der Umwandlung des Bundesamtes in das Eidgenössische Institut für geistiges Eigentum will man aus diesem Bereich nun wirklich einen modernen Dienstleistungsbetrieb schaffen. Die Hauptaufgabe des früheren Amtes und jetzt neu des Insti- tutes ist es in erster Linie, Wirtschaft, Wissenschaft und For- schung darüber zu orientieren, zu informieren, was im ganzen weiten Bereich des Immaterialgüterrechtes überhaupt ge- schieht und vorhanden ist. Das sind ja Millionen von Daten, die da gesammelt werden, ein riesiger Berg von internationalen Patenten, über die man Überblick haben muss. Das ist eine Dienstleistung, die unbedingt notwendig ist, gerade für ein Land wie das unsrige, das darauf angewiesen ist, dass das Im- materialgüterrecht durchgesetzt wird, dass aber auch genü- gend Informationen für die Betriebe vorhanden sind. Das sind Dienstleistungen, die durchaus marktgerecht und unter Wett- bewerbsbedingungen erbracht werden können.
Gleichzeitig hat das Amt bzw. jetzt neu das Institut auch hoheit- liche Aufgaben zu erfüllen. Das ist möglich, auch wenn man mit einem entsprechenden Leistungsauftrag stärker in Rich- tung Privatwirtschaft geht; wichtig ist aber, dass diese hoheitli- chen Leistungen auch marktgerecht abgegolten werden. Es sollen keine Quersubventionen stattfinden: vom sogenannten privaten, wirtschaftlichen Bereich in den öffentlichen Bereich, auch nicht umgekehrt. Die SVP-Fraktion begrüsst deshalb diese Vorlage, sie sieht in ihr einen Beginn zum Vorwärts- schreiten in diese moderne Verwaltung nach betriebswirt- schaftlichen Grundsätzen. Sie stimmt für Eintreten.
Wir meinen aber, dass man den Schritt konsequent vollziehen soll, und stimmen deshalb bei Artikel 8 der Minderheit Fritschi Oscar zu, wonach das Personal privatrechtlich angestellt wer- den soll und man nicht neue öffentlich-rechtliche Anstellungs- verhältnisse schaffen sollte. Wenn schon betriebswirtschaftli- che Grundsätze gelten sollen, wenn das Institut schon wettbe- werbsfähig sein soll, dann muss es das auch im personellen Bereich sein. Das ist zweifellos anspruchsvoll, aber das Institut muss hochqualifizierte Leute anstellen können, gleichzeitig muss aber auch eine gewisse Flexibilität existieren. Starre öf- fentlich-rechtliche Anstellungsverhältnisse eignen sich nicht für diesen «privatwirtschaftlichen» Bereich.
Die SVP-Fraktion lehnt dagegen den Minderheitsantrag Eg- genberger zu Artikel 4 Absatz 1 ab, wonach zwei Personalver- treter mit beratender Stimme an den Sitzungen des Institutsra- tes teilnehmen können sollen. Auch hier sollten wir konse- quent sein und das anwenden, was auch in der Privatwirt- schaft gilt, und nicht eine Mischung herstellen, womit wir ge- nau das, was wir eigentlich mit diesem New Public Manage- ment wollen - mehr betriebswirtschaftliche Überlegungen -, wieder behinderten.
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Ich beantrage Ihnen namens der SVP-Fraktion Eintreten, Zu- stimmung zum Antrag der Kommissionsmehrheit bei Artikel 4 und Zustimmung zum Minderheitsantrag Fritschi Oscar bei Ar- tikel 8.
Ruckstuhl Hans (C, SG): Ich möchte nicht wie Samuel Meier über die Namensgebung dieses Institutes diskutieren. So- lange keine Verwechslung mit der Eidgenössischen Alkohol- verwaltung besteht, kann ich durchaus mit diesem Namen ein- verstanden sein.
Das Bundesamt für geistiges Eigentum ist bereits über 100 Jahre alt. Mit dieser Vorlage soll es neu strukturiert, eigen- ständiger und leistungsfähiger werden. Damit soll seine Tätig- keit vermehrt auf die Bedürfnisse der Wirtschaft ausgerichtet werden. Mit der Umwandlung des Bundesamtes in ein eigen- ständiges Institut wird der Bereich Betriebsführung, Mittelbe- schaffung, Rechnungswesen und Organisation auf eine neue rechtliche Grundlage gestellt. Dabei soll aber die Einfluss- nahme der politischen Behörden, des Bundesrates und des Parlamentes, auf Gesetzgebung und internationale Vereinba- rungen gewahrt bleiben.
