Motion Rechsteiner
262
N
1er février 1995
gierungen der Kantone Bern und Jura zu unterschiedlichen Reaktionen. Ziel der mit den beiden Regierungen im An- schluss an die Veröffentlichung dieses Berichtes aufgenom- menen Verhandlungen war es deshalb, eine Lösung für das weitere Vorgehen zu finden, die von allen Parteien akzeptiert werden kann. Die Vereinbarung vom 25. März 1994, das möchte ich in Ergänzung der schriftlichen Antwort ausdrück- lich betonen, ist somit zugleich als eine gemeinsame Stellung- nahme des Bundesrates und der Regierungen der Kantone Bern und Jura zum Bericht der Konsultivkommission zu ver- stehen. Grundidee der Vereinbarung ist es, die politische Kon- frontation zu überwinden und die Interessengemeinschaft, die zwischen dem Berner Jura und dem Kanton Jura besteht, zu fördern.
Gleichzeitig wurde die Gründung der Assemblée interjurassi- enne beschlossen. Sie hat den Auftrag, den Dialog innerhalb der betroffenen Bevölkerung zu fördern und den Kantonsre- gierungen Vorschläge für eine Intensivierung der grenzüber- schreitenden Zusammenarbeit zu unterbreiten. Auch dieser institutionalisierte grenzüberschreitende Dialog soll unter dem Zeichen der Versöhnung stehen und in jeder Hinsicht of- fen sein.
Die beiden Kantonsregierungen haben je zwölf Mitglieder der Assemblée bestimmt. Das Präsidium der Assemblée ist ver- dankenswerterweise für die Anfangsphase, die besonders wichtig ist, von Herrn alt Bundesrat Rene Felber übernommen worden. Die Assemblée interjurassienne hat sich am 11. No- vember letzten Jahres in Moutier konstituiert; sie tagt, wie vor- hin zu Recht gesagt worden ist, gerade heute in Moutier.
Ich kann hier daher auch die Frage von Herrn Zwahlen beant- worten: Auf wieviel Zeit ist sie angelegt? Auch das ist offen. Wir hoffen, dass dieser erwünschte Dialog nun wirklich in Gang kommt und dass aus dieser Assemblée interjurassienne her- aus Vorschläge für eine intensivere Zusammenarbeit an die beiden Kantonsregierungen gemacht werden. Der Bundesrat und die beiden Kantonsregierungen haben gleichsam das Pa- tronat dieser Assemblée interjurassienne übernommen. Wir werden jedes Jahr einen Rechenschaftsbericht erhalten, so dass also auch das Engagement der beiden Kantonsregierun- gen und des Bundesrates weiterhin garantiert ist. Aber die Ideen, die Lösungsideen, sollen von der Bevölkerung des Ber- ner Juras und des Kantons Jura bzw. von ihrer Vertretung in dieser Assemblée interjurassienne selber kommen. Soviel zur heutigen Situation.
Rückblickend dürfen wir sicher festhalten, dass der Bericht der Kommission Widmer beide Kantone mitveranlasst hat, ihre bisherigen Positionen zu überdenken. Ich bin überzeugt, dass mit der Vereinbarung vom März des letzten Jahres ein neues, vielversprechendes Kapitel in der Geschichte der Beziehun- gen zwischen den Kantonen Bern und Jura aufgeschlagen werden konnte.
Postulat 93.3201 Zurückgezogen - Retiré
93.3430
Motion Rechsteiner Kündigungsschutz für Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter
Protection contre les congés pour les représentants des travailleurs
Wortlaut der Motion vom 29. September 1993
Der Bundesrat wird eingeladen, eine Änderung des OR in dem Sinne vorzuschlagen, dass der Kündigungsschutz für Arbeit-
nehmervertreterinnen und -vertreter in Pensionskassen, Be- triebskommissionen und Verhandlungsdelegationen wirksam verstärkt wird.
Texte de la motion du 29 septembre 1993
Le Conseil fédéral est chargé de préparer un projet de modifi- cation du Code des obligations, visant à renforcer efficace- ment la protection contre les congés pour les représentants des travailleurs dans les caisses de pensions, les comités d'entreprise et les délégations chargées de négociations.