Die CVP-Fraktion ist für Eintreten auf die Vorlage und wird mehrheitlich den Anträgen der Kommissionsmehrheit zustim- men. Dies betrifft vor allem den Artikel 4. Mit der offenen Fas- sung der Kommissionsmehrheit hat der Bundesrat als Wahl- behörde die Möglichkeit, den Institutsrat den Bedürfnissen entsprechend zusammenzusetzen, damit er mit der notwendi- gen fachlichen und politischen Kompetenz arbeiten kann.
Bei Artikel 8 wird die CVP-Fraktion ebenfalls grösstenteils mit der Kommissionsmehrheit und dem Bundesrat stimmen. Es gibt zwar gute Gründe, mit der Minderheit Fritschi Oscar für eine privatrechtliche Anstellung zu votieren. Andere Institutio- nen, wie zum Beispiel die DEH, die ETH oder die Suva, haben ebenfalls derartige Modelle entwickelt. Mit dem Antrag der Minderheit Fritschi Oscar könnte auch dem Absatz 2 eher nachgelebt werden. Nachdem aber der Ständerat bei der Be- handlung des Beamtengesetzes bezüglich Flexibilisierung des Angestelltenverhältnisses wieder hinter die Fassung des Nationalrates zurückgegangen ist, scheint sich auch hier eine einheitliche Linie zu rechtfertigen.
In diesem Sinne stimmen wir für Eintreten auf die Vorlage und Zustimmung zu den Anträgen der Kommissionsmehrheit.
Steinemann Walter (A, SG): Auch die Fraktion der Freiheits- Partei begrüsst den bundesrätlichen Vorstoss, dem Bundes- amt für geistiges Eigentum in einer Art Deregulierung mehr Autonomie zuzugestehen. Dadurch wird dem Bundesamt mehr unternehmerische Freiheit zuteil, und es kann vermehrt marktgerecht auf die Bedürfnisse der Wirtschaft reagieren.
Das Immaterialgüterrecht hat sich zu einem tragenden Ele- ment des modernen Wirtschaftsrechts entwickelt. Das geistige Eigentum ist innerhalb des Gatt, auch im Rahmen der Vorbe- reitung der Rechtsetzung, von herausragender Bedeutung. Dominant ist der Charakter des Bundesamtes auch durch das Erbringen von Dienstleistungen für Dritte.
Obwohl das neu zu schaffende Institut weiterhin unter Aufsicht des Bundesrates und unter Aufsicht des Parlamentes steht, ist es andererseits als Konsequenz seiner Ergebnisverantwort- lichkeit betrieblich und organisationsmässig selbständig. Als besonderen Vorteil beurteilen wir, dass es dem Institut mög- lich sein wird, sein Informationsangebot zugunsten der kleine- ren und mittleren Unternehmen auszubauen. Während bis an- hin insbesondere die Funktion des Schutzes des geistigen Ei- gentums wichtig war, sollen in Zukunft Informationen und Transparenz mehr genutzt werden. Über Datenbanken wird es möglich, den Zugriff auf mögliche Informationen weltweit zu erhalten, welche im heutigen Informationszeitalter einen un- schätzbaren Wert darstellen. Insbesondere hier wird die Dienstleistung für die kleinen und mittleren Unternehmen von immenser Bedeutung sein, weil internationale Grosskonzerne sich eigene Recherchierdienste leisten können. Dem Institut wird es also möglich sein, über den Rahmen der Spezialge- setzgebung hinaus volkswirtschaftlich sinnvolle Dienstleistun gen anzubieten, was wir sehr begrüssen.
Auch in anderen Ländern werden die nationalen Patentämter aus den zentralen Verwaltungen herausgelöst, was zu einer wünschbaren Flexibilität hinsichtlich der betriebswirtschaftli- chen Führung der Institute führt. Mit der Umwandlung dieses Bundesamtes in eine öffentliche Anstalt wird ein konkreter Bei- trag zur Effizienz und zur Modernisierung der Verwaltung ge- leistet. Hoffentlich wird dies auch in weiteren Bereichen bald Wirklichkeit werden. Ich will gemachte Ausführungen nicht wiederholen.
Wir werden für Eintreten stimmen, den Minderheitsantrag Eg- genberger zu Artikel 4 Absatz 1 ablehnen und dem Entwurf für ein Bundesgesetz über Statut und Aufgaben des Eidgenössi- schen Instituts für geistiges Eigentum zustimmen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich danke Ihnen für die gute Auf- nahme dieser Vorlage betreffend die Umwandlung des Bun- desamtes für geistiges Eigentum in ein Eidgenössisches Insti- tut für geistiges Eigentum.
Der vorliegende Gesetzesentwurf steht eigentlich unter einem doppelten Leitmotiv. Das erste Leitmotiv ist die Erneuerung der schweizerischen Wirtschaft. Wir sind der Überzeugung: Wenn wir dem in ein neues Institut umgewandelten Bundesamt für geistiges Eigentum durch diesen Organisationserlass - es ist im wesentlichen ein Organisationserlass - mehr Autonomie und damit mehr betriebswirtschaftliche Flexibilität gewähren, wird es viel besser in der Lage sein, seine Dienstleistungsfunk- tionen gegenüber der Wirtschaft zu erfüllen. Bekanntlich sind die kleinen und mittleren Unternehmungen ja in ganz besonde- rer Weise auf diese Dienstleistungsfunktion angewiesen.
Das zweite Leitmotiv ist die vom Bundesrat angestrebte Ver- waltungsreform. Insofern kommt dieser Vorlage, wie Sie rich- tig ausgeführt haben, sicher für weitere Vorhaben, die Ihnen der Bundesrat in absehbarer Zeit unterbreiten wird, eine ge- wisse Pionierrolle zu.
Warum haben wir nun gerade das Bundesamt für geistiges Ei- gentum (Bage) für diese Verwaltungsreform ausgewählt? Et- was vereinfachend können wir sagen: Das Bage erfüllt eigent- lich drei Funktionen: einerseits die Beratung in der Gesetzge- bungstätigkeit, andererseits die Gewährung und Verwaltung der Schutzrechte im hoheitlichen Bereich; schliesslich die zentrale Dienstleistungsfunktion in Form von Informationen an die Wirtschaft.
Mit diesem Erlass wollen wir im Bereich der Beratung der Ge- setzgebungstätigkeit grundsätzlich nichts am Status quo än- dern. Auf diesem Gebiet muss auch das neue Institut wei- sungsabhängig bleiben. Auch im Bereich der hoheitlichen Tä- tigkeit, also der Verleihung der Schutzrechte und ihrer Verwal- tung, wollen wir grundsätzlich nichts ändern.
Die Neuerung betrifft ganz zentral die Dienstleistungsfunktion. Hierfür eignet sich dieses Bundesamt ganz besonders, weil das Immaterialgüterrecht in den letzten Jahren einen bedeu- tenden Funktionswandel realisiert hat. Dachte man nämlich früher, wie der Ausdruck «geistiges Eigentum» besagt, vor al- lem an die Ausschliesslichkeitsrechte der jeweiligen Inhaber dieser Immaterialgüterrechte, so hat man inzwischen immer mehr erkannt, dass diese Rechte nicht nur für die Rechtsinha- ber von grosser Bedeutung sind, sondern auch für die breite Öffentlichkeit.
Die volkswirtschaftliche Bedeutung der Information über Im- materialgüter zeigt sich besonders deutlich beim Patentsy- stem. Weltweit wird nämlich heute alle 30 Sekunden ein Patent erteilt, was dank der erforderlichen präzisen Beschreibung der Erfindung und ihrer Veröffentlichung zu einem einmalig aktu- ellen, wirtschaftlich hochrelevanten und bibliographisch be- stens erschlossenen technischen Fundus führt.
Auf diesen Fundus, der im anbrechenden Informationszeital- ter von unschätzbarem Wert ist, hat das Bundesamt für geisti- ges Eigentum über eigene oder fremde Datenbanken heute einen vollen Zugriff. Die damit vorhandenen Daten sind im In- teresse der schweizerischen Industrie und des schweizeri- schen Gewerbes möglichst breit zu streuen; denn damit las- sen sich Fehlinvestitionen vermeiden, indem beispielsweise ein Nacherfinden verhindert oder überflüssig gemacht wird und nachgewiesen werden kann, wo die benötigte Technolo- gie zu beschaffen ist.
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Von eminenter Bedeutung ist das Vermitteln solcher Informa- tion gerade für die kleinen und mittleren Unternehmungen, die ja unsere schweizerische Volkswirtschaft immer noch prägen; denn diese kleinen und mittleren Unternehmungen sind ja sel- ber nicht in der Lage, eigene Recherchedienste zu unterhal- ten, wie das internationalen Grossfirmen zweifellos zumutbar ist.
Da diese verstärkte Informationstätigkeit den Bund - ange- sichts der gegebenen Finanzlage - aber nicht belasten darf, drängt es sich geradezu auf, die entsprechenden Aufgaben ei- ner betrieblich unabhängigen, selbstfinanzierten Organisa- tion zu übertragen, die flexibel auf die Nachfrage am Markt rea- gieren kann. Soweit die Erklärung, weshalb sich das Bundes- amt für geistiges Eigentum für eine solche erhöhte Autonomie im betriebswirtschaftlichen Bereich besonders eignet.
Diese Vorlage steht - wie gesagt - auch unter dem Leitmotiv des New Public Management, einem Begriff, der auf neue Füh- rungsgrundsätze im öffentlichen Bereich hindeutet. Nach die- sen Grundsätzen soll die Verwaltung durch den Einsatz markt- wirtschaftlicher Steuerungsmechanismen und betriebswirt- schaftlicher Management-Techniken vermehrt auf unterneh- merische Erfolgsprinzipien ausgerichtet werden. Die bishe- rige Steuerung der Verwaltungstätigkeit durch detaillierte Re- glementierung und stark spezifizierte Budgetvorgaben soll zu- gunsten eines mehr wirksamkeitsorientierten Handelns abge- löst werden.