Mitunterzeichner - Cosignataires: Borel François, Brügger Cy- rill, Brunner Christiane, Bundi, Caspar-Hutter, Danuser, Fank- hauser, von Felten, Haering Binder, Hafner Ursula, Hämmerle, Herczog, Jeanprêtre, Jöri, Ledergerber, Leemann, Mauch Ursula, Ruffy, Strahm Rudolf, Tschäppät Alexander, Vollmer, Züger (22)
Schriftliche Begründung - Développement par écrit
Seit Beginn der Rezession häufen sich die Fälle, in denen Ar- beitnehmervertreterinnen und -vertretern das Arbeitsverhält- nis gekündigt wird, nachdem sie sich für die Anliegen der Be- legschaft eingesetzt haben, sei es als Mitglied der Betriebs- kommission, einer gesamtarbeitsvertraglichen Verhandlungs- delegation oder als Stiftungsrat einer paritätisch geführten Pensionskasse. Gelegentlich führt schon der Umstand, dass Stiftungsräte oder Arbeitnehmervertreterinnen und -vertreter auf der Einhaltung zwingender gesetzlicher Bestimmungen bestehen (bei deren Nichteinhaltung sie allenfalls - als Stif- tungsräte einer Pensionskasse beispielsweise - haftbar wür- den), zur Rachekündigung.
Der heute bestehende Kündigungsschutz ist völlig ungenü- gend. Er führt, auch wenn der Sachverhalt einwandfrei nach- gewiesen ist, höchstens zu einer bescheidenen Entschädi- gung, welche keinen Schutz vor missbräuchlichen Kündigun- gen gewährleistet. Ein wirksamer Schutz vor derartigen Ra- chekündigungen könnte beispielsweise dadurch gefunden werden, dass analog Artikel 336c OR (Militärdienst, Schwan- gerschaft, usw.) für die Dauer der Mandatsausübung eine Sperrfrist mit der Folge der Nichtigkeit der Rachekündigung eingeführt wird.
Schriftliche Stellungnahme des Bundesrates vom 16. Februar 1994 Rapport écrit du Conseil fédéral du 16 février 1994
Der geltende Kündigungsschutz von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern beruht auf dem Grundsatz der Kündigungsfrei- heit. Dies bedeutet, dass eine ausgesprochene Kündigung unabhängig von ihrem Grund wirksam ist So bleibt sie auch dann gültig und wirksam, wenn sie aus einem verpönten Grund erfolgt und daher als missbräuchlich zu betrachten ist (vergleiche Art. 336 OR). Die Sanktion besteht in diesen Fällen in einer Geldentschädigung, die vom Richter unter Würdigung aller Umstände festgelegt wird und deren Maximum sechs Monatslöhne nicht übersteigen darf (Art 336a OR).
Unser Recht kennt eine einzige Ausnahme vom Grundsatz der Kündigungsfreiheit. So sind die Kündigungen nichtig, die in Perioden ausgesprochen werden, in denen es für die Arbeit- nehmerinnen oder die Arbeitnehmer besonders schwierig oder gar unmöglich wäre, eine neue Stelle zu finden oder an- zutreten, und dies aus Gründen, die in ihrer Person liegen, wie beispielsweise bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall oder bei Schwangerschaft (Art. 336c OR).
Nach Auffassung des Bundesrates besteht kein Anlass, vom geltenden System des Kündigungsschutzes abzuweichen. So ist insbesondere auch das Anliegen der Motion abzuleh- nen, die den Schutz der Belegschaftsvertreterinnen und -ver- treter vor Rachekündigungen in bezug auf die Sanktion ver- stärken möchte. Eine solche Verstärkung könnte nur darin be- stehen - wie der Motionär zu Recht anregt -, dass diese Ra- chekündigungen nichtig erklärt würden. Dies stünde aber im Widerspruch zu dem erwähnten Grundsatz, wonach der (ver- pönte) Grund der Kündigung nicht zu deren Nichtigkeit führen soll. Dieser Grundsatz ist übrigens auch materiell gerechtfer-
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Interpellation Leuba
tigt; denn die Nichtigkeit soll nur in liquiden Fällen eintreten und auch ohne richterliche Überprüfung feststellbar sein. Bei der Lösung der Motion müsste hingegen der Richter ent- scheiden, ob eine Rachekündigung - oder ein begründeter Anlass - vorliegt, und die Wirksamkeit oder Unwirksamkeit der Kündigung hinge von diesem Entscheid ab. Es kommt hinzu, dass der Schutz von Arbeitnehmervertreterinnen und -vertre- tern erheblich weiter geht als derjenige der übrigen Arbeitneh- merinnen und Arbeitnehmer. Den ersteren kann nämlich nur aus begründetem Anlass gekündigt werden, sonst ist die Kün- digung missbräuchlich.