Das heutige Bage bietet für die Umsetzung solcher Grund- sätze - wie gesagt - besonders günstige Voraussetzungen; denn das Institut wird und soll künftig im Dienstleistungsbe- reich in der Lage sein, die für die Aufgabenerfüllung erforderli- chen Massnahmen selber, autonom, ergreifen zu können.
Die Kehrseite ist dann allerdings, dass es dafür in betriebswirt- schaftlicher Hinsicht auch die Verantwortung übernehmen muss. Diese betriebswirtschaftliche Autonomie reflektiert aber nicht nur die Grundsätze des New Public Management. Er- forderlich ist sie auch wegen der starken Einbindung des Insti- tuts - oder eben schon des heutigen Bage - in die europäi- schen und weltweiten Schutzsysteme. Zu erwähnen sind hier vor allem die Europäische Patentorganisation, die im Rahmen der europäischen Patentinformationspolitik heute eine ganz zentrale Rolle spielt, aber auch die Weltorganisation für geisti- ges Eigentum.
In der Vernehmlassung ist neben der Frage des Personal- rechts, auf die wir bei der Detailberatung zweifellos noch im einzelnen eingehen werden, vor allem Kritik geübt worden we- gen der Gefahr möglicher Querfinanzierungen gemeinwirt- schaftlicher Leistungen durch Gebühren, also durch Leistun- gen, die die Privatwirtschaft zu erbringen hat Es ist uns im Rahmen der Überarbeitung des Gesetzesvorschlages gelun- gen, eine Lösung zu finden, die das verhindert.
Wir können heute drei finanziell unterschiedlich zu behan- delnde Sektoren unterscheiden. Im hoheitlichen Sektor erfüllt das künftige Institut dieselben Aufgaben wie das heutige Bage, und die Finanzierung erfolgt daher durch Gebühren wie bisher, wobei für die Gebührenordnung der Bundesrat zustän- dig bleibt. Im gemeinwirtschaftlichen Sektor, vor allem im Be- reich der Beratung der Gesetzgebungtätigkeit, soll und muss selbstverständlich die Weisungsabhängigkeit bleiben. Diese Tätigkeit soll durch Abgeltung dieser gemeinwirtschaftlichen Leistungen des Institutes durch den Bund erfolgen. Im Dienst- leistungssektor, worauf das neue Institutsstatut zielt, soll nun aber der Markt entscheiden. Damit ergibt sich automatisch, dass diese Dienstleistungen künftig privatrechtlich abzu- wickeln sind und dass der Markt auch über das Entgelt - d. h. über den Preis - für diese Dienstleistungen, also vor allem für die Informationen über den heutigen Stand der Technik, ent- scheiden wird.
Zusammenfassend kann ich die Autonomiefrage wie folgt be- antworten: Wir wollen die Autonomie des Instituts bewusst er- höhen und es verselbständigen - im ganzen betriebswirt- schaftlichen Bereich. Dort werden künftig der Institutsrat und die Direktion das Sagen haben, der Institutsrat vor allem durch die Mittel der Jahresrechnung, des Voranschlages. Im Bereich der Politik soll überhaupt nichts am heutigen Stand geändert werden. Hier soll und muss das Institut vollständig weisungs-
abhängig vom Departementschef und vom Gesamtbundesrat bleiben.
Mit dieser differenzierten Lösung haben wir eine adäquate Ant- wort auf die ganz unterschiedlichen Tätigkeiten dieses Insti- tuts gefunden. Vor allem - das ist entscheidend - wird es dem Institut, das etwa zu 90 Prozent seiner Tätigkeit auf externe Nachfrage hin aktiv wird, möglich sein, die für die ganze Volks- wirtschaft bedeutende Informationstätigkeit wesentlich zu ver- bessern.
In diesem Sinne bitte ich Sie, auf die Vorlage einzutreten. Wir werden in der Detailberatung vor allem die Frage des Perso- nalrechts noch zu diskutieren haben.
Eintreten wird ohne Gegenantrag beschlossen L'entrée en matière est décidée sans opposition
Detailberatung - Discussion par articles
Titel und Ingress, Art. 1 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Titre et préambule, art. 1 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Angenommen - Adopté
Art. 2 Antrag der Kommission Zustimmung zum Entwurf des Bundesrates
Antrag von Felten Abs. 1 Bst. a
a Es unterstützt den Bundesrat bei der Vorbereitung der Er- lasse über .... sowie der übrigen Erlasse auf dem Gebiet des geistigen Eigentums. (Rest des Buchstabens streichen)
Antrag Bäumlin Abs. 1 Bst. d
d. Es berät die schweizerische Vertretung bei internationalen . ... des geistigen Eigentums; falls erforderlich in Zusammenar- beit mit anderen Verwaltungseinheiten des Bundes.
Art. 2 Proposition de la commission Adhérer au projet du Conseil fédéral
Proposition von Felten Al. 1 let. a
a. il soutient le Conseil fédéral lors de la préparation des tex- tes .... relatifs à la propriété intellectuelle. (Biffer le reste de la lettre)
Proposition Bäumlin Al. 1 let. d
d. Il conseille les représentations suisses auprès des organi- sations et conventions .... intellectuelle;
si nécessaire en collaboration avec d'autres unités administra- tives de la Confédération.
Von Felten Margrith (S, BS): Das neue Eidgenössische Insti- tut für geistiges Eigentum (IGE) soll seine Tätigkeit verstärkt auf die Bedürfnisse der Wirtschaft ausrichten, so steht es in der Botschaft. Weiter wird ausgeführt, dass das Projekt zur Attrakti- vität des Wirtschaftsstandortes Schweiz beitragen soll; es soll dem geistigen Eigentum Rahmenbedingungen nach dem Gu- sto der internationalen und Schweizer Wirtschaft verschaffen; die Schweizer Wirtschaft sei dem verschärften Wettbewerb und dem rasanten Innovationstempo nicht mehr gewachsen, die Zusammenarbeit zwischen Wirtschaft, Hochschulen und Staat müsse intensiviert werden; es gehe letztlich darum, das Defizit in zukunftsrelevanten Technologiebereichen abzu- bauen. Dies - und Ähnliches mehr - soll, laut Botschaft, das geistige Fundament des geistigen Eigentums respektive die Grundidee dieses neuen Instituts sein.
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Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum
Ob ich diese Zielsetzung gut oder richtig finde, bleibe dahin- gestellt. Sicher ist jedenfalls, dass diese neoliberale Zielset- zung ins Pflichtenheft dieses Instituts geschrieben wird. Sicher ist auch, dass bestimmte Fragen - wie: Welche Technologie soll gefördert werden? Welche Art innovativer, kreativer Tätig- keit in unserem Land ist unterstützungswürdig? Welche For- schungsrichtung, welches Forschungsprojekt sollen anderen vorgezogen werden? - noch nie Gegenstand öffentlicher Dis- kussionen waren, geschweige denn, Gegenstand demokrati- scher Entscheidungsprozesse. In dieser Situation ist es gera- dezu fahrlässig, einer öffentlich-rechtlichen Organisation, mit rein privatwirtschaftlicher Zielsetzung, derart weitgehende po- litische Kompetenzen einzuräumen, wie es im Statut vorgese- hen ist.
Ich bin der Meinung, dass das Gesetzgebungsverfahren, das bekanntlich auch ein ausgebautes, formalisiertes Vorberei- tungsverfahren einschliesst, in diesem Institut nichts zu suchen hat. Mein Antrag will den gesamten verwaltungsinter- nen Teil des Rechtsetzungsverfahrens der alleinigen Kompe- tenz des Bundesrates unterstellen.
Das spezialisierte Know-how der Institutsmitarbeiterinnen und -mitarbeiter soll durchaus beigezogen werden können. Aber die vielen Vorentscheidungen, die bei der Vorbereitung von Erlassen gefällt werden, dürfen nicht dem Institut überlas- sen werden. Dies würde darauf hinauslaufen, dass das Institut die politischen Vorentscheide trifft, die der Bundesrat, man- gels Fachwissens, noch absegnen darf.
Die Prinzipien der Verwaltungstätigkeit sind mit der interessen- gebundenen Zielsetzung des Instituts nicht kompatibel. Die Ausführungen der Botschaft gehen von der irrigen Annahme aus, dass privatwirtschaftliche Interessen in allen Punkten mit dem Gemeinwohl übereinstimmen. Gerade im Bereich der Technologieentwicklung ist in weiten Kreisen der Bevölkerung ein Umdenken im Gange. Die Mythen von Wohlstand und Fortschritt werden aufgedeckt, der sogenannte technologi- sche Fortschritt hat immense ökologische und soziale Pro- bleme mit sich gebracht
Es ist im übrigen kein Zufall, dass es vor allem Frauen sind, die das herrschende Verständnis von Fortschritt und Wohlstand in Frage stellen. Sie sind weltweit die Leidtragenden dieser Fehl- entwicklung, die Trümmerfrauen des herrschenden Technolo- giewahns.
Privatwirtschaftliche Erfolge und die Minderung des Gemein- wohls gehen je länger, je deutlicher Hand in Hand. Diese ge- genläufigen Tendenzen, dieser Widerspruch zwischen priva- ten und öffentlichen Interessen, werden in der Botschaft mit keinem Wort thematisiert.