Schliesslich sei darauf hingewiesen, dass die Sozialpartner die Möglichkeit haben, in Gesamtarbeitsverträgen den gesetz- lichen Kündigungsschutz auszudehnen und insbesondere weitergehende Sanktionen vorzusehen.
Schriftliche Erklärung des Bundesrates Déclaration écrite du Conseil fédéral Der Bundesrat beantragt, die Motion abzulehnen.
Rechsteiner Paul (S, SG): Zu vorgerückter Stunde möchte ich Ihnen beliebt machen, der Motion für eine Verbesserung des Kündigungsschutzes für Vertreterinnen der Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen, beispielsweise in Stiftungsräten von Pen- sionskassen, zuzustimmen. Diese Motion nimmt einen gravie- renden Missstand auf, der vom Bundesrat in der Beantwor- tung dieser Motion leider nicht als solcher anerkannt worden ist.
Ein konkretes Beispiel: Der Stiftungsratspräsident einer Pensi- onskasse, gleichzeitig der Arbeitgeber, schlägt in der Stif- tungsratssitzung den Arbeitnehmervertretern vor, die Anlage- politik vollständig zu ändern, gewisse Vermögenswerte auf ei- nen anderen Träger zu übertragen, eine Anlagepolitik zu ver- folgen, die aus der Sicht der Arbeitnehmervertreter die Stif- tungsmittel konkret gefährdet. Die Arbeitnehmervertreter möchten dem nicht zustimmen. Der Arbeitgeber will aber eine unverzügliche Zustimmung. Den Arbeitnehmervertretern ge- lingt es, einen kurzen Aufschub zu erwirken. Sie nehmen Rücksprache mit der kantonalen Aufsichtsbehörde, die sie da- vor warnt, dieser Änderung der Anlagepolitik zuzustimmen. Die Aufsichtsbehörde sagt, sie dürften dieser Änderung der Anlagepolitik keinesfalls zustimmen, ansonsten sie sich haft- bar machen würden.
Was passiert? Die Arbeitnehmervertreter gehen in die Sitzung zurück und sagen, dass sie dieser Veränderung der Anlagepo- litik nicht zustimmen könnten. Die Quittung folgt auf dem Fuss: Der Arbeitgeber kündigt den beiden langjährigen Arbeitneh- mern (Arbeitnehmervertreter), die seit 20, 30 Jahren in der Firma arbeiten und sich bewährt haben, nach der Verweige- rung der Zustimmung zu dieser Änderung der Anlagepolitik; dabei entspricht die Verweigerung ja der Empfehlung der Auf- sichtsbehörde. Die Kündigung wird in der Folge angefochten. Das Gericht kommt zum Schluss, dass die Kündigung miss- bräuchlich ist. Trotzdem: Die Kündigung bleibt gültig. Es gibt in diesem Fall eine Entschädigung von maximal sechs Mo- natslöhnen. Die Kündigung bleibt aber gültig. Das ist für die betroffenen langjährigen Arbeitnehmer im Alter von fast 60 Jahren eine Tragödie. Sie finden keinen Arbeitsplatz mehr, sondern stehen auf der Strasse und sind - in der heutigen Re- zession - nach zwei Jahren ausgesteuert.
Es müsste hier dringend etwas passieren. Wenn die heute gül- tigen Kündigungsschutzbestimmungen beibehalten werden, bedeutet dies konkret, dass die Pensionskassenaufsicht nicht wirksam durchgeführt werden kann, weil die Arbeitnehmerver- treter es sich nicht leisten können, im konkreten Fall einer Empfehlung des Arbeitgebers, der gleichzeitig Stiftungsrats- präsident ist, nicht zu folgen. Es müsste im OR eine wirksa- mere Kündigungsbestimmung eingeführt werden, die derjeni- gen bei Krankheit entspricht, aber auch derjenigen, die bei- spielsweise bei Zivildienstleistenden im Ausland gilt Es könnte aber auch eine Kündigungsschutzbestimmung einge- führt werden, wie wir sie gerade jetzt mit dem Gleichstellungs- gesetz eingeführt haben.