Bekanntlich ist die Verwaltungstätigkeit von Güterabwägun- gen geprägt, das öffentliche Interesse wird gegenüber den pri- vaten Interessen abgewogen. Für eine sachgerechte Abwä- gung braucht es unabhängige Instanzen. Diese Unabhängig- keit spreche ich diesem Institut ab. Das Projekt ist explizit Parti- kularinteressen verpflichtet, es besteht die Gefahr, dass das öffentliche Interesse unter die Räder kommt. Es kann ganz all- gemein nicht akzeptiert werden, dass auf diese Weise immer grössere, gesamtgesellschaftlich relevante Bereiche der de- mokratischen Kontrolle entzogen werden. Es ist nicht «Hans was Heiri», wie die Kompetenzen im Gesetzgebungsverfahren verteilt werden.
Ich bitte Sie, meinem Antrag zuzustimmen.
Bäumlin Ursula (S, BE): Ich hoffe, dass Sie meinen Antrag, der verteilt worden ist, vor sich haben. Ich möchte, dass in Arti- kel 2 Absatz 1 Buchstabe d - dieser Artikel regelt die Aufga- ben - folgendes geschrieben steht: «Es (das Institut) berät die schweizerische Vertretung bei internationalen Organisationen und Übereinkommen auf dem Gebiet des geistigen Eigen- tums; falls erforderlich in Zusammenarbeit mit anderen Ver- waltungseinheiten des Bundes.»
Wie Sie der Tagesordnung entnehmen können, habe ich mich schon vor längerer Zeit für dieses Institut interessiert und dazu eine Interpellation (93.3512) eingereicht, deren Antwort wir nachher, nach der Gesetzesberatung, noch kurz diskutieren werden. Diese Antwort hat mich schon damals höchstens teil- weise befriedigt und natürlich sehr motiviert, nachzuprüfen,
ob der Bundesrat nun sein damaliges Versprechen wahr- macht und meine Anregungen in die Vorlage aufnimmt.
Für die Botschaft ist das mehr oder weniger der Fall, aber im Gesetzentwurf habe ich dann nur noch wenig gefunden. Ins- besondere den Artikel 2, der die Aufgaben regelt, habe ich mit steigendem Missbehagen gelesen und bin, wie Frau von Fel- ten, zum Schluss gekommen, dass der von mir befürchtete «Kompetenzenleerlauf», wie ich das einmal nennen möchte, immer noch darin enthalten ist. Der Bundesrat und das Institut für geistiges Eigentum beraten und führen sich gegenseitig - so, wie sich eine Katze in den Schwanz beissen und im Kreis drehen würde. Mag sein, dass das immer schon so war, aber beim internationalen Aspekt geht es mir nun eindeutig zu weit. Deswegen dieser Antrag und auch der nächste zu Artikel 5 Ab- satz 2, den Sie auf demselben Blatt haben. Fachkundige Bera- tung und politische Führung müssen hier geschieden und ge- trennt werden, sonst übernimmt die Wissenschaft die politi- sche Führung. Dafür ist es reichlich spät, zum Teil schon zu spät. Wir haben das beim Gatt bei den wichtigen Trips-Ver- handlungen gesehen, wo wirtschaftliche Interessen die Fach- kunde beeinflusst und die Vertragspolitik bestimmt haben. Was dabei herausgekommen ist, hat seinerseits grössten Ein- fluss auf die nationale Gesetzgebung gehabt.
Wir, das Parlament, waren in dieser wirtschaftspolitisch wich- tigen Frage faktisch ausgebootet, denn internationale Recht- setzung geht auf diese Weise plötzlich auch zeitlich der natio- nalen vor; wir durften nur noch unsere Gesetze anpassen. Wer also immer in den Gatt-Verhandlungen über das Trips- Abkommen die Schweiz vertreten hat - ob das Bundesamt für geistiges Eigentum allein oder die Gatt-Beauftragten des Bawi dazu -, hat eigentlich die Revision des Schweizer Patentrechts innerhalb der Gattlex gemacht. Es gibt genü- gend Interesse an einem solchen Vorgehen, und das bringt mich zum Schluss, dass da eine seltsame Schweiz vertreten wurde - jedenfalls nicht meine.
In der Antwort des Bundesrates auf meine Interpellation hat er noch geschrieben, die Weisungen würden, wie heute, vom Bundesrat bzw. vom EJPD - allenfalls auf der Grundlage par- lamentarischer Vorgaben - erteilt. Bei den Trips-Verhandlun- gen war das, von der Mitwirkung des Parlaments her gesehen, nicht der Fall.
Es wird in der Welthandelsorganisation (WTO) weitere Runden geben, und es gibt gerade im Trips-Vertragsrecht bedeu- tungsvolle Übergangsfristen. Für diese Zeit, Herr Bundesrat, und unter dem neuen Bundesgesetz über Statut und Aufga- ben des Eidgenössischen Instituts für geistiges Eigentum dür- fen sich solche Vorgänge nicht wiederholen. Deshalb mein Antrag, dass das Eidgenössische Institut für geistiges Eigen- tum die Schweizer Vertretung nur berät, die Vertretung der Schweiz jedoch von jemand anderem wahrgenommen wird. Ich habe im übrigen schon bemerkt, dass in Artikel 9 Absatz 3 endlich die Oberaufsicht des Parlamentes auftaucht, aber sie scheint mir mit dem enigmatischen Zusatz, sie beziehe sich nur auf die Verwaltung des Instituts, um die wichtigste politi- sche Aufgabe amputiert und ist vermutlich auf das betriebs- und marktwirtschaftliche New public management des auto- nomer gewordenen Instituts beschränkt.
Patentpolitisch sind wir weg vom Fenster, wenn wir uns in die- sem heutzutage umstrittenen Bereich nicht wenigstens auf dem internationalen Parkett melden - als Parlament. Auch die Oberaufsicht der Finanzkontrolle oder der GPK genügt da nicht. Die Bedeutung unserer parlamentarischen, politischen Mitsprache verlangt, dass sie irgendwie im Gesetz festge- schrieben wird.
Ganz genau das beinhalten meine Anträge. Ich bitte Sie, beide zu unterstützen.
Vollmer Peter (S, BE), Berichterstatter: Die Anträge sind in der Kommission nicht vorgelegen. Dennoch möchte ich eine Be- merkung machen, weil sich die Kommission auch mit der Grundproblematik beschäftigt hat, nämlich mit der Frage, was mit dem hoheitlichen Bereich passiert. Entgleitet dieser ho- heitliche Bereich, diese Aufgabenvorbereitung, auch zuhan- den des Bundesrates, in der Gesetzgebung der politischen Kontrolle?
Institut fédéral de la propriété intellectuelle
240
N
1er février 1995
Es wurde bereits im Eintreten darauf hingewiesen, dass sich in bezug auf den hoheitlichen Bereich gegenüber der heutigen Rechtslage nichts ändert. Der Direktor bleibt von der Weisung des Bundesrates abhängig. Wir haben in Artikel 9 ausdrück- lich festgehalten, dass das Institut in der gesamten Tätigkeit der Oberaufsicht des Bundesrates untersteht und dass auch die Oberaufsicht des Parlamentes vollumfänglich gewährlei- stet bleibt. Wie diese Oberaufsicht wahrgenommen wird, ob wir in diesem Gesetz noch besondere, zusätzliche Ausführun- gen machen, ist eine andere Frage. Wir machen das in ande- ren Gesetzen nicht, sondern regeln das normalerweise im Ge- schäftsverkehrsgesetz oder in unserem Geschäftsreglement, wo wir festlegen, wie diese Aufsichtsfunktion durch welche Kommissionen des Rates usw. ausgeübt wird.
Frau von Felten hat in ihrer Begründung eine sehr breite Tech- nologiekritik vorgetragen. Darüber haben wir uns in der Kom- mission nicht unterhalten. Ich teile teilweise ihre Einschät- zung, meine aber, dass wir mit diesem Antrag ihrer Kritik gar nicht Rechnung tragen würden. Der Antrag zielt eigentlich nicht darauf ab, dass wir bezüglich der hoheitlichen Tätigkeit eine stärkere Einbindung dieser Einheit - es ist keine Verwal- tungseinheit mehr, sondern eine öffentlich-rechtliche Anstalt - erwirken könnten.
Die Kommission hat sich nicht im Detail mit den Anliegen der Anträge beschäftigen können. Wir meinen aber, dass durch diese Trennung der hoheitlichen und der Dienstleistungsauf- gaben die Grundanliegen der beiden Antragstellerinnen in der heutigen Form weitgehend berücksichtigt sind.
Ich bitte den Rat, selber zu entscheiden, wieweit er es für not- wendig erachtet, diese zusätzlichen Sicherungen noch einzu- bauen.
Schmied Walter (V, BE), rapporteur: Il a été dit que la commis- sion n'a pas eu à débattre de la lettre des propositions Bäu- mlin et von Felten. Sur leur contenu néanmoins, elle a pris position de manière tout à fait indirecte. Je constate que ces deux propositions n'ont pas la même portée. J'émettrai tout d'abord une réflexion sur la proposition Bäumlin, qui a une portée réduite.