Im Unterschied zu dem, was der Bundesrat bei der Beantwor- tung der Motion sagt, gibt es eben durchaus Fälle, bei wel-
chen jetzt der Kündigungsschutz verbessert wird: Wenn näm- lich eine Arbeitnehmerin die Verletzung des Gleichstellungs- gesetzes moniert, darf ihr nach der Anrufung der Schlich- tungsstelle, aber auch im Laufe des Gerichtsverfahrens nicht gekündigt werden - dann ist eine solche Rachekündigung des Arbeitgebers anfechtbar.
Genau das schlägt meine Motion auch für Arbeitnehmervertre- terinnen und -vertreter in Stiftungsräten von Pensionskassen vor. Wenn ein solcher Schutz vor Rachekündigungen für diese Arbeitnehmervertreter nicht existiert, können sie ihre Funktion in den Stiftungsräten der Pensionskassen nicht wahrnehmen. Ich muss Sie deshalb ersuchen, die Motion zu überweisen und diesen Kündigungsschutz so zu verbessern, wie wir es jetzt gerade im Gleichstellungsgesetz für jene Arbeitnehmerin- nen getan haben, die vor der Schlichtungsstelle oder in einem gerichtlichen Verfahren eine Diskriminierung geltend machen.
Koller Arnold, Bundesrat: Ich möchte auch hier auf die schrift- liche Antwort des Bundesrates verweisen. Wir sind der Mei- nung, dass der bestehende gesetzliche Kündigungsschutz - ich verweise auf Artikel 336 des Obligationenrechts - hier auch genügen muss. Denn wenn wir darüber hinausgingen, müssten wir ja zu einer viel schärferen Sanktion greifen, dann müssten wir die Nichtigkeit vorsehen. Das scheint uns in ei- nem grundsätzlichen System der Kündigungsfreiheit, wo wir bereits Schutzvorkehren gegenüber missbräuchlichen Kündi- gungen haben, unangemessen. Es kommt dazu, dass gerade neuere Gerichtsentscheide zeigen, dass die Gerichte, wenn tatsächlich entsprechende Umstände vorliegen, durchaus be- reit sind, von ihrer Kompetenz zu einer Entschädigung im Um- fang bis zu 6 Monatslöhnen Gebrauch zu machen.
Das sind im wesentlichen die Gründe, weshalb der Bundesrat Ihnen empfiehlt, die Motion abzulehnen.
Abstimmung - Vote Für Überweisung der Motion Dagegen
33 Stimmen 59 Stimmen
93.3436
Interpellation Leuba Gewalttätige Demonstrationen vor den Botschaften Manifestations violentes devant les ambassades
Diskussion - Discussion
Siehe Jahrgang 1993, Seite 2588 - Voir année 1993, page 2588
Leuba Jean-François (L, VD): L'interpellation que j'ai eu l'hon- neur de déposer le 29 septembre 1993 a trait aux incidents re- grettables et tragiques du 24 juin 1993 devant l'ambassade de Turquie et aux moyens d'éviter le renouvellement de tels inci- dents.
Je rappellerai très brièvement que, en une action concertée qui s'est déroulée dans plusieurs pays d'Europe simultané- ment, des manifestants sont venus devant l'ambassade de Turquie et que, depuis le territoire de l'ambassade, des per- sonnes se croyant menacées - à tort ou à raison, là n'est pas la question -, ont tiré des coups de feu qui ont entraîné la mort de l'un des manifestants.
Si l'on prend le chiffre 5 de la réponse du Conseil fédéral, je dois dire que je pourrais être entièrement satisfait. J'aimerais rappeler ce chiffre 5: «Le Conseil fédéral ne saurait accepter que des étrangers règlent en Suisse dans la violence leurs conflits internes. Il n'entend pas tolérer sur notre territoire de tels extrémistes violents. C'est pourquoi il prendra, dans le ca-
Schweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften Archives fédérales suisses, Publications officielles numérisées Archivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali
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Année
1995
Anno
Band
I
Volume
Volume
Session
Januarsession
Session
Session de janvier
Sessione
Sessione di gennaio
Rat
Nationalrat
Conseil
Conseil national
Consiglio
Consiglio nazionale
Sitzung
09
Séance
Seduta
Geschäftsnummer 93.3430
Numéro d'objet
Numero dell'oggetto
Datum 01.02.1995 - 15:00
Date
Data
Seite
262-263
Page
Pagina
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20 025 280
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