Vous vous inquiétez de ce que l'on pourrait faire au niveau de cet institut qui dispose, il est vrai, de certaines compéten- ces. On peut s'imaginer qu'il pourrait conseiller l'administra- tion qui devrait représenter la Suisse. Mais, vouloir introduire une telle réserve pose une autre question. Vous insinuez, Madame Bäumlin, que toute personne qui est impliquée quelque part dans l'appareil administratif de la Confédération oeuvre en bien et, par opposition, que toute personne qui n'est pas liée à cette administration oeuvre implicitement en mal. Je crois que la différenciation ne peut pas se faire sous cette forme. M. Vollmer l'a dit, le Parlement a une haute sur- veillance sur cet institut, ce qui devrait être suffisant pour intervenir en cas de nécessité. N'oublions pas que le Conseil fédéral devra donner des directives, des indications à cet ins- titut pour le laisser travailler.
Je laisse au Parlement le soin de décider s'il veut suivre la pro- position Bäumlin ou pas.
Quant à la proposition von Felten, elle va bien plus loin. Elle re- met en question tout l'édifice que nous sommes en train de mettre en place. Il faut savoir si le Conseil fédéral a besoin d'un certain soutien, comme Mme von Felten souhaite l'introduire, ou si le Conseil fédéral est à même de faire confiance et de donner mandat à un institut pour la prise en charge de certai- nes tâches qu'il devra assumer en fonction d'un cadre qui lui sera imparti. Je crois que le Conseil fédéral est relativement fort. Il est suffisamment à même de prendre ses responsabili- tés; il n'a pas besoin de soutien. Introduire un soutien au Conseil fédéral, cela remet en question l'ensemble de l'édi- fice. Dès lors, j'interprète personnellement la proposition von Felten comme étant une proposition de non-entrée en ma- tière.
Ici aussi, je dois laisser au Parlement le soin de décider s'il veut suivre ou pas cette proposition.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich glaube, hinter den beiden Anträ- gen (Bäumlin und von Felten) steht die gemeinsame Sorge,
dass sich die angestrebte Autonomie auch auf die Politik aus- dehnen würde. Davon kann nun aber wirklich keine Rede sein; denn - wie ich Ihnen schon im Eintretensreferat gesagt habe -: Im Bereich der politischen Führung und damit vor al- lem natürlich auch der Gesetzgebung und des Abschlusses internationaler Verträge ändert dieses neue Statut an der heutigen Rechtslage überhaupt rein gar nichts.
Ich darf Sie in diesem Zusammenhang auf Artikel 5 verweisen, wo ausdrücklich festgehalten ist, dass die Direktion des Insti- tutes bei der Erfüllung hoheitlicher Aufgaben an die Weisun- gen des Bundesrates gebunden bleibt Selbstverständlich gilt auch weiterhin auf diesem Gebiete die Oberaufsicht des Parla- mentes, wie sie schon bisher bestanden hat.
Auf der anderen Seite würden nun aber die Anträge Bäumlin und von Felten dazu führen, dass es fast unweigerlich zu ge- wissen Doppelspurigkeiten kommen würde; denn wir sind na- türlich bei diesen Verhandlungen in den einschlägigen inter- nationalen Organisationen - also vor allem beim Europäi- schen Patentamt und bei der Weltorganisation für geistiges Ei- gentum - auf den Sachverstand unserer Leute im Bage oder eben im künftigen Institut unbedingt angewiesen.
Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitten muss, diese bei- den Anträge abzulehnen. Ich kann mich des Eindrucks nicht ganz erwehren, dass eigentlich der Hintergrund dieser An- träge eine gewisse Unzufriedenheit mit der Politik des Bundes- rates und der Mehrheit des Parlamentes ist. Aber dann ist das natürlich der ganz falsche Ort; dann müssen Sie Ihre Beden- ken bei der Gesetzgebung anmelden und nicht hier bei einem reinen Organisationsstatut, wie es diese Gesetzesvorlage bringt.
Das sind die Gründe, weshalb ich Sie bitten muss, beide An- träge abzulehnen.
Abs. 1 Bst. b, c, e-g; 2-4 - Al. 1 let. b, c, e-g; 2-4 Angenommen - Adopté
Abs. 1 Bst. a - Al. 1 let. a
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag von Felten
77 Stimmen 35 Stimmen
Abs. 1 Bst. d - Al. 1 let. d
Abstimmung - Vote Für den Antrag der Kommission Für den Antrag Bäumlin
74 Stimmen 36 Stimmen
Die Beratung dieses Geschäftes wird unterbrochen Le débat sur cet objet est interrompu
Schluss der Sitzung um 12.45 Uhr La séance est levée à 12 h 45
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
Eidgenössisches Institut für geistiges Eigentum. Statut und Aufgaben. Bundesgesetz Institut fédéral de la propriété intellectuelle. Statut et tâches. Loi fédérale
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1995
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Anno
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Januarsession
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Session de janvier
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Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
08
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 94.055
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Datum
01.02.1995 - 08:00
Date
Data
Seite
234-240
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20 025 271
